Musterberechtigungen

Musterberechtigungen (H) Type Rating
Für die Festlegung von Musterberechtigungen für Hubschrauber muss folgendes
berücksichtigt werden:
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Musterzulassung
Flugeigenschaften
Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung
Stand der Technik
Für jedes Hubschraubermuster ist eine Musterberechtigung erforderlich.
Für den Wechsel auf einen Hubschrauber einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist
eine Unterschiedsschulung oder ein Vertraut machen je nach der unter Beachtung der
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zu Treffenden Festlegung
erforderlich.
Erfordernisse von Musterberechtigungen
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf einen Hubschrauber nur dann führen, wenn er im
Besitz der entsprechenden gültigen Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind
Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung.
Werden für eine Musterberechtigung die Rechte auf die Tätigkeit als Kopilot
eingeschränkt oder bestehen andere anzuwendende Vorschriften, ist die Berechtigung mit
diesen Einschränkungen oder Auflagen zu versehen.
Sonderregelungen
Für die Durchführung besonderer Art z.B Testflüge, kann die zuständige Behörde dem
Lizenzinhaber eine besondere Genehmigung erteilen.
Die Gültigkeit dieser Genehmigung ist auf den Abschluß einer bestimmten Aufgabe
beschränkt.
Rechte, Anzahl und Baureihen
• Rechte
Vorbehaltlich der Bestimmungen ist der Inhaber einer Musterberechtigung berechtigt, die
entsprechenden Hubschrauber zu führen.
• Anzahl von Musterberechtigungen
Die Bestimmungen sehen hinsichtlich der Anzahl von Musterberechtigungen,die ein Pilot
zur selben Zeit besitzen kann, keinerlei Einschränkungen vor.
Es können jedoch Einschränkungen für die gleichzeitige Ausübung von Rechten durch
die Bestimmungen der Betriebsvorschriften bestehen.
• Baureihe
Wurden auf der Baureihe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der
Unterschiedsschulung keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung
oder eine Befähigungsüberprüfung auf dieser Bauhreihe erforderlich.
Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder gleichwertige Unterlagen
einzutragen und von einem TRI/SFI(H) oder FI(H) soweit zutreffendem abzuzeichnen.
Musterberechtigungen –Gültigkeit-Verlängerung-und Erneuerung
• Gültigkeit
Die Gültigkeit von Musterberechtigungen für Hubschrauber beträgt ein Jahr, beginnend
mit dem Ausstellungsdatum, oder bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der
Gültigkeitsdauer,mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.
• Verlängerung
1. Der Inhaber muß eine Befähigungsüberprüfung auf einem Hubschrauber des
entsprechenden Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Berechtigung nachweisen.
2. Mindestens 2 Stunden als Pilot eines entsprechenden Hubschraubermusters.
Die Befähigungsüberprüfung kann bei den 2 Stunden mit eingerechnet werden.
3. Für einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
muß mindestens die Befähigungsüberprüfung auf einem der entsprechenden Muster
für die eine Berechtigung erworben wurden vorliegen,vorausgesetzt , daß der Pilot auf
dem/den anderen Muster(n) während der Gültigkeitsdauer,die mit der
Befähigungsüberprüfung verlängert werden soll, geflogen ist.
Die Befähigungsüberprüfung muß auf dem Muster durchgeführt werden, das nicht für
die letzte Befähigungsüberprüfung benutzt wurde.
4. Für einmotorige turbinengetriebene Hubschrauber
mit einem höchstzulässigem Startgewicht < 3175 kg muß mindestens eine
Befähigungsüberprüfung auf einem der entsprechenden Muster vorliegen,
vorausgesetzt der Bewerber kann nachweisen:
I.300 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Hubschraubern;und
II. 15 Stunden auf jedem der/des Muster(s), die mit der
Befähigungsüberprüfung verlängert werden sollen; und
III.kann mindestens 2 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf
jedem der anderen Muster während der Gültigkeitsperiode nachweisen,
die mit der Befähigungsüberprüfung verlängert werden sollen;
IV.außer mit einer schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde
muß die Befähigungsüberprüfung auf dem Muster durchgeführt
werden, das nicht für die letzte Befähigungsüberprüfung benutzt wurde.
5. Die Verlängerung einer IR(H),soweit zutreffend,sollte mit den Anforderungen für die
Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden werden.
6. Ein Bewerber ,der eine Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer
einer Musterberechtigung nicht besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung und aller
weiteren Berechtigungen, die verlängert wurden,nicht ausüben, bis er die
Befähigungsüberprüfung auf dem selben Muster erfolgreich abgeschlossen hat.
Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von
Berechtigungen unter besonderen Umständen:
1. Werden die Rechte eine Muster-, oder Instrumentenflugberechtigung ausschließlich
auf einem Hubschrauber ausgeübt, der in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen
ist, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der
Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung
verlängern, voraugesetzt, daß die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAAMitgliedstaates erfüllt sind.
2. Werden die Rechte einer Muster-, oder Instrumentenflugberechtigung auf einem
Hubschrauber ausgeübt, der in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von
einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAA- Mitgliedstaates über die Internationale
Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung
erweitern, oder die Berechtigung verlängern,vorausgesetzt, daß die Bestimmungen des
betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.
3. Für jede Berechtigung,die erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung zu
erfolgen,bevor die Rechte auf Hubschraubern ausgeübt werden ,die in einem JAAMitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAAMitgliedstaates betrieben werden.
4. Eine in einem Nicht –JAA-Mitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung
kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die
zuständige Behörde weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten,
vorausgesetzt,daß die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die
Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist oder von
einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAAMitgliedstaates betrieben wird.
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Abgelaufene Berechtigungen
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung, hat der Bewerber alle
von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der
Luftfahrt festzulegenden Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu
erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung auf dem entsprechenden Muster
abzulegen.Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der
Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.
Die Verlängerungsbedingungen sind erfüllt, wenn der Bewerber eine
Befähigungsüberprüfung bestanden hat, und der Unternehmer der zuständigen
Behörde nachweist, dass die verbindlichen Übungen während der 12 Monate vor der
Verlängerung durchgeführt wurden.
Dafür muß die Befähigungsüberprüfung im Unternehmen während der drei Monate
vor Ablauf der Musterberechtigung durchgeführt werden.