Update rechtlicher Vorgaben zum Verbringen von Heimtieren und zum Auslandstierschutz – Was sich 2015 für Haustiere und ihre Halter geändert hat Sowohl private Tierhalter von Hunden, Katzen und Frettchen, als auch Tierschutzorganisationen mussten und müssen sich in diesem Jahr bezüglich des Verbringens von Heimtieren auf gesetzliche Änderungen einstellen. Das neue Jahr bringt zwei neue Regelungen mit sich, die jeder Tierhalter kennen sollte. Da die Neu-Regelungen, die sich zumeist aus unmittelbar geltenden Verordnungen des europäischen Verordnungsgebers ergeben, für den privaten Tierhalter oft nicht leicht zu durchdringen sind, möchte TASSO e. V. zusammenfassend einen kurzen Überblick über die wichtigsten neuen Regelungen für Tierhalter geben. Gleichzeitig möchte TASSO e. V. in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die seit dem 1.8.2014 im Tierschutzgesetz bestehende Erlaubnispflicht für Tierschutzorganisationen, die Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung nach Deutschland verbringen oder solche verbrachten Tiere hier vermitteln, aufmerksam machen. Neue Vorschriften zum Heimtierausweis auf EU-Ebene für den privaten Reiseverkehr mit Heimtieren zum 29.12.2014 Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen zum Verbringen von Heimtieren zu Nichthandelszwecken sind zum Jahreswechsel geändert worden. TASSO e. V. möchte die Tierhalter auf die wichtigsten Änderungen hierzu im Folgenden hinweisen. Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, die bislang die Voraussetzungen für das Verbringen von Heimtieren zu Nichthandelszwecken regelte, wurde zum 29.12.2014 durch die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 abgelöst. Dies hat unter anderem zur Folge, dass auch der Heimtierausweis nun neuen Vorgaben unterliegt. Hierzu hat die europäische Kommission eine Durchführungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 577/2013) erlassen, die nähere Angaben zum Ausfüllen des Heimtierausweises und ein Muster in Anhang III der Verordnung zum Verbringen von Heimtieren innerhalb der Europäischen Union enthält. Dieses Muster ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:178:0109:0148:DE:PDF 1 Folgendes müssen Tierhalter bei der Ausstellung des Heimtierausweises unter anderem beachten: Das Ausstellen der Angaben zur Kennzeichnung des Tieres (Teil III) bzw. die Beschreibung des Tieres (Teil II) darf nun nur noch durch den von der Behörde ermächtigten Tierarzt erfolgen. Im Ausweis müssen die Kontaktangaben des ausstellenden Tierarztes erfasst und von diesem unterschrieben sein. Der Tierhalter muss seine personenbezogenen Daten im Heimtierausweis mit seiner Unterschrift bestätigen. Der Ausweis ist in der Sprache des Absenderlandes und in Englisch abzufassen. Bei den Eintragungen, die Tollwutimpfung betreffend, verlangt der europäische Verordnungsgeber nunmehr, dass das Impfdatum, der Zeitpunkt der Gültigkeit der Tollwutimpfung sowie der Zeitpunkt des Endes der Gültigkeit der Tollwutimpfung vermerkt werden. Neu ist dabei der Eintrag für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Tollwutimpfung. Zu beachten ist dabei, dass die Gültigkeit der Tollwutimpfung bei der Erstimpfung bzw. bei Ablauf einer bereits erfolgten Impfung nicht dem Impfdatum gleichzusetzen ist. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung tritt erst mit dem Verstreichen von mindestens 21 Tagen nach Abschluss der Impfung ein. Wichtig ist weiter, dass bei allen Eintragungen, die ein Datum enthalten, die vierstellige Jahreszahl anzugeben ist. Anhang 3 Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gibt weiter auf, dass die Seiten des Ausweises, die die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises enthalten, also der Kennzeichnung des Tieres, mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln sind. Dies gilt auch für Seiten des Ausweises, die mit einem Aufkleber versehen sind, was in der Regel unter anderem bei den Seiten der Fall ist, auf denen die Tollwutimpfung vermerkt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Auflistung nicht abschließend ist und nur die wichtigsten Punkte bzw. Änderungen aufgreift. Bereits vor dem 29.12.2014 ausgestellte Heimtierausweise behalten jedoch bis zum Lebensende des Tieres ihre Gültigkeit und müssen nicht neu ausgestellt werden. Verbringung ungeimpfter Welpen ab 31.12.2014 nicht mehr zulässig Weiter dürfen Welpen nur noch geimpft und damit auch erst ab der vollendeten 15. Woche mit Erreichen eines wirksamen Tollwut-Impfschutzes die Grenze nach Deutschland passieren. Ein wirksamer Impfschutz erfordert, dass die Tiere gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt des Verabreichens des Impfstoffes mindestens 12 Wochen alt sein müssen. Die Gültigkeit der Impfung wird erst nach Verstreichen von 21 Tagen nach Abschluss der Impfung angenommen. Bis zum 31.12.2014 war es unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, ungeimpfte Welpen aus anderen EU-Ländern nach Deutschland zu verbringen. TASSO e. V. setzt sich bereits seit vielen Jahren gegen den illegalen Welpenhandel ein und engagiert sich für dessen Eindämmung auf verschiedenen Ebenen. Eine solche gesetzliche Einschränkung führt nach Auffassung von TASSO e. V. gleichwohl nicht, wie es der Gesetzgeber beabsichtigt hat, dazu, dass der illegale Welpenhandel effektiv eingedämmt wird. Diese Regelung kann den Welpenhandel, der in betrügerischer Absicht erfolgt, nicht unterbinden. Der Welpenhandel erfolgte vielmehr bereits zuvor und unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben. 2 So war und ist der illegale Welpenhandel nicht dem Umstand unzureichender gesetzlicher Vorgaben, sondern dem mangelnden Vollzug der bestehenden Vorschriften geschuldet. Denn auch nach den bisher geltenden Vorschriften hätten diese Welpen größtenteils nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen, konnten aber mangels Kontrollen die Grenzen ungehindert passieren. Die seit dem 29.12.2014 geltende Verordnung (EU) Nr. 576/2013, die das Verbringen von Heimtieren zu Nichthandelszwecken regelt und die bis dahin geltende Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ablöst, bestimmt, dass nur gegen Tollwut geimpfte Hunde, Katzen und Frettchen nach Deutschland verbracht werden dürfen, es sei denn, die Mitgliedsstaaten lassen hiervon Ausnahmen zu. § 13 Abs. 5 der nationalen Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung a. F. regelte dementsprechend bislang, dass Hunde, Katzen und Frettchen, also Heimtiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, und die nicht älter als drei Monate sowie ungeimpft sind, abweichend von den Vorgaben der Verordnungen unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland verbracht werden durften. Diese Ausnahmemöglichkeit für den deutschen Gesetzgeber existiert auch weiterhin. Gleichwohl macht der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mehr. Dazu wurde nun auf nationaler Ebene „Die Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vom 29.12.2014“ erlassen (abgedruckt im BGBl. I S. 2481). Diese nationale Verordnung hat unter anderem gemäß Art. 9 Ziff. 2a) die Streichung des § 13 Abs. 5 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, die bisher bestehende Ausnahmeregelung, zur Folge. Diejenigen, die zu junge und oftmals kranke Tiere nach Deutschland verbringen, um hier den größtmöglichen Profit zu erzielen, haben und werden sich auch in Zukunft nicht von geltenden gesetzlichen Vorschriften abhalten lassen. Der Welpenhandel hat inzwischen mafiöse Strukturen erreicht. Das einzig wirksame Mittel, um dieses Problem effektiv zu bekämpfen, ist ein stärkeres Augenmerk auf den Vollzug der Vorschriften zu legen. TASSO e. V. fordert daher, den Vollzug der Vorgaben deutlich zu stärken, insbesondere die Einzelkontrollen von Transporten durch die Behörden. Verstärkte Kontrollen könnten dabei zudem einen positiven Nebeneffekt dahingehend entfalten, dass sie abschreckend auf diejenigen wirken, die den illegalen Welpenhandel betreiben. An dieser Stelle ist die Exekutive gefordert, den möglichen Vollzug der bestehenden Vorschriften auch vollumfänglich auszuschöpfen, um dem illegalen Welpenhandel Einhalt zu gebieten. Soweit Bedarf an juristischer Beratung zu den Verbringungsvoraussetzungen für Heimtiere oder sonstiger tierschutzrechtliche Fragen besteht, kann eine individuelle Beratung mit der Kanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Koll. vereinbart werden. Erreichen können Sie die Kanzlei per E-Mail unter der Adresse [email protected]. Weitere Kontaktdaten können Sie der Homepage unter www.kanzleileondarakis.de entnehmen. Zwischenstand der Erlaubnisverfahren nach § 11 Abs. 1 S. Ziff. 5 TierSchG Aus gegebenem Anlass möchte TASSO e. V. weiter auch noch einmal auf die seit dem 1.8.2014 erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 TierSchG für den Auslandstierschutz hinweisen. Die neue Erlaubnis benötigt, wer Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung nach Deutschland verbringt bzw. einführt oder auch solche Tiere vermitteln will. 3 Auch die in Schutzverträgen verlangte Schutzgebühr stellt eine solche Gegenleistung dar. Wer also Auslandstierschutz betreibt, indem er Tiere zur Vermittlung nach Deutschland verbringt oder Auslandstiere hier vermittelt, benötigt in der Regel die neue Erlaubnis. Eine Antragstellung sollte daher unverzüglich erfolgen, da ansonsten insbesondere die Untersagung der Tätigkeit droht. Dazu hat die in dieser Thematik erfahrene Kanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL. M. & Koll. seit Ende 2013 für eine Vielzahl von Mandanten die erforderlichen Anträge beim zuständigen Veterinäramt gestellt und das gesamte Antragsverfahren bis zur Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 1 S. 1 Ziffer 5 TierSchG begleitet. Teilweise werden von der Kanzlei auch schon Klagen gegen unzureichende, fehlerhafte, rechtswidrige Erlaubnisse geführt. Die Kanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Koll. weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass durch Veterinärbehörden teilweise fehlerhafte und/oder rechtswidrige Erlaubnisse ausgestellt werden. Sofern diese nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angegriffen werden, erwachsen diese in Rechtskraft, unabhängig davon, ob eine Rechtswidrigkeit tatsächlich besteht oder nicht. Die zuständigen Behörden verfolgen dabei bis heute keine einheitliche Linie. Aus der Vielzahl der Mandate haben sich bereits verschiedene Problemfelder herauskristallisiert. Dies sind Themen wie der Umgang mit TRACES, der Einordnung von Pflegestellen oder der aufgezwungenen Registrierung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, wie auch einer damit verbunden gewerblichen Einstufung als Tierhändler. Auch hier ist daher dringendes Handeln erforderlich. Eine solche Einstufung als gewerblicher Tierhändler, die teilweise durch die Veterinärbehörden durch Auflagen unter Verweis auf tierseuchenrechtliche Vorgaben den Antragstellern aufgezwungen wird, kann weitreichende Folgen, insbesondere auch eine Einstufung als gewerblicher Tierhändler im Sinne des Steuerrechtes, haben. Zu dieser Thematik haben im Jahr 2014 in Kooperation mit TASSO drei Tagesseminare stattgefunden. Ein weiteres Seminar ist derzeit nicht geplant. Soweit Bedarf an juristischer Beratung zu dieser Thematik besteht, kann eine individuelle Beratung mit der Kanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Koll. vereinbart werden. Erreichen können Sie die Kanzlei per E-Mail unter der Adresse [email protected]. Weitere Kontaktdaten können Sie der Homepage unter www.kanzlei-leondarakis.de entnehmen. Liste der genannten Verordnungen: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 28.06.2013, S. 1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2013 (Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 28.06.2013, S. 109; Berichtigungen zur Durchführungsverordnung Nr. 577/2013 in Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 21.01.2014, S. 70 und Amtsblatt der Europäischen Union L 59 vom 28.02.2014, S. 47) Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vom 29.12.2014 (abgedruckt im BGBl. I S. 2481). 4
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