Medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung
Inhaltsverzeichnis:
1.
Unser Gesundheitssystem in Deutschland
2.
Rechtliche Lage zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen
3.
2.1
Personen mit legalem Aufenthaltsstatus
2.2
Krankenhaus- und Arztbesuche ohne legalen Aufenthaltsstatus
Vorgehen im Krankheitsfall
3.1
Vorgehen je nach Aufenthaltsstatus
3.1.1
Bei Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung
3.1.2
Nach Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung
3.1.3
Bei Aufenthalt in Deutschland ab 15 Monate, geduldet
3.2
Tipps für Arztbesuche
3.3
Kostenabrechnung
3.4
Impfungen
4.
Adressen
5.
Weiterführende Links
5.1
Allgemein
5.2
Für Flüchtlinge
5.3
Für Ärzte
1.
Unser Gesundheitssystem in Deutschland
Ärzte haben die Pflicht, jeden Menschen angemessen medizinisch zu versorgen. Somit
haben auch Flüchtlinge ein Recht auf medizinische Versorgung im Krankheitsfall. Allerdings
sind die kostenfreien Leistungen eingeschränkt (siehe dazu unter „Medizinische Versorgung
für Flüchtlinge“).
Für Staatsbürger besteht in Deutschland die Pflicht zur Krankenversicherung. Im Normalfall ist
man gesetzlich versichert (Selbständige, Beamten und Personen mit hohem Verdienst sind
dagegen privat versichert). In einer gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Großteil der
Kosten der medizinischen Versorgung von der Krankenkasse gezahlt. Der Patient zahlt dafür
einen monatlichen Beitrag in die Krankenkasse ein, der sich nach der Höhe seines Einkommens richtet.
Im Krankheitsfall sollte man immer zuerst zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin gehen.
Es gibt Allgemeinmediziner/Hausärzte, die normalerweise der erste Ansprechpartner bei jeglichen Beschwerden sind. Diese überweisen den Patient dann gegebenenfalls zu Fachärzten
weiter. Man kann jedoch auch direkt zu Kinder-/Jugendärzten, Frauenärzten, Zahnärzten oder
Hautärzten gehen.
In ein Krankenhaus sollte man nur in (lebensbedrohlichen) Notfällen fahren.
Medikamente:
Medikamente erhält man in allen Apotheken, jedoch in der Regel nur mit Rezept von einem
Arzt/einer Ärztin. Einige rezeptfreie Medikamente wie z.B. Mittel gegen Kopfschmerzen oder
Erkältung bekommt man auch ohne Rezept in jeder Apotheke.
Falls Sie abends/nachts oder sonntags dringend Medikamente benötigen, können Sie in eine
Notapotheke gehen. Im Internet („Notapotheke“ + Standort, z.B. „Würzburg“ bei Google eingeben) oder per Telefon unter der Nummer 22833 können Sie herausfinden, welche Apotheke
als Notapotheke geöffnet ist.
Als Flüchtling ist man erst einmal nicht krankenversichert, wodurch sich Einschränkungen in der medizinischen Versorgung ergeben. Trotzdem kann man bei Erkrankungen
oder Beschwerden medizinisch versorgt werden. Wie dies funktioniert, wird im Folgenden erklärt.
2.
Rechtliche Lage zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen
2.1 Personen mit legalem Aufenthaltsstatus
Nach §4 Asylbewerberleistungsgesetz sind in Deutschland der Staat bzw. Städte und Kommunen für die medizinische Versorgung von Flüchtlingen zuständig (für gesetzlich Versicherte
ist dagegen die kassenärztliche Vereinigung, d.h. die Krankenkassen zuständig).
Im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten haben Flüchtlinge einen eingeschränkten
Anspruch auf medizinische Versorgung. Die Kosten werden bei folgenden Sachverhalten
übernommen:



ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln
ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe sowie Arznei-und Verbandmittel für Schwangere und Wöchnerinnen
amtlich empfohlene Schutzimpfungen
Der Status der Krankenversicherung ist abhängig vom Aufenthaltsstatus:
Personengruppe
Behandlungsanspruch
Asylbewerber in Erst- Staatliche Aufgabe, durch Gesundheitsämter oder Ärzte (Erstuntersuaufnahmeeinrichtun- chung)
gen
Asylbewerber bis 15 Beschränkter Behandlungsanspruch nach AsylbLG, BehandlungsMonaten, meist in Sam- schein durch Sozialhilfeträger, unterschiedliche Handhabung betrefmelunterkünften unter- fend Überweisung zu Fachärzten (bei Sozialhilfeträger nachfragen!)
gebracht
Asylbewerber über 15 Erhalten eine Versicherungskarte, genannt elektronische GesundMonate geduldeter Auf- heitskarte (eGK) gem. § 264 Absatz 2 SGB V, Anspruch wie gesetzlienthalt
che Krankenversicherung (GKV), seitens der Ärzte kann bei eGK nicht
zwischen diesen Patienten und GKV-Versicherten unterschieden werden.
Minderjährige unbeglei- Haben Behandlungsanspruch nach § 40 SGB VIII (Jugendhilfe) i. V.
tete Flüchtlinge (gelten m. 47 ff SGB XII (Sozialhilfe), weitgehend gleicher Anspruch wie GKV,
nicht als Asylbewerber) Behandlungsausweis durch Jugendhilfeträger.
Angelehnt an: https://www.kvb.de/abrechnung/erstellung-abgabe-korrektur/besondere-kostentraeger/behandlung-von-asylbewerbern/
2.2 Krankenhaus- und Arztbesuche ohne legalen Aufenthaltsstatus
Die ärztliche Behandlungspflicht gilt ebenso bei Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus.
Allerdings trauen sich Personen, die keinen legalen Aufenthaltsstatus haben oft nicht zum Arzt,
weil sie denken, dann abgeschoben zu werden. Es gilt jedoch auch hier die ärztliche Schweigepflicht (d.h. der Arzt darf auch Behörden keine Information über den Patienten geben). Allerdings muss beim Sozialhilfeträger ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden (Abrechnung erfolgt wie bei Asylbewerbern, siehe unten „Kostenabrechnung“). Da die Sozialhilfeträger
nicht zwangsläufig eine Schweigepflicht gegenüber der Ausländerbehörde haben, kann es
sein, dass Personendaten über diesen Weg zur Ausländerbehörde gelangen.
Die Bundesärztekammer hat ein Informationsblatt zum Thema „Patienten ohne Aufenthaltsstatus“ herausgegeben:
http://www.bundesaerztekammer.de/service/broschuerenarbeitspapiere/ (Dokument:
"Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis")
Bei Arbeitsunfällen bei illegaler Beschäftigung können die Behandlungskosten evtl. von den
gesetzlichen Unfallversicherungen der Berufsgenossenschaften übernommen werden. Dafür
muss jedoch der Arbeitgeber bekannt sein und der Arbeitnehmer muss das Beschäftigungsverhältnis in irgendeiner Form nachweisen können.
Mehr Informationen zu einer Kranken- und Unfallversicherung bei illegaler Beschäftigung oder
nicht legalem Aufenthaltsstatus finden Sie hier:
http://www.medibuero.de/attachment/39b520617b75d0e45fa5eb4f5da202aa/92ba314d777b907481ea9a4642b3ea71/Medizin_fuer_Statuslose.pdf
3.
Vorgehen im Krankheitsfall
3.1
Vorgehen je nach Aufenthaltsstatus
3.1.1
Bei Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung
Zeitnah nach der Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen gibt es für Flüchtlinge eine
medizinische Untersuchung (insbesondere auf übertragbare Krankheiten).
Muss eine Person weiter behandelt werden, wird ein Berechtigungsschein für eine vertragsärztliche Behandlung ausgestellt (Kosten werden dementsprechend vom Staat übernommen).
3.1.2
Nach Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung
In (lebensbedrohlichen) Notfällen fahren Sie in ein Krankenhaus oder rufen Sie den Notarzt/Rettungsdienst (Telefon: 112), dort wird man auf jeden Fall erst einmal medizinisch versorgt. Die Kostenerstattung wird im Nachhinein von dem Krankenhaus beim Sozialhilfeträger
beantragt.
Ansonsten kann man jederzeit einen Arzt aufsuchen, wenn man Beschwerden hat. Allerdings
gibt es für Asylsuchende bestimmte Regelungen. Bevor Sie einen Arzt aufsuchen, müssen Sie
einen Kranken-/Behandlungsschein beantragen. Wenden Sie sich dafür an den für Sie zuständigen Sozialhilfeträger. Falls Sie sich bereits mehr als 15 Monate in Deutschland aufhalten,
werden Sie über den Staat krankenversichert. Sie bekommen eine Gesundheitskarte und können damit zum Arzt gehen.
Haben Sie den Kranken-/Behandlungsschein oder die Gesundheitskarte erhalten, können Sie
zum Arzt gehen. Sie können zu Allgemeinmedizinern (Hausarztpraxis), Kinder- oder Frauenärzten gehen; wenn nötig, überweisen diese Sie an Fachärzte weiter (nach Zustimmung des
Sozialamtes).
Ärzte finden Sie zum Beispiel auf dieser Internetseite:
http://www.arzt-bayern.de.
3.1.3
Bei Aufenthalt in Deutschland ab 15 Monate, geduldet
Wenn Sie sich bereits mehr als 15 Monate in Deutschland aufhalten und einen geduldeten
Aufenthaltsstatus haben, werden Sie gesetzlich versichert. Die Wahl der Krankenkasse kann
in der Regel durch den Patienten getroffen werden.
Es gibt viele verschiedene Krankenkassen, die sich teilweise in ihren Leistungen unterscheiden. Eine Liste der Krankenkassen finden Sie hier:
https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp
Zur Identifizierung erhält man von seiner Krankenkasse eine Gesundheitskarte, die bei Arztbesuchen mitgebracht werden muss.
3.2
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
Tipps für Arztbesuche
Vor allem in größeren Städten gibt es häufig Ärzte mit Fremdsprachenkenntnissen oder
selbst eingewanderte; dies kann bei der Verständigung helfen. Ansonsten ist es hilfreich, eine Begleitperson mitzunehmen, die deutsch spricht oder beim zuständigen Sozialhilfeträger nach einem Dolmetscher zu fragen.
Vor dem Arztbesuch muss in den meisten Fällen ein Termin ausgemacht werden (per
Telefon, Internet oder vor Ort in der Praxis). Nur in seltenen Fällen gibt es bestimmte
Sprechstundenzeiten, in denen man kurzfristig vorbeikommen kann.
Seien Sie beim Arzt ehrlich (Alkoholkonsum, Drogen, Vorerkrankungen, Erkrankungen
in der Familie etc.). Der Arzt/Die Ärztin hat eine Schweigepflicht, deshalb können Sie
ihm/ihr alles anvertrauen.
3.3
Kostenabrechnung
Die Abrechnung über den Sozialhilfeträger ist möglich, wenn ein Anspruch auf Behandlung
besteht (§4 und §6 Asylbewerberleistungsgesetz) (siehe oben unter „2.1 Personen mit legalem
Aufenthaltsstatus“). Auch bei nicht legalem Aufenthaltsstatus ist eine solche Abrechnung möglich.
Bei geplanten Behandlungen (vs. Notfallbehandlung) muss vom Betroffenen ein Kranken/Behandlungsschein beim Sozialhilfeträger beantragt werden. Bei einer Notfallbehandlung
kann der Betroffene ein Krankenhaus oder einen Arzt aufsuchen. Die Kostenerstattung wird
im Nachhinein über das Krankenhaus/die Praxis beim Sozialamt beantragt.
Wenn Sie bereits gesetzlich krankenversichert sind (ab einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten), beachten Sie bitte, dass nicht alle Kosten übernommen werden (z.B. Brillen).
3.4
Impfungen
Impfungen sollten zeitnah nach Ankunft in Deutschland vorgenommen werden (in der Regel
wird der Impfstatus bereits bei der Untersuchung in der Erstaufnahmeeinrichtung geprüft).
Information zu den notwendigen/empfohlenen Impfungen finden Sie z.B. in diesem Impfkalender, den es in 20 verschiedenen Sprachen gibt:
http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Impfkalender_mehrsprachig_Uebersicht_tab.html?nn=2391120
4.
Adressen
Hier finden Sie wichtige Ansprechpartner in Würzburg (Adressen, Öffnungszeiten, Telefonnummer).
Ärztlicher Rettungsdienst (lebensbedrohliche Fälle):
Tel.: 112
Krankenhaus/Notfallambulanz (dringende Fälle, nachts):
Stiftung Juliusspital Würzburg
Juliuspromenade 19
97070 Würzburg
Tel.: 0931/393-1984
Ärztliche Bereitschaftspraxis (Dringende Fälle, falls kein anderer Arzt offen ist):
Domerschulstraße 1
97070 Würzburg
Tel.: 0931/322833
Öffnungszeiten:
Mittwoch
Freitag
14.00 – 21.00 Uhr
14.00 – 21.00 Uhr
Samstag/Sonntag/Feiertag
08.00 – 21.00 Uhr
Sozialhilfeträger:
Stadt Würzburg:
Fachbereich Soziales
Karmelitenstraße 43
97070 Würzburg
Tel. 0931 - 37 0
E-Mail: [email protected]
Landkreis Würzburg:
Soziale Leistungen
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
Tel. 0931 8003-0
Flüchtlingshilfe:
Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Würzburg e.V.
Randersackerer Str. 25
97072 Würzburg
Tel.: 0931/38659-100
Fax: 0931/38659-199
E-Mail: [email protected]
Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.
Flüchtlingsberatung
Ela Temiz
Tel.: 0157 – 53647420
Email: [email protected]
Website: www.armut-gesundheit.de
5.
Weiterführende Links
5.1
Allgemein
Das deutsche Gesundheitssystem:
https://www.gesundheitsinformation.de/das-deutsche-gesundheitssystem.2698.de.html?part=einleitung-co
Struktur des deutschen Gesundheitssystems:
https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72594/strukturen-und-versorgungsformen?p=all
Fragen und Antworten zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen:
(http://www.kvn.de/Startseite/broker.jsp?uMen=73e70a92-b004-e121-cf5a7e25028130e5&_ic_uCon=bf35fd74-8006-e412-55d0-cc2b8ff6bcbb&uTem=aaaaaaaa-aaaaaaaa-aaaa-000000000012
Informationen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern, insbesondere zur Erstuntersuchung:
http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/inhalte/details/news/detail/News/gesundheitsuntersuchungen-nach-dem-asylverfahrensgesetz.html
Medizinische Versorgung von Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus:
http://www.bundesaerztekammer.de/service/broschuerenarbeitspapiere/ (Dokument:
"Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis")
5.2
Für Flüchtlinge
Bundesweite Übersicht der Büros für medizinische Flüchtlingshilfe und Medinetz-Initiativen:
www.medibueros.org
Malteser Flüchtlings Medizin:
www.malteser.de
Beratung für Wohnungssuche, Arbeitssuche, Erkrankungen, Lebenshilfe etc.:
http://www.diakonie-wuerzburg.de/dww/ich-suche-hilfe.1625.0.0.0.0.html
Medizinische Hilfe für Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung, Wahrung der Anonymität:
http://www.malteser-migranten-medizin.de/startseite.html?type=
Tipps und Infos zum Leben in Deutschland:
http://www.refugeeguide.de/de/
Videos speziell für Flüchtlinge über das Leben in Deutschland:
http://www.br.de/mediathek/video/video/index.html?query=Guide+for+refugees#teaser=9e11b02e-64ae-4d90-a4f5-988b15858eec&jump=teaser
5.3
Für Ärzte
Merkblatt Abrechnung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern:
https://www.kvb.de/abrechnung/merkblaetter-abrechnung/ (Dokument: „Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Bayern“)
Informationsmaterialien zum Impfen in verschiedenen Sprachen:
http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/materialien_fremdsprachig_node.html;jsessionid=67ACB4F63DE1D990383432226C41B47C.2_cid372
Kurzinformationen für Patienten (KiPs) in 6 verschiedenen Sprachen:
http://www.patienten-information.de/kurzinformationen/uebersetzungen
Amnesebögen in verschiedenen Sprachen:
http://www.armut-gesundheit.de/index.php?id=86#c965
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