Was Sie vor der Reise wissen sollten: Reisebedingungen für Pauschalangebote Was Sie vor der Reise wissen sollten: Reisebedingungen für Pauschalangebote 1. Der Abschluss des Reisevertrages 1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung 1. Reisebestätigung) Der Abschluss des Reisevertrages und einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden 1.1.Sonderwünschen Der Reisevertrag soll schriftlich Formularen und geschlossen werden.mitBeiunseren Vertragsschluss oder(Reiseanmeldung unverund Reisebestätigung) sämtlicher Abreden, Nebenabreden züglich danach ist dem Reisendeneinschließlich die vollständige Reisebestätigung ausundDazu Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzuhändigen. ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, züglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausweniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verplichtet. Zif.1.1. zuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranweniger als sieben Werktagebestätigen. vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. stalter Ihnen unverzüglich elektronisch gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als VeranAn die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reisestalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen. anmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Rei- Reiseanmeldung 5 Tage,durch gebunden. Innerhalb dieser Frist diedie Reise durch sebeginn und kürzer führen die sofortige Bestätigung bzw.wird durch Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor ReiZulassungden zur Reise zum Vertragsschluss. sebeginn undbietet kürzerder führen durchdem die sofortige Bestätigung Bei Onlinebuchungen Reisende Reiseveranstalter denbzw. Ab- durch die zur Reise Vertragsschluss. schluss desZulassung Reisevertrags durchzum Betätigung des Buttons „zahlungsplichtig 1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung den Abschluss desunverzüglich Reisevertragsaufdurch Betätigung des „zahlungspflichtig (Reiseanmeldung) elektronischem WegButtons bestätigt (Einbuchen“ verbindlich Kunden wird der Eingang gangsbestätigung). Im Übrigenan. sindDem die Hinweise für Buchung und seiner Reise- Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Einbestätigung auf der Internetseite maßgeblich. gangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und ReiseTelefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich bestätigung auf der Internetseite maßgeblich. hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der 1.4. Telefonisch der Veranstalter, Reisevertrag nach Zif.nimmt 1.1. geschlossen werden. worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der 1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 2. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 4. 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 5. 5.1. 5.2. 6. 6.1. Vermittelte Leistungen Vermittelte Leistungen Bei2.ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und Bei ausdrücklich und als eindeutig im Prospekt, den zusätzlichen Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen vermittelt bezeichneten in den sonstigen Erklärungen als vermittelt zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) istbezeichneten der Veranstalter Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist derHafVeranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche lediglich Reisevermittler. Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen,Beisoweit nicht Körperschäden, Vorsatz als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, oder grobetung Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptplichten aus dem Reisever- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betrofen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss mittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschafenheit fehlt.zum DerAbschluss einer besteht oder eine vereinbartenur Beschaffenheit Veranstalter alsVersicherung Vermittler haftet insofern grundsätzlich für die Ver- fehlt. Der haftetLeistungen insofern grundsätzlich für die Vermittlung, Veranstalter nicht jedoch als für Vermittler die vermittelten selbst (vgl. §§nur675, nicht jedoch fürgelten die vermittelten Leistungenderselbst 631 BGB).mittlung, Für den Vertragsschluss die Bestimmungen Zifer(vgl. 1. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß. sinngemäß. Pass-, Visa3. Pass-,und Visa-gesundheitspolizeiliche und gesundheitspolizeiliche Formalitäten Formalitäten Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen Der3.1.Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, dem die Reise angeboten über dieer-jeweils ereines EU-Staates, in dem diein Reise angeboten wird, überwird, die jeweils forderlichen Einreisedokumente B. Pass Visum (einschließlich forderlichen Einreisedokumente wie z. B. wie Passz.und Visumund (einschließlich zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche der Fristender zurFristen Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen dem Reisenden überlassenen Formalitäten (Impfungen etc.) durchetc.) dendurch dem den Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischen-zwischenzeitlich eingetretener Änderungen). zeitlich eingetretener Änderungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende Nach Erfüllung der Informationsplicht gemäß Zif. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schafen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheider Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschafung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. nigungen etc. verplichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Kann die Reisebeginn Reise infolgenicht fehlender persönlicher den verantangetreten werden,Voraussetzungen so ist der Reisendefürhierfür Reisebeginn nicht angetreten werden, istschuldhaftes der ReisendeVerhalten hierfür verantwortlich, wenn dies allein aufsosein zurückzuführen wortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. ist (z. B. kein gültigesentsprechend. Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Zif. 9. (Rücktritt) (Rücktritt) entsprechend. 4. Zahlungen Zahlungen 4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind Sämtlichenur Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten.sind Kein Sichenur nach rungsschein Aushändigung Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicheist des erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Sunden rungsschein ist erforderlich, wenn dieeinschließt Reise nichtund länger als 24 Sunden dauert, keine Übernachtung der Reisepreis 75 EURO nicht dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt. übersteigt. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises, zuzüglich des Betrages für evtl. abgeschlossene Versicherungen zahlen. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises,zuzuzüglich des4.3. Betrages evtl. abgeschlossene Versicherungen zu zahlen. Derfür Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nachdreiZiff.Wochen 13. allerdings frühestens 13 Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens – bei Reisen – vor Reisebeginn Zug Zug13.gegen Aushändigung der13vollständimit einer Tage Mindestteilnehmerzahl nachumZif. allerdings frühestens gen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder Tage – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständi- vorgesehen (z. B. Hotelgutschein Beförderungsschein), zu zahlen. gen Reiseunterlagen, soweit für dieoder Reise erforderlich und/oder vorgese4.4.(z. B. Hotelgutschein Vertragsabschlüsse Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenhen oderzwei Beförderungsschein), zu zahlen. den zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises um Zug gegen Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verplichten denZug ReisenAushändigung derdesvollständigen Reiseunterlagen, für die Reise den zur sofortigen Zahlung gesamten Reisepreises Zug umsoweit Zug gegen erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder BeförderungsAushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise schein). erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). 5. Leistungen 5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich Leistungen der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und Prospekt- der undPreise Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kannHat dersich Veranstalter der Veranstalter im Prospekt eine ausdrücklich Angabenund undPreisangavor Vertragsschluss konkreteÄnderungen Änderung derderProspektder Preiseben (siehe Prospekt/Katalog) kann der Veranstalter erklären, wenn er denvorbehalten, Reisenden vorsoReiseanmeldung hierüber inforvor Vertragsschluss miert. eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber infor5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach miert. der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Die vertraglichen richten sich, abgesehen von Zif. 5.1., nach Katalog)Leistungen sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reider bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ seanmeldung und der Reisebestätigung. Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. 6. Preisänderungen 6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen Preisänderungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss eintretend einer Erhöhung der BefördeDer Veranstalter kann vier Monatekonkret nach Vertragsschluss Preiserhöhungen der Abgaben für bestimmte Leistungen, und wie erst Hafen- oder bis zu 5 %rungskosten, des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar Flughafengebühren, einer Änderung der für der die Befördebetreffende Reise nach Vertragsabschluss konkretoder eintretend einer Erhöhung geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den rungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- odergenannten Umständenoder beruhende Preiserhöhungen nur insoweitReise zulässig, wie Flughafengebühren, einer Änderung der für sind die betrefende die ErhöhungRechnung ausgehend vom Beförderungs-, Abgabenund Wechselgeltendensich Wechselkurse getragen wird. Auf den genannten kursanteil konkret berechnet auf sind den Reisepreis auswirkt. Umständen beruhende Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie 6.2.die Erhöhung Eine Preiserhöhung nur bis zum 21.AbgabenTag vor dem sich ausgehend kann vom Beförderungs-, undvereinbarten Wechsel- Abreikursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. 480 6.2. 6.3. 6.4. 7. 7.1. 7.2. 7.3. 7.4. 8. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Zifer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden nach 6.1. Kenntnis vom Preissetermin verlangt werden.unverzüglich Eine nach Ziffer zulässige Preisänderung erhöhungsgrund zu erklären. dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preishat der Veranstalter Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamterhöhungsgrund zu erklären. reisepreises der Reisende nach kostenlos zurücktretenumoder stattdessen die Gesamt6.3. Beikann Preiserhöhungen Vertragsschluss mehr als 5 % des Teilnahmereisepreises an einer anderen gleichwertigen Reise oder verlangen, kann dermindestens Reisende kostenlos zurücktreten stattdessen die wenn derTeilnahme Veranstalteranineiner der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anderen mindestens gleichwertigen Reisefür verlangen, den Reisenden Angebot wenn aus der seinem Veranstalter in deranzubieten. Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Die Rechteden nach Zifer 6.3. der Reisende unverzüglich nach der ErkläReisenden aushat seinem Angebot anzubieten. rung diesem geltend zu machen. 6.4. des Veranstalters Die Rechte nach Ziffergegenüber 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Leistungsänderungen 7. Leistungsänderungen Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisever7.1. die nach Änderungen und Abweichungen vom Reisevertrag, Vertragsabschluss notwendigeinzelner werden Reiseleistungen und vom Veranstalter trag,Treu die und nachGlauben Vertragsabschluss notwendig werden vom Veranstalter nicht wider herbeigeführt wurden, sind und zulässig. Sie wider Treu und die Glauben herbeigeführt wurden, sindnicht zulässig. Sie sind abernicht nur gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen soweit die oder nicht Abweichungen erheblichsind sindaber und nur den gestattet, Gesamtzuschnitt derÄnderungen gebuchten Reise beein- nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. trächtigen. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veran7.2. dem EineReisenden zulässige unverzüglich Änderung einer Reiseleistung hat der Veranstalter nachwesentlichen Kenntnis vom Änderungsgrund stalter zu erklären. dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann 7.3.Reisende Im Fall derVertrag erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der vom zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme der Reisendegleichwertigen vom Vertrag zurücktreten stattdessen an einer mindestens anderen Reiseoder verlangen, wenndiederTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Rei-wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. senden aus seinem Angebot anzubieten. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbe7.4. Minderung, Für den FallSchadensersatz) einer zulässigenunberührt. Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere sondere Minderung, Schadensersatz) unberührt. Ersatzreisende 8. Ersatzreisende Der Reisende kann sichkann bis zum durch einen Dritten Der Reisende sichReisebeginn bis zum Reisebeginn durch einenersetzen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser dendieser besonderen Reiseerfordernissen genügt und sei- und seilassen, sofern den besonderen Reiseerfordernissen genügt ner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnunner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht ausnicht diesen gen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften Veranstalter Gründen widerspricht. Der Reisende und der Drittedem haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. Dritten entstehenden Mehrkosten. 9. 9.1. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der der Reise 9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt Reise Nach jederzeit vor Reisebeginn möglichenmöglichen Rücktritt Rücktritt ist der Reisende 9.1. demNach dem jederzeit vor Reisebeginn ist der Reisende verplichtet, grundsätzlich pauschal pauschal folgende folgende Entschädigungen ausgehend verpflichtet, grundsätzlich Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reise-vor Reisevom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt beginn zubeginn zahlen:zu zahlen: Stornokosten Busreisen Stornokosten für Stornokosten Osteuropa, Gruppenlugreisen, (ohne Osteuropa, Gruppenlugreisen, Kreuz-/Flusskreuzfahrten Bus-Flug-Kombinationen, Bus-Flug-Kombinationen, Busreisen Flugreisen Fluss-/Kreuzfahrten, Musicalreisen Fluss-/Kreuzfahrten,Musicalreisen) Stornokosten Tage Tage % % bis 90 Tg. 10% 10% bis 90 5 bis 60 30 bis 89 - 45 Tg. bis 45 20% 20% bis 30 35 bis 90 Tg.10 10% bis 44 - 30 Tg. 40% 40% 20 Tg. bis 22 50 bis 89 - 45 20% bis 29 - 21 Tg. bis 30 60% 60% bis 44 - 30 Tg. 40% bis 15 70 bis 20 - 14 Tg. bis 21 70% 70% bis 29 21 Tg. 60% 40 Bis 280% 90 bis 13 - 7 Tg. bis 14 80% bis 20 14 Tg. 70% bis 6 - 1 Tg. bis 790% 60 ab 190% 95 bis 13 - 7 Tg. 80% bis 1 bis 6 - 70 1 Tg. 90% Antritt 80 ist der Zugang der Rücktrittserklärung 9.2. MaßgeblichNicht für den Lauf der Fristen 9.3. 10. 11. 12. beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. 9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung Dem Reisenden wird ausdrücklich gestattet, der An- wird der beim Veranstalter oder beider derNachweis Buchungsstelle. Demdass Reisenden spruch aufschriftliche Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung weRücktritt empfohlen. sentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung weUmbuchungen undalsÄnderungen auf Verlangen sentlich niedriger die angeführte Pauschale sei. 13. Mindestteilnehmerzahl 13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in Veranstalters)auf unternehmen, um Mindestteilnehmerzahl drohende ungewöhnlichund hohe der Reisebestätigung eine bestimmte dieSchäden abzuwenden oder(spätestens gering zu halten. Rücktrittserklärungsfrist bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilneh13. nicht Mindestteilnehmerzahl merzahl erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. 13.1. Ist in derwird Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich 13.2. Der Veranstalter dem Reisenden die Erklärung nach Zifer 13.1. unver- und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl züglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilneh13.3. Der Reisende kann diesoTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen nicht erreicht Reise nichtindurchgeführt anderen merzahl Reise verlangen, wennund derdie Veranstalter der Lage ist,wird. eine sol13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Zifferanzu13.1. unverche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot züglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis bieten. zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. 13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Zifer 13.3. unverzüglich nach Zugang der 13.3. Der kann diesem die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anErklärung desReisende Veranstalters gegenüber geltend zu machen. deren Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche 13.5. Macht der Reisende nicht vonfür seinem Recht nach 13.3. Gebrauch, Reise ohne Mehrpreis den Reisenden ausZifer seinem Angebot anzubieten. so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuer13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der statten. Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so 14. Kündigung infolge Gewalt ist der vom Reisendenhöherer gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. 14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile 14.Vertragsschluss Kündigung infolge höherer Gewalt nach j Abs. 1 BGBGefährdung zur Kündigung desBeeinträchtigung Reisevertrages. erheblicher Art durch 14.1.§ 651 Erschwerung, oder 14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sichUmstände aus § 651berechtigen j Abs. 2 BGB.beide Teile bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare nach § 651 Abs.Kündigungsfall 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages. 14.3. Der Veranstalter ist jim zur Rückbeförderung verplichtet, 14.2.der Vertrag Entschädigungen und Abrechnungen 651diej Abs. falls die Beförderung mit umfasst.ergeben In jedemsich Fallaus hat§ er zur 2 BGB. Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu 14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zurergreifen. Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat 14.4. Informationsplichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt. er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt. 15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden 15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, 15.1. Bei nicht Rechte vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe des Reisenden (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung)kann verlangen. 15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oderoder gleichwertige verlangen. 15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter bei dessenErsatzleistung) Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen Veranstalter anzuzeigen, dies Nichterreichbarkeit dem Reisenden bzw. 15.2. beim Reisemängel sind direkt dem Reiseleiter odersoweit bei dessen nicht wegen Schwierigkeiten unzumutbarsoweit ist (TelefonFehlenerheblicher beim Veranstalter direkt anzuzeigen, dies demund Reisenden Faxnummern sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem nicht ergeben wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Unterlassen der Mängelanzeige stehen keine Ansprüche Faxnummern ergeben sich aus dem den Reisenden Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem auf Herabsetzung desder Reisepreises zu. stehen dem Reisenden keine Ansprüche Unterlassen Mängelanzeige auf Herabsetzung zu. 15.3. Der Reisende kann selbstdes zurReisepreises Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen 15.3. oder Der Mängel Reisendeaufweist, kann selbst Abhilfe schreiten, wenn die Frist Reise einen Mangel er demzurVeranstalter eine angemessene Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf diesereine Fristangemessene nicht für Frist zur Abhilfe setztsorgt. und Der der Veranstalter bisdann zum Ersatz Ablaufseiner diesererforFrist nicht für Abhilfe (vgl. Zif. 15.1.) Reisende kann (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt.Keine Der Reisende kannistdann seiner erforderlichenAbhilfe Aufwendungen verlangen. Fristsetzung bei Ersatz VerweigeAufwendungen Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung derderlichen Abhilfe, bei besonderem verlangen. Interesse des Reisenden an sofortiger rung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand dessofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters. Veranstalters. 15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den 15.4.1. Der Reisende den Reisevertrag kündigen, wenn die durch den Reisemangel erheblichkann beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eineReise angeerheblich beeinträchtigt ist, er verstreicht. dem Veranstalter eine angemesseneReisemangel Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos Die Fristmessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. setzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverwei-Die Fristsetzung nicht erforderlich Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn dieistsofortige Kündigungbeidurch ein besonderes Interesse des wenn dieistsofortige Kündigung durch eindie besonderes Interesse des Reisendengerung, gerechtfertigt oder wenn dem Reisenden Reise infolge Reisenden gerechtfertigt ist den oderVeranstalter wenn dem erkennbarem Reisenden dieGrund Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für eines Mangels nicht zuzumuten ist. aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. 15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur 15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nurerbrachte eine Ent-oder zur Beendigung Reise noch nach zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangender (Berechnung § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende losen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche. Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche. 15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu 15.4.3. für DerdieVeranstalter hat nach erforderlichen zu trefen, Rückbeförderung zu Kündigung sorgen und die die Mehrkosten zu Maßnahmen tragen, für dieBestandteil Rückbeförderung zu sorgen und wenn dietreffen, Beförderung des Reisevertrages ist.die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist. 15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung 15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. des Reisenden 16. Haftungsbeschränkung 16. Haftungsbeschränkung Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchun10.so kann Umbuchungen undbeiÄnderungen auf Verlangen gen, der Reiseveranstalter Vornahme entsprechender Umbudesein Reisenden chungen etc. Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchunsoweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden so kann der Reiseveranstalter entsprechender Umbunicht ein gen, höheres Bearbeitungsentgelt oderbei eineVornahme höhere Entschädigung etc. ein verlangen, nachweist,chungen deren Höhe sichBearbeitungsentgelt nach dem Reisepreispauschaliert unter Abzug 15 desEURO Wertes soweitReiseveranstalter er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden der von dem ersparten Aufwendungen sowie dessen nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der nachweist, deren kann. Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes Reiseleistungen erwerben der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseabbruch erwerbeninfolge kann. eines Umstandes abgebrochen, Wird die Reiseleistungen Reise nach Reisebeginn 16.1. Die vertragliche Haftung Haftung des Veranstalters für Schäden, die nichtdie Körper16.1. Die vertragliche des Veranstalters für Schäden, nicht Körperschäden schäden sind, ist auf ReisepreisReisepreis beschränkt, sind,den istdreifachen auf den dreifachen beschränkt, 16.1.1.einsoweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig 16.1.1. soweit Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt herbeigeführt wird, oderwird, oder 16.1.2.der soweit der Veranstalter einen dem Reisenden entstehenden 16.1.2. soweit Veranstalter für einenfürdem Reisenden entstehenden SchadenSchaden allein eines wegenVerschuldens eines Verschuldens Leistungsträgers verantwortlich ist. allein wegen eines eines Leistungsträgers verantwortlich 16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung ist. Übereinkommen oder diesen beruhende gesetzliche 16.2. Gelten fürinternationale eine von einem Leistungsträger zu auf erbringende Reiseleistung Bestimmungen, nach denen auf Schadensersatz internationale Übereinkommen oder ein auf Anspruch diesen beruhende gesetzlichenur unter bestimmten oderaufBeschränkungen geltend Bestimmungen, nach Voraussetzungen denen ein Anspruch Schadensersatz nur untergemacht werden kann, so kann sich Veranstalter gegenüber Reisenden auf bestimmten Voraussetzungen oderderBeschränkungen geltenddem gemacht diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf Bestimmungen berufen. diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 17. Ausschlussfrist und Verjährung 17.1. Ansprüche wegen Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f 17. Ausschlussfrist undmangelhafter Verjährung BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines 17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c der bis 651 Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung Reisef gegenBGB – ausgenommen Körperschäden der Reisende innerhalb eines über dem Veranstalter geltend–zuhat machen, sofern nicht die Frist ohne eigeMonats nach der vertraglich Beendigung der Reise gegennes Verschulden nichtvorgesehenen eingehalten werden konnte. über Veranstalter zu machen, nicht17.1. die Frist ohne eige- Kör17.2.demAnsprüche desgeltend Reisenden im Sinnesofern der Ziffer – ausgenommen nes Verschulden nicht–verjähren eingehaltengrundsätzlich werden konnte. perschäden in einem Jahr nach dem vertraglich 17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne Die der Verjährungsfrist Zifer 17.1. – ausgenommen Kör- beginnt vorgesehenen Reiseende. von einem Jahr perschäden –verjähren grundsätzlich in einem JahrVeranstalter nach dem vertraglich nicht vor Mitteilung eines Mangels an den durch den Reisenvorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist einem Jahr beginnt den. Bei grobem „eigenem“ Verschuldenvon sowie bei Arglist verjähren die in nicht vorZiffer Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Dem17.1. Kunden wirdAnsprüche der Abschluss einer ReiserücktrittskosZifer betrofenen in drei Jahren. tenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung verschiedenster Kosten dringend empfohlen. Stand September 2015 Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung verschiedenster Kosten dringend empfohlen. Stand November 2014 der in derReiseabbruch Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstal11. ter verplichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter AufwenWird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, dungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalgenommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwenhebliche Leistungen betrofen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche dungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche Kündigung bei schwerer Störung durch den oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Reisenden – Mitwirkungspflichten 12.Veranstalter Kündigung beiReisevertrag schwererfristlos Störung durch dender 12.1. Der kann den kündigen, wenn Reisenden – Mitwirkungspflichten Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere 12.1. DerfürVeranstalter kannund/oder den Reisevertrag fristlos kündigen, Teilnahme den Veranstalter die Reiseteilnehmer nicht mehrwenn der Abmahnung erheblich weiter seine weitere zumutbarReisende ist. Dies trotz gilt auch, wenn der Reisende sichstört, nichtsoandass sachlich Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reizumutbar ist. Dies auch, wennAufwendungen der Reisende sich an sachlich sepreis weiter zu, soweit sichgilt nicht ersparte undnicht Vorteile Hinweise hält. Dem Veranstalter stehtergeben. in diesem Fall der Reiaus einer begründete anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) Schasepreis weiter soweitbleiben sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile densersatzansprüche imzu, übrigen unberührt. aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Schadensersatzansprüche im übrigen unberührt.hohe Schäden Veranstalters) unternehmen, um drohendebleiben ungewöhnlich 12.2. Der oder Reisende die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des abzuwenden geringsoll zu halten. www.hoermann-reisen.de www.hoermann-reisen.de Stand Februar 2016 Stand April 2016
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