priMa-Weiterbildung 2015 / 2016 Bericht und Rechnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 1. Begrüssung / Einleitung 2. Die Berichterstattung 3. Die Rechnung 4. Der Bericht 5. Apéro 25/12/15 Seite 2 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 1. Begrüssung / Einleitung Gabriella Zlauwinen, Amtsleiterin und KESB-Präsidentin 25/12/15 Seite 3 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 4 2. Die Berichterstattung - Rechnung Rechnung - Art. 410 Abs. 1 und 2 ZGB Die Beiständin oder der Beistand führt Rechnung. Die Beiständin oder der Beistand legt diese der KESB so oft wie nötig vor, mindestens aber alle zwei Jahre. Die Beiständin oder der Beistand erläutern der betroffenen Person die Rechnung und händigt auf Verlangen eine Kopie aus. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 5 2. Die Berichterstattung - Bericht Bericht - Art. 411 Abs. 1 und 2 ZGB Die Beiständin oder der Beistand erstattet der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre Bericht. Die Beiständin oder der Beistand zieht die betroffene Person soweit möglich bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie des Berichtes. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 2. Die Berichterstattung - Zweck Transparenz gegenüber der Klientin oder dem Klienten Entlastung und Schutz gegenüber dem eigenen Handeln Kontrolle der KESB als Aufsichtsorgan gegenüber allen Beiständinnen und Beiständen Grundlage für die Ausrichtung der Mandatsentschädigung Grundlage für Überprüfung / Anpassung einer Massnahme Seite 6 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 2. Die Berichterstattung - Entbindung (1) Entbindung der Berichts- und/oder Rechnungsablage Art. 420 ZGB Kriterien: - Familienmitglieder (engerer Kreis) - kein Vermögen - Einkommen aus einer Sozialversicherung wie IV, EL - Tagesstruktur oder Unterkunft in einem Heim Seite 7 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 8 2. Die Berichterstattung - Entbindung (2) Bei Entbindung der Berichts- und/oder Rechnungsablage Keine Vergütung von Entschädigung und Spesen da keine Kontrolle durch die KESB möglich ist Zustimmungsbedürftige Geschäfte - Art. 416 ZGB Zustimmung der KESB notwendig KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 3. Die Rechnung Astrid Elsener, Leiterin Zentrale Dienste 25/12/15 Seite 9 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 10 3. Die Rechnung - Berichtsperiode Die KESB legt die Zeitabstände der Rechnungsablage im Einzelfall fest. Gemäss Gesetz hat diese mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Bei neuen Mandaten oder Mandaten mit einer umfangreichen Vermögensverwaltung oder anderen umfangreichen Geschäften behält sich die KESB jedoch vor, bereits vor Ablauf dieser zwei Jahre eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse zu verlangen. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 11 3. Die Rechnung - Prüfung Prüfung - Art. 415 Abs. 1 bis 3 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 3. Die Rechnung - Anforderungen Keine detaillierten Vorschriften im ZGB Bestimmungen: Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Einnahmen- und Ausgabenrechnung anhand der eingereichten Belege und die Vermögensausweise lückenlos zu überprüfen. Seite 12 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 3. Die Rechnung - Eigenständigkeit Der Beistand verwaltet Einkommen und Vermögen einer Drittperson. Das erfordert einen sorgsamen Umgang mit den anvertrauten Vermögen und die Abwicklung der laufenden Einnahmen und Ausgaben über eigenständige Konten. keine Vermischung mit den Finanzen des Beistandes. Seite 13 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 14 3. Die Rechnung - Nachweisbar Art und Umfang der Rechnungsführung richten sich nach Art, Grösse und Zusammensetzung des verwalteten Einkommens und Vermögens. Sämtliche Ein- und Ausgänge sind festzuhalten und anhand von Belegen (Rechnungen, Quittungen, Bankauszüge etc.) nachzuweisen. Formular Rechnung ist vollständig auszufüllen. Grundlage (Inventar oder Rechnung Vorperiode). KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 15 3. Die Rechnung - Buchführung einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung bei übersichtlichen finanziellen Verhältnissen möglich Der Bank- oder Postkontoauszug kann als Journal benutzt werden und die Belege sind zu nummerieren und chronologisch hinter den Auszug einzureihen. mit eigenem Buchhaltungsprogramm bei einer komplexen Vermögenslage empfiehlt es sich ein eigenes Buchhaltungsprogramm anzuschaffen und eine doppelte Buchhaltung (mit Bilanz und Erfolgsrechnung) zu führen. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 16 3. Die Rechnung - Zahlungsverkehr Für den Zahlungsverkehr ist ein auf die betreute Person lautendes Privatkonto bei der Bank oder der PostFinance einzurichten. Zahlungen sind fristgerecht über dieses "Verkehrskonto" (nicht über Sparkonto) auszuführen. Bargeldverkehr ist zu vermeiden. Einkäufe für die betreute Person sind wenn möglich direkt über das Privatkonto zu begleichen. Alle Ausgaben sind mit Kaufbelegen nachzuweisen. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 17 3. Die Rechnung - Eigenverantwortung Lebensunterhalt oder Taschengeld kann der betreuten Person auf ein separates Konto überwiesen werden, welches von ihr in Eigenverantwortung genutzt wird. Die betreute Person kann somit Geld selbständig abheben und darüber verfügen. Über dieses Konto ist keine Rechnung zu führen, jedoch ist der Saldo am Schluss der Berichtsperiode in der Vermögensrechnung auszuweisen. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 18 3. Die Rechnung - Ansprüche Die Beistandsperson mit Vertretungskompetenz in der Einkommens- und Vermögensverwaltung hat auch die Aufgabe Ansprüche der betroffenen Person geltend zu machen. Dabei sind Fristen zu beachten! Wenn Verwirkungsfristen verpasst werden, kann ein bestehender Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden und die betroffene Person erleidet einen Vermögensschaden. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 19 3. Die Rechnung - Soz.Vers. und IPV Die Beistandspersonen sind verpflichtet, ihre betreute Person rechtzeitig bei sämtlichen relevanten Sozialversicherungen sowie für die Prämienverbilligung anzumelden. Nach der Anmeldung sind jährlich jede Vermögenszunahme oder -Abnahme der Versicherung zu melden. Werden beispielweise die Ergänzungsleistungen zu spät beantragt, kann für die betreute Person ein finanzieller Schaden entstehen. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 20 3. Die Rechnung - Aktenführung (1) Periodischen Akten beziehen sich nur auf die jeweilige Rechnungsperiode Typisch periodische Akten sind zum Beispiel Kontoauszüge über Bankguthaben. Diese beziehen sich nur auf die ausgewiesene Periode oder einen Stichtag und entstehen fortlaufend neu. Periodische Akten sind jeder Rechnung immer detailliert und in vollem Umfang zwingend beizulegen. KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 21 3. Die Rechnung - Aktenführung (1) Dauerakten haben in der Regel über die Rechnungsperiode hinaus Gültigkeit und ihr Inhalt (Kerngehalt) verändert sich, abgesehen von kleineren Anpassungen, nicht. Als Dauerakte gilt beispielsweise ein Mietvertrag. Dieser bleibt in der Regel über mehrere Rechnungsperioden unverändert. Dauerakten sind zwingend beizulegen, wenn sie entweder neu sind oder abgeändert wurden. (Beim Inventar bzw. der ersten Rechnungsablage sind sämtliche Dauerakten zuhanden der KESB Zug beizulegen.) KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 3. Die Rechnung - Budget Budget mit geplanten/absehbaren Einnahmen und Ausgaben 25/12/15 Seite 22 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 3. Die Rechnung - Fristen Innerhalb von zwei Monaten nach Berichtsende müssen die Rechnungs- und Berichtsunterlagen bei der KESB eintreffen. Fristerstreckungsgesuche können in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag hin gewährt werden. Diese sind spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist einzureichen. Seite 23 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 3. Die Rechnung - Merkblatt NEU: Merkblatt Rechnungsablage wird im heutigen Dossier abgegeben neu im priMa-Handbuch beigefügt. auf der Website zum Download bereitgestellt Vor Ablauf der Berichts- und Rechnungsperiode werden die Berichts- und Rechnungsformulare per Post zugestellt. Seite 24 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 4. Der Bericht Marianne Basler Scherer, Leiterin Mandatszentrum & priMa-Fachstelle 25/12/15 Seite 25 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 26 4. Der Bericht - Zweck Steuerungsinstrument der KESB Periodische Überprüfung der Massnahme Überwachung der Beistandsperson Instrument der Beistandsperson für Zusammenarbeit mit der betroffenen Person KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 4. Der Bericht – Struktur Deckblatt 1. Ausgangslage 2. Entwicklung und Beurteilung 3. Ziele und Planung 4. Anträge 25/12/15 Seite 27 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 4. Der Bericht – Deckblatt Angaben überprüfen Formular elektronisch verfügbar (blanko) Seite 28 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 29 4. Der Bericht – Ausgangslage Grundlage für Tätigkeit der Beistandsperson und damit für Bericht = KESB-Entscheid Ziele (im Rahmen des Auftrags) sind mit betroffener Person auszuhandeln und auszudiskutieren (sofern möglich) = Zusammenarbeitsvertrag" mit betroffener Person KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 4. Der Bericht – Verlaufsbericht Darstellung des Verlaufs in den angeordneten Lebensbereichen (Wohnen, Bildung, etc.) Darstellung der Handlungsschwerpunkte der Beistandsperson 25/12/15 Seite 30 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 4. Der Bericht – Beurteilung (1) Diskussion des Verlaufsberichts mit der betroffenen Person und der ev. der abweichenden Wahrnehmungen Gemeinsame Auswertung und Beurteilung der Zielerreichung Seite 31 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 4. Der Bericht – Beurteilung (2) Darstellung des Zeitaufwandes und Beurteilung der Komplexität der Massnahme (siehe auch nächste Folie) Seite 32 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 4. Der Bericht – Zeitaufwand 25/12/15 Seite 33 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Exkurs: Mandatsentschädigung (1) Wird durch KESB festgelegt Kriterien: Umfang und Komplexität (VESBV) Auszahlung durch den Kanton Kanton stellt Rechnung (wenn die Entschädigung aus dem Vermögen der betroffenen Person zu begleichen ist) Seite 34 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Exkurs: Mandatsentschädigung (2) Bruttobetrag (= vor Abzug der SV-Beiträge) Sozialversicherungs-Beitragspflicht auf Mandatsentschädigung an priMa (Merkblatt 32 priMa-HB - neu) Entschädigung bis Fr. 2'300.- resp. 16'000.-/Jahr/Mandat Beitragsabrechnung nur auf Verlangen von priMa Seite 35 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 36 4. Der Bericht – Spesen Spesen (der Beistandsperson) können mit der Berichtsablage mittels Formular eingegeben werden Mit Belegen zu dokumentieren Kleinspesen bis Fr. 20.-/Mt. ohne Belege KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 37 4. Der Bericht – Ziele und Planung (1) Zieldefinition für nächste Berichtsperiode mit betroffener Person (Ziel kann auch Erhalt des Ist-Zustandes sein - das ist häufig schon viel!) KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 4. Der Bericht – Ziele und Planung (2) Schätzung des Zeitaufwandes für die nächste Periode v.a. wichtig, wenn der Aufwand voraussehbar viel höher wird! Seite 38 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 4. Die Berichterstattung – Anträge Anträge - nur wenn spezifische Anträge wie: Antrag auf Anpassung der Massnahme Rücktrittswünschen (rechtzeitig anbringen!) u.ä. Entschädigung angeben, ob verzichtet wird oder nicht Adressänderung: wenn Veränderungen Seite 39 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 4. Die Berichterstattung – Zustellung 25/12/15 Seite 40 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 25/12/15 Seite 41 4. Der Bericht – Unterzeichnung Ort, Datum Unterschrift Beistandsperson und betroffene Person (wenn möglich) Betroffene Person kann bei abweichender Einschätzung Bemerkungen anbringen KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung Hilfestellung priMa-Handbuch (Aktualisierung mit neuen MB in Bearbeitung) priMa-Fachstelle, Bahnhofstrasse 12, 6301 Zug Telefon 041 723 79 79 E-Mail: [email protected] 25/12/15 Seite 42 KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung 4. Apéro Herzlichen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit! 25/12/15 Seite 43
© Copyright 2024 ExpyDoc