Ausländische Patienten: Das gilt beim Arzt - AOK

Pro Dialog
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Freitag/Samstag, 8./9. Januar 2016 Nr. 1-4D
IM BLICK » ARZT UND PRAXISTEAM
Eine Serie in Kooperation von ÄrzteZeitung und AOK-Bundesverband
Deutschland ist ein beliebtes Reiseziel für ausländische Touristen, ihre Zahl
steigt seit Jahren stetig.
Werden diese Besucher in
Deutschland krank und
suchen eine Arztpraxis auf,
gibt es für die behandelnden Ärzte klare Vorgaben
für die medizinische Versorgung und für deren Abrechnung.
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Ausländische Patienten: Das gilt beim Arzt
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VON TAINA EBERT-RALL
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BERLIN. Die Regeln für die Versorgung
ausländischer Patienten – und damit
auch die Vorgaben für die Abrechnung der erbrachten Leistungen –
hängen immer auch davon ab, aus
welchem Land der Patient kommt.
Bei EU-Patienten gibt es hier einige
Erleichterungen: Am einfachsten ist
es, wenn der Patient in der Arztpraxis
eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen kann. Über eine EHIC verfügen
in der Regel Touristen aus anderen
EU-Ländern oder aus Ländern, die
der EU gleichgestellt sind. Solche Patienten haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts in Deutschland als medizinisch notwendig erweisen. Das gilt für
notwendige Akutbehandlungen, aber
auch für eine fortlaufende Versorgung
von chronisch Kranken (beispielsweise Dialysepatienten).
Versorgungszahlen steigen
Wie häufig medizinische Leistungen
von ausländischen Touristen in Anspruch genommen werden, lässt sich
beispielhaft an Zahlen der AOK Bayern
dokumentieren: Dort sind nach Angaben von Alexander Meindl aus dem Bereich Privatkunden im Jahr 2014 im
ambulanten Bereich gut 60 000 sogenannte EHIC-Fälle für ärztliche Behandlungen bearbeitet worden – etwa
3000 Fälle mehr als im Jahr davor.
Auch die AOK NordWest, die für
Schleswig-Holstein und WestfalenLippe zuständig ist, berichtet von
wachsenden Zahlen. Dort haben sich
die Betreuungsfälle bis Ende 2014 auf
mehr als 30 000 im Vergleich zu 2010
fast verdoppelt. „Für 2015 rechnen wir
mit einem weiteren Anstieg“, sagt Ulrike Brune, die bei der AOK Nordwest
für den Bereich zwischenstaatliches
Krankenversicherungsrecht verantwortlich ist.
„Wichtig ist es, darauf zu achten,
dass die Patienten eine gültige europäische Versichertenkarte oder einen
gültigen Anspruchsnachweis vorle-
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Diese Infos gehören
in Muster 81
Datum des geplanten Aufenthaltsendes in Deutschland
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Name und Vorname des Patienten
Krankenkasse: Jede gesetzliche Kasse ist wählbar.
Anschrift des Patienten in der
Heimat
Behandlungsdatum
Unterschrift des Patienten
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Detaillierte Informationen zur
Versorgung von Personen, die im
Ausland krankenversichert sind,
bietet das Internetportal der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ (DVKA):
www.dvka.de
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Melden sich EU-Patienten in der Praxis, müssen sie trotz Versichertenkarte zusätzlich das Muster 81 ausfüllen. © AOK-MEDIENDIENST
gen.“ Auch nach den Erfahrungen von
Alexander Meindl ergeben sich immer
wieder Probleme daraus, wenn Patienten bei Beginn der Behandlung diesen
Nachweis nicht erbringen können.
„Wenn ein Patient erst eine Bescheinigung beim Krankenversicherungsträger im Ausland anfordern muss, sollte
idealerweise eine provisorische Ersatzbescheinigung mit einem Anfangsdatum angefordert werden, das zum Behandlungsbeginn passt.“
So klappt es mit der EHIC
Legt ein Patient seine Europäische
Krankenversichertenkarte vor, prüft
das Praxisteam zunächst die Identität
des Patienten anhand seines Ausweises (Personalausweis, Reisepass oder
Führerschein). Diese Überprüfung soll
sich auf „offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen der vorgelegten Karte
und der Person“ beschränken, zum
Beispiel hinsichtlich des Alters oder
des Geschlechts. So schreibt es die Verordnung vor. Bei bestimmten Versichertengruppen wie Kindern ist der
Identitätsnachweis auch ohne Foto
gültig. Karte und Identitätsnachweis
müssen je zweimal beidseitig fotokopiert werden, einmal für die Krankenkasse und zum anderen für die Aufbewahrung in der Praxis (zwei Jahre).
Für diese Fotokopien ist jeweils die
EBM-Ziffer 40144 berechnungsfähig
(0,13 Euro). Dazu müssen die Muster
80 und 81 ausgefüllt werden.
Besonders wichtig: Das Muster 81
muss vom Patienten selbst ausgefüllt
werden. Denn auf diesem Formular
bestätigt er, dass er nicht zum Zweck
der Behandlung eingereist ist und gibt
an, wie lange er sich in Deutschland
aufhält. Der Leistungsanspruch richtet sich nämlich auch nach der vor-
aussichtlichen Aufenthaltsdauer. Für
Patienten, die extra für eine Behandlung einreisen oder sich länger in
Deutschland aufhalten, können Leistungen nicht über die Europäische
Krankenversichertenkarte erbracht
werden, hier gelten dann andere Bestimmungen.
Die korrekte Dokumentation ist
wichtig, weil nur so die erbrachten
Behandlungen von der zuständigen
Krankenkasse auch mit den Kostenträgern im Ausland abgerechnet werden können. Außerdem wichtig beim
Ausfüllen von Muster 81: Es kann jede
gesetzliche Krankenkasse gewählt
werden, die auch nach deutschem
Recht wählbar ist. Darauf sollten Patienten hingewiesen werden.
Bei der Verordnung von Medikamenten muss darauf geachtet werden,
dass die Packungsgrößen entsprechend der Aufenthaltsdauer gewählt
werden. Kehrt ein Patient am darauffolgenden Wochenende in sein Heimatland zurück, macht eine Großpackung keinen Sinn – und wird mitunter auch nicht erstattet.
Vergütung läuft extrabudgetär
Die Kosten für die Behandlung können mit der jeweiligen KV nach den
Regelungen des Ersatzverfahrens abgerechnet werden. Dazu wird ein Abrechnungsschein (Muster 5) ausgestellt. Diese Abrechnungen laufen außerhalb des normalen Budgets – und
bedeuten somit bares Geld für die
Praxis.
Auch Patienten, die auf Basis eines
bilateralen Abkommens über Soziale
Sicherheit Anspruch auf Leistungen
bei Krankheit haben, können bei einem Aufenthalt in Deutschland ärztliche Hilfe beanspruchen. Diese Patien-
ten müssen sich mit dem Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse zunächst an eine deutsche
Krankenkasse wenden, die dann einen Abrechnungsschein ausstellt.
Hier kommt es darauf an, sich die aktuellen Unterlagen genau anzusehen.
Denn auch Patienten, die jahrelang in
Deutschland gelebt haben und hier
versichert waren, haben mitunter nur
Anspruch auf eine akute Versorgung.
Das gilt dann, wenn sie inzwischen in
ihr Heimatland zurückgekehrt und
nicht mehr in Deutschland versichert
sind. Anfallende Routineuntersuchungen, -eingriffe und bereits im
Heimatland begonnene Behandlungen dürfen nur privat abgerechnet
werden.
Manchmal nur privat
Patienten aus anderen Ländern, etwa
aus Amerika, Australien oder Asien,
können nur gegen Privatrechnung und
nicht zulasten der GKV behandelt werden. Touristen schließen für solche
Fälle normalerweise eine eigene Reisekrankenversicherung ab. Notfälle müssen natürlich in jedem Fall behandelt
werden – auch hier kann nicht zulasten
der gesetzlichen Krankenversicherung
abgerechnet werden. Bringen Patienten keine gültigen Unterlagen mit, ist
grundsätzlich eine Privatrechnung
auszustellen. Kann der Patient dann
innerhalb von zehn Tagen doch einen
gültigen Anspruchsnachweis vorlegen,
ist die Praxis verpflichtet, die Leistungen rückwirkend über Muster 80 und
81 abzurechnen und die angelegte
Rechnung wieder zu stornieren. Bei
Patienten, die eine Privatrechnung auf
GOÄ-Basis erhalten, können auch Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur auf Privatrezept verordnet werden.
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Hessen: Neues Programm für
Patienten mit Diabetes
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AOK-TICKER
Die AOK Hessen hat ein neues Versorgungsprogramm für Typ1- und Typ2-Diabetiker gestartet. Darüber sollen Blutzuckerwerte genauer dokumentiert werden. Seit dem 1. Januar können insulinpflichtige Patienten ihre
Teilnahme am AOK Aktiv & Vital Diabetesmanagement erklären. Die Patienten werden mit speziellen Blutzuckermess-Systemen ausgestattet.
Beim Arzt können die gespeicherten Werte dann
ausgelesen und auf dessen Computer eingespielt
werden. Die Patienten werden persönlich am Gerät
geschult. Basis des Versorgungsprogramms ist ein
Vertrag zur Integrierten Versorgung, an dem Hausärzte und Diabetologen teilnehmen können. (eb)
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AOK fördert Ausbildung in
Gesundheitsberufen
Mehr als 105 Millionen Euro zahlt die AOK
Baden-Württemberg für die Förderung von Auszubildenden in der Krankenpflege, der Geburtshilfe und weiteren Gesundheitsberufen in diesem
Jahr. Rund 11 300 Auszubildende sollen davon
profitieren. Insgesamt beläuft sich der Ausbildungsfonds für nichtärztliche Heilberufe auf
mehr als 231 Millionen Euro. „Wir tragen damit
weiterhin den Löwenanteil an der Finanzierung
der Ausbildung für 2016“, sagt Dr. Christopher
Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg. „Der Ausbildungsfonds steigt
in seiner Höhe auch, weil die Vergütung für die
Hebammenausbildung verbessert wird.“ (eb)
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Pflegetag 2016: Mehr
Entlastung für Angehörige
„Mehr Zeit, mehr Beratung, mehr Entlastung?! Was ändern die Pflegereformen für pflegende Angehörige?“ - unter dieses Motto stellt der AOKBundesverband seine Veranstaltung auf dem
Deutschen Pflegetag 2016 in Berlin. Pflegende
Angehörige können sich über die Neuerungen
durch die Pflegereformen informieren sowie mit
den pflegepolitischen Sprechern der Koalitionsfraktionen und Praktikern vor Ort diskutieren.
Die Veranstaltung findet am 11. März 2016, in der
„STATION-Berlin“ statt. (eb)
Anmeldung unter:
www.aok-bv.de/aok/veranstaltungen/index_14696.html
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Die Praxis-Serie
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Lesen Sie am 22. Januar:
Therapie abstimmen, Medikamente
überwachen, Hilfsmittel organisieren: Das Projekt zur außerklinischen Beatmung am Berliner Centrum für Gesundheit (CfG) sieht seine Aufgabe im begleitenden Fallmanagement. Das Ziel: mehr Lebensqualität für die Patienten.
Kontakt: Haben Sie Fragen oder
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