Eidgenössisches Departement des Innern EDI Prüfungskommission Humanmedizin Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Vorgaben der Prüfungskommission Humanmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 1. 1.1 Von der Prüfungskommission Humanmedizin vorgeschlagen am: 27 Januar 2016; Von der MEBEKO, Ressort Ausbildung genehmigt am: 17. Februar 2016; Gültig für das Prüfungsjahr 2016 Inhalt der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin: Basis des Inhaltes - Die Bestimmungen von Artikel 6 bis 8 MedBG (Allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziele) - Lernzielkatalog gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Prüfungsverordnung MedBG (Ausgangpunkt sind die „problems as starting points“ des Lernzielkataloges); - allgemeiner Blueprint (bestehend aus zwei Haupt- und vier Sekundärdimensionen), von dem sich die prüfungsformatspezifischen Blueprints ableiten Allgemeiner Blueprint Zwei Hauptdimensionen 1. „Problems as starting points“ 2. “Competencies”: General objectives (Kategorien der 7 ärztlichen Rollen: medical expert, communicator, health advocate, professional, scholar, collaborator, manager) und General skills. Vier sekundäre Dimensionen 1. Setting a. Inpatient b. Outpatient 2. Type of care a. Preventive b. Emergency c. Acute d. Chronic e. Rehabilitation f. Palliative Care 3. Age a. Child (0-18) b. Adult (19-65) c. Elderly (>65) 4. Gender a. Female b. Male c. Either 1.2 % Inhalt der MC-Einzelprüfung - Mit der MC-Prüfung wird fächerübergreifend anwendungsorientiertes Wissen zum gesamten Spektrum humanmedizinischer Probleme geprüft; - Blueprint: Für die MC-Prüfung wurden zwei Hauptdimensionen festgelegt: Dimension 1: Ausgangsprobleme ("Problems as starting points"), Dimension 2: Ärztliche Handlungen ("competencies"). Dimension 1 und 2 beinhaltet folgende "competencies": Dimension 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 general symptoms (P1-P18) metabolic alterations, abnormal laboratory values (P19-P33) skin manifestations (P34-P55) head, face, neck (P56-P67) ear, nose, mouth, tongue, throat, voice (P68-P82) eyes (P83-P102) breast, chest, heart, blood pressure, pulse (P103-P127) abdomen, stomach, bowels (P128-P148) pelvic symptoms, urogenital problems (P149-P187) bones, joints, back, extremities (P188-211) newborn, child, adolescent (P212-P224) elderly persons, aging (P225-P237) disorders of consciousness, balance, orientation, gait, movement (P238-P245) mental, behavioural, and psychological problems (P246-P264) other reasons for medical consultation or problems in medical care (P265-P272) psychosocial and interpersonal problems (P273-P277) problems related to population, comprehensive, others (P278-P280) Dimension 2 1 2 3 4 5 6 7 8 1.3 structure, function, pathophysiology, etiology, epidemiology diagnostic procedures differential diagnosis, prognosis management and treatment modalities preventive measures social, legal, ethical, economical aspects research and EBM principles comprehensive, others Inhalt der CS-Einzelprüfung (strukturierte praktische Prüfung) - Mit der CS-Prüfung werden die Kommunikationsfähigkeit, die praktischen Fertigkeiten und die Anwendung des Wissens geprüft. Dabei bezieht sich die CS-Prüfung auf das gesamte Spektrum humanmedizinischer Probleme. - Blueprint: Für die CS-Prüfung wurden ebenfalls zwei Hauptdimensionen festgelegt: Dimension 1: Ausgangsprobleme ("Problems as starting points") 1 general symptoms (P1-P18) 2 metabolic alterations, abnormal laboratory values (P19-P33) 3 skin manifestations (P34-P55) 4 head, face, neck (P56-P67) 5 ear, nose, mouth, tongue, throat, voice (P68-P82) 6 eyes (P83-P102) 7 breast, chest, heart, blood pressure, pulse (P103-P127) 8 abdomen, stomach, bowels (P128-P148) 9 pelvic symptoms, urogenital problems (P149-P187) 10 bones, joints, back, extremities (P188-211) 11 newborn, child, adolescent (P212-P224) 12 elderly persons, aging (P225-P237) 13 disorders of consciousness, balance, orientation, gait, movement (P238-P245) 2/7 14 mental, behavioural, and psychological problems (P246-P264) 15 other reasons for medical consultation or problems in medical care (P265-P272) 16 psychosocial and interpersonal problems (P273-P277) Für die CS-Prüfung werden vor allem Probleme ausgewählt, die häufig sind und/oder eine korrekte und rasche Diagnose und Therapie erfordern. Die Gewichtung der verschiedenen Kategorien dieser Dimension variiert zwangsläufig für jeden Prüfungstag. Dimension 2: “Competencies (General objectives und General skills)”, wobei die massgebliche Gewichtung auf den Rollen 1 und 2 (medical expert, communicator) liegt: 1 medical expert 2 communicator 3 health advocate 4 professional 5 scholar 6 collaborator 7 manager 3/7 2. 2.1 Form der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin MC-Prüfung - Die MC-Einzelprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. - In jeder Teilprüfung werden 150 Fragen gestellt. - Jede Frage enthält 3-5 Wahlantworten bzw. Teilantworten. - Fragetypen: Es werden die Fragetypen A und Kprim verwendet, wobei der Anteil Typ A Fragen in der Regel über 80 % betragen soll. Typ A ist die Auswahl der einzig richtigen oder besten aus 3-5 angebotenen Wahlantworten (positiv oder negativ formuliert). Typ Kprim ist die vierfache Entscheidung richtig/falsch. - Die Fragen sollen sich wenn immer möglich auf ein konkretes Problem beziehen, das in einer so genannten Fall- oder Problemvignette präsentiert wird. 2.2 CS-Prüfung - Die CS-Prüfung besteht aus einem Parcours mit 12 Stationen. - Während jeder Station führt der Kandidat / die Kandidatin eine klinische Tätigkeit an standardisierten Patienten, Phantomen oder Modellen aus: Anamnese (Aufklärungsgespräch, Beratung), Status, Management (ASM) und kommuniziert mit den standardisierten Patientinnen und Patienten (Kommunikation, KK). - Die Durchführung der klinischen Tätigkeit wird von einem Examinator / einer Examinatorin schriftlich oder elektronisch (anhand einer Checkliste in Papier- oder elektronischer Form) bewertet. Es wird kein Feedback zur Leistung gegeben. Die Bewertung der klinischen Tätigkeit erfolgt anhand fallspezifischer Kriterien; diejenige der Kommunikation an allen Stationen anhand derselben Kriterien. - Während eines Halbtagesparcours wird mindestens eine Pause angeboten. 3. Zeitpunkt der eidgenössischen Prüfung 3.1 Zeitpunkt der MC-Prüfung Die beiden Teilprüfungen finden am 09. und 11. August 2016 statt. 3.2 Zeitpunkt der CS-Prüfung - Die CS-Prüfung findet zwischen dem 05. September und dem 11.. September 2016 statt. - Das gleiche Stationen-Set (12 Stationen) wird an den verschiedenen Prüfungsstandorten zeitgleich sowohl vor- als auch nachmittags geprüft. Für die Kandidaten / Kandidatinnen vom Vor- und Nachmittag müssen dieselben Prüfungsbedingungen (Wartezeiten vor der Prüfung) gelten (Aufgebotszeit 45 Minuten vor Start des Parcours, überlappende Präsenz am Mittag, die Kandidatinnen / Kandidaten des Vormittags werden zurückbehalten, bis die Kandidatinnen/Kandidaten des Nachmittags über den Ablauf der CS-Prüfung informiert werden). Jeder Prüfungstag bietet ein unterschiedliches Stationen-Set an. Falls einzelne Stationen an verschiedenen Prüfungstagen wiederholt geprüft werden, gilt das Folgende: Das Verwenden derselben Aufgabenstellungen an verschiedenen Prüfungstagen darf nicht zur Bevorteilung oder zur Benachteiligung von Kandidaten / Kandidatinnen führen, die innerhalb derselben Prüfungssession später geprüft werden. Mit der sorgfältigen Auswahl der Stationen wird dem Schwierigkeitsgrad der Prüfung an den einzelnen Prüfungstagen Rechnung getragen.; Für das Ermitteln der Bestehensanforderung wird das gleiche Verfahren angewendet und die Resultate werden genau auf allfällige systematische Benachteiligungen von Gruppen von Kandidaten / Kandidatinnen analysiert. 4/7 4. Bewertung 4.1 MC-Prüfung 4.11 Auswertung - Die Auswertung erfolgt durch das Institut für Medizinische Lehre (IML) der medizinischen Fakultät der Universität Bern. - Fragen, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwider laufen, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. - Aufgrund der Vorschläge von IML und FachexpertInnen entscheidet der Präsident der Prüfungskommission über die Elimination einzelner Fragen. 4.12 Bewertung - Die Bestehensvoraussetzung wurde 2011 bei der erstmaligen Durchführung von der Prüfungskommission auf der Grundlage zweier inhaltbezogener Verfahren (nach Angoff1 undHofstee2) festgelegt. Die Verfahren werden in regelmässigen Abständen wiederholt. - Seit 2012 dient als Grundlage für die Festlegung der Bestehensgrenze zusätzlich zu den obgenanten Verfahren der Ausgleich des Schwierigkeitsgrades der Prüfung im Vergleich zu den Prüfungen seit 2011 (so genannte Verankerung). Dazu werden mindestens 20 % messtechnisch bewährte Fragen früherer Prüfungen erneut verwendet. - Nach Auswertung der Prüfung unterbreitet das IML der Prüfungskommission die Ergebnisse aus den inhaltsbezogenen Verfahren und der Verankerung. Die Prüfungskommission entscheidet über die definitive Bestehensvoraussetzung. 4.2 CS-Prüfung 4.21 Auswertung - Die Auswertung erfolgt durch das IML. - Stationen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien, die einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwider laufen, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. - Aufgrund der Vorschläge des IML und zweier Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitsgruppe Clinical Skills entscheidet der Präsident der Prüfungskommission über die Elimination einzelner Stationen, Aufgabenstellungen und Beurteilungskriterien. 4.22 Bewertung - Der Bereich ASM wird mit 75 % gewichtet, der Bereich KK mit 25 %. - Die Bestehensvoraussetzung wird mit dem Borderline-Verfahren ermittelt. Dazu geben die Examinatoren / Examinatorinnen pro Station und Kandidat / Kandidatin zwei Globalurteile ab: Eines für die gezeigte klinisch-praktische Leistung (ASM) und eines für die gezeigten kommunikativen Kompetenzen (KK). Diese Globalurteile bilden die Basis für die Berechnung der Bestehensgrenze. - Nach Auswertung der Prüfung unterbreitet das IML die resultierenden Bestehensgrenzen der Prüfungskommission. Diese entscheidet über die definitive Bestehensvoraussetzung. 1 Angoff WH. 1971. Scales, norms and equivalent scores. In: Thorndike RI, editor. Educational Measurement. 2nd ed. Washington DC: American Council on Education. pp 508-600 2 Hofstee KWB. 1983. The case for compromise in educational selection and grading. In: Anderson SB, Helmick JS, editors. On Educational Testing. San Francisco: Jossey-Bass. Pp 109-27 5/7 4.3 Prüfungsresultat - Die eidgenössische Prüfung Humanmedizin gilt als bestanden, wenn beide Einzelprüfungen (MC und CS) einzeln bestanden worden sind. Eine Kompensation zwischen den Einzelprüfungen ist nicht möglich. - Wenn nur eine der beiden Einzelprüfungen nicht bestanden wird, muss nur diese wiederholt werden. - Eine nicht bestandene Einzelprüfung darf zweimal wiederholt werden. - Der dreimalige Misserfolg in der eidgenösssichen Prüfugn Humanmedizin hat den endgültigen Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin zur Folge. 5. 5.1 Publikation der Resultate Bekanntgabe der Resultate Das IML liefert dem BAG die Resultate rechtzeitig, damit die Kandidaten / Kandidatinnen bis Ende Oktober offiziell (d.h. mittels einer Prüfungsverfügung und bei erfolgreich abgelegter Prüfung zusätzlich mit einer Diplombestätigung) über ihr Bestehen oder Nichtbestehen informiert werden können. 5.2 Feedback über das Leistungsniveau Zusätzlich zur Prüfungsverfügung erhalten die Kandidaten / Kandidatinnen vom IML Informationen über ihr Leistungsniveau in den Einzelprüfungen. 6. Überprüfung der Resultate und Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen bei einem Misserfolg Technische Überprüfung - Kandidatinnen / Kandidaten, die eine Misserfolgsmeldung erhalten haben, können bei der/dem Standortverantwortlichen eine technische Überprüfung beantragen. Diese erfolgt ohne Beisein der Kandidatin / des Kandidaten. Der/ die Standortverantwortliche kontaktiert das IML, das IML informiert den/die Standortverantwortliche/n über das Ergebnis der technischen Überprüfung. Es wird folgendes überprüft: a) unvollständige Beurteilung gegebener Antworten oder ausgeführter Handlungen bei der CS-Prüfung (unvollständiges Ausfüllen der Checklisten); b) Fehler bei der manuellen Ermittlung eines Punktetotals oder einer Durchschnittsnote; c) technische Fehler beim maschinellen Einlesen von Prüfungsdokumenten oder bei der elektronischen Datenverarbeitung. - Das Ergebnis der technischen Überprüfung wird der Kandidatin / dem Kandidaten von der/dem Standortverantwortlichen schriftlich mitgeteilt (allenfalls auf elektronischem Wege); - Eine weitergehende Überprüfung des Prüfungsresultates bedarf einer formellen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ist unbedingt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Prüfungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Rechtsmittelbelehrung siehe Prüfungsverfügung). 6.1 6.2 Modalitäten der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen - Das Gesuch um Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen der misslungenen Einzelprüfung ist dem Sekretariat der Prüfungskommission Humanmedizin (Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern oder per E-Mail an [email protected]) innerhalb der Rechtsmittelfrist (30 Tage nach Erhalt der Prüfungsverfügung) einzureichen; - Für die Einsichtnahme gelten folgende Modalitäten: a) Die Prüfungsunterlagen werden nicht herausgegeben; b) Es werden keine Kopien der Prüfungsunterlagen abgegeben; 6/7 c) Die Prüfungsunterlagen können angesehen werden, die Anfertigung handschriftlicher Notizen ist erlaubt, jedoch nicht das Abschreiben, Fotografieren und dergleichen ganzer Fragen / Auswahlantworten / Checklisten; d) Die für die Einsichtnahme gewährte Zeit ist beschränkt (für MC-Prüfung die Hälfte der Prüfungszeit; für CS-Prüfung durchschnittlich 3 Minuten pro Station, bei 12 Stationen insgesamt höchstens 36 Minuten); e) der Ort der Einsichtnahme wird durch das BAG festgelegt. Sie wird beaufsichtigt und protokolliert. f) Es ist unter Androhung von Strafe nach Artikel 292 Strafgesetzbuch verboten, die im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse in irgend einer Form an Dritte weiterzugeben; g) Es ist ein Ausweisdokument (Pass oder Identitätskarte) mitzubringen. 7/7
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