Finanzen regeln trotz Demenz

PRIVATE CLIENTS
Nº 7
FINANZEN REGELN TROTZ DEMENZ
Herausforderungen lassen sich durch frühzeitige Vorsorge meistern
Geldgeschäfte tätigen trotz einer Erkrankung, die das Gedächtnis beeinflusst und die Merkfähigkeit beeinträchtigt? In diesem Artikel unserer
aspekte-Reihe finden Sie Lösungswege für Betroffene, deren Angehörige
und Finanzdienstleister.
Was ist Demenz?
Die verschiedenen Formen von Demenz äußern sich in Defiziten in kognitiven,
emotionalen und sozialen Fähigkeiten. Demenzen können von der negativen Beeinflussung des Kurzzeitgedächtnisses über das Denkvermögen, auch Sprache,
Motorik und sogar die Persönlichkeitsstruktur beeinträchtigen. Oft
nimmt Demenz einen schleichenden Verlauf an, sodass zunächst Stö- »Wenn der Verstand verloren geht, ist der Mensch
rungen des Kurzzeitgedächtnisses auftreten und die Merkfähigkeit noch lange nicht von Sinnen.«
- Gudrun Schaade
negativ beeinflusst wird. In weiteren Stadien vergessen Patienten eingeprägte Erinnerungen im Langzeitgedächtnis, sodass auch Fähigkeiten und Fertigkeiten verloren gehen. Demenz ist ein psychiatrisches Syndrom, das bei Erkrankungen des Gehirns auftreten kann. Dabei ist die Alzheimer-Krankheit die
häufigste Ursache.1
Die Herausforderungen im Hinblick auf Geldgeschäfte

Für den Betroffenen
„Erinnere ich mich noch an alles, was ich getan habe?“
„Diese Situation kommt mir bekannt vor,
habe ich das bereits erledigt?“
Fragen wie diese stellen sich Betroffene vor allem zu Beginn der Erkrankung. Der negative Einfluss der Krankheit auf die kognitiven Fähigkeiten
beeinträchtigt den Umgang mit Geld erheblich.2 Geschäfte mehrfach zu
tätigen, Transaktionen oder Konten zu vergessen, ist fatal. Welche Vorkehrungen sind zu treffen, damit Betroffene dennoch weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen?

Für das Umfeld des Betroffenen
Angehörige wie auch Vermögensberater des Betroffenen stoßen oft an
ihre Grenzen. Was kann der Bankberater tun, wenn ein Kunde zum fünften Mal am Tag Geld abheben möchte? Welche Möglichkeiten haben Angehörige den Betroffenen zu unterstützen, indem bereits vor oder zu Beginn der Erkrankung bestimmte Abmachungen getroffen werden?
Vgl. o.V., 2015a; Schaade, 2009, S. 7.
2 Vgl. o.V., 2012.
1
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Eine gute Lösung: Die Vollmacht
Vollmachten können (und sollten) bereits vorsorglich erteilt werden. Dies ist möglich, solange die Erkrankung nicht zum Eintritt der Geschäftsunfähigkeit geführt
hat. Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches, „wer sich
in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein
vorübergehender ist“. Ob die Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist, stellt beispielsweise ein Notar im Gespräch mit seinem Mandanten fest. Da die Feststellung der Geschäftsfähigkeit durch die Bank nicht immer sicher möglich ist, gilt,
dass die Vollmacht so früh wie möglich erteilt werden sollte. Um die genaue Ausprägung der gewünschten Vollmacht zu bestimmen, beantworten Sie für sich
folgende vier Fragen:
Welche Personen kommen als Bevollmächtigte in Betracht?
Identifizieren Sie Personen Ihres Vertrauens. Verständigen Sie sich mit ihnen über
Art und Umfang der Vollmacht (siehe folgende Frage). Besprechen Sie auch, unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Vermeiden
sollten Sie Regelungen, die das Wirksamwerden der Vollmacht von schwammigen
Formulierungen wie „für den Fall, dass ich vergesslich werde“ abhängig machen.
Kaum ein Arzt wird sich finden lassen, derartiges zu bestätigen.
Welche Art und welchen Umfang soll die Vollmacht haben?
 Konto- und Depotvollmachten gewähren den Bevollmächtigten ausreichenden
Spielraum, um die täglich anfallenden Geschäfte zu erledigen. Sie stellen
auch klar, welche Geschäfte nicht vom Bevollmächtigten übernommen
werden dürfen.
 Die Vorsorgevollmacht ist ratsam, wenn Sie Regelungen treffen möchten, die
über die reine Kontoführung hinausgehen. Sie erlaubt es, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens zu bestimmen, in Ihrem Namen zu entscheiden und zu handeln – im Falle, dass Sie hierzu selbst nicht mehr in
der Lage sein sollten. Wichtig hierbei ist es, genau zu definieren, für welche Sachverhalte die Vollmacht Anwendung finden soll. So enthalten
Vorsorgevollmachten oftmals Vorgaben zur späteren Unterbringung oder
ärztlichen Betreuung.
 Die Generalvollmacht geht inhaltlich noch weiter. Sie bezieht nicht nur alle
Bankgeschäfte mit ein, sondern erfasst alle Lebenssachverhalte. Handelt
es sich zudem um eine notarielle Generalvollmacht, können sogar Grundstücksgeschäfte vom Bevollmächtigten ausgeführt werden. Unabhängig
davon, dass auch privatschriftliche Vollmachten wirksam sind, genießen
notarielle Vollmachten im Rechtsverkehr besonderes Vertrauen.
Soll die Vollmacht über Ihren Tod hinaus Geltung behalten?
Oftmals empfiehlt sich das. Die Erben oder ein Testamentsvollstrecker sind in der
Regel noch nicht in der Lage, sich kurz nach dem Tode zu legitimieren. In einer
solchen Situation ist es sinnvoll, wenn die Bevollmächtigten weiter agieren können, um das Dringendste zu regeln.
4 Fragen zur
persönlichen
Vollmacht
1
Wer?
2
Was?
3
Wie lange?
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Zu welchem Zeitpunkt soll die Vollmacht übergeben werden?
Überlegen Sie sich, ob die Vollmacht bereits ausgehändigt werden soll oder erst
später vom Bevollmächtigten aufgefunden werden kann. Weiß der Bevollmächtigte, wo er die Urkunde findet? Liegt sie bei einem Notar bereit? Banken und Behörden verlangen in aller Regel die Vorlage der Vollmacht im Original oder als
notarielle Ausfertigung.
4
Wann?
Wenn es zu spät für eine Vollmacht ist
Ist nicht hinreichend durch Vollmachten vorgesorgt worden, besteht noch die
Möglichkeit, die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu beantragen. Dieser
steht dem Demenzkranken zur Seite und kümmert sich in dem vom Gericht definierten Rahmen um dessen Angelegenheiten. Als Betreuer werden – soweit möglich – Verwandte bestellt. Sie unterliegen jedoch der Aufsicht des Gerichts und
können nicht so frei handeln, wie es ein Bevollmächtigter kann. Grundsätzlich
darf auch der Betroffene selbst Geldgeschäfte tätigen, es sei denn, das Gericht
ordnet die Zustimmung des Betreuers an. Dann spricht man vom sogenannten
Einwilligungsvorbehalt, der dann nötig wird, wenn die betreute Person nicht mehr
sinnvoll zu agieren in der Lage ist. Für diesen Fall können Geldinstitute auch spezielle Konten einrichten, deren Transaktionen, beispielsweise nach Absprache mit
dem Betreuer, beschränkt werden können.
Fazit:
Kommen Sie einer möglichen Erkrankung zuvor und regeln Sie sowohl Ihre
Vollmachten als auch Testamente frühzeitig und falls möglich vor dem Ernstfall.
Mit einer guten Vorsorge können auch Demenz-Erkrankte Finanzgeschäfte tätigen und am Wirtschaftsleben teilhaben.
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Literatur
Lauenstein, C., 2010: SPIEGEL WISSEN: Verträge, die nicht gelten, in:
http://www.spiegel.de/spiegel/spiegelwissen/d-69123036.html
o.V., 2015a: Informationen zu den Krankheiten: Demenz, in:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/demenz/infos-zu-den-krankheiten.html
o.V., 2015b: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, in:
http://www.wegweiser-demenz.de/informationen/rechte-und-pflichten/vollmacht-undtestament/vorsorgevollmacht.html
o.V., 2015c: Rechtliche Aspekte bei Diagnose Demenz, in:
http://neurotransconcept.com/indications/?i=DEM&p=7
o.V., 2015d: Demenz > Rechtsfragen: Finanzen und Rechtsgeschäfte, in:
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Demenz---Rechtsfragen-539.html#ue4
o.V., 2012: Bei Demenz: Geldgeschäfte rechtzeitig regeln, in:
http://www.focus.de/finanzen/recht/geld-bei-demenz-geldgeschaefte-rechtzeitigregeln_aid_739712.html
Schaade, G., 2009: Demenz – Therapeutische Behandlungsansätze für alle Stadien der
Erkrankung, Heidelberg 2009.
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