Was Sie vor der Reise wissen sollten: Reisebedingungen für

Was Sie vor der Reise wissen sollten: Reisebedingungen für Pauschalangebote
Was Sie vor der Reise wissen sollten: Reisebedingungen für Pauschalangebote
1.
Der Abschluss des Reisevertrages
1.1.
Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung
1. Reisebestätigung)
Der Abschluss
des Reisevertrages
und
einschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden
1.1.Sonderwünschen
Der Reisevertrag
soll schriftlich
Formularen
und
geschlossen
werden.mitBeiunseren
Vertragsschluss
oder(Reiseanmeldung
unverund Reisebestätigung)
sämtlicher
Abreden, Nebenabreden
züglich danach
ist dem Reisendeneinschließlich
die vollständige
Reisebestätigung
ausundDazu
Sonderwünschen
geschlossen werden.
Bei Vertragsschluss
oder unverzuhändigen.
ist der Reiseveranstalter
bei kurzfristigen
Buchungen,
züglich
danach
ist
dem
Reisenden
die
vollständige
Reisebestätigung
ausweniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verplichtet. Zif.1.1.
zuhändigen.
Dazu
ist der Reiseveranstalter
bei kurzfristigen
Buchungen,
gilt auch für
elektronische
Reiseanmeldungen,
deren Zugang
wir als Veranweniger
als sieben
Werktagebestätigen.
vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1.
stalter Ihnen
unverzüglich
elektronisch
gilt auch für elektronische
Reiseanmeldungen,
deren Zugang
wir als VeranAn die Reiseanmeldung
ist der Reisende
10 Tage, bei elektronischer
Reisestalter
Ihnen
unverzüglich
elektronisch
bestätigen.
anmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist
wird die Reise durch
1.2.
An
die
Reiseanmeldung
ist
der
Reisende
10
Tage,
bei
elektronischer
den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Rei- Reiseanmeldung
5 Tage,durch
gebunden.
Innerhalb
dieser Frist
diedie
Reise durch
sebeginn und
kürzer führen
die sofortige
Bestätigung
bzw.wird
durch
Veranstalter
bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor ReiZulassungden
zur Reise
zum Vertragsschluss.
sebeginn undbietet
kürzerder
führen
durchdem
die sofortige
Bestätigung
Bei Onlinebuchungen
Reisende
Reiseveranstalter
denbzw.
Ab- durch die
zur Reise
Vertragsschluss.
schluss desZulassung
Reisevertrags
durchzum
Betätigung
des Buttons „zahlungsplichtig
1.3.
Bei
Onlinebuchungen
bietet
der
Reisende
dem
Reiseveranstalter
buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung den Abschluss desunverzüglich
Reisevertragsaufdurch
Betätigung des
„zahlungspflichtig
(Reiseanmeldung)
elektronischem
WegButtons
bestätigt
(Einbuchen“ verbindlich
Kunden wird
der Eingang
gangsbestätigung).
Im Übrigenan.
sindDem
die Hinweise
für Buchung
und seiner
Reise- Buchung
(Reiseanmeldung)
unverzüglich
auf elektronischem Weg bestätigt (Einbestätigung
auf der Internetseite
maßgeblich.
gangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und ReiseTelefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
bestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der
1.4. Telefonisch
der Veranstalter,
Reisevertrag
nach Zif.nimmt
1.1. geschlossen
werden. worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der
Eine von der
Reiseanmeldung
abweichende
Reisebestätigung
Reisevertrag
nach Ziff.
1.1. geschlossen
werden. ist ein neuer
Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der
1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer
Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der
Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
2.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
5.
5.1.
5.2.
6.
6.1.
Vermittelte Leistungen
Vermittelte
Leistungen
Bei2.ausdrücklich
und eindeutig
im Prospekt, den Reiseunterlagen und
Bei ausdrücklich
und als
eindeutig
im Prospekt,
den zusätzlichen
Reiseunterlagen und
in den sonstigen
Erklärungen
vermittelt
bezeichneten
in
den
sonstigen
Erklärungen
als vermittelt
zusätzlichen
Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen
etc.) istbezeichneten
der Veranstalter
Nebenleistungen
(Besuch
von
Veranstaltungen
etc.)
ist derHafVeranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche
lediglich Reisevermittler.
Reisevermittlungen
ist eine vertragliche
Haftung als Vermittler
ausgeschlossen,Beisoweit
nicht Körperschäden,
Vorsatz
als Vermittler
ausgeschlossen,
soweit nicht
Körperschäden,
oder grobetung
Fahrlässigkeit
vorliegen,
Hauptplichten
aus dem
Reisever- Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
vorliegen,
Hauptpflichten
aus
dem
Reisevermittlervertrag betrofen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss
mittlervertrag
betroffen
sind,
eine zumutbare
Möglichkeit
einer Versicherung
besteht
oder eine
vereinbarte
Beschafenheit
fehlt.zum
DerAbschluss
einer
besteht
oder eine
vereinbartenur
Beschaffenheit
Veranstalter
alsVersicherung
Vermittler haftet
insofern
grundsätzlich
für die Ver- fehlt. Der
haftetLeistungen
insofern grundsätzlich
für die Vermittlung, Veranstalter
nicht jedoch als
für Vermittler
die vermittelten
selbst (vgl. §§nur675,
nicht jedoch fürgelten
die vermittelten
Leistungenderselbst
631 BGB).mittlung,
Für den Vertragsschluss
die Bestimmungen
Zifer(vgl.
1. §§ 675,
631
BGB).
Für
den
Vertragsschluss
gelten
die
Bestimmungen
der
Ziffer 1.
sinngemäß.
sinngemäß.
Pass-,
Visa3.
Pass-,und
Visa-gesundheitspolizeiliche
und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten
Formalitäten
Der Veranstalter
unterrichtet
grundsätzlich
nur die Staatsangehörigen
Der3.1.Veranstalter
unterrichtet
grundsätzlich
nur die Staatsangehörigen
eines EU-Staates,
dem die
Reise angeboten
über dieer-jeweils ereines EU-Staates,
in dem diein Reise
angeboten
wird, überwird,
die jeweils
forderlichen
Einreisedokumente
B. Pass
Visum (einschließlich
forderlichen
Einreisedokumente
wie z. B. wie
Passz.und
Visumund
(einschließlich
zur Erlangung
dieser Dokumente)
und gesundheitspolizeiliche
der Fristender
zurFristen
Erlangung
dieser Dokumente)
und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten
(Impfungen
dem Reisenden
überlassenen
Formalitäten
(Impfungen
etc.) durchetc.)
dendurch
dem den
Reisenden
überlassenen
Prospekt
oder
vor
Buchung
bzw.
vor
Reisebeginn
(einschließlich
Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich
zwischen-zwischenzeitlich eingetretener
Änderungen).
zeitlich eingetretener
Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende
Nach Erfüllung der Informationsplicht gemäß Zif. 3.1. hat der Reisende
selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich
selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schafen, sofern sich
der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheider Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschafung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
nigungen etc. verplichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den
Kann die Reisebeginn
Reise infolgenicht
fehlender
persönlicher
den verantangetreten
werden,Voraussetzungen
so ist der Reisendefürhierfür
Reisebeginn
nicht angetreten
werden,
istschuldhaftes
der ReisendeVerhalten
hierfür verantwortlich,
wenn dies allein
aufsosein
zurückzuführen
wortlich, wenn
dies
allein
auf
sein
schuldhaftes
Verhalten
zurückzuführen
ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9.
ist (z. B. kein
gültigesentsprechend.
Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Zif. 9.
(Rücktritt)
(Rücktritt) entsprechend.
4.
Zahlungen
Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind
Sämtlichenur
Zahlungen
(Anzahlung bzw.
Restzahlung) des Reisenden
nach Aushändigung
des Sicherungsscheines
zu leisten.sind
Kein Sichenur nach rungsschein
Aushändigung
Sicherungsscheines
zu leisten.
Kein Sicheist des
erforderlich,
wenn die Reise
nicht länger
als 24 Sunden
rungsschein
ist erforderlich,
wenn dieeinschließt
Reise nichtund
länger
als 24 Sunden
dauert,
keine Übernachtung
der Reisepreis
75 EURO nicht
dauert, keine
Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht
übersteigt.
übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises, zuzüglich
des Betrages
für evtl. abgeschlossene
Versicherungen
zahlen.
Nach Abschluss
des Reisevertrages
sind 15 % des
Reisepreises,zuzuzüglich
des4.3.
Betrages
evtl. abgeschlossene
Versicherungen
zu zahlen.
Derfür
Restbetrag
ist auf Anforderung
frühestens
drei Wochen – bei Reisen
mit einer
Mindestteilnehmerzahl
nachdreiZiff.Wochen
13. allerdings
frühestens 13
Der Restbetrag
ist auf
Anforderung frühestens
– bei Reisen
– vor Reisebeginn Zug
Zug13.gegen
Aushändigung
der13vollständimit einer Tage
Mindestteilnehmerzahl
nachumZif.
allerdings
frühestens
gen
Reiseunterlagen,
soweit
für
die
Reise
erforderlich
und/oder
Tage – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständi- vorgesehen (z. B. Hotelgutschein
Beförderungsschein),
zu zahlen.
gen Reiseunterlagen,
soweit für dieoder
Reise
erforderlich und/oder
vorgese4.4.(z. B. Hotelgutschein
Vertragsabschlüsse
Wochen vor Reisebeginn
verpflichten den Reisenhen
oderzwei
Beförderungsschein),
zu zahlen.
den zur sofortigen
Zahlung
des gesamten
Reisepreises
um Zug gegen
Vertragsabschlüsse
zwei Wochen
vor Reisebeginn
verplichten
denZug
ReisenAushändigung
derdesvollständigen
Reiseunterlagen,
für die Reise
den zur sofortigen
Zahlung
gesamten Reisepreises
Zug umsoweit
Zug gegen
erforderlich
und/oder
vorgesehen
(z.
B.
Hotelgutschein
oder
BeförderungsAushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
schein).
erforderlich
und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5.
Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich
Leistungen
der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und
Prospekt- der
undPreise
Katalogangaben
sind für den Veranstalter
bindend.
(siehe Prospekt/Katalog)
vorbehalten,
so kannHat
dersich
Veranstalter
der Veranstalter
im Prospekt eine
ausdrücklich
Angabenund
undPreisangavor Vertragsschluss
konkreteÄnderungen
Änderung derderProspektder Preiseben
(siehe
Prospekt/Katalog)
kann der Veranstalter
erklären,
wenn er denvorbehalten,
Reisenden vorsoReiseanmeldung
hierüber inforvor Vertragsschluss
miert. eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber infor5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach
miert. der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/
Die vertraglichen
richten sich,
abgesehen von
Zif. 5.1., nach
Katalog)Leistungen
sowie den weiteren
Vereinbarungen,
insbesondere
nach der Reider bei Vertragsschluss
maßgeblichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/
seanmeldung und
der Reisebestätigung.
Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung
und der Reisebestätigung.
6.
Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
Preisänderungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst
nach Vertragsabschluss
eintretend einer
Erhöhung der BefördeDer Veranstalter
kann vier Monatekonkret
nach Vertragsschluss
Preiserhöhungen
der Abgaben
für bestimmte
Leistungen, und
wie erst
Hafen- oder
bis zu 5 %rungskosten,
des Gesamtreisepreises
verlangen,
wenn nachweisbar
Flughafengebühren,
einer Änderung
der für der
die Befördebetreffende Reise
nach Vertragsabschluss
konkretoder
eintretend
einer Erhöhung
geltenden
Wechselkurse
Rechnung
getragen
wird.
Auf
den
rungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- odergenannten
Umständenoder
beruhende
Preiserhöhungen
nur insoweitReise
zulässig, wie
Flughafengebühren,
einer Änderung
der für sind
die betrefende
die ErhöhungRechnung
ausgehend
vom Beförderungs-,
Abgabenund Wechselgeltendensich
Wechselkurse
getragen
wird. Auf den
genannten
kursanteil
konkret
berechnet auf sind
den Reisepreis
auswirkt.
Umständen
beruhende
Preiserhöhungen
nur insoweit
zulässig, wie
6.2.die Erhöhung
Eine Preiserhöhung
nur bis zum 21.AbgabenTag vor dem
sich
ausgehend kann
vom Beförderungs-,
undvereinbarten
Wechsel- Abreikursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
480
6.2.
6.3.
6.4.
7.
7.1.
7.2.
7.3.
7.4.
8.
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Zifer 6.1. zulässige Preisänderung
hat der Veranstalter
dem Reisenden
nach 6.1.
Kenntnis
vom Preissetermin verlangt
werden.unverzüglich
Eine nach Ziffer
zulässige
Preisänderung
erhöhungsgrund
zu erklären. dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preishat der Veranstalter
Bei Preiserhöhungen
nach
Vertragsschluss
um
mehr
als
5
%
des
Gesamterhöhungsgrund zu erklären.
reisepreises
der Reisende nach
kostenlos
zurücktretenumoder
stattdessen
die Gesamt6.3. Beikann
Preiserhöhungen
Vertragsschluss
mehr
als 5 % des
Teilnahmereisepreises
an einer anderen
gleichwertigen
Reise oder
verlangen,
kann dermindestens
Reisende kostenlos
zurücktreten
stattdessen die
wenn derTeilnahme
Veranstalteranineiner
der Lage
ist, eine
solche Reise
ohne Mehrpreis
anderen
mindestens
gleichwertigen
Reisefür
verlangen,
den Reisenden
Angebot
wenn aus
der seinem
Veranstalter
in deranzubieten.
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
Die Rechteden
nach
Zifer 6.3.
der Reisende
unverzüglich nach der ErkläReisenden
aushat
seinem
Angebot anzubieten.
rung
diesem
geltend
zu machen.
6.4. des Veranstalters
Die Rechte nach
Ziffergegenüber
6.3. hat der
Reisende
unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
Leistungsänderungen
7.
Leistungsänderungen
Änderungen
und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisever7.1. die nach
Änderungen
und Abweichungen
vom Reisevertrag,
Vertragsabschluss
notwendigeinzelner
werden Reiseleistungen
und vom Veranstalter
trag,Treu
die und
nachGlauben
Vertragsabschluss
notwendig
werden
vom Veranstalter
nicht wider
herbeigeführt
wurden,
sind und
zulässig.
Sie
wider Treu
und die
Glauben
herbeigeführt
wurden, sindnicht
zulässig. Sie
sind abernicht
nur gestattet,
soweit
Änderungen
oder Abweichungen
soweit die
oder nicht
Abweichungen
erheblichsind
sindaber
und nur
den gestattet,
Gesamtzuschnitt
derÄnderungen
gebuchten Reise
beein- nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
trächtigen.
Eine zulässige
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veran7.2. dem
EineReisenden
zulässige unverzüglich
Änderung einer
Reiseleistung
hat der Veranstalter
nachwesentlichen
Kenntnis vom
Änderungsgrund
stalter
zu erklären. dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund
zu
erklären.
Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann
7.3.Reisende
Im Fall
derVertrag
erheblichen
Änderung
einer
wesentlichen
Reiseleistung kann
der
vom
zurücktreten
oder
stattdessen
die Teilnahme
der Reisendegleichwertigen
vom Vertrag zurücktreten
stattdessen
an einer mindestens
anderen Reiseoder
verlangen,
wenndiederTeilnahme
an
einer
mindestens
gleichwertigen
anderen
Reise
verlangen,
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Rei-wenn der
Veranstalter
in
der
Lage
ist,
eine
solche
Reise
ohne
Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
senden aus seinem Angebot anzubieten.
Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbe7.4. Minderung,
Für den FallSchadensersatz)
einer zulässigenunberührt.
Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
sondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
Ersatzreisende
8.
Ersatzreisende
Der Reisende
kann sichkann
bis zum
durch einen
Dritten
Der Reisende
sichReisebeginn
bis zum Reisebeginn
durch
einenersetzen
Dritten ersetzen
lassen, sofern
dieser
dendieser
besonderen
Reiseerfordernissen
genügt und
sei- und seilassen,
sofern
den besonderen
Reiseerfordernissen
genügt
ner Teilnahme
nicht
gesetzliche
Vorschriften
oder
behördliche
Anordnunner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen
und der Veranstalter
der Teilnahme
nicht ausnicht
diesen
gen entgegenstehen
und der Veranstalter
der Teilnahme
aus diesen
Gründen widerspricht.
Der Reisende
und der Dritte
haften
Veranstalter
Gründen widerspricht.
Der Reisende
und der
Drittedem
haften
dem Veranstalter
als Gesamtschuldner
für
den
Reisepreis
und
für
die
durch
die
Teilnahme
des
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des
Dritten entstehenden
Mehrkosten.
Dritten entstehenden
Mehrkosten.
9.
9.1.
Rücktritt
des Kunden
– Nichtantritt
der der
Reise
9.
Rücktritt
des Kunden
– Nichtantritt
Reise
Nach
jederzeit
vor Reisebeginn
möglichenmöglichen
Rücktritt Rücktritt
ist der Reisende
9.1. demNach
dem jederzeit
vor Reisebeginn
ist der Reisende
verplichtet,
grundsätzlich
pauschal pauschal
folgende folgende
Entschädigungen
ausgehend
verpflichtet,
grundsätzlich
Entschädigungen
ausgehend
vom Gesamtreisepreis
je
nach
Reiseart
und
Rücktrittszeitpunkt
vor
Reise-vor Reisevom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt
beginn zubeginn
zahlen:zu zahlen:
Stornokosten
Busreisen
Stornokosten
für
Stornokosten
Osteuropa, Gruppenlugreisen,
(ohne Osteuropa, Gruppenlugreisen,
Kreuz-/Flusskreuzfahrten
Bus-Flug-Kombinationen,
Bus-Flug-Kombinationen,
Busreisen
Flugreisen
Fluss-/Kreuzfahrten,
Musicalreisen
Fluss-/Kreuzfahrten,Musicalreisen) Stornokosten
Tage
Tage
%
%
bis 90 Tg.
10%
10%
bis 90
5
bis 60
30
bis 89 - 45 Tg. bis 45
20%
20%
bis 30
35
bis 90 Tg.10
10%
bis 44 - 30 Tg.
40%
40%
20 Tg.
bis 22
50
bis 89 - 45
20%
bis 29 - 21 Tg. bis 30
60%
60%
bis 44 - 30 Tg.
40%
bis 15
70
bis 20 - 14 Tg. bis 21
70%
70%
bis
29
21
Tg.
60%
40
Bis 280%
90
bis 13 - 7 Tg. bis 14
80%
bis
20
14
Tg.
70%
bis 6 - 1 Tg. bis 790%
60
ab 190%
95
bis 13 - 7 Tg.
80%
bis 1
bis 6 - 70
1 Tg.
90%
Antritt
80 ist der Zugang der Rücktrittserklärung
9.2. MaßgeblichNicht
für den
Lauf der Fristen
9.3.
10.
11.
12.
beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
Dem Reisenden
wird ausdrücklich
gestattet,
der An- wird der
beim Veranstalter
oder beider
derNachweis
Buchungsstelle.
Demdass
Reisenden
spruch aufschriftliche
Entschädigung
nicht
entstanden oder die Entschädigung weRücktritt
empfohlen.
sentlich
niedriger
als
die
angeführte
Pauschale
sei.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung weUmbuchungen
undalsÄnderungen
auf Verlangen
sentlich niedriger
die angeführte Pauschale
sei.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in
Veranstalters)auf
unternehmen,
um Mindestteilnehmerzahl
drohende ungewöhnlichund
hohe
der Reisebestätigung
eine bestimmte
dieSchäden
abzuwenden oder(spätestens
gering zu halten.
Rücktrittserklärungsfrist
bis zwei Wochen vor Reisebeginn)
hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilneh13. nicht
Mindestteilnehmerzahl
merzahl
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.1.
Ist in derwird
Beschreibung
der Reise
(Prospekt/Katalog)
ausdrücklich
13.2. Der
Veranstalter
dem Reisenden
die Erklärung
nach Zifer 13.1.
unver- und in
der
Reisebestätigung
auf eine bestimmte
Mindestteilnehmerzahl
züglich nach Kenntnis der nichterreichten
Teilnehmerzahl,
spätestens bis und die
Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens
zwei Wochen
vor Reisebeginn zugehen
lassen. bis zwei Wochen vor Reisebeginn)
hingewiesen,
kann der Veranstalter
erklären, dass
die Mindestteilneh13.3. Der Reisende
kann diesoTeilnahme
an einer mindestens
gleichwertigen
nicht erreicht
Reise nichtindurchgeführt
anderen merzahl
Reise verlangen,
wennund
derdie
Veranstalter
der Lage ist,wird.
eine sol13.2.
Der
Veranstalter
wird
dem
Reisenden
die
Erklärung
nach
Zifferanzu13.1. unverche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
züglich
nach
Kenntnis
der
nichterreichten
Teilnehmerzahl,
spätestens bis
bieten.
zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Zifer 13.3. unverzüglich nach Zugang der
13.3. Der
kann diesem
die Teilnahme
an einer
mindestens
gleichwertigen anErklärung
desReisende
Veranstalters
gegenüber
geltend
zu machen.
deren Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
13.5. Macht der
Reisende
nicht vonfür
seinem
Recht nach
13.3.
Gebrauch,
Reise
ohne Mehrpreis
den Reisenden
ausZifer
seinem
Angebot
anzubieten.
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuer13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der
statten.
Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so
14. Kündigung
infolge
Gewalt
ist der vom
Reisendenhöherer
gezahlte Betrag
unverzüglich zurückzuerstatten.
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
bei
nicht vorhersehbare
Umstände
berechtigen beide Teile
14.Vertragsschluss
Kündigung
infolge höherer
Gewalt
nach
j Abs. 1 BGBGefährdung
zur Kündigung
desBeeinträchtigung
Reisevertrages. erheblicher Art durch
14.1.§ 651
Erschwerung,
oder
14.2. Entschädigungen
und Abrechnungen
ergeben sichUmstände
aus § 651berechtigen
j Abs. 2 BGB.beide Teile
bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbare
nach § 651
Abs.Kündigungsfall
1 BGB zur Kündigung
des Reisevertrages.
14.3. Der Veranstalter
ist jim
zur Rückbeförderung
verplichtet,
14.2.der Vertrag
Entschädigungen
und Abrechnungen
651diej Abs.
falls
die Beförderung
mit umfasst.ergeben
In jedemsich
Fallaus
hat§ er
zur 2 BGB.
Vertragsaufhebung
erforderlichen
Maßnahmen zu
14.3. Der Veranstalter
ist im Kündigungsfall
zurergreifen.
Rückbeförderung verpflichtet,
falls
der
Vertrag
die
Beförderung
mit
umfasst.
In
jedem
Fall
hat
14.4. Informationsplichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt. er die zur
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten
des Veranstalters
im Übrigen
bleiben unberührt.
15. Reisemängel,
Obliegenheiten
des
Reisenden,
Rechte
des Reisenden
15. Reisemängel,
Obliegenheiten des Reisenden,
15.1. Bei nicht Rechte
vertragsgemäßen
Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe
des Reisenden
(Mangelbeseitigung
oder gleichwertige
Ersatzleistung)kann
verlangen.
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen
Reiseleistungen
der Reisende Abhilfe
(Mangelbeseitigung
oderoder
gleichwertige
verlangen.
15.2. Reisemängel
sind dem Reiseleiter
bei dessenErsatzleistung)
Nichterreichbarkeit
bzw.
Fehlen
Veranstalter
anzuzeigen,
dies Nichterreichbarkeit
dem Reisenden bzw.
15.2. beim
Reisemängel
sind direkt
dem Reiseleiter
odersoweit
bei dessen
nicht wegen
Schwierigkeiten
unzumutbarsoweit
ist (TelefonFehlenerheblicher
beim Veranstalter
direkt anzuzeigen,
dies demund
Reisenden
Faxnummern
sich aus den
Reiseunterlagen).
Bei schuldhaftem
nicht ergeben
wegen erheblicher
Schwierigkeiten
unzumutbar
ist (Telefon- und
Unterlassen
der Mängelanzeige
stehen
keine Ansprüche
Faxnummern
ergeben sich
aus dem
den Reisenden
Reiseunterlagen).
Bei schuldhaftem
auf Herabsetzung
desder
Reisepreises
zu. stehen dem Reisenden keine Ansprüche
Unterlassen
Mängelanzeige
auf Herabsetzung
zu.
15.3. Der Reisende
kann selbstdes
zurReisepreises
Abhilfe schreiten,
wenn die Reise einen
15.3. oder
Der Mängel
Reisendeaufweist,
kann selbst
Abhilfe schreiten,
wenn die Frist
Reise einen
Mangel
er demzurVeranstalter
eine angemessene
Mangel
oder
Mängel
aufweist,
er
dem
Veranstalter
zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf diesereine
Fristangemessene
nicht für Frist
zur Abhilfe
setztsorgt.
und Der
der Veranstalter
bisdann
zum Ersatz
Ablaufseiner
diesererforFrist nicht für
Abhilfe (vgl.
Zif. 15.1.)
Reisende kann
(vgl. Ziff. 15.1.)
sorgt.Keine
Der Reisende
kannistdann
seiner erforderlichenAbhilfe
Aufwendungen
verlangen.
Fristsetzung
bei Ersatz
VerweigeAufwendungen
Keine
Fristsetzung
ist bei Verweigerung derderlichen
Abhilfe, bei
besonderem verlangen.
Interesse des
Reisenden
an sofortiger
rung
der
Abhilfe,
bei
besonderem
Interesse
des
Reisenden
an
Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand dessofortiger
Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des
Veranstalters.
Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende
kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den
15.4.1. Der Reisende
den Reisevertrag
kündigen,
wenn die
durch den
Reisemangel
erheblichkann
beeinträchtigt
ist, er dem
Veranstalter
eineReise
angeerheblich
beeinträchtigt
ist, er verstreicht.
dem Veranstalter
eine angemesseneReisemangel
Frist zur Abhilfe
setzt und
diese Frist nutzlos
Die Fristmessene
Frist
zur
Abhilfe
setzt
und
diese
Frist
nutzlos
verstreicht.
setzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverwei-Die Fristsetzung
nicht erforderlich
Unmöglichkeit
der Abhilfe,
Abhilfeverweigerung, wenn
dieistsofortige
Kündigungbeidurch
ein besonderes
Interesse
des
wenn dieistsofortige
Kündigung
durch eindie
besonderes
Interesse des
Reisendengerung,
gerechtfertigt
oder wenn
dem Reisenden
Reise infolge
Reisenden
gerechtfertigt
ist den
oderVeranstalter
wenn dem erkennbarem
Reisenden dieGrund
Reise infolge
eines Mangels
aus wichtigem
und für
eines Mangels
nicht zuzumuten
ist. aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund
nicht
zuzumuten
ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur
15.4.2. Bei berechtigter
Kündigung
kann der
Veranstalter für
Beendigung
der Reise noch
zu erbringende
Reiseleistungen
nurerbrachte
eine Ent-oder zur
Beendigung
Reise noch nach
zu erbringende
Reiseleistungen
nur eine Entschädigung
verlangender
(Berechnung
§ 651 e) Abs.
3 BGB). Bei wertschädigung
verlangen
(Berechnung
nach
§
651
e)
Abs.
3
BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende
losen
(„kein
Interesse“
des
Reisenden)
erbrachten
oder
zu
erbringende
Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu
15.4.3. für
DerdieVeranstalter
hat nach
erforderlichen
zu
trefen,
Rückbeförderung
zu Kündigung
sorgen und die
die Mehrkosten
zu Maßnahmen
tragen,
für dieBestandteil
Rückbeförderung
zu sorgen und
wenn dietreffen,
Beförderung
des Reisevertrages
ist.die Mehrkosten zu tragen,
wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
des Reisenden
16. Haftungsbeschränkung
16. Haftungsbeschränkung
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchun10.so kann
Umbuchungen
undbeiÄnderungen
auf Verlangen
gen,
der Reiseveranstalter
Vornahme entsprechender
Umbudesein
Reisenden
chungen etc.
Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen,
Verlangt
der
Reisende
nach
Vertragsschluss
Änderungen
oder
Umbuchunsoweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden
so kann
der Reiseveranstalter
entsprechender Umbunicht ein gen,
höheres
Bearbeitungsentgelt
oderbei
eineVornahme
höhere Entschädigung
etc. ein
verlangen,
nachweist,chungen
deren Höhe
sichBearbeitungsentgelt
nach dem Reisepreispauschaliert
unter Abzug 15
desEURO
Wertes
soweitReiseveranstalter
er nach entsprechender
ausdrücklicher
Information
des Reisenden
der von dem
ersparten
Aufwendungen
sowie dessen
nicht
ein
höheres
Bearbeitungsentgelt
oder
eine
höhere
Entschädigung
bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der
nachweist,
deren kann.
Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
Reiseleistungen
erwerben
der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen
bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der
Reiseabbruch
erwerbeninfolge
kann. eines Umstandes abgebrochen,
Wird die Reiseleistungen
Reise nach Reisebeginn
16.1. Die
vertragliche
Haftung Haftung
des Veranstalters
für Schäden,
die nichtdie
Körper16.1.
Die vertragliche
des Veranstalters
für Schäden,
nicht Körperschäden schäden
sind, ist auf
ReisepreisReisepreis
beschränkt,
sind,den
istdreifachen
auf den dreifachen
beschränkt,
16.1.1.einsoweit
ein Schaden
des Reisenden
weder vorsätzlich
noch
grob fahrlässig
16.1.1. soweit
Schaden
des Reisenden
weder vorsätzlich
noch grob
fahrlässig
herbeigeführt
herbeigeführt
wird, oderwird, oder
16.1.2.der
soweit
der Veranstalter
einen
dem Reisenden
entstehenden
16.1.2. soweit
Veranstalter
für einenfürdem
Reisenden
entstehenden
SchadenSchaden
allein eines
wegenVerschuldens
eines Verschuldens
Leistungsträgers
verantwortlich ist.
allein wegen
eines eines
Leistungsträgers
verantwortlich
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
ist.
Übereinkommen
oder
diesen beruhende
gesetzliche
16.2. Gelten fürinternationale
eine von einem
Leistungsträger
zu auf
erbringende
Reiseleistung
Bestimmungen,
nach denen
auf Schadensersatz
internationale
Übereinkommen
oder ein
auf Anspruch
diesen beruhende
gesetzlichenur unter
bestimmten
oderaufBeschränkungen
geltend
Bestimmungen,
nach Voraussetzungen
denen ein Anspruch
Schadensersatz nur
untergemacht
werden
kann, so kann sich
Veranstalter gegenüber
Reisenden auf
bestimmten
Voraussetzungen
oderderBeschränkungen
geltenddem
gemacht
diese
Übereinkommen
und
die
darauf
beruhenden
gesetzlichen
werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf Bestimmungen berufen.
diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen
Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f
17. Ausschlussfrist
undmangelhafter
Verjährung
BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines
17.1. Ansprüche
wegen
mangelhafter
Reiseleistung
nach den
§§ 651 c der
bis 651
Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung
Reisef gegenBGB – ausgenommen
Körperschäden
der Reisende
innerhalb
eines
über dem Veranstalter
geltend–zuhat
machen,
sofern nicht
die Frist
ohne eigeMonats nach
der vertraglich
Beendigung
der Reise gegennes Verschulden
nichtvorgesehenen
eingehalten werden
konnte.
über
Veranstalter
zu machen,
nicht17.1.
die Frist
ohne eige- Kör17.2.demAnsprüche
desgeltend
Reisenden
im Sinnesofern
der Ziffer
– ausgenommen
nes Verschulden
nicht–verjähren
eingehaltengrundsätzlich
werden konnte.
perschäden
in einem Jahr nach dem vertraglich
17.2. Ansprüche
des Reisenden
im Sinne Die
der Verjährungsfrist
Zifer 17.1. – ausgenommen
Kör- beginnt
vorgesehenen
Reiseende.
von einem Jahr
perschäden
–verjähren
grundsätzlich
in
einem
JahrVeranstalter
nach dem vertraglich
nicht vor Mitteilung eines Mangels an den
durch den Reisenvorgesehenen
Reiseende.
Die Verjährungsfrist
einem
Jahr beginnt
den. Bei
grobem „eigenem“
Verschuldenvon
sowie
bei Arglist
verjähren die in
nicht vorZiffer
Mitteilung
eines Mangels
an den Veranstalter
17.1. betroffenen
Ansprüche
in drei Jahren.durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in
Dem17.1.
Kunden
wirdAnsprüche
der Abschluss
einer ReiserücktrittskosZifer
betrofenen
in drei Jahren.
tenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung
verschiedenster Kosten dringend empfohlen.
Stand September 2015
Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung verschiedenster Kosten dringend
empfohlen.
Stand November 2014
der
in derReiseabbruch
Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstal11.
ter verplichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter AufwenWird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen,
dungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalgenommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwenhebliche Leistungen betrofen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
dungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
Kündigung
bei schwerer
Störung
durch den
oder behördliche
Bestimmungen
entgegenstehen.
Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.Veranstalter
Kündigung
beiReisevertrag
schwererfristlos
Störung
durch
dender
12.1. Der
kann den
kündigen,
wenn
Reisenden
– Mitwirkungspflichten
Reisende trotz
Abmahnung
erheblich weiter stört, so dass seine weitere
12.1. DerfürVeranstalter
kannund/oder
den Reisevertrag
fristlos kündigen,
Teilnahme
den Veranstalter
die Reiseteilnehmer
nicht mehrwenn der
Abmahnung
erheblich
weiter
seine weitere
zumutbarReisende
ist. Dies trotz
gilt auch,
wenn der
Reisende
sichstört,
nichtsoandass
sachlich
Teilnahme
für
den
Veranstalter
und/oder
die
Reiseteilnehmer
nicht mehr
begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reizumutbar
ist. Dies
auch,
wennAufwendungen
der Reisende sich
an sachlich
sepreis weiter
zu, soweit
sichgilt
nicht
ersparte
undnicht
Vorteile
Hinweise
hält. Dem
Veranstalter stehtergeben.
in diesem
Fall der Reiaus einer begründete
anderweitigen
Verwertung
der Reiseleistung(en)
Schasepreis weiter
soweitbleiben
sich nicht
ersparte Aufwendungen und Vorteile
densersatzansprüche
imzu,
übrigen
unberührt.
aus
einer
anderweitigen
Verwertung
der
Reiseleistung(en)
ergeben.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Schadensersatzansprüche
im übrigen
unberührt.hohe Schäden
Veranstalters)
unternehmen, um
drohendebleiben
ungewöhnlich
12.2. Der oder
Reisende
die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des
abzuwenden
geringsoll
zu halten.
www.hoermann-reisen.de
www.hoermann-reisen.de
Stand Februar
2016
Stand
April 2016