Presse Landgericht Hannover 18.12.2015 LANDGERICHT HANNOVER: Zwei Mitglieder von Besseres Hannover Volksverhetzung verurteilt (40 KLs 7/14) wegen Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover hat soeben ihr Urteil in dem Strafverfahren gegen Marc-Oliver M. und Denny S. verkündet. Sie hat beide Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sie blieb damit knapp unter dem geforderten Strafmaß der Staatsanwaltschaft, die für beide Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils neun Monaten beantragt hatte, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Die Verteidiger beider Angeklagter plädierten auf Freispruch. Die Kammer sieht es nach der durchgeführten Hauptverhandlung als erwiesen an, dass die Angeklagten in zwei Fällen als Mitglieder der zwischenzeitlich bestandskräftig verbotenen Vereinigung „Besseres Hannover“ über deren Internetseite Text- und Videobotschaften - u.a. unter Nutzung der Figur des „Abschiebären“ - veröffentlicht haben, die bewusst darauf angelegt gewesen seien, in Deutschland lebende Ausländer böswillig verächtlich zu machen, zum Hass gegen Ausländer aufzustacheln und zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen diese aufzufordern. Ein Handeln im Rahmen der grundrechtlich besonders geschützten Meinungs- oder Kunstfreiheit schloss die Kammer aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dr. Stephan Loheit Richter am Landgericht Medienmanager Nr. 65/15 / Dr. Stephan Loheit Pressestelle Volgersweg 65, 30175 Hannover Tel.: (0511) 347-2695 Fax: (0511) 347-3550 -1- www.landgerichthannover.niedersachsen.de E-Mail: [email protected] § 130 StGB [Volksverhetzung] (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. -2- (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar. (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. -3- Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Juli 2015): Bedienstete insgesamt: davon Richterinnen und Richter: Landgerichtsbezirk: o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen Strafrecht: o 11 große Strafkammern 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer 8 allgemeine Strafkammern 3 Jugend- und Jugendschutzkammern o 7 Strafvollstreckungskammern o 8 kleine Strafkammern, davon 1 als kleine Jugendkammer o 4 Kammern für Bußgeldsachen, davon 3 als Jugendkammern Zivilrecht: o 20 Zivilkammern (erste und zweite Instanz) o 7 Kammern für Handelssachen Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht: o Strafsachen: 2013 Neueingänge insgesamt : 1.597 davon 1. Instanz: 185 davon Schwurgericht: 25 davon 2. Instanz: 857 davon Beschwerden: 555 219 91 Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: davon Schwurgericht: Erledigungsdauer (Monate): davon Schwurgericht: 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): o Zivilsachen: Neueingänge insgesamt : davon 1. Instanz: davon 2. Instanz: davon Beschwerden: Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2013 181 20 7,3 3,5 803 5,7 2014 186 24 9,4 4,2 812 5,9 2013 8.557 6.122 1.089 1.346 2014 8.011 5.585 1.211 1.215 2013 6.548 11,3 1.164 5,3 2014 5.871 10,6 1.131 5,1 Die Medieninformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und Medieninformationen“: -4- 2014 1.662 191 21 812 659
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