04. Präsentation - Prof. Dr. Martin Heger - Hu

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 4: Schauspieler Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. MarNn Heger Kommode Raum 129 Email: sajanee.arzner@hu-­‐berlin.de Themenübersicht Stunde 5 1.  Der Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs.1 StGB) 2.  Fall 4: Schauspieler 1. Der Tatbestandsirrtum (1/6) •  Regelung: § 16 Abs.1 StGB •  Inhalt: Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört •  Rechtsfolge: keine Bestrafung aus einem Vorsatzdelikt/ ggf. Vornahme einer Fahrlässigkeitsprüfung •  Prüfungsort: SubjekNver Tatbestand •  Abgrenzung von § 17 StGB Verbotsirrtum (Prüfung iRd Schuld) Vgl. Folie Der Tatbestandsirrtum 3/6 1. Der Tatbestandsirrtum (2/6) Erscheinungsformen nach §16 Abs.1 1.  Error in persona vel objecto 2.  AberraFo ictus 3.  Irrtum über den Kausalverlauf : wesentliche Abweichung, Kausalverlauf liegt außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, andere Bewertung der Tat ist gerechaerNgt 4.  Irrtum auf Bewertungsebene über normaFves Tatbestandsmerkmal (z.B. Urkunde iRd §267): Entscheidend ist, ob der Täter den Umstand bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat (wenn +, unbeachtlich für den Vorsatz, wenn -­‐, Fall des §16 Abs.1) 1. Der Tatbestandsirrtum (3/6) Irrtum über/ Auf der DeskripFves (sinnlich-­‐
wahrnehmbares) NormaFves Merkmal (jurisFsche-­‐wertend) Sachverhaltsebene: §16 Abs.1 S.1 : Vorsatz enaällt §16 Abs.1 S.1: Vorsatz enaällt Bewertungsebene §17 (Verbotsirrtum) ⁻  Prüfung iRd Schuld ⁻  Schuld enaällt nur bei Vermeidbarkeit MERKE: IdR vermeidbar (sehr hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit) ABGRENZUNG: Parallelwertung in der Laiensphäre (geisNg-­‐
sigliche Erfassung?) -­‐  Erfassung -­‐, §16 +, -­‐  Erfassung +, §16-­‐, Vorsatz +, aber ggf. §17 Ausnahme: Gesamtwertendes Tatbestandsmerkmal z.B. „unbefugt“ Vgl. §290 StGB; immer Fall des § 17, Parallelwertung irrelevant 1. Der Tatbestandsirrtum (4/6) STEP 1: ABGRENZUNG? Error in persona vel objecto: Irrtum über AberraFo ictus: Fehlgehen der Tat das Handlungsobjekt: Anvisiertes Objekt Anvisiertes Objekt ≠ Getroffenes Objekt = Getroffenes ABER: Irrtum über die IdenFtät STEP 2: GLEICHWERTIG? GleichwerNgkeit: Unbeachtlich UngleichwerNgkeit: Beachtlich GleichwerNgkeit: String h.M. Beachtlich a.A. Unbeachtlich a.A. Beachtlichkeit nur bei höchstpersönlichen Rechtsgütern UngleichwerNg: Beachtlich STEP 3: RECHTSFOLGE? Unbeachtlich: Vollendungsstraparkeit Beachtlich: Versuchs-­‐ und Fahrlässigkeitsstraparkeit (sofern vorhanden!) 1. Der Tatbestandsirrtum (5/6) 1. Der Tatbestandsirrtum (6/6) 1. Sonderfall : Sprengstoff-­‐ Fälle •  idR error in persona •  Ausnahme bei besonderen Umständen: ausschließliche Zielrichtung auf ein Individuum festgelegt 2. Sonderfall: KombinaNon von error in persona und aberraNo ictus •  = aberraNo ictus •  Auch, wenn es am Ende den wirklich gewollten trit 2. Fall 4: Schauspieler (1/10) Grundfall: Hat sich T jeweils wegen vorsätzlichen vollendeten Totschlags stra^ar gemacht? 2. Fall 4: Schauspieler (2/10) 1.  Tatkomplex: Das Geschehen vor dem Hotel Stra^arkeit der T gemäß §212 Abs. 1 StGB bzgl. K I.  Tatbestand 1.  ObjekFver Tatbestand a) 
b) 
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d) 
Tathandlung Taterfolg Kausalität ObjekFve Zurechnung 3. Fall 4: Schauspieler (3/10) 2. SubjekFver Tatbestand P: T ging zum Zeitpunkt der Schussabgabe davon aus, dass es sich bei dem anvisierten Menschen um den S und nicht um den K handelt Step 1: Error in persona oder aberraNo ictus? Step 2: GleichwerNgkeit oder UngleichwerNgkeit? Step 3: Rechtsfolge? 2. Fall 4: Schauspieler (4/10) 2. SubjekFver Tatbestand … à error in persona … à GleichwerNgkeit … à Rechtsfolge: Unbeachtlich (Vorsatz +) Grund: bei GleichwerNgkeit liegt ein unbeachtlicher MoNvirrtum vor (Bezugspunkt des Vorsatzes ist nicht der Beweggrund der Tat) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Ergebnis: § 212 Abs. 1 StGB + 2. Fall 4: Schauspieler (5/10) 2. Tatkomplex: Das Geschehen vor dem Premierenkino Stra^arkeit der T gemäß §212 Abs. 1 bzgl. M I.  Tatbestand 1.  ObjekFver Tatbestand a) 
b) 
c) 
d) 
Tathandlung Taterfolg Kausalität ObjekFve Zurechnung: + kein atypischer Kausalverlauf (denn hierzu müssten anvisiertes und getroffenes Tatobjekt idenNsch sein, der Erfolg aber auf andere Weise als vom Täter gewollt eingetreten sein) 2. Fall 4: Schauspieler (6/10) 2. SubjekFver Tatbestand P: T wollte vorliegend den S treffen. Sie verfehlt jedoch den S und trib stacdessen den M. Step 1: Error in persona oder aberraNo ictus? Step 2: GleichwerNgkeit oder UngleichwerNgkeit? Step 3: Rechtsfolge? 2. Fall 4: Schauspieler (7/10) 2. SubjekFver Tatbestand … à aberraFo ictus … à GleichwerFgkeit … àP: Rechtsfolge? M1: bei GleichwerNgkeit unbeachtlich (nur bei UngleichwerNgkeit Versuchs-­‐ und Fahrlässigkeitsstraparkeit) M2: Beachtlichkeit nur bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (hier +) h.M. aberraNo ictus ist stets beachtlich ( immer Versuchs-­‐ und Fahrlässigkeitsstraparkeit, GleichwerNgkeit irrelevant) Arg. Der Täter will nur das anvisierte Objekt treffen, das Fehlgehen ist für ihn beachtlich Arg. Ein genereller Verletzungsvorsatz bzgl. der Gagung Mensch kann dem Täter nicht unterstellt werden, wenn er einen besNmmten anvisierten Menschen treffen will Zwischenergebnis: Vorsatz -­‐ Ergebnis: Eine Bestrafung wegen vollendetem vorsätzlichem Delikt scheidet aus 2. Fall 4: Schauspieler (8/10) Abwandlung: Hat sich T gemäß § 212 Abs.1 StGB stra^ar gemacht? 2. Fall 4: Schauspieler (9/10) Stra^arkeit der T gemäß §212 Abs. 1 StGB bzgl. F I.  Tatbestand 1.  ObjekFver Tatbestand 2.  SubjekFver Tatbestand P: T wollte nicht den F töten, sondern den S als sie an dessen Porsche einen Sprengsatz installiert. Step 1: Error in persona oder aberraNo ictus? Step 2: GleichwerNgkeit oder UngleichwerNgkeit? Step 3: Rechtsfolge? 2. Fall 4: Schauspieler (10/10) Step 1: Entscheidend ist, ob das anvisierte Objekt getroffen wurde – 
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P: Was ist das anvisierte Objekt, wenn der Täter das Opfer sinnlich nicht wahrnimmt? BGH NStZ 1998, 294: in den Fällen fehlender sinnlicher Wahrnehmung, ist das anvisierte Objekt, derjenige , der durch sein Verhalten den Mechanismus in Gang setzt. Es liegt hier also ein e.i.p. vor A.A. bei fehlender sinnlicher Wahrnehmung ist auf die Vorstellung des Täters abzustellen, also läge hiernach eine a.i. vor Stellungnahme: Wer nicht absolut sicher die ausschließliche Zielrichtung auf eine besNmmte Person festlegen kann, handelt mit dolus eventualis hinsichtlich des jeweiligen Benutzers der Sache • 
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Anvisiertes Objekt = Derjenige, der durch sein Verhalten die Bombe auslöst , also F Getroffenes Objekt = Derjenige, der das Auto gestartet hat, also F Zwischenergebnis: Anvisiertes = getroffenes Objekt =Error in persona Step 2: GleichwerNgkeit + Step 3: Rechtsfolge: unbeachtlicher IdenNtätsirrtum, Vorsatz + II. Rechtswidrigkeit: + III. Schuld: + IV. Ergebnis: Straparkeit gemäß § 212 Abs.1 StGB +