Merkblatt für die Tätigkeit werksfremder Arbeitskräfte (Unternehmer-Belegschafter) – Stand Juli 2015 – Für alle Bestellungen/Aufträge (nachfolgend nur Bestellungen genannt), deren Ausführung die Tätigkeit werksfremder Arbeitskräfte im Bereich der Bergaufsicht oder auf unserem sonstigen Betriebsgelände jedoch außerhalb der Braunkohlenkraftwerke Weisweiler, Frimmersdorf-Neurath, Niederaußem, außerhalb des Energiedienstleistungszentrums und außerhalb der Steinkohlen- und Gaskraftwerke bedingt, gelten folgende Regelungen, soweit im Bestellschreiben nichts anderes vereinbart ist. I. Zusätzliche Vertragsbestimmungen Je nach Art der Bestellung gelten die nachbenannten Bestimmungen: II. 1. die bergbehördlichen und sonstigen behördlichen Vorschriften bzw. die einschlägigen Unfallverhütungs-Vorschriften, 2. die DIN- und DIN-VDE-Bestimmungen, 3. die Oberbau-Richtlinien für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Obri-NE), 4. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C. Abwicklung der Arbeiten 1. Unsere örtliche Betriebs- bzw. Bauleitung bestimmt die Reihenfolge der Arbeiten nach billigem Ermessen. Sie kann Arbeitsunterbrechung anordnen, wenn nach ihrer Ansicht eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, z. B. wegen ungünstiger Witterung, nicht möglich, oder wenn dies z. B. aufgrund einer Missachtung sicherheitlicher Vorschriften durch den Unternehmer zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. Ferner kann sie bei unsachgemäßer Ausführung die Arbeiten bzw. einzelne Arbeitsbereiche stilllegen. Ersatzansprüche des Unternehmers wegen solcher Unterbrechungen oder Stilllegungen sind ausgeschlossen es sei denn, RWE Power hat die Gründe zu vertreten, die zu der jeweiligen Unterbrechung oder Stilllegung geführt haben. Arbeiten auf unserem abgeschlossenen Betriebsgelände sind außerhalb der üblichen Arbeitszeit (bei Betriebsleitung zu erfragen) nur zulässig, wenn unsere Betriebsleitung hierzu ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Mehrarbeitszuschläge für Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsstunden werden von uns nur gezahlt, wenn hierüber eine Einigung mit unserer vertragschließenden Stelle erzielt wurde. 2. Vor Einsatz von Subunternehmern ist die Zustimmung unserer vertragschließenden Stelle einzuholen. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten der Subunternehmer sowie für die Beachtung der in diesem Merkblatt enthaltenen Bestimmungen durch die Subunternehmer haftet der Unternehmer. 3. Bei Lohnstundenbestellungen erfolgt der Nachweis der verfahrenen Stunden nur mit unserem Vordruck „Leistungs- und Arbeitszeitblatt (LAB)“, der vor Aufnahme der Arbeiten bei unseren zuständigen Aufsichtspersonen anzufordern ist. Die Richtigkeit der Angaben ist durch die vom Unternehmer hierfür bestimmte Person verantwortlich zu bescheinigen. Von überqualifizierten Unternehmerbelegschaftern verfahrene Stunden werden nur mit den Stundensätzen für die vereinbarte Qualifikation vergütet. Falls für die Ausführung der Bestellung (Vertragsdurchführung) Material benötigt wird, das nicht zum vereinbarten Vertragsumfang gehört, ist das in unseren Magazinen lagernde Material zu verwenden. Art und Menge des benötigten Materials sind unseren zuständigen Aufsichtspersonen, die den Materialentnahmeschein ausstellen, rechtzeitig bekannt zu geben. Hinweis: Bei Personenbezeichnungen sind stets gleichermaßen weibliche wie männliche Personen gemeint. FOR_01111 – Abteilung: Berg- und Planungsrecht Stand: 01.07.15 -2Sollte das erforderliche Material dort nicht vorrätig sein oder eine Entnahme wegen zu hohen Aufwands unwirtschaftlich sein, kann die Lieferung in Abstimmung mit unseren Aufsichtspersonen auch durch den Unternehmer erfolgen. Alle gelieferten Materialien sind uns zum niedrigsten Tagespreis in Rechnung zu stellen, wobei die Materialbezeichnungen (z. B. Typ, Werkstoff, Abmessungen etc.) so anzugeben sind, dass uns eine einwandfreie Preisprüfung möglich ist. Die Materialien sind am Tage der Lieferung in dem hierfür vorgesehenen Feld des LAB bzw. in einer Anlage einzutragen. Beim Einsatz von Geräten sind im LAB bzw. in einer Anlage alle Daten anzugeben, die für die Preisprüfung erforderlich sind. III. 4. Bei Arbeiten mit vereinbarten Einheitspreisen und Abrechnung nach Aufmaß ist das Aufmaß mit einem Beauftragten unserer zuständigen Betriebsabteilung zu erstellen. Die aus dem gemeinsamen Aufmaß resultierenden Mengen/Massen sind vom Unternehmer – geordnet nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses – in unseren Vordruck „Massenberechnung/Bestätigung zur Pauschalleistung“ zu übertragen. Der Vordruck ist bei unserer zuständigen Aufsichtsperson anzufordern und immer als Anlage zum LAB zu verwenden. Nach Absprache mit unserer „Verantwortliche technische Stelle (VTS)” können anstelle unseres Vordruckes für die Massenberechnung auch vom Unternehmer erstellte Massenberechnungen (z. B. per EDV) als Anlage zum LAB verwendet werden. 5. Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten wird von uns bescheinigt, sofern keine Mängel festgestellt werden. Haftung Für Schäden an Gegenständen, die uns gehören und dem Unternehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen in Gewahrsam gegeben wurden, haftet der Unternehmer. Diese Haftung entfällt, wenn er nachweist, dass er weder die Schäden zu vertreten noch für sie aufgrund einer gesetzlichen Gefährdungshaftung einzustehen hat. Der Unternehmer hat uns von der Haftung für alle Schäden freizustellen, die mit der Vertragsdurchführung in ursächlichem Zusammenhang stehen, und für die wir von Dritten (seien es die Arbeitskräfte des Unternehmers, unsere Betriebsangehörigen oder sonstige Personen) in Anspruch genommen werden. Ausgenommen hiervon sind Schäden, soweit sie durch unser Verschulden bzw. durch das Verschulden unserer Arbeitskräfte verursacht werden. Im übrigen verbleibt es bei den Haftungsbestimmungen unserer „Allgemeine Auftragsbedingungen“. IV. Sozialversicherung Alle vom Unternehmer eingesetzten Arbeitskräfte sind von diesem ordnungsgemäß zu versichern. Handelt es sich um Arbeiten im Sinne der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.33, so ist diese Versicherung für die Dauer der Arbeiten bei der Bundesknappschaft und Bergbauberufsgenossenschaft abzuschließen. Auskunft erteilt die jeweils zuständige Betriebsleitung. V. Zertifizierung, Sicherheitspass, Betriebsaufsicht, UnternehmerBelegschafter, Koordination der sicherheitlichen Maßnahmen, eingebrachte Gerätschaften, Gefahrstoffe 1. Soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, müssen Unternehmer/Subunternehmer für die gesamte Dauer der Auftragsausführung über ein zertifiziertes Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Als Nachweis werden alle allgemein anerkannten Zertifizierungsverfahren (z. B. SCC, SeSaM, BG-Verfahren etc.) akzeptiert. Ein AMS wird von Auftragnehmern nicht benötigt, wenn Gegenstand der Bestellung ausschließlich kaufmännische oder beratende Dienst- oder Werkleistungen sind (z. B. IT-Dienstleistungen, Beratung, Brief- und Paketzustellungen), die in Betriebsbereichen erbracht werden sollen, in denen für die kaufmännisch oder beratend tätigen Mitarbeiter eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) nicht vorgeschrieben ist. Hinweis: Bei Personenbezeichnungen sind stets gleichermaßen weibliche wie männliche Personen gemeint. FOR_01111 – Abteilung: Berg- und Planungsrecht Stand: 01.07.15 -32. Soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, muss der Unternehmer sicherstellen und ist dafür verantwortlich, dass jeder von ihm oder seinem Subunternehmer eingesetzte Mitarbeiter bei Ausführung seiner Tätigkeit auf unserem Gelände einen Sicherheitspass (nach dem Muster des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e. V. (WEG) oder der Deutschen Wissenschaftlichen Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e. V. (DGMK)) bei sich führt, in dem alle wichtigen Informationen in Bezug auf Gesundheit und Arbeitssicherheit der Beschäftigten eingetragen sind, und uns auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherheitspass unbeschadet etwaiger anderer Dokumentationspflichten jeweils aktuell mit allen für die beauftragte Tätigkeit maßgeblichen Angaben gepflegt ist. Beschäftigte, die ohne aktuell gepflegten Sicherheitspass auf dem Betriebsgelände angetroffen werden, können des Geländes verwiesen werden. Ein Sicherheitspass ist nicht erforderlich in den Fällen der vorstehenden Ziffer 1 Satz 3. 3. Die Arbeiten müssen unter der Leitung und Aufsicht einer hierzu befähigten Person stehen. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzt sowie ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift, um Anweisungen unserer verantwortlichen Personen in deutscher Sprache verstehen und an die von dem Unternehmer eingesetzten Arbeitskräfte in einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können. Der Unternehmer ist weiter dafür verantwortlich, dass jederzeit an jeder Arbeitsstelle mindestens einer seiner Mitarbeiter über die vorgenannten Sprachkenntnisse verfügt. Der Unternehmer hat uns rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die zur Leitung und Beaufsichtigung bestimmte Person und deren Vertreter und, soweit erforderlich, weitere Personen auf unserem Vordruck „Benennung von verantwortlichen Personen (Unternehmer-Aufsichtspersonen) nach §§ 58 ff. des Bundesberggesetzes durch die Unternehmerfirma“ zu benennen. Die Vordrucke sind vom Unternehmer rechtzeitig vor Beginn der Vertragsdurchführung bei unserer zuständigen Betriebsabteilung anzufordern. Die ausgefüllten Vordrucke sind in dreifacher Ausfertigung unmittelbar der zuständigen Betriebsleitung zuzusenden. Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten benannte Person und deren Vertreter werden von unserer zuständigen Aufsichtsperson nach § 60 Bundesberggesetz schriftlich als verantwortliche Person bestellt. Ihnen werden nach § 62 Bundesberggesetz bestimmte Pflichten und Befugnisse übertragen. Unverzüglich nach der Bestellung werden sie von uns der Bergbehörde namhaft gemacht. Der Unternehmer verpflichtet sich, bei örtlich und zeitlich gemeinsamem Tätigwerden seiner Mitarbeiter mit unseren Beschäftigten oder Beschäftigten anderer Unternehmer in unserem Betrieb bezüglich der Sicherheit mit uns zusammenzuarbeiten. 4. Den vom Unternehmer nach vorstehender Ziffer V. 3. zu benennenden Personen wird im Zuge ihrer Bestellung als verantwortliche Person das bei uns für die Vertragsdurchführung geltende sicherheitliche Regelwerk (z. B. LOBA-Richtlinien, Dienst- und Betriebsanweisungen) übergeben. Die bestellten verantwortlichen Personen sind verpflichtet, auf Grundlage einer vom Unternehmer gemäß § 3 ABBergV (Allgemeine Bundesbergverordnung) schriftlich zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung die ihnen übergebenen betrieblichen Vorschriften in Abstimmung mit dem Unternehmer und ggf. von diesem eingesetzten Subunternehmern unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie aus Sicht des Unternehmers/Subunternehmers die bei der Vertragsdurchführung ggf. auftretenden spezifischen Gefahren hinreichend erfassen und geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren beinhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat die bestellte verantwortliche Person dies der sie bestellenden Person von RWE Power unverzüglich in Schriftform mitzuteilen, damit die ggf. zusätzlich erforderlichen sicherheitlichen Maßnahmen rechtzeitig vor Vertragsdurchführung schriftlich abgestimmt und zum Bestandteil der Bestellung als verantwortliche Person gemacht werden können. Die zwischen uns und dem Unternehmer abgestimmten sicherheitlichen Maßnahmen sind vom Unternehmer und den ggf. von ihm eingesetzten Subunternehmern bei der Vertragsdurchführung zugrunde zu legen. Erfolgt keine Mitteilung über einen Änderungs- oder Ergänzungsbedarf der sicherheitlichen Vorschriften, gehen wir davon aus, dass die entsprechenden sicherheitlichen Vorschriften auch aus Sicht des Unternehmers und der Subunternehmer ausreichend koordiniert sind. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ist am Einsatzort verfügbar zu halten und uns auf Verlangen vorzulegen. Hinweis: Bei Personenbezeichnungen sind stets gleichermaßen weibliche wie männliche Personen gemeint. FOR_01111 – Abteilung: Berg- und Planungsrecht Stand: 01.07.15 -4Sollte nach einer entsprechenden Entscheidung des RWE Power-Betriebes beim Unternehmer keine verantwortliche Person bestellt werden, wird alternativ wie folgt verfahren: Das o. g. bei uns geltende sicherheitliche Regelwerk wird unmittelbar dem Unternehmer zugesandt; dieser ist verpflichtet, die vorbeschriebene Gefährdungsbeurteilung, Koordination und die Abstimmung der sicherheitlichen Maßnahmen mit der zuständigen verantwortlichen Person von RWE Power unmittelbar vorzunehmen. Alternativ erfolgt die Abstimmung der sicherheitlichen Maßnahmen in der Weise, dass die Beschäftigten des Unternehmers von uns vor Ort vor Vertragsdurchführung über das bei uns geltende sicherheitliche Regelwerk/Maßnahmen unterrichtet und befragt werden, ob diese aus ihrer Sicht die bei der Vertragsdurchführung ggf. auftretenden spezifischen Gefahren hinreichend erfassen und geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren beinhalten. Sollten die Beschäftigten des Unternehmers Bedenken äußern, erfolgt die weitere Abstimmung durch uns unmittelbar mit dem Unternehmer. Sollten während der Vertragsdurchführung Änderungen des sicherheitlichen Regelwerkes erforderlich werden, wird eine erneute Abstimmung herbeigeführt. Für die Richtigkeit und Angemessenheit der Gefährdungsbeurteilung sowie der daraus zum Schutz seiner Beschäftigten abgeleiteten Maßnahmen bleibt der Unternehmer allein verantwortlich. 5. Für die Einhaltung der dem Unternehmer nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowie sonstigen bergbehördlichen und behördlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften obliegenden Verpflichtungen bleibt der Unternehmer kraft Gesetzes verantwortlich, insbesondere auch für die Einhaltung der dem Arbeits- und dem Umweltschutz dienenden Vorschriften und den vorschriftsmäßigen Zustand der von ihm eingesetzten Gerätschaften. Diese Verpflichtungen werden zugleich Vertragspflichten des Unternehmers. Der Unternehmer ist insbesondere auch dafür verantwortlich, dass nur qualifizierte und solche Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die die jeweils erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen erfolgreich durchlaufen haben; Eintragung im Sicherheitspass ist erforderlich (vgl. Ziffer 2). Tritt an einer vom Unternehmer benutzten Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Leckage auf, so ist dies unverzüglich zu melden. Bei kleinen Schäden oder Ereignissen (z. B. kleine Tropfmenge, kleine Öllache, Ansprechen der Überwachungseinrichtung) ist diese Meldung an unsere zuständige Aufsichtsperson zu richten, bei größeren Schäden oder Ereignissen an unsere Notruf-Meldestelle (betriebsinternes Netz Hausruf 112; im Bereich BOWA: 68112). Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind nach der Elektro-Bergverordnung (ElBergV) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und danach in festgelegten Zeitabständen zu prüfen. Daraus ergibt sich, dass nur geprüfte elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen mit einer gültigen Prüfplakette in bergbaulichen Betrieben zum Einsatz kommen dürfen. Unternehmen, die nicht Elektro-Fachfirmen sind, haben diese Prüfungen auf ihre Kosten durch einen E-Fremdprüfer einer von RWE Power anerkannten Elektro-Fachfirma durchführen zu lassen. Bei später zusätzlich erforderlichen Betriebsmitteln und Anlagen ist die Prüfung für die zusätzlichen Gerätschaften ebenfalls durch einen E-Fremdprüfer einer von RWE Power anerkannten Elektro-Fachfirma durchzuführen. Entsprechende Hinweise über von RWE Power anerkannte Fachfirmen und die einschlägige Betriebsanweisung, falls sie nicht bereits per E-Mail übermittelt worden ist, sind bei unserer für die Arbeiten zuständigen verantwortlichen Person anzufordern. Unternehmer, die Elektro-Fachfirmen sind, können diese Prüfungen auch selbst durchführen. Die einschlägige Betriebsanweisung ist bei der Prüfung der elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen zu beachten. 6. Für die Veranlassung und Durchführung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen hinsichtlich der Tätigkeit mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist der Unternehmer in seinem Arbeitsbereich selbst verantwortlich. Diese Verantwortung erstreckt sich auch auf die Gewerke der von ihm beauftragten Subunternehmer. Insbesondere hat der Unternehmer eigenverantwortlich die nach Maßgabe der GefStoffV erforderlichen Schutz- und Kontrollmaßnahmen zu treffen. Besteht Hinweis: Bei Personenbezeichnungen sind stets gleichermaßen weibliche wie männliche Personen gemeint. FOR_01111 – Abteilung: Berg- und Planungsrecht Stand: 01.07.15 -5nach Maßgabe der GefStoffV eine Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde, hat der Unternehmer diese Pflicht zu erfüllen. Mit Annahme der Bestellung bestätigt der Unternehmer, dass er für alle beauftragten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen über die gemäß § 17 Abs. 1 GefStoffV erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügt. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass auch seine Subunternehmer über die gemäß § 17 Abs. 1 GefStoffV erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen, falls diese Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen des Auftrages ausführen. Sollte der Unternehmer nicht über die gemäß § 17 Abs. 1 GefStoffV erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen oder gegen die vorgenannte Vorlagepflicht verstoßen, so können wir von dem Auftrag zurücktreten. Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrstoffen hat der Unternehmer mindestens 10 Werktage vor Beginn der Arbeiten eine Liste der durch ihn oder ggf. auch durch seine Subunternehmer zum Einsatz kommenden gefährlichen Arbeitsstoffe (Handelsname gemäß Sicherheitsdatenblatt) der in der Bestellung benannten Stelle vorzulegen. Des Weiteren hat der Unternehmer rechtzeitig vor Arbeitsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe der GefStoffV zu erstellen, diese zusammen mit den Sicherheitsdatenblättern der zum Einsatz kommenden gefährlichen Arbeitsstoffe am Einsatzort vorzuhalten und uns auf Verlangen vorzulegen. Besteht im Rahmen der Durchführung der beauftragten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Gefahrstoffen die Möglichkeit der Gefährdung unserer Beschäftigter oder Beschäftigter des Unternehmers oder weiterer Beauftragter, hat der Unternehmer bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mit uns und ggf. den weiteren Beauftragten zusammen zu arbeiten und sich abzustimmen. Das Ergebnis der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung ist vor Beginn der Tätigkeiten zu dokumentieren und von den Unternehmern ihren jeweiligen Beschäftigten zu vermitteln. Des Weiteren hat der Unternehmer auf Verlangen einen Koordinator zu stellen. 7. Der Unternehmer wird darauf hingewiesen, dass er dafür verantwortlich ist, dass die ihm aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.12.73 (ASiG) obliegenden Pflichten erfüllt werden. Sofern der Unternehmer die Aufgaben gemäß § 6 ASiG nicht zu erfüllen hat, sind wir berechtigt, die in § 6 Nrn. 2 bis 4 beschriebenen Aufgaben für die in unserem Auftrag durchzuführenden Arbeiten des Unternehmers durch unsere Mitarbeiter wahrzunehmen. Der Unternehmer wird weiterhin darauf hingewiesen, dass bei Arbeiten unter Bergaufsicht für Fragen der Sonn- und Feiertagsarbeit, des sozialen Arbeitsschutzes und für die Bewilligung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Tel.: 0231 5410-3650 oder 0231 5410-3649, zuständig ist. 8. In Erfüllung aufsichtsbehördlicher Vorschriften ist der Unternehmer verpflichtet, seine bei uns eingesetzten Belegschafter täglich namentlich, und zwar vor Beginn und nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Betriebsabteilung zu melden. Diese Meldung erfolgt auf unserem Vordruck LAB im Teil Anwesenheitsnachweis. In den Meldungen sind Mitarbeiter von Subunternehmern durch den Zusatz „SUB“ zu kennzeichnen. VI. Allgemeines Verhalten im Betrieb 1. Die Arbeitsstätte ist auf den dazu bestimmten Wegen aufzusuchen und zu verlassen. Das Betreten von Werksgelände außerhalb des Arbeitsbereiches ist unzulässig. Fahrzeuge sind an den dafür bestimmten Plätzen abzustellen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Durchführung der Arbeiten unmittelbare Nachbargewerke, Anlieger der angrenzenden Straßen sowie der fließende Verkehr einschließlich der Fußgänger nicht gefährdet werden und unter Berücksichtigung der Umstände möglichst geringe Emissionen an Lärm, Schmutz und Abgase entstehen. 2. Die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts sind auch in unserem Werksgelände einzuhalten. Den Mitarbeitern des Werkschutzes stehen im Werksgelände die Befugnisse der zuständigen Personen im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu. Das Werksgelände darf von PKW, Mopeds und Motorrädern nur auf den angelegten Fahrbahnen befahren werden. 3. Sämtliche in unseren Betrieben eingesetzten werksfremden Arbeitskräfte haben die Firmenbezeichnung und ihren eigenen Namen an gut sichtbarer Stelle, möglichst am Helm, zu tra- Hinweis: Bei Personenbezeichnungen sind stets gleichermaßen weibliche wie männliche Personen gemeint. FOR_01111 – Abteilung: Berg- und Planungsrecht Stand: 01.07.15 -6gen. Vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung ist vom Unternehmer zu stellen und von den eingesetzten Arbeitskräften zu benutzen. 4. Erdarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn der Unternehmer im Besitz eines Schachterlaubnisscheines ist, der mindestens 4 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen Betriebsabteilung anzufordern ist. Bei den Erdarbeiten ist besonders darauf zu achten, dass unterirdische Leitungen nicht beschädigt, die "Betriebsanweisung zum Schutz von Personen sowie Versorgungs- und Entsorgungsanlagen bei Erdarbeiten" (SGD-Nr. 1389) beachtet und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen (Absperrung, Beleuchtung usw.) getroffen werden. 5. Bei besonderen Ereignissen auf unserem Betriebsgelände (z. B. Brand, Unfall mit Personenschäden) ist unsere Notruf-Meldestelle (betriebsinternes Netz Hausruf 112; im Bereich BOWA: 68112) zu benachrichtigen. Über diese ist im Bedarfsfall auch der Einsatz externer Rettungsdienste zu veranlassen. Außerhalb des Betriebsgeländes ist die öffentliche Notruf-Meldestelle 112 zu benachrichtigen. 6. Für die Erste Hilfe stehen Sanitätsstationen zur Verfügung. Diese können im Bedarfsfall zur Versorgung von Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen in Anspruch genommen werden. 7. Jeder Unfall, der zu einer Arbeitseinstellung des Verletzten führt, muss unserer örtlichen Sanitätsstation unverzüglich gemeldet werden. Dies hat dadurch zu geschehen, dass sich der Verletzte entweder selbst in unserer örtlichen Sanitätsstation vorstellt, oder dass der Unternehmer eine Kopie der entsprechenden Eintragung in seinem Verbandsbuch unverzüglich an die örtliche Sanitätsstation übersendet. Innerhalb von drei Werktagen nach einem Unfall, der zu einer Arbeitseinstellung von mindestens einer Arbeitschicht bei einem Mitarbeiter des Unternehmers oder eines von ihm eingeschalteten Subunternehmers führt, hat der Unternehmer unserer zuständigen Aufsichtsperson einen schriftlichen Unfallbericht zu übermitteln. In diesem Bericht sind der bis dahin erkennbare Unfallhergang, Art und Schwere der Unfallfolge, die bis dahin ermittelte Unfallursache sowie die vom Unternehmer bzw. Subunternehmer vorgesehenen (Erst-)Maßnahmen zur künftigen Vermeidung eines solchen Unfalles zu beschreiben. Ist eine abschließende Klärung der Unfallursache innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat der Unternehmer unverzüglich nach deren Klärung einen abschließenden Bericht vorzulegen. Der Unternehmer sichert eine sorgfältige Aufklärung der Unfallursache zu und verpflichtet sich, durch Auswahl geeigneter Maßnahmen, soweit erforderlich, unter Einbeziehung seiner Subunternehmer, die Wiederholung eines solchen Unfalles in der Zukunft zu vermeiden. Auf unser Verlangen hat der Unternehmer hierüber eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, auf unser Verlangen die Angaben in seinem Unfallbericht mündlich zu erläutern. Zusätzlich hat der Unternehmer von allen Betriebsereignissen, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder herbeiführen können, oder deren Kenntnis für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung sind, unverzüglich unsere zuständige Aufsichtsperson zu unterrichten. Anzeigepflichtige Unfälle nach § 193 SGB VII (d.s. Unfälle im Betrieb, durch die ein Beschäftigter getötet oder so verletzt ist, dass er mehr als 3 Tage arbeitsunfähig wird) sind bei Arbeiten unter Bergaufsicht neben der zuständigen Berufsgenossenschaft der Bezirksregierung Arnsberg – Bergverwaltung – Josef-Schregel-Str. 21, 52349 Düren, durch die üblichen Unfallanzeigen mitzuteilen. Unserer zuständigen Betriebsleitung sind unverzüglich Kopien dieser Anzeigen zuzuleiten. Letztlich hat der Unternehmer uns über alle Unfälle und Schadensfälle nach § 18 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung unverzüglich zu informieren, damit wir unserer dortigen Anzeigepflicht gegenüber der Behörde nachkommen können. VII. Kontrollbefugnisse Wir sind berechtigt, zu kontrollieren, dass der Unternehmer alle Bestimmungen dieses Merkblattes einhält. Den zur Ausführung dieser Kontrollen ergehenden Anweisungen unserer zuständigen Aufsichtspersonen, unseres Werkschutzes sowie der von unserer zuständigen Betriebsleitung hierfür bestimmten Personen ist Folge zu leisten. Hinweis: Bei Personenbezeichnungen sind stets gleichermaßen weibliche wie männliche Personen gemeint. FOR_01111 – Abteilung: Berg- und Planungsrecht Stand: 01.07.15
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