Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie deren Anwendung Saarbrücken, 26.11.2015 Heiko Rokoschoski Inhalt • Rechtssystematik • Inhalt der Arbeitsstättenverordnung • Wesentliche Inhalte der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung • Allgemeines zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Aktuelles zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Konkretes Anwenderproblem bei Fluchtwegen in Laboren 08.09.2015 Seite 2 Rechtsgrundlage Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit EG-Rili Bindet die Mitgliedsstaaten ArbSchG Verbindlich für Arbeitgeber und Beschäftigte ArbStättV ASR 08.09.2015 Seite 3 Verbindlich für Arbeitgeber Bei Anwendung: Vermutungswirkung für Arbeitgeber zur Rechtskonformität Inhalt der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2004 • • • • • • • • • • • § 1 Ziel, Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Gefährdungsbeurteilung § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten § 5 Nichtraucherschutz § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten § 8 Übergangsvorschriften § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 08.09.2015 Seite 4 Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung Wesentliche Inhalte der Novellierung • Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) übernehmen • Unterschied zwischen Büroarbeitsplatz, Bildschirmarbeitsplatz und Telearbeitsplatz klarstellen • Wiederaufnahme der Telearbeitsplätze in den Geltungsbereich • Klarstellung der Definition Arbeitsplatz • Konkretisierung der Unterweisung • Konkretisierung im Anhang • Klarstellung bezüglich der Sichtverbindung nach außen • Nennung der Absturzgefahr = Absturzhöhe von mehr als 1 Meter • Maßnahmen auf Baustellen bezüglich Absturz 08.09.2015 Seite 5 Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung l 08.09.2015 Seite 6 Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung Stand des Rechtsetzungsverfahrens • Die Änderung der ArbStättV wurde am 19.12.2014 vom BundesratsPlenum mit der Maßgabe von Änderungen beschlossen. • Vor der geplanten Beschlussfassung des Kabinetts wurden seitens der Arbeitgeber (BDA) öffentlichkeitswirksam fachliche Kritikpunkte vorgetragen, die zu einer Absetzung des Themas Arbeitsstättenverordnung von der Tagesordnung der Kabinettsitzung am 04.02.2015 führten. • Das BMAS wurde daraufhin vom Bundeskanzleramt gebeten, zu den Einwänden der BDA Stellung zu nehmen. • Das weitere formale Verfahren zur Weiterführung des Rechtsetzungsverfahrens zur ArbStättV ist noch unklar. 08.09.2015 Seite 7 Neuerungen und Anpassungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 1 Ziel, Anwendungsbereich • dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten • Einschränkung des Geltungsbereichs (u. a. Bergbau, Landwirtschaft, neu: Telearbeitsplätze) § 2 Begriffsbestimmungen • Arbeitsstätte (Orte in Gebäude / im Freien / Baustellen) • Arbeitsplätze (regelmäßige Tätigkeiten in Arbeitsstätten), Bildschirmarbeitsplätze, Telearbeitsplätze • Arbeitsräume (Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden) • Zur Arbeitsstätte gehören: Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie Einrichtungen 08.09.2015 Seite 8 Neuerungen und Anpassungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 3 Gefährdungsbeurteilung • Verweis auf Schutzmaßnahmen des Anhangs sowie den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene • Fachkundige Durchführung • Vor Aufnahme der Tätigkeit • Nennung psychischer Belastung § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten • • • • Verweis insbesondere auf Technische Regel für Arbeitssicherheit (ASR) Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen Ausnahmemöglichkeit durch Behörde Beachtung anderer Rechtsvorschriften (Umformulierung) 08.09.2015 Seite 9 Neuerungen und Anpassungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten • • • • • Mängelbeseitigung (Gefahr = unverzüglich Arbeit einstellen) Reinigung Sachgerechte Prüfung Vorkehrung für Gefahrenfall Mittel und Einrichtung zur Ersten Hilfe § 5 Nichtraucherschutz • Einschränkung bei Publikumsverkehr (Umformulierung) § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte (in Anhang integriert) • Anforderungen/Einschränkungen § 6 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten • Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung 08.09.2015 Seite 10 Neuerungen und Anpassungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten • Aufgaben: Erstellung Technischer Regeln für Arbeitssicherheit (ASR) Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales • Geschäftsführung: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin • Mitglieder (Anzahl): öffentliche Arbeitgeber (1) Private Arbeitgeber (2) zuständige Länderbehörden (3) Gewerkschaften (3) Unfallversicherungsträger (3) Sachverständige/Wissenschaftler (3) 08.09.2015 Seite 11 Neuerungen und Anpassungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 8 Übergangsvorschriften • Bestandsschutz (umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe) aber: Mindestvorschriften der EU-Richtlinie sind einzuhalten. • Werden Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet, entfällt der Bestandsschutz. § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten • … 08.09.2015 Seite 12 Inhalt der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2004 Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 1 Allgemeine Anforderungen 3 Arbeitsbedingungen 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden 3.1 Bewegungsfläche 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 3.3 Ausstattung 1.4 Energieverteilungsanlagen 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer 3.5 Raumtemperatur 1.6 Fenster, Oberlichter 3.6 Lüftung 1.7 Türen, Tore 3.7 Lärm 1.8 Verkehrswege 1.10 Laderampen 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge 4.1 Sanitärräume 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen 2.2 Maßnahmen gegen Brände 5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten 2.3 Fluchtwege und Notausgänge 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige 4.3 Erste-Hilfe-Räume 4.4 Unterkünfte 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen 08.09.2015 Seite 13 Neuerungen und Anpassungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Nennung der Absturzgefahr = Absturzhöhe von mehr als 1 Meter 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung Klarstellung bezüglich der Sichtverbindung nach außen 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen Maßnahmen auf Baustellen bezüglich Absturz (Inhalte der UVV Bauarbeiten) 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen 08.09.2015 Seite 14 Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung l 08.09.2015 Seite 15 Derzeitige Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • • • • • • • • • • • • • • • • • • ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A1.5/1,2 Fußböden ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände ASR A1.7 Türen und Tore ASR A1.8 Verkehrswege ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4 Beleuchtung ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme ASR A3.5 Raumtemperatur ASR A3.6 Lüftung ASR A4.1 Sanitärräume ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ASR A4.4 Unterkünfte 08.09.2015 Seite 16 Hinweis zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) „Diese ASR ... konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.“ ASR ist nicht rechtsverbindlich! Bei Anwendung der ASR = Rechtssicherheit! 08.09.2015 Seite 17 Aktuelles zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Verabschiedet durch den Ausschuss für Arbeitsstätten, jedoch nicht im GMBl. bekanntgegeben: ASR A5.2 Straßenbaustellen - Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASTA/Aktuelles.html) In Bearbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten: • ASR A3.7 Lärm • ASR V3 Gefährdungsbeurteilung 08.09.2015 Seite 18 ASR A5.2 Straßenbaustellen „Knackpunkt“ Bildquelle: ASTA 08.09.2015 Seite 19 ASR A3.7 Lärm Voraussichtlicher Inhalt Unter extraauralen Lärmwirkungen werden in dieser ASR physiologische, psychologische und soziale Wirkungen von Schall auf den Menschen verstanden, mit Ausnahme der Wirkungen, die das Hörorgan betreffen. Vereinfachte Darstellung akuter extraauraler Lärmwirkungen 08.09.2015 Seite 20 ASR A3.7 Lärm Voraussichtlicher Inhalt Maximal zulässige Beurteilungspegel Lr,asr für Tätigkeiten • mit hoher geistiger Anforderung Lr,asr max. 55 dB(A) Hinweis: hohe Komplexität, erfordern schöpferisches Denken, weitreichende Entscheidungen, Problemlösungen oder gute Sprachverständlichkeit. Z. B. Besprechungen, Lehrtätigkeiten, wissenschaftliches oder kreatives geistiges Arbeiten, Entwickeln von Programmen, medizinische Untersuchungen, Übersetzen oder Korrigieren von Texten. • mit mittlerer geistiger Anforderung Lr,asr max. 70 dB(A) Hinweis: Routinetätigkeiten, die mittlere oder zeitlich begrenzte Konzentrationsleistungen/Anspannung, eine befriedigende Sprachverständlichkeit erfordern oder Tätigkeiten mit ähnlichen wiederkehrenden Aufgaben. Z. B. kommunikationsgeprägte Tätigkeiten wie Verkaufen, Bedienen und Beraten von Kunden im Handel, schwierige Feinmontagetätigkeiten. 08.09.2015 Seite 21 ASR A3.7 Lärm Voraussichtlicher Inhalt Maximal zulässige Beurteilungspegel Lr,asr für Tätigkeiten • mit geringer geistiger Anforderung Lr,asr mehr als 70 dB(A) Diese Tätigkeiten erfordern nur eine geringe oder kurzzeitige Konzentration/Anspannung oder eine geringe Sprachverständlichkeit. Vorwiegend sind es Tätigkeiten mit wiederkehrenden Arbeitsinhalten. Hierzu können handwerkliche Tätigkeiten, Tätigkeiten an Fertigungsmaschinen oder Reparatur und Wartung technischer Einrichtungen oder das Verräumen von Ware gehören. • Ab einem Lr,asr von 80 dB(A) ist zu überprüfen, ob auch ein TagesLärmexpositionspegel von 80 dB(A) und mehr vorliegt. Es gelten dann die Anforderungen nach der Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung. Dazu gibt es die Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) 08.09.2015 Seite 22 ASR A3.7 Lärm Voraussichtlicher Inhalt Beurteilung der akustischen Situation während des Betreibens der Arbeitsstätte • Vereinfachtes Verfahren durch Besichtigung und Hörprobe • Vereinfachte Verfahren mit orientierender Messung oder Abschätzung der raumakustischen Kennwerte • Fachkundige Ermittlung des Beurteilungspegels 08.09.2015 Seite 23 Anwenderproblem Fluchtwege im Labor Welchen Abstand müssen Laborbänke wegen des Fluchtweges voneinander haben? DIN ISO 23601 08.09.2015 Seite 24 Anwenderproblem Fluchtwege im Labor Rechtliche Einordnung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Gefahrstoffverordnung Baurecht Feuerwehrrecht Höhere Anforderungen anderer Rechtsvorschriften haben Vorrang 08.09.2015 Seite 25 Anwenderproblem Fluchtwege im Labor Arbeitsstättenverordnung o Anforderung an den Arbeitgeber: Gefährdungsbeurteilung Flucht- und Rettungsplan aushängen und üben - wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung dies erfordern Feuerlöscheinrichtung, ggf. Brandmeldeeinrichtungen und Alarmanlagen regelmäßig warten und prüfen 08.09.2015 Seite 26 Anwenderproblem Fluchtwege im Labor Technische Regeln für Arbeitsstätten Hilfe zur Umsetzung durch: o o o o ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A1.8 Verkehrswege ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan … 08.09.2015 Seite 27 Anwenderproblem Fluchtwege im Labor Raumabmessungen und Bewegungsflächen ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen o Bildquelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]: 08.09.2015 Seite 28 Anwenderproblem Fluchtwege im Labor Definition Fluchtweg gemäß ASR A2.3 Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können. Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann. Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. 08.09.2015 Seite 29 Anwenderproblem Fluchtwege im Labor Definition Verkehrsweg gemäß ASR A1.8 Verkehrswege sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern und Laderampen. Wiederholung nach ASR A2.3: Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können. 08.09.2015 Seite 30 Anwenderproblem Fluchtwege im Labor Fluchtwegbreite- und Länge gemäß ASR A2.3 Fluchtweglänge: maximal 35 m Bei brandgefährdeten Räumen ohne selbständige Löschanlage max. 25 m Bei giftstoffgefährdeten Räume max. 20 m Fluchtwegbreite: 08.09.2015 Seite 31 Anwenderproblem Fluchtwege im Labor Und welchen Abstand müssen Laborbänke nun wegen des Fluchtweges voneinander haben? DIN ISO 23601 08.09.2015 Seite 32 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 08.09.2015 Seite 33
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