Warum Rebreather

Tauchunfälle
mit Rebreathern:
Haftung bei
„Probetauchgängen“
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Worum geht es?
Das Tauchen mit Rebreathern /
Kreislaufgeräten erfreut sich
großer Beliebtheit:
2010 gab es weltweit geschätzte
14.000 aktive Rebreathertaucher
2015: ?
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Worum geht es?
Wer taucht Rebreather?
Rebreather werden überwiegend von den sogenannten
„Technischen Tauchern“ verwendet für:
– tiefe Tauchgänge, z. B. Wracks
– lange Tauchgänge, v. a. Höhlentauchen
Aber auch:
– Fotografen
– „Technikfreaks“
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Worum geht es?
Die Risiken sind erheblich:
– Hypoxie
– Hyperoxie
– Hyperkapnie
– Verätzung („Caustic Cocktail“)
– Éssoufflement


Todesfälle seit 1998: ca. 290
derzeit jährlich > 20 Todesfälle
weltweit
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Worum geht es?
Dabei stellt sich das Tauchen mit Rebreathern aller
Bauarten grundsätzlich als gefährlicher dar als das
OC-Tauchen:
Je nach Statistik …
A. W. Fock, 2013: 10 x höheres Todesrisiko als OC
D. Berndt, 2013: 13 x höheres Todesrisiko als OC
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Worum geht es?
Warum Rebreather ?
– längere Nullzeiten
– bessere Dekompression
– Gasverwertung besser als
OC, insbesondere Trimix
– Wärmeentwicklung Atemkalk
– Verringerung von Ausrüstung
und Gewicht
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Worum geht es?
Gourneyras, Frankreich, max. Tiefe 95 m, Tauchzeit 6 ½ Std.
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Worum geht es?
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Wer taucht Rebreather?
Werden also Rebreather nur bei solchen
„Extremtauchgängen“ eingesetzt?
– Nein.
Und werden Rebreather nur von besonders gut
ausgebildeten, erfahrenen Tauchern eingesetzt?
– Nein.
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Unfallbeispiel 1
–
–
–
–
Testtauchgang
PSCR-Eigenbau
Erfahrung auf SCR
Verleiher kein TL
für Rebreather
– Tauchpartner verlieren sich
– Probetaucher verstirbt
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Unfallbeispiel 2
–
–
–
–
–
–
–
–
Tauchgang für Kaufinteressent
SCR-Eigenbau
Gase ungeeignet (zu wenig O2)
Vordruck zu gering (Folge: dito)
kein Bailout
O2-Überwachung nicht aktiviert
Taucher wird bewusstlos
Taucher verstirbt
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtliche Beurteilung
1.
Vertragliche Haftung?
Probetauchgang = Schulungstauchgang?
Kann m. E. angenommen werden, wenn Verleiher TL
für das Gerät ist, d. h. gerätespezifische Lizenz;
keine Umbauten, Eigenbauten etc.
Hier in beiden Fällen:
Vertragliche Haftung ()
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtliche Beurteilung
2.
Deliktische Haftung?
Nur Unterlassen relevant, aktives Tun nicht gegeben.
Aus Unterlassen nur dann Haftung, wenn eine
Garantenstellung vorliegt.
Also Garantenstellung?
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtliche Beurteilung
Garantenhaftung

Strafrechtliche Haftung, also Haftung nach § 823
Abs. 2 BGB i. V. m. (strafrechtlichem)
Schutzgesetz

„Garant ist, wer für die Abwendung eines
schädigenden Erfolges/eines schädigenden
Ereignisses einzustehen hat.“

Buddyteam: Garanten!
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Rechtliche Beurteilung
2.
Deliktische Haftung?
Nur Unterlassen relevant, aktives Tun nicht gegeben.
Aus Unterlassen nur dann Haftung, wenn eine
Garantenstellung vorliegt.
Also Garantenstellung?
Aus „Buddyteam“ ja, z. B. „Tauche nie allein“,
aber Kausalität fraglich, wenn z. B. Verlieren nicht
vorwerfbar ist.
Also spezifische Garantenpflicht gegeben?
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtliche Beurteilung
Garant aus Ingerenz, d. h. gefährlichem Vorverhalten?
Überlassung eines Rebreathers = „Schaffung der Gefahr
des Eintritts eines schädigenden Erfolges“?
Statistisch: JA!
ABER: Sehr weitgehend. Fast jedes Verhalten würde
Garantenstellung begründen – daher Eingrenzung über Sozialadäquanz/Pflichtwidrigkeit
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtliche Beurteilung
Jede Verursachung ausreichend – zu weitgehend
Adäquanztheorie: Keine Haftung, wenn Erfolg auf aussergewöhnlichen Umständen beruht
Sozialadäquates Verhalten grundsätzlich nicht „ingerent“

BGH: Pflichtwidriges Vorverhalten erforderlich
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtliche Beurteilung
Fall 1
– Testtauchgang
– PSCR-Eigenbau
– Erfahrung auf SCR
– Kein TL für Rebreather
– Tauchpartner verlieren sich

Kein pflichtwidriges Verhalten!
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtliche Beurteilung
Fall 2
– Tauchgang für Kaufinteressent
– SCR-Eigenbau
– Gase ungeeignet (zu wenig O2)
– Vordruck zu gering (Folge: dito)
– kein Bailout
– O2-Überwachung nicht aktiviert

Pflichtwidriges Verhalten!
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtliche Beurteilung
ABER: Gefahr war bekannt
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
der Geschädigten?


Unter Prämisse „Gefahr bekannt“: JA!
Grenze der eigenverantwortlichen
Selbstgefährdung:
Überlegenes Sachwissen des anderen.
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Haftungsgründe
Haftung kraft überlegenen Sachwissens
z. B. dann gegeben, wenn
– spezielle(re) Ausbildung
– Gerätekenntnis
– größere Erfahrung
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„Lösung der Fälle“
Fall 1:
Keine Strafbarkeit/Haftung des Verleihers,
da zwar überlegenes Sachwissen vorhanden,
aber spezifische Gefahren haben sich nicht
realisiert, d. h. keine Ursächlichkeit des
Unterlassens.
Fall 2:
Strafbarkeit/Haftung des Verleihers m. E. (+),
da kausaler Zusammenhang zwischen Unterlassen und Tod gegeben – O2-Problematik war
bekannt und hätte verhindert werden können.
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Fragen…?
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Vielen Dank für
Ihre
Aufmerksamkeit!
Rechtsanwalt Peter Schetter, Köln
Rechtsanwalt Peter Schetter
Friedhofen Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 22
50672 Köln
Tel: 0049-221-1209590
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