Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung Vom Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3167) geändert worden ist in Verbindung mit § 52a des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist und des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3167) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium: Artikel 1 Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung Die Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2. In § 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, dem Weingesetz und dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 S. 131)“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1485) geändert worden ist, dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, und dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist“ ersetzt. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 900“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2016“ ersetzt.“ Artikel 2 Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung In der Anlage der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 220), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 266) geändert worden ist, wird in der Erläuterung ** der Satz 3 wie folgt gefasst: „Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 41,00 Euro für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 31,00 Euro für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 25,50 Euro für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte „ 21,50 Euro Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Schwerin, den 2016 Der Ministerpräsident Erwin Sellering Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Birgit Hesse Begründung Zum Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung Allgemeiner Teil Verbraucher können mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes konkrete Auskünfte zu bestimmten Produkten oder Sachverhalten von Behörden verlangen. Die Kostenregelungen ermöglichen, einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand von bis zu 250 Euro und alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand von bis zu 1 000 Euro kostenfrei zu beantworten. Erfordert die Beantwortung der Anfragen einen höheren Verwaltungsaufwand, gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Übersteigt der Verwaltungsaufwand die jeweilige Freibetragsgrenze, ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind mit Artikel 1 der Verordnung zum Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 266) geändert worden ist, unter anderem auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 der Kommunalverfassung ist bei einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Landkreise ein finanzieller Ausgleich zu schaffen (Konnexität). Da sich der bisherige Ausgleichsbetrag als zu hoch erwiesen hat, wird er durch einen niedrigeren Ausgleichsbetrag ersetzt. Gleichzeitig wird ein neuer Evaluierungszeitraum festgelegt, nach dessen Ablauf erneut über die angemessene Höhe des Ausgleichsbetrages befunden wird. Das Kostenverzeichnis wird ebenfalls geändert. Die bisher für die Berechnung einer Gebühr nach dem Zeitaufwand ausgewiesenen Halbstundengebührensätze entsprechen nicht mehr den aktuellen Beträgen im geltenden Gebührenerlass des Finanzministeriums. Die Gebührensätze sind daher anzupassen. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nummer 1 Sowohl das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch als auch das Weingesetz und das Produktsicherheitsgesetz sind seit dem Inkrafttreten der Landesverordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung vom 26. März 2013 geändert beziehungsweise neu gefasst worden. Die Zitierung dieser Gesetze wird entsprechend angepasst. Nummer 2 Buchstabe a Im Ergebnis der für die Jahre 2013 und 2014 durchgeführten Evaluierung wird der bisherige Ausgleichsbetrag von 2 900 Euro auf 1 000 Euro ermäßigt. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird deshalb im Verordnungstext entsprechend aktualisiert. Nummer 2 Buchstabe b Nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt eine weitere Evaluierung für die Jahre 2015 und 2016. Erforderlichenfalls ist die Höhe des Ausgleichsbetrages anschließend anzupassen. Zu Artikel 2 Bei einem die Freibetragsgrenzen von 250 Euro und 1 000 Euro übersteigenden Verwaltungsaufwand ist der im Einzelfall tatsächlich entstandene Zeitaufwand für die Ermittlung der Gebühr maßgebend. Die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand orientiert sich an den entsprechenden Vorgaben des Gebührenerlasses 2014/2015 des Finanzministeriums vom 29. April 2014. In dem Gebührenerlass wird der Stundensatz festgelegt, der sich aus dem jeweiligen Personalkostensatz sowie der Sachkostenpauschale zusammensetzt. In einer verwaltungsinternen Weisung des Finanzministeriums zur Vereinheitlichung der Gebührenerhebung vom 25. September 2015 wurden die Gebührensätze für angefangene halbe Stunden ergänzt. Diese Gebührensätze wurden in die Verordnung übernommen. Zu Artikel 3 Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung.
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