Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182 veröffentlicht. Damit wird auch der CTU-Code verbindlich. Ablauf von Übergangsregelungen 1.6.1.31 Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 a) hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. 1.6.1.32 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR mit dem Ausdruck «BERGUNG» gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.3 hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten – CTU-Code – Verkehrsblatt Seite 422 – Stand: Mai 2015 Bekanntmachungen zur Duldung im Verkehrsblatt Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Kisten und IBC Soweit Verpackungen noch eine Doppelkennzeichnung als Kisten (4A) und als IBC (11A) tragen und eine Umkennzeichnung nur als IBC erst bei der nächsten wiederkehrender Prüfung vorgenommen wird, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung dieses Verstoßes absehen. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember 2017. Bekanntmachung zu Unterabschnitt 1.1.3.10 ADR/RID (Beförderung von defekten Leuchtmitteln) Soweit gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel in Umschließungen wie z.B. Rungenpaletten mit Schrumpffolie verpackt und befördert werden und nicht nach Unterabschnitt 1.1.3.10 ADR/RID in Außenverpackungen, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung dieses Verstoßes absehen. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Januar 2016. Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt 5.4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)/der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter) Bonn, den 1. Juli 2015 Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich die Auslegungshinweise zu einer einheitlichen Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt. Mit diesen Anwendungshinweisen sollen zum einen die Bedingungen hinsichtlich der juristischen Anforderungen bezüglich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung konkretisiert und zum anderen der Umgang der Kontrollbehörden und Einsatzkräfte mit einem elektronischen Beförderungsdokument beschrieben werden. 2 Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 (Der vollständige Text dieser Bekanntmachung ist im Download Bereich veröffentlicht) Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 29. Juni 2015 BGBl. Teil 2 Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 Seite 1033 (siehe Änderungen in 7.2.4.77 Punkt 1 und 2) Bekanntmachung der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) –RSEB vom 1. Juni 2015 Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 12 Seite 402 (siehe Download-Bereich) Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 vom 8. Mai 2015 Seite 504 (siehe Download-Bereich) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2015 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 13 Seite 366 Bekanntmachung von Berichtigungen zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 9. März 2015 BGBl. Teil II Seite 350 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. Februar 2015 BGBl. Teil I Seite 265 vom 26. Februar 2015 Bekanntmachung des IMDG-Codes - Amendment 37-14 (Anwendung am dem 1. Januar 2015 möglich) Verkehrsblatt Heft 23 Seite 810 Bekanntmachung des MoU - Änderung - Stand: 2014 Anlage 1 3 Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (5. ADNÄnderungsverordnung – 5. ADNÄndV) vom 15. Dezember 2014 BGBl. Teil II Seite 1344 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 BGBl. Teil II Seite 890 vom 12.11.2014 (Neufassung auf den Internetseiten des OTIF http://www.otif.org/veroeffentlichungen/rid-2015.html) Veröffentlichung der Richtlinien zur GGVSee im Verkehrsblatt Heft 11 Seite 450 ff. mit dem Bußgeldkatalog 4. Verordnung zur Änderung der GGVSee vom 08.04.2014 (BGBl. Teil I S. 298) und Neufassung der GGVSee vom 08.04.2014 (BGBl. Teil I S. 301). Hinweis: Auf den Internetseiten des BMVI werden die Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer veröffentlicht. http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/UI/Gefahrgut/gefahrgut-sonstigeinformationen.html?nn=36032 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 18.03.2013 BGBl. Teil I Seite 466 Bekanntmachung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 36-12 Verkehrsblatt Nr. 23/2012 Seite 922 . Anwendung ab dem 1. Januar 2014 ist verbindlich. Im Internet sind die schriftlichen Weisungen in den Sprachen der ADRVertragsstaaten verfügbar: http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_linguistic_e.htm Allgemeinverfügung für Benzin und brennbare Gase zum § 35 GGVSEB (siehe Mediendownload Dokumentensammlung) 4 http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Gefahrgut/adn_2 013.pdf?__blob=publicationFile Im Internet werden die verschiedenen Muster der ADR-Schulungsbescheinigungen veröffentlicht. www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_certificates.html.html 5 Wichtige Multilaterale Vereinbarungen M 253 Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalten (12) und (14) dürfen a) Heizöl, schwer, das entweder der Eintragung UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M 6, Verpackungsgruppe III, oder UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M 7, Verpackungsgruppe III, zugeordnet werden muss, oder (b) Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), das der Eintragung UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M 6, Verpackungsgruppe III, zugeordnet werden muss, in Tanks befördert werden, ohne die Vorschriften der Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 des ADR anzuwenden. (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M253)". (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017 M 266 Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018. M 273 Kennzeichnung von Flaschen für Gase (1) Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UNNummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 6 M 281 Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016. M 282 Beförderung von UN 1361 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER KOHLE, Verpackungsgruppe ORGANISCHER III FESTER und UN STOFF, 3088 N.A.G., Verpackungsgruppe III Abweichend von den Vorschriften des ADR, Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, unterliegt Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III entsprechen, nicht den Vorschriften des ADR. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2019 M 284 Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ebenfalls umweltgefährdend sind, jedoch alle anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5 erfüllen, keinen anderen Vorschriften des ADR, wenn sie in Einzelverpackungen oder in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, deren Nettomenge je Einzelverpackung oder je Innenverpackung 5 Liter oder weniger beträgt, vorausgesetzt die Verpackungen erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 M 285 Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien (1) Abweichend von den Vorschriften des letzten Satzes in Absatz 3) der Verpackungsanweisung P909 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Ausrüstungen, die den UNNummern 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnete Lithium-Zellen und -Batterien enthalten sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ihrer Größe unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 M286 Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel 7 (1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.9.5.3.6 ADR finden die Verkehrsbeschränkungen in Tunneln weder für gefährliche Güter Anwendung, die der ersten Eintragung der UN-Nummern 2814 oder 2900 in der Tabelle A von Kapitel 3.2 zugeordnet werden, noch für solche mit den UN-Nummern 3077 oder 3082. (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M286)". (3) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016. M 292 Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des ADR dürfen Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie gemäß Sondervorschrift 376 so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen und die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, nur unter den von der zuständigen Behörde einer ADRVertragspartei genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADRVertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 8
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