Ostsee-Gymnasium Timmendorfer Strand Geschäftsordnung der

Ostsee-Gymnasium Timmendorfer Strand
Geschäftsordnung der
Schulkonferenz
1
Inhaltsverzeichnis
§1
Zusammensetzung der Schulkonferenz...............................................................................3
§2
Vorsitz ................................................................................................................................5
§3
Ausschüsse .........................................................................................................................5
§4
Schulkonferenzausschuss ...................................................................................................5
§5
Zur Beratung hinzuzuziehende Personen ............................................................................6
§6
Einberufung und Tagesordnung ..........................................................................................6
§7
Ablauf der Sitzung ..............................................................................................................7
§8
Beschlüsse..........................................................................................................................8
§9
Ausschüsse ....................................................................................................................... 10
§ 10
Protokoll .......................................................................................................................... 10
§ 11
Veröffentlichung .............................................................................................................. 11
§ 12
Schlussbestimmung .......................................................................................................... 11
Anlage 1 ................................................................................................................................... 12
Anlage 2 ................................................................................................................................... 13
Anlage 3 ................................................................................................................................... 15
Anlage 4 ................................................................................................................................... 16
2
Ostsee-Gymnasium Timmendorfer Strand
Geschäftsordnung der Schulkonferenz
Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz sind in § 62, 63
und 68 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24. 01. 2007
in der Fassung vom 4. Februar 2014 geregelt. Für die Schulkonferenz gelten
ferner die in § 97 SchulG festgelegten Verfahrensgrundsätze aller Konferenzen.
Im Rahmen dieser Bestimmungen gibt sich die Schulkonferenz des OstseeGymnasiums Timmendorfer Strand folgende Geschäftsordnung, wobei zusätzlich
Regelungen zu einem Schulkonferenzausschuss (§ 4) und die Festlegung von
Antrags- und anderen Fristen (Anlage1) aufgenommen werden:
§1
Zusammensetzung der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussgremium
der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der
Schulkonferenz aus.
Sie setzt sich aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern,
die für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt werden
1. der Lehrkräfte
2. der Eltern und
3. der Schülerinnen und Schüler (ab Jahrgangsstufe sieben)
zusammen.
Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind.
Sie werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt.
Die Schulkonferenz besteht an Schulen mit 301 bis 700 Schülerinnen und
Schülern aus je zehn und mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je
zwölf Vertreterinnen und Vertretern.
Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei
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Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach
Schuljahresbeginn.
Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen.
Sie oder er hat in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht.
Weitere Mitglieder mit beratender Stimme sind:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des technischen Personals
2. der Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 und
3. der Verwaltungskräfte
eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte soweit
nicht eine sozialpädagogische Fachkraft als Vertreterin oder Vertreter der
Lehrkräfte zum stimmberechtigten Mitglied der Schulkonferenz gewählt worden ist
Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats können zur Schulkonferenz
beratend hinzugezogen werden
Kraft Amtes Mitglieder der Schulkonferenz sind:
1. Die Schulleiterin/der Schulleiter
2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Schulelternbeirats und sofern
vorhanden,
3. die Schülersprecherin oder der Schülersprecher
Rede- und Antragsrecht haben:
1. Die Gleichstellungsbeauftragte und
2. Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer
Die Vorsitzenden der Gruppen stellen der/dem Vorsitzenden aktuelle
Namenslisten mit Mailadresse zur Verfügung, die an alle Mitglieder verteilt wird.
4
§2
Vorsitz
Die Schulkonferenz wählt für den Zeitraum von zwei Schuljahren einen
Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Er kann den Vorsitz während der Sitzung jederzeit
an ein anderes Mitglied der Schulkonferenz abgeben. Ist der Vorsitzende
verhindert, wird die Konferenz von einem anderen Mitglied des
Schulkonferenzausschusses (s. § 4) geleitet.
§3
Ausschüsse
Die Schulkonferenz kann jederzeit Ausschüsse zur Bearbeitung spezieller
Themenbereiche einsetzen. Ein Ausschuss soll Lehrer, Eltern und Schüler als
Mitglieder haben.
§4
Schulkonferenzausschuss
Es wird ein ständiger Ausschuss – im folgenden Arbeitsausschuss genannt – für
zwei Jahre, aus der Schulkonferenz heraus gewählt, der die Schulkonferenz
vorbereitet, sowie die Tagesordnung und eine zeitliche Begrenzung der Sitzung
unter Berücksichtigung der eingegangenen Anträge festlegt.
Die Mitgliedschaft des ersten Arbeitsausschusses endet mit der laufenden
Wahlperiode.
Mitglieder des Arbeitsausschusses sind:
1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Schulkonferenz,
2. Die Schulleiterin/der Schulleiter,
3. Außerdem je zwei Eltern, SchülerInnen und Lehrkräfte, die Mitglieder der
Schulkonferenz und von dieser gewählt sind.
Die Sitzungen des Konferenzausschusses werden von der/dem Vorsitzenden der
Schulkonferenz einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
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§5
Zur Beratung hinzuzuziehende Personen
Die Schulkonferenz beschließt auf Anraten des Konferenzausschusses, ob
Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats, weitere Vertreter der
Lehrkräfte, der Eltern oder Schülerinnen/Schüler und/oder außerschulische
Sachverständige zu einzelnen Angelegenheiten beratend hinzugezogen werden.
Diesen ist eine ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung zuzustellen
§6
Einberufung und Tagesordnung
Die Termine der Schulkonferenz, die in der Regel einmal im Schulhalbjahr tagt,
gibt die/der Vorsitzende der Schulkonferenz möglichst zu Beginn des Schuljahres
bekannt.
Die Einladung wird fünf Wochen vor der Schulkonferenz versendet.
Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge auf Behandlung müssen spätestens
vier Wochen vor der Konferenz bei einem Mitglied des Konferenzausschusses
eingehen.
Die/Der Vorsitzende beruft die Schulkonferenz spätestens 14 Tage vor der
Sitzung ein. Diese Einladung erfolgt postalisch (auf gesonderten Wunsch) oder
per E-Mail. Bestandteile der Einladung sind das Protokoll der letzten
Schulkonferenz sowie die Anträge an die Schulkonferenz, mit den zu deren
Beurteilung erforderlichen Anlagen.
Die oder der Vorsitzende muss eine Konferenz innerhalb von zwei Wochen
einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. In Fällen besonderer
Eilbedürftigkeit oder mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz kann auf die
Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichtet werden.
Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge können von jedem Mitglied der
Schulkonferenz eingereicht werden. Der
Konferenzausschuss stellt die Tagesordnung zusammen und legt die Reihenfolge
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der Tagesordnungspunkte fest.
Änderungen der Tagesordnung und die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen
kann die Schulkonferenz ohne Aussprache mit der Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschließen.
Zu allen behandelten Anträgen können bis zur Beschlussfassung Änderungs- und
Ergänzungsanträge gestellt werden.
Als ersten Tagesordnungspunkt beschließt die Schulkonferenz die Tagesordnung.
Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung, die aus der Beratung
erwachsen, können jederzeit bis zum Schluss der Beratung dieses
Tagesordnungspunktes gestellt werden. Mündlich vorgetragene Anträge müssen
dem Schriftführer vor der Abstimmung zu Protokoll gegeben werden.
§7
Ablauf der Sitzung
Die Sitzungen der Konferenzen finden in der Regel außerhalb der
Unterrichtsstunden statt. Sie sind nicht öffentlich; jedoch können an den Sitzungen
der Schulkonferenz Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie sonstige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer
teilnehmen, es sei denn, dass über personenbezogene Angelegenheiten beraten
wird.
Die Teilnehmer sind auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuweisen.
Die Mitglieder und die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder
Bedienstete des Schulträgers betreffen.
Als zweiter Tagesordnungspunkt ist das Protokoll der letzten Schulkonferenz zu
verlesen und zu genehmigen. Änderungen im Protokoll der letzten Sitzung sind im
aktuellen Protokoll festzuhalten. Des Weiteren ist der Stand der zum Zeitpunkt der
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letzten Schulkonferenz noch offenen Punkte von den für die Punkte
Verantwortlichen darzulegen.
Bei der Beratung jedes Tagesordnungspunktes ist zunächst dem Antragsteller
oder dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Danach dürfen alle Mitglieder oder
sonstige geladene Personen zur Sache sprechen, wenn ihnen vom Vorsitzenden
nach einer Rednerliste das Wort erteilt worden ist. Nur in begründeten Einzelfällen
(z.B. zur direkten Erwiderung) darf der Vorsitzende von dieser Reihenfolge
abweichen. Der Vorsitzende kann Rednern, die nicht zur Sache sprechen, das
Wort entziehen.
§8
Beschlüsse
Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die in Anlage 2 aufgeführten Punkte
Für Abstimmungen zur Sache gilt die Reihenfolge:
Über einen Antrag ist erst abzustimmen, nachdem über
1. etwaige Änderungsanträge abgestimmt wurde; es sei denn, der
Antragsteller ändert seinen Antrag entsprechend, oder
2. werden zwei oder mehr Anträge in derselben Sache gestellt, so ist über den
weitest gehenden zuerst abzustimmen.
3. Ist strittig, welches der weitest gehende Antrag ist, so entscheidet dies der
Vorsitzende.
4. Handelt es sich bei den Anträgen um alternative Möglichkeiten, so ist jeder
Antrag einzeln zur Abstimmung zu stellen. Über die beiden Anträge, die die
meisten Stimmen erhielten, ist zum Schluss noch einmal alternativ
abzustimmen.
Für Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung gilt die Reihenfolge:
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1. Nichtbefassung,
2. Begrenzung der Redezeit,
3. Unterbrechung der Sitzung (zur Beratung)
4. Schluss der Debatte,
5. Schluss der Rednerliste,
6. Übergang zur Tagesordnung,
7. Absetzung von Punkten bzw. Änderung der Tagesordnung und
8. Vertagung
Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bis auf Nr. 8.
Solche Anträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Anträge zur Geschäftsordnung müssen vorrangig behandelt werden.
Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl der Konferenz nicht der gesetzlichen
Mitgliederzahl, hat dies auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss. Sie ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend
sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden
und wird die Konferenz wegen Behandlung desselben Gegenstandes erneut
geladen, ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird,
gilt die Konferenz als beschlussfähig.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters,
soweit sie oder er der Konferenz angehört; ansonsten entscheidet die Stimme der
oder des Vorsitzenden. Für den Ausschluss von Personen bei der Beratung und
Beschlussfassung in einer Konferenz gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes
entsprechend. Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Abweichend davon kommt ein Beschluss der Schulkonferenz nicht zustande,
wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder
der Schülerinnen und Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und
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sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Gegenstand ist in einer
weiteren Schulkonferenz erneut zu befinden, in der diese Ausnahmeregel nicht
nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein
Zeitraum von zwei Wochen liegen.
Für die in der Anlage 2 aufgeführten Punkte Nr. 1 bis 13 kommt abweichend ein
Beschluss der Schulkonferenz nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der
gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder
ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zustimmt
Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden
Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen
die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin
oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.
Soweit die Einberufung einer gesonderten zusätzlichen Schulkonferenz nicht
zweckmäßig erscheint, aber ein entsprechender Beschluss (z. B. auf Grund von
Vorgaben von Kiel) erforderlich ist, kann dieser auch im Umlaufverfahren erfolgen.
§9
Ausschüsse
Zur Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen können Ausschüsse
gebildet werden. Mitglieder der Ausschüsse können auch Lehrkräfte, Eltern und
Schülerinnen/Schüler sein, die nicht der Schulkonferenz angehören.
§ 10
Protokoll
In der Führung des Protokolls wechseln sich die in der Schulkonferenz
vertretenen Gruppen ab, dass nacheinander jeweils eine Niederschrift durch die
Lehrkräfte, die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler erfolgt. Diese
Niederschrift wird als Ergebnisprotokoll nach als Anlage 4 beiliegendem Muster
oder als Fließtext gestaltet werden. Das Protokoll wird jedem Mitglied der
Schulkonferenz innerhalb von 14 Tagen per Post (auf gesonderten Wunsch) oder
per E-Mail zugeleitet.
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Das Protokoll muss folgende Informationen enthalten:
1. die Bezeichnung der Konferenz,
2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen
Personen,
4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und
6. das Ergebnis der Wahlen.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin
oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die
Konferenz. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre
aufzubewahren.
§ 11
Veröffentlichung
Die einzelnen Gruppen informieren ihre Mitglieder.
Die/Der Vorsitzende der Schulkonferenz veröffentlicht die Beschlüsse der
Schulkonferenz anonymisiert auf der Homepage des OGT. Die Schulkonferenz
kann Ausnahmen beschließen.
Zu Beginn der folgenden Sitzung werden gegebenenfalls strittige Punkte des
Protokolls geklärt. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die
Konferenz. Über das Protokoll hinaus werden Beschlüsse der Schulkonferenz, die
eine längerfristige Geltung haben, in einem Anhang zur Geschäftsordnung
dokumentiert.
§ 12
Schlussbestimmung
Abweichungen von dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder der Schulkonferenz.
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Anlage 1
12
Anlage 2
Themen über die die Schulkonferenz zu beschließen hat:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
Grundsätze der pädagogischen Arbeit an der Schule,
das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1),
Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und
Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden,
Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl
von Lehr- und Lernmitteln,
Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die
Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie
der Zeugniserteilung,
Grundsätze eines Förderkonzepts,
Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
Grundsätze für den schulart-, jahrgangs-, fächer- und
lernbereichsübergreifenden Unterricht (§ 5 Absatz 4) und die Form
der Differenzierung einschließlich der Bildung gemeinsamer
Lerngruppen,
Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im
Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 34 Abs. 7),
die Ausgestaltung der Eingangsphase der Grundschule (§ 41 Abs.
2),
die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und
der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der
Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule,
die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs (§
138 Abs. 2),
die Einführung der Ganztagsschule,
die Einrichtung und den Umfang von Betreuungsangeboten (§ 6
Abs. 5),
wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und
Schülern und deren Vertretung,
Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen
Einrichtungen und Institutionen (§ 3 Abs. 3),
das Eingehen einer Schulpartnerschaft und den Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 Satz 2,
die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der
Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen
Ferientage,
die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen
und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit,
Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen,
Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und
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21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
Praxistage,
Veranstaltungen der Schule,
Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere
Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen,
Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule,
Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie
Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel,
Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss
sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1),
grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger,
den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den
zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407/2435) und
anderen Stellen,
Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von
Schülerinnen, Schülern und Eltern, soweit diese eine über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter
und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots,
Folgerungen aus Ergebnissen von Evaluationen und sonstigen
Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung,
sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den
Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.
Die Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme
abgeben
1. vor Durchführung und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs
an der Schule,
2. zu Vorschlägen der zuständigen Behörden bei Teilung,
organisatorischer Verbindung, Verlegung, Änderung und
Auflösung der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im Bereich
der Schule und bei wichtigen organisatorischen Änderungen im
Schulbetrieb,
3. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über die
Schülerbeförderung,
4. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an
der Schule.
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Anlage 3
Schulkonferenz vom …………….
Protokollführer…………………….
Teilnehmerliste
Lehrer
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Eltern
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Schüler
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
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Anlage 4
lfd.
Ergebnis/Aktivität
Erlediger Termin
Nr.
Bearbeiter
Stand
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