Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 -
Hinweis:

Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung
gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182
veröffentlicht. Damit wird auch der CTU-Code verbindlich.

Ablauf von Übergangsregelungen
1.6.1.31 Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
Vorschriften des ADR mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet
sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts
5.1.2.1 a) hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31.
Dezember 2015 weiterverwendet werden.
1.6.1.32 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße, die gemäß den bis zum
31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR mit dem Ausdruck
«BERGUNG» gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden
Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.3 hinsichtlich der Größe der Buchstaben
entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden.

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von
Güterbeförderungseinheiten – CTU-Code – Verkehrsblatt Seite 422 – Stand: Mai
2015
Bekanntmachungen zur Duldung im Verkehrsblatt
Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Kisten und IBC
Soweit Verpackungen noch eine Doppelkennzeichnung als Kisten (4A) und als IBC
(11A) tragen und eine Umkennzeichnung nur als IBC erst bei der nächsten
wiederkehrender Prüfung vorgenommen wird, werden die für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung
und Ahndung dieses Verstoßes absehen.
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember 2017.
Bekanntmachung zu Unterabschnitt 1.1.3.10 ADR/RID (Beförderung von defekten
Leuchtmitteln)
Soweit gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel in Umschließungen wie
z.B. Rungenpaletten mit Schrumpffolie verpackt und befördert werden und nicht
nach Unterabschnitt 1.1.3.10 ADR/RID in Außenverpackungen, werden die für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von
einer Verfolgung und Ahndung dieses Verstoßes absehen.
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Januar 2016.
Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung
(EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder
anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt 5.4.1 des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR)/der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID)/des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (Elektronisches
Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter)
Bonn, den 1. Juli 2015
Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich die
Auslegungshinweise zu einer einheitlichen Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2
ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt. Mit diesen Anwendungshinweisen sollen
zum einen die Bedingungen hinsichtlich der juristischen Anforderungen bezüglich
der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung konkretisiert und
zum anderen der Umgang der Kontrollbehörden und Einsatzkräfte mit einem
elektronischen Beförderungsdokument beschrieben werden.
2
Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016
(Der vollständige Text dieser Bekanntmachung ist im Download Bereich
veröffentlicht)

Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen (ADN) vom 29. Juni 2015 BGBl. Teil 2 Nr. 21, ausgegeben zu
Bonn am 4. August 2015 Seite 1033 (siehe Änderungen in 7.2.4.77 Punkt 1 und
2)

Bekanntmachung der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher
Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) –RSEB
vom 1. Juni 2015 Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 12 Seite 402
(siehe Download-Bereich)

Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen
Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 13 vom 8. Mai 2015 Seite 504 (siehe Download-Bereich)

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt vom 30. März 2015 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 13 Seite 366

Bekanntmachung von Berichtigungen zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 9.
März 2015 BGBl. Teil II Seite 350

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.
Februar 2015 BGBl. Teil I Seite 265 vom 26. Februar 2015

Bekanntmachung des IMDG-Codes - Amendment 37-14 (Anwendung am dem 1.
Januar 2015 möglich) Verkehrsblatt Heft 23 Seite 810

Bekanntmachung des MoU - Änderung - Stand: 2014 Anlage 1
3

Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (5. ADNÄnderungsverordnung – 5. ADNÄndV) vom 15. Dezember 2014 BGBl. Teil II Seite
1344

19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 BGBl. Teil II Seite 890 vom
12.11.2014 (Neufassung auf den Internetseiten des OTIF http://www.otif.org/veroeffentlichungen/rid-2015.html)

Veröffentlichung der Richtlinien zur GGVSee im Verkehrsblatt Heft 11 Seite 450 ff.
mit dem Bußgeldkatalog

4. Verordnung zur Änderung der GGVSee vom 08.04.2014 (BGBl. Teil I S. 298) und
Neufassung der GGVSee vom 08.04.2014 (BGBl. Teil I S. 301).

Hinweis: Auf den Internetseiten des BMVI werden die Allgemeinverfügungen der
einzelnen Bundesländer veröffentlicht.
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/UI/Gefahrgut/gefahrgut-sonstigeinformationen.html?nn=36032

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und
Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem
Gebiet der Binnenschifffahrt vom 18.03.2013 BGBl. Teil I Seite 466

Bekanntmachung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 36-12
Verkehrsblatt Nr. 23/2012 Seite 922 . Anwendung ab dem 1. Januar 2014 ist
verbindlich.

Im Internet sind die schriftlichen Weisungen in den Sprachen der ADRVertragsstaaten verfügbar:
http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_linguistic_e.htm

Allgemeinverfügung für Benzin und brennbare Gase zum § 35 GGVSEB (siehe
Mediendownload Dokumentensammlung)
4

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Gefahrgut/adn_2
013.pdf?__blob=publicationFile

Im Internet werden die verschiedenen Muster der ADR-Schulungsbescheinigungen
veröffentlicht.
www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_certificates.html.html
5
Wichtige Multilaterale Vereinbarungen
M 253
Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalten (12) und (14) dürfen
a) Heizöl, schwer, das entweder der Eintragung

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9,
Klassifizierungscode M 6, Verpackungsgruppe III, oder

UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., Klasse 9,
Klassifizierungscode M 7, Verpackungsgruppe III,
zugeordnet werden muss, oder
(b) Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), das der Eintragung UN 3082
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9,
Klassifizierungscode M 6, Verpackungsgruppe III, zugeordnet werden muss,
in Tanks befördert werden, ohne die Vorschriften der Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 des ADR
anzuwenden.
(2)
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M253)".
(3)
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017
M 266
Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die
zur Vernichtung vorgesehen sind.
Die Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018.
M 273
Kennzeichnung von Flaschen für Gase
(1) Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die
entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UNNummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des
Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“
entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018
6
M 281
Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016.
M 282
Beförderung
von
UN
1361
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER
KOHLE,
Verpackungsgruppe
ORGANISCHER
III
FESTER
und
UN
STOFF,
3088
N.A.G.,
Verpackungsgruppe III
Abweichend von den Vorschriften des ADR, Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, unterliegt
Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der
Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III entsprechen, nicht den Vorschriften des ADR.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2019
M 284
Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ebenfalls
umweltgefährdend sind, jedoch alle anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5 erfüllen, keinen
anderen Vorschriften des ADR, wenn sie in Einzelverpackungen oder in zusammengesetzten
Verpackungen befördert werden, deren Nettomenge je Einzelverpackung oder je
Innenverpackung 5 Liter oder weniger beträgt, vorausgesetzt die Verpackungen erfüllen die
allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016
M 285
Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien
(1)
Abweichend
von
den
Vorschriften
des
letzten
Satzes
in
Absatz
3)
der
Verpackungsanweisung P909 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Ausrüstungen, die den UNNummern 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnete Lithium-Zellen und -Batterien enthalten
sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ihrer Größe
unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder
Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016
M286 Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel
7
(1) Abweichend
von
den
Vorschriften
des
Absatzes
1.9.5.3.6
ADR
finden
die
Verkehrsbeschränkungen in Tunneln weder für gefährliche Güter Anwendung, die der
ersten Eintragung der UN-Nummern 2814 oder 2900 in der Tabelle A von Kapitel 3.2
zugeordnet werden, noch für solche mit den UN-Nummern 3077 oder 3082.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu
vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M286)".
(3) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016.
M 292
Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376
von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden
(1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des ADR dürfen Lithium-Ionen-Zellen
oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde,
dass sie gemäß Sondervorschrift 376 so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr
dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien
geprüften Typ entsprechen und die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer
schnellen
Zerlegung,
gefährlichen
Reaktion,
Flammenbildung,
gefährlichen
Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer
Gase oder Dämpfe neigen, nur unter den von der zuständigen Behörde einer ADRVertragspartei genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei diese zuständige
Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADRVertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in
Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR, dem IMDG-Code oder den technischen
Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016
8