Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds

Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds - Meldeformular für den
Beitragszeitraum 2016
Read me
A. Zweck und Struktur des Meldeformulars
Der Zweck des Meldeformulars liegt darin, Informationen einzuholen, die für die Berechnung des jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zum einheitlichen
Abwicklungsfonds im Jahr 2016, welcher von jedem Institut in diesem Geltungsbereich zu zahlen ist, notwendig sind.
Der Beitrag ist unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 dargelegten Methoden festzulegen,
gemäß welchen zwei Schlüsselkomponenten berücksichtigt werden:
a) die jährlichen Grundbeiträge der einzelnen Institute werden anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im
Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten
zugelassenen Institute berechnet,1 und
b) das Risikoprofil des Instituts, sofern für das Institut eine vereinfachte Berechnungsmethode keine Anwendung findet (vorgesehen für kleine Institute gemäß
Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, Wertpapierfirmen mit eingeschränkten Dienstleistungen und Tätigkeiten (wenn diese Firmen in die auf
konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens durch die EZB2 einbezogen sind) und Hypothekenkreditinstitute, die durch gedeckte
Schuldverschreibungen finanziert werden).
Das Meldeformular besteht aus den folgenden sechs Reitern:
1
.
Allgemeine Angaben:
2
.
Jährlicher Grundbeitrag:
Ermöglicht die Zuordnung des Instituts und macht dieses auf mögliche Besonderheiten für die Berechnungen des jeweiligen
Beitrags aufmerksam.
Zusammenstellung von Informationen für die Berechnung des jährlichen Grundbeitrags und zur Bestimmung, ob sich das
Institut für eine vereinfachte Berechnungsmethode eignet.
Ein Institut, das sich für die vereinfachte Berechnungsmethode gemäß Reiter 2 - Abschnitte B.i und B.ii eignet, muss nur die Reiter 1 und 2 (bis Abschnitt B) ausfüllen.
3
4
.
Abzüge:
Risikoanpassung:
5
.
Definitionen und Anleitung:
6
.
Validierungsregeln:
Ermöglicht ggf. den Abzug von qualifizierten Positionen von dem oben genannten jährlichen Grundbeitrag.
Zusammenstellung von Informationen betreffend des Risikoprofils des Instituts, um ggf. die Risikoanpassung auf den jährlichen
Grundbeitrag anzuwenden.
Enthält Definitionen und Anleitungen für jedes Feld im Meldeformular. Enthält auch ggf. Hinweise darauf, wo im europäischen
Rahmen für aufsichtliche Meldungen das Feld zu finden ist. Dieser Reiter muss vom Institut nicht ausgefüllt werden.
Die im Formular gemeldeten Informationen werden konsolidiert und umfassen Validierungsregeln sowie
Übereinstimmungskontrollen.
B. Allgemeine Anleitungen zum Ausfüllen des Meldeformulars
1
Das Institut sollte gemäß den unten angegebenen allgemeinen Anleitungen alle Felder mit gelben Hintergrund ausfüllen.
Felder mit blauem Hintergrund werden automatisch generiert. Felder mit weißem oder grauen Hintergrund werden von der Abwicklungsbehörde ausgefüllt.
2
.
Die Definitionen, die Anweisungen und das für jedes Feld festgelegte Format müssen eingehalten werden. Ein „Link“ in jedem Feld führt zu seiner Definition
und dem entsprechenden Leitfaden.
3
.
Stichtag für das Meldeformular: Die Reiter sind mit Informationen zum Stichtag entsprechend dem Bilanzstichtag des letzten festgestellten Jahresabschlusses vor
dem 31. Dezember 2015 auszufüllen (sofern im Leitfaden nicht ausdrücklich ein anderer Stichtag für ein bestimmtes Feld angegeben ist). Handelt es sich bei dem
Bilanzstichtag des Instituts um den 31. Dezember, so ist der Stichtag für das vorliegende Meldeformular der 31. Dezember 2014, vorausgesetzt, der
Jahresabschluss vom 31. Dezember 2014 ist festgestellt worden. Handelt es sich bei dem Bilanzstichtag des Instituts um den 31. März, so ist der Stichtag für das
vorliegende Meldeformular der 31. März 2015, vorausgesetzt, der Jahresabschluss vom 31. März 2015 ist festgestellt worden.3
4
Die Reiter sind mit Informationen auf Ebene der Einzelunternehmen auszufüllen, ausgenommen:
a) im Falle einer Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute, wenn die angeschlossenen Institute teilweise oder vollständig von den
Aufsichtsanforderungen im nationalen Recht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit sind. In diesem besonderen Fall
ist ein Formular mit Informationen auf konsolidierter Ebene auszufüllen4;
b) in Fällen, in denen eine zuständige Behörde und/oder ggf. die Abwicklungsbehörde einem Institut eine Ausnahme für die Anwendung eines
Risikoindikators, aufgeführt in Reiter„4. Risikoanpassung“, auf Ebene der Einzelunternehmen gemäß den in Artikel 8 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/63 vorgesehenen Umständen gewährt hat (vorausgesetzt, die zuständige Behörde genehmigt die Anwendung solcher Ausnahmen). In diesem
besonderen Fall sind die verbundenen Risikoindikatoren auf der niedrigsten teilkonsolidierten EU-Ebene zu melden. Besteht eine Ausnahme auf Ebene der
Einzelunternehmen und gibt es nur eine EU-Konsolidierungsebene, sind die verbundenen Risikoindikatoren auf konsolidierter EU-Ebene zu melden. Sind die
Zahlen, obwohl eine solche Ausnahme gewährt wurde, weder auf teilkonsolidierter noch auf konsolidierter EU-Ebene verfügbar, sind die verbundenen
Risikoindikatoren auf Ebene der Einzelunternehmen zu ermitteln und zu melden. Das mit Hilfe des Risikoindikators auf teilkonsolidierter oder konsolidierter
EU-Ebene gewonnene Ergebnis ist jedem der EU-(Teil-)Konsolidierung angehörenden Institut für die Berechnung seines Risikoindikators zuzuweisen.5
5
.
Kohärenz mit der aufsichtlichen Meldepflicht: Unbeschadet der allgemeinen Anleitung Nr. 2 weiter oben sind die Reiter so mit Informationen auszufüllen, wie sie
das Institut ggf. der zuständigen Behörde in seiner letzten einschlägigen aufsichtlichen Meldung für den Stichtag vorgelegt hat.3 „Einschlägige aufsichtliche
Meldung“ bezieht sich in erster Linie auf die EU-FINREP- und COREP-Meldepflichten gemäß Verordnung (EU) Nr. 680/2014. Sind die letzteren nicht auf der
erforderlichen Meldeebene auf das Institut anwendbar, bezieht sich „einschlägige aufsichtliche Meldung“ auf alle anderen gemäß dem nationalen Recht für das
Institut geltenden aufsichtlichen Meldepflichten. Reiter 5 enthält genaue Hinweise darauf, wo im EU-Rahmen für aufsichtliche Meldungen das Feld zu finden ist.
Kohärente Finanzinformationen: Die Reiter sind mit Informationen unter einheitlichen Bewertungsgrundsätzen gemäß der Definition im auf den Stichtag
angewandten Rechnungslegungssystem auszufüllen, insbesondere in Bezug auf die Finanzinformationen, die für die Berechnung des jährlichen Grundbeitrags
6
gemeldet wurden. Da das Feld „Summe der Verbindlichkeiten“ mit Bezugnahme auf die Richtlinie 86/635/EWG oder die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 definiert
ist, müssen die gleichen Bewertungsgrundsätze verwendet werden, um die in Reiter „2. Jährlicher Grundbeitrag“ und Reiter „3. Abzüge“ gemeldeten
Finanzinformationen zu definieren. Damit soll Kohärenz zwischen der Summe der Verbindlichkeiten und der von dieser Summe abgezogenen Posten gewährleistet
werden.
7 Qualitätssicherungsprozess auf Ebene der Institute:
a) Vor der Übermittlung an die nationale Abwicklungsbehörde muss jedes Institut prüfen, ob das Meldeformular und die im Reiter 6 enthaltene Checkliste
vollständig sind.
b) Jedes Institut muss der Abwicklungsbehörde ein Dokument bereitstellen, in dem dargelegt ist, dass das übermittelte Meldeformular mit den allgemeinen
Anleitungen übereinstimmt.
6
.
8
Spezifische Situationen:
a) Wurde ein Institut neu unter Aufsicht gestellt, d. h. die Aufsicht begann im Laufe des Kalenderjahres 2015, muss es die nationale Abwicklungsbehörde
kontaktieren, um weiterführende Informationen zum Ausfüllen des Meldeformulars zu erhalten.
Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds - Meldeformular für den Beitragszeitraum 2016
Lies mich - 1/3
b) Fusionieren zwei Institute in diesem Geltungsbereich nach dem 31.12.2015, müssen zwei gesonderte Meldeformulare (eines für jedes der beiden
Institute) von dem fusionierten Gesamtinstitut für die Berechnung der zwei gesonderten einzelnen jährlichen Beiträge, die für den Beitragszeitraum 2016
von dem fusionierten Gesamtinstitut zu zahlen sind, übermittelt werden.
9
Allgemeine Formatierungsregeln und Standardwerte:
a) Datenwerte sollten in absoluten Beträgen angegeben werden (es sollten keine negativen Beträge gemeldet werden). Geldbeträge sollten in Euro
angegeben und auf ganze Zahlen kaufmännisch gerundet werden (d. h. Beträge sollten keine Dezimalstellen aufweisen). Beträge und Zahlen sollten keine
Trennzeichen bei Tausenderstellen aufweisen (keine Leerzeichen oder Kommas). Zum Beispiel sollte eine Million als 1000000 angegeben werden.
Prozentangaben sollten je Einheit gemeldet werden, mit vier Dezimalstellen und auf die vierte Dezimalstelle kaufmännisch gerundet. Dezimalstellen sollten
mit einem Punkt (.) oder einem Komma (,) getrennt werden, je nach Excel-Spracheinstellung. Zum Beispiel sollte 1,25 % als 0.0125 oder 0,0125 angegeben
werden.
b) Standardmäßig sind die Werte festzulegen als:
• „.p“ (ein Punkt, gefolgt vom Buchstaben p) wenn das Feld nicht auf die Bank zutrifft (nicht zutreffend); (z. B. die Bank ist kein Mitglied eines
institutsbezogenen Sicherungssystems und deshalb ist das Feld „Name des IPS“ nicht zutreffend)
• „.v“ (ein Punkt, gefolgt vom Buchstaben v) wenn das Feld auf das Institut zutrifft, aber das Ereignis nicht vorhanden ist (nicht verfügbar); Siehe folgenden
Abschnitt
• „0“ (die Ziffer Null) wenn das Feld auf das Institut zutrifft, aber das Ereignis nicht für dieses bestimmte Institut auftritt (z. B. wenn sich das Feld auf
„Gedeckte Einlagen“ bezieht und das Institut keine in seiner Bilanz aufweist).
Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder als Alternative die Freigabe durch die Geschäftsleitung des Instituts können unter Umständen von den Instituten
angefordert werden. Zusätzliche Hinweise werden von den nationalen Abwicklungsbehörden zur Verfügung gestellt.
1 Fragen betreffend des Ausfüllens des Meldeformulars sollten an die nationale Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit den von dieser Behörde festgelegten
1 Modalitäten gerichtet werden.
1
0
C. Übermittlung des Meldeformulars und nächste Schritte
Einreichungsfrist: Das vollständige Meldeformular muss der nationalen Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit den von dieser Behörde festgelegten Modalitäten
3
bis spätestens 01. Februar 2016 übermittelt werden.
Werden die Informationen von dem Institut nicht bis zum 01. Februar 2016 bereitgestellt, kann der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (nachfolgend „der
Ausschuss“) dem betreffenden Institut den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zuweisen. Bringt ein
Institut nicht alle im vorliegenden Meldeformular erforderlichen Informationen bis zum 31. Januar 2016 bei, legt der Ausschuss bei der Berechnung des jährlichen
Beitrags des betreffenden Instituts Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde.
7
Werden die den Abwicklungsbehörden übermittelten Informationen bzw. Daten aktualisiert oder korrigiert, sind die Aktualisierungen bzw. Korrekturen den
Abwicklungsbehörden unverzüglich zu übermitteln.3 Der Ausschuss passt den jährlichen Beitrag entsprechend den aktualisierten Informationen bei der Berechnung
des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts für den Beitragszeitraum 2017 an.7
Die nächsten Schritte:
Entscheidung über die Festlegung des jährlichen Beitrags: Die Abwicklungsbehörde teilt jedem Institut in diesem Geltungsbereich bis spätestens 1. Mai 2016 ihre
Entscheidung über die Festsetzung des von dem betreffenden Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags mit.8
Untersuchungsbefugnisse des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung In Übereinstimmung mit den Artikeln 34, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und zum Zwecke der Ausübung seiner Aufgaben gemäß der genannten Verordnung kann der Ausschuss für die
einheitliche Abwicklung unter den in den genannten Artikeln dargelegten Umständen Informationen anfordern, Untersuchungen durchführen und/oder Prüfungen
vor Ort durchführen.
D. Rechtsverweise
Hintergrund des Meldeformulars:
Gemäß der Richtlinie 2014/59/EU sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen verpflichtet, die eine wirksame Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gewährleisten. Diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sollten über eine
angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsrahmen effektiv funktionieren kann, und werden deshalb dazu befugt, von den im Hoheitsgebiet
ihres Mitgliedstaats zugelassenen Instituten einschließlich Unionszweigstellen (im Folgenden „Institute“) im Voraus Beiträge zu erheben.9
Gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren
Mittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen
aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen.9
Der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als einheitlicher Finanzierungsmechanismus für alle
Mitgliedstaaten eingerichtet, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden „SSM“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) und am
einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden „SRM“) teilnehmen (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“). Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist der gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) für die
Verwaltung des Fonds zuständig.10
Der Ausschuss ist gemäß Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 dazu ermächtigt, die Beiträge von Instituten zum einheitlichen Abwicklungsfonds, der
ab dem 1. Januar 2016 an die Stelle der Finanzierungsmechanismen der am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten treten wird, zu
berechnen. 9
Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss
jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind,
12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.1
Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:
a) einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten — ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen — eines Instituts im Verhältnis zur
Gesamthöhe der Verbindlichkeiten — ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen — aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute
ergibt, und
b) einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst
werden dürfen.1
Entsprechend den Anforderungen von Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet der Ausschuss die jährlichen Beiträge anhand der in der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik10, sowie der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates festgelegten Methodik.
Geltungsbereich des Meldeformulars:
Das vorliegende Meldeformular gilt für die folgenden Institute auf Ebene der juristischen Personen:
in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2014/59/EU und
1.
Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds - Meldeformular für den Beitragszeitraum 2016
Lies mich - 2/3
in einem teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn diese in
die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens durch die EZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der
11
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einbezogen sind.
Dies gilt für eine Zentralorganisation und die ihr angeschlossenen Institute auf konsolidierter Basis, wenn die angeschlossenen Institute teilweise oder vollständig
von den Aufsichtsanforderungen im nationalen Recht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit sind.4 In diesem besonderen Fall
ist für jede Zentralorganisation, einschließlich der ihr angeschlossenen Institute, ein einzelnes Formular zu übermitteln.
2.
Das vorliegende Meldeformular gilt für die oben genannten Institute, wenn diese während des Beitragszeitraums 2016, welcher am 1. Januar 2016 beginnt und am
31. Dezember 2016 endet, beaufsichtigt werden. Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der Beitrag anteilig
berechnet.12
Die wichtigsten Rechtsverweise im vorliegenden Meldeformular:
1. Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen
Nachfolgend „Bankenabwicklungsrichtlinie“ (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten)
Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0059&from=DE
2. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für
die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds
Nachfolgend „SRM-Verordnung“ (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus)
Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014R0806&from=DE
3. Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Nachfolgend „Delegierte Verordnung (EU) 2015/63“
Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R0063&from=DE
4. Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds
Nachfolgend „Durchführungsverordnung (EU) 2015/81“
Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R0081&from=DE
5. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
Nachfolgend „Eigenmittelverordnung“
Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:176:0001:0337:DE:PDF
6. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der
Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Nachfolgend „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“
Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0680&from=DE
7. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
Nachfolgend „Richtlinie 2014/49/EU (Richtlinie über Einlagensicherungssysteme)“
Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0049&from=DE
1
Artikel 70 der SRM-Verordnung
2
Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Eigenmittelverordnung, wenn diese in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens durch die EZB in Übereinstimmung mit
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einbezogen sind, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen, die in
den Geltungsbereich des Artikels 96 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Eigenmittelverordnung fallen oder Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG unter Ziffer 8 genannte Tätigkeit, nicht aber
3
Artikel 14 der Delegierten Verordnung 2015/63
4
Artikel 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, der für eine „Zentralorganisation“ im Sinne der in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen gilt, die erfüllt werden müssen, damit die zuständigen
Behörden von der Anwendung der Anforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise oder ganz absehen können.
5
Artikel 8 der Delegierten Verordnung 2015/63
6
Artikel 3 Absatz 11 der Delegierten Verordnung 2015/63
7
Artikel 17 der Delegierten Verordnung 2015/63
8
Artikel 13 der Delegierten Verordnung 2015/63
9
Delegierte Verordnung 2015/63 Erwägungsgründe
10
Durchführungsverordnung 2015/81 Erwägungsgründe
11
In Übereinstimmung mit Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, den Artikeln 2 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63.
12
Artikel 12 der Delegierten Verordnung 2015/63
Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds - Meldeformular für den Beitragszeitraum 2016
Lies mich - 3/3