GELD MEIN EIGENES JUGENDKONTO Mit verschiedenen Bankkonten für Jugendliche erfüllt Raiffeisen Kundenbedürfnisse, die je nach Situation sehr unterschiedlich sein können. Ein Konto kann vom Jugendlichen selbst, von den Eltern oder von Drittpersonen eröffnet werden. Je nach Eröffner ist ein anderes Konto angebracht. Eine Maestro-Karte gibt’s erst, wenn gewisse Auflagen erfüllt sind. 16 Fotos: B&S J ugendliche ab zwölf Jahren können für ihr Taschengeld oder das selbst erarbeitete Geld ein eigenes Jugendkonto eröffnen. Dabei handelt es sich um ein so genanntes Transaktionskonto, das sich sowohl zu Sparzwecken als auch für den Zahlungsverkehr eignet. Sobald auf dem Konto regelmässiger Lohneingang verbucht wird und der Jugendliche 15-jährig ist, kann er eine Raiffeisen MaestroKarte beantragen, die weltweit akzeptiert wird. Gelegentlich wird die Zustimmung der Eltern eingeholt. Weitere Zusatzdienstleistungen, wie zum Beispiel E-Banking, stehen selbstverständlich auch zur Verfügung. Über das Konto kann der Kontoinhaber – der Jugendliche – selber verfügen. Die Eltern sind als Sorgerechtsinhaber weder zum Geldbezug noch zu anderen Transaktionen berechtigt. Dieses Konto deckt die Bedürfnisse der Jugendlichen gerade im Hinblick auf eine berufliche Laufbahn und bringt erste Erfahrung im Umgang mit Geld und mit der Bank. Viele Eltern eröffnen ein Konto bei der Geburt des Kindes, um Sparbeträge für das Kind sicher anzulegen. Dafür bietet sich das Jugendsparkonto mit Vorzugszins an. Das Kind hat grundsätzlich keine Zugriffsmöglichkeit auf das Konto. Das Sparkapital wird von den Eltern verwaltet, bis das Kind volljährig ist. Danach geht die Verfügungsmacht automa- tisch auf das Kind über. Das Verwaltungsrecht der Eltern ist – im Sinne des ursprünglichen Widmungszweckes – auf das Sparen beschränkt. Bezüge durch Eltern sind nur zugelassen, wenn der Betrag auch tatsächlich für das Kind verwendet wird. Aus diesem Grund sind bei diesem Konto auch keine Dienstleistungen aus dem Zahlungsverkehr vorgesehen. WENN GÖTTI UND GROSI SCHENKEN Paten, Grosseltern und anderen Bekannten und Verwandten steht ebenfalls die Möglichkeit offen, dem Kind einen Betrag einmalig oder periodisch auf ein Jugendsparkonto einzuzahlen. Das Konto wird direkt durch die Drittperson auf den Namen des Jugendlichen eröffnet. Die Einzahlungen sind dabei von Anfang an definitiv geschenkt und das Kind erlangt mit Erreichen des 18. Geburtstages automatisch die Verfügungsgewalt über das Konto. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die einbezahlten Beträge aber weder von den Eröffnern noch von den Eltern des Kindes bezogen werden. Die Eltern werden über die Eröffnung des Kontos informiert und sind für das Geld steuerpflichtig. Eine Alternative für das Jugendsparkonto ist die Eröffnung eines Rubrikkontos. Die Drittperson kann ein Konto auf seinen eigenen Namen eröffnen und das begünstigte Kind wird in der Kontorubrik erwähnt. Die Verfügungsgewalt bleibt vollumfänglich beim Inhaber, der damit den Zeitpunkt der Schenkung selber steuern kann. Das Konto wird dabei vom Dritten versteuert und es werden weder Auskünfte über den Bestand des Kontos noch dessen Saldo an das Kind oder dessen Eltern erteilt. Die Beträge auf einem Rubrikkonto fallen bei einem Todesfall in die normale Erbmasse und das Kind geht leer aus, wenn keine testamentarische Begünstigung besteht. ■ OLIVER STÖR PA N O R A M A R A I F F E I S E N 8/04
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