Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht

26.11.2015
Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht
Teil 1, Abschnitt 3.1:
Grundlagen des Unternehmenskaufs
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1.3.1
◊ Begriffe:
• „Unternehmenskauf“ kann unterschiedliches meinen:
• Sog. „asset deal“ = Erwerb aller (einzelnen)
Vermögensgegenstände, die zum Unternehmen (sog.
Zielunternehmen) gehören.
• Sog. „share deal“ = Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die
das Zielunternehmen betreibt.
• Unternehmen können aber auch übertragen werden durch
gesellschaftsrechtliche Vorgänge, wie
• Anwachsung in der zwei- oder mehrgliedrigen
Personengesellschaft, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB
• Umwandlungsvorgänge, wie bspw. Verschmelzung, §§ 3 ff. UmwG
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1.3.1
◊ Asset deal
• Wie stets ist zu unterscheiden zwischen dem
• schuldrechtlichen und dem
• dinglichen Geschäft.
• Schuldrechtliches Geschäft:
• meist Kauf (§§ 433, 453 BGB), kann aber auch Schenkung (ggf. unter
Auflagen) darstellen, wie etwa bei der sog. vorweggenommenen
Erbschaft.
• Form des Vertrags ist abhängig von den Assets: sofern ein
Gegenstand mit zu übertragen ist, dessen Verkauf formbedürftig ist, ist
das gesamte Geschäft formbedürftig; beachte auch § 311b III BGB und
§ 179a AktG.
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1.3.1
◊ Asset deal
• Dingliches Erfüllungsgeschäft richtet sich nach dem zu
übertragenden Gegenstand (also gemischter Vertrag):
• Mobilien: § 929 BGB,
• Immobilien: §§ 873, 925 BGB,
• Forderungen und Rechte: § 398 BGB.
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1.3.1
◊ Share deal
• Gegenstand ist nicht das Unternehmen, sondern Anteile
am Unternehmensträger, d.h.: dieser muss Gesellschaft
sein.
• Schuldrechtliches Geschäft
• wie zuvor, ggf. formbedürftig nach § 15 IV GmbHG.
• Dingliches Geschäft
• Abtretung, ggf. formbedürftig nach § 15 III GmbHG, oder §§
929 ff., sofern Aktien übernommen werden.
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1.3.1
◊ Hauptproblem: Rechte des Erwerbers, sofern
Vertragsgegenstand hinter den Vereinbarungen
zurückbleibt?
◊ Lösung:
• In erster Linie durch Vertragsgestaltung:
• Veräußerer gibt Garantien im Sinn von §§ 443 f. BGB, bezogen auf
bestimmte, für das übernommene Unternehmen wesentliche Faktoren;
• zugleich werden die Folgen geregelt, wenn die Garantiezusagen nicht
zutreffen: Schadensersatz/Minderung;
• zugleich werden andere Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung
ausgeschlossen, insbes. das Rücktrittsrecht.
• Hier Gestaltungsproblem: AGB-rechtliche Prüfung?
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1.3.1
◊ Rechte bei Fehlern des Vertragsgegenstandes:
• Sofern keine vertragliche Regelung (Gestaltungsfehler!):
• Asset deal: Gegenstand ist das Unternehmen als ganzes, so
dass Fehlerhaftigkeit einzelner Gegenstände nur dann zum
Mangel der Kaufsache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB wird, wenn
• entweder eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt
• oder der Mangel des Einzelgegenstandes als Mangel auf das
Gesamtunternehmen durchschlägt.
• Beispiel: Druckerei wird erworben. Die einzige Druckmaschine ist
defekt und muss repariert werden. Solange das nicht geschehen
ist, liegt das ganze Unternehmen still.
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1.3.1
◊ Rechte bei Fehlern des Vertragsgegenstandes:
• Sofern keine vertragliche Regelung (Gestaltungsfehler!):
• Share deal:
• Zu unterscheiden:
• Sofern lediglich Anteilskauf, kann der Anteil einen Rechtsmangel haben
(z.B. verpfändet, entgegen der Angabe nicht voll eingezahlt); Haftung
des Verkäufers für Verität (Bestand) und Lastenfreiheit, nicht aber für
Werthaltigkeit (Bonität).
• Mängel des Unternehmens oder gar einzelner Gegenstände des
Unternehmens machen den Anteil aber nicht mangelhaft; ggf.
Ansprüche aus cic möglich oder Vertragsanpassung nach § 313 BGB.
• Sofern Anteil von 100 % oder annähernd: wie asset deal.
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