Strategien beim Know-how- Schutz von Medizinprodukten

Strategien beim Know-howSchutz von
Medizinprodukten
Dr. Christian Pisani LL.M. (London)
Rechtsanwalt
Übersicht
Was ist eigentlich Know-how?
Wie schützt das Gesetz mein Know-how?
Wie kann ich mein Know-how wirksam schützen
durch
(1)
Einrichtung eines (präventiven)
betriebsinternen Know-howSchutzprogramms;
(2)
Abschluss (wirksamer)
Vertraulichkeitsvereinbarungen?
Was ist überhaupt Know-how?
-
Keine (abschließende) gesetzliche Definition,
vielmehr vorausgesetzt;
Konkretisierung durch Rechtsprechung:
Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen aller Art,
sofern diese
(1)
(2)
(3)
(4)
nicht offenkundig sind;
im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb
stehen;
ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an
Geheimhaltung gegeben ist und
nach dem erkennbaren Willen des
Geschäftsinhabers geheim bleiben sollen.
Was ist überhaupt Know-how?
Definition von Know-how durch die Gerichte
dem Grunde nach weit gefasst.
Eine (vertragliche) Konkretisierung im Einzelfall
erscheint dennoch angezeigt zur
-
Sensibilisierung der beteiligten Parteien;
Prävention einer Know-how-Verletzung;
Durchsetzbarkeit im Verletzungsfall.
Was ist überhaupt Know-how?
Abgrenzung zu gewerblichen Schutzrechten:
Know-how ist sämtliches Wissen, das einem
Sonderrechtsschutz als Immaterialgüterrecht
nicht zugänglich ist oder nicht zugänglich
gemacht worden ist.
Know-how-Schutz durch das Strafrecht
-
Wettbewerbsrecht (UWG):
-
-
§ 17 UWG (Geheimnisverrat durch Mitarbeiter);
§ 18 UWG (Verwertung von Vorlagen);
§ 19 UWG (Verleiten/ Erbieten).
Strafgesetzbuch (StGB):
-
-
§§ 242, 246 StGB (Diebstahl/ Unterschlagung);
§§ 202a ff. StGB (Datenschutz).
Sonstige Bestimmungen:
-
§ 85 GmbHG/ § 404 AktG (Verletzung von
organschaftlichen Geheimhaltungspflichten);
§§ 44 Abs. 1 i.V.m. 43 Abs. 2 BDSG (Missbrauch
personenbezogener Daten).
Know-how-Schutz durch das Zivilrecht
(1) außerhalb vertraglicher Beziehungen:
-
Wettbewerbsrecht, insb.
-
-
Deliktsrecht, insb.
-
-
§ 4 Nr. 9 lit. c) UWG (Produktnachahmung);
§ 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung);
§ 3 UWG (Generalklausel).
§ 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung);
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 17 f. UWG/ §§ 242, 246 StGB;
§ 826 BGB.
Sonstige Anspruchsgrundlagen, insb.
-
§ 1004 BGB ~ (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch);
§§ 812 ff. BGB (Bereicherungsanspruch);
§§ 687 Abs. 2, 667 BGB (Herausgabeanspruch).
Know-how-Schutz durch das Zivilrecht
(2) Innerhalb vertraglicher Beziehungen:
-
§ 241 Abs. 2 BGB (allgemeine
Rücksichtspflicht);
arbeitsrechtliches Loyalitätsgebot;
Vertraulichkeitsvereinbarung.
Wie kann ich mein Know-how wirksam
schützen?
Know-how-Schutz hat auf zwei Ebenen zu
erfolgen:
- Einrichtung eines betriebliches
Know-how-Schutzprogramms;
- Abschluss von
Vertraulichkeitsvereinbarungen mit
Mitarbeitern/ (externen) Partnern.
Vorbeugender Know-how-Schutz durch Schaffung
eines betrieblichen Know-how-Schutzprogrammes
- Betriebsinterne Identifikation von relevantem Knowhow und dessen wirtschaftlicher Bedeutung für das
Unternehmen;
- Know-how-Management („need to know“);
- Dokumentation über Informationsvergabe;
- Verzicht auf elektronische Datenträger/ Emails (zur
Übermittlung sensibler Informationen);
Vorbeugender Know-How-Schutz durch Schaffung
eines betrieblichen Know-How-Schutzprogrammes
- Kopierverbote;
- Sensibilisierung der Know-how-Träger für
wirtschaftliche Bedeutung;
- Zurückhaltung bei der Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen/ bei Messeauftritten;
- Zurückhaltung bei Betriebsbesichtigungen
(Personenkreis: „fotografierende Chinesen“;
Betriebsteile: „Prototypen“).
Vorteile eines Know-how-Schutzprogrammes
- Dokumentation des Nichtverbreitungswillens;
- Reduktion des Risikos, Kontrolle über Know-how und
dessen Verbreitung zu verlieren
(„Wissen diffundiert“);
- Minderung des Verletzungsrisikos durch Vorbeugung
(„Schadensersatz letztlich suboptimal“);
- Möglichkeit, frühzeitig Know-how-Verletzungen zu
erkennen, und so geeignete Gegenmaßnahmen zu
ergreifen („einstweiliger Rechtsschutz“).
Vertraulichkeitsvereinbarungen als
Kern effektiven Know-how-Schutzes
Betriebsinterner Know-how-Schutz durch
- Vertraulichkeitsklauseln in Arbeits-/
Aufhebungsverträgen zur Konkretisierung des
allgemeinen arbeitsrechtlichen Loyalitätsgebots;
- Wettbewerbsverbote bei Ausscheiden.
Know-how-Schutz im Übrigen durch
- Abschluss (eigener) Vertraulichkeitsvereinbarungen.
Vertraulichkeitsvereinbarungen als
Kern effektiven Know-how-Schutzes
- Abschluss möglichst vor Aufnahme von konkreten
Gesprächen;
- Prüfung im Einzelnen jedenfalls angezeigt (u.U.
erhebliches Haftungsrisiko für Know-how-Empfänger
bzw. Schutzlücken für Know-how-Geber);
- Entwurf durch Juristen gemeinsam mit zuständigem
Know-how-Träger unter besonderer Berücksichtigung
der individuellen Schutzbedürfnisse;
- Sprache.
Eckpunkte für eine effektive
Vertraulichkeitsvereinbarung
- Präambel (als Auslegungshilfe);
- Vertragsgegenstand und Bestimmung des
geschützten Know-how;
- Sachliche Ausnahmen vom Know-how-Schutz;
- Erfasster Personenkreis;
- Verpflichtung zum Schutz des Know-how im
Einzelnen;
Eckpunkte für eine effektive
Vertraulichkeitsvereinbarung
- Zweckbestimmung für die Nutzung des überlassenen
Know-how;
- Folgen einer Vertragsverletzung;
- Laufzeit;
- Pflichten bei Vertragsbeendigung;
- Gerichtsstandsvereinbarung/ Schiedsklausel.
Vertragsgegenstand und Bestimmung
des geschützten Know-how
- Definition und Beschreibung des
gegenständlichen Know-how;
- Festschreibung des bisherigen
Kenntnisstandes des Know-how-Empfängers;
- Verbot, Kopien oder Abschriften von den
überlassenen Informationen zu fertigen und
über die Vertragslaufzeit hinaus zu behalten.
Erfasster Personenkreis
- Vertragspartner selbst, einschließlich dessen
Arbeitnehmer/ freie Mitarbeiter;
- Konzerngesellschaften.
Verpflichtung zum Schutz des
Know-how im Einzelnen
- Generalklausel;
- Begrenzung der Weitergabe von Know-how;
- Verpflichtung, (weitere) Know-howEmpfänger ihrerseits zur Geheimhaltung zu
verpflichten;
- Zustimmungserfordernis vor Weitergabe/
Offenbarung.
Folgen einer Vertragsverletzung
- Schadenersatz;
- Vereinbarung einer (angemessenen)
Vertragsstrafe
- Bemessungsgrundlagen?!
- Ergänzende Ansprüche.
Streitbeilegung
- Ordentliche Gerichtsbarkeit:
- Verfahrensöffentlichkeit und Offenkundigkeit;
- Antragsformulierung.
- Schiedsgerichtsbarkeit:
- Wahrung der Vertraulichkeit;
- Wahl der „richtigen“ Verfahrensordnung.
- Sonstige Mediations-Verfahren:
- Zeitfaktor?!
Rechtsfolgen bei Know-how-Verletzung
Anspruch auf
- Unterlassung;
- Auskunft;
- Besichtigung;
- Schadensersatz;
- Bereicherung, Herausgabe, Beseitigung;
- außerordentliche Kündigung.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Christian Pisani LL.M. (London)
Müller&Pisani – Rechtsanwälte
Rottenbucher Str. 5
T 089/ 89 32 76 45
F 089/ 89 32 76 98
E [email protected]
W www.muellerpisani.com