mein eigenes jugendkonto

GELD
MEIN EIGENES
JUGENDKONTO
Mit verschiedenen Bankkonten
für Jugendliche erfüllt Raiffeisen
Kundenbedürfnisse, die je nach
Situation sehr unterschiedlich
sein können. Ein Konto kann vom
Jugendlichen selbst, von den Eltern
oder von Drittpersonen eröffnet
werden. Je nach Eröffner ist ein
anderes Konto angebracht.
Eine Maestro-Karte
gibt’s erst, wenn
gewisse Auflagen
erfüllt sind.
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Fotos: B&S
J
ugendliche ab zwölf Jahren können für ihr
Taschengeld oder das selbst erarbeitete
Geld ein eigenes Jugendkonto eröffnen.
Dabei handelt es sich um ein so genanntes
Transaktionskonto, das sich sowohl zu Sparzwecken als auch für den Zahlungsverkehr eignet. Sobald auf dem Konto regelmässiger Lohneingang verbucht wird und der Jugendliche
15-jährig ist, kann er eine Raiffeisen MaestroKarte beantragen, die weltweit akzeptiert
wird.
Gelegentlich wird die Zustimmung der Eltern eingeholt. Weitere Zusatzdienstleistungen, wie zum Beispiel E-Banking, stehen selbstverständlich auch zur Verfügung. Über das
Konto kann der Kontoinhaber – der Jugendliche – selber verfügen. Die Eltern sind als
Sorgerechtsinhaber weder zum Geldbezug
noch zu anderen Transaktionen berechtigt.
Dieses Konto deckt die Bedürfnisse der Jugendlichen gerade im Hinblick auf eine berufliche
Laufbahn und bringt erste Erfahrung im Umgang mit Geld und mit der Bank.
Viele Eltern eröffnen ein Konto bei der Geburt des Kindes, um Sparbeträge für das Kind
sicher anzulegen. Dafür bietet sich das Jugendsparkonto mit Vorzugszins an. Das Kind
hat grundsätzlich keine Zugriffsmöglichkeit
auf das Konto. Das Sparkapital wird von den
Eltern verwaltet, bis das Kind volljährig ist.
Danach geht die Verfügungsmacht automa-
tisch auf das Kind über. Das Verwaltungsrecht
der Eltern ist – im Sinne des ursprünglichen
Widmungszweckes – auf das Sparen beschränkt. Bezüge durch Eltern sind nur zugelassen, wenn der Betrag auch tatsächlich
für das Kind verwendet wird. Aus diesem
Grund sind bei diesem Konto auch keine
Dienstleistungen aus dem Zahlungsverkehr
vorgesehen.
WENN GÖTTI UND GROSI SCHENKEN
Paten, Grosseltern und anderen Bekannten
und Verwandten steht ebenfalls die Möglichkeit offen, dem Kind einen Betrag einmalig oder
periodisch auf ein Jugendsparkonto einzuzahlen. Das Konto wird direkt durch die Drittperson auf den Namen des Jugendlichen eröffnet.
Die Einzahlungen sind dabei von Anfang an
definitiv geschenkt und das Kind erlangt mit
Erreichen des 18. Geburtstages automatisch
die Verfügungsgewalt über das Konto. Bis zu
diesem Zeitpunkt dürfen die einbezahlten
Beträge aber weder von den Eröffnern noch
von den Eltern des Kindes bezogen werden.
Die Eltern werden über die Eröffnung des Kontos informiert und sind für das Geld steuerpflichtig.
Eine Alternative für das Jugendsparkonto ist
die Eröffnung eines Rubrikkontos. Die Drittperson kann ein Konto auf seinen eigenen Namen eröffnen und das begünstigte Kind wird in
der Kontorubrik erwähnt. Die Verfügungsgewalt bleibt vollumfänglich beim Inhaber, der
damit den Zeitpunkt der Schenkung selber
steuern kann. Das Konto wird dabei vom Dritten versteuert und es werden weder Auskünfte
über den Bestand des Kontos noch dessen
Saldo an das Kind oder dessen Eltern erteilt.
Die Beträge auf einem Rubrikkonto fallen bei
einem Todesfall in die normale Erbmasse und
das Kind geht leer aus, wenn keine testamentarische Begünstigung besteht. ■ OLIVER STÖR
PA N O R A M A R A I F F E I S E N
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