ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIENST

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIENST- UND WERKLEISTUNGEN
DER WIENER NETZE GMBH
Die Wiener Netze GmbH (nachfolgend kurz: WN)
erbringt Dienst- und Werkleistungen auf Basis
einer schriftlichen Vereinbarung (bzw. Beauftragung) mit dem Auftraggeber (nachfolgend kurz:
AG) zu den folgenden Allgemeinen Bedingungen:
1. Zustandekommen einer Vereinbarung, Vereinbarungsinhalt
Eine Vereinbarung über die Erbringung von
Dienstleistungen kommt durch Unterfertigung
der Dienstleistungsvereinbarung bzw. durch
schriftliche Auftragserteilung seitens des AG
zustande. Bei Unterfertigung ohne ein allfälliges Vertretungsverhältnis schriftlich und ausdrücklich gegenüber der WN offen zu legen,
gilt die Vereinbarung als im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung geschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden
nur dann Vereinbarungsinhalt, wenn sie von der
WN ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Bei Widersprüchen gilt zuerst das in der
Dienstleistungsvereinbarung (bzw. im Bestellschein oder Angebot) Vereinbarte, dann die
AGB für Dienst und Werkleistungen der WN.
Bei Widersprüchen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG gelten ausschließlich die
AGB der WN für Dienst- und Werkleistungen.
2. Änderungen, Ergänzungen
Nachträgliche einvernehmliche Änderungen
oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3.Kostenvoranschläge
Allfällige Kostenvoranschläge oder Schätzungen sind – soweit nicht ausdrücklich anderes
vereinbart wird – unentgeltlich und unverbindlich. Sie werden nach bestem Wissen erstellt,
eine Gewähr für die Richtigkeit wird jedoch
nicht übernommen. Sollte es zu einer unvermeidlichen Überschreitung der veranschlagten bzw. geschätzten Kosten von bis zu 25 %
kommen, ist eine Verständigung des AG nicht
erforderlich und können diese Mehrkosten
dem AG ohne weiteres in Rechnung gestellt
werden. Werden im Zuge der Leistungserbringung für WN unvorhersehbare Mehrleistungen
notwendig oder ändert sich auf Wunsch des AG
der Leistungsumfang, so wird WN dem Kunden
raschest möglich ein Nachtragsangebot auf
Grundlage der Kalkulation des Hauptangebots
legen, soweit die Kostenerhöhung über 25 %
liegt.
Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt § 6
Abs 1 Z 5 KSchG. Eine eventuelle Entgeltsenkung wird ebenso wie eine Erhöhung an den
AG weitergegeben. Gründe für geänderte Kosten können sein: Änderungen oder Verzögerungen des Projektes, Arbeiten bei unvorhersehbaren Bodenverhältnissen, Preisänderungen
durch behördliche Anordnung, neue Marktverhältnisse etc.
4. Ausführung der Leistungen
Die WN wird die Dienst- und Werkleistungen
entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und nach den zum Zeitpunkt der Leistung
in Österreich anerkannten Regeln der Technik
sowie dem Stand der Technik entsprechend
erbringen. Soweit keine einschlägigen österreichischen Regeln der Technik bestehen, kann
die WN entsprechende, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannte
technische Regeln zugrunde legen. Die WN
übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser technischen Regeln.
WN übernimmt nicht die Verpflichtungen des
Bauherrn nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz BGBl. I Nr. 37/1999 i.d.j.g.F., sofern
nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
5. Fristen, Termine
Leistungsfristen bzw. -termine werden nach
Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich, soweit nicht vertraglich Verbindlichkeit vereinbart wurde. Für Verbraucher im Sinne
des KSchG gilt § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
6. Pflichten des AG
Soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist, hat der AG sicherzustellen, dass die
entsprechende Örtlichkeit sowie die Anlagen
bzw. die Anlagenbestandteile frei zugänglich
sind und die WN bei der Leistungserbringung
nicht behindert wird.
Der AG hat der WN alle für die Leistungserbringung relevanten Informationen zu erteilen, insbesondere anlagenspezifische Informationen
sowie technische Beschreibungen, Unterlagen
und Pläne auszuhändigen.
Öffentlich rechtliche Bewilligungen für die
Erbringung von Dienst- und Werkleistungen
sind vom AG auf dessen Kosten einzuholen
und die entsprechenden Behördenanzeigen
vorzunehmen. Sollte WN diese Tätigkeit für
den AG als Dienstleistung übernehmen, dann
ausschließlich im Auftrag und im Namen und
auf Kosten des AG. Der AG hat gegebenenfalls
durch die rechtzeitige Erteilung von Informationen und die Abgabe von Erklärungen bei der
Erlangung von Genehmigungen entsprechend
mitzuwirken. Privatrechtliche Bewilligungen,
sofern erforderlich, sind jedenfalls stets vom
AG einzuholen.
Alle Dienst- und Werkleistungen bleiben,
sofern eine Eigentumsübertragung vorgesehen
ist, bis zur vollständigen Bezahlung durch den
AG Eigentum von WN.
WN ist zur Erfüllung in Teilleistungen berechtigt, wenn dies in der Bestellung vereinbart
wurde oder wenn es sich aus der Art der
Gesamtleistung (abgrenzbare Teilleistungen)
ergibt.
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, der
Regeln der Technik sowie der Notwendigkeit
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Genehmigungen bzw. deren Erwirkung zu nicht
vorhersehbaren Verzögerungen und Erschwernissen kommen kann, bzw. die vertraglichen
Leistungen abschnittsweise oder zur Gänze
undurchführbar sind oder werden. Diese Gefahr trägt der AG. Ein allfälliger Mehraufwand
wird dem AG jedenfalls gesondert in Rechnung
gestellt und ist von diesem abzugelten.
Der AG ist verpflichtet, WN alle für die Durch-
führung der vereinbarten Leistungen relevanten Umstände ehest möglich bekannt zu
geben (z.B. kontaminiertes Erdreich). Sollten
im vereinbarten Leistungspreis die Kosten für
unvorhergesehene Erschwernisse (z.B. kontaminiertes Erdreich) nicht beinhaltet sein, so
können diese dem AG gesondert in Rechnung
gestellt werden.
Für Verbraucher gilt Punkt 3 sinngemäß.
7. Gefahrtragung und Rücktritt vom Vertrag
Wenn die Leistungserbringung durch Umstände, die nicht von der WN zu vertreten sind,
verzögert oder unmöglich wird (z.B. höhere
Gewalt, behördliche Maßnahmen, Unfälle,
Streiks, Transportverzögerungen etc.), so hat
die WN das Recht, die Leistungsfrist zu verlängern und einen allenfalls erhöhten Aufwand in
Rechnung zu stellen oder ganz oder teilweise
mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, so auch, wenn über das Vermögen des
AG das Konkursverfahren eröffnet wurde, wenn
die Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde und wenn sich die Ausführung der vertraglichen Leistungen unzumutbar erschwert oder verzögert haben. Dies gilt
insbesondere auch bei Behinderungen durch
andere am Leistungsort tätige Personen oder
wenn der AG nicht rechtzeitig im erforderlichen
Ausmaß an der Ausführung der vertraglichen
Leistungen mitwirkt. Bei einem Rücktritt behält
sich WN, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche, den Anspruch auf das vertragliche Entgelt abzüglich einer allfälligen Ersparnis
aufgrund eines Unterbleibens der Leistung, vor.
Erbrachte Leistungen und getätigte Auslagen
sind vom AG jedenfalls abzugelten.
Sofern WN leistungsbereit war, trägt der AG
die Gefahr von Erschwernissen und Verzögerungen (z.B. Witterung, Bodenverhältnisse),
unabhängig davon, ob die Erschwernis oder
Verzögerung vom AG beeinflussbar oder unbeeinflussbar war. Der Mehraufwand für diese
Verzögerungen oder Erschwernisse ist vom AG
jedenfalls gesondert abzugelten. Der AG hat
WN schad- und klaglos zu halten. WN trägt die
Gefahr, wenn der AG den Nachweis erbringt,
dass die Umstände, die die Ausführung der vertraglichen Leistung erschwert oder verzögert
haben, der alleinigen Sphäre der WN zuzurechnen sind.
8.Gewährleistung
Die Gewährleistung der WN erstreckt sich ausschließlich auf die ausdrücklich bestellten oder
vereinbarten Leistungen und bezieht sich nur
auf die unmittelbar von diesen Leistungen betroffenen Bereiche bzw. auf jene Anlagen oder
Anlagenbestandteile, an denen die Leistung
zu erbringen war. Insbesondere übernimmt die
WN keine Gewähr für bestimmte Eigenschaften
oder die Funktionsfähigkeit einer Gesamtanlage, wenn die Leistung nur an einem Bestandteil der Anlage vorzunehmen war. WN ist
berechtigt, die Gewährleistung zu verweigern,
wenn ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich
bekannt gegeben wurde.
9.Schadenersatz
Die Schadenersatzpflicht der Vertragspartner
bestimmt sich nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Soweit es für eine Haftung auf
Verschulden ankommt, haftet die WN – mit Ausnahme von Personenschäden – ausschließlich
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung und ist die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
AG zu beweisen.
Für Unternehmergeschäfte gilt zusätzlich,
sofern gesetzlich zulässig, dass der Ersatz von
Folgeschäden, bloßen Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem
Gewinn, Wiederherstellungsaufwendungen,
Schäden aus Anlagenausfällen und Betriebsstörungen sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den AG auch bei grober Fahrlässigkeit
ausgeschlossen ist. Ist die WN bei einem Unternehmergeschäft für einen Vermögensschaden
ersatzpflichtig, ist die Höhe des Schadenersatzes mit dem Betrag des jeweils vereinbarten
Leistungspreises beschränkt.
10.Vertraulichkeit
WN verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihr
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den
AG bekannt gewordenen Vorgänge und Sachverhalte. Unterlagen, welche WN durch den AG
zur Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung
gestellt werden, werden Dritten keinesfalls, auf
welche Weise auch immer, zugängig gemacht.
Davon ausgenommen sind Offenlegungen oder
Datenübermittlungen im Rahmen gesetzlicher
Verpflichtungen.
11.Oberflächeninstandsetzung von Grünflächen
und Straßen
Die Wiederinstandsetzung von öffentlichen
und privaten Grundstücken (Grünflächen und
Straßen) obliegt dem AG, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der AG
wird diese Wiederinstandsetzung nach dafür
maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen
ausführen und WN diesbezüglich schad- und
klaglos halten. Sollte WN ausdrücklich die
Verpflichtung zur Widerinstandsetzung von
Grundflächen übernommen haben, werden diese Grundflächen in einem gleichwertigen Maß
und soweit sie von WN in Anspruch genommen
wurden, instand gesetzt.
12.Anweisungen, Beistellungen oder Leistungen
des AG
Der AG stellt sicher, dass seine vorvertraglichen
und vertraglichen Anweisungen (Ausführungsunterlagen), Beistellungen oder Leistungen,
bzw. jene der für ihn tätigen Personen und
Unternehmen oder deren Subunternehmen
dem Stand der Technik entsprechen und für die
Ausführungen der vertraglichen Leistungen
durch WN bestmöglich geeignet sind. WN ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anweisungen, Beistellungen oder Leistungen auf ihre
Tauglichkeit oder sonst zu prüfen bzw. diesbezüglich Nachforschungen anzustellen oder
den AG auf Mängel oder allfällig resultierende
Gefahren hinzuweisen. Das Unterbleiben einer
Warnung kann WN nur im Falle zumindest grober Fahrlässigkeit zum Nachteil gereichen. WN
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Der AG hat
die Gefahr für die Anweisungen, Beistellungen
oder Leistungen zu tragen und WN hinsichtlich
aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu
halten.
13.Eigentum
Durch den Vertrag über Leitungsarbeiten (Gas,
Fernwärme und Strom) bleiben die Eigentumsverhältnisse an den Leitungsanlagen unberührt.
14.Vollendung und Abnahme
In der Regel erfolgt seitens WN eine formlose
Anzeige der gänzlichen oder abschnittsweisen
Fertigstellung der vertraglichen Leistungen
an den AG (z.B. per e-mail), dann gilt, sofern
keine besondere Regelung getroffen wird, die
Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung als
erfolgt, wenn der AG nicht binnen 2 Wochen
ab Zugang der Fertigstellungsanzeige die Abnahme schriftlich begründet verweigert. Eine
allfällige schriftliche Fertigstellungsanzeige
wird dem AG an die von ihm bekannt gegebene
Anschrift übermittelt. Insbesondere bei einer
WN nicht nachweislich angezeigten Änderung
der Anschrift, gilt die schriftliche Fertigstellungsanzeige mit dem Übermittlungsversuch
an die der WN bekannt gegebene Anschrift als
dem AG zugegangen. Der Zeitpunkt des Zuganges der Fertigstellungsanzeige wird im Zweifel
mit der durchschnittlichen Zeit des Postlaufes
ermittelt.
15.Sicherstellungen, Vertragsstrafe
Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird, ist der AG nicht berechtigt,
Sicherstellungen zu verlangen oder einzubehalten. Eine allfällige Vertragsstrafe bedarf einer
ausdrücklichen besonderen Vereinbarung.
16.Aufrechnungen
Der AG ist nicht berechtigt, gegen Forderungen der WN aufzurechnen. Das Recht des
Verbrauchers gemäß § 6 Abs 1 Z 8 KSchG bleibt
unberührt.
sowie bei Unternehmergeschäften Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
des UGB zu bezahlen. Der AG hat auch die
tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte
zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmaßnahmen zu bezahlen, soweit es sich
um vom AG verschuldete Kosten handelt und
diese in einem angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung stehen. Die Annahme
von Zahlungen durch WN schließt nachträgliche Forderungen für vertragsgemäß erbrachte
Leistungen nicht aus.
Im Falle einer Stornierung der Bestellung bzw.
einer Kündigung der Dienstleistungsvereinbarung durch den AG ist WN berechtigt, das
vereinbarte Entgelt in Rechnung zu stellen.
Für Konsumenten gilt § 27 a KSchG.
20.Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig
oder nicht durchsetzbar sein oder werden,
so soll die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit nur diese Bestimmung betreffen
und in keiner Weise irgendwelche anderen
Bestimmungen der AGB beeinträchtigen
oder berühren, ungültig oder undurchsetzbar
machen. In diesem Falle ist die ungültige oder
undurchsetzbare Bestimmung durch eine
gültige oder durchsetzbare Bestimmung zu
ersetzen, die dem von den Parteien gewollten
Vereinbarungsinhalt und dem wirtschaftlichen
Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren
Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: März 2016
17.Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Wien. Der Gerichtsstand nach
§ 14 KSchG bleibt unberührt. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechtsübereinkommens sowie der
Verweisungsnormen des IPRG.
18.Rechnungslegung
Rechnungen der WN sind binnen 14 Tagen nach
Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ändert der AG seine Zustelladresse
ohne dies der WN zeitgerecht anzuzeigen, gilt
die Rechnung mit dem Zustellversuch bei der
zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse als
zugegangen. Der Zeitpunkt des Zuganges der
Rechnung wird mit der durchschnittlichen Zeit
des Postlaufes ermittelt. Der AG hat die Rechnung unverzüglich zu prüfen. Bei Unternehmergeschäften sind Einsprüche gegen Rechnungen
binnen vierzehn Tagen ab Rechnungszugang
zu erheben und gilt die Rechnung als vom AG
genehmigt, wenn der WN innerhalb dieser
Frist kein schriftlich begründeter Einspruch des
AG zugeht. Auch bei Verbrauchergeschäften
berechtigt die Erhebung eines Einspruches
nicht zu einem Zahlungsaufschub oder zu einer
Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger
Teile der Rechnungssumme.
19.Vorauszahlung, Zahlungen
Die WN ist berechtigt, die gänzliche oder
teilweise Vorauszahlung des vereinbarten
Entgeltes zu verlangen. Bargeldlose Zahlungen
gelten erst mit Gutschrift am Konto der WN
als bewirkt. Bei Zahlungsverzug sind vom AG
ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten
WN-EX0138 – Vers. 2/2016