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Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung und den
Technischen Regeln für Arbeitsstätten
sowie deren Anwendung
Saarbrücken, 26.11.2015
Heiko Rokoschoski
Inhalt
• Rechtssystematik
• Inhalt der Arbeitsstättenverordnung
• Wesentliche Inhalte der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
• Allgemeines zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
• Aktuelles zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
• Konkretes Anwenderproblem bei Fluchtwegen in Laboren
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Rechtsgrundlage
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
EG-Rili
Bindet die Mitgliedsstaaten
ArbSchG
Verbindlich für Arbeitgeber und Beschäftigte
ArbStättV
ASR
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Verbindlich für Arbeitgeber
Bei Anwendung: Vermutungswirkung
für Arbeitgeber zur Rechtskonformität
Inhalt der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2004
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§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume,
Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
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Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung
Wesentliche Inhalte der Novellierung
• Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) übernehmen
• Unterschied zwischen Büroarbeitsplatz, Bildschirmarbeitsplatz und
Telearbeitsplatz klarstellen
• Wiederaufnahme der Telearbeitsplätze in den Geltungsbereich
• Klarstellung der Definition Arbeitsplatz
• Konkretisierung der Unterweisung
• Konkretisierung im Anhang
• Klarstellung bezüglich der Sichtverbindung nach außen
• Nennung der Absturzgefahr = Absturzhöhe von mehr als 1 Meter
• Maßnahmen auf Baustellen bezüglich Absturz
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Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung
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Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung
Stand des Rechtsetzungsverfahrens
• Die Änderung der ArbStättV wurde am 19.12.2014 vom BundesratsPlenum mit der Maßgabe von Änderungen beschlossen.
• Vor der geplanten Beschlussfassung des Kabinetts wurden seitens
der Arbeitgeber (BDA) öffentlichkeitswirksam fachliche Kritikpunkte
vorgetragen, die zu einer Absetzung des Themas
Arbeitsstättenverordnung von der Tagesordnung der Kabinettsitzung
am 04.02.2015 führten.
• Das BMAS wurde daraufhin vom Bundeskanzleramt gebeten, zu den
Einwänden der BDA Stellung zu nehmen.
• Das weitere formale Verfahren zur Weiterführung des
Rechtsetzungsverfahrens zur ArbStättV ist noch unklar.
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Neuerungen und Anpassungen der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
• dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
• Einschränkung des Geltungsbereichs (u. a. Bergbau, Landwirtschaft, neu:
Telearbeitsplätze)
§ 2 Begriffsbestimmungen
• Arbeitsstätte (Orte in Gebäude / im Freien / Baustellen)
• Arbeitsplätze (regelmäßige Tätigkeiten in Arbeitsstätten),
Bildschirmarbeitsplätze, Telearbeitsplätze
• Arbeitsräume (Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden)
• Zur Arbeitsstätte gehören:
Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und
Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie Einrichtungen
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Neuerungen und Anpassungen der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
• Verweis auf Schutzmaßnahmen des Anhangs sowie den Stand der
Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
• Fachkundige Durchführung
• Vor Aufnahme der Tätigkeit
• Nennung psychischer Belastung
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
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Verweis insbesondere auf Technische Regel für Arbeitssicherheit (ASR)
Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen
Ausnahmemöglichkeit durch Behörde
Beachtung anderer Rechtsvorschriften (Umformulierung)
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Neuerungen und Anpassungen der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
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Mängelbeseitigung (Gefahr = unverzüglich Arbeit einstellen)
Reinigung
Sachgerechte Prüfung
Vorkehrung für Gefahrenfall
Mittel und Einrichtung zur Ersten Hilfe
§ 5 Nichtraucherschutz
• Einschränkung bei Publikumsverkehr (Umformulierung)
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume,
Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte (in Anhang integriert)
• Anforderungen/Einschränkungen
§ 6 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
• Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
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Neuerungen und Anpassungen der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
• Aufgaben:
 Erstellung Technischer Regeln für Arbeitssicherheit (ASR)
 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
• Geschäftsführung: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
• Mitglieder (Anzahl):
 öffentliche Arbeitgeber (1)
 Private Arbeitgeber (2)
 zuständige Länderbehörden (3)
 Gewerkschaften (3)
 Unfallversicherungsträger (3)
 Sachverständige/Wissenschaftler (3)
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Neuerungen und Anpassungen der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 8 Übergangsvorschriften
• Bestandsschutz (umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der
Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe) aber:
Mindestvorschriften der EU-Richtlinie sind einzuhalten.
• Werden Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich
erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe
wesentlich umgestaltet, entfällt der Bestandsschutz.
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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Inhalt der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2004
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
1 Allgemeine Anforderungen
3 Arbeitsbedingungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
3.1 Bewegungsfläche
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
3.3 Ausstattung
1.4 Energieverteilungsanlagen
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
3.5 Raumtemperatur
1.6 Fenster, Oberlichter
3.6 Lüftung
1.7 Türen, Tore
3.7 Lärm
1.8 Verkehrswege
1.10 Laderampen
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
4.1 Sanitärräume
2 Maßnahmen zum Schutz vor
besonderen Gefahren
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen,
Betreten von Gefahrenbereichen
2.2 Maßnahmen gegen Brände
5 Ergänzende Anforderungen an besondere
Arbeitsstätten
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
4.3 Erste-Hilfe-Räume
4.4 Unterkünfte
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
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Neuerungen und Anpassungen der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten
von Gefahrenbereichen
Nennung der Absturzgefahr = Absturzhöhe von mehr als 1 Meter
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
Klarstellung bezüglich der Sichtverbindung nach außen
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
Maßnahmen auf Baustellen bezüglich Absturz
(Inhalte der UVV Bauarbeiten)
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
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Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung
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Derzeitige
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
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ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.5/1,2 Fußböden
ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR A1.7 Türen und Tore
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von
Gefahrenbereichen
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4 Beleuchtung
ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
ASR A3.5 Raumtemperatur
ASR A3.6 Lüftung
ASR A4.1 Sanitärräume
ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR A4.4 Unterkünfte
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Hinweis zu den Technischen Regeln für
Arbeitsstätten (ASR)
„Diese
ASR ... konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die
Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der
Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen,
dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt
sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit
mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen
Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.“
 ASR ist nicht rechtsverbindlich!
 Bei Anwendung der ASR = Rechtssicherheit!
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Aktuelles zu den Technischen Regeln für
Arbeitsstätten (ASR)
Verabschiedet durch den Ausschuss für Arbeitsstätten, jedoch nicht
im GMBl. bekanntgegeben:
ASR A5.2 Straßenbaustellen - Anforderungen an Arbeitsplätze und
Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum
Straßenverkehr
(http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASTA/Aktuelles.html)
In Bearbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten:
• ASR A3.7 Lärm
• ASR V3 Gefährdungsbeurteilung
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ASR A5.2 Straßenbaustellen
„Knackpunkt“
Bildquelle: ASTA
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ASR A3.7 Lärm
Voraussichtlicher Inhalt
Unter extraauralen Lärmwirkungen werden in dieser ASR
physiologische, psychologische und soziale Wirkungen von Schall auf
den Menschen verstanden, mit Ausnahme der Wirkungen, die das
Hörorgan betreffen.
Vereinfachte Darstellung akuter extraauraler Lärmwirkungen
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ASR A3.7 Lärm
Voraussichtlicher Inhalt
Maximal zulässige Beurteilungspegel Lr,asr für Tätigkeiten
• mit hoher geistiger Anforderung Lr,asr max. 55 dB(A)
Hinweis: hohe Komplexität, erfordern schöpferisches Denken,
weitreichende Entscheidungen, Problemlösungen oder gute
Sprachverständlichkeit. Z. B. Besprechungen, Lehrtätigkeiten,
wissenschaftliches oder kreatives geistiges Arbeiten, Entwickeln von
Programmen, medizinische Untersuchungen, Übersetzen oder Korrigieren
von Texten.
• mit mittlerer geistiger Anforderung Lr,asr max. 70 dB(A)
Hinweis: Routinetätigkeiten, die mittlere oder zeitlich begrenzte
Konzentrationsleistungen/Anspannung, eine befriedigende
Sprachverständlichkeit erfordern oder Tätigkeiten mit ähnlichen
wiederkehrenden Aufgaben. Z. B. kommunikationsgeprägte Tätigkeiten wie
Verkaufen, Bedienen und Beraten von Kunden im Handel, schwierige
Feinmontagetätigkeiten.
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ASR A3.7 Lärm
Voraussichtlicher Inhalt
Maximal zulässige Beurteilungspegel Lr,asr für Tätigkeiten
• mit geringer geistiger Anforderung Lr,asr mehr als 70 dB(A)
Diese Tätigkeiten erfordern nur eine geringe oder kurzzeitige
Konzentration/Anspannung oder eine geringe Sprachverständlichkeit.
Vorwiegend sind es Tätigkeiten mit wiederkehrenden Arbeitsinhalten.
Hierzu können handwerkliche Tätigkeiten, Tätigkeiten an
Fertigungsmaschinen oder Reparatur und Wartung technischer
Einrichtungen oder das Verräumen von Ware gehören.
• Ab einem Lr,asr von 80 dB(A) ist zu überprüfen, ob auch ein TagesLärmexpositionspegel von 80 dB(A) und mehr vorliegt. Es gelten
dann die Anforderungen nach der Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung. Dazu gibt es die Technische Regel zur
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm)
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ASR A3.7 Lärm
Voraussichtlicher Inhalt
Beurteilung der akustischen Situation während des Betreibens der
Arbeitsstätte
• Vereinfachtes Verfahren durch Besichtigung und Hörprobe
• Vereinfachte Verfahren mit orientierender Messung oder
Abschätzung der raumakustischen Kennwerte
• Fachkundige Ermittlung des Beurteilungspegels
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Anwenderproblem Fluchtwege im Labor
Welchen Abstand müssen Laborbänke wegen
des Fluchtweges voneinander haben?
DIN ISO 23601
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Anwenderproblem Fluchtwege im Labor
Rechtliche Einordnung
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung
Gefahrstoffverordnung
Baurecht
Feuerwehrrecht
Höhere Anforderungen anderer Rechtsvorschriften haben Vorrang
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Anwenderproblem Fluchtwege im Labor
Arbeitsstättenverordnung
o Anforderung an den Arbeitgeber:
 Gefährdungsbeurteilung
 Flucht- und Rettungsplan
aushängen und üben
- wenn Lage, Ausdehnung und
Art der Benutzung dies erfordern  Feuerlöscheinrichtung,
ggf. Brandmeldeeinrichtungen
und Alarmanlagen
regelmäßig warten und prüfen
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Anwenderproblem Fluchtwege im Labor
Technische Regeln für Arbeitsstätten
Hilfe zur Umsetzung durch:
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ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
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Anwenderproblem Fluchtwege im Labor
Raumabmessungen und Bewegungsflächen
ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
o
Bildquelle: VBG Hamburg [www.vbg.de]:
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Anwenderproblem Fluchtwege im Labor
Definition Fluchtweg gemäß ASR A2.3
Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen
sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in
der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins
Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel
sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie
selbstständig begangen werden können.
Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen
Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen
Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als
Notausstieg ausgebildet sein kann.
Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom
entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang.
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Anwenderproblem Fluchtwege im Labor
Definition Verkehrsweg gemäß ASR A1.8
Verkehrswege sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte
Bereiche auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen. Dazu
gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige,
Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern und Laderampen.
Wiederholung nach ASR A2.3:
Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen
sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in
der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins
Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel
sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie
selbstständig begangen werden können.
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Anwenderproblem Fluchtwege im Labor
Fluchtwegbreite- und Länge gemäß ASR A2.3
Fluchtweglänge: maximal 35 m
Bei brandgefährdeten Räumen
ohne selbständige Löschanlage max. 25 m
Bei giftstoffgefährdeten Räume max. 20 m
Fluchtwegbreite:
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Anwenderproblem Fluchtwege im Labor
Und welchen Abstand müssen Laborbänke nun
wegen des Fluchtweges voneinander haben?
DIN ISO 23601
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Herzlichen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit!
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