Musterberechtigungen (H) Type Rating Für die Festlegung von Musterberechtigungen für Hubschrauber muss folgendes berücksichtigt werden: • • • • Musterzulassung Flugeigenschaften Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung Stand der Technik Für jedes Hubschraubermuster ist eine Musterberechtigung erforderlich. Für den Wechsel auf einen Hubschrauber einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertraut machen je nach der unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zu Treffenden Festlegung erforderlich. Erfordernisse von Musterberechtigungen Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf einen Hubschrauber nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Musterberechtigung die Rechte auf die Tätigkeit als Kopilot eingeschränkt oder bestehen andere anzuwendende Vorschriften, ist die Berechtigung mit diesen Einschränkungen oder Auflagen zu versehen. Sonderregelungen Für die Durchführung besonderer Art z.B Testflüge, kann die zuständige Behörde dem Lizenzinhaber eine besondere Genehmigung erteilen. Die Gültigkeit dieser Genehmigung ist auf den Abschluß einer bestimmten Aufgabe beschränkt. Rechte, Anzahl und Baureihen • Rechte Vorbehaltlich der Bestimmungen ist der Inhaber einer Musterberechtigung berechtigt, die entsprechenden Hubschrauber zu führen. • Anzahl von Musterberechtigungen Die Bestimmungen sehen hinsichtlich der Anzahl von Musterberechtigungen,die ein Pilot zur selben Zeit besitzen kann, keinerlei Einschränkungen vor. Es können jedoch Einschränkungen für die gleichzeitige Ausübung von Rechten durch die Bestimmungen der Betriebsvorschriften bestehen. • Baureihe Wurden auf der Baureihe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der Unterschiedsschulung keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung auf dieser Bauhreihe erforderlich. Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder gleichwertige Unterlagen einzutragen und von einem TRI/SFI(H) oder FI(H) soweit zutreffendem abzuzeichnen. Musterberechtigungen –Gültigkeit-Verlängerung-und Erneuerung • Gültigkeit Die Gültigkeit von Musterberechtigungen für Hubschrauber beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, oder bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer,mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer. • Verlängerung 1. Der Inhaber muß eine Befähigungsüberprüfung auf einem Hubschrauber des entsprechenden Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung nachweisen. 2. Mindestens 2 Stunden als Pilot eines entsprechenden Hubschraubermusters. Die Befähigungsüberprüfung kann bei den 2 Stunden mit eingerechnet werden. 3. Für einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk muß mindestens die Befähigungsüberprüfung auf einem der entsprechenden Muster für die eine Berechtigung erworben wurden vorliegen,vorausgesetzt , daß der Pilot auf dem/den anderen Muster(n) während der Gültigkeitsdauer,die mit der Befähigungsüberprüfung verlängert werden soll, geflogen ist. Die Befähigungsüberprüfung muß auf dem Muster durchgeführt werden, das nicht für die letzte Befähigungsüberprüfung benutzt wurde. 4. Für einmotorige turbinengetriebene Hubschrauber mit einem höchstzulässigem Startgewicht < 3175 kg muß mindestens eine Befähigungsüberprüfung auf einem der entsprechenden Muster vorliegen, vorausgesetzt der Bewerber kann nachweisen: I.300 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Hubschraubern;und II. 15 Stunden auf jedem der/des Muster(s), die mit der Befähigungsüberprüfung verlängert werden sollen; und III.kann mindestens 2 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf jedem der anderen Muster während der Gültigkeitsperiode nachweisen, die mit der Befähigungsüberprüfung verlängert werden sollen; IV.außer mit einer schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde muß die Befähigungsüberprüfung auf dem Muster durchgeführt werden, das nicht für die letzte Befähigungsüberprüfung benutzt wurde. 5. Die Verlängerung einer IR(H),soweit zutreffend,sollte mit den Anforderungen für die Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden werden. 6. Ein Bewerber ,der eine Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung nicht besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung und aller weiteren Berechtigungen, die verlängert wurden,nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung auf dem selben Muster erfolgreich abgeschlossen hat. Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen: 1. Werden die Rechte eine Muster-, oder Instrumentenflugberechtigung ausschließlich auf einem Hubschrauber ausgeübt, der in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, voraugesetzt, daß die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAAMitgliedstaates erfüllt sind. 2. Werden die Rechte einer Muster-, oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Hubschrauber ausgeübt, der in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAA- Mitgliedstaates über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern, oder die Berechtigung verlängern,vorausgesetzt, daß die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind. 3. Für jede Berechtigung,die erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung zu erfolgen,bevor die Rechte auf Hubschraubern ausgeübt werden ,die in einem JAAMitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAAMitgliedstaates betrieben werden. 4. Eine in einem Nicht –JAA-Mitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten, vorausgesetzt,daß die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAAMitgliedstaates betrieben wird. • Abgelaufene Berechtigungen Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung, hat der Bewerber alle von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung auf dem entsprechenden Muster abzulegen.Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung. Die Verlängerungsbedingungen sind erfüllt, wenn der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung bestanden hat, und der Unternehmer der zuständigen Behörde nachweist, dass die verbindlichen Übungen während der 12 Monate vor der Verlängerung durchgeführt wurden. Dafür muß die Befähigungsüberprüfung im Unternehmen während der drei Monate vor Ablauf der Musterberechtigung durchgeführt werden.
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