Zusammenfassende Meldung – Meldezeiträume Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1192 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2 2. Abgabefristen 2 2.1. Monatliche Abgabe 2 2.2. Vierteljährliche Abgabe 3 2.3. Jährliche Abgabe 3 3. Details 4 3.1. Prüfung auf monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung 4 3.2. Freiwillige monatliche Abgabe (Anzeige nach § 18a Abs. 1 UStG) 5 3.3. Wahlrecht bei Überschreiten der Grenze von 50.000 Euro 6 4. Wichtige Informationen 6 Autor: TG / 14.12.2015 © 2015 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 2 Info für Anwender Nr. 1192 1. Ziel Das Info geht ein auf die Frage, wann Zusammenfassende Meldungen (ZM) abzugeben sind. Der konkrete Versand wird im Info Nr. 1170 Zusammenfassende Meldung elektronisch versenden (ELSTER) beschrieben. 2. Abgabefristen Die Zusammenfassende Meldung ist immer bis zum 25. Tag des Monats abzugeben, der auf den Meldezeitraum folgt. Dies gilt unabhängig von der Gewährung einer Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Abgabefristen Abgabefristen1 Monatliche Abgabe Immer bis zum 25. des Folgemonats. Vierteljährliche Abgabe Immer bis zum 25. des auf das Quartal folgenden Monats. Jährliche Abgabe Immer bis zum 25.01. des Folgejahres. 1 2.1. Hinweise § ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte è monatliche Abgabe. § ZM für Bagatellfälle è vierteljährliche Abgabe § ZM bei Befreiung von Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung è jährliche Abgabe § Nullmeldungen" sind nicht abzugeben § Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG: keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM. Monatliche Abgabe Monatlich ist die ZM abzugeben, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte innerhalb der letzten vier Quartale die Grenze von 50.000 Euro überschritten haben. Zur Prüfung dieser Grenze steht eine spezielle Auswertung zur Verfügung (siehe Seite) 4 . Für die Prüfung spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat i. S. d. § 3a Abs.2 UStG ausgeführt wurden. Wird die Grenze von 50.000 Euro für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in einem Monat des laufenden Quartal überschritten, ergibt sich unter Umständen ein Wahlrecht in Bezug auf den Meldezeitraum (siehe hierzu mehr auf Seite 6 ). Sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG Beachten Sie bei sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG: § Wenn die ZM monatlich abgegeben wird, sind die zu meldenden sonstigen Leistungen eines Quartals in der letzten monatlichen Meldung des Quartals anzugeben. § Die sonstigen Leistungen können aber auch monatlich gemeldet werden, was dem Bundeszentralamt für Steuern auf der ZM anzuzeigen ist. Die Anzeige erfolgt durch Angabe der sonstigen Leistungen in den monatlichen ZM. Autor: TG / 14.12.2015 © 2015 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 3 Info für Anwender Nr. 1192 2.2. Vierteljährliche Abgabe Vierteljährlich ist die ZM abzugeben, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte in keinem der letzten vier Quartale die Grenze von 50.000 Euro überschritten haben. Zur Prüfung dieser Grenze steht eine spezielle Auswertung zur Verfügung (siehe Seite) 4 . Für die Prüfung spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat i. S. d. § 3a Abs.2 UStG ausgeführt wurden. Bagatellgrenze Die ZM kann freiwillig monatlich abgeben werden, wenn die Bagatellgrenze nicht überschritten wurde, was dem Bundeszentralamt für Steuern auf der ZM anzuzeigen ist (mehr dazu auf Seite) 5 : 2.3. Jährliche Abgabe Jahreszahler haben die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Jahreszahler sind Unternehmer, die das Finanzamt von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Entrichtung von Vorauszahlungen befreit hat. Dabei gilt: § Die Summe aller Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr dürfen nicht die Grenze von 200.000 Euro übersteigen und werden es voraussichtlich auch im laufenden Kalenderjahr nicht tun. § Die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen1 und innergemeinschaftlicher sonstiger Lieferungen überstiegen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht die Grenze von 15.000 Euro und werden es voraussichtlich auch im laufenden Kalenderjahr nicht tun. 1Es handelt sich nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit UmsatzsteuerIdentifikationsnummer im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG. Autor: TG / 14.12.2015 © 2015 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 4 Info für Anwender Nr. 1192 3. Details 3.1. Prüfung auf monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung Eine spezielle Auswertung zeigt auf einen Blick, ob die Grenze von 50.000 Euro überschritten wurde und die ZM monatlich abzugeben ist (siehe Seite 2 ). Die Auswertung kann auf zwei Wegen aufgerufen werden: »Auswertungen | Fibu-Auswertungen | Prüfung Abgabe monatliche ZM« »Transfer | Bereitstellen Zusammenfassende Meldung« Auswertung Autor: TG / 14.12.2015 © 2015 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 5 Info für Anwender Nr. 1192 3.2. Freiwillige monatliche Abgabe (Anzeige nach § 18a Abs. 1 UStG) Wird die Grenze zur monatlichen Abgabe der ZM nicht überschritten, kann die ZM dennoch freiwillig monatlich abgegeben werden. Sollten Sie von diesem Wahlrecht Gebrauch machen, ist es beim Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG). Anzeige der freiwilligen monatlichen Abgabe beim Bundeszentralamt für Steuern 1. »Hauptmenü | Transfer | Bereitstellen | Zusammenfassende Meldung«. 2. Meldezeitraum wählen und <Einstellungen öffnen>. 3. Option <Ich gebe die ZM künftig freiwillig monatlich ab> wählen und <Übernehmen und schließen>. Autor: TG / 14.12.2015 © 2015 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 6 Info für Anwender Nr. 1192 3.3. Wahlrecht bei Überschreiten der Grenze von 50.000 Euro Überschreiten der Grenze im ersten Quartalsmonat Wird die Grenze von 50.000 Euro im ersten Monat des laufenden Quartals überschritten, ist die ZM bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln. Beispiel Die L+L GmbH hat die Grenze für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte im Juli überschritten. In diesem Fall besteht kein Wahlrecht. Die ZM für den Monat Juli ist bis zum 25. August an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Überschreiten der Grenze im zweiten Quartalsmonat Wird die Grenze von 50.000 Euro im zweiten Monat des laufenden Quartals überschritten, besteht ein Wahlrecht: § Die ZM kann für die beiden bereits abgelaufenen Monate des Quartals gemeinsam, oder § gesondert für jeden der abgelaufenen Monate des Quartals abgegeben werden. Beispiel Die L+L GmbH führt im Juli und im August jeweils innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 35.000 Euro aus. Damit wird die Grenze im August überschritten. Der Unternehmer kann wählen, ob er § eine gemeinsame ZM (sogenannte Zweimonats-ZM) erfasst, oder § für die Monate Juli und August jeweils eine separate ZM abgibt. In beiden Fällen ist die ZM auf jeden Fall bis zum 25. September abzugeben. Überschreiten der Grenze im dritten Quartalsmonat Wird die Grenze von 50.000,00 Euro im dritten Monat des laufenden Quartals überschritten, besteht ebenfalls ein Wahlrecht: § Die ZM kann entweder für das komplette Quartal, oder § gesondert für jeden der drei Kalendermonate übermittelt werden. Beispiel Die L+L GmbH führt im Juli, im August und im September jeweils innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 20.000 Euro aus. Damit wird die Grenze im September überschritten. Der Unternehmer kann wählen, ob er: § eine vierteljährliche ZM übermittelt, oder § für die Monate Juli, August und September jeweils eine separate ZM abgibt. In beiden Fällen ist die ZM auf jeden Fall bis zum 25. Oktober abzugeben. 4. Wichtige Informationen Nr. 1170 Zusammenfassende Meldung elektronisch versenden (ELSTER) Autor: TG / 14.12.2015 © 2015 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG
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