Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der
Großen Kreisstadt Döbeln
§ 1 Gemeinnützigkeit
(1) Die Kindertagesstätten und Horte in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Döbeln verfolgen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Kindertagesstätten und
Horte ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht,
insbesondere durch die Unterhaltung von städtischen Kindertagesstätten und Horten.
(2) Die städtischen Kindertagesstätten und Horte sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der städtischen Kindertagesstätten und Horte dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine
Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Kindertageseinrichtungen und Horte.
(4) Die Trägerkörperschaft erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen
der Großen Kreisstadt Döbeln im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG betreut werden.
(2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier
Trägerschaft oder in Tagespflege in der Großen Kreisstadt Döbeln betreut werden, gilt § 3
der Satzung.
§ 3 Elternbeitrag
(1) Für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten und Horte erhebt die Große
Kreisstadt Döbeln Elternbeiträge nach den als Anlage beigefügten Elternbeitragssätzen
entsprechend § 15 des SächsKitaG.
(2) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten
eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und
Miete sowie Personalkostenumlagen.
(3) Der ungekürzte Elternbeitrag für 9 Stunden bei einem Kinderkrippen- und
Kindergartenkind sowie für 6 Stunden bei einem Hortkind wird entsprechend der Anlage
zur Satzung festgesetzt.
(4) Der Elternbeitrag für kürzere als auch längere Betreuungszeiten (weiteres Entgelt) als in
Absatz 2 aufgeführt sowie die Absenkungen für Geschwisterkinder bzw. Alleinerziehende
sind ebenfalls in der Anlage zur Satzung dargestellt.
§ 4 Abgabenschuldner
Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten.
Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.
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§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Elternbeiträge
(1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch Bescheid der Großen
Kreisstadt Döbeln festgesetzt.
(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Döbeln ist
jeweils am 15. Werktag eines Monats für den zurückliegenden Monat fällig, frühestens
jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides.
(3) Absenkungen ergeben sich nur bei einer Betreuungszeit gemäß den Bedarfskriterien zur
Ausgestaltung der Förderangebote in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
laut Beschluss Nr. 14/05.09 vom 11.05.2009 des Jugendhilfeausschusses des
Landkreises Mittelsachsen.
(4) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine
Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung
aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die
Kindertageseinrichtung besucht. Diese Regelung gilt unabhängig von Urlaub, der Zeit
zwischen Weihnachten und Neujahr, Krankheit des Kindes u.a.
(5) Ist ein Kind länger als 4 Wochen, bedingt durch Krankheit oder Kuraufenthalt,
zusammenhängend abwesend, kann bei der Stadtverwaltung Döbeln, Amt für Schulen,
Soziales und Wohnen, ein schriftlicher Antrag auf Ermäßigung der Elternbeiträge gestellt
werden.
(6) Die Elternbeitragsschuldner sind verpflichtet, jede Veränderung bei der Zahlung der
Elternbeiträge, wie Höhe der Elternbeiträge, Zahlweise, An- und Abmeldung von
Geschwisterkindern im Hort / Kindertagesstätte unverzüglich schriftlich der Leitung der
Betreuungseinrichtung bekanntzugeben.
(7) Durch Notfälle bedingte Betreuungswünsche für einen Zeitraum von weniger als einem
Monat werden durch die Stadtverwaltung Döbeln, Amt für Schulen, Soziales und
Wohnen, im Einzelfall abweichend von § 5 Abs. 4 geregelt.
§ 6 Beendigung der Elternbeitragspflicht
Die Elternbeitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind vom Besuch einer
Kindertagesstätte oder eines Hortes fristgemäß, das heißt unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, schriftlich abgemeldet wurde.
§ 7 Ausschluss wegen Elternbeitragsrückstand
Ist ein Elternbeitragsschuldner mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug, so kann ein Kind
vom Besuch einer Kindertagesstätte oder eines Hortes ausgeschlossen werden. Die
Entscheidung trifft nach Anhörung der Betroffenen die Stadtverwaltung Döbeln, Amt für
Schulen, Soziales und Wohnen.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.09.2013 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und
weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege der Großen Kreisstadt Döbeln, beschlossen am 13.10.2011, außer Kraft.
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(3) Ebenfalls mit dem gleichen Tag tritt die Beitrags- und Gebührensatzung für die
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Ziegra-Knobelsdorf – Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen, beschlossen am 15.12.2005, in der Fassung der
2. Änderungssatzung, beschlossen am 18.02.2010, für das Gebiet der Ortschaft
Ziegra außer Kraft.
in der Fassung der Ausfertigung vom 06.10.2015
Amtsblatt Stadt Döbeln, 24. Jg., Heft 12 vom 29.10.2015
gültig ab 01.11.2015
Anlage
zur Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren
Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der
Stadt Döbeln
Elternbeiträge, einschließlich Absenkungsbeträge gemäß § 15
Abs. 1 SächsKitaG
Kindertagesstätten und Horte ab 01.11.2015
Kinderkrippe
Familie
volltags *
Alleinerziehend
halbtags *
sechs Stunden
volltags *
halbtags *
sechs Stunden
1. Kind
184,00 EUR
92,00 EUR
122,67 EUR
165,60 EUR
82,80 EUR
110,40 EUR
2. Kind
110,40 EUR
55,20 EUR
73,60 EUR
92,00 EUR
46,00 EUR
61,33 EUR
3. Kind
36,80 EUR
18,40 EUR
24,53 EUR
18,40 EUR
9,20 EUR
12,27 EUR
Bei einer Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus 4,86 EUR pro Stunde.
Kindergarten
Familie
Alleinerziehend
volltags *
halbtags *
1. Kind
85,00 EUR
42,50 EUR
2. Kind
51,00 EUR
3. Kind
17,00 EUR
sechs Stunden
volltags *
halbtags *
56,67 EUR
76,50 EUR
38,25 EUR
51,00 EUR
25,50 EUR
34,00 EUR
42,50 EUR
21,25 EUR
28,33 EUR
8,50 EUR
11,33 EUR
8,50 EUR
4,25 EUR
5,67 EUR
Bei einer Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus 2,24 EUR pro Stunde.
sechs Stunden
4
Hort 5 Std.
Familie
Alleinerziehend
1. Kind
41,67 EUR
37,50 EUR
2. Kind
25,00 EUR
20,84 EUR
3. Kind
8,33 EUR
4,17 EUR
Hort 6 Std.
Familie
Alleinerziehend
1. Kind
50,00 EUR
45,00 EUR
2. Kind
30,00 EUR
25,00 EUR
3. Kind
10,00 EUR
5,00 EUR
Bei einer Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus 1,97 EUR pro Stunde.
* volltags entspricht 9 Std. Betreuung
* halbtags entspricht 4,5 Std. Betreuung
Die Beiträge bei vollst. Familien sind für Geschwisterkinder um 40 bzw. 80 % gemindert.
Das 4. Kind ist beitragsfrei.
Die Beiträge für Alleinerziehende sind für das 1. Kind um 10 % gemindert,
für Geschwisterkinder um 50 bzw. 90% .
Das 4. Kind ist beitragsfrei.