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Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der
Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und Änderung
der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
Vom
Aufgrund
 des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8
Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist
 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 und §
4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das
durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3167) geändert worden ist
 in Verbindung mit § 52a des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist und
 des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 3
des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S.
366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009
(GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist,
 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das
durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3167) geändert worden ist,
verordnen das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
Die Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 9. Februar
2009 (GVOBl. M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013
(GVOBl. M-V S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
2.
In § 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt
durch die Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist,
dem Weingesetz und dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2179; 2012 S. 131)“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S.
1426), das durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474, 1485) geändert worden ist, dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, und dem
Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I
S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474, 1538) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 900“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die Angabe „31.
Dezember 2016“ ersetzt.“
Artikel 2
Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
In der Anlage der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung vom 9. Februar
2009 (GVOBl. M-V S. 220), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2013
(GVOBl. M-V S. 266) geändert worden ist, wird in der Erläuterung ** der Satz 3 wie folgt
gefasst:
„Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2,
zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte
41,00 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte
31,00 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1,
zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte
25,50 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1,
erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte
„
21,50 Euro
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Schwerin, den
2016
Der Ministerpräsident
Erwin Sellering
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Die Ministerin für Arbeit,
Gleichstellung und Soziales
Birgit Hesse
Begründung
Zum Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
Allgemeiner Teil
Verbraucher können mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes konkrete Auskünfte
zu bestimmten Produkten oder Sachverhalten von Behörden verlangen.
Die Kostenregelungen ermöglichen, einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand von bis zu 250 Euro und alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand von bis zu 1 000 Euro kostenfrei zu beantworten. Erfordert die Beantwortung der Anfragen einen höheren Verwaltungsaufwand, gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand
ausgeglichen
werden.
Übersteigt
der Verwaltungsaufwand
die
jeweilige
Freibetragsgrenze, ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen.
Die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind mit Artikel 1 der Verordnung zum Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl.
M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S.
266) geändert worden ist, unter anderem auf die Landkreise und kreisfreien Städte
übertragen worden. Gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 der Kommunalverfassung ist bei einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Landkreise ein finanzieller
Ausgleich zu schaffen (Konnexität).
Da sich der bisherige Ausgleichsbetrag als zu hoch erwiesen hat, wird er durch einen
niedrigeren Ausgleichsbetrag ersetzt. Gleichzeitig wird ein neuer Evaluierungszeitraum
festgelegt, nach dessen Ablauf erneut über die angemessene Höhe des Ausgleichsbetrages befunden wird.
Das Kostenverzeichnis wird ebenfalls geändert. Die bisher für die Berechnung einer
Gebühr nach dem Zeitaufwand ausgewiesenen Halbstundengebührensätze entsprechen nicht mehr den aktuellen Beträgen im geltenden Gebührenerlass des Finanzministeriums. Die Gebührensätze sind daher anzupassen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nummer 1
Sowohl das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch als auch das Weingesetz und
das Produktsicherheitsgesetz sind seit dem Inkrafttreten der Landesverordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung vom 26. März 2013 geändert beziehungsweise neu gefasst worden. Die Zitierung dieser Gesetze wird entsprechend angepasst.
Nummer 2 Buchstabe a
Im Ergebnis der für die Jahre 2013 und 2014 durchgeführten Evaluierung wird der bisherige Ausgleichsbetrag von 2 900 Euro auf 1 000 Euro ermäßigt. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird deshalb im Verordnungstext entsprechend aktualisiert.
Nummer 2 Buchstabe b
Nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt eine weitere Evaluierung für die Jahre 2015 und
2016. Erforderlichenfalls ist die Höhe des Ausgleichsbetrages anschließend anzupassen.
Zu Artikel 2
Bei einem die Freibetragsgrenzen von 250 Euro und 1 000 Euro übersteigenden Verwaltungsaufwand ist der im Einzelfall tatsächlich entstandene Zeitaufwand für die Ermittlung der Gebühr maßgebend.
Die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand orientiert sich an den entsprechenden
Vorgaben des Gebührenerlasses 2014/2015 des Finanzministeriums vom 29. April
2014. In dem Gebührenerlass wird der Stundensatz festgelegt, der sich aus dem jeweiligen Personalkostensatz sowie der Sachkostenpauschale zusammensetzt. In einer
verwaltungsinternen Weisung des Finanzministeriums zur Vereinheitlichung der Gebührenerhebung vom 25. September 2015 wurden die Gebührensätze für angefangene
halbe Stunden ergänzt. Diese Gebührensätze wurden in die Verordnung übernommen.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung.