BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3747 21. Wahlperiode 29.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 22.03.16 und Betr.: Antwort des Senats Nachfragen zu Drs. 21/2979 – Welche Rolle spielt der Senat bei der Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kontext von GBS/GTS? In seiner Antwort auf die Drs. 21/2979 stellt der Senat zu Frage 1. d. fest: „Der zuständigen Behörde liegen aktuell keine Kündigungen zum Schuljahreswechsel von 2015/2016 zu 2016/2017 vor.“ Dieser Aussage Glauben zu schenken fällt schwer, wenn bekannt ist, dass auf einer der letzten GBS-Leitungssitzungen von zwölf Kündigungen zum Ende des laufenden Schuljahres berichtet wurde. Auf einer weiteren Veranstaltung war von zehn Kündigungen die Rede. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, zu erfahren, welche Kenntnisse die zuständige Behörde über diese Vorgänge hatte/hat, warum sie sich in oben genannter Drucksache gänzlich uninformiert zeigt sowie ob – und wenn ja, auf welche Art und Weise – sie angesichts der Brisanz der zahlreichen Kündigungen gedenkt, zukünftig dahin gehend steuernd einzugreifen. Ich frage den Senat: In Hamburg gibt es zwei Organisationsformen der Ganztagsschule. Im Grundschulbereich kann die Schule sich entscheiden, ob sie den Ganztag als schulisches Angebot selbst verantwortet (GTS) oder die Angebote am Nachmittag sowie in den Rand- und Ferienzeiten in Kooperation mit einem Träger der Jugendhilfe gestaltet (GBS). An den weiterführenden Schulen gibt es den Ganztag ausschließlich in schulischer Verantwortung (GTS). Eine GTS-Schule kann sich zur Sicherstellung des Ganztagsangebotes eines oder mehrerer Dienstleister (zum Beispiel Träger der Jugendhilfe, Sportvereine oder Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit) bedienen. Hierzu schließt die Schule mit den Trägern entsprechende Dienstleistungsverträge. Die Verantwortung für den Ganztag bleibt bei den Schulen und unterliegt den Regularien des Schulgesetzes. Bei der Organisationsform GBS handelt es sich um eine gleichberechtigte Partnerschaft zwischen Schule und Träger der Jugendhilfe, die mit einem gemeinsamen pädagogischen Konzept den Ganztag gestalten. Die Regularien dazu sind im Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS) und den dazu zwischen Schule und Kooperationspartner zu schließenden Kooperationsverträgen festgehalten. Die Betreuung am Nachmittag, in den Randzeiten und in den Ferien unterliegt den Regularien des Jugendhilferechts. Für die beiden Organisationsformen werden demzufolge unterschiedliche Verträge verwandt. Da in der Vorbemerkung der Fragestellerin sowohl nach Kooperationsver- Drucksache 21/3747 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode trägen als auch nach GTS gefragt wird, werden auch die Dienstleisterverträge zur Beantwortung mit herangezogen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Kooperationsverträge sind aktuell zum Ende des Schuljahres 2015/2016 gekündigt worden? (Bitte mit Nennung des jeweiligen GBS-/ GTS-Standorts, der Schulform, des KESS-Faktors und des gekündigten Kooperationspartners in einer Tabelle angeben.) a. Von welcher Seite erfolgte dabei die jeweilige Kündigung? (Bitte entsprechend den vorgegebenen Parametern in der Tabelle zu 1. nach Schule oder Träger angeben.) b. Welche Gründe wurden dabei für die jeweilige Kündigung angegeben? (Bitte den vorgegebenen Parametern in die Tabelle zu 1. integrieren.) Siehe Anlage 1. 2. Binnen welcher Frist muss die zuständige Fachbehörde über die Kündigungsabsichten, bis wann über die feststehende Aufkündigung solcher Kooperationsverträge Kenntnis erhalten? (Bitte jeweilige vorgeschriebene Fristen angeben, die zugehörige Rechtsgrundlage benennen und als PDF-Dateien anfügen.) Siehe Vorbemerkung. Das Kündigungsverfahren ist im Kooperationsvertrag (siehe http://www.hamburg.de/contentblob/3268872/data/kooperationsvertrag.pdf) beziehungsweise im Dienstleistungsvertrag (siehe Anlage 2) geregelt. Eine Fristsetzung für die Information der zuständigen Behörde gibt es nicht. a. Wann genau erhielt die zuständige Fachbehörde über die in 1. abgefragten Kündigungsabsichten und die feststehende Aufkündigung der Kooperationsverträge im Einzelnen Kenntnis? (Bitte jeweils mit exaktem Datum benennen.) Siehe Anlage 1. b. In wie vielen der betreffenden Fälle, entsprachen diese Meldungen nicht den vorgeschriebenen Fristen und welche Auswirkungen resultieren daraus gegebenenfalls für die Rechtsgültigkeit dieser Kündigungen? (Bitte benennen und erläutern.) Entfällt. 3. Wie vielen dieser unter 1. genannten Kündigungen ist dabei jeweils ein Schlichtungsverfahren vorausgegangen? In fünf Fällen hat ein Schlichtungsverfahren stattgefunden. a. In welchem Prozess und unter Beteiligung welcher Akteure geschah das im Einzelnen? b. Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt ist die Einbeziehung von Vertretern/-innen des zuständigen Elternausschusses (GBS-Vertreter/ -innen) bei solchen Schlichtungsverfahren vorgesehen? c. Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt fand in den unter 1. angeführten Kündigungen diese Einbeziehung der Elternausschussvertreter/ -innen jeweils statt? Das Schlichtungsverfahren ist in § 18 des Kooperationsvertrags geregelt. Danach benennen die Parteien die beteiligten Akteure. Die Schulkonferenz trifft letztendlich die Entscheidung für eine Kündigung, dadurch sind auch die Elternvertretungen in Kenntnis gesetzt. Der Elternrat wird im Allgemeinen vor der Bekanntgabe einer Kündigungsabsicht informiert. 4. 2 Wurden bei diesen Verfahren Schlichtungsprotokolle angefertigt und liegen diese der Behörde vor? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3747 Wenn ja, bei welchen geschah das genau? Ja, alle Schlichtungsverfahren wurden dokumentiert und die Ergebnisse der Behörde vorgelegt. a. Wenn ja, gehen aus diesen Protokollen Gründe für die jeweiligen Trennungen hervor? b. Wenn ja, welche Gründe wurden demnach im jeweiligen Fall angegeben? Ja. Siehe Anlage 1. 5. Welcher genaue zeitliche Ablauf ist mit welchen Deadlines für eine solche Schlichtung und mögliche sich anschließende Kündigung, bezogen auf ein Schuljahr, vorgesehen? (Bitte erläutern, zugrunde liegende Rechtsgrundlage angeben und diese als PDF-Datei anfügen.) Siehe Antwort zu 2. a. Wurden jeweils alle Fristvorgaben in den unter 1. genannten Fällen eingehalten, wenn nein, bitte die betreffenden Schlichtungs- beziehungsweise Kündigungsvorgänge angeben und die Abweichungen begründen? Die Fristen wurden von allen Standorten eingehalten. Im Übrigen siehe Anlage 1. b. Wann wurden die betroffenen Eltern an den jeweiligen Standorten über die Kündigung der Kooperationen in Kenntnis gesetzt? Diese Daten werden nicht zentral erfasst. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die jeweilige Schulleitung die Eltern rechtzeitig über die anstehende Kündigung informiert. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.a. bis c. 6. Hat sich die zuständige Fachbehörde seit Einführung von GBS an den Kosten derartiger Streitschlichtungsverfahren beteiligt? a. Wenn ja, an wie vielen Verfahren und in welcher finanziellen Höhe geschah das? In einem Verfahren hat sich die zuständige Behörde mit einem Betrag in Höhe von 2.622,24 Euro an den Kosten des Schlichtungsverfahrens beteiligt. b. Wenn nein, mit welcher Begründung geschah das nicht? (Bitte erläutern.) Gemäß §18 Absatz 7 Kooperationsvertrag ist grundsätzlich vorgesehen, dass die Kosten für die Streitschlichtung durch die Parteien selbst getragen werden. 7. Wie viele Kooperationsverträge wurden seit Eintritt der jeweiligen Schule (siehe 1.) in GBS und GTS insgesamt gekündigt und neu abgeschlossen? (Bitte mit Angabe des Standorts, der Schulform, des Schuljahrs der erfolgten Kündigung und des gekündigten Trägers in einer Tabelle angeben.) a. Welche Gründe lagen für diese Kündigungen beziehungsweise Neuabschlüsse jeweils vor? (Bitte, für jeden Vorgang einzeln angegeben, entsprechend den vorgegebenen Parametern in die Tabelle zu 7. integrieren.) b. In wie vielen und welchen dieser Fälle wurden Neuabschlüsse mit dem vorherig gekündigten Vertragspartner zu veränderten finanziellen Konditionen getätigt, in wie vielen und welchen Fällen wurden neue Träger verpflichtet? (Bitte entsprechend den vorgegebenen Parametern in der Tabelle zu 7. ausweisen.) Zur Kündigung von Kooperationsverträgen an GBS-Standorten siehe Drs. 21/2979. Ein Wechsel des Dienstleisters an einer GTS-Schule wird zentral nicht erfasst. Eine 3 Drucksache 21/3747 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Auswertung der Schulakten war aufgrund der durch die Osterfeiertage verkürzten Arbeitswoche nicht möglich. An den GBS-Standorten wurden mit dem gekündigten Kooperationspartner keine Neuabschlüsse getätigt. Im Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS) sind darüber hinaus die finanziellen Konditionen festgelegt, sodass es auch keine Neuabschlüsse zu veränderten Konditionen geben kann. Auch an den GTS-Standorten sind die finanziellen beziehungsweise personellen Konditionen festgeschrieben und nicht verhandelbar. Die Dienstleistungsverträge können aber hinsichtlich der Betreuungsumfänge angepasst werden. c. Wie viele der betroffenen Schulen wechselten von GBS zu GTS? (Bitte mit Angabe des Wechselschuljahres entsprechend den vorgegebenen Parametern in der Tabelle zu 7. ausweisen.) Standort Ganztagsschule an der Elbe Schule Surenland Grundschule Stübenhofer Weg Schulform Wechsel im Schuljahr Kooperationspartner in GBS Grundschule 2013/2014 Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH Grundschule 2012/2013 AWO Hamburg e.V. Grundschule 2013/2014 Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand März 2016. d. Wie viele und welche Kursangebote wurden an diesen Schulen jeweils angeboten? (Bitte nach jeweiligem Kooperationsvertragsverhältnis differenziert entsprechend den vorgegebenen Parametern in der Tabelle zu 7. angeben.) Zu den Kursangeboten an den betreffenden Schulen siehe Drs. 20/13594. Eine Aktualisierung der dortigen Abfrage war in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 8. Wo sieht die zuständige Fachbehörde Handlungsbedarf, wenn es darum geht, Kündigungen möglichst zu vermeiden, um Kontinuität für die Schüler/-innen zu gewährleisten? Um auch im Sinne der Kinder eine gute Zusammenarbeit der Kooperationspartner zu fördern und unnötige Trennungen zu vermeiden, wurden und werden Schulen und Standorte auch in Bezug auf Konflikte zwischen den Partnern sowohl von den Schulaufsichten als auch dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung und dem Referat Ganztagsschulen unterstützt und beraten. a. Welche Aufgaben soll hierbei die Serviceagentur „Ganztägig lernen“ konkret übernehmen? Siehe Drs. 21/676. 9. Über welches Instrumentarium verfügt die zuständige Fachbehörde im Einzelnen, um Kündigungen von Trägern in GBS- wie GTS-Kooperationen zu vermeiden? (Bitte jeweilige Maßnahmen und gegebenenfalls Stufen der Steuerung erläutern.) Siehe Antwort zu 8. a. Wie sichert die zuständige Fachbehörde dabei die qualitativ gleichwertige Versorgung der betroffenen Standorte im Fall einer nicht zu vermeidenden Kündigung? (Bitte erläutern.) Die im geregelten Verfahren vorgesehenen Fristen, insbesondere die langen Kündigungsfristen, gewährleisten einen ausreichenden Vorlauf, um neue Verträge abzuschließen oder im Falle von GTS durch schulisches Personal die Betreuung der Schülerinnen und Schüler auch am Nachmittag zum neuen Schuljahr sicherzustellen. Die qualitativ hochwertige Versorgung im Rahmen der GBS wird bei einem Wechsel des 4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3747 Kooperationspartners auch durch das pädagogische Konzept sichergestellt, welches die Schule gemeinsam mit ihrem neuen Kooperationspartner entwickelt. 10. Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis eine Stelle an einem GBS beziehungsweise GTS-Standort nach einer Kündigung neu besetzt wird? (Bitte in Wochen angeben.) Aufgrund der langen Kündigungsfristen (siehe Antwort zu 2.) ist die Besetzung von neuen Stellen im Falle von Kündigungen von Dienstleistern oder Kooperationspartnern zum neuen Schuljahr in der Regel gewährleistet. a. Wie lange dauerte es/wird es nach Kenntnis der Fachbehörde dauern, bis in den unter 1. angeführten Kündigungsvorgängen an den betroffenen Schulen die jeweiligen GBS beziehungsweise GTSStellen wieder vollumfänglich besetzt wurden/sein werden? (Bitte mit Nennung jedes betroffenen Standorts, samt Schulform und Dauer in Wochen, in einer Tabelle angeben.) Nach Kenntnis der zuständigen Behörde ist auch nach Kündigungen und Wechseln der Träger eine Besetzung der Stellen zum neuen Schuljahr regelhaft erfolgt, mit Verzögerungen wird auch im kommenden Schuljahr nicht gerechnet. b. Welche Übergangsmaßnahmen sind seitens der zuständigen Fachbehörde in solchen Fällen vorgesehen, um die nahtlose GBSbeziehungsweise GTS-Versorgung an von Stellenkündigungen betroffenen Standorten zu garantieren? Eine nahtlose Weiterbetreuung der Schülerinnen und Schüler ist garantiert. c. Welche dieser Übergangsmaßnahmen wurden/werden mit welcher zeitlichen Dauer bei den unter 1. angeführten Schulen dafür angewendet? (Bitte jeweils für jeden Standort mit Dauer in Woche und Art der Maßnahme entsprechend den vorgegebenen Parametern in die Tabelle zu 10. integrieren.) Entfällt. 11. Wie viele Stellen sind an welchen GBS- beziehungsweise GTS-Standorten in Hamburg momentan nicht besetzt? (Bitte mit Nennung des Standorts, der Schulform, des KESS-Faktors in absoluten Zahlen in einer Tabelle angeben.) Diese Daten werden nicht zentral erfasst. Eine Abfrage bei den Schulen und Trägern ist in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/2979. a. Wie viele dieser unbesetzten Stellen sind Leitungsstellen? (Bitte entsprechend den vorgegebenen Parametern in der Tabelle zu 11. angeben.) Siehe Antwort zu 11. 12. Wie genau gestaltet sich die, durch Kündigung notwendig gewordene Suche nach einem neuen Kooperationspartner an betroffenen Schulstandorten? a. Gibt es dabei transparente öffentliche Ausschreibungsverfahren? b. Wenn ja, in welcher Form und in welchem Zeitablauf werden diese durchgeführt? c. Wenn nein, warum nicht und wie sonst vollzieht sich das Zustandekommen einer neuen GBS- beziehungsweise GTS-Kooperation in solchen Fällen dann? Zum Verfahren bei der Suche nach einem neuen GBS-Kooperationspartner siehe Antwort zu 2. 5 Drucksache 21/3747 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode GTS-Schulen suchen sich einen neuen Dienstleister oder übernehmen die nachmittägliche Betreuung in eigener Verantwortung mit schulischem Personal. 6 Grundschule Grundschule Grundschule Grundschule Grundschule Grundschule Schule Altengamme-Deich Schule Brehmweg*) Schule Hinter der Lieth Schule Humboldtstraße Schule Lutterothstraße Grundschule Karlshöhe Standort Linaustraße 5 4 5 5 2 5 5 GBS GBS GBS GBS GBS GBS GBS Kita Waldameisen e.V. Stapellauf e.V. Kinderforum Hamburg Le petit Monde 22.02.2016 02.02.2016 angefordert 03.03.2016 12.10.2015 17.02.2016 22.02.2016 Schule Schule Schule Grundschule Grundschule Grundschule Grundschule Grundschule Elbinselschule Louise-Schroeder-Schule Grumbrechstraße Schule Fuchsbergredder StS Wilhelmsburg Stand: 23.03.2016 1 3 2 3 1 tG O O G G GBS ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen G voll gebundene Ganztagsschule O offene Ganztagsschule tG teilgebundene Ganztagsschule DL Margaretenhort DL Betreuen und Bewegen gUG DL Margarethenhort DL Hamburger Schulverein von 1875 e.V. DL Internationaler Bund Dienstleister *) Die Kündigung wurde bereits zum Halbjahr 2015/16 wirksam Quelle: Behörde für Schule und Berufsbildung Schulform Schulname Sozial- Ganztagsindex form entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt angefordert 29.02.2016 24.01.2016 angefordert 15.02.2016 Schriftliche Mitteilung über Mitteilung über Kündigungsab erfolgte sicht Aufkündigung Träger Finanzielle Ausstattung Differenzen mit Kooperationspartner Finanzielle Ausstattung einvernehmliche Trennung Schule Wunsch nach mehr Stabilität Finanzielle Ausstattung Grund Schule Träger Beendigung des Vertrags erfolgte durch Schließung des Standorts außerordentliche Kündigung Differenzen mit Kooperationspartner unterschiedliche pädagogische Ansichten Differenzen mit Kooperationspartner der Kooperationspartner stellt den Betrieb zum 31.03.2016 ein. einvernehmliche Trennung Schule Differenzen mit Kooperationspartner Personalsituation des Trägers Grund Schule einvernehmliche Trennung Beendigung des Vertrags erfolgte durch GTS-Schulen können mit einer Vielzahl von Kooperationspartnern zusammenarbeiten, die jeweils für begrenzte Teilaufgaben des Ganztages zuständig sind. entfällt 15.11.2016 13.10.2015 28.08.2015 12.10.2015 17.11.2015 Turn- und Sportgemeinschaft Bergedorf von 1860 e.V. (TSG Bergedorf) Hort Wuselgarten e.V. 18.12.2015 Schriftliche Mitteilung über Mitteilung über Kündigungserfolgte absicht an Aufkündigung zuständiges an zuständiges Referat Referat Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH Kooperationspartner Beendigung von Dienstleistungsverträgen zum Ende des Schuljahres 2015/16 Grundschule Schulform Carl-Götze-Schule Schulname Sozial- Ganztags index form Beendigung von Kooperationsverträgen zum Ende des Schuljahres 2015/16 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3747 Anlage 1 7 Drucksache 21/3747 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Anlage 2 Dienstleistungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung Schule xxx -im weiteren als „Schule“ bezeichnet und xxxxx. -im weiteren als „Träger“ bezeichnet - § 1 Hauptpflichten des Trägers (1) Der Träger wirkt an der Erfüllung des schulischen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages nach den §§ 1 – 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) mit, indem er im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schule nicht unterrichtliche Angebote der sozialpädagogischen Betreuung leistet. Die Leistung erfolgt durch Personal des Trägers in den Räumen der Schule (vorbehaltlich § 3 Absatz 3) zu den Zeiten und in dem Umfang, der sich aus der Anlage dieses Vertrages ergibt. Während der nicht unterrichtlichen Angebote nimmt der Träger die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler gemäß § 31 II HmbSG wahr. Der Träger achtet die religiöse, weltanschauliche und politische Neutralität der staatlichen Schule. (2) Der Träger wird in Erfüllung dieses Vertrages nur geeignetes Personal einsetzen. Fachlich geeignet sind Personen, die über die für das jeweilige Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügen. Betreuungsangebote im Rahmen der verlässlichen Betreuung werden von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Personen mit vergleichbaren Abschlüssen oder staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern geleitet. Im Einzelfall können sie von fachlich geeigneten Personen mit vergleichbaren Abschlüssen gemäß der anerkannten Positivliste geleitet werden. Persönlich geeignet sind nur Personen, die ausweislich eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a II Bundeszentralregistergesetz keine Einträge aufweisen, die dem Einsatz an einer öffentlichen Schule entgegenstehen. (3) Soweit Personen ohne die Qualifikation nach Absatz 2 als Teil des Erziehungspersonals eingesetzt werden sollen, ist dazu die Zustimmung der Behörde für Schule und Berufsbildung erforderlich. Dies gilt nicht für den zeitlich begrenzten Einsatz von Honorarkräften für musische und sportliche Angebote. (4) Der Träger wirkt in angemessenem Umfang an der fachlichen und organisatorischen Planung der nicht unterrichtlichen sozialpädagogischen Betreuung der Schule mit und steht den schulischen Gremien für Auskünfte hierüber zur Verfügung. 1 8 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3747 (5) Der Träger ist für die richtige Auswahl, Anleitung und Steuerung seiner Beschäftigten verantwortlich (Direktionsrecht). Er räumt der Schulleitung, soweit dieses zur Abwehr konkreter Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte erforderlich ist das Recht ein, seinen Beschäftigten Anweisungen zu erteilen. (6) Der Träger ermöglicht der Schule sich in regelmäßigen Abständen über die Gegebenheiten vor Ort zu informieren, soweit die Leistung außerhalb der Schule erbracht wird. Im Falle eines Unfalles wird der Träger den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Schule umgehend darüber in Kenntnis setzen. (7) Der Träger verpflichtet sich für das im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Personal (ohne Auszubildende) den nach dem Hamburgischen Mindestlohngesetz vom 30.04.2013 gültigen Mindestlohn von xx [8,50 € (brutto)] je Zeitstunde zu zahlen. (8) Soweit für die Erbringung der Nachweise nichts anderes bestimmt ist, gilt die nachstehende Regelung: Der Träger hat die Einhaltung des zu zahlenden Mindestlohns auf Anfrage der Behörde für Schule und Berufsbildung durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen des Personals oder in sonstiger geeigneter Weise zu belegen. (9) Der Träger erklärt, dass er nicht nach der Technologie von L.Ron Hubbard arbeitet. Er und sein Personal werden nicht nach der Technologie von L.Ron Hubbard in Kursen und/oder Seminaren geschult. Der Träger lehnt die Technologie von L.Ron Hubbard ab. § 2 Hauptpflichten der Schule (1) Als Vergütung für die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen zahlt die Schule [und/oder für die Rand- und Ferienzeiten sowie für die Anschlussbetreuung am 5. Tag die BSB direkt] den sich aus der Anlage ergebenen Betrag in zwölf monatlichen Raten. Mit diesem Betrag sind sämtliche vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen abgegolten. Dieser ist jeweils zum 15. eines Kalendermonates auf ein vom Träger zu benennendes Konto anzuweisen. (2) Die Schule räumt dem Träger und seinen Beschäftigten in angemessenem Umfang Mitwirkung an der fachlichen und organisatorischen Planung der nicht unterrichtlichen sozialpädagogischen Betreuung der Schule ein und steht ihm mit Auskünften zum Schulprogramm und den curricularen und didaktischen Planungen der Schule zur Verfügung. (3) Die Schule teilt dem Träger einen verantwortlichen Ansprechpartner/verantwortliche Ansprechpartnerin der Schule mit, der/die während der vereinbarten Betreuungszeit für den Träger erreichbar ist. (4) Das vom Träger in Ausfüllung dieses Auftrages eingesetzte Personal tritt nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg. (5) Die Schule weist in angemessenem Umfang in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Vertragsbeziehung mit dem Träger und seine Qualitäten hin. 2 9 Drucksache 21/3747 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode § 3 Raumnutzung (1) Die Schule stellt sicher, dass der Träger seine Leistung in Räumen erbringt, die dafür geeignet und nach den Vorschriften des Schulbaus und der Unfallkasse Nord zugelassen sind. Die Schule sorgt für eine entsprechende Ausstattung mit Inventar im Einvernehmen mit dem Träger. (2) Der Träger behandelt Räume und Inventar pfleglich. Er haftet jedoch nur für solche Schäden, die von seinen Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages kann in der Anlage vereinbart werden, dass der Träger die Leistungen in nicht schulischen Räumen erbringt. Der Träger hat dann sicherzustellen, dass die Räume geeignet sind und den Anforderungen entsprechen. § 4 Datenschutz Der Träger wahrt die Vertraulichkeit aller ihm in Ausführung dieses Auftrages bekanntwerdenden personenbezogenen Daten und verpflichtet seine Beschäftigten entsprechend. Der Träger unterliegt in Ausführung dieses Auftrages der Kontrolle durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten. § 5 Haftung Der Träger muss sich ein Verschulden seiner Beschäftigten sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. § 6 Schutz von Kindern (1) Die Vertragspartner ergreifen die zum Schutz von Kindern erforderlichen Maßnahmen und beachten die vorhandenen Rahmenvereinbarungen und Verfahrensverabredungen im Bereich Schule (Grundsätze der Zusammenarbeit von Schule, REBUS und dem ASD der Jugendämter im Umgang mit Schulproblemen, die mit familiären und sozialen Problemen einhergehen, von 2008) bzw. im Bereich Jugendhilfe (Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gem. §§ 8 a und 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 1. Oktober 2006 als Anlage 4 zum Landesrahmenvertrag Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen vom 1. Januar 2010). (2) Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich über Verdachtsfälle und eingeleitete Maßnahmen, unter Wahrung der berufsständischen Verschwiegenheitsverpflichtung, Fürsorgepflichten gegenüber eigenen Beschäftigten und Einhaltung des Datenschutzes. 3 10 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3747 (3) Hat die Schule durch Tatsachen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung von Beschäftigten des Trägers, kann sie verlangen, dass diese Personen nicht mehr in Erfüllung dieses Auftrages eingesetzt werden. Will der Träger dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine Entscheidung der staatlichen Schulaufsicht herbeigeführt. § 7 Laufzeit, Kündigung Diese Vereinbarung wird für xx Jahre [mindestens ein Jahr], beginnend mit dem 01. August xxxx, geschlossen und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wird sie nicht bis zum 01. März eines Jahres gekündigt. Anpassungen an den Leistungsumfang gemäß der Anlage dieses Vertrages, die sich aus einem veränderten Wahlverhalten der Eltern ergeben, sind möglich. Dem Träger steht jedoch ein besonderes Kündigungsrecht zum Ende eines Schulhalbjahres zu, wenn diese Veränderungen eine wirtschaftliche Leistung unmöglich machen. Im Übrigen besteht für beide Parteien ein besonderes Kündigungsrecht zum Ende eines Schulhalbjahres, wenn sich die andere Partei einer schweren Verletzung dieses Vertrages schuldig gemacht hat oder ihr wegen Zerrüttung des Vertrauens ein Festhalten an diesem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. § 8 Schriftform Änderungen dieses Vertrages und jede Kündigung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. § 9 Salvatorische Klausel und Schlichtung (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt und den Besonderheiten des Vertrages am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Änderungen von Rechtsvorschriften, die nach Abschluss des Vertrages mit derselben Folge in Kraft treten (Änderung zwingenden Rechts). (2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Vertragspartner, innerhalb eines Monats Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Für die Schule: Hamburg, den Für den Träger: Hamburg, den 4 11 Drucksache 21/3747 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Anlage zum Dienstleistungsvertrag vom xx zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung, Schule xxx -im weiteren als „Schule“ bezeichnet und xxxxx -im weiteren als „Träger“ bezeichnet – Leistungen des Trägers 1. Leistung des Trägers Der Träger übernimmt die Betreuungsleistung für [Darstellung der Art und inhaltlichen Gestaltung der Betreuung]… Der Träger betreut [Anzahl] Gruppen, in denen bis zu [Anzahl der Kinder] befinden. 2. Zeiten und Umfang Der zeitliche Umfang beträgt im Zeitraum zwischen dem xx.xx.xxxx bis zum yy.yy.yyyy [nur bei Abweichung von der Laufzeit gem. § 7 auszufüllen]. Die Betreuung erfolgt an [Anzahl] Tagen: - von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] xx Stunden, - von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] xx Stunden, - von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] xx Stunden, - …. 3. Vergütung (1) [Variante für Dienstleistung für vier Tage in der Kernzeit 13-16 Uhr]: Die Gesamtsumme beträgt €….. Die monatliche Vergütung beträgt € . Sämtliche Sachkosten sind ebenfalls mit dieser Vergütung abgegolten. (2) [Variante für Dienstleistung in den Rand- und Ferienzeiten und/oder 5. Tag]: Die Abschlagszahlung für die Leistung in den Rand- und Ferienzeiten und/oder für die Anschlussbetreuung am fünften Tag berechnet sich nach der Zahl der für diese Betreuungszeiten angemeldeten Schülerinnen und Schüler und dem in der Anlage 4 der Drucksache 20/3642 festgelegten Entgelten für Betreuungsleistungen durch einen Dienstleister. Der so errechnete Jahresbetrag wird in 12 Monatsraten ausgezahlt. Die Parteien nehmen nach einem Jahr eine „Spitzabrechnung“ bezüglich der tatsächlich erbrachten Leistung mit der BSB vor. Sämtliche Sachkosten sind auch hier mit dieser Vergütung abgegolten. 4. Hinweis: Gegebenenfalls Vereinbarung gemäß § 3 Absatz 3 (Raumnutzung). 5 12
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