ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIENST- UND WERKLEISTUNGEN DER WIENER NETZE GMBH Die Wiener Netze GmbH (nachfolgend kurz: WN) erbringt Dienst- und Werkleistungen auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung (bzw. Beauftragung) mit dem Auftraggeber (nachfolgend kurz: AG) zu den folgenden Allgemeinen Bedingungen: 1. Zustandekommen einer Vereinbarung, Vereinbarungsinhalt Eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen kommt durch Unterfertigung der Dienstleistungsvereinbarung bzw. durch schriftliche Auftragserteilung seitens des AG zustande. Bei Unterfertigung ohne ein allfälliges Vertretungsverhältnis schriftlich und ausdrücklich gegenüber der WN offen zu legen, gilt die Vereinbarung als im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vereinbarungsinhalt, wenn sie von der WN ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Bei Widersprüchen gilt zuerst das in der Dienstleistungsvereinbarung (bzw. im Bestellschein oder Angebot) Vereinbarte, dann die AGB für Dienst und Werkleistungen der WN. Bei Widersprüchen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG gelten ausschließlich die AGB der WN für Dienst- und Werkleistungen. 2. Änderungen, Ergänzungen Nachträgliche einvernehmliche Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 3.Kostenvoranschläge Allfällige Kostenvoranschläge oder Schätzungen sind – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird – unentgeltlich und unverbindlich. Sie werden nach bestem Wissen erstellt, eine Gewähr für die Richtigkeit wird jedoch nicht übernommen. Sollte es zu einer unvermeidlichen Überschreitung der veranschlagten bzw. geschätzten Kosten von bis zu 25 % kommen, ist eine Verständigung des AG nicht erforderlich und können diese Mehrkosten dem AG ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Werden im Zuge der Leistungserbringung für WN unvorhersehbare Mehrleistungen notwendig oder ändert sich auf Wunsch des AG der Leistungsumfang, so wird WN dem Kunden raschest möglich ein Nachtragsangebot auf Grundlage der Kalkulation des Hauptangebots legen, soweit die Kostenerhöhung über 25 % liegt. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Eine eventuelle Entgeltsenkung wird ebenso wie eine Erhöhung an den AG weitergegeben. Gründe für geänderte Kosten können sein: Änderungen oder Verzögerungen des Projektes, Arbeiten bei unvorhersehbaren Bodenverhältnissen, Preisänderungen durch behördliche Anordnung, neue Marktverhältnisse etc. 4. Ausführung der Leistungen Die WN wird die Dienst- und Werkleistungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und nach den zum Zeitpunkt der Leistung in Österreich anerkannten Regeln der Technik sowie dem Stand der Technik entsprechend erbringen. Soweit keine einschlägigen österreichischen Regeln der Technik bestehen, kann die WN entsprechende, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannte technische Regeln zugrunde legen. Die WN übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser technischen Regeln. WN übernimmt nicht die Verpflichtungen des Bauherrn nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz BGBl. I Nr. 37/1999 i.d.j.g.F., sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. 5. Fristen, Termine Leistungsfristen bzw. -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich, soweit nicht vertraglich Verbindlichkeit vereinbart wurde. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. 6. Pflichten des AG Soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist, hat der AG sicherzustellen, dass die entsprechende Örtlichkeit sowie die Anlagen bzw. die Anlagenbestandteile frei zugänglich sind und die WN bei der Leistungserbringung nicht behindert wird. Der AG hat der WN alle für die Leistungserbringung relevanten Informationen zu erteilen, insbesondere anlagenspezifische Informationen sowie technische Beschreibungen, Unterlagen und Pläne auszuhändigen. Öffentlich rechtliche Bewilligungen für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen sind vom AG auf dessen Kosten einzuholen und die entsprechenden Behördenanzeigen vorzunehmen. Sollte WN diese Tätigkeit für den AG als Dienstleistung übernehmen, dann ausschließlich im Auftrag und im Namen und auf Kosten des AG. Der AG hat gegebenenfalls durch die rechtzeitige Erteilung von Informationen und die Abgabe von Erklärungen bei der Erlangung von Genehmigungen entsprechend mitzuwirken. Privatrechtliche Bewilligungen, sofern erforderlich, sind jedenfalls stets vom AG einzuholen. Alle Dienst- und Werkleistungen bleiben, sofern eine Eigentumsübertragung vorgesehen ist, bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG Eigentum von WN. WN ist zur Erfüllung in Teilleistungen berechtigt, wenn dies in der Bestellung vereinbart wurde oder wenn es sich aus der Art der Gesamtleistung (abgrenzbare Teilleistungen) ergibt. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, der Regeln der Technik sowie der Notwendigkeit öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Genehmigungen bzw. deren Erwirkung zu nicht vorhersehbaren Verzögerungen und Erschwernissen kommen kann, bzw. die vertraglichen Leistungen abschnittsweise oder zur Gänze undurchführbar sind oder werden. Diese Gefahr trägt der AG. Ein allfälliger Mehraufwand wird dem AG jedenfalls gesondert in Rechnung gestellt und ist von diesem abzugelten. Der AG ist verpflichtet, WN alle für die Durch- führung der vereinbarten Leistungen relevanten Umstände ehest möglich bekannt zu geben (z.B. kontaminiertes Erdreich). Sollten im vereinbarten Leistungspreis die Kosten für unvorhergesehene Erschwernisse (z.B. kontaminiertes Erdreich) nicht beinhaltet sein, so können diese dem AG gesondert in Rechnung gestellt werden. Für Verbraucher gilt Punkt 3 sinngemäß. 7. Gefahrtragung und Rücktritt vom Vertrag Wenn die Leistungserbringung durch Umstände, die nicht von der WN zu vertreten sind, verzögert oder unmöglich wird (z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Unfälle, Streiks, Transportverzögerungen etc.), so hat die WN das Recht, die Leistungsfrist zu verlängern und einen allenfalls erhöhten Aufwand in Rechnung zu stellen oder ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, so auch, wenn über das Vermögen des AG das Konkursverfahren eröffnet wurde, wenn die Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde und wenn sich die Ausführung der vertraglichen Leistungen unzumutbar erschwert oder verzögert haben. Dies gilt insbesondere auch bei Behinderungen durch andere am Leistungsort tätige Personen oder wenn der AG nicht rechtzeitig im erforderlichen Ausmaß an der Ausführung der vertraglichen Leistungen mitwirkt. Bei einem Rücktritt behält sich WN, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche, den Anspruch auf das vertragliche Entgelt abzüglich einer allfälligen Ersparnis aufgrund eines Unterbleibens der Leistung, vor. Erbrachte Leistungen und getätigte Auslagen sind vom AG jedenfalls abzugelten. Sofern WN leistungsbereit war, trägt der AG die Gefahr von Erschwernissen und Verzögerungen (z.B. Witterung, Bodenverhältnisse), unabhängig davon, ob die Erschwernis oder Verzögerung vom AG beeinflussbar oder unbeeinflussbar war. Der Mehraufwand für diese Verzögerungen oder Erschwernisse ist vom AG jedenfalls gesondert abzugelten. Der AG hat WN schad- und klaglos zu halten. WN trägt die Gefahr, wenn der AG den Nachweis erbringt, dass die Umstände, die die Ausführung der vertraglichen Leistung erschwert oder verzögert haben, der alleinigen Sphäre der WN zuzurechnen sind. 8.Gewährleistung Die Gewährleistung der WN erstreckt sich ausschließlich auf die ausdrücklich bestellten oder vereinbarten Leistungen und bezieht sich nur auf die unmittelbar von diesen Leistungen betroffenen Bereiche bzw. auf jene Anlagen oder Anlagenbestandteile, an denen die Leistung zu erbringen war. Insbesondere übernimmt die WN keine Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder die Funktionsfähigkeit einer Gesamtanlage, wenn die Leistung nur an einem Bestandteil der Anlage vorzunehmen war. WN ist berechtigt, die Gewährleistung zu verweigern, wenn ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich bekannt gegeben wurde. 9.Schadenersatz Die Schadenersatzpflicht der Vertragspartner bestimmt sich nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Soweit es für eine Haftung auf Verschulden ankommt, haftet die WN – mit Ausnahme von Personenschäden – ausschließlich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung und ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der AG zu beweisen. Für Unternehmergeschäfte gilt zusätzlich, sofern gesetzlich zulässig, dass der Ersatz von Folgeschäden, bloßen Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Wiederherstellungsaufwendungen, Schäden aus Anlagenausfällen und Betriebsstörungen sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Ist die WN bei einem Unternehmergeschäft für einen Vermögensschaden ersatzpflichtig, ist die Höhe des Schadenersatzes mit dem Betrag des jeweils vereinbarten Leistungspreises beschränkt. 10.Vertraulichkeit WN verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den AG bekannt gewordenen Vorgänge und Sachverhalte. Unterlagen, welche WN durch den AG zur Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, werden Dritten keinesfalls, auf welche Weise auch immer, zugängig gemacht. Davon ausgenommen sind Offenlegungen oder Datenübermittlungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen. 11.Oberflächeninstandsetzung von Grünflächen und Straßen Die Wiederinstandsetzung von öffentlichen und privaten Grundstücken (Grünflächen und Straßen) obliegt dem AG, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der AG wird diese Wiederinstandsetzung nach dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausführen und WN diesbezüglich schad- und klaglos halten. Sollte WN ausdrücklich die Verpflichtung zur Widerinstandsetzung von Grundflächen übernommen haben, werden diese Grundflächen in einem gleichwertigen Maß und soweit sie von WN in Anspruch genommen wurden, instand gesetzt. 12.Anweisungen, Beistellungen oder Leistungen des AG Der AG stellt sicher, dass seine vorvertraglichen und vertraglichen Anweisungen (Ausführungsunterlagen), Beistellungen oder Leistungen, bzw. jene der für ihn tätigen Personen und Unternehmen oder deren Subunternehmen dem Stand der Technik entsprechen und für die Ausführungen der vertraglichen Leistungen durch WN bestmöglich geeignet sind. WN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anweisungen, Beistellungen oder Leistungen auf ihre Tauglichkeit oder sonst zu prüfen bzw. diesbezüglich Nachforschungen anzustellen oder den AG auf Mängel oder allfällig resultierende Gefahren hinzuweisen. Das Unterbleiben einer Warnung kann WN nur im Falle zumindest grober Fahrlässigkeit zum Nachteil gereichen. WN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Der AG hat die Gefahr für die Anweisungen, Beistellungen oder Leistungen zu tragen und WN hinsichtlich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. 13.Eigentum Durch den Vertrag über Leitungsarbeiten (Gas, Fernwärme und Strom) bleiben die Eigentumsverhältnisse an den Leitungsanlagen unberührt. 14.Vollendung und Abnahme In der Regel erfolgt seitens WN eine formlose Anzeige der gänzlichen oder abschnittsweisen Fertigstellung der vertraglichen Leistungen an den AG (z.B. per e-mail), dann gilt, sofern keine besondere Regelung getroffen wird, die Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung als erfolgt, wenn der AG nicht binnen 2 Wochen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige die Abnahme schriftlich begründet verweigert. Eine allfällige schriftliche Fertigstellungsanzeige wird dem AG an die von ihm bekannt gegebene Anschrift übermittelt. Insbesondere bei einer WN nicht nachweislich angezeigten Änderung der Anschrift, gilt die schriftliche Fertigstellungsanzeige mit dem Übermittlungsversuch an die der WN bekannt gegebene Anschrift als dem AG zugegangen. Der Zeitpunkt des Zuganges der Fertigstellungsanzeige wird im Zweifel mit der durchschnittlichen Zeit des Postlaufes ermittelt. 15.Sicherstellungen, Vertragsstrafe Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird, ist der AG nicht berechtigt, Sicherstellungen zu verlangen oder einzubehalten. Eine allfällige Vertragsstrafe bedarf einer ausdrücklichen besonderen Vereinbarung. 16.Aufrechnungen Der AG ist nicht berechtigt, gegen Forderungen der WN aufzurechnen. Das Recht des Verbrauchers gemäß § 6 Abs 1 Z 8 KSchG bleibt unberührt. sowie bei Unternehmergeschäften Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des UGB zu bezahlen. Der AG hat auch die tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmaßnahmen zu bezahlen, soweit es sich um vom AG verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Annahme von Zahlungen durch WN schließt nachträgliche Forderungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nicht aus. Im Falle einer Stornierung der Bestellung bzw. einer Kündigung der Dienstleistungsvereinbarung durch den AG ist WN berechtigt, das vereinbarte Entgelt in Rechnung zu stellen. Für Konsumenten gilt § 27 a KSchG. 20.Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so soll die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit nur diese Bestimmung betreffen und in keiner Weise irgendwelche anderen Bestimmungen der AGB beeinträchtigen oder berühren, ungültig oder undurchsetzbar machen. In diesem Falle ist die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien gewollten Vereinbarungsinhalt und dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Stand: März 2016 17.Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtsstand ist Wien. Der Gerichtsstand nach § 14 KSchG bleibt unberührt. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens sowie der Verweisungsnormen des IPRG. 18.Rechnungslegung Rechnungen der WN sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ändert der AG seine Zustelladresse ohne dies der WN zeitgerecht anzuzeigen, gilt die Rechnung mit dem Zustellversuch bei der zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse als zugegangen. Der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung wird mit der durchschnittlichen Zeit des Postlaufes ermittelt. Der AG hat die Rechnung unverzüglich zu prüfen. Bei Unternehmergeschäften sind Einsprüche gegen Rechnungen binnen vierzehn Tagen ab Rechnungszugang zu erheben und gilt die Rechnung als vom AG genehmigt, wenn der WN innerhalb dieser Frist kein schriftlich begründeter Einspruch des AG zugeht. Auch bei Verbrauchergeschäften berechtigt die Erhebung eines Einspruches nicht zu einem Zahlungsaufschub oder zu einer Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. 19.Vorauszahlung, Zahlungen Die WN ist berechtigt, die gänzliche oder teilweise Vorauszahlung des vereinbarten Entgeltes zu verlangen. Bargeldlose Zahlungen gelten erst mit Gutschrift am Konto der WN als bewirkt. Bei Zahlungsverzug sind vom AG ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten WN-EX0138 – Vers. 2/2016
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