Strategien beim Know-howSchutz von Medizinprodukten Dr. Christian Pisani LL.M. (London) Rechtsanwalt Übersicht Was ist eigentlich Know-how? Wie schützt das Gesetz mein Know-how? Wie kann ich mein Know-how wirksam schützen durch (1) Einrichtung eines (präventiven) betriebsinternen Know-howSchutzprogramms; (2) Abschluss (wirksamer) Vertraulichkeitsvereinbarungen? Was ist überhaupt Know-how? - Keine (abschließende) gesetzliche Definition, vielmehr vorausgesetzt; Konkretisierung durch Rechtsprechung: Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen aller Art, sofern diese (1) (2) (3) (4) nicht offenkundig sind; im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen; ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an Geheimhaltung gegeben ist und nach dem erkennbaren Willen des Geschäftsinhabers geheim bleiben sollen. Was ist überhaupt Know-how? Definition von Know-how durch die Gerichte dem Grunde nach weit gefasst. Eine (vertragliche) Konkretisierung im Einzelfall erscheint dennoch angezeigt zur - Sensibilisierung der beteiligten Parteien; Prävention einer Know-how-Verletzung; Durchsetzbarkeit im Verletzungsfall. Was ist überhaupt Know-how? Abgrenzung zu gewerblichen Schutzrechten: Know-how ist sämtliches Wissen, das einem Sonderrechtsschutz als Immaterialgüterrecht nicht zugänglich ist oder nicht zugänglich gemacht worden ist. Know-how-Schutz durch das Strafrecht - Wettbewerbsrecht (UWG): - - § 17 UWG (Geheimnisverrat durch Mitarbeiter); § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen); § 19 UWG (Verleiten/ Erbieten). Strafgesetzbuch (StGB): - - §§ 242, 246 StGB (Diebstahl/ Unterschlagung); §§ 202a ff. StGB (Datenschutz). Sonstige Bestimmungen: - § 85 GmbHG/ § 404 AktG (Verletzung von organschaftlichen Geheimhaltungspflichten); §§ 44 Abs. 1 i.V.m. 43 Abs. 2 BDSG (Missbrauch personenbezogener Daten). Know-how-Schutz durch das Zivilrecht (1) außerhalb vertraglicher Beziehungen: - Wettbewerbsrecht, insb. - - Deliktsrecht, insb. - - § 4 Nr. 9 lit. c) UWG (Produktnachahmung); § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung); § 3 UWG (Generalklausel). § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung); § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 17 f. UWG/ §§ 242, 246 StGB; § 826 BGB. Sonstige Anspruchsgrundlagen, insb. - § 1004 BGB ~ (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch); §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsanspruch); §§ 687 Abs. 2, 667 BGB (Herausgabeanspruch). Know-how-Schutz durch das Zivilrecht (2) Innerhalb vertraglicher Beziehungen: - § 241 Abs. 2 BGB (allgemeine Rücksichtspflicht); arbeitsrechtliches Loyalitätsgebot; Vertraulichkeitsvereinbarung. Wie kann ich mein Know-how wirksam schützen? Know-how-Schutz hat auf zwei Ebenen zu erfolgen: - Einrichtung eines betriebliches Know-how-Schutzprogramms; - Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern/ (externen) Partnern. Vorbeugender Know-how-Schutz durch Schaffung eines betrieblichen Know-how-Schutzprogrammes - Betriebsinterne Identifikation von relevantem Knowhow und dessen wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen; - Know-how-Management („need to know“); - Dokumentation über Informationsvergabe; - Verzicht auf elektronische Datenträger/ Emails (zur Übermittlung sensibler Informationen); Vorbeugender Know-How-Schutz durch Schaffung eines betrieblichen Know-How-Schutzprogrammes - Kopierverbote; - Sensibilisierung der Know-how-Träger für wirtschaftliche Bedeutung; - Zurückhaltung bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen/ bei Messeauftritten; - Zurückhaltung bei Betriebsbesichtigungen (Personenkreis: „fotografierende Chinesen“; Betriebsteile: „Prototypen“). Vorteile eines Know-how-Schutzprogrammes - Dokumentation des Nichtverbreitungswillens; - Reduktion des Risikos, Kontrolle über Know-how und dessen Verbreitung zu verlieren („Wissen diffundiert“); - Minderung des Verletzungsrisikos durch Vorbeugung („Schadensersatz letztlich suboptimal“); - Möglichkeit, frühzeitig Know-how-Verletzungen zu erkennen, und so geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen („einstweiliger Rechtsschutz“). Vertraulichkeitsvereinbarungen als Kern effektiven Know-how-Schutzes Betriebsinterner Know-how-Schutz durch - Vertraulichkeitsklauseln in Arbeits-/ Aufhebungsverträgen zur Konkretisierung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Loyalitätsgebots; - Wettbewerbsverbote bei Ausscheiden. Know-how-Schutz im Übrigen durch - Abschluss (eigener) Vertraulichkeitsvereinbarungen. Vertraulichkeitsvereinbarungen als Kern effektiven Know-how-Schutzes - Abschluss möglichst vor Aufnahme von konkreten Gesprächen; - Prüfung im Einzelnen jedenfalls angezeigt (u.U. erhebliches Haftungsrisiko für Know-how-Empfänger bzw. Schutzlücken für Know-how-Geber); - Entwurf durch Juristen gemeinsam mit zuständigem Know-how-Träger unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Schutzbedürfnisse; - Sprache. Eckpunkte für eine effektive Vertraulichkeitsvereinbarung - Präambel (als Auslegungshilfe); - Vertragsgegenstand und Bestimmung des geschützten Know-how; - Sachliche Ausnahmen vom Know-how-Schutz; - Erfasster Personenkreis; - Verpflichtung zum Schutz des Know-how im Einzelnen; Eckpunkte für eine effektive Vertraulichkeitsvereinbarung - Zweckbestimmung für die Nutzung des überlassenen Know-how; - Folgen einer Vertragsverletzung; - Laufzeit; - Pflichten bei Vertragsbeendigung; - Gerichtsstandsvereinbarung/ Schiedsklausel. Vertragsgegenstand und Bestimmung des geschützten Know-how - Definition und Beschreibung des gegenständlichen Know-how; - Festschreibung des bisherigen Kenntnisstandes des Know-how-Empfängers; - Verbot, Kopien oder Abschriften von den überlassenen Informationen zu fertigen und über die Vertragslaufzeit hinaus zu behalten. Erfasster Personenkreis - Vertragspartner selbst, einschließlich dessen Arbeitnehmer/ freie Mitarbeiter; - Konzerngesellschaften. Verpflichtung zum Schutz des Know-how im Einzelnen - Generalklausel; - Begrenzung der Weitergabe von Know-how; - Verpflichtung, (weitere) Know-howEmpfänger ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten; - Zustimmungserfordernis vor Weitergabe/ Offenbarung. Folgen einer Vertragsverletzung - Schadenersatz; - Vereinbarung einer (angemessenen) Vertragsstrafe - Bemessungsgrundlagen?! - Ergänzende Ansprüche. Streitbeilegung - Ordentliche Gerichtsbarkeit: - Verfahrensöffentlichkeit und Offenkundigkeit; - Antragsformulierung. - Schiedsgerichtsbarkeit: - Wahrung der Vertraulichkeit; - Wahl der „richtigen“ Verfahrensordnung. - Sonstige Mediations-Verfahren: - Zeitfaktor?! Rechtsfolgen bei Know-how-Verletzung Anspruch auf - Unterlassung; - Auskunft; - Besichtigung; - Schadensersatz; - Bereicherung, Herausgabe, Beseitigung; - außerordentliche Kündigung. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dr. Christian Pisani LL.M. (London) Müller&Pisani – Rechtsanwälte Rottenbucher Str. 5 T 089/ 89 32 76 45 F 089/ 89 32 76 98 E [email protected] W www.muellerpisani.com
© Copyright 2024 ExpyDoc