Präsentation priMa-Weiterbildung 2015/2016 Berichts

priMa-Weiterbildung 2015 / 2016
Bericht und Rechnung
Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
KES priMa-Weiterbildung Bericht und Rechnung
1. Begrüssung / Einleitung
2. Die Berichterstattung
3. Die Rechnung
4. Der Bericht
5. Apéro
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1. Begrüssung / Einleitung
Gabriella Zlauwinen, Amtsleiterin und KESB-Präsidentin
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2. Die Berichterstattung - Rechnung
 Rechnung - Art. 410 Abs. 1 und 2 ZGB
 Die Beiständin oder der Beistand führt Rechnung.
 Die Beiständin oder der Beistand legt diese der KESB
so oft wie nötig vor, mindestens aber alle zwei Jahre.
 Die Beiständin oder der Beistand erläutern der betroffenen
Person die Rechnung und händigt auf Verlangen eine
Kopie aus.
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2. Die Berichterstattung - Bericht
 Bericht - Art. 411 Abs. 1 und 2 ZGB
 Die Beiständin oder der Beistand erstattet der KESB so
oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre Bericht.
 Die Beiständin oder der Beistand zieht die betroffene
Person soweit möglich bei und gibt ihr auf Verlangen
eine Kopie des Berichtes.
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2. Die Berichterstattung - Zweck
 Transparenz gegenüber der Klientin oder dem Klienten
 Entlastung und Schutz gegenüber dem eigenen Handeln
 Kontrolle der KESB als Aufsichtsorgan gegenüber allen
Beiständinnen und Beiständen
 Grundlage für die Ausrichtung der Mandatsentschädigung
 Grundlage für Überprüfung / Anpassung einer Massnahme
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2. Die Berichterstattung - Entbindung (1)
 Entbindung der Berichts- und/oder Rechnungsablage
Art. 420 ZGB
Kriterien:
- Familienmitglieder (engerer Kreis)
- kein Vermögen
- Einkommen aus einer Sozialversicherung wie IV, EL
- Tagesstruktur oder Unterkunft in einem Heim
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2. Die Berichterstattung - Entbindung (2)
 Bei Entbindung der Berichts- und/oder Rechnungsablage
 Keine Vergütung von Entschädigung und Spesen
da keine Kontrolle durch die KESB möglich ist
 Zustimmungsbedürftige Geschäfte - Art. 416 ZGB
Zustimmung der KESB notwendig
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3. Die Rechnung
Astrid Elsener, Leiterin Zentrale Dienste
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3. Die Rechnung - Berichtsperiode
 Die KESB legt die Zeitabstände der Rechnungsablage im
Einzelfall fest.
 Gemäss Gesetz hat diese mindestens alle zwei Jahre zu
erfolgen.
 Bei neuen Mandaten oder Mandaten mit einer
umfangreichen Vermögensverwaltung oder anderen
umfangreichen Geschäften behält sich die KESB jedoch
vor, bereits vor Ablauf dieser zwei Jahre eine Übersicht
über die Vermögensverhältnisse zu verlangen.
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3. Die Rechnung - Prüfung
 Prüfung - Art. 415 Abs. 1 bis 3 ZGB
 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und
erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig,
verlangt sie eine Berichtigung.
 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen
Ergänzung.
 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.
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3. Die Rechnung - Anforderungen
 Keine detaillierten Vorschriften im ZGB
Bestimmungen:
 Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit
und Vollständigkeit hin zu prüfen.
 Dazu ist die Einnahmen- und Ausgabenrechnung
anhand der eingereichten Belege und die
Vermögensausweise lückenlos zu überprüfen.
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3. Die Rechnung - Eigenständigkeit
 Der Beistand verwaltet Einkommen und Vermögen einer
Drittperson.
 Das erfordert einen sorgsamen Umgang mit den
anvertrauten Vermögen und die Abwicklung der laufenden
Einnahmen und Ausgaben über eigenständige Konten.
 keine Vermischung mit den Finanzen des Beistandes.
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3. Die Rechnung - Nachweisbar
 Art und Umfang der Rechnungsführung richten sich nach
Art, Grösse und Zusammensetzung des verwalteten
Einkommens und Vermögens.
 Sämtliche Ein- und Ausgänge sind festzuhalten und anhand
von Belegen (Rechnungen, Quittungen, Bankauszüge etc.)
nachzuweisen.
 Formular Rechnung ist vollständig auszufüllen.
 Grundlage (Inventar oder Rechnung Vorperiode).
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3. Die Rechnung - Buchführung
 einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung
 bei übersichtlichen finanziellen Verhältnissen möglich
 Der Bank- oder Postkontoauszug kann als Journal
benutzt werden und die Belege sind zu nummerieren
und chronologisch hinter den Auszug einzureihen.
 mit eigenem Buchhaltungsprogramm
 bei einer komplexen Vermögenslage empfiehlt es sich
ein eigenes Buchhaltungsprogramm anzuschaffen und
eine doppelte Buchhaltung (mit Bilanz und
Erfolgsrechnung) zu führen.
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3. Die Rechnung - Zahlungsverkehr
 Für den Zahlungsverkehr ist ein auf die betreute Person
lautendes Privatkonto bei der Bank oder der PostFinance
einzurichten.
 Zahlungen sind fristgerecht über dieses "Verkehrskonto"
(nicht über Sparkonto) auszuführen.
 Bargeldverkehr ist zu vermeiden.
 Einkäufe für die betreute Person sind wenn möglich direkt
über das Privatkonto zu begleichen. Alle Ausgaben sind mit
Kaufbelegen nachzuweisen.
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3. Die Rechnung - Eigenverantwortung
 Lebensunterhalt oder Taschengeld kann der betreuten
Person auf ein separates Konto überwiesen werden,
welches von ihr in Eigenverantwortung genutzt wird.
 Die betreute Person kann somit Geld selbständig abheben
und darüber verfügen.
 Über dieses Konto ist keine Rechnung zu führen, jedoch ist
der Saldo am Schluss der Berichtsperiode in der
Vermögensrechnung auszuweisen.
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3. Die Rechnung - Ansprüche

Die Beistandsperson mit Vertretungskompetenz in der
Einkommens- und Vermögensverwaltung hat auch die
Aufgabe Ansprüche der betroffenen Person geltend zu
machen.

Dabei sind Fristen zu beachten!

Wenn Verwirkungsfristen verpasst werden, kann ein
bestehender Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden
und die betroffene Person erleidet einen Vermögensschaden.
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3. Die Rechnung - Soz.Vers. und IPV
 Die Beistandspersonen sind verpflichtet, ihre betreute
Person rechtzeitig bei sämtlichen relevanten Sozialversicherungen sowie für die Prämienverbilligung anzumelden.
 Nach der Anmeldung sind jährlich jede Vermögenszunahme
oder -Abnahme der Versicherung zu melden.
 Werden beispielweise die Ergänzungsleistungen zu spät
beantragt, kann für die betreute Person ein finanzieller
Schaden entstehen.
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3. Die Rechnung - Aktenführung (1)
 Periodischen Akten
beziehen sich nur auf die jeweilige Rechnungsperiode
Typisch periodische Akten sind zum Beispiel Kontoauszüge über
Bankguthaben. Diese beziehen sich nur auf die ausgewiesene
Periode oder einen Stichtag und entstehen fortlaufend neu.
Periodische Akten sind jeder Rechnung immer detailliert
und in vollem Umfang zwingend beizulegen.
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3. Die Rechnung - Aktenführung (1)
 Dauerakten
haben in der Regel über die Rechnungsperiode hinaus
Gültigkeit und ihr Inhalt (Kerngehalt) verändert sich,
abgesehen von kleineren Anpassungen, nicht.
Als Dauerakte gilt beispielsweise ein Mietvertrag. Dieser bleibt in
der Regel über mehrere Rechnungsperioden unverändert.
Dauerakten sind zwingend beizulegen, wenn sie entweder
neu sind oder abgeändert wurden.
(Beim Inventar bzw. der ersten Rechnungsablage sind
sämtliche Dauerakten zuhanden der KESB Zug beizulegen.)
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3. Die Rechnung - Budget
 Budget mit geplanten/absehbaren
Einnahmen und Ausgaben
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3. Die Rechnung - Fristen
 Innerhalb von zwei Monaten nach Berichtsende müssen
die Rechnungs- und Berichtsunterlagen bei der KESB
eintreffen.
 Fristerstreckungsgesuche können in begründeten Fällen
auf schriftlichen Antrag hin gewährt werden. Diese sind
spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist einzureichen.
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3. Die Rechnung - Merkblatt
NEU: Merkblatt Rechnungsablage
 wird im heutigen Dossier abgegeben
 neu im priMa-Handbuch beigefügt.
 auf der Website zum Download bereitgestellt
Vor Ablauf der Berichts- und Rechnungsperiode werden die
Berichts- und Rechnungsformulare per Post zugestellt.
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4. Der Bericht
Marianne Basler Scherer, Leiterin Mandatszentrum & priMa-Fachstelle
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4. Der Bericht - Zweck
 Steuerungsinstrument der KESB
 Periodische Überprüfung der Massnahme
 Überwachung der Beistandsperson
 Instrument der Beistandsperson für Zusammenarbeit mit der
betroffenen Person
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4. Der Bericht – Struktur
 Deckblatt
 1. Ausgangslage
 2. Entwicklung und Beurteilung
 3. Ziele und Planung
 4. Anträge
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4. Der Bericht – Deckblatt
 Angaben überprüfen
 Formular elektronisch verfügbar
(blanko)
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4. Der Bericht – Ausgangslage
 Grundlage für Tätigkeit der
Beistandsperson und damit für Bericht
= KESB-Entscheid
 Ziele (im Rahmen des Auftrags) sind
mit betroffener Person auszuhandeln
und auszudiskutieren (sofern möglich)
= Zusammenarbeitsvertrag" mit
betroffener Person
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4. Der Bericht – Verlaufsbericht
 Darstellung des Verlaufs in den angeordneten
Lebensbereichen (Wohnen, Bildung, etc.)
 Darstellung der Handlungsschwerpunkte der
Beistandsperson
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4. Der Bericht – Beurteilung (1)
 Diskussion des Verlaufsberichts mit der betroffenen
Person und der ev. der abweichenden Wahrnehmungen
 Gemeinsame Auswertung und Beurteilung der
Zielerreichung
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4. Der Bericht – Beurteilung (2)
 Darstellung des Zeitaufwandes und Beurteilung der
Komplexität der Massnahme (siehe auch nächste Folie)
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4. Der Bericht – Zeitaufwand
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Exkurs: Mandatsentschädigung (1)
 Wird durch KESB festgelegt
 Kriterien: Umfang und Komplexität (VESBV)
 Auszahlung durch den Kanton
 Kanton stellt Rechnung (wenn die Entschädigung aus dem
Vermögen der betroffenen Person zu begleichen ist)
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Exkurs: Mandatsentschädigung (2)
 Bruttobetrag (= vor Abzug der SV-Beiträge)
 Sozialversicherungs-Beitragspflicht auf
Mandatsentschädigung an priMa (Merkblatt 32 priMa-HB - neu)
 Entschädigung bis Fr. 2'300.- resp. 16'000.-/Jahr/Mandat Beitragsabrechnung nur auf Verlangen von priMa
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4. Der Bericht – Spesen
 Spesen (der Beistandsperson)
können mit der Berichtsablage
mittels Formular eingegeben
werden
 Mit Belegen zu dokumentieren
 Kleinspesen bis Fr. 20.-/Mt.
ohne Belege
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4. Der Bericht – Ziele und Planung (1)
 Zieldefinition für nächste Berichtsperiode mit betroffener
Person (Ziel kann auch Erhalt des Ist-Zustandes sein - das ist
häufig schon viel!)
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4. Der Bericht – Ziele und Planung (2)
 Schätzung des Zeitaufwandes für die nächste Periode v.a. wichtig, wenn der Aufwand voraussehbar viel höher
wird!
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4. Die Berichterstattung – Anträge
 Anträge - nur wenn spezifische Anträge wie:
 Antrag auf Anpassung der Massnahme
 Rücktrittswünschen (rechtzeitig anbringen!) u.ä.
 Entschädigung angeben, ob verzichtet wird oder nicht
 Adressänderung: wenn Veränderungen
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4. Die Berichterstattung – Zustellung
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4. Der Bericht – Unterzeichnung
 Ort, Datum
 Unterschrift
Beistandsperson und
betroffene Person (wenn
möglich)
 Betroffene Person kann
bei abweichender
Einschätzung
Bemerkungen anbringen
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Hilfestellung
 priMa-Handbuch
(Aktualisierung mit neuen MB in Bearbeitung)
 priMa-Fachstelle, Bahnhofstrasse 12, 6301 Zug
Telefon
041 723 79 79
E-Mail:
[email protected]
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4. Apéro
Herzlichen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit!
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