1. Wesen und Arten von Links

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ZUR VERFÜGUNG GESTELLT DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE
FORSCHUNGSINSTITUT FÜR IT-RECHT
Hinweis: Die mit "i4j" gekennzeichneten Entscheidungen sind auf der Webseite
www.internet4jurists.at zugänglich; die mit "JurPC Web-Dok." bezeichneten
Entscheidungen sind mit der Web-Dok.-Nummer unter www.jurpc.de. abrufbar. Artikel aus
heise können mit der Artikelnummer im Suchfeld unter heise.de gefunden werden.
Hinweis: Wenn nicht anders angegeben beziehen sich Paragraphenzitate auf das
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Übergreifend: Rechtsprobleme der Linksetzung
Literatur: Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von Links, ÖBl 2002, 212; dies,
Links im Urheberrecht - Bemerkungen zu OGH 17.12.2002, 4 Ob 248/02b METEO-data.
1. Wesen und Arten von Links
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Links (Verknüpfung; Verweis) sind ein Wesenselement des
Internet, weil mit ihnen mit Hilfe eines elektronischen
Verweises ein einfacher Zugang zu einem weiteren Inhalt
hergestellt werden kann. Über Aktivierung des Links können
andere oder weitere Inhalte im Internet aufgerufen werden.
Mit Links gehen freilich auch eine Fülle von Rechtsfragen einher.
Im urheberrechtlichen Zusammenhang stellt sich die Frage, ob
das Setzen von Links auf fremde Seiten die Urheberrechte an
der verwiesenen Seite bzw. an den dort enthaltenen Inhalten
verletzen kann.
Hierbei ist zu beachten, dass Links durchaus unterschiedlich
gesetzt werden können, weshalb man - bei einer nicht ganz
einheitlichen Terminologie - folgende Arten von Links
unterscheidet: >>>
2. Urheberrechtliche Bewertung von Links
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Die urheberrechtliche Behandlung von Links war lange strittig.
ZT wurde davon ausgegangen, dass jeder, der eine Webseite im
Internet zugänglich macht, hiermit auch konkludent seine
Zustimmung erklärt, dass Dritte Links auf diese Seite setzen:
z Das
soll jedenfalls für Surface-Links und Deep-Links
gelten.
z Liegt
der wesentliche Ansatz in der konkludenten
Zustimmung, stellt sich die Frage, ob - entsprechend
deutlich - auch erklärt werden kann, dass dem Setzen von
Links auf die Seite nicht oder nur eingeschränkt (z.B. nur
auf die Homepage, d.h. keine Deep-Links) zugestimmt
wird (sog. Link-Policies; z.B. jene der Medizinischen
Universität Wien).
z Die
Vertreter des "Zustimmungsansatzes" verneinen
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regelmäßig eine konkludente Zustimmung zu Inline- oder
Frame-Links.
Fraglich ist allerdings, ob es einer solchen Zustimmung
überhaupt bedarf (bzw. die Policies beachtlich sind):
z Wird auf einer Webseite ein Link - insb. ein Surface-Link auf einen fremden Internetinhalt gesetzt, ist hiermit noch
keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung
verbunden. Insb. wird der auf der verwiesenen Seite
gespeicherte Inhalt durch den Link noch nicht vervielfältigt.
Eine Vervielfältigung erfolgt erst, wenn der Link vom User
aktiviert wird.
a. Rechtsprechung von OGH und BGH
z
Aus der Rsp insb.:
z OGH MR 2003, 35 (Burgsteller/Krüger) - METEO-data.
z OGH
MR
2005,
183
(M.
Walter)
Tourismusinformationssysteme.
z Aus der BRD: BGH GRUR 2003, 958 - Paperboy.
-
OGH MR 2003, 35 (Burgstaller/Krüger) - METEO-data
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Sachverhalt (gekürzt):
z Die Klägerin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen zur
Erstellung
von
Wetterkarten,
Wetterprognosen,
Wetteranalysen und Wettergutachten; sie bietet auch eine
direkte
Einstellung
von
Wetterprognosen
jeweils
gewünschter Länder oder Regionen auf die Website ihrer
Kunden gegen Entgelt an. Seit 1997 stellt die Klägerin ihr
Unternehmen auch im Internet vor.
z Unter
dem Domainnamen "meteodata.com" kann eine
Webseite, bestehend aus einer Homepage (Startseite) und
mehreren mittels Links (Verknüpfungen) aufrufbaren
Webseiten (Informationsseiten), auf dem Bildschirm des
Computers sichtbar gemacht werden. Technisch gesehen ist
ein Link ein Programmbefehl, der bei Aktivierung (Anklicken
mit der Maus) eine andere Webseite sichtbar macht.
z Die Webseite der Klägerin umfasst auch einzelne aktuelle
Wetterkarten für jedes europäische Land und dessen
Regionen sowie die Wetterwerte größerer Städte weltweit.
Direkt unter diesen aufrufbaren Wetterkarten wird jeweils
durch folgenden deutlich lesbaren Copyright-Vermerk auf die
Klägerin hingewiesen: "Quelle: c METEO-data METEOdata".
z Auf den einzelnen Webseite werden neben den Fachinhalten
verschiedene Werbebanner präsentiert.
z Die Beklagte führt ein Bauunternehmen und betreibt seit
Dezember 2000 im Internet eine Webseite. Die Seite der
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Beklagten ist unter Verwendung der Technologie des
Framing gestaltet.
z Bis Mitte Dezember 2001 hatten die einzelnen Webseiten
der Site der Beklagten folgenden Aufbau: Eine vertikale
Spalte am linken Rand der Seite ist als Menü(Navigations-)
leiste mit mehreren Suchbegriffen gestaltet (Allgemeines,
News, Produkte, Werke, Preislisten, Kontakte, Projekte,
Bauwetter, e-Mail und Info). Die horizontale Kopfleiste
enthält ein Werbebanner.
Die eigentliche Sachinformation wird in einem Frame
(Rahmen) dargestellt und kann über die - als Link
ausgestalteten - Suchbegriffe der Menüleiste aufgerufen
werden. Wird ein Suchbegriff vom Nutzer aktiviert, werden
jeweils Unterbegriffe sichtbar, die ein Abrufen der
gewünschten Informationen von den jeweiligen Unterseiten
in den Frame ermöglichen. Bei Aktivierung des in der
Menüleiste dem Suchbegriff "Bauwetter" zugeordneten
Link wird eine Untergliederung mit den - wieder jeweils
als Link ausgebildeten - Namen der österreichischen
Bundesländer sichtbar. Aktiviert der Nutzer sodann
einen der diesen Namen zugeordneten Links, wird in
Frame-Technik auf die Seite der Klägerin derart
zugegriffen, dass im Frame der Webseite der Beklagten
die auf der Seite der Klägerin abgespeicherte Landkarte
des gewählten Bundeslandes samt Beschreibung des
aktuellen Tageswetters mit Vorschau auf den folgenden
Tag und dem deutlich lesbaren Copyright-Vermerk
"Quelle: c METEO-data METEO-data" sichtbar wird.
z Der
Browser gibt im Adressfeld bei dieser Art der
Verknüpfung nur den Domainnamen der Beklagten wieder,
sodass der Nutzer allein aus dem Adressfeld nicht ablesen
kann, dass er nunmehr auf Informationen zugreift, die auf
einer Webseite der Klägerin abgespeichert sind.
z Die Beklagte war vertraglich nicht berechtigt, Informationen
aus der Site der Klägerin zu nützen. Als die Klägerin
erstmals im Dezember 2001 von der Gestaltung der Site der
Beklagten Kenntnis erlangte, stellte sie dieser ein Entgelt für
die Benützung ihrer Wetterdienste für den Zeitraum 1. 12.
2000 bis 30. 11. 2001 in Rechnung. Die Beklagte
verweigerte die Zahlung, entfernte aber am 14. 12. 2001
sämtliche unter dem Suchbegriff "Bauwetter" aktivierbaren
Links auf die Site der Klägerin. Seit damals besteht keine
Verknüpfung zwischen den Sites der Streitteile mehr.
z Die Klägerin begehrt u.a. Unterlassung:
Begründung (!: Rechtslage vor UrhG-Novelle 2003):
z Die
Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet
grundsätzlich dem Urheber vorbehalten.
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Dabei ist die Frage, ob die digitale Werkvermittlung unter das
Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung oder
unter jenes der öffentlichen Wiedergabe (Aufführung,
Vorführung,
Vortrag
oder
Sendung)
fällt,
bisher
unbeantwortet geblieben. Auch im Streitfall kann diese Frage
offen bleiben.
Unterstellt man, dass die auf der Seite der Klägerin
abrufbaren und von der Beklagten mittels Link auf ihrer Seite
sichtbar gemachten Wetterkarten Werke iSd § 1 UrhG sind
und dass der Urheber (der nur eine natürliche Person sein
kann: MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR
1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas; MR 2000, 381 - AFlugschule
mwN)
der
Klägerin
unbeschränkte
Werknutzungsrechte daran übertragen hat, hat die Beklagte
urheberrechtlich dafür einzustehen, dass sie den
Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der Site
der Klägerin zuzugreifen.
Mag nun mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger"
Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des
Computers des Nutzers) oder ein "begleitender"
Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in
sog. Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz; vgl
dazu Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rz 107)
verbunden sein, läge darin doch regelmäßig eine
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd
§ 42 Abs 1 UrhG.
Auch eine gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 42
Abs 1 UrhG im Lichte der (spätestens bis zum 22. 12. 2002
umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2000 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
ändert an diesem Ergebnis nichts. Art 5 Abs 1 Info-RL sieht
eine neue freie Werknutzung für flüchtige oder begleitende
Vervielfältigungen als integraler und wesentlicher Teil eines
technischen Übertragungsverfahrens ohne eigenständige
wirtschaftliche Bedeutung im Rahmen rechtmäßiger
Benützung vor.
Für eine Überschreitung der Grenzen der durch ihre Links
ermöglichten zulässigen freien Werknutzung hätte die
Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen zur
urheberrechtlichen Gehilfenhaftung erst dann einzustehen,
wenn sie Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht nur
adäquat verursacht, sondern bewusst gefördert hätte (ÖBl
1995, 84 - Telefonstudien mwN); solches wurde von der
Klägerin aber weder behauptet noch bescheinigt.
Ausführungen
zum
Problem
der
Werkbearbeitung
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Fazit:
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(Umgestaltung) durch Sichtbarmachung nur von Teilen der
klägerischen Webseite (nicht relevant, weil konkrete
Webseite der Klägerin kein Werk).
Kurzer Hinweis auf konkludente Zustimmung (kann
dahinstehen).
Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG verneint (keine
Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses, sondern
bloße Zugriffserleichterung; keine Herkunftstäuschung wg.
Copyright-Vermerk).
Nach dem Sachverhalt handelte es sich um einen FrameLink.
Eine eigene Vervielfältigungshandlung durch den Link wird
verneint.
Der Linksetzer hat uU für die durch den User veranlassten
Vervielfältigungen einzustehen.
Diese werden sich regelmäßig auf freie Werknutzungen
berufen können.
Keine Urheberrechtsverletzung.
Auch die Wettbewerbswidrigkeit entfällt unter gewissen
Voraussetzungen.
Vgl. auch BGH GRUR 2003, 958 - Paperboy
z
Sachverhalt (gekürzt):
z Im Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitung „Handelsblatt“
und die Zeitschrift „DM“. Einzelne darin veröffentlichte
Beiträge nimmt die Kl. auch in ihr InternetInformationsangebot auf.
z Die
Beklagte bietet im Internet unter der Adresse
„www.paperboy.de“ einen Suchdienst für tagesaktuelle
Nachrichten, insbesondere Zeitungsnachrichten, an. Der
Suchdienst „Paperboy“ wertet die Webseite von mehreren
hundert Nachrichtenanbietern aus (insb. Zeitungstitel,
darunter auch von „Handelsblatt“ und „DM“).
z Aus
diesem Material weist „Paperboy“ auf Anfrage
diejenigen Veröffentlichungen in Form einer Auflistung nach,
die den vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte)
vorgegebenen Suchkriterien entsprechen. Zugleich werden
aus der betreffenden Veröffentlichung Stichworte und,
zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um
den Inhalt der Veröffentlichung näher zu kennzeichnen.
z In der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse
ist die Quelle angegeben. Diese Angabe ist als Hyperlink
ausgestaltet, über den der Nutzer die angegebene Datei
unmittelbar aufrufen kann. Durch Anklicken des Links kann
die Datei automatisch abgerufen, in den Computer geladen
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und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem
Suchdienst „Paperboy“ führt das Anklicken des Hyperlinks
den Nutzer nicht auf die Startseite (Homepage) der
Website des Informationsanbieters, sondern als so
genannter Deep-Link unmittelbar auf die („tiefer liegende“)
Webseite, auf der sich das Angebot befindet. Auf diese
Weise wird der Nutzer an den Werbeeintragungen, die sich
auf
der
Startseite
des
Internetauftritts
befinden,
vorbeigeleitet.
Begründung:
z Die Beklagte greift durch das Setzen von Hyperlinks auch
dann nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu
der eine Verknüpfung hergestellt wird, ein geschütztes Werk
enthält. Durch einen Hyperlink wird das Werk nicht iSd § 16
UrhG vervielfältigt. Ein Link ist lediglich eine elektronische
Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer
anderen in das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der
Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es
zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im
Bereich des Nutzers - kommen.
z Die Beklagte haftet auch nicht als Störer dafür, dass sie
Nutzern von „Paperboy“ durch Deep-Links ermöglichen,
unmittelbar den Volltext nachgewiesener Artikel aus
„Handelsblatt“ und „DM“ abzurufen und zu vervielfältigen.
Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an
bestimmten Werken durch Dritte als Voraussetzung für eine
Störerhaftung der Beklagte hat die Klägerin nicht dargetan
(wird weiter ausgeführt).
z Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich
Nutzer hinsichtlich der Vervielfältigung abgerufener Werke
auf die Privilegierung von Vervielfältigungen zum privaten
und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können (§ 53
UrhG). Ebenso kann offen bleiben, ob ein Berechtigter, der
ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein
zugänglich gemacht hat, stillschweigend sein Einverständnis
mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werks
notwendig verbunden sind.
z Auch ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht wird in
der Sache verneint: Der Linksetzer hält weder das
geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch
übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er,
sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat,
entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit
zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten
Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser
ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue
Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch
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nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den
Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im
Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem
Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der
Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.
Die InfoRL verändert diesen Rechtsbestand nicht: Das
Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem
Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werks
noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.
Ausführungen zum Recht des Datenbankherstellers: Siehe
unten.
Auch Verstoß gegen § 1 UWG wird verneint.
Fazit:
z
Die Rsp des BGH dürfte mit jener des OGH auf einer Linie
liegen.
Vgl auch OGH Tourismusinformationssysteme:
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Kernaussage:
z Durch einen Link „kommt es zu keiner Vervielfältigung des
Inhalts der durch den Hyperlink aufrufbaren Website […],
z weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert,
nicht aber die in das Internet gestellten Informationen
erweitert oder gar verdoppelt".
Der Rsp zur urheberrechtlichen Relevanz von Links bis zu den
beiden sogleich zu besprechenden Leitentscheidungen des
EuGH lässt sich wie folgt zusammenfassen:
z Im
bloßen Setzen von Links liegt jedenfalls keine
Vervielfältigung iSd § 15 UrhG.
z IdR
wird das Setzen eines Links auch nicht als
Zurverfügungstellung des verwiesenen Inhalts iSd § 18a
UrhG zu qualifizieren sein (je nach Sachverhalt str.). Denn
der Link stellt das Werk nicht der Öffentlichkeit zur
Verfügung, dies geschieht vielmehr durch den Anbieter
des Webangebots, auf welches der Link verweist.
z UU
haftet
der
Linksetzer
für
rechtswidrige
Vervielfältigungen durch den User.
z Link-Policies sind daher einseitig idR unbeachtlich, weil es
nicht um die Reichweite der Zustimmung zur Linksetzung
geht.
z Eine andere Frage ist, ob der Linksetzer mglw. für eine
Urheberrechtsverletzung, welche auf der verwiesenen
Seite stattfindet, haftet (hierzu im Kapitel Providerhaftung).
z Das integrieren fremder Internetangebote in die eigene
Webseite mittels Inline- oder Frame-Links kann uU als
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unlautere Leisungsübernahme gegen § 1 UWG verstoßen.
b. Rechtsprechung des EuGH
EuGH 13.2.2014, C-466/12 - Retriever Sverige:
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Problem:
z Auf der Webseite von Retriever Sverige sind Links auf von
den Klägern verfasste, frei im Internet zugängliche
Zeitungsartikel vorhanden.
EuGH:
z Aufgrund der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen
Fragestellung beurteilt der EuGH die Problematik unter dem
Aspekt der öffentlichen Wiedergabe.
z Ein Link bewirkt zwar eine Wiedergabe (weil er Zugang
bietet) für eine Öffentlichkeit.
z Aber: Öffentliche Wiedergabe iSd RLn liegt nur vor, wenn sie
sich an ein neues Publikum richtet; hieran fehlt es im
Anlassfall.
z Gilt auch bei Deep- und Inline-Links.
Das dürfte mit der Rechtsprechung des OGH übereinstimmen.
3. Embedded Content
a. Was ist embedded content?
z
Beispiel
b. Kritische Bewertung in der deutschen
Rechtsprechung und Vorabentscheidungsersuchen des
BGH
Vgl schon die kritische Haltung des OLG Düsseldorf (8.11.2011, I-20
U 42/11):
z
"Embedded Content ist urheberrechtlich anders zu beurteilen als
das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen
Hyperlinks, da das geschützte Werk durch den Linksetzenden
(gemeint Einbettendenden) öffentlich zum Abruf bereitgehalten
wird"
Durchaus auch ähnlich die Bedenken des BGH im EuGH-Fall Best
Water:
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Vorlagefrage:
z "Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite
öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine
eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im
Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe
iSd Art 3 InfoRL dar, auch wenn das fremde Werk damit
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nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und
z die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen
Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der
ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?"
Auch nach der E des EuGH id Rs Retriever Sverige hält der
EuGH an seinem Vorabentscheidungsersuchen fest:
z „Auch derjenige, der ein auf einer fremden Internetseite
öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des
‚Framing‘ zum integralen Bestandteil seiner eigenen
Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite
nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen
Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich
das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine
eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das
eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung
des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach
Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche
Wiedergabe“ iSd Art 3 Abs 1 InfoRL einzustufen".
z
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c. Die Beurteilung des EuGH
EuGH 21.10.2014, Rs C-348/13 - BestWater International:
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In den Rn. 29 und 30 des Urteils Svensson u. a. hat der
Gerichtshof klargestellt, dass diese Feststellung nicht durch den
Umstand in Frage gestellt wird, dass das Werk bei Anklicken des
betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise
erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website
aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in
Wirklichkeit einer anderen Website entstammt.
Dieser Umstand ist im Wesentlichen das Charakteristikum der
Framing-Technik, die im Ausgangsverfahren streitig ist und darin
besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere
Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines
„eingebetteten“ Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen
Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den
Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses
Bestandteils verborgen bleibt.
Zwar kann diese Technik, wie das vorlegende Gericht feststellt,
verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem
Anwendungsbereich
der
Vorschriften
über
das
Vervielfältigungsrecht zu unterfallen.
Unbeschadet dessen führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass
das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird.
Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der
Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen,
dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe
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erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.
BGH 9.7.2015, I ZR 46/12:
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Die vom EuGH begründete Auslegung umsetzend kommt der BGH
im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis, dass das Framing keine
Verletzung des Urheberrechts darstellt, wenn der geschützte Inhalt
mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet frei für alle
zugänglich ist.
Ob das im konkret zu entscheidenden Sachverhalt auch der Fall
ist, ist noch zu klären.
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