Herzlich Willkommen Wolfgang Schaffer Kurz-Übersicht Önorm B 3850 Praxisbeispiele Der Trockenbauer bestellt bei einem Baustoffhändler irgendwelche Zargen und versetzt diese irgendwie. Der Türentischler montiert irgendwelche „geprüften“ Brandschutz-Türblätter in die „irgendwie“ versetzten Zargen und montiert irgendeinen „FH-Beschlag“. Der Hersteller des Feuerschutz-Elementes ist ÜA-pflichtig!! Neue Regelung-neuer Ablauf Önorm B 3850 Feuerschutzabschlüsse Drehflügeltüren und –tore sowie Pendeltüren; Anforderungen und Prüfungen für ein- und zweiflügelige Elemente Ausgabe: 2014-04-01 3.2 Hersteller natürliche oder juristische Person, die alle für den geprüften Feuerschutzabschluss erforderlichen und verwendeten Komponenten herstellt bzw. zukauft und die für eine allenfalls gesetzlich erforderliche Kennzeichnung des Bauproduktes im Zuge des Inverkehrbringens verantwortlich ist. B 3850 Feuerschutzabschlüsse 7.4 Fremdüberwachung Die Fremdüberwachung der geprüften Einheit (Türblatt, als auch Zarge) hat bei kontinuierlicher Produktion zweimal jährlich und bei nicht-kontinuierlicher Produktion mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen und umfasst die fallweise wiederholte Überprüfung der Fertigung und der Eigenüberwachung sowie erforderlichenfalls die Überprüfung auf der Baustelle. Die Art der Produktion (kontinuierlich oder nicht-kontinuierlich) ist im Überwachungsvertrag anzugeben. B 3850 Feuerschutzabschlüsse Die Fremdüberwachung hat sich am Produktionsstandort auf sämtliche Einzelkomponenten der Feuerschutzabschlüsse (zB Schlösser, Drücker, Türbänder, Schließmittel, Wärmedämm-stoffe sowie auf allfällige Dichtungen und Verglasungen) zu erstrecken. Sie muss auch die Kennzeichnung der Feuerschutzabschlüsse und das Vorhandensein von Montage- /Einbauanleitung beinhalten. B 3850 Feuerschutzabschlüsse Zargen sind am Produktionsstandort einer Fremdüberwachung zu unterziehen. Diese muss sich neben den konstruktiven Abmessungen auch auf die Materialqualität (wie bei den genormten Feuerwiderstandsprüfungen eingesetzt) erstrecken. Stammen Zarge und Türblatt aus verschiedenen Produktionsstandorten, sind für eine Zuordnung und eindeutige Rückverfolgbarkeit dauerhafte Kennzeichnungen anzubringen. B 3850 Feuerschutzabschlüsse Die Fremdüberwachung ist auf Grund eines Überwachungs-vertrages vorzunehmen, der vom In-den-Verkehr-Bringer und (falls dieser nicht auch der Erzeuger ist) vom Hersteller mit einer Inspektionsstelle abzuschließen ist. Für jede Bezugsnorm und jedes Herstellungswerk ist ein eigener Überwachungsvertrag auf unbestimmte Zeit abzuschließen, der einen eindeutigen und detaillierten Bezug auf die der Überwachung unterliegenden Produkte (zB in Form einer aktualisierbaren Beilage) aufweisen muss. B 3850 Feuerschutzabschlüsse Der Überwachungsvertrag hat eine Bestimmung zu beinhalten, demzufolge die Inspektionsstelle verpflichtet ist, eine Zertifizierungsstelle von negativ verlaufenen Überprüfungen im Rahmen der Fremdüberwachung sowie von einem Erlöschen des Überwachungsvertrages unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen. Bei kontinuierlicher Produktion hat die Überprüfung der Fertigung und der Eigenüberwachung zweimal jährlich unangemeldet zu erfolgen. B 3850 Feuerschutzabschlüsse Bei nicht-kontinuierlicher Produktion ist der Hersteller verpflichtet, die jeweilige Produktionsmenge und den Produktionszeitraum bei der Fremdüberwachungsstelle nachweislich so zeitgerecht anzumelden, dass eine unangemeldete Überprüfung der Fertigung und der Eigenüberwachung durchgeführt werden kann. Dabei hat die Überprüfung der Fertigung und der Eigenüberwachung spätestens nach dem hundertsten erzeugten Produkt, jedoch maximal zweimal pro Jahr und mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. B 3850 Feuerschutzabschlüsse 7.5 Wiederholung der Fremdüberwachung Für den Fall, dass im Rahmen der Fremdüberwachung von der Inspektionsstelle festgestellt wird, dass die Eigenüberwachung nicht normgemäß gemäß 7.3 durchgeführt worden ist oder die Produkte nicht bei allen Teilprüfungen den Anforderungen entsprochen haben, kann eine Wiederholung der Fremdüberwachung vorgesehen werden, die innerhalb einer von der Inspektionsstelle festzulegenden Frist, maximal jedoch innerhalb von drei Monaten, durchzuführen ist. B 3850 Feuerschutzabschlüsse 8 Bereitstellung auf dem Markt Das In-Verkehr-Bringen und Bereitstellen von Feuerschutz-abschlüssen auf dem Markt analog dieser ÖNORM muss als vollständiges Bauprodukt vom Hersteller erfolgen. Ein vollständiges Bauprodukt besteht aus Türstöcken/-zargen mit Befestigungs- und Verfüllungsmaterialien, Türblättern, Beschlägen (zB Schlösser, Drücker, Zylinder, Türbändern, Schließmittel u. dgl.) allfälligen Dichtungen und Verglasungen. B 3850 Feuerschutzabschlüsse Die Lieferung der Befestigungs- und Verfüllungsmaterialien für Zargen, die in den Montage-/Einbauanleitungen vom Hersteller exakt definiert sind, darf vom Montagebetrieb erfolgen. Die Lieferung einzelner Komponenten kann zeitlich getrennt voneinander erfolgen (zB Zarge mit Befestigungsund Verfüllungsmaterialien). Hersteller natürliche oder juristische Person, die alle für den geprüften Feuerschutzabschluss erforderlichen und verwendeten Komponenten herstellt bzw. zukauft und die für eine allenfalls gesetzlich erforderliche Kennzeichnung des Bauproduktes im Zuge des Inverkehrbringens verantwortlich ist. Wer kann jetzt Hersteller sein Türenindustrie: Dana, Kunex, Lebo, Peneder, Reinex etc. Türentischler Trockenbauer Baumeister Generalunternehmer Baustoff + Metall Praxisbeispiel 1 Trockenbauer Bestellt FS-Element Baustoffhändler Bestellt FS-Element Zargenproduzent Bestellt Zarge FS-Element Produzent Bestellt Beschlag Beschlags produzent Praxisbeispiel 1 Trockenbauer Lieferung Baustoffhändler Lieferung Lieferung Zargenproduzent Lieferung FS-Element Produzent Beschlags produzent Praxisbeispiel 1 Trockenbauer Lieferung Baustoffhändler Lieferung Lieferung Zargenproduzent Lieferung FS-Element Produzent Beschlags produzent Praxisbeispiel 2 GU Trockenbauer Zargenproduzent Bestellt Zarge Türentischler FS-Element Produzent Bestellt Beschlag Beschlags produzent Praxisbeispiel 2 GU Türentischler Trockenbauer Baut die bauseits beigestellte FS-Zarge gem. Einbauanleitung ein Zargenproduzent Lieferung FS-Element Produzent Beschlags produzent Praxisbeispiel 2 Trockenbauer GU Türentischler Baut TBL, Beschlag usw. gem. Einbauanleitung ein Zargenproduzent FS-Element Produzent Lieferung Beschlags produzent Praxisbeispiel 2 Trockenbauer GU Türentischler Baut TBL, Beschlag usw. gem. Einbauanleitung ein Zargenproduzent FS-Element Produzent Lieferung Beschlags produzent Praxisbeispiel 3 Trockenbauer GU Bestellt Beschlag Türentischler Zargenproduzent TürblattProduzent Beschlags produzent Praxisbeispiel 3 Trockenbauer GU Bauseits beigestellt Türentischler Baut die bauseits beigestellte FS-Zarge gem. Einbauanleitung ein Zargenproduzent TürblattProduzent Beschlags produzent Praxisbeispiel 3 Trockenbauer Baut TBL, Beschlag usw. gem. Einbauanleitung ein GU Lieferung Beschlag Türentischler Zargenproduzent TürblattProduzent Beschlags produzent Praxisbeispiel 3 Trockenbauer Baut TBL, Beschlag usw. gem. Einbauanleitung ein GU Lieferung Beschlag Türentischler Zargenproduzent TürblattProduzent Beschlags produzent Praxisbeispiel 4 Trockenbauer Bestellt FS-Element Bestellt Zarge Baustoff + Metall Bestellt Türblatt Zargenproduzent TürblattProduzent Bestellt Beschlag Beschlags produzent Praxisbeispiel 4 Trockenbauer Lieferung Zargenproduzent Lieferung Lieferung Baustoff + Metall Lieferung TürblattProduzent Beschlags produzent Praxisbeispiel 4 Trockenbauer Lieferung Zargenproduzent Lieferung Lieferung Baustoff + Metall Lieferung TürblattProduzent Beschlags produzent Voraussetzung ÜA-Zertifizierung Grundkurs: 1 Tag Recht und Technik (1 Produzent) plus Grundkurse je Produzent ½ bis 1 Tag Genaue Dokumentation bei der Ausstellung des ÜA-Zeichens und Archivierung ohne Ablaufdatum („ewig“) Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: B+M Türenabteilung [email protected] Tel.: +43 . 2742 . 42717
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