Krankheit oder Berufskrankheit? Gesetzesunterschiede Sind Sie krank, bezahlt der Arbeitgeber während einer gewissen Dauer Ihren Lohn oder eine Taggeldentschädigung. Die Entschädigung hängt ab von den Anzahl Dienstjahren, den Regelungen im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder in der Taggeldversicherung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Besteht auch im GAV keine Abschlusspflicht, verfügt der Arbeitgeber über einen grossen Spielraum und kann seine Praxis jederzeit ändern. Anders ist es, wenn Sie verunfallen oder «beruflich» krank werden. In diesem Fall wird das Taggeld während der gesamten Arbeitsunfähigkeit oder bis zu einer Rentenzahlung ausbezahlt. Bei Krankheit Die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) sieht vor, dass der volle Lohn ausbezahlt wird. Die Dauer hängt ab von den Anzahl Dienstjahren. Bei 1 Dienstjahr wird der Lohn während 1 Monats, bei 15 Dienstjahren während 12 Monaten ausbezahlt (Art. 29 VAB). Die Regelung in der VAB ist etwas grosszügiger als diejenige im Obligationenrecht. Für Abwesenheiten, die länger dauern als in der VAB-Regelung vorgesehen, kann der Arbeitgeber frei wählen, wie er sie abgel ten (oder nicht abgelten) will. Die meisten Banken schliessen hierfür eine Krankentaggeldversicherung von 720 Tagen ab. Der Angestellte erhält 80% seines Lohnes. Bei Unfall oder Berufskrankheit Bei einer beruflich bedingten Erkrankung unterstehen Sie der Berufsunfallversicherung. Diese regelt klar die Ver sicherungsbedingungen: Solange Sie krank sind und keine Invalidenrente beziehen, bezahlt die obligatorische Berufsunfallversicherung nach drei Tagen Wartefrist ein Taggeld von 80% des Bruttolohnes. Höchster versicherter Lohn ist CHF 126 000.–. Angestellte, die der VAB unterstehen, erhalten also ihren Lohn gem. Artikel 29 der VAB je nach Anzahl Dienstjahren und geniessen danach ein Taggeld von 80% ihres Lohnes bis max. CHF 126 000.–. Es gibt keine zeitliche Beschränkung. Das Taggeld wird ausbezahlt bis zur Heilung oder zum Erhalt einer Invalidenrente. Auch die Kostenübernahme ist grosszügiger: Es gibt keinen Selbstbehalt bei den medizinischen Kosten und keine Franchise, die bezahlt werden muss. Zu erwähnen ist, dass Sie im Spital in der allgemeinen Abteilung versichert sind, sofern Ihr Arbeitgeber keine zusätzliche Unfalldeckung in der privaten Abteilung abgeschlossen hat und Sie nicht über eine private Krankenkasse versichert sind, die das Unfallrisiko miteinschliesst. Was gilt als Berufskrankheit? Berufskrankheiten, die Anrecht auf Leistungen der Unfallversicherungen geben, sind «Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind». Die Stoffe und Arbeiten sind im Anhang der Verordnung über die Unfallversicherung aufgelistet. Psychosomatische Krankheiten und Burn-out figurieren nicht auf dieser Liste. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass andere Krankheiten in Betracht gezogen werden können, sofern bewiesen werden kann, dass sie ausschliesslich oder vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Es muss also bewiesen werden, dass die Krankheit zu mehr als 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Beweise sind schwierig zu erbringen. Angesichts der Tatsache, dass psychische Krankheiten explosionsartig angestiegen und häufig die Arbeits bedingungen damit verbunden sind, ist es wichtig, dass die behandelnden Ärzte diese Zusammenhänge überprüfen. Der SBPV ermutigt die Bankangestellten bei Krankheit infolge Berufsstress, mit ihrem Arzt zu prüfen, ob die Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden könnte. Ein interessantes Indiz hierzu wäre die Anzahl Angestellte, die an einem Burnout, einer Depression oder einer anderen psychischen oder psychosomatischen Krankheit (Rückenschmerzen, Verdauungsprobleme) in einer Abteilung oder einem Betrieb leiden. Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an unser Sekretariat. Betriebsversicherungen kennen Genauso wichtig, wie seinen Lohn oder die Bedingungen der Pensionskasse zu kennen, ist es, zu wissen, wie die Deckung bei Krankheit oder Unfall ist. Informieren Sie sich beim Personaldienst, bevor es zu spät ist. Sie sind gut versichert, wenn – Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung von 720 Tagen abgeschlossen hat (max. 50% der Prämie dürfen vom Lohn abgezogen werden) und – Ihr Arbeitgeber eine zusätzliche Unfalldeckung in der privaten Abteilung mit einer Taggeldversicherung für die Löhne über CHF 126 000.– abgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Lücken individuell schliessen oder bei der Personalvertretung intervenieren, damit diese eine Verbesserung der Versicherungsdeckung verhandeln kann. Der SBPV diskutiert gegenwärtig mit dem AGV Banken über eine Regelung in der VAB, die eine Lohndeckung bei Krankheit während 720 Tagen verlangt. Denise Chervet
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