siehe Pressemeldung - IHK Frankfurt am Main

Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Kassel
6. April 2016
5/2016
Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main
Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2016, der den Be
teiligten heute bekannt gegeben wurde, ist die geplante Öffnung von Ladengeschäften im ge
samten Stadtgebiet von Frankfurt am Main anlässlich der Musikmesse am Sonntag, dem
10. April 2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr, nicht zulässig. Eine entsprechende Er
laubnis der Stadt Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 ist nach der Entscheidung des Ver
waltungsgerichtshofs offensichtlich rechtswidrig.
Damit waren die Anträge der Gewerkschaft ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung
(KAB), Diözesanverband Limburg e. V. mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte in Frank
furt am Main an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, in der
Beschwerdeinstanz erfolgreich. Anders als das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die
Anträge mit Beschluss vom 24. März 2016 abgelehnt hat, beurteilt der Hessische Verwaltungs
gerichtshof die Gestattung der Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von
Frankfurt am Main als offensichtlich rechtswidrig.
Brüder Grimm Platz 1 3 ⋅ 34117 Kassel
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst
Telefon (0561) 1007 312 ⋅ Telefax (0611) 32 76 18 532
E Mail Adresse: pressestelle@vgh kassel.justiz.hessen.de
Entscheidungsübersendungen: entscheidungen@vgh kassel.justiz.hessen.de
Die Übersendung von Entscheidungen ist kostenpflichtig. Für die ersten 50 Seiten werden je Seite 0,50 € und für jede weitere
Seite 0,15 € erhoben. Erfolgt der Versand an Sie per E Mail, kostet dies 2,50 € für jedes Dokument. Die Entscheidungsüber
sendung im Wege der Amtshilfe ist kostenfrei.
Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvoll
ziehbar, dass der durch die Musikmesse verursachte Besucherstrom sich z. B. auf ein ca. 10 km
vom Messegelände entferntes großes Einkaufszentrum „Nordwest Zentrum Frankfurt“ , ge
schweige denn generell auf das gesamte Gebiet der Großstadt Frankfurt am Main, das eine Flä
che von ca. 248 km2 umfasst, auswirken werde und dass gerade die zum Teil sehr weit vom Mes
segelände entfernt liegenden Ladengeschäfte und Verkaufsstellen einen Beitrag zur Versorgung
der Besucher der Musikmesse leisten könnten. Die Stadt habe das ihr vom Gesetzgeber einge
räumte Ermessen zudem auch deshalb überschritten, weil die Offenhaltung von Ladengeschäften
und Verkaufsstellen nicht inhaltlich auf bestimmte Handelszweige beschränkt worden sei, für
deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich der Musikmesse ein sachlicher Grund bestehen
könnte. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass der durch die Musikmesse
hervorgerufene Besucherstrom an einem Sonntag einer unbeschränkten Versorgung durch sämt
liche im Gebiet von Frankfurt am Main ansässigen Handelszweige bedürfe.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 751/16
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Kassel
6. April 2016
5/2016
Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main
Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2016, der den Be
teiligten heute bekannt gegeben wurde, ist die geplante Öffnung von Ladengeschäften im ge
samten Stadtgebiet von Frankfurt am Main anlässlich der Musikmesse am Sonntag, dem
10. April 2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr, nicht zulässig. Eine entsprechende Er
laubnis der Stadt Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 ist nach der Entscheidung des Ver
waltungsgerichtshofs offensichtlich rechtswidrig.
Damit waren die Anträge der Gewerkschaft ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung
(KAB), Diözesanverband Limburg e. V. mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte in Frank
furt am Main an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, in der
Beschwerdeinstanz erfolgreich. Anders als das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die
Anträge mit Beschluss vom 24. März 2016 abgelehnt hat, beurteilt der Hessische Verwaltungs
gerichtshof die Gestattung der Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von
Frankfurt am Main als offensichtlich rechtswidrig.
Brüder Grimm Platz 1 3 ⋅ 34117 Kassel
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst
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Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvoll
ziehbar, dass der durch die Musikmesse verursachte Besucherstrom sich z. B. auf ein ca. 10 km
vom Messegelände entferntes großes Einkaufszentrum „Nordwest Zentrum Frankfurt“ , ge
schweige denn generell auf das gesamte Gebiet der Großstadt Frankfurt am Main, das eine Flä
che von ca. 248 km2 umfasst, auswirken werde und dass gerade die zum Teil sehr weit vom Mes
segelände entfernt liegenden Ladengeschäfte und Verkaufsstellen einen Beitrag zur Versorgung
der Besucher der Musikmesse leisten könnten. Die Stadt habe das ihr vom Gesetzgeber einge
räumte Ermessen zudem auch deshalb überschritten, weil die Offenhaltung von Ladengeschäften
und Verkaufsstellen nicht inhaltlich auf bestimmte Handelszweige beschränkt worden sei, für
deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich der Musikmesse ein sachlicher Grund bestehen
könnte. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass der durch die Musikmesse
hervorgerufene Besucherstrom an einem Sonntag einer unbeschränkten Versorgung durch sämt
liche im Gebiet von Frankfurt am Main ansässigen Handelszweige bedürfe.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 751/16
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Kassel
6. April 2016
5/2016
Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main
Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2016, der den Be
teiligten heute bekannt gegeben wurde, ist die geplante Öffnung von Ladengeschäften im ge
samten Stadtgebiet von Frankfurt am Main anlässlich der Musikmesse am Sonntag, dem
10. April 2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr, nicht zulässig. Eine entsprechende Er
laubnis der Stadt Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 ist nach der Entscheidung des Ver
waltungsgerichtshofs offensichtlich rechtswidrig.
Damit waren die Anträge der Gewerkschaft ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung
(KAB), Diözesanverband Limburg e. V. mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte in Frank
furt am Main an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, in der
Beschwerdeinstanz erfolgreich. Anders als das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die
Anträge mit Beschluss vom 24. März 2016 abgelehnt hat, beurteilt der Hessische Verwaltungs
gerichtshof die Gestattung der Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von
Frankfurt am Main als offensichtlich rechtswidrig.
Brüder Grimm Platz 1 3 ⋅ 34117 Kassel
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst
Telefon (0561) 1007 312 ⋅ Telefax (0611) 32 76 18 532
E Mail Adresse: pressestelle@vgh kassel.justiz.hessen.de
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Die Übersendung von Entscheidungen ist kostenpflichtig. Für die ersten 50 Seiten werden je Seite 0,50 € und für jede weitere
Seite 0,15 € erhoben. Erfolgt der Versand an Sie per E Mail, kostet dies 2,50 € für jedes Dokument. Die Entscheidungsüber
sendung im Wege der Amtshilfe ist kostenfrei.
Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvoll
ziehbar, dass der durch die Musikmesse verursachte Besucherstrom sich z. B. auf ein ca. 10 km
vom Messegelände entferntes großes Einkaufszentrum „Nordwest Zentrum Frankfurt“ , ge
schweige denn generell auf das gesamte Gebiet der Großstadt Frankfurt am Main, das eine Flä
che von ca. 248 km2 umfasst, auswirken werde und dass gerade die zum Teil sehr weit vom Mes
segelände entfernt liegenden Ladengeschäfte und Verkaufsstellen einen Beitrag zur Versorgung
der Besucher der Musikmesse leisten könnten. Die Stadt habe das ihr vom Gesetzgeber einge
räumte Ermessen zudem auch deshalb überschritten, weil die Offenhaltung von Ladengeschäften
und Verkaufsstellen nicht inhaltlich auf bestimmte Handelszweige beschränkt worden sei, für
deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich der Musikmesse ein sachlicher Grund bestehen
könnte. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass der durch die Musikmesse
hervorgerufene Besucherstrom an einem Sonntag einer unbeschränkten Versorgung durch sämt
liche im Gebiet von Frankfurt am Main ansässigen Handelszweige bedürfe.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 751/16
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