Hinweise und Empfehlungen zum weiteren Studium bei Nichterreichen der Zulassung zu den Praktika des 2.Studienabschnitts Werden die nach aktueller SPO-Regelung vorgeschriebenen 40 ECTS für die Zulassung zu den Praktika (nach 2 Semestern) nicht erreicht, kann das Weiterstudium im folgenden (3.) Semester nicht mehr genau nach dem offiziellen Studienplan erfolgen, sondern ist individuell zu planen. Bei der Planung ist etwa folgendermaßen vorzugehen: Im folgenden (3.) Semester sind mit höchster Priorität zunächst die noch fehlenden Prüfungen aus dem 1.Studienabschnitt nachzuholen, da für diese Prüfungen harte Fristen gelten und viele dieser Fachkenntnisse auch Voraussetzung für die erfolgreiche Absolvierung der Fächer und Praktika der höheren Semester sind. Ein Teil oder auch alle Lehrveranstaltungen des 3.Sem sind dann ggf. in spätere Semester zu verschieben. Anmerkungen und Erläuterungen: Bei der nach RaPO vorgesehenen Absolvierung von etwa 30 ECTS pro Semester bleiben, bei den aus dem 1.Studienabschnitt noch nachzuholenden mehr als 20 ECTS, dann folglich nur noch etwa 10 bis vielleicht maximal 20 ECTS für neue Lehrveranstaltungen übrig. Diese können meist problemlos mit den Modulen bzw. Lehrveranstaltungen aus dem 3.Sem. abgedeckt werden, die sowieso keine Praktika beinhalten. Eine Absolvierung der weiteren Fächer mit den wirklich zeitaufwändigen Praktika ist dann kaum noch möglich und auch ein Antritt der Prüfungen ohne den vorgesehenen Praktikumsbesuch ist nicht zu empfehlen. Sind ggf. auch die im Modulhandbuch geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Fächer nicht erfüllt, ist von einer Absolvierung zusätzlich abzuraten. Die nicht absolvierten Fächer und Praktika müssen dann zwangsläufig in eines der folgenden Semester geschoben werden. Dies ist auch möglich, solange die Regelstudienzeit von 7 Semestern um nicht mehr als 2 Sem., insgesamt also 9 Semester, überschritten wird. (Tabelle mit SPO Regelungen siehe unten). Ein Grund für die Zulassungsbeschränkung ist also Studierende vor Überforderung zu schützen und insbesondere auch einen Abbruch von Praktika während des Semesters wegen Überlastung zu verhindern. Allgemeine Empfehlungen: Solange die Fächer des 1.Studienabschnitts nicht weitgehend abgeschlossen sind, sollten eher weniger als zu viele Fächer aus dem 2.Studienabschnitt angetreten werden. Ansonsten gilt bei erfolglosem Antritt auch für diese Prüfungen die Wiederholungsfrist von 1 Semester, sodass plötzlich viele Fristprüfungen anstehen können. Der Erstantritt aller Fächer des 2.Studienabschnitts muss ansonsten nur innerhalb der Höchststudienzeit von 9 Semestern erfolgen. Sind mehr als 3 - 4 Prüfungen zur Wiederholung offen, sollte eher ein Urlaubssemester statt weiterer Prüfungen erwogen werden. Ausnahmen: Falls jedoch tatsächlich jemand der Meinung ist mehr leisten zu können, ist es prinzipiell möglich einen Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zu einzelnen, ausgewählten (ein oder zwei) Praktika zu stellen. Ein solcher Antrag an die PrK ist im Studierendenservice einzureichen und muss folgendes enthalten: - eine nachvollziehbare Begründung für die bisherige Verzögerung, die erwarten lässt, dass in Zukunft eine höhere Leistung erbracht werden kann und kein Praktikumsabbruch wegen Überlastung droht - eine Liste aller Lehrveranstaltungen einschließlich der gewünschten Praktika in der Reihenfolge der Priorität in der sie im kommenden Semester absolviert werden möchten und warum und - die Summe der jeweiligen bzw. gesamten zu absolvierenden ECTS Punkte, die zwischen 30 und etwa 40 liegen sollte. Für die zu beantragenden Fächer bzw. Praktika sollten außerdem die im Modulhandbuch geforderten fachlichen Voraussetzungen erfüllt sein, ansonsten ist eine Genehmigung auch eher unwahrscheinlich. Bei Genehmigung eines derartigen Antrags steht eine ausnahmsweise Zulassung dann unter dem Vorbehalt, dass noch freie Praktikumsplätze zur Verfügung stehen. Diese sind zu Semesterbeginn, i.A. am 1.Praktikumstermin, direkt bei den Praktikumsdozenten nachzufragen, da eine Teilnahme an der elektronischen Gruppeneinteilung vor Semesterbeginn i.A. nicht möglich ist. Sollten keine freien Plätze zur Verfügung stehen, besteht trotz ausnahmsweiser Zulassung kein Anspruch auf Teilnahme. Fristen und Zulassungsvoraussetzungen nach SPO B-EI Version 2009: Ende 2.Sem.: Frist für GOPs; Zulassung für Praktika: >= 40 ECTS Ende 3.Sem.: Frist für alle Prüfungen des 1. und 2.Semesters Ende 4.Sem.: Zulassung für Praxissemester: >= 90 ECTS (dabei 1.Studienabschnitt abgeschlossen) Ende 6.Sem.: Zulassung für Bachelorarbeit: >= 60 ECTS aus 2.Studienabschnitt und Praxissemester Ende 9.Sem.: Frist für alle Prüfungen Fristen und Zulassungsvoraussetzungen nach SPO B-EI Version 2015: Ende 2.Sem.: Zulassung für Praktika: >= 40 ECTS Ende 3.Sem.: Frist für alle Prüfungen des 1.Semesters Ende 4.Sem.: Frist für alle Prüfungen des 2.Semesters Zulassung für Praxissemester: >= 90 ECTS (dabei 1.Studienabschnitt abgeschlossen) Ende 6.Sem.: Zulassung für Bachelorarbeit: 1. bis 4. Semester und Praxissemester abgeschlossen Ende 9.Sem.: Frist für alle Prüfungen Fristen für Wiederholungsprüfungen: 1.Wiederholung: nächster Prüfungstermin (d.h. folgendes Sem.) weitere Wiederholungen: <= 12 Monate (Auch für Wiederholungsprüfungen muss Anmeldung zur Prüfung erfolgen) Bei Überschreitung einer Frist gilt die Prüfung als abgelegt und „nicht bestanden“. („Amtsfünf“) (keine Gewähr, verbindlich sind die Regeln in der SPO) Dr. Bruno Lurz, Studienfachberater B-EI (Stand: 2014)
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