Drs. 21/2979

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/3747
21. Wahlperiode
29.03.16
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 22.03.16
und
Betr.:
Antwort des Senats
Nachfragen zu Drs. 21/2979 – Welche Rolle spielt der Senat bei der
Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kontext von GBS/GTS?
In seiner Antwort auf die Drs. 21/2979 stellt der Senat zu Frage 1. d. fest:
„Der zuständigen Behörde liegen aktuell keine Kündigungen zum Schuljahreswechsel von 2015/2016 zu 2016/2017 vor.“
Dieser Aussage Glauben zu schenken fällt schwer, wenn bekannt ist, dass
auf einer der letzten GBS-Leitungssitzungen von zwölf Kündigungen zum
Ende des laufenden Schuljahres berichtet wurde. Auf einer weiteren Veranstaltung war von zehn Kündigungen die Rede.
Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, zu erfahren, welche Kenntnisse die
zuständige Behörde über diese Vorgänge hatte/hat, warum sie sich in oben
genannter Drucksache gänzlich uninformiert zeigt sowie ob – und wenn ja,
auf welche Art und Weise – sie angesichts der Brisanz der zahlreichen Kündigungen gedenkt, zukünftig dahin gehend steuernd einzugreifen.
Ich frage den Senat:
In Hamburg gibt es zwei Organisationsformen der Ganztagsschule. Im Grundschulbereich kann die Schule sich entscheiden, ob sie den Ganztag als schulisches Angebot
selbst verantwortet (GTS) oder die Angebote am Nachmittag sowie in den Rand- und
Ferienzeiten in Kooperation mit einem Träger der Jugendhilfe gestaltet (GBS).
An den weiterführenden Schulen gibt es den Ganztag ausschließlich in schulischer
Verantwortung (GTS).
Eine GTS-Schule kann sich zur Sicherstellung des Ganztagsangebotes eines oder
mehrerer Dienstleister (zum Beispiel Träger der Jugendhilfe, Sportvereine oder Träger
der offenen Kinder- und Jugendarbeit) bedienen. Hierzu schließt die Schule mit den
Trägern entsprechende Dienstleistungsverträge. Die Verantwortung für den Ganztag
bleibt bei den Schulen und unterliegt den Regularien des Schulgesetzes.
Bei der Organisationsform GBS handelt es sich um eine gleichberechtigte Partnerschaft zwischen Schule und Träger der Jugendhilfe, die mit einem gemeinsamen
pädagogischen Konzept den Ganztag gestalten. Die Regularien dazu sind im Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation
mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS) und den dazu zwischen Schule
und Kooperationspartner zu schließenden Kooperationsverträgen festgehalten. Die
Betreuung am Nachmittag, in den Randzeiten und in den Ferien unterliegt den Regularien des Jugendhilferechts.
Für die beiden Organisationsformen werden demzufolge unterschiedliche Verträge
verwandt. Da in der Vorbemerkung der Fragestellerin sowohl nach Kooperationsver-
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trägen als auch nach GTS gefragt wird, werden auch die Dienstleisterverträge zur
Beantwortung mit herangezogen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:
1.
Wie viele Kooperationsverträge sind aktuell zum Ende des Schuljahres
2015/2016 gekündigt worden? (Bitte mit Nennung des jeweiligen GBS-/
GTS-Standorts, der Schulform, des KESS-Faktors und des gekündigten
Kooperationspartners in einer Tabelle angeben.)
a.
Von welcher Seite erfolgte dabei die jeweilige Kündigung? (Bitte
entsprechend den vorgegebenen Parametern in der Tabelle zu 1.
nach Schule oder Träger angeben.)
b.
Welche Gründe wurden dabei für die jeweilige Kündigung angegeben? (Bitte den vorgegebenen Parametern in die Tabelle zu 1. integrieren.)
Siehe Anlage 1.
2.
Binnen welcher Frist muss die zuständige Fachbehörde über die Kündigungsabsichten, bis wann über die feststehende Aufkündigung solcher
Kooperationsverträge Kenntnis erhalten? (Bitte jeweilige vorgeschriebene Fristen angeben, die zugehörige Rechtsgrundlage benennen und als
PDF-Dateien anfügen.)
Siehe Vorbemerkung. Das Kündigungsverfahren ist im Kooperationsvertrag (siehe
http://www.hamburg.de/contentblob/3268872/data/kooperationsvertrag.pdf)
beziehungsweise im Dienstleistungsvertrag (siehe Anlage 2) geregelt. Eine Fristsetzung für
die Information der zuständigen Behörde gibt es nicht.
a.
Wann genau erhielt die zuständige Fachbehörde über die in 1.
abgefragten Kündigungsabsichten und die feststehende Aufkündigung der Kooperationsverträge im Einzelnen Kenntnis? (Bitte
jeweils mit exaktem Datum benennen.)
Siehe Anlage 1.
b.
In wie vielen der betreffenden Fälle, entsprachen diese Meldungen
nicht den vorgeschriebenen Fristen und welche Auswirkungen resultieren daraus gegebenenfalls für die Rechtsgültigkeit dieser Kündigungen? (Bitte benennen und erläutern.)
Entfällt.
3.
Wie vielen dieser unter 1. genannten Kündigungen ist dabei jeweils ein
Schlichtungsverfahren vorausgegangen?
In fünf Fällen hat ein Schlichtungsverfahren stattgefunden.
a.
In welchem Prozess und unter Beteiligung welcher Akteure geschah
das im Einzelnen?
b.
Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt ist die Einbeziehung von Vertretern/-innen des zuständigen Elternausschusses (GBS-Vertreter/
-innen) bei solchen Schlichtungsverfahren vorgesehen?
c.
Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt fand in den unter 1. angeführten Kündigungen diese Einbeziehung der Elternausschussvertreter/
-innen jeweils statt?
Das Schlichtungsverfahren ist in § 18 des Kooperationsvertrags geregelt. Danach
benennen die Parteien die beteiligten Akteure. Die Schulkonferenz trifft letztendlich die
Entscheidung für eine Kündigung, dadurch sind auch die Elternvertretungen in Kenntnis gesetzt. Der Elternrat wird im Allgemeinen vor der Bekanntgabe einer Kündigungsabsicht informiert.
4.
2
Wurden bei diesen Verfahren Schlichtungsprotokolle angefertigt und liegen diese der Behörde vor?
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Drucksache 21/3747
Wenn ja, bei welchen geschah das genau?
Ja, alle Schlichtungsverfahren wurden dokumentiert und die Ergebnisse der Behörde
vorgelegt.
a.
Wenn ja, gehen aus diesen Protokollen Gründe für die jeweiligen
Trennungen hervor?
b.
Wenn ja, welche Gründe wurden demnach im jeweiligen Fall angegeben?
Ja.
Siehe Anlage 1.
5.
Welcher genaue zeitliche Ablauf ist mit welchen Deadlines für eine solche Schlichtung und mögliche sich anschließende Kündigung, bezogen
auf ein Schuljahr, vorgesehen? (Bitte erläutern, zugrunde liegende
Rechtsgrundlage angeben und diese als PDF-Datei anfügen.)
Siehe Antwort zu 2.
a.
Wurden jeweils alle Fristvorgaben in den unter 1. genannten Fällen
eingehalten, wenn nein, bitte die betreffenden Schlichtungs- beziehungsweise Kündigungsvorgänge angeben und die Abweichungen
begründen?
Die Fristen wurden von allen Standorten eingehalten. Im Übrigen siehe Anlage 1.
b.
Wann wurden die betroffenen Eltern an den jeweiligen Standorten
über die Kündigung der Kooperationen in Kenntnis gesetzt?
Diese Daten werden nicht zentral erfasst. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
die jeweilige Schulleitung die Eltern rechtzeitig über die anstehende Kündigung informiert. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.a. bis c.
6.
Hat sich die zuständige Fachbehörde seit Einführung von GBS an den
Kosten derartiger Streitschlichtungsverfahren beteiligt?
a.
Wenn ja, an wie vielen Verfahren und in welcher finanziellen Höhe
geschah das?
In einem Verfahren hat sich die zuständige Behörde mit einem Betrag in Höhe von
2.622,24 Euro an den Kosten des Schlichtungsverfahrens beteiligt.
b.
Wenn nein, mit welcher Begründung geschah das nicht? (Bitte
erläutern.)
Gemäß §18 Absatz 7 Kooperationsvertrag ist grundsätzlich vorgesehen, dass die
Kosten für die Streitschlichtung durch die Parteien selbst getragen werden.
7.
Wie viele Kooperationsverträge wurden seit Eintritt der jeweiligen Schule
(siehe 1.) in GBS und GTS insgesamt gekündigt und neu abgeschlossen? (Bitte mit Angabe des Standorts, der Schulform, des Schuljahrs der
erfolgten Kündigung und des gekündigten Trägers in einer Tabelle angeben.)
a.
Welche Gründe lagen für diese Kündigungen beziehungsweise
Neuabschlüsse jeweils vor? (Bitte, für jeden Vorgang einzeln angegeben, entsprechend den vorgegebenen Parametern in die Tabelle
zu 7. integrieren.)
b.
In wie vielen und welchen dieser Fälle wurden Neuabschlüsse mit
dem vorherig gekündigten Vertragspartner zu veränderten finanziellen Konditionen getätigt, in wie vielen und welchen Fällen wurden
neue Träger verpflichtet? (Bitte entsprechend den vorgegebenen
Parametern in der Tabelle zu 7. ausweisen.)
Zur Kündigung von Kooperationsverträgen an GBS-Standorten siehe Drs. 21/2979.
Ein Wechsel des Dienstleisters an einer GTS-Schule wird zentral nicht erfasst. Eine
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Auswertung der Schulakten war aufgrund der durch die Osterfeiertage verkürzten
Arbeitswoche nicht möglich.
An den GBS-Standorten wurden mit dem gekündigten Kooperationspartner keine
Neuabschlüsse getätigt. Im Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und
Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV
GBS) sind darüber hinaus die finanziellen Konditionen festgelegt, sodass es auch
keine Neuabschlüsse zu veränderten Konditionen geben kann.
Auch an den GTS-Standorten sind die finanziellen beziehungsweise personellen Konditionen festgeschrieben und nicht verhandelbar. Die Dienstleistungsverträge können
aber hinsichtlich der Betreuungsumfänge angepasst werden.
c.
Wie viele der betroffenen Schulen wechselten von GBS zu GTS?
(Bitte mit Angabe des Wechselschuljahres entsprechend den vorgegebenen Parametern in der Tabelle zu 7. ausweisen.)
Standort
Ganztagsschule
an der Elbe
Schule Surenland
Grundschule
Stübenhofer Weg
Schulform
Wechsel im
Schuljahr
Kooperationspartner in GBS
Grundschule
2013/2014
Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH
Grundschule
2012/2013
AWO Hamburg e.V.
Grundschule
2013/2014
Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH
Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand März 2016.
d.
Wie viele und welche Kursangebote wurden an diesen Schulen
jeweils angeboten? (Bitte nach jeweiligem Kooperationsvertragsverhältnis differenziert entsprechend den vorgegebenen Parametern in
der Tabelle zu 7. angeben.)
Zu den Kursangeboten an den betreffenden Schulen siehe Drs. 20/13594. Eine Aktualisierung der dortigen Abfrage war in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
8.
Wo sieht die zuständige Fachbehörde Handlungsbedarf, wenn es darum
geht, Kündigungen möglichst zu vermeiden, um Kontinuität für die Schüler/-innen zu gewährleisten?
Um auch im Sinne der Kinder eine gute Zusammenarbeit der Kooperationspartner zu
fördern und unnötige Trennungen zu vermeiden, wurden und werden Schulen und
Standorte auch in Bezug auf Konflikte zwischen den Partnern sowohl von den Schulaufsichten als auch dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung und
dem Referat Ganztagsschulen unterstützt und beraten.
a.
Welche Aufgaben soll hierbei die Serviceagentur „Ganztägig lernen“
konkret übernehmen?
Siehe Drs. 21/676.
9.
Über welches Instrumentarium verfügt die zuständige Fachbehörde im
Einzelnen, um Kündigungen von Trägern in GBS- wie GTS-Kooperationen zu vermeiden? (Bitte jeweilige Maßnahmen und gegebenenfalls Stufen der Steuerung erläutern.)
Siehe Antwort zu 8.
a.
Wie sichert die zuständige Fachbehörde dabei die qualitativ gleichwertige Versorgung der betroffenen Standorte im Fall einer nicht zu
vermeidenden Kündigung? (Bitte erläutern.)
Die im geregelten Verfahren vorgesehenen Fristen, insbesondere die langen Kündigungsfristen, gewährleisten einen ausreichenden Vorlauf, um neue Verträge abzuschließen oder im Falle von GTS durch schulisches Personal die Betreuung der Schülerinnen und Schüler auch am Nachmittag zum neuen Schuljahr sicherzustellen. Die
qualitativ hochwertige Versorgung im Rahmen der GBS wird bei einem Wechsel des
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Kooperationspartners auch durch das pädagogische Konzept sichergestellt, welches
die Schule gemeinsam mit ihrem neuen Kooperationspartner entwickelt.
10. Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis eine Stelle an einem GBS
beziehungsweise GTS-Standort nach einer Kündigung neu besetzt wird?
(Bitte in Wochen angeben.)
Aufgrund der langen Kündigungsfristen (siehe Antwort zu 2.) ist die Besetzung von
neuen Stellen im Falle von Kündigungen von Dienstleistern oder Kooperationspartnern zum neuen Schuljahr in der Regel gewährleistet.
a.
Wie lange dauerte es/wird es nach Kenntnis der Fachbehörde dauern, bis in den unter 1. angeführten Kündigungsvorgängen an den
betroffenen Schulen die jeweiligen GBS beziehungsweise GTSStellen wieder vollumfänglich besetzt wurden/sein werden? (Bitte
mit Nennung jedes betroffenen Standorts, samt Schulform und Dauer in Wochen, in einer Tabelle angeben.)
Nach Kenntnis der zuständigen Behörde ist auch nach Kündigungen und Wechseln
der Träger eine Besetzung der Stellen zum neuen Schuljahr regelhaft erfolgt, mit Verzögerungen wird auch im kommenden Schuljahr nicht gerechnet.
b.
Welche Übergangsmaßnahmen sind seitens der zuständigen Fachbehörde in solchen Fällen vorgesehen, um die nahtlose GBSbeziehungsweise GTS-Versorgung an von Stellenkündigungen
betroffenen Standorten zu garantieren?
Eine nahtlose Weiterbetreuung der Schülerinnen und Schüler ist garantiert.
c.
Welche dieser Übergangsmaßnahmen wurden/werden mit welcher
zeitlichen Dauer bei den unter 1. angeführten Schulen dafür angewendet? (Bitte jeweils für jeden Standort mit Dauer in Woche und
Art der Maßnahme entsprechend den vorgegebenen Parametern in
die Tabelle zu 10. integrieren.)
Entfällt.
11. Wie viele Stellen sind an welchen GBS- beziehungsweise GTS-Standorten in Hamburg momentan nicht besetzt? (Bitte mit Nennung des
Standorts, der Schulform, des KESS-Faktors in absoluten Zahlen in
einer Tabelle angeben.)
Diese Daten werden nicht zentral erfasst. Eine Abfrage bei den Schulen und Trägern
ist in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/2979.
a.
Wie viele dieser unbesetzten Stellen sind Leitungsstellen? (Bitte
entsprechend den vorgegebenen Parametern in der Tabelle zu 11.
angeben.)
Siehe Antwort zu 11.
12. Wie genau gestaltet sich die, durch Kündigung notwendig gewordene
Suche nach einem neuen Kooperationspartner an betroffenen Schulstandorten?
a.
Gibt es dabei transparente öffentliche Ausschreibungsverfahren?
b.
Wenn ja, in welcher Form und in welchem Zeitablauf werden diese
durchgeführt?
c.
Wenn nein, warum nicht und wie sonst vollzieht sich das Zustandekommen einer neuen GBS- beziehungsweise GTS-Kooperation in
solchen Fällen dann?
Zum Verfahren bei der Suche nach einem neuen GBS-Kooperationspartner siehe
Antwort zu 2.
5
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GTS-Schulen suchen sich einen neuen Dienstleister oder übernehmen die nachmittägliche Betreuung in eigener Verantwortung mit schulischem Personal.
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Grundschule
Grundschule
Grundschule
Grundschule
Grundschule
Grundschule
Schule Altengamme-Deich
Schule Brehmweg*)
Schule Hinter der Lieth
Schule Humboldtstraße
Schule Lutterothstraße
Grundschule Karlshöhe
Standort Linaustraße
5
4
5
5
2
5
5
GBS
GBS
GBS
GBS
GBS
GBS
GBS
Kita Waldameisen e.V.
Stapellauf e.V.
Kinderforum Hamburg
Le petit Monde
22.02.2016
02.02.2016
angefordert
03.03.2016
12.10.2015
17.02.2016
22.02.2016
Schule
Schule
Schule
Grundschule
Grundschule
Grundschule
Grundschule
Grundschule
Elbinselschule
Louise-Schroeder-Schule
Grumbrechstraße
Schule Fuchsbergredder
StS Wilhelmsburg
Stand: 23.03.2016
1
3
2
3
1
tG
O
O
G
G
GBS ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen
G voll gebundene Ganztagsschule
O offene Ganztagsschule
tG teilgebundene Ganztagsschule
DL Margaretenhort
DL Betreuen und Bewegen gUG
DL Margarethenhort
DL Hamburger Schulverein von 1875 e.V.
DL Internationaler Bund
Dienstleister
*) Die Kündigung wurde bereits zum Halbjahr 2015/16 wirksam
Quelle: Behörde für Schule und Berufsbildung
Schulform
Schulname
Sozial- Ganztagsindex
form
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
angefordert
29.02.2016
24.01.2016
angefordert
15.02.2016
Schriftliche
Mitteilung über
Mitteilung über
Kündigungsab
erfolgte
sicht
Aufkündigung
Träger
Finanzielle Ausstattung
Differenzen mit Kooperationspartner
Finanzielle Ausstattung
einvernehmliche
Trennung
Schule
Wunsch nach mehr Stabilität
Finanzielle Ausstattung
Grund
Schule
Träger
Beendigung des
Vertrags erfolgte
durch
Schließung des Standorts außerordentliche Kündigung
Differenzen mit Kooperationspartner
unterschiedliche
pädagogische Ansichten
Differenzen mit Kooperationspartner
der Kooperationspartner stellt den
Betrieb zum 31.03.2016 ein.
einvernehmliche
Trennung
Schule
Differenzen mit Kooperationspartner
Personalsituation des Trägers
Grund
Schule
einvernehmliche
Trennung
Beendigung des
Vertrags
erfolgte
durch
GTS-Schulen können mit einer Vielzahl von Kooperationspartnern zusammenarbeiten, die jeweils für begrenzte Teilaufgaben des Ganztages zuständig sind.
entfällt
15.11.2016
13.10.2015
28.08.2015
12.10.2015
17.11.2015
Turn- und Sportgemeinschaft Bergedorf
von 1860 e.V. (TSG Bergedorf)
Hort Wuselgarten e.V.
18.12.2015
Schriftliche
Mitteilung über
Mitteilung über
Kündigungserfolgte
absicht an
Aufkündigung
zuständiges
an zuständiges
Referat
Referat
Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH
Kooperationspartner
Beendigung von Dienstleistungsverträgen zum Ende des Schuljahres 2015/16
Grundschule
Schulform
Carl-Götze-Schule
Schulname
Sozial- Ganztags
index
form
Beendigung von Kooperationsverträgen zum Ende des Schuljahres 2015/16
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Anlage 1
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Anlage 2
Dienstleistungsvertrag
zwischen
der
Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung
Schule xxx -im weiteren als „Schule“ bezeichnet und
xxxxx. -im weiteren als „Träger“ bezeichnet -
§ 1 Hauptpflichten des Trägers
(1) Der Träger wirkt an der Erfüllung des schulischen Erziehungs-, Bildungs- und
Betreuungsauftrages nach den §§ 1 – 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) mit,
indem er im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schule nicht unterrichtliche
Angebote der sozialpädagogischen Betreuung leistet. Die Leistung erfolgt durch
Personal des Trägers in den Räumen der Schule (vorbehaltlich § 3 Absatz 3) zu den
Zeiten und in dem Umfang, der sich aus der
Anlage
dieses Vertrages ergibt. Während der nicht unterrichtlichen Angebote nimmt der
Träger die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler gemäß § 31 II HmbSG wahr.
Der Träger achtet die religiöse, weltanschauliche und politische Neutralität der
staatlichen Schule.
(2) Der Träger wird in Erfüllung dieses Vertrages nur geeignetes Personal einsetzen.
Fachlich geeignet sind Personen, die über die für das jeweilige Bildungs-,
Erziehungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche
Kompetenz verfügen. Betreuungsangebote im Rahmen der verlässlichen Betreuung
werden von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
Personen mit vergleichbaren Abschlüssen oder staatlich anerkannten Erzieherinnen
und Erziehern geleitet. Im Einzelfall können sie von fachlich geeigneten Personen mit
vergleichbaren Abschlüssen gemäß der anerkannten Positivliste geleitet werden.
Persönlich geeignet sind nur Personen, die ausweislich eines erweiterten
Führungszeugnisses nach § 30 a II Bundeszentralregistergesetz keine Einträge
aufweisen, die dem Einsatz an einer öffentlichen Schule entgegenstehen.
(3) Soweit Personen ohne die Qualifikation nach Absatz 2 als Teil des
Erziehungspersonals eingesetzt werden sollen, ist dazu die Zustimmung der
Behörde für Schule und Berufsbildung erforderlich. Dies gilt nicht für den zeitlich
begrenzten Einsatz von Honorarkräften für musische und sportliche Angebote.
(4) Der Träger wirkt in angemessenem Umfang an der fachlichen und organisatorischen
Planung der nicht unterrichtlichen sozialpädagogischen Betreuung der Schule mit
und steht den schulischen Gremien für Auskünfte hierüber zur Verfügung.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
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(5) Der Träger ist für die richtige Auswahl, Anleitung und Steuerung seiner Beschäftigten
verantwortlich (Direktionsrecht). Er räumt der Schulleitung, soweit dieses zur Abwehr
konkreter Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte erforderlich ist das
Recht ein, seinen Beschäftigten Anweisungen zu erteilen.
(6) Der Träger ermöglicht der Schule sich in regelmäßigen Abständen über die
Gegebenheiten vor Ort zu informieren, soweit die Leistung außerhalb der Schule
erbracht wird. Im Falle eines Unfalles wird der Träger den Verantwortlichen/die
Verantwortliche der Schule umgehend darüber in Kenntnis setzen.
(7) Der Träger verpflichtet sich für das im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte
Personal (ohne Auszubildende) den nach dem Hamburgischen Mindestlohngesetz
vom 30.04.2013 gültigen Mindestlohn von xx [8,50 € (brutto)] je Zeitstunde zu zahlen.
(8) Soweit für die Erbringung der Nachweise nichts anderes bestimmt ist, gilt die
nachstehende Regelung: Der Träger hat die Einhaltung des zu zahlenden
Mindestlohns auf Anfrage der Behörde für Schule und Berufsbildung durch Vorlage
von Verdienstbescheinigungen des Personals oder in sonstiger geeigneter Weise zu
belegen.
(9) Der Träger erklärt, dass er nicht nach der Technologie von L.Ron Hubbard arbeitet.
Er und sein Personal werden nicht nach der Technologie von L.Ron Hubbard in
Kursen und/oder Seminaren geschult. Der Träger lehnt die Technologie von L.Ron
Hubbard ab.
§ 2 Hauptpflichten der Schule
(1) Als Vergütung für die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen zahlt die
Schule [und/oder für die Rand- und Ferienzeiten sowie für die Anschlussbetreuung
am 5. Tag die BSB direkt] den sich aus der
Anlage
ergebenen Betrag in zwölf monatlichen Raten. Mit diesem Betrag sind sämtliche vom
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen abgegolten. Dieser ist jeweils zum 15.
eines Kalendermonates auf ein vom Träger zu benennendes Konto anzuweisen.
(2) Die Schule räumt dem Träger und seinen Beschäftigten in angemessenem Umfang
Mitwirkung an der fachlichen und organisatorischen Planung der nicht
unterrichtlichen sozialpädagogischen Betreuung der Schule ein und steht ihm mit
Auskünften zum Schulprogramm und den curricularen und didaktischen Planungen
der Schule zur Verfügung.
(3) Die Schule teilt dem Träger einen verantwortlichen Ansprechpartner/verantwortliche
Ansprechpartnerin der Schule mit, der/die während der vereinbarten Betreuungszeit
für den Träger erreichbar ist.
(4) Das vom Träger in Ausfüllung dieses Auftrages eingesetzte Personal tritt nicht in ein
Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg.
(5) Die Schule weist in angemessenem Umfang in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die
Vertragsbeziehung mit dem Träger und seine Qualitäten hin.
2
9
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
§ 3 Raumnutzung
(1) Die Schule stellt sicher, dass der Träger seine Leistung in Räumen erbringt, die dafür
geeignet und nach den Vorschriften des Schulbaus und der Unfallkasse Nord
zugelassen sind. Die Schule sorgt für eine entsprechende Ausstattung mit Inventar
im Einvernehmen mit dem Träger.
(2) Der Träger behandelt Räume und Inventar pfleglich. Er haftet jedoch nur für solche
Schäden, die von seinen Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
worden sind.
(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages kann in der Anlage vereinbart
werden, dass der Träger die Leistungen in nicht schulischen Räumen erbringt. Der
Träger hat dann sicherzustellen, dass die Räume geeignet sind und den
Anforderungen entsprechen.
§ 4 Datenschutz
Der Träger wahrt die Vertraulichkeit aller ihm in Ausführung dieses Auftrages
bekanntwerdenden personenbezogenen Daten und verpflichtet seine Beschäftigten
entsprechend. Der Träger unterliegt in Ausführung dieses Auftrages der Kontrolle
durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
§ 5 Haftung
Der Träger muss sich ein Verschulden seiner Beschäftigten sowie seiner sonstigen
Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden anrechnen lassen.
§ 6 Schutz von Kindern
(1) Die Vertragspartner ergreifen die zum Schutz von Kindern erforderlichen Maßnahmen
und
beachten
die
vorhandenen
Rahmenvereinbarungen
und
Verfahrensverabredungen im Bereich Schule (Grundsätze der Zusammenarbeit von
Schule, REBUS und dem ASD der Jugendämter im Umgang mit Schulproblemen, die
mit familiären und sozialen Problemen einhergehen, von 2008) bzw. im Bereich
Jugendhilfe (Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe
gem. §§ 8 a und 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 1. Oktober 2006 als Anlage
4 zum Landesrahmenvertrag Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen vom 1. Januar
2010).
(2) Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich über Verdachtsfälle und
eingeleitete
Maßnahmen,
unter
Wahrung
der
berufsständischen
Verschwiegenheitsverpflichtung, Fürsorgepflichten gegenüber eigenen Beschäftigten
und Einhaltung des Datenschutzes.
3
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Drucksache 21/3747
(3) Hat die Schule durch Tatsachen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung von
Beschäftigten des Trägers, kann sie verlangen, dass diese Personen nicht mehr in
Erfüllung dieses Auftrages eingesetzt werden. Will der Träger dieser Aufforderung
nicht Folge leisten, wird eine Entscheidung der staatlichen Schulaufsicht
herbeigeführt.
§ 7 Laufzeit, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für xx Jahre [mindestens ein Jahr], beginnend mit dem 01.
August xxxx, geschlossen und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wird sie nicht bis
zum 01. März eines Jahres gekündigt. Anpassungen an den Leistungsumfang gemäß
der Anlage dieses Vertrages, die sich aus einem veränderten Wahlverhalten der
Eltern ergeben, sind möglich. Dem Träger steht jedoch ein besonderes
Kündigungsrecht zum Ende eines Schulhalbjahres zu, wenn diese Veränderungen
eine wirtschaftliche Leistung unmöglich machen. Im Übrigen besteht für beide
Parteien ein besonderes Kündigungsrecht zum Ende eines Schulhalbjahres, wenn
sich die andere Partei einer schweren Verletzung dieses Vertrages schuldig gemacht
hat oder ihr wegen Zerrüttung des Vertrauens ein Festhalten an diesem Vertrag nicht
mehr zuzumuten ist.
§ 8 Schriftform
Änderungen dieses Vertrages und jede Kündigung bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
§ 9 Salvatorische Klausel und Schlichtung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrages unwirksam sein,
bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt und den
Besonderheiten des Vertrages am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Änderungen
von Rechtsvorschriften, die nach Abschluss des Vertrages mit derselben Folge in
Kraft treten (Änderung zwingenden Rechts).
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten
sich die Vertragspartner, innerhalb eines Monats Verhandlungen mit dem Ziel
aufzunehmen, eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
Für die Schule:
Hamburg, den
Für den Träger:
Hamburg, den
4
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Drucksache 21/3747
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Anlage
zum Dienstleistungsvertrag vom xx zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung,
Schule xxx -im weiteren als „Schule“ bezeichnet und
xxxxx -im weiteren als „Träger“ bezeichnet –
Leistungen des Trägers
1. Leistung des Trägers
Der Träger übernimmt die Betreuungsleistung für [Darstellung der Art und
inhaltlichen Gestaltung der Betreuung]…
Der Träger betreut [Anzahl] Gruppen, in denen bis zu [Anzahl der Kinder] befinden.
2. Zeiten und Umfang
Der zeitliche Umfang beträgt im Zeitraum zwischen dem xx.xx.xxxx bis zum
yy.yy.yyyy [nur bei Abweichung von der Laufzeit gem. § 7 auszufüllen].
Die Betreuung erfolgt an [Anzahl] Tagen:
- von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] xx Stunden,
- von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] xx Stunden,
- von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] xx Stunden,
- ….
3. Vergütung
(1) [Variante für Dienstleistung für vier Tage in der Kernzeit 13-16 Uhr]:
Die Gesamtsumme beträgt
€…..
Die monatliche Vergütung beträgt €
.
Sämtliche Sachkosten sind ebenfalls mit dieser Vergütung abgegolten.
(2) [Variante für Dienstleistung in den Rand- und Ferienzeiten und/oder 5. Tag]:
Die Abschlagszahlung für die Leistung in den Rand- und Ferienzeiten und/oder für
die Anschlussbetreuung am fünften Tag berechnet sich nach der Zahl der für diese
Betreuungszeiten angemeldeten Schülerinnen und Schüler und dem in der Anlage 4
der Drucksache 20/3642 festgelegten Entgelten für Betreuungsleistungen durch
einen Dienstleister. Der so errechnete Jahresbetrag wird in 12 Monatsraten
ausgezahlt.
Die Parteien nehmen nach einem Jahr eine „Spitzabrechnung“ bezüglich der
tatsächlich erbrachten Leistung mit der BSB vor.
Sämtliche Sachkosten sind auch hier mit dieser Vergütung abgegolten.
4. Hinweis:
Gegebenenfalls Vereinbarung gemäß § 3 Absatz 3 (Raumnutzung).
5
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