Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Nördlingen Abteilung für Familiensachen Az.: 001 F 101/14 In der Familiensache - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Langhans Michael, Adolph-Kolping-Straße 28, 86609 Donauwörth, Gz.: 485/14 LH01 gegen - Antragsgegner Weitere Beteiligte: die Väter: 1) die Kinder: 1) Verfahrensbeistand 2) Verfahrensbeistand wegen elterlicher Sorge - Seite 2 - 001 F 101/14 ergeht durch das Amtsgericht Nördlingen durch die Richterin am Amtsgericht am 20.08.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 folgender Beschluss 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Nördlingen vom 16.03.2012, Aktenzeichen: 1 F 122/12, wird in Ziffer 1-5 abgeändert. Auch die diese Entscheidung bestätigenden Beschlüsse werden aufgehoben. 2. Die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder am und , geboren am , geboren , wird der Antragstellerin (zurück) übertragen. 3. Auf eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die jeweiligen Kindsväter wird abgesehen. 4. Das Umgangsrecht der Großeltern mit den Kindern und geboren am geboren am wird wie folgt geregelt: nach einer maßvollen Übergangszeit, die die Beteiligten mit der Hilfe des Jugendamtes gestalten sollen, haben die Großeltern mindestens folgenden regelmäßigen Umgangskontakt: jeweils donnerstags von 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr und jeweils abwechselnd entweder samstags und oder sonntags von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr. 5. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beteiligten sind Eltern der gemeinschaftlichen Kinder und bzw. de- ren Großeltern. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Nördlingen (Ziffer 1-5) vom 16.03.2012, Aktenzeichen: 1 F 122/12, bestätigt durch die Entscheidung des Amtsgerichts Nördlingen, Familiengerichts, vom 25.04.2015, und durch die Entscheidung des OLG München vom 20.07.2012, Az. 30 UF 727/12, wurde die elterliche Sorge in den Teilbereichen des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, des Rechts zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Beantragtung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten, Ausbildungs- und Berufswahl für die minderjährigen Kinder, und - Seite 3 - 001 F 101/14 vorläufig der bis dahin allein sorgeberechtigten Mutter entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Die Kinder werden seitdem überwiegend von der Großmutter mütterlicherseits betreut, nachdem jedenfalls anfangs fremd untergebracht war. Die Großmutter ist auch momentane Haupt- bezugsperson, wobei der Kontakt zur Kindsmutter über die Zeit der vorläufigen Betreuung durch die Großmutter nicht abgebrochen ist, obwohl offenbar erhebliche Differenzen zwischen der Kindsmutter und den Großeltern bestehen. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt momentan bei der Großmutter. Die Kindsmutter nimmt zur Zeit regelmäßig jeweils donnerstags von 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr und sonntags von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr Umgang wahr. Die Mutter beantragt, ihr die elterliche Sorge zurück zu übertragen. Die Kindsväter stellen keinen eigenen Antrag und stellen die Entscheidung über den Antrag der Kindsmutter in das Ermessen des Gerichts. Von einer Anhörung der Kinder vor Gericht wurde abgesehen, weil die Neigungen, Bindungen und der Wille der noch nicht 14 Jahre alten Kinder für die Entscheidung nicht von Bedeutung waren und eine persönliche Anhörung auch nicht aus sonstigen Gründen angezeigt war(§ 159 Abs. 2 FamFG). Das Landratsamt Donau-Ries hat am 14.08.2015 im Anhörungstermin nach schriftlicher Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen eine mündliche und am 19.08.2015 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgegeben. Es befürwortet darin die Rückübertragung der vollständigen elterlichen Sorge auf die Mutter, falls das Gericht dem Sachverständigengutachten folgt. Dem Antrag der Mutter, ihr die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder alleine zu übertragen, war stattzugeben, da der andere Elternteil zugestimmt und die Kinder der Übertragung nicht widersprochen haben (§ 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Gegen die Erziehungseignung der Mutter bestehen nach dem eingeholten Sachverständigengutachten momentan aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken. Ein weiteres - kinderpsychologisches - Sachverständigengutachten erschien derzeit nicht erforderlich, da letztlich durch das vorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten die Gründe beseitigt sind, die zur Herausnahme der Kinder geführt haben. 001 F 101/14 - Seite 4 - Das vor allem vom Jugendamt noch geforderte und möglicherweise wünschenswerte familienpsychologische Sachverständigengutachten wurde nicht mehr eingeholt, da zum einen nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten inzwischen die Gründe weggefallen sind, die zur Herausnahme der Kinder geführt haben. Es mag zwar noch einige Fragen geben, deren Beantwortung aus familienpsychologischer Sicht wünschenswert wären; diese Tatsachen hätten allerdings nie zur Herausnahme der Kinder bei der Kindsmutter geführt. Deshalb kann die fehlende Begutachtung insoweit auch nicht dazu führen, die Kinder nun, nachdem die psychiatrischen Gründe, die ursprünglich die Wegnahme der Kinder gerechtfertigt haben, wegggefallen sind, weiterhin der Kindsmutter vorzuenthalten. Dem steht der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie entgegen, der insoweit für die Kindsmutter und eine Rückführung der Kinder zur Kindsmutter spricht. Wünschenswert wäre allerdings, - und insofern hat die Kindsmutter auch ihre Bereitschaft angekündigt, mitzuarbeiten, - dass das Jugendamt mithilft, die Rückführung zur Kindsmutter so schonend wie möglich zu gestalten, indem die momentan zugelassenen Umgänge der Kindsmutter mit ihren Kindern zwar schrittweise, aber doch möglichst zügig so ausgeweitet werden können, dass zum Schuljahreswechsel, der für das Kind auch noch einen Schulwechsel bedeutet, der Aufenthaltswechsel von der derzeit betreuenden Großmutter zur Kindsmutter durchgesetzt werden kann. Um die Rückkehr von der Pflegestelle bei der Großmutter zur Kindsmutter zu gestalten, wurde von Amts wegen ein entsprechendes Umgangsrecht ausgesprochen, da aufgrund des hochstrittigen Verhältnisses der Kindsmutter und der Großmutter hier große Bedenken bestehen, ob und wie die Beteiligten einen entsprechenden Aufenthaltswechsel der Kinder gestalten. Wünschenswert wären insoweit auch weitere Hilfsmaßnahmen von seiten des Jugendamtes für die Beteiligten, um den Aufenthaltswechsel der Kinder gelingen zu lassen. Ein weiteres Scheitern der Kindsmutter im Falle einer Überforderungssituation wäre hier fatal. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. - Seite 5 - 001 F 101/14 • Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Nördlingen Tändelmarkt 5 86720 Nördlingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. gez. Richterin am Amtsgericht Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.08.2015. gez. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0D1 F 101/14 - Seite 6 - Für die Richtigkeit der Abschrift Nördlingen, 24.08.2015 Zimmermann, JVI Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
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