erscheint voraussichtlich in: Jörn Knobloch/Thorsten Schlee (Hrsg.): Unschärferelationen – Konstruktionen der Differenz von Politik und Recht. Wiesbaden: Springer VS 2016 (Reihe: „Politologische Aufklärung – konstruktivistische Perspektiven“, Band 5). Die Politisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Eine ideengeschichtliche und systematische Begriffsrekonstruktion Michael Hein/Stefan Ewert* Zusammenfassung: Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist der zentrale Ort der Konstruktion und Balancierung des Verhältnisses von Politik und Recht. Nicht zufällig ist daher „Politisierung“ einer der wichtigsten Begriffe in der sozialwissenschaftlichen Verfassungsgerichtsforschung. Obwohl er gerade in empirischen Studien häufig eine zentrale Rolle spielt, mangelt es jedoch zumeist an einer präzisen Definition. Vor diesem Hintergrund wird der Politisierungsbegriff in diesem Beitrag ideengeschichtlich rekonstruiert und typologisiert. Dabei werden auch die zu Grunde liegenden theoretischen Verständnisse von Politik, Recht und Verfassungsrechtsprechung herausgearbeitet. Darauf aufbauend wird ein systemtheoretisches Begriffsverständnis von Politisierung entwickelt. Dabei wird deutlich, dass zahlreiche empirische Studien ein solches Politisierungsverständnis implizieren. Schlagwörter: Politik und Recht · Politisierung · Systemtheorie · Verfassungsgerichte · Verfassungsrechtsprechung Autoren: Dr. Michael Hein; Humboldt-Universität zu Berlin, Institut für Sozialwissenschaften; Unter den Linden 6, 10099 Berlin; [email protected] [Korrespondenzautor]. Dr. Stefan Ewert; Universität Greifswald, Institut für Politik- und Kommunikationswissenschaft; Baderstraße 6/7, 17487 Greifswald; [email protected]. * Für hilfreiche Anregungen und Hinweise danken wir Hubertus Buchstein und Thomas Lenz sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Potsdamer Tagung der DVPW-Themengruppe „Konstruktivistische Theorien der Politik“. –1– „Eine unpolitische Verfassungsgerichtsbarkeit ist eine Illusion. Man sollte ihr keinen Vorschub leisten.“ Dieter Grimm (2011) 1 Einleitung Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist der zentrale Ort der Konstruktion und Balancierung des Verhältnisses von Politik und Recht. Die Entstehung dieser Institution geht historisch mit der Ausdifferenzierung von Politik und Recht als zweier weitgehend eigenständiger Gesellschaftsbereiche einher. Diese Ausdifferenzierung findet mit der Einrichtung von Verfassungsgerichten ihren Abschluss. Heute verfügen die meisten Verfassungsordnungen über solche Gerichte (oder funktionale Äquivalente), in denen Richter letztverbindlich politische Interessen und rechtliche Normen ins Verhältnis setzen (vgl. Simon/Kalwoda 2014) und Verfassungskonflikte zwischen Politik und Recht entscheiden (vgl. Hein 2011). Im öffentlichen Diskurs über Verfassungsgerichte ist daher nicht zufällig „Politisierung“ eines der gängigsten Stichworte. Es umschreibt den häufig vorgebrachten Vorwurf, das jeweilige Gericht treffe politische statt rechtlicher Entscheidungen, verlasse illegitimerweise den Bereich des Verfassungsrechts und überschreite seine Kompetenzen.1 Politisierung ist aber auch einer der zentralen Begriffe der Politikwissenschaft. In zahlreichen Studien, die nach politischen Einflüssen auf Verfassungsgerichte bzw. den Folgen ihrer Entscheidungen fragen, wird er genutzt.2 Ganz allgemein formuliert, nimmt Politisierung auf die Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Politik und Recht Bezug. Überblickt man jedoch die vielfältigen Verwendungsweisen des Begriffes, dann fällt nicht nur auf, dass er in zahlreichen Bedeutungsvarianten auftaucht, sondern auch, dass es oftmals an einer Definition des Begriffes mangelt. Während der Begriff der Verrechtlichung, der einen ebenso wichtigen Terminus in der Verfassungsgerichtsforschung darstellt, in der Literatur sehr umfangreich diskutiert wird (vgl. im Überblick Rehder 2010; Hirschl 2008), wurden zum Begriff der Politisierung bisher deutlich weniger grundständige Überlegungen angestellt. So taucht er etwa in deutschsprachigen politikwissenschaftlichen Lexika und Handbüchern nur 1 2 Vgl. bspw. die Kritik der Bundestagsabgeordneten Volker Kauder (CDU) und Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen), nachdem das Bundesverfassungsgericht im März 2014 die Dreiprozentklausel bei Europawahlen für verfassungswidrig erklärt hatte. Während Kauder monierte, dass „das Bundesverfassungsgericht der Politik nicht mehr genügend Raum zur freien politischen Gestaltung gelassen“ habe, stellte Künast „‚staunend die Frage, wo eigentlich Politik aufhört und Rechtsprechung beginnt‘“ (Berliner Morgenpost, 17.3.2014; http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article125870404/Kauder-Verfassungsrichter-sollenRuecksicht-auf-Politik-nehmen.html [5.8.2015]). Vgl. nur Loewenstein (1959); Eckertz (1978); Alivizatos (1995); Guggenberger (1998); Stone Sweet (2000); Domingo (2004); Lietzmann (2006); Lembcke (2007); Hönnige (2007); Bornemann (2007); Garoupa (2009); Garoupa/Ginsburg (2011); Vorländer (2011); Hein (2013); Hüller (2014); Ewert/Hein (2015). –2– vereinzelt auf (vgl. Weber-Fas 2008; Brinkmann 2000; Schmidt 2000: 630). In englischsprachigen Nachschlagewerken wird er gar vollkommen außen vor gelassen.3 Letztgenanntes liegt zwar vor allem in der Tatsache begründet, dass in der US-amerikanischen politikwissenschaftlichen Gerichtsforschung Richter und Gerichte traditionell als politisch handelnde Akteure bzw. Institutionen konzeptionalisiert werden, die sich nicht systematisch von anderen politischen Akteuren unterscheiden und folglich als „politicians in robes“ verstanden werden (Sheldon 1970: xi). Gleichwohl hat der Politisierungsbegriff in jüngerer Zeit auch in der US-Forschung erheblich an Bedeutung gewonnen.4 Die bisherigen terminologischen und konzeptionellen Überlegungen bleiben aber weit hinter der zentralen Rolle zurück, die der Begriff der Politisierung in vielen empirischen Forschungsarbeiten zu Verfassungsgerichten spielt. Vor diesem Hintergrund versucht der vorliegende Beitrag ein adäquates Begriffsverständnis zu entwickeln. Zu diesem Zweck werden nach einem kurzen Überblick über die Verwendungsweisen des Begriffs in den Sozialwissenschaften allgemein (2. Abschnitt) seine mannigfaltigen Bedeutungsvarianten mit Bezug auf Verfassungsgerichte ideengeschichtlich rekonstruiert und typologisiert. Auf Basis eines allgemeinen Modells der Verfassungsgerichtsbarkeit werden dabei sechs verschiedene Verwendungsweisen bzw. Konzepte identifiziert (3.). Daran anschließend wird aufgezeigt, welche theoretischen Verständnisse des Verhältnisses von Politik, Recht und Verfassungsrechtsprechung diesen Konzepten zu Grunde liegen (4.). Hierauf aufbauend wird schließlich ein systemtheoretisches Begriffsverständnis von Politisierung vorgeschlagen, das die (zumeist implizite) Begriffsverwendung zahlreicher empirischer Studien aufnimmt (5.). 2 Der Politisierungsbegriff in den Sozialwissenschaften Politisierung ist ein in den Sozialwissenschaften weit verbreiteter Begriff. In einem allgemeinen Sinne bezeichnet er „das Politisch-Machen von zuvor unpolitischen Personen oder Sachverhalten“, mithin den „Vorgang und/oder (das) Ergebnis der Ausdehnung des Politischen, vor allem der Macht, gesellschaftlich verbindliche Entscheidungen zu treffen und in zuvor nichtpolitische Bereiche, wie private Lebensführung oder private Wirtschaftstätigkeit, einzudringen“ (Schmidt 2000: 630). Praktisch alle gesellschaftlichen Sphären und Objekte können Ziel von Politisierung werden. Entsprechend vielfältig sind die Anwendungen des Begriffes in der Forschung. So taucht er bspw. mit Blick auf die Ökonomie auf, häufig unter dem spezifischeren Stichwort der „Demokratisierung“ im Sinne einer Einführung politischer Entscheidungsmechanismen auf 3 4 Vgl. Badie (2011); Goodin (2009); McLean/McMillian (2009); Whittington et al. (2008); Bealey (1999). Vgl. Popova (2012); Engel (2011); Garoupa/Ginsburg (2011); Garoupa (2009); Stone Sweet (2000). –3– der Ebene von Unternehmen, Branchen oder des Wirtschaftswesens insgesamt (vgl. Demirović 2007). Eine analoge Begriffsverwendung ist mit Blick auf die Hochschulen auszumachen (vgl. Nullmeier 2001). Auch Ethnizität und Religion werden oft als politisiert analysiert in dem Sinne, dass sie politisch relevante Faktoren sind oder politischen Zwecken dienen (vgl. WeltTrends 2003; Prutsch 2007;). Mit Blick auf das Recht ist Politisierung als Synonym für Positivierung geläufig, bezeichnet mithin den historischen Vorgang der Einführung politischer Gesetzgebung als wichtigster Rechtsquelle (vgl. Grimm 2001: 16ff.). Auch hinsichtlich der Verfassung findet sich der Politisierungsbegriff, hier in dem spezifischen Sinne, „tagesaktuelle Politikinhalte in die Verfassung hineinzuschreiben, sie damit aber der Disposition der ‚einfachen‘ Parlamentsmehrheit wie überhaupt dem weiteren politischen Diskurs zu entziehen“ (Scholz/Meyer-Teschendorf 1998: 10). Mit Blick auf Verwaltungen beschreibt Politisierung „the substitution of political criteria for merit-based criteria in the selection, retention, promotion, rewards, and disciplining of members of the public service“ (Peters/Pierre 2004: 2). Politisierte Verwaltungsbehörden agieren daher nicht allein nach rechtlichen Vorgaben, sondern unterliegen willkürlichen politischen Weisungen. In der politikwissenschaftlichen Teildisziplin „Internationale Beziehungen“ wird der Begriff in jüngster Zeit zur Beschreibung der „Ent-Technokratisierung“ supra- bzw. internationaler Entscheidungsprozesse verwendet, namentlich mit Blick auf die Europäische Union. In diesem Kontext gelten politische Entscheidungen als „politicized when they are drawn into the public light“ (Zürn et al. 2012: 73). Auch von einer Politisierung der Gesellschaft als Ganzer ist zuweilen die Rede. Hier beschreibt der Begriff die Durchdringung der Gesellschaft durch das politisches System bzw. das Ausmaß ihrer politischen Steuerung. Ähnlich wie bei der Wirtschaft und dem Hochschulwesen ist auch hier häufig von „Demokratisierung“ die Rede (vgl. Czerwick 2011: 222ff.). Schließlich findet Politisierung zuweilen auch auch im Sinne von politischer Sozialisierung des Menschen Verwendung (vgl. Easton 1957: 397ff.). 3 Politisierung in der Verfassungsgerichtsforschung Auch in der Forschung zur Verfassungsgerichten taucht der Politisierungsbegriff in vielfältigen Bedeutungsvarianten auf. Will man diese rekonstruieren und typologisieren, so bietet es sich zunächst an, ein allgemeines Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit zu Grunde zu legen. Ein solches lässt sich vergleichsweise einfach durch Adaption des klassischen systemtheoretischen Modells des politischen Systems von David Easton (1957: 384, 1965: 110ff.) entwickeln. Dieses Modell versteht Politik als ein System, das in eine gesellschaftliche –4– und außergesellschaftliche Umwelt eingebettet ist, Inputs aus dieser Umwelt erhält, diese in bestimmter Weise verarbeitet (Conversion) und als Outputs wieder an seine Umwelt abgibt. Diese Outputs wiederum wirken über eine Rückkopplungsschleife (Feedback Loop) auf das politische System zurück. Abb. 1: Allgemeines Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit. © Michael Hein/Stefan Ewert 2015. Adaptiert man diese Annahmen für die Verfassungsgerichtsbarkeit, so lässt sich diese folgendermaßen modellieren (siehe Abb. 1): Ein Verfassungsgericht ist eine Institution, deren Umwelt seine Strukturbedingungen maßgeblich bestimmt. Dabei sind die entscheidenden Umweltbedingungen im rechtlichen und politischen Bereich zu finden, namentlich in der Verfassung, dem Verfassungsprozessrecht, der Gerichtsorganisation und der politischen und rechtlichen Kultur. Diese Faktoren konstituieren den gerichtlichen Entscheidungsprozess (Conversion). Einmal eingerichtet, erhält das Verfassungsgericht seine Inputs primär durch Anträge, daneben aber auch in Form von Richterbestellung, Vertrauen, öffentlicher Meinung und gegebenenfalls auch direkter Richterbeeinflussung. Auch die Inputs können mithin rechtlichen oder politischen Charakters sein und wirken sich ebenfalls auf den Entscheidungsprozess aus. –5– Die Inputs werden zu Outputs primär in Form von Entscheidungen verarbeitet. Darüber hinaus äußern sich das Gericht bzw. seine Richter aber auch mittels allgemein-öffentlicher oder wissenschaftlicher Stellungnahmen. Schließlich lassen sich zwei Rückkopplungsschleifen identifizieren: Zum einen wirkt der Output durch die Kassation von Rechtsnormen, die (verbindliche) Forderung nach Gesetzesänderungen, die Rechtsinterpretation sowie die Beeinflussung der öffentlichen Meinung auf zukünftigen Input zurück, bspw. indem die Wahrnehmung der Erfolgschancen allfälliger Anträge verändert oder die politischen Erwägungen bei der Richterbestellung modifiziert werden. Zum anderen kann das Gericht durch die Kassation von Rechtsnormen, die (verbindliche) Forderung nach Gesetzesänderungen sowie die Rechtsinterpretation auch unmittelbar auf seine eigenen Strukturbedingungen Einfluss nehmen (etwa durch Auslegung der eigenen Zuständigkeiten). Modelliert man die Verfassungsgerichtsbarkeit in dieser Art und Weise, dann können mit Input, Entscheidungsprozess und Output drei Dimensionen unterschieden werden, auf die sich der Begriff der Politisierung beziehen kann. Neben diesen drei Dimensionen lassen sich mit Uwe Kranenpohl (2010: 19) zwei analytische Perspektiven unterscheiden, in denen auf Verfassungsgericht geblickt werden kann: Zum einen kann der Fokus auf dem funktionalen Aspekt der Verfassungsrechtsprechung liegen. Wird hierbei der Politisierungsbegriff verwendet, so bringt er einen Wechsel gerichtlichen Entscheidens von der rechtlichen in die politische Sphäre zum Ausdruck, bezeichnet also einen Wandel der funktionalen Bezugspunkte des gerichtlichen Entscheidungsprozesses. Zum anderen kann aber auch der institutionelle Aspekt der Verfassungsgerichtsbarkeit im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen. Im diesem Fall beschreibt Politisierung die Einbeziehung eines Verfassungsgerichts in den politischen Prozess, mithin eine Änderung der Position des Gerichts in dem es umschließenden institutionellen Gefüge. Kreuztabelliert man nun diese beiden analytischen Perspektiven mit den drei Dimensionen der Verfassungsgerichtsbarkeit, so ergeben sich sechs mögliche Bedeutungsvarianten von Politisierung. Diese sind in der bisherigen sozialwissenschaftlichen Literatur allesamt zu finden, wobei sie in unterschiedlichen Kombinationen auftreten. Insgesamt können sechs verschiedene Politisierungskonzepte ideengeschichtlich rekonstruiert werden. 3.1 Politisierung als Beeinflussung des Inputs von Verfassungsgerichten Die soweit ersichtlich erste Verwendung des Politisierungsbegriffs mit Bezug auf Gerichte findet sich beim deutschen Juristen und Politiker Adelbert Düringer (1922) sowie dem –6– österreichischen Rechtswissenschaftler Adolf Merkl (1930). Bei diesen Autoren bezieht sich Politisierung auf die Richterbestellung und bezeichnet eine Auswahl von Richtern nach politischen Kriterien, insbesondere nach parteipolitischer Opportunität oder Regierungsgefallen. Damit ist die Kritik verbunden, dass sich solcherart ausgewählte Richter in ihrer Rechtsprechung entsprechend den Vorgaben oder Wünschen der betreffenden politischen Akteure verhalten werden und damit die Unabhängigkeit der Justiz gefährdet wird. Diese Begriffsbedeutung, die die Input-Dimension in funktionaler Perspektive betrachtet, stellt bis heute die am weitesten verbreitete dar. Sie findet sich in zahlreichen rechts- und sozialwissenschaftlichen Studien.5 3.2 Politisierung als Charakteristikum des verfassungsgerichtlichen Entscheidungsprozesses Für eine Reihe von Autoren wie den früheren Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm (im Amt 1987-1999) beschreibt Politisierung das per se vorhandene politische Element der Verfassungsrechtsprechung: „Enforcing constitutional law contains an element of political choice which can be narrowed, but not completely avoided“ (Grimm 2000: 114f.; vgl. Höpner 2010; Loewenstein 1952/53: 272). Aufgrund der spezifischen Eigenschaften konstitutionellen Rechts im Vergleich zu einfachem Recht, namentlich seiner Allgemeinheit, größeren Lückenhaftigkeit und seines stärker prinzipiellen Charakters, operiere die Verfassungsgerichtsbarkeit daher „an der Schnittstelle von Rechtsetzung und Rechtsanwendung, Recht und Politik“ (Grimm 2001: 28). Politisierung beschreibt in dieser Sicht die Stärke des politischen Einflusses auf Verfassungsgerichtsentscheidungen bzw. die Größe der rechtlich nicht determinierten Entscheidungsspielräume, in denen sich politische Einflüsse niederschlagen können. Für andere Autoren wie etwa den Amtsvorgänger Grimms, Konrad Hesse (Bundesverfassungsrichter 1975-1987), ist zwar jede juristische Interpretation ein Vorgang der „Konkretisierung“ und trägt daher „schöpferischen Charakter“. Gleichwohl handele es sich um eine rein rechtliche Tätigkeit, denn „das auslegende Tun bleibt an die Norm gebunden“ (Hesse 1995: 24). In dieser Sichtweise beschreibt der Begriff der Politisierung einen normativ problematischen Einfluss auf die Verfassungsrechtsprechung, der diese als Rechtsprechung in Frage stellt (vgl. auch Eckertz 1978: 200ff.). In ähnlicher Weise taucht Politisierung auch als Kampfbegriff in der politischen, journalistischen und rechtswissenschaftlichen Kommentierung von Verfassungsgerichtsentscheidungen auf (vgl. bspw. Amelung 1995). 5 Vgl. bspw. Carroll/Tiede (2011); Engel (2011); Garoupa/Ginsburg (2011); Garoupa (2009); Hönnige (2007). –7– Auch diese Verwendungsvariante geht von einem Verständnis von Verfassungsrechtsprechung als reiner Rechtsprechung aus und wirft den Richtern vor, dass sie sich von ihren persönlichen politischen Präferenzen hätten beeinflussen lassen und in Übertretung ihrer Befugnisse politisch statt juristisch entschieden hätten. Alle drei Varianten haben gemeinsam, dass sie Politisierung in funktionaler Hinsicht auf die verfassungsgerichtliche Entscheidungsdimension beziehen. 3.3 Politisierung als Beeinflussung des Inputs und des Entscheidungsprozesses von Verfassungsgerichten In einem weiteren Konzept beschreibt Politisierung den Versuch der Politik, die Rechtsprechung zu kontrollieren. Insbesondere in postautokratischen Transformationsstaaten und hybriden Regimen kommt es zu Politisierung in diesem Sinne, „when the courts become increasingly embroiled in politics, but their output is dependent on the preferences of incumbent politicians“ (Popova 2012: 40; vgl. Domingo 2004). Eine radikalisierte Variante dieses Begriffsverständnisses bezeichnet die vollständige politische (Selbst-)Kontrolle der Rechtsprechung entsprechend den Vorgaben einer totalitären Staatsführung mit der Konsequenz der Abschaffung praktisch aller rechtsstaatlichen Elemente und einer auch nur partiellen Autonomie des Rechts. So definiert Werner Johe (1967: 40) Politisierung mit Blick auf den Nationalsozialismus als die „restlose Einfügung der Justiz als Mittel der totalen Herrschaft.“6 Politisierung bezieht sich hier also in funktionaler Perspektive auf Input und Entscheidungsprozess. 3.4 Politisierung als „Catch-all“-Kategorie: Input, Entscheidungsprozess und Output Der Soziologe Alfons Bora (2003) hat ein Politisierungskonzept vorgelegt, das in funktionaler Hinsicht alle drei Dimensionen gerichtlicher Arbeit verbindet und daher politische Einflüsse auf und politische Folgen von Rechtsprechung beschreibt. Bora liefert zunächst ein systemtheoretisches Verständnis von Prozessen wie „Politisierung“, „Verrechtlichung“, „Ökonomisierung“ etc. Dabei geht er von der zentralen Eigenschaft der Multireferentialität von Organisationen aus, das heißt der Tatsache, dass Organisationen nie exklusiver Teil nur eines Funktionssystems der Gesellschaft sind (also etwa der Politik, des Rechts oder der Wirtschaft). Vielmehr können Organisationen in mehreren Funktionssystemen kommunizieren, also bspw. Gerichte Computer kaufen, Parlamente Zeitungen herausgeben oder Wirtschaftsunternehmen Lobbying betreiben. Entsprechend ihrer eigentlichen 6 Interessanterweise verwendet Otto Kirchheimer (1965) den Begriff in seiner Studie „Politische Justiz“ nicht. –8– Aufgabenstellung lassen sich für verschiedene Organisationen jedoch funktionale Primärorientierungen identifizieren: Gerichte sprechen Recht, Parlamente machen Politik und Unternehmen verdienen Geld (vgl. Hein 2013: 43ff.). Vor diesem Hintergrund versteht Bora die genannten Prozesse als Vorgänge, in denen die funktionale Primärorientierung einer Organisation „durch eine andere überlagert wird“ (Bora 2003: 206). Als Politisierung von Organisationen mit rechtlicher Primärorientierung (insbesondere Gerichte und Staatsanwaltschaften) bezeichnet er daher „die in den Kommunikationen von Organisationssystemen und in den dabei mitlaufenden Interaktionen zu beobachtende Ersetzung rechtlicher Systemreferenzen durch spezifisch politische […]. Vom Ersetzen der Systemreferenz in einzelnen kommunikativen Episoden kann dort gesprochen werden, wo eine rechtlich codierte Äußerung in der Kommunikation erwartbar ist, wider Erwarten aber ein anderer Code auftritt“ (Bora 2003: 207). Neben diesem politischen Einfluss auf das Gericht bzw. sonstige Justizinstitution beschreibt Politisierung in diesem Konzept jedoch auch die sich daraus ergebenden spezifischen Folgen für dessen Operationsweise und kommunikativen Anschlussmöglichkeiten nach außen: „Aus der Perspektive funktionssystemspezifischer Kommunikation gibt es nach dem Referenzwechsel keinen kommunikativen Anschluss; eine machtförmige Kommunikation setzt die Kommunikationen des Rechtssystems nicht fort. […] Politisierung ist […] als Änderung der prioritären Programmierung auf der Ebene von Organisationen zu begreifen“ (Bora 2003: 207). Kommen Gerichtsurteile demnach auf in diesem Sinne politisierte Art und Weise zustande, ist eine ihre anschließende Weiterverarbeitung im Rechtssystem nicht mehr möglich. Wie in Abschnitt 5 zu zeigen sein wird, ist insbesondere der zuletzt genannte Punkt empirisch unplausibel. Gleichwohl bilden Boras Überlegungen die Grundlage für das hier zu entwickelnde Politisierungsverständnis. 3.5 Politisierung als Übertragung politischen Inputs und politischer Entscheidungsprozesse auf Verfassungsgerichte Carl Schmitt versteht in seinen beiden berühmten Studien über den „Hüter der Verfassung“ Politisierung als die Übertragung genuin politischer Entscheidungen auf justizförmige Verfahren und Institutionen. Auf Basis einer trennscharfen Unterscheidung zwischen Gesetzgebung und Justiz formuliert er die These, dass eine Ausdehnung der Justiz auf politische Materien zwar möglich sei, jedoch „nicht etwa eine Juridifizierung der Politik, sondern eine Politisierung der Justiz“ zur Folge habe (Schmitt 1931: 22): „Eine hemmungslose Expansion der Justiz würde nicht etwa den Staat in Gerichtsbarkeit, sondern umgekehrt die Gerichte in politische Instanzen verwandeln. Es würde nicht etwa die Politik juridifiziert, sondern die –9– Justiz politisiert. […] Bei einem solchen Versuch hätte, nach einem Wort Guizots […], die Justiz alles zu verlieren und die Politik nichts zu gewinnen‘“ (Schmitt 1929: 98 und 100). 7 Dies treffe in besonderer Weise auf die Verfassungsgerichtsbarkeit zu. Für Schmitt ist der Inhaber der Kompetenz zur Klärung von Verfassungsstreitigkeiten „Verfassungsgesetzgeber in hochpolitischer Funktion“ (Schmitt 1931: 48). Insbesondere die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sei eine „Entscheidung von Zweifeln und Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Widerspruch zwischen zwei Normen vorliegt“, und damit „in der Sache Beseitigung einer Unklarheit über den Inhalt des Verfassungsgesetzes und daher Bestimmung des Gesetzesinhalts, demnach in der Sache Gesetzgebung, sogar Verfassungsgesetzgebung, und nicht Justiz“ (Schmitt 1931: 48, Hervorh. im Original). In diesem Begriffsverständnis gelten Verfassungsgerichte daher per definitionem als politisiert. In der heutigen Politikwissenschaft hat Schmitt in Alec Stone Sweet einen Gewährsmann gefunden, der – wenn auch auf Basis völlig anderer Theoriegrundlagen – einen nahezu identischen Politisierungsbegriff vorschlägt: “By politicization, I mean the move to activate constitutional review in order to alter legislative outcomes or the state or the constitutional law, and the situation that constitutional judges find themselves as a results of this move“ (Stone Sweet 2000: 194, Hervorh. getilgt).8 Sowohl Schmitt als auch Stone Sweet beziehen mithin den Politisierungsbegriff in institutioneller Perspektive auf die beiden Dimensionen des Inputs und des Entscheidungsprozesses von Verfassungsgerichten. 3.6 Politisierung als Konsequenz des verfassungsgerichtlichen Outputs In der jüngeren Literatur finden sich schließlich zwei Konzeptionen, die den Begriff der Politisierung exklusiv zur Beschreibung politischer Folgen von Verfassungsgerichtsentscheidungen verwenden. Bei Nicos C. Alivizatos beschreibt der Terminus „judicial politicisation“ das Ausmaß, in dem Verfassungsgerichte in den politischen Prozess eingreifen bzw. „exercise explicitly or implicitly their veto power whenever called upon to adjudicate in constitutional disputes“ (Alivizatos 1995: 586). Hans J. Lietzmann (2006: 282) kennzeichnet dagegen mit dem Begriff der Politisierung den Prozess der öffentlichen Sichtbarmachung und gesellschaftlichen diskursiven Verarbeitung des politischen Charakters der Verfassungsrechtsprechung. Dieser Prozess wird insbesondere durch die 7 8 Schmitt bezieht sich hier auf eine Formulierung des französischen Politikers und Historikers François Guizot (1787-1874): „En veillant ainsi à la porte des lois, le pouvoir judiciaire ne défend pas seulement les citoyens, il se’défend lui-même; il protège son propre domaine, il repousse cette invasion de la justice par la politique, dans laquelle la justice a tout à perdre et où la politique n’a rien à gagner“ (Guizot 1821: 109). Stone Sweet ist diese Nähe zu Schmitt offenbar nicht bewusst, obwohl die an Guizot angelehnte Formulierung zu den häufigsten Zitaten in der Verfassungsgerichtsforschung gehört. – 10 – Veröffentlichung abweichender Meinungen der bei einer Abstimmung in der Minderheit verbleibenden Richter angestoßen: „Als ,politisch‘ tritt das Verfassungsgericht mittels der ,Sondervoten‘ hervor, weil es den ,politischen‘, d. h. den strittigen und legitimationsbedürftigen Entscheidungsprozess offen legt, in dem es seine Urteile bildet: es verdeutlicht in den Dissenting Votes, dass das Urteil (und zwar z. T. ,um ein Haar‘) auch ganz anders hätte ausfallen können. Es […] hebt die Kontingenz seines Urteils hervor und es dokumentiert diese Kontingenz für das politische Gedächtnis“ (Lietzmann 2006: 270, Hervorh. im Original). Beide Konzepte betrachten demnach in institutioneller Perspektive die Dimension des verfassungsgerichtlichen Outputs. 3.7 Zusammenfassung: Die bisherigen Verwendungsweisen des Politisierungsbegriffs Die ideengeschichtliche Rekonstruktion der Politisierungskonzepte in der bisherigen rechtsund sozialwissenschaftlichen Literatur hat zahlreiche Verwendungsweisen und Bedeutungsvarianten aufgezeigt, die mit Hilfe des hier entwickelten allgemeinen Modells der Verfassungsgerichtsbarkeit entlang der drei Dimensionen Input/Entscheidungsprozess/Output und der beiden Perspektiven funktional/institutionell typologisiert werden konnten. Die Ergebnisse dieser Systematisierung sind in Abb. 2 zusammengefasst. Dabei wird deutlich, dass eine Mehrheit der Konzepte Politisierung funktional definiert und auf den Input und/oder den Entscheidungsprozess von Verfassungsgerichten bezieht. Daran wird der hier zu entwickelnde Politisierungsbegriff anschließen (vgl. Abschnitt 5). Abb. 2: Politisierungskonzepte im Überblick. © Michael Hein/Stefan Ewert 2015. 4 Die Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Politik und Recht Zunächst wird jedoch herausgearbeitet, welche theoretischen Verständnisse von Politik, Recht und Verfassungsrechtsprechung diesen Politisierungskonzepten zu Grunde liegen (vg. hierzu bereits Hein/Ewert 2014). Dabei können drei Gruppen von Theorien unterschieden werden: – 11 – solche, die Verfassungsrechtsprechung als rein rechtlichen Prozess verstehen (Abschnitt 4.1); Theorien, die Verfassungsrechtsprechung als rein politischen Vorgang interpretieren (4.2); und Ansätze, die Verfassungsrechtsprechung als rechtlichen und politischen Prozess beschreiben (4.3). Mit Blick auf die Typologie der Politisierungskonzepte wird hierbei ein klares Muster erkennbar: Während die funktionalen Politisierungsbegriffe allesamt in der ersten oder dritten Theoriegruppe zu finden sind, tauchen die institutionellen Begriffsvarianten durchweg in der zweiten Theoriegruppe auf. Dieses Muster ergibt sich aus der Unterscheidung funktional/institutionell: Versteht man Verfassungsrechtsprechung a priori als einen politischen Prozess, ergäbe ein funktionaler Politisierungsbegriff keinen Sinn, der ja einen Wechsel gerichtlichen Entscheidens von der rechtlichen in die politische Sphäre zum Ausdruck brächte. 4.1 Der naive Ansatz „Der naive Ansatz“, so die treffende Bezeichnung Ingwer Ebsens (1985: 108), versteht Verfassungsrechtsprechung als einen rein juristischen, ausschließlich am Verfassungsrecht orientierten Vorgang. Diese Ansicht lässt sich bis hin zu Alexander Hamiltons (1788) Überlegungen zum richterlichen Prüfungsrecht in den Federalist Papers zurückverfolgen und entspricht namentlich bei vielen deutschen Verfassungsrichtern dem „Selbstverständnis der Verfassungsgerichtsbarkeit als unpolitische, rein rechtliche Institution“ (Brodocz 2009: 51). So hat etwa laut Ernst Friesenhahn (Bundesverfassungsrichter 1951-1963) das Gericht „nur darüber zu wachen, daß die Normen des Grundgesetzes auch vom Gesetzgeber eingehalten werden.“ Das Gericht fälle ausschließlich „eine normgebundene Entscheidung“ und nehme daher auch „nicht an der schöpferischen Gestaltung des politischen Lebens“ teil. Das Verfassungsgericht könne „immer nur entfalten […], was bereits in der Verfassung, auch für die übrigen Verfassungsorgane erkennbar, enthalten ist“ und es sei daher ein „bloßer Diener des Rechts und muß sich immer seiner unpolitischen Funktion bewußt bleiben“ (Friesenhahn 1954: 150-159, Hervorh. im Original). Auch heute vertritt offenbar eine Mehrheit der Bundesverfassungsrichter die Auffassung, dass sie die Verfassung nur interpretieren und insofern eine rein juristische Tätigkeit ausüben (vgl. Kranenpohl 2010: 341ff., 409ff., 458ff.). Auf der Basis eines solchen Grundverständnisses beschreibt der Begriff der Politisierung einen normativ problematischen politischen Einfluss, der die Verfassungsrechtsprechung als Rechtsprechung in Frage stellt. Selbst die Besonderheiten des Verfassungsrechts – 12 – (insbesondere seine spezifische Deutungsoffenheit) nehmen etwa laut Konrad Hesse (1995: 241) den durch die Verfassungsgerichtsbarkeit zu entscheidenden Fragen „weder den Charakter von Rechtsfragen noch den Entscheidungen den Charakter einer Rechtsentscheidung. […] Trotz der Besonderheiten ihrer Aufgabe bleibt Verfassungsgerichtsbarkeit daher Rechtsprechung. Ihre Entscheidungen sind nicht verkappte politische Entscheidungen, die mit dem Wesen echter Rechtsprechung in Widerspruch stehen und darum zur Politisierung der Justiz führen müssen.“ Wie die Bezeichnung als „naiver Ansatz“ bereits deutlich macht, vermag dieses Verständnis von Politik, Recht und Verfassungsrechtsprechung nicht zu überzeugen. Es negiert die Tatsache, dass Verfassungsgerichte sehr häufig Fragen zu entscheiden haben, für die sie im Verfassungstext keine klaren Antworten finden. Mit den Worten Robert A. Dahls (1957: 280) ist es „an essential characteristic of the institution that from time to time its members decide cases where legal criteria are not in any realistic sense adequate to the task […]; that is, the setting of the case is ‚political‘.“ Verfassungsgerichte können sich zudem einer Beantwortung der entsprechenden Fragen in der Regel auch nicht einfach entziehen.9 Folglich haben die Urteile regelmäßig politischen Charakter insofern, als sie kollektiv verbindliche Entscheidungen fällen (vgl. Luhmann 2000: 84). Selbst wenn dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geschieht und sich die Richter nach bestem Wissen und Gewissen ausschließlich an konstitutionellen Normen zu orientieren versuchen, sind sie häufig gezwungen, einen verfassungsrechtlich nicht determinierten Spielraum auszufüllen.10 Und auch wenn „provisions are formulated as clearly and as coherently as possible, they can raise questions when it comes to solving a concrete case“ (Grimm 2009: 27). 4.2 Der fatalistische Ansatz Die exakte Gegenposition zu der „naiven“ Auffassung lässt sich als „fatalistischer Ansatz“ umschreiben. Hier wird Verfassungsrechtsprechung als ein ausschließlich politischer Vorgang verstanden. Paradigmatisch ist hierfür die oben bereits vorgestellte Position Carl Schmitts, die zwar zwischen Gesetzgebung und Justiz, nicht jedoch zwischen Politik und Recht unterscheidet (vgl. Schmitt 1931: 111). Für Schmitt ist vielmehr jeder gesellschaftliche Ort politisch, sobald dort Konflikte auszutragen und Entscheidungen zu treffen sind. Dementsprechend kommt ein Verfassungsgericht seines Erachtens nur für „eine offensichtliche, zweifellos festzustellende Verfassungsverletzung“ in Frage, gegen die „der Gerichtshof eine repressive und vindikative Art von Justiz“ ausübt (Schmitt 1931: 31, 9 Der US-amerikanische Supreme Court, den Dahl hier im Blick hat, bildet in dieser Hinsicht eine Ausnahme. 10 „Rechtsfortbildung“ in diesem Sinne wird zwar auch von einfachen Gerichten betrieben, insbesondere durch Grundsatzentscheidungen oberster Instanzen. Sie erfüllt dort aber primär die Funktion des Ausfüllens von Lücken im Gesetzes- und Verordnungsrecht (zu einer prominente Ausnahme vgl. Rehder 2011) und kann zudem jederzeit durch den einfachen Gesetzgeber korrigiert werden. – 13 – Hervorh. im Original). Dabei sei insbesondere an explizite Verstöße gegen unmittelbare Verfassungsregeln mit Gesetzescharakter wie bspw. Wahlprozeduren zu denken. Von diesen eng umgrenzten Fällen abgesehen jedoch, namentlich bei der Klärung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, „liegt keine ‚reine Rechtsfrage‘ vor und die Entscheidung des Gerichtshofes ist etwas anderes als richterliche Entscheidung, d.h. etwas anderes als Justiz.“ Denn hier „kommt der Richter in die Lage, politische Maßnahmen zu treffen oder solche zu verhindern und in einer Weise politisch aktiv zu werden, die ihn zu einem mächtigen Faktor der staatlichen Innen- und gegebenenfalls sogar Außenpolitik macht“ (Schmitt 1931: 31f.). Mit derselben Konsequenz versteht Alec Stone Sweet in Rational-Choice-Perspektive das Verhalten von Verfassungsrichtern als rein nutzenmaximierend, eigeninteressiert und strategisch, mithin dem Agieren von Politikern prinzipiell gleichend. Vor dem Verfassungsgericht werden politische Konflikte daher nur formal in juristische umgewandelt und auch die Richter suchen primär strategisch nach passenden juristischen Rechtfertigungen für ihre (eigentlich politisch motivierten) Entscheidungen (Stone Sweet 2000: 197). Zwar versteht Stone Sweet rationales Verhalten als eingebettet in soziale bzw. kulturelle Normenund Regelgefüge. Namentlich das Recht sei „at least partly autonomous from personal preferences“ (Stone Sweet 2000: 26). Gleichwohl sind dies lediglich Rahmenbedingungen von eigentlich politischen Handlungen. Schließlich versteht auch Hans J. Lietzmann Verfassungsrechtsprechung als rein politischen Prozess. Daher sei auch der Versuch des Bundesverfassungsgerichts, „nach Wegen einer vorpolitischen und verfassungsjuristischen Streitschlichtung“ (Lietzmann 2006: 282) zu suchen, zum Scheitern verurteilt. Der Begriff der Politisierung bezieht sich bei den genannten Autoren nicht wie im „naiven“ Ansatz auf Inhalt und Funktion der Entscheidung konstitutioneller Streitfragen – diese sind ja ohnehin bereits politisch. Vielmehr beschreibt Politisierung den Vorgang der Übertragung dieser politischen Funktion auf ein Gericht. Der Begriff ist also auf institutioneller Ebene angesiedelt; politisiert wird nicht die Funktion (Verfassungs-)Rechtsprechung, sondern die Institution Gericht. Wie der „naive“, so hat auch dieser „fatalistische Ansatz“ wenig Plausibilität für sich. Negiert der erste die Tatsache, dass Verfassungsrechtsprechung allein anhand juristischer Kriterien oft nicht möglich ist, so blendet der zweite aus, dass einem Verfassungsgericht deutlich engere konstitutionelle Grenzen gezogen sind als Parlament und Regierung. Das Gericht hat relativ restriktive Verfahrensregeln zu beachten, kann nur auf Antrag anderer Akteure oder bei Eintreten bestimmter Situationen tätig werden und ist auch hinsichtlich der Folgen seiner Entscheidungen stark durch die Verfassungsnormen determiniert. – 14 – So kann die Verfassungsgerichtsbarkeit bspw. legislativ in der Regel nur verhindernd bzw. aufhebend, mithin als „negativer Gesetzgeber“ tätig werden; konstruktiv, das heißt als „positiver Gesetzgeber“ dagegen – wenn es dem Gericht überhaupt gestattet ist – nur in bestimmten Fällen (etwa bei Unaufschiebbarkeit einer Regelung) oder indirekt (durch Hinweise auf denkbare verfassungskonforme Regelungen; vgl. Kelsen 1929: 26). Vor allem aber muss das Verfassungsgericht – wie jedes andere Gericht auch – Rechtsnormen als Entscheidungsmaßstab heranziehen. Kurzum: Dass Verfassungsrechtsprechung oftmals politische Folgen nach sich zieht und zudem politischen Einflüssen unterliegt, genügt nicht, um ihr den Charakter als Rechtsprechung abzusprechen. Wird dies verkannt, lässt sich das Spezifische der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht sehen und empirisch die Frage nach dem Ausmaß politischer Einflüsse und Folgen gar nicht stellen. 4.3 Der realistische Ansatz Ist der „naive Ansatz“ gleichsam auf dem politischen Auge blind, so vermag der „fatalistische Ansatz“ auf dem rechtlichen Auge nichts zu sehen. Beide Augen offen hält demgegenüber die Mittelposition, die hier als „realistischer Ansatz“ firmieren soll. Er findet sich bei zahlreichen Autoren in ganz unterschiedlichen Spielarten und theoretischen Zugängen.11 Ihnen gemeinsam ist ein Verständnis von Verfassungsrechtsprechung als grundsätzlich rechtlichem Prozess, der jedoch nicht nur politische Folgen zeitigt, sondern auch (und unentrinnbar) politischen Einflüssen unterliegt. Denn das Verfassungsrecht, so der frühere Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde (im Amt 1983-1996), ist „nach seinem Gegenstand und in seinem Telos nicht nur am Rande, sondern zentral auf den Bereich des Politischen bezogen und wird von daher bestimmt. Es ist vom Gravitationsfeld der Auseinandersetzung um Gewinnung, Ausübung und Erhalt politischer Macht nicht abgelöst oder abgeschichtet, wird vielmehr von dem Spannungsgehalt, der diesem Feld eigen ist, mit ergriffen“ (Böckenförde 1999: 11). Auch in der aktuellen Bundesverfassungsrichtergeneration finden sich einige Richter, die der „realistischen“ Position zugerechnet werden können. So stellt etwa ein in der Interview-Studie von Uwe Kranenpohl (2010: 409) anonym zitierter Richter unzweideutig fest: „Sie machen mit Rechtsentscheidungen immer auch Politik. Wenn Sie, wie ich, der Auffassung sind, dass Konkretisierung auch heißt, etwas Unbestimmtes in Bestimmtes zu verwandeln, was nicht durch Erkenntnis, sondern durch Entscheidung geht, wenn Sie sagen: ‚Entscheidungsmacht ist Zeichen der Politik‘, dann bedeutet das, dass ein Richter in diesem Sinne auch Inhaber politischer Möglichkeiten ist.“ Diese Betonung der politischen Charakterzüge der Verfassungsrechtsprechung läuft jedoch nicht wie in der „fatalistischen“ Position darauf hinaus, ihr den Rechtsprechungscharakter 11 Vgl. nur Kelsen (1929), (1930/31); Loewenstein (1952/53), (1959); Dahl (1957); Häberle (1980); Rinken (1996); Böckenförde (1999); Grimm (2000), (2001); Meßerschmidt (2000); Bora (2003); Garoupa (2009); Höpner (2010); Garoupa/Ginsburg (2011). – 15 – abzusprechen. Denn selbst dort, wo das Gericht „weitreichende Direktiven […] erläßt, arbeitet es ‚juristisch‘. Die Alternative ‚Recht oder Politik‘ erweist sich als Scheinalternative!“ (Häberle 1980: 72f.; gleichlautend Grimm 2011). Darüber hinaus stellt die Bindung der Verfassungsrechtsprechung an das Recht eine ihrer zentralen Legitimationsressourcen und damit Erfolgsbedingungen dar, da sie genau hieraus Autorität schöpfen und in der Folge Vertrauen aufbauen kann (vgl. Vorländer/Brodocz 2006). Der Begriff der Politisierung beschreibt in der „realistischen“ Sichtweise daher das variable Ausmaß des politischen Einflusses auf ein Verfassungsgericht bzw. des durch die jeweils relevanten Verfassungsnormen gegebenen politischen Entscheidungsspielraums. Hier sei als paradigmatischer Autor nochmals Dieter Grimm zitiert, der ex negativo die wichtigsten Aspekte eines solchen „realistischen“ Verständnisses wie folgt zusammenfasst: „Die Trennung von Recht und Politik auf der Rechtsanwendungsebene bedeutet jedoch nicht, daß der Vorgang der richterlichen Rechtsanwendung auch intern unpolitisch wäre, also keinerlei Raum zu gestaltenden Entscheidungen ließe […]. Eine solche interne Entpolitisierung der Rechtsanwendung setzte voraus, daß die vom Gesetzgeber beschlossenen Rechtsnormen die Entscheidung aller Einzelfälle vollständig zu determinieren vermöchten. Es gibt aber keine Rechtsnorm, deren Anwendung nicht irgendwann Zweifelsfragen aufwürfe, die vom Richter durch Konkretisierung und Interpretation beantwortet werden müßten. Einflüsse des Vorverständnisses, der Herkunft und Sozialisierung, der politischen und weltanschaulichen Präferenzen der Richter sind hier unausweichlich. […] Dennoch bleibt eine Differenz, denn die Rechtsanwendung entscheidet von vornherein in einem normativ verengten Rahmen (Grimm 2001: 26f.). 5 Politisierung – ein systemtheoretisches Begriffsverständnis Fügt man die wesentlichen Aspekte der bisherigen Diskussion zusammen, so ergeben sich für ein theoretisch wie empirisch überzeugendes Begriffsverständnis von Politisierung vier Grundentscheidungen: Erstens erscheint es naheliegend, Politisierung exklusiv für die Dimensionen des Inputs und des gerichtlichen Entscheidungsprozesses, mithin für politische Einflüsse auf Verfassungsgerichtsentscheidungen zu reservieren. Dies spiegelt auch die mehrheitliche Verwendungsweise in der bisherigen Literatur wider. Zweitens handelt es sich beim hier vorzuschlagenden Konzept – erneut wie bei der Mehrheit der vorgefundenen Begriffsverständnisse – um ein funktionales und nicht institutionelles. Politisierung bezieht sich auf Verfassungsrechtsprechung als Prozess, nicht auf Verfassungsgerichte als Organisationen. Dem entspricht drittens die Verortung im „realistischen Ansatz“ als dem überzeugendsten der drei theoretischen Zugänge. Daraus folgt viertens, den Begriff ausschließlich analytisch zu verstehen, das heißt, für empirische Beobachtungen zu reservieren.12 12 Normative Anschlussmöglichkeiten werden dadurch natürlich nicht ausgeschlossen, etwa für die Kritik an (aus welchen Gründen auch immer) für negativ erachteten politischen Einflüssen auf die – 16 – Damit bietet sich eine Weiterentwicklung des in Abschnitt 3.4 vorgestellten systemtheoretischen Politisierungskonzepts Alfons Boras an. Im Rahmen der neueren Systemtheorie Niklas Luhmanns sind Politik und Recht zunächst zwei eigenständige Funktionssysteme moderner Gesellschaften, die nach eigenständigen Regeln und Logiken operieren. Die Funktion des politischen Systems liegt dabei im „Bereithalten der Kapazität zu kollektiv bindendem Entscheiden“ (Luhmann 2000: 84, Hervorh. getilgt) und die des Rechtssystems in der „Einrichtung und Stabilisierung normativer Erwartungen“ (Luhmann 1993: 136). In einer solchen Perspektive stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Organisation dar, in der Politik und Recht regelmäßig aufeinander treffen.13 Das betrifft zum einen die Output-Dimension. Die Gerichtsurteile haben in vielen Fällen nicht nur rechtliche, sondern auch politische Folgen, da das Gericht „insbesondere im Rahmen seiner Normenkontrollkompetenz kollektiv bindende Entscheidungen trifft und deswegen eine originär politische Funktion erfüllt. […] Das Verfassungsgericht fungiert als Letztinstanz und zwar […] als politische Letztinstanz, denn es hat die Kompetenz, bereits ergangene kollektiv bindende Entscheidungen durch eigene kollektiv bindende Entscheidungen zu revidieren oder zu bestätigen“ (Bornemann 2007: 86, Hervorh. im Original). Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört daher zu denjenigen „multireferentielle(n) Organisationen“, die „konstitutiv mit pluralen Referenzen operieren – und dadurch zwischen mehreren Teilsystemen vermitteln“ (Bode/Brose 2001: 118, Hervorh. im Original). Politisierung im hier vorgeschlagenen Sinne bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Dimensionen des Inputs und des Entscheidungsprozesses: Verfassungsrichter müssen ihre Entscheidungen nicht notwendigerweise allein auf Basis rechtlicher Kriterien (insbesondere konstitutioneller Normen) treffen. Sie können vielmehr auch zahlreichen politischen Einflüssen unterliegen, namentlich parteipolitischen Bindungen und Policy-Präferenzen, wobei sich in letztgenannten auch ethische und religiöse Überzeugungen oder soziokulturelle Hintergründe der Richter niederschlagen können. Da, wie weiter oben bereits ausgeführt, Offenheit für solche politischen Einflüsse in vielen Fällen infolge eines relativ großen Entscheidungsspielraums praktisch unvermeidlich ist, scheint demnach nicht in Frage zu stehen, ob Verfassungsgerichte überhaupt politisiert sind, sondern nur: in welchem Ausmaß. Trotz dieser eigentümlichen Doppelstellung in Politik und Recht verfügt die Verfassungsgerichtsbarkeit grundsätzlich über eine rechtliche Primärorientierung. So ist nach außen hin zu beobachten, dass sich das Gericht „auf das Medium des Rechtssystems und nicht auf das politische Medium Macht bezieht. Es trifft kollektiv bindende Entscheidungen, Verfassungsrechtsprechung. 13 Vgl. Luhmann (2000a: 398ff.); Bornemann (2007: 83ff.); Brodocz (2009: 53ff.); Hein (2011: 16ff.). – 17 – bezieht sich dabei aber kommunikativ auf die Unterscheidung Recht – Unrecht“ (Bornemann 2007: 87). Auch nach innen orientiert es sich primär an rechtlichen Normen; politische Erwägungen sind in den Diskussionen der Richter demgegenüber nachrangig – zumindest im Falle des Bundesverfassungsgerichts. So antwortete sein derzeitiger Präsident Andreas Voßkuhle auf die Frage eines Journalisten nach seiner persönlichen verfassungspolitischen Agenda: „Nach Karlsruhe kommt man nicht mit einer persönlichen Agenda. Das Bundesverfassungsgericht ist kein Ort der individuellen Selbstverwirklichung. Es ist ein Ort der Pflicht und der Aufgabe“.14 Nicht zuletzt beruhen das hohe öffentliche Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in das Bundesverfassungsgericht gerade auf der Aufrechterhaltung dieser rechtlichen Primärorientierung (vgl. Bora 2003: 208f.; Vorländer/Brodocz 2006).15 Gegenüber Alfons Boras Politisierungsbegriff sind jedoch zwei Modifikationen vorzunehmen. Zum einen schließt er die Output-Seite der Verfassungsgerichtsbarkeit mit ein. Kämen Gerichtsentscheidungen auf politisertem Wege zustande, dann gäbe es „keinen kommunikativen Anschluss“, denn „eine machtförmige Kommunikation setzt die Kommunikationen des Rechtssystems nicht fort“ (Bora 2003: 207). In einem solchen Sinne charakterisierbare Verfassungsgerichtsentscheidungen sind empirisch aber kaum denkbar. Gerichtsurteile sie sind vielmehr per definitionem rechtlich anschlussfähig. Selbst wenn sie öffentlich als „politisch“ kritisiert werden, ist es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein Verfassungsgericht in seiner Außenkommunikation sich explizit politischer statt rechtlicher Kommunikation bedient (vgl. Eckertz 1978: 189; Bornemann 2007: 90). Vielmehr kommt das Rechtssystem nie umhin, Verfassungsrechtsprechung als Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen – was auch immer die Verfassungsrichter beeinflusst oder motiviert haben mag. Zum anderen grenzt die von Bora gebrauchte Formulierung, Politisierung als „Ersetzung rechtlicher Systemreferenzen durch spezifisch politische“ (Bora 2003: 207) zu verstehen, den Phänomenbereich zu stark ein. Politische Einflüsse zeigen sich nicht nur dort, „wo eine rechtlich codierte Äußerung in der Kommunikation erwartbar ist, wider Erwarten aber ein anderer Code auftritt“ (Bora 2003: 207). Sie schlagen sich vielmehr auch, vermutlich sogar in der Mehrzahl der Fälle, hinter der „Fassade“ rein juristischer Argumentationen nieder. Darüber hinaus sind gerade Einflüsse individueller Orientierungen, Präferenzen und 14 Badische Zeitung, 18.3.2010; http://www.badische-zeitung.de/deutschland-1/andreas-vosskuhle-und-seinesicht-des-verfassungsgerichts--28463919.html [5.8.2015]. Vgl. Kranenpohl (2010: 461ff.). 15 Diese interne Primärorientierung an rechtlichen Normen ist selbstredend bei anderen Verfassungsgerichten weniger stark ausgeprägt (vgl. bspw. für Bulgarien und Rumänien Hein 2013), aber dies sind dann auch gerade diejenigen Fälle, in denen sich ein höherer Politisierungsgrad beobachten lässt (vgl. Ewert/Hein 2015: 17). – 18 – Sozialisierungen sowie die politischen Wirkungen der Rahmenbedingungen des gerichtlichen Entscheidungsprozesses den Richtern häufig gar nicht bewusst. Zusammengenommen kann Politisierung daher wie folgt definiert werden: Politisierung der Verfassungsrechtsprechung heißt, dass eine Gerichtsentscheidung nicht oder nicht allein nach rechtlichen Kriterien gefällt wird, sondern durch politische Einflüsse (mit-)bestimmt wird, insbesondere durch parteipolitische Bindungen und Policy-Präferenzen der Richter. Politisierung bezeichnet demnach den Fall, dass die Richter in ihrer Suche nach der verfassungsrechtlich überzeugendsten Beantwortung der vorliegenden Fragestellung (bewusst oder unbewusst) von ihren politischen Präferenzen oder Opportunitätserwägungen beeinflusst werden oder gar primär auf Basis politischer Kriterien für oder gegen einen Antrag optieren und dann eine dazu passende juristische Argumentation erarbeiten. Diese Begriffsdefinition integriert vier der sechs im 3. Abschnitt vorgestellten Verwendungsweisen des Politisierungsbegriffs vollumfänglich (3.1 „Richterbestellung“, 3.2 „Politisches Element der Verfassungsrechtsprechung “ und 3.3 „Partielle oder vollständige politische Kontrolle der Verfassungsrechtsprechung “) bzw. teilweise (3.4 „Politische Einflüsse auf und politische Folgen von Verfassungsrechtsprechung“). Zudem lässt sie sich implizit in zahlreichen empirischen Studien wiederfinden.16 Dies macht nicht zuletzt deutlich, dass diese Definition von Politisierung nicht notwendigerweise auf systemtheoretische Arbeiten beschränkt bleiben muss, sondern vielmehr in sämtlichen Zugängen des „realistischen Ansatzes“ verwendbar ist. 6 Fazit und Ausblick Begriffsarbeit gehört zu den zentralen Aufgaben der Politikwissenschaft. Von der Präzision der benutzten Termini und der möglichst genauen Erfassung der durch sie bezeichneten Phänomene hängt die Qualität von Theorien und der mit ihrer Hilfe durchgeführten empirischen Forschungen maßgeblich ab. Es geht mithin „darum, konkrete Verhältnisse mit treffenden Begriffen klar und konsistent zu beschreiben (Kreisky 2012: 31). In dieser Hinsicht war der bisherige „state of the art“ des Politisierungsbegriffs trotz seiner zentralen Stellung in der Verfassungsgerichtsforschung unbefriedigend. Dieser Beitrag hat versucht, diesen terminologischen und konzeptionellen Mangel zu beheben. Zunächst wurden die mannigfachen Verwendungsweisen des Begriffs in den vergangenen knapp 100 Jahren 16 Vgl. aus der jüngeren Literatur nur Hein (2013); Vorländer (2011); Höpner (2010); Lembcke (2007); Hönnige (2007). – 19 – ideengeschichtlich rekonstruiert und typologisiert, und sodann die ihnen zu Grunde liegenden theoretischen Konzeptionen von Politik, Recht und Verfassungsrechtsprechung herauspräpariert. Im Rahmen des überzeugendsten der insgesamt drei Theorieansätze, der Verfassungsrechtsprechung als systematisch rechtliche und politische Angelegenheit versteht, und im Anschluss an eine systemtheoretische Konzeption Alfons Boras wurde ein Politisierungsbegriff entwickelt, der nicht nur theoretisch konzis ist, sondern auch einen wesentlichen Teil der bisherigen Verwendungsweisen des Begriffs aufnimmt und damit für viele empirische Studien anschlussfähig bzw. nutzbar ist. Für die zukünftige empirische Forschung besteht vor allem die Aufgabe, die Vielfalt der möglichen politischen Einflüsse auf die Verfassungsgerichtsbarkeit in den Blick zu nehmen (siehe Abb. 1). Bisher wurden in dieser Hinsicht nahezu ausschließlich Politisierung durch den Input der Richterbestellung (vgl. bspw. Garoupa 2009; Hönnige 2007), die Strategien und Interessen der Verfahrensbeteiligten (vgl. Hönnige 2007; Stone Sweet 2000) und die direkte Richterbeeinflussung (vgl. Popova 2012; Domingo 2004) untersucht. Die Analyse aller anderen Politisierungsfaktoren steht jedoch noch weitgehend aus. Hier wäre insbesondere zu denken an die politische bzw. rechtliche Kultur (vgl. Kranenpohl 2010: 439ff.), die Rollenbilder der Richter bzw. Gerichte (vgl. Boulanger 2013), den Inhalt der Anträge (vgl. Sieberer 2006), die öffentliche Aufmerksamkeit (vgl. Sternberg et al. i.E.) und die Ausgestaltung der prozessrechtlichen Regeln, insbesondere der Verfahrensarten (vgl. 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