Zusammenfassende Meldung

Zusammenfassende Meldung – Meldezeiträume
Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1192
Inhaltsverzeichnis
1.
Ziel
2
2.
Abgabefristen
2
2.1.
Monatliche Abgabe
2
2.2.
Vierteljährliche Abgabe
3
2.3.
Jährliche Abgabe
3
3.
Details
4
3.1.
Prüfung auf monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
4
3.2.
Freiwillige monatliche Abgabe (Anzeige nach § 18a Abs. 1 UStG)
5
3.3.
Wahlrecht bei Überschreiten der Grenze von 50.000 Euro
6
4.
Wichtige Informationen
6
Autor: TG / 14.12.2015
© 2015 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG
Seite 2
Info für Anwender Nr. 1192
1.
Ziel
Das Info geht ein auf die Frage, wann Zusammenfassende Meldungen (ZM) abzugeben sind. Der
konkrete Versand wird im Info Nr. 1170 Zusammenfassende Meldung elektronisch versenden
(ELSTER) beschrieben.
2.
Abgabefristen
Die Zusammenfassende Meldung ist immer bis zum 25. Tag des Monats abzugeben, der auf den
Meldezeitraum folgt. Dies gilt unabhängig von der Gewährung einer Dauerfristverlängerung für die
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Abgabefristen
Abgabefristen1
Monatliche Abgabe
Immer bis zum 25. des Folgemonats.
Vierteljährliche Abgabe
Immer bis zum 25. des auf das Quartal folgenden Monats.
Jährliche Abgabe
Immer bis zum 25.01. des Folgejahres.
1
2.1.
Hinweise
§ ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte è
monatliche Abgabe.
§ ZM für Bagatellfälle è vierteljährliche Abgabe
§ ZM bei Befreiung von Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung è jährliche Abgabe
§ Nullmeldungen" sind nicht abzugeben
§ Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG: keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM.
Monatliche Abgabe
Monatlich ist die ZM abzugeben, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen und
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte innerhalb der letzten vier Quartale die Grenze von 50.000
Euro überschritten haben. Zur Prüfung dieser Grenze steht eine spezielle Auswertung zur Verfügung
(siehe Seite) 4 . Für die Prüfung spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang sonstige Leistungen
an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat i. S. d. § 3a Abs.2 UStG ausgeführt wurden.
Wird die Grenze von 50.000 Euro für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäfte in einem Monat des laufenden Quartal überschritten, ergibt sich unter Umständen
ein Wahlrecht in Bezug auf den Meldezeitraum (siehe hierzu mehr auf Seite 6 ).
Sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG
Beachten Sie bei sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG:
§ Wenn die ZM monatlich abgegeben wird, sind die zu meldenden sonstigen Leistungen eines
Quartals in der letzten monatlichen Meldung des Quartals anzugeben.
§ Die sonstigen Leistungen können aber auch monatlich gemeldet werden, was dem
Bundeszentralamt für Steuern auf der ZM anzuzeigen ist. Die Anzeige erfolgt durch Angabe der
sonstigen Leistungen in den monatlichen ZM.
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2.2.
Vierteljährliche Abgabe
Vierteljährlich ist die ZM abzugeben, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen und
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte in keinem der letzten vier Quartale die Grenze von
50.000 Euro überschritten haben. Zur Prüfung dieser Grenze steht eine spezielle Auswertung zur
Verfügung (siehe Seite) 4 . Für die Prüfung spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang sonstige
Leistungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat i. S. d. § 3a Abs.2 UStG ausgeführt wurden.
Bagatellgrenze
Die ZM kann freiwillig monatlich abgeben werden, wenn die Bagatellgrenze nicht überschritten wurde,
was dem Bundeszentralamt für Steuern auf der ZM anzuzeigen ist (mehr dazu auf Seite) 5 :
2.3.
Jährliche Abgabe
Jahreszahler haben die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Jahreszahler
sind Unternehmer, die das Finanzamt von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und
Entrichtung von Vorauszahlungen befreit hat. Dabei gilt:
§ Die Summe aller Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr dürfen
nicht die Grenze von 200.000 Euro übersteigen und werden es voraussichtlich auch im laufenden
Kalenderjahr nicht tun.
§ Die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen1 und innergemeinschaftlicher
sonstiger Lieferungen überstiegen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht die Grenze von 15.000
Euro und werden es voraussichtlich auch im laufenden Kalenderjahr nicht tun.
1Es
handelt sich nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit UmsatzsteuerIdentifikationsnummer im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG.
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3.
Details
3.1.
Prüfung auf monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
Eine spezielle Auswertung zeigt auf einen Blick, ob die Grenze von 50.000 Euro überschritten wurde und
die ZM monatlich abzugeben ist (siehe Seite 2 ). Die Auswertung kann auf zwei Wegen aufgerufen
werden:
»Auswertungen | Fibu-Auswertungen | Prüfung Abgabe monatliche ZM«
»Transfer | Bereitstellen Zusammenfassende Meldung«
Auswertung
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3.2.
Freiwillige monatliche Abgabe (Anzeige nach § 18a Abs. 1 UStG)
Wird die Grenze zur monatlichen Abgabe der ZM nicht überschritten, kann die ZM dennoch freiwillig
monatlich abgegeben werden. Sollten Sie von diesem Wahlrecht Gebrauch machen, ist es beim
Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG).
Anzeige der freiwilligen monatlichen Abgabe beim Bundeszentralamt für Steuern
1.
»Hauptmenü | Transfer | Bereitstellen | Zusammenfassende Meldung«.
2. Meldezeitraum wählen und <Einstellungen öffnen>.
3. Option <Ich gebe die ZM künftig freiwillig monatlich ab> wählen und <Übernehmen und schließen>.
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3.3.
Wahlrecht bei Überschreiten der Grenze von 50.000 Euro
Überschreiten der Grenze im ersten Quartalsmonat
Wird die Grenze von 50.000 Euro im ersten Monat des laufenden Quartals überschritten, ist die ZM bis
zum 25. des Folgemonats zu übermitteln.
Beispiel
Die L+L GmbH hat die Grenze für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäfte im Juli überschritten. In diesem Fall besteht kein Wahlrecht. Die ZM für den Monat
Juli ist bis zum 25. August an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Überschreiten der Grenze im zweiten Quartalsmonat
Wird die Grenze von 50.000 Euro im zweiten Monat des laufenden Quartals überschritten, besteht ein
Wahlrecht:
§ Die ZM kann für die beiden bereits abgelaufenen Monate des Quartals gemeinsam, oder
§ gesondert für jeden der abgelaufenen Monate des Quartals abgegeben werden.
Beispiel
Die L+L GmbH führt im Juli und im August jeweils innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von
35.000 Euro aus. Damit wird die Grenze im August überschritten. Der Unternehmer kann wählen, ob er
§ eine gemeinsame ZM (sogenannte Zweimonats-ZM) erfasst, oder
§ für die Monate Juli und August jeweils eine separate ZM abgibt.
In beiden Fällen ist die ZM auf jeden Fall bis zum 25. September abzugeben.
Überschreiten der Grenze im dritten Quartalsmonat
Wird die Grenze von 50.000,00 Euro im dritten Monat des laufenden Quartals überschritten, besteht
ebenfalls ein Wahlrecht:
§ Die ZM kann entweder für das komplette Quartal, oder
§ gesondert für jeden der drei Kalendermonate übermittelt werden.
Beispiel
Die L+L GmbH führt im Juli, im August und im September jeweils innergemeinschaftliche Lieferungen
in Höhe von 20.000 Euro aus. Damit wird die Grenze im September überschritten. Der Unternehmer
kann wählen, ob er:
§ eine vierteljährliche ZM übermittelt, oder
§ für die Monate Juli, August und September jeweils eine separate ZM abgibt.
In beiden Fällen ist die ZM auf jeden Fall bis zum 25. Oktober abzugeben.
4.
Wichtige Informationen
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