Ostsee-Gymnasium Timmendorfer Strand Geschäftsordnung der Schulkonferenz 1 Inhaltsverzeichnis §1 Zusammensetzung der Schulkonferenz...............................................................................3 §2 Vorsitz ................................................................................................................................5 §3 Ausschüsse .........................................................................................................................5 §4 Schulkonferenzausschuss ...................................................................................................5 §5 Zur Beratung hinzuzuziehende Personen ............................................................................6 §6 Einberufung und Tagesordnung ..........................................................................................6 §7 Ablauf der Sitzung ..............................................................................................................7 §8 Beschlüsse..........................................................................................................................8 §9 Ausschüsse ....................................................................................................................... 10 § 10 Protokoll .......................................................................................................................... 10 § 11 Veröffentlichung .............................................................................................................. 11 § 12 Schlussbestimmung .......................................................................................................... 11 Anlage 1 ................................................................................................................................... 12 Anlage 2 ................................................................................................................................... 13 Anlage 3 ................................................................................................................................... 15 Anlage 4 ................................................................................................................................... 16 2 Ostsee-Gymnasium Timmendorfer Strand Geschäftsordnung der Schulkonferenz Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz sind in § 62, 63 und 68 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24. 01. 2007 in der Fassung vom 4. Februar 2014 geregelt. Für die Schulkonferenz gelten ferner die in § 97 SchulG festgelegten Verfahrensgrundsätze aller Konferenzen. Im Rahmen dieser Bestimmungen gibt sich die Schulkonferenz des OstseeGymnasiums Timmendorfer Strand folgende Geschäftsordnung, wobei zusätzlich Regelungen zu einem Schulkonferenzausschuss (§ 4) und die Festlegung von Antrags- und anderen Fristen (Anlage1) aufgenommen werden: §1 Zusammensetzung der Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussgremium der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz aus. Sie setzt sich aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern, die für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt werden 1. der Lehrkräfte 2. der Eltern und 3. der Schülerinnen und Schüler (ab Jahrgangsstufe sieben) zusammen. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind. Sie werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die Schulkonferenz besteht an Schulen mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je zehn und mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf Vertreterinnen und Vertretern. Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei 3 Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn. Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Sie oder er hat in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme sind: 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des technischen Personals 2. der Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 und 3. der Verwaltungskräfte eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte soweit nicht eine sozialpädagogische Fachkraft als Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte zum stimmberechtigten Mitglied der Schulkonferenz gewählt worden ist Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats können zur Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden Kraft Amtes Mitglieder der Schulkonferenz sind: 1. Die Schulleiterin/der Schulleiter 2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Schulelternbeirats und sofern vorhanden, 3. die Schülersprecherin oder der Schülersprecher Rede- und Antragsrecht haben: 1. Die Gleichstellungsbeauftragte und 2. Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer Die Vorsitzenden der Gruppen stellen der/dem Vorsitzenden aktuelle Namenslisten mit Mailadresse zur Verfügung, die an alle Mitglieder verteilt wird. 4 §2 Vorsitz Die Schulkonferenz wählt für den Zeitraum von zwei Schuljahren einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Er kann den Vorsitz während der Sitzung jederzeit an ein anderes Mitglied der Schulkonferenz abgeben. Ist der Vorsitzende verhindert, wird die Konferenz von einem anderen Mitglied des Schulkonferenzausschusses (s. § 4) geleitet. §3 Ausschüsse Die Schulkonferenz kann jederzeit Ausschüsse zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche einsetzen. Ein Ausschuss soll Lehrer, Eltern und Schüler als Mitglieder haben. §4 Schulkonferenzausschuss Es wird ein ständiger Ausschuss – im folgenden Arbeitsausschuss genannt – für zwei Jahre, aus der Schulkonferenz heraus gewählt, der die Schulkonferenz vorbereitet, sowie die Tagesordnung und eine zeitliche Begrenzung der Sitzung unter Berücksichtigung der eingegangenen Anträge festlegt. Die Mitgliedschaft des ersten Arbeitsausschusses endet mit der laufenden Wahlperiode. Mitglieder des Arbeitsausschusses sind: 1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Schulkonferenz, 2. Die Schulleiterin/der Schulleiter, 3. Außerdem je zwei Eltern, SchülerInnen und Lehrkräfte, die Mitglieder der Schulkonferenz und von dieser gewählt sind. Die Sitzungen des Konferenzausschusses werden von der/dem Vorsitzenden der Schulkonferenz einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 5 §5 Zur Beratung hinzuzuziehende Personen Die Schulkonferenz beschließt auf Anraten des Konferenzausschusses, ob Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats, weitere Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder Schülerinnen/Schüler und/oder außerschulische Sachverständige zu einzelnen Angelegenheiten beratend hinzugezogen werden. Diesen ist eine ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung zuzustellen §6 Einberufung und Tagesordnung Die Termine der Schulkonferenz, die in der Regel einmal im Schulhalbjahr tagt, gibt die/der Vorsitzende der Schulkonferenz möglichst zu Beginn des Schuljahres bekannt. Die Einladung wird fünf Wochen vor der Schulkonferenz versendet. Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge auf Behandlung müssen spätestens vier Wochen vor der Konferenz bei einem Mitglied des Konferenzausschusses eingehen. Die/Der Vorsitzende beruft die Schulkonferenz spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein. Diese Einladung erfolgt postalisch (auf gesonderten Wunsch) oder per E-Mail. Bestandteile der Einladung sind das Protokoll der letzten Schulkonferenz sowie die Anträge an die Schulkonferenz, mit den zu deren Beurteilung erforderlichen Anlagen. Die oder der Vorsitzende muss eine Konferenz innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz kann auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichtet werden. Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge können von jedem Mitglied der Schulkonferenz eingereicht werden. Der Konferenzausschuss stellt die Tagesordnung zusammen und legt die Reihenfolge 6 der Tagesordnungspunkte fest. Änderungen der Tagesordnung und die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen kann die Schulkonferenz ohne Aussprache mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Zu allen behandelten Anträgen können bis zur Beschlussfassung Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden. Als ersten Tagesordnungspunkt beschließt die Schulkonferenz die Tagesordnung. Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung, die aus der Beratung erwachsen, können jederzeit bis zum Schluss der Beratung dieses Tagesordnungspunktes gestellt werden. Mündlich vorgetragene Anträge müssen dem Schriftführer vor der Abstimmung zu Protokoll gegeben werden. §7 Ablauf der Sitzung Die Sitzungen der Konferenzen finden in der Regel außerhalb der Unterrichtsstunden statt. Sie sind nicht öffentlich; jedoch können an den Sitzungen der Schulkonferenz Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, es sei denn, dass über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird. Die Teilnehmer sind auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuweisen. Die Mitglieder und die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers betreffen. Als zweiter Tagesordnungspunkt ist das Protokoll der letzten Schulkonferenz zu verlesen und zu genehmigen. Änderungen im Protokoll der letzten Sitzung sind im aktuellen Protokoll festzuhalten. Des Weiteren ist der Stand der zum Zeitpunkt der 7 letzten Schulkonferenz noch offenen Punkte von den für die Punkte Verantwortlichen darzulegen. Bei der Beratung jedes Tagesordnungspunktes ist zunächst dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Danach dürfen alle Mitglieder oder sonstige geladene Personen zur Sache sprechen, wenn ihnen vom Vorsitzenden nach einer Rednerliste das Wort erteilt worden ist. Nur in begründeten Einzelfällen (z.B. zur direkten Erwiderung) darf der Vorsitzende von dieser Reihenfolge abweichen. Der Vorsitzende kann Rednern, die nicht zur Sache sprechen, das Wort entziehen. §8 Beschlüsse Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die in Anlage 2 aufgeführten Punkte Für Abstimmungen zur Sache gilt die Reihenfolge: Über einen Antrag ist erst abzustimmen, nachdem über 1. etwaige Änderungsanträge abgestimmt wurde; es sei denn, der Antragsteller ändert seinen Antrag entsprechend, oder 2. werden zwei oder mehr Anträge in derselben Sache gestellt, so ist über den weitest gehenden zuerst abzustimmen. 3. Ist strittig, welches der weitest gehende Antrag ist, so entscheidet dies der Vorsitzende. 4. Handelt es sich bei den Anträgen um alternative Möglichkeiten, so ist jeder Antrag einzeln zur Abstimmung zu stellen. Über die beiden Anträge, die die meisten Stimmen erhielten, ist zum Schluss noch einmal alternativ abzustimmen. Für Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung gilt die Reihenfolge: 8 1. Nichtbefassung, 2. Begrenzung der Redezeit, 3. Unterbrechung der Sitzung (zur Beratung) 4. Schluss der Debatte, 5. Schluss der Rednerliste, 6. Übergang zur Tagesordnung, 7. Absetzung von Punkten bzw. Änderung der Tagesordnung und 8. Vertagung Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bis auf Nr. 8. Solche Anträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Anträge zur Geschäftsordnung müssen vorrangig behandelt werden. Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl der Konferenz nicht der gesetzlichen Mitgliederzahl, hat dies auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Konferenz wegen Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Konferenz als beschlussfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit sie oder er der Konferenz angehört; ansonsten entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für den Ausschluss von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung in einer Konferenz gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abweichend davon kommt ein Beschluss der Schulkonferenz nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und 9 sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Gegenstand ist in einer weiteren Schulkonferenz erneut zu befinden, in der diese Ausnahmeregel nicht nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen. Für die in der Anlage 2 aufgeführten Punkte Nr. 1 bis 13 kommt abweichend ein Beschluss der Schulkonferenz nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zustimmt Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los. Soweit die Einberufung einer gesonderten zusätzlichen Schulkonferenz nicht zweckmäßig erscheint, aber ein entsprechender Beschluss (z. B. auf Grund von Vorgaben von Kiel) erforderlich ist, kann dieser auch im Umlaufverfahren erfolgen. §9 Ausschüsse Zur Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen können Ausschüsse gebildet werden. Mitglieder der Ausschüsse können auch Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen/Schüler sein, die nicht der Schulkonferenz angehören. § 10 Protokoll In der Führung des Protokolls wechseln sich die in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen ab, dass nacheinander jeweils eine Niederschrift durch die Lehrkräfte, die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler erfolgt. Diese Niederschrift wird als Ergebnisprotokoll nach als Anlage 4 beiliegendem Muster oder als Fließtext gestaltet werden. Das Protokoll wird jedem Mitglied der Schulkonferenz innerhalb von 14 Tagen per Post (auf gesonderten Wunsch) oder per E-Mail zugeleitet. 10 Das Protokoll muss folgende Informationen enthalten: 1. die Bezeichnung der Konferenz, 2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung, 3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen, 4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und 6. das Ergebnis der Wahlen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren. § 11 Veröffentlichung Die einzelnen Gruppen informieren ihre Mitglieder. Die/Der Vorsitzende der Schulkonferenz veröffentlicht die Beschlüsse der Schulkonferenz anonymisiert auf der Homepage des OGT. Die Schulkonferenz kann Ausnahmen beschließen. Zu Beginn der folgenden Sitzung werden gegebenenfalls strittige Punkte des Protokolls geklärt. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Über das Protokoll hinaus werden Beschlüsse der Schulkonferenz, die eine längerfristige Geltung haben, in einem Anhang zur Geschäftsordnung dokumentiert. § 12 Schlussbestimmung Abweichungen von dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Schulkonferenz. 11 Anlage 1 12 Anlage 2 Themen über die die Schulkonferenz zu beschließen hat: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Grundsätze der pädagogischen Arbeit an der Schule, das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1), Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden, Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln, Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie der Zeugniserteilung, Grundsätze eines Förderkonzepts, Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, Grundsätze für den schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht (§ 5 Absatz 4) und die Form der Differenzierung einschließlich der Bildung gemeinsamer Lerngruppen, Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 34 Abs. 7), die Ausgestaltung der Eingangsphase der Grundschule (§ 41 Abs. 2), die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule, die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs (§ 138 Abs. 2), die Einführung der Ganztagsschule, die Einrichtung und den Umfang von Betreuungsangeboten (§ 6 Abs. 5), wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und deren Vertretung, Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen (§ 3 Abs. 3), das Eingehen einer Schulpartnerschaft und den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 Satz 2, die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage, die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit, Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und 13 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. Praxistage, Veranstaltungen der Schule, Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen, Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule, Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel, Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1), grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407/2435) und anderen Stellen, Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern und Eltern, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots, Folgerungen aus Ergebnissen von Evaluationen und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung, sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind. Die Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme abgeben 1. vor Durchführung und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an der Schule, 2. zu Vorschlägen der zuständigen Behörden bei Teilung, organisatorischer Verbindung, Verlegung, Änderung und Auflösung der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im Bereich der Schule und bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb, 3. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über die Schülerbeförderung, 4. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule. 14 Anlage 3 Schulkonferenz vom ……………. Protokollführer……………………. Teilnehmerliste Lehrer 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Eltern 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Schüler 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 15 Anlage 4 lfd. Ergebnis/Aktivität Erlediger Termin Nr. Bearbeiter Stand 16
© Copyright 2024 ExpyDoc