Rahmenbedingungen für die Durchführung der Milch-GarantiemengenVerordnung im Land Brandenburg Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Vom 1. Juni 1994 1. Zuständig für die Durchführung der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586) ist die Bundesfinanzverwaltung. Die Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung von in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen bleibt unberührt. Die Molkereien (Käufer) be- und verrechnen vorläufige Referenzmengen auf der Grundlage der erteilten Bescheinigungen bzw. Mitteilungen sowie der durch die Landesstelle bescheinigten Übertragungen bzw. erteilten vorläufigen Referenzmengen aus der Landesreserve. 2. Zuständige Landesstelle nach § 16 h Abs. 1 und 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung ist gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 5. Dezember 1992 (GVBl. II S. 765) das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 3. Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen (§ 16 h Abs. 1 und 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung) sind über den Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf den dort ausgegebenen Formblättern, bestätigt durch Unterschrift des Amtsleiters und mit Stempel der Dienststelle versehen, . Fbl. 1 (Wiedereinrichter landw. Familienbetriebe und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) . Fbl. 6 (Übertragung) beim Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Frankfurt (Oder) Wildbahn/PF 379, 15203 Frankfurt (Oder) Markendorf, und - . Fbl. 1/1 . Fbl. 1/1 (Erhaltung des Produktionsstandortes) (Erhöhung der vorläufigen Referenzmenge) beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam einzureichen. 4. Bescheinigungen nach § 16 h Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 e Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung über die Zuteilung vorläufiger Referenzmengen aus der Landesreserve können an 4.1. wiedereingerichtete landwirtschaftliche Familienbetriebe und Kooperationen derartiger Betriebe, 4.2 Milcherzeuger, die in bestimmten Gebieten die von dortigen Milcherzeugern endgültig eingestellte Milcherzeugung (§ 16 e Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung) zur Erhaltung und Sicherung der Erzeugungsstruktur nachhaltig fortsetzen, 4.3 Milcherzeuger, deren Betrieb sich in besonders benachteiligtem Gebiet befindet und deren Existenzsicherung von landespolitischer Bedeutung ist, ausgestellt werden, jedoch nur in dem Umfang, in dem Referenzmengen in der Landesreserve verfügbar sind. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Referenzmengen aus der Landesreserve besteht nicht. 5. Existenzsicherungen und Existenzgründungen sind bei der Zuteilung von vorläufigen Referenzmengen aus der Landesreserve vom Grundsatz her gleichgestellt. 5.1 Die Bescheinigung über die Zuteilung von vorläufigen Referenzmengen aus der Landesreserve nach § 16 h Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 e Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung an wiedereingerichtete landwirtschaftliche Familienbetriebe und an Kooperationen derartiger Betriebe ist an folgende Kriterien gebunden: 5.1.1 Die Betreiber müssen hauptberufliche Landwirte sein; Nebenerwerbslandwirte sind ausgeschlossen. Der Antragsteller muß seinen Wohnsitz und Unternehmenssitz im Land Brandenburg haben. Antragsberechtigt ist nicht, wer an anderer Stelle bereits einen landwirtschaftlichen und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Dies gilt auch, wenn der Ehepartner des Antragstellers den Betrieb führt. 5.1.2 Es muß ein Wiedereinrichtungsplan vorliegen, dessen Förderfähigkeit vom Landratsamt anerkannt ist. Für die Bewilligung von vorläufigen Referenzmengen Milch sind insbesondere die Punkte 1.1, 2.2.3, 3.1, 4.1.1, 4.1.2, 4.3, 6.2, 6.4 und 6.4.1 der "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung zur Wiedereinrichtung und Modernisierung bäuerlicher Familienbetriebe im Haupterwerb", Runderlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 18. März 1993, Voraussetzung und werden bei allen Anträgen entsprechend angewendet. In diesem Zusammenhang können bei Bewilligungen von vorläufigen Referenzmengen Auflagen erteilt werden. 5.1.2.1 Maßstab für die Zuteilung von vorläufigen Referenzmengen aus der Landesreserve ist die nach diesem Wiedereinrichtungsplan vorgesehene Zahl von förderfähigen Kuhplätzen im Zieljahr (60 beim Wiedereinrichter, 120 bei einer Kooperation von Wiedereinrichtern). Die Obergrenze der Zuteilung beim wiedereingerichteten Familienbetrieb beträgt 360 000 kg und bei der Kooperation derartiger Betriebe 720 000 kg. Wiedereinrichter landwirtschaftlicher Familienbetriebe und Kooperationen derartiger Betriebe (GbR) können einen Antrag auf Erhöhung ihrer zugeteilten vorläufigen Referenzmenge bzw. der eingebrachten vorläufigen Einzelreferenzmenge auf 360 000 kg bzw. 720 000 kg stellen, wenn der Nachweis (Molkereibescheinigung) geführt wird, daß am 31. März 1994 die vorläufige Referenzmenge mindestens zu 90 % erfüllt wurde. Der Antrag ist über das zuständige Landratsamt auf Fbl. 1 zu stellen. 5.1.2.2 Bei einer Kooperation (GbR) sind der schriftliche Gesellschaftsvertrag und die Steuernummer der GbR vorzulegen. Erhalten LPG-Mitglieder nach § 44 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Milchreferenzmengen übertragen, so wird eine Zuteilung aus der Landesreserve nur gewährt, wenn und soweit dadurch die Grenze von 420 000 kg nicht überschritten wird (bei einer GbR 840 000 kg). 5.1.3 Als Endtermin der Antragstellung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum gilt der 1. August. 5.2 In begründeten Ausnahmefällen sind auch Übernehmer von geschlossenen Produktionseinheiten oder vollständigen Betrieben mit Milchproduktion antragsberechtigt, sofern sie Landwirtschaft im Sinne der Steuergesetzgebung betreiben und übernommene Ställe und Anlagen ganz oder teilweise weiternutzen. Nebenerwerbsbetriebe sind ausgeschlossen. 5.2.1 Die Vergabe der vorläufigen Referenzmenge erfolgt insbesondere nach den in 5.4.1 genannten Kriterien. 5.2.2 Im Einzelfall können für ehemalige langjährig beschäftigte Landwirte in Milchproduktionsbetrieben analog § 44 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf Antrag vorläufige Referenzmengen zugeteilt werden. Voraussetzung ist, daß der ehemalige Beschäftigte die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will. Die Zuteilung erfolgt mit entsprechenden Auflagen zur Bewirtschaftung der vorläufigen Referenzmenge. Da die Antragsmenge insgesamt die in der Landesreserve verfügbare Referenzmenge übersteigt, werden nachfolgende Obergrenzen angewendet: - Zuteilung bis zu 2 000 kg je ha LN. - Bei einem Grünlandanteil von über 30 % bis 40 % bis zu 3 000 kg je ha LN und über 40 % bis zu 3 500 kg je ha LN. - Bei einer Ackerzahl unter 30 bis Untergrenze 23 bis zu 2 500 kg je ha LN. Voraussetzung ist, daß die Menge verfügbar freigesetzt wurde. 5.3 Zur Existenzsicherung kann für Milcherzeuger, die hinsichtlich der Ausstattung mit vorläufigen Referenzmengen benachteiligt sind, eine Erhöhung ihrer vorläufigen Referenzmenge über die Zuteilung aus der Landesreserve vorgenommen werden. Die Vergabe der vorläufigen Referenzmengen erfolgt nach den in 5.4.1 genannten Kriterien. 5.4 Die Beratung über die Zuteilung der vorläufigen Referenzmengen und deren Höhe erfolgt in einer beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildeten Kommission, in der auch der landwirtschaftliche Berufsstand angemessen vertreten ist. 5.4.1 Die Zuteilung vorläufiger Referenzmengen entsprechend Pkt. 5.2 und 5.3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bei der Entscheidung sollen insbesondere der Grünlandanteil, die Ackerzahl, die Quotenausstattung je ha LN im Verhältnis zum Landesdurchschnitt, die Lage in von der Natur benachteiligten Gebieten, Umweltverträglichkeit der Anlage, Erhaltung der Kulturlandschaft und Landesinteressen berücksichtigt werden. 5.5 Werden vorläufige Referenzmengen, die nach 5.2 und 5.3 zugeteilt worden sind, innerhalb einer in dem Bescheid festgelegten Frist nicht oder nicht in vollem Umfang für die nachhaltige Fortsetzung der Milcherzeugung in dem bestimmten Gebiet genutzt, fallen sie ganz oder teilweise an die Landesreserve zurück. 6. Während des laufenden Zwölfmonatszeitraums können nach § 16 g der Milch-Garantiemengen-Verordnung Milcherzeuger vorläufige Referenzmengen ohne Übergang entsprechender Flächen übertragen. Dies gilt insbesondere für Übertragungen beim Ausscheiden einzelner Mitglieder aus ehemaligen LPG, wenn die Übertragung in Erfüllung eines Anspruchs auf Ausstattung mit einer vorläufigen Referenzmenge auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erfolgt. Des weiteren ist die Übertragung einer vorläufigen Referenzmenge bei Tausch (z. B. Zuckerquote, Brennrechte), Erbfolge, sonstigen Auseinandersetzungsansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und bei der Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens (Milcherzeuger) in ein anderes landwirtschaftliches Unternehmen bei Beibehaltung der Identität des Milcherzeugers möglich. Bei Abweichungen von der entsprechend der Fläche zustehenden vorläufigen Referenzmenge lt. Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind die Zustimmungserklärungen aller LPG-Mitglieder dem Antrag auf Übertragung beizulegen. 6.1 Die Übertragung von vorläufigen Referenzmengen im Wege der Verpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung ist nach § 16 g der Milch-Garantiemengen-Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für die zeitweilige Überlassung zur Nutzung. 6.2 Die Übertragung wird erst wirksam, wenn sie vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bescheinigt worden ist. Den Antrag auf Ausstellung dieser Bescheinigung stellt derjenige Milcherzeuger, auf den die vorläufigen Referenzmengen übertragen werden sollen. Im Antrag sind der Sachverhalt und der Anlaß der Übertragung darzustellen. Darüber hinaus ist zu begründen und nachzuweisen, 6.2.1 welche vorläufigen Referenzmengen, 6.2.2 von welchem Milcherzeuger, 6.2.3 zu welchem Zeitpunkt, 6.2.4 mit welchem Referenzfettgehalt, auf ihn übertragen worden sind. 7. Anträge der Fallgruppen 4.1 - 4.3, die von der Verfügbarkeit von vorläufigen Referenzmengen in der Landesreserve abhängen, werden in der Reihenfolge ihres Einganges beim Landratsamt durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Frankfurt (Oder) bearbeitet. Sind mehrere Anträge am gleichen Tag eingegangen, dann entscheidet das Los über die Reihenfolge ihrer Bearbeitung. 8. Allen Anträgen sind - Nachweise über die Höhe der vorläufigen Referenzmenge (neueste Käuferbescheinigung bzw. Bescheinigung über Zuteilung aus der Landesreserve), - Steuer-Nr. des Unternehmens, - Gesellschaftsverträge, Vereinbarungen, Beschlüsse, Auszüge (aus Beschlüssen und Protokollen) notariell beglaubigt beizufügen. 9. Streichungen, Änderungen und Zusätze in vorgelegten Anträgen und Verträgen können nur durch Antragsteller mit Unterschrift und Datum vorgenommen werden. 10. Diese Rahmenbedingungen treten mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft. 11. Gleichzeitig tritt der Runderlaß mit den Rahmenbedingungen für die Durchführung der Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-GarantiemengenVerordnung) im Land Brandenburg vom 1. Juni 1993 mit den Ergänzungen vom 5. August 1993 und vom 9. März 1994 außer Kraft.
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