26.11.2015 Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht Teil 1, Abschnitt 3.1: Grundlagen des Unternehmenskaufs Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.3.1 ◊ Begriffe: • „Unternehmenskauf“ kann unterschiedliches meinen: • Sog. „asset deal“ = Erwerb aller (einzelnen) Vermögensgegenstände, die zum Unternehmen (sog. Zielunternehmen) gehören. • Sog. „share deal“ = Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die das Zielunternehmen betreibt. • Unternehmen können aber auch übertragen werden durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge, wie • Anwachsung in der zwei- oder mehrgliedrigen Personengesellschaft, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB • Umwandlungsvorgänge, wie bspw. Verschmelzung, §§ 3 ff. UmwG Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 2 1 26.11.2015 Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.3.1 ◊ Asset deal • Wie stets ist zu unterscheiden zwischen dem • schuldrechtlichen und dem • dinglichen Geschäft. • Schuldrechtliches Geschäft: • meist Kauf (§§ 433, 453 BGB), kann aber auch Schenkung (ggf. unter Auflagen) darstellen, wie etwa bei der sog. vorweggenommenen Erbschaft. • Form des Vertrags ist abhängig von den Assets: sofern ein Gegenstand mit zu übertragen ist, dessen Verkauf formbedürftig ist, ist das gesamte Geschäft formbedürftig; beachte auch § 311b III BGB und § 179a AktG. Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 3 Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.3.1 ◊ Asset deal • Dingliches Erfüllungsgeschäft richtet sich nach dem zu übertragenden Gegenstand (also gemischter Vertrag): • Mobilien: § 929 BGB, • Immobilien: §§ 873, 925 BGB, • Forderungen und Rechte: § 398 BGB. Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 4 2 26.11.2015 Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.3.1 ◊ Share deal • Gegenstand ist nicht das Unternehmen, sondern Anteile am Unternehmensträger, d.h.: dieser muss Gesellschaft sein. • Schuldrechtliches Geschäft • wie zuvor, ggf. formbedürftig nach § 15 IV GmbHG. • Dingliches Geschäft • Abtretung, ggf. formbedürftig nach § 15 III GmbHG, oder §§ 929 ff., sofern Aktien übernommen werden. Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 5 Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.3.1 ◊ Hauptproblem: Rechte des Erwerbers, sofern Vertragsgegenstand hinter den Vereinbarungen zurückbleibt? ◊ Lösung: • In erster Linie durch Vertragsgestaltung: • Veräußerer gibt Garantien im Sinn von §§ 443 f. BGB, bezogen auf bestimmte, für das übernommene Unternehmen wesentliche Faktoren; • zugleich werden die Folgen geregelt, wenn die Garantiezusagen nicht zutreffen: Schadensersatz/Minderung; • zugleich werden andere Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung ausgeschlossen, insbes. das Rücktrittsrecht. • Hier Gestaltungsproblem: AGB-rechtliche Prüfung? Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 6 3 26.11.2015 Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.3.1 ◊ Rechte bei Fehlern des Vertragsgegenstandes: • Sofern keine vertragliche Regelung (Gestaltungsfehler!): • Asset deal: Gegenstand ist das Unternehmen als ganzes, so dass Fehlerhaftigkeit einzelner Gegenstände nur dann zum Mangel der Kaufsache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB wird, wenn • entweder eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt • oder der Mangel des Einzelgegenstandes als Mangel auf das Gesamtunternehmen durchschlägt. • Beispiel: Druckerei wird erworben. Die einzige Druckmaschine ist defekt und muss repariert werden. Solange das nicht geschehen ist, liegt das ganze Unternehmen still. Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 7 Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.3.1 ◊ Rechte bei Fehlern des Vertragsgegenstandes: • Sofern keine vertragliche Regelung (Gestaltungsfehler!): • Share deal: • Zu unterscheiden: • Sofern lediglich Anteilskauf, kann der Anteil einen Rechtsmangel haben (z.B. verpfändet, entgegen der Angabe nicht voll eingezahlt); Haftung des Verkäufers für Verität (Bestand) und Lastenfreiheit, nicht aber für Werthaltigkeit (Bonität). • Mängel des Unternehmens oder gar einzelner Gegenstände des Unternehmens machen den Anteil aber nicht mangelhaft; ggf. Ansprüche aus cic möglich oder Vertragsanpassung nach § 313 BGB. • Sofern Anteil von 100 % oder annähernd: wie asset deal. Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 8 4
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