Präsentation Anliegerversammlung - Groß

Sanierungsgebiet
Vorstadt Groß-Umstadt
Stadtsanierung
Vorstadt - Groß-Umstadt
Anwohnerinformation
zum Sanierungsverfahren
Informationsveranstaltungen
im Juni 2015
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Rittmannsperger
Architekten GmbH
Sanierungsgebiet Vorstadt Groß-Umstadt
1. Leistungen der Stadtsanierung 2003-2015
2. Was ist der Ausgleichsbetrag nach
§ 154 ff Baugesetzbuch (BauGB)?
3. Möglichkeiten der Erhebung des
Ausgleichsbetrages
4. Welche Möglichkeiten von Abschlägen gibt es?
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1. Leistungen der Stadtsanierung
•
Vorbereitende Untersuchung und Rahmenplanung 2003
Ergebnisse (u.a.):
 Hoher Sanierungs- und Modernisierungsbedarf
 Hohe Verdichtung
 Erneuerungsbedürftige Erschließungsanlagen/Infrastruktur
 Kaum gestaltete Plätze
Potentiale:
Scheunen-/Wohnhofstruktur, wertvolle historische Gebäudestruktur
•
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes 2004
•
Erweiterung des Sanierungsgebietes 2008 und 2010
(Wendelinus-Park, Pfälzer Schloss und Wambolt‘sches Schloss)
•
Abschluss der Sanierung zum 31.12.2018
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Sanierungsgebiet Vorstadt Groß-Umstadt
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1. Leistungen der Stadtsanierung
Zahlreiche Maßnahmen im öffentlichen Bereich wurden mit
Städtebauförderungsmitteln durchgeführt (u.a.):
–
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–
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Umgestaltung Odenwaldparkplatz (2007)
Neugestaltung Obergasse (2008/2009)
Neugestaltung Theodor-Heuss-Platz (2009/2010)
Sanierung Amtsgericht: Georg-August-Zinn-Straße 44 (2010)
Neugestaltung Bachtorstraße (2010/2011)
Neugestaltung Bachtorstraße/Backhausgasse (2011/2012)
Noch geplante Maßnahmen:
– Neugestaltung Teilabschnitt Fußweg Georg-August-Zinn-Straße
– Neugestaltung Hintergasse
Außerdem private Modernisierungsmaßnahmen, die im Rahmen der
Stadtsanierung unterstützt wurden.
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Städtische Projekte
Neugestaltung Odenwaldparkplatz
Planung: 2006
Baudurchführung:
2006 / 2007
vorher
nachher
vorher
nachher
Gesamtkosten:
330.000 €
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Städtische Projekte
Neugestaltung Obergasse 1. Bauabschnitt
Planung: 2006
Baudurchführung:
2007 / 2008
Gesamtkosten:
371.000 €
vorher
nachher
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Städtische Projekte
Neugestaltung Obergasse 2. Bauabschnitt
Planung: 2008
Baudurchführung:
2009
Gesamtkosten:
ca. 250.000 €
vorher
nachher
vorher
nachher
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Städtische Projekte
Neugestaltung Theodor-Heuss-Platz
Planung: 2008
Baudurchführung:
2009 / 2010
nachher
Gesamtkosten incl.
Brunnensanierung:
150.000 €
Entwurfsplan
vorher
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Städtische Projekte
Neugestaltung Bachtorstraße / Backhausgasse 1. Bauabschnitt
Planung: 2008/09
Baudurchführung:
2009 / 2010
Gesamtkosten
1. BA Bachtorstraße
ca. 160.000 €
vorher
nachher
nachher
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Städtische Projekte
Sanierung Amtsgericht, Georg-August-Zinn-Straße 44
Überarbeitete
Planung: 2008/09
Baudurchführung:
2009 / 2010
vor der Sanierung
nach der Sanierung
nach der Sanierung
nach der Sanierung
nach der Sanierung
Gesamtkosten:
ca. 2,2 Mio
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Private geförderte Projekte
Sanierung Hintergasse 19
Baudurchführung:
2004 / 2005
vorher
nachher
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Private geförderte Projekte
Sanierung Obergasse 6, Alte Brauerei
Baudurchführung:
2005 / 2006
vorher
vorher
nachher
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Private geförderte Projekte
Fassadensanierung Backhausgasse 12
Baudurchführung:
2008
vorher
nachher
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Private geförderte Projekte
Neugestaltung Hof und Einfriedung Winzergenossenschaft
(Riegelgartenweg 3-5)
vorher
nachher
vorher
nachher
Baudurchführung:
2009
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Private geförderte Projekte
Sanierung Carlo-Mierendorff-Straße 2
Baudurchführung:
2009 / 2010
vorher
nachher
nachher
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Private geförderte Projekte
Sanierung Obergasse 37
Baudurchführung:
2010 / 2011
vorher
nachher
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Private geförderte Projekte
Sanierung Bachtorstraße 6
Baudurchführung:
2010 / 2011
vorher
nachher
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Private geförderte Projekte
Sanierung Hintergasse 3-5
In der
Baudurchführung
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1. Leistungen der Stadtsanierung
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1. Leistungen der Stadtsanierung
Allein an Städtebauförderungsmitteln von Bund, Land Hessen und der
Stadt Groß-Umstadt flossen im Zeitraum 2003-2015 insgesamt rund 4,4
Millionen Euro in das Sanierungsgebiet
Stadtsanierung Groß-Umstadt 2003-2015:
Gesamtförderung 4,4 Millionen Euro
Bund + Land
2.800.000 €
Stadt GroßUmstadt
1.600.000 €
Ermittelte sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung: rund 700.000 € ohne
Abschläge (~16 %)
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2. Was ist der Ausgleichsbetrag gemäß §154 ff BauGB?
Warum werden Ausgleichsbeträge erhoben?
Grundsätzlich:
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen werden von Bund, Ländern und
Gemeinden finanziert.
Gesetzgeber fordert:
Eigentümer sollen ebenfalls zur Finanzierung der Sanierung beitragen.
Die Stadt ist zur Erhebung der Ausgleichsbeträge gemäß BauGB verpflichtet.
Weiterer Grund:
Durch Investitionen der Stadt (Städtebauförderungsgelder) finden u.U.
Bodenwertsteigerungen statt, die ohne Arbeits- und Kapitalaufwand der
privaten Eigentümer geschehen sind.
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2. Was ist der Ausgleichsbetrag gemäß §154 ff BauGB?
§ 154 Abs.1 BauGB:
„Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die
Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch
die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht.“
Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück
ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch
durchgeführt worden wäre (Anfangswert),
und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche
und
tatsächliche
Neuordnung
des
förmlich
festgelegten
Sanierungsgebiets ergibt (Endwert) (§154 Abs. 2 BauGB).
Hiervon abgezogen werden können anrechenbare Beträge nach §155
Abs. 1 BauGB.
Wichtig: Abschöpfung ausschließlich von Bodenwert- und nicht
von Gebäudewerterhöhungen!
(Gutachterausschuss geht von der hypothetischen Annahme aus, dass
es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die er bewertet.
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2. Was ist der Ausgleichsbetrag gemäß §154 ff BauGB?
Wichtig:
Anfangs- und Endwert werden auf ein und denselben Tag ermittelt, den
sog. Wertermittlungsstichtag.
Durch die Ermittlung auf ein und denselben Tag ist gewährleistet, dass die
sog. „konjunkturelle“ (allgemeinwirtschaftliche) Bodenwert-steigerung
außen vor bleibt. Berücksichtigt wird somit ausschließlich die
„sanierungsbedingte“ Bodenwertsteigerung.
Die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung ist
grundsätzlich Aufgabe des Gutachterausschusses!
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2. Was ist der Ausgleichsbetrag gemäß §154 ff BauGB?
Schema der sanierungsbedingten Wertermittlung
Bodenwert
Endwert
Bodenwertentwicklung im
Sanierungsgebiet
Ausgleichsbetrag
ggf. anzurechnende
Beträge
Allgemeine
Bodenwertentwicklung
(Nichtsanierungsgebiete)
Beginn der
Sanierung
Anfangswert
Ende der
Sanierung
Zeit
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2. Was ist der Ausgleichsbetrag nach § 154 ff BauGB?
Wer ist ausgleichsbetragspflichtig?
Derjenige, der zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Aufhebung
der Sanierungssatzung (§ 162 BauGB) bzw.
zum Zeitpunkt der Abschlusserklärung
(§ 163 BauGB) Eigentümer ist.
Achtung:
Grundsätzlich ausgleichsbetragspflichtig sind auch Eigentümer von
Grundstücken, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind (Voraussetzung:
sie können „privat“ genutzt werden).
Beispiele: gemeindeeigenes Wohnhaus, kircheneigenes Pfarrhaus etc.
a
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3. Möglichkeiten der Erhebung des Ausgleichsbetrages
a) Der Ausgleichsbetragsbescheid – der Regelfall
b) Die Ablösevereinbarung
c) Die vorzeitige Festsetzung
d) Vorauszahlungen
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3. Möglichkeiten der Erhebung des Ausgleichsbetrages
a) Ausgleichsbetragsbescheid (§154 Abs. 4 BauGB)





Entsteht nach Abschluss der Sanierung
Einzelgutachten erforderlich
Pflicht zur Anhörung des Eigentümers und Erörterung der Ermittlung des
Ausgleichsbetrages
Ausgleichsbetrag ist endgültig, Nacherhebung nicht möglich
Bescheid ist Verwaltungsakt; Widerspruch und Klagemöglichkeit, keine
aufschiebende Wirkung
Im Einzelfall:
 Umwandlung in Tilgungsdarlehen
 Stundung des Ausgleichsbetrages
 Härtefallregelung
Ausgleichsbetrag muss (bis auf Eigenanteil Stadt) komplett an
Fördermittelgeber (Bund und Land) zurückerstattet werden, d.h.: eine
Reinvestition der Mittel in Groß-Umstadt ist nicht mehr möglich!
a
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3. Möglichkeiten der Erhebung des Ausgleichsbetrages
b) Ablösevereinbarung (§154 Abs. 3 Satz 2 BauGB)






Kann vor Abschluss der Sanierung zugelassen werden
(Ermessensentscheidung der Gemeinde)
Zonales Gutachten ausreichend
Freiwillige Vereinbarung in beiderseitigem Einvernehmen (Vertrag bis
Ende 2017)
Ausgleichsbetrag endgültig, Nacherhebung nicht möglich
Grundstück unterliegt weiterhin dem Sanierungsrecht, Förderung
weiterhin möglich
Anerkennung von Abschlägen (Wertermittlungsabschlag) und wg.
Wartezeit bis Abschluss der Sanierung (Abzinsung)
Vorteile der Ablösevereinbarung:
 Freiwilligkeit, es kann niemand gezwungen werden
 Angenehmere „Atmosphäre“ als bei der Bescheiderhebung
 Investitionssicherheit für Private, Nacherhebung nicht mehr möglich
 Verringerung Verwaltungsaufwand, da Rechtssicherheit für beide Seiten
Einnahmen verbleiben in Groß-Umstadt
- keine Rückgabe an Bund und Land
- Reinvestition in private/öffentliche Maßnahmen möglich!
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4. Welche Möglichkeiten von „Abschlägen“ gibt es?
1. Pauschaler Wertermittlungsabschlag



Grundlage: Vom Gutachterausschuss ermittelte zonale
Bodenwerterhöhungen
Annahme, dass diese ermittelten zonalen Werte von grundstücksbezogenen errechneten Bodenwerterhöhungen abweichen können
Diese können bis zu 15% betragen
2. Abzinsung / Diskontierung





Vorzeitige Ablöse birgt Unsicherheiten hinsichtlich noch durchzuführender Maßnahmen bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung
Diese dürfen sich nicht zulasten der Ausgleichsbetragspflichtigen
auswirken
Deswegen Berücksichtigung nicht nur der Wartezeit, sondern auch des
Risikos, dass Sanierungsmaßnahmen nicht rechtzeitig fertig werden
Richtet sich nach örtlichem Liegenschaftszins: 3,5%
Max. Abzinsung zum Zeitpunkt Juli 2015 bis Dezember 2015 = 12,25%,
07/2015 – 12/2018: 3,5 Jahre x 3,5%/a
Max. erreichbare Abschläge vom ermittelten zonalen Wert: 27,25% (zum
Zeitpunkt Juli bis Dezember 2015)
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4. Welche Möglichkeiten von „Abschlägen“ gibt es?
Beispielberechnung der vorzeitigen Ablösevereinbarung:
Grundstücksgröße x Bodenwerterhöhung = Ausgleichsbetrag
300 m²
x
20 €/m²
=
6.000 €
Ablösevereinbarung 07/2015-12/2015:
15%
pauschaler Wertermittlungsabschlag
12,25% Abzinsung (3,5 Jahre x 3,5%/a)
zu zahlender Ausgleichsbetrag
= - 900 €
= - 735 €
4.365 €
Ablösevereinbarung 07/2017:
15%
pauschaler Wertermittlungsabschlag
5,25% Abzinsung (1,5 Jahre x 3,5%/a)
zu zahlender Ausgleichsbetrag
= - 900 €
= - 315 €
4.785 €
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
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