Formular 15 von 16 Dieses Feld wird von der NORD/LB ausgefüllt. NORD/LB Bereich Agrar-Banking 6884/6884 Kontoform Kontonummer 30151 Hannover Verpfändung von Sparguthaben, Festgeldern und Wertpapieren, die bei einem anderen Institut unterhalten werden Zwischen (nachstehend „Verpfänder" genannt) Name und Anschrift des Verpfänders und der NORD/LB wird folgendes vereinbart: 1. Gegenstand der Verpfändung1 (1) Der Verpfänder verpfändet der NORD/LB hiermit seine bei Name und Anschrift des konto-/depotführenden Instituts unterhaltenen, im folgenden näher bezeichneten Pfandgegenstände: Nachstehend aufgeführte Sparguthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist einschließlich Zinsen: Bezeichnung Ausgenommen sind jedoch - im Ausland ruhende Wertpapiere - eigene Aktien, Genußrechte, Genußscheine und nachrangige Verbindlichkeiten der Bank - Aktien, Genußrechte, Genußscheine und nachrangige Verbindlichkeiten nachstehender Unternehmen Unternehmen in deren Mehrheitsbesitz die Bank steht oder von denen sie abhängig ist seine Ansprüche - vor allem Lieferungs- und Herausgabeansprüche -, die ihm wegen der in dem/den nachstehend aufgeführten, bei dem oben genannten Institut unterhaltenen Wertpapierdepot(s) verbuchten, im Ausland ruhenden Wertpapiere einschließlich der Zins-, Gewinnanteilscheine nebst Erneuerungsscheinen jetzt und künftig zustehen: Bezeichnung unter Übergabe der jeweiligen Sparurkunden. Nachstehend bezeichnete Festgeldeinlagen einschließlich Zinsen Bezeichnung In dem/den nachstehend aufgeführten Wertpapierdepot(s) jetzt und künftig verbuchte Wertpapiere einschließlich der Zins- und Gewinnanteilscheine nebst Erneuerungsscheinen sowie die auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien: Bezeichnung 1 (2) Zum Zwecke der Verpfändung tritt der Verpfänder hiermit der NORD/LB seine Ansprüche gegen das oben genannte Institut auf Herausgabe der Pfandgegenstände ab. (3) Der Verpfänder verpflichtet sich, diese Verpfändung dem oben genannten Institut unverzüglich anzuzeigen mit der Bitte den Empfang der Anzeige der NORD/LB zu bestätigen. 2. Orderpapiere Soweit sich in den Depots Orderpapiere befinden und soweit solche zukünftig in die Depots aufgenommen werden, wird der Verpfänder diese Papiere, wenn nicht bereits geschehen, mit einem Blankoindossament versehen. Guthaben und Wertpapiere, die nach dem 5. VermBG angelegt sind, fallen für die Dauer der Bindung nicht unter die Verpfändung. Seite 2 zu Formular 15 von 16 3. Sicherungszweck Die Verpfändung erfolgt zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der NORD/LB aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Verpfänder zustehen. Hat dieser die Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der NORD/LB übernommen (z.B. als Bürge), so sichert die Verpfändung die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld erst ab deren Fälligkeit. 4. Verwertungsrecht der NORD/LB (1) Die NORD/LB ist berechtigt, die Pfandgegenstände zu verwerten, wenn der Pfandgeber trotz zweimaliger Mahnung mittels eines „Margin Calls" die von der NORD/LB geforderten Sicherheitsleistungen (Margins) nicht erbringt. Die NORD/LB wird die Pfandgegenstände nur in dem Umfange verwerten, als dies zur Erfüllung der Marginforderungen erforderlich ist. (2) Die NORD/LB wird die Verwertung der Pfandgegenstände dem Verpfänder unter Fristsetzung schriftlich androhen. Stellt der Abschluß dieses Vertrages für den Verpfänder ein Handelsgeschäft dar, beträgt die Frist mindestens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. 5. Rückgabe, Sicherheitenfreigabe (1) Nach Befriedigung ihrer durch diese Verpfändung gesicherten Ansprüche hat die NORD/LB an den Verpfänder die Pfandgegenstände und einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung freizugeben. Dies gilt nicht, wenn die Pfandgegenstände einem Dritten zustehen; dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Pfandrecht kraft Gesetzes auf einen Dritten (z.B. einen zahlenden Bürgen) übergegangen ist. (2) Die NORD/LB ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die Pfandgegenstände sowie auch etwaige andere, ihr bestellte Sicherheiten nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten % der gesicherten Ansprüche der NORD/LB nicht nur vorübergehend überschreitet. Sofern kein Prozentsatz eingesetzt ist, ist ein Satz von 100% maßgeblich. (3) Die NORD/LB wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Verpfänders und der Besteller zusätzlicher Sicherheiten Rücksicht nehmen. 6. Bewertung der Pfandgegenstände (1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung wird der realisierbare Wert der Pfandgegenstände wie folgt festgelegt: - Euro-Guthaben werden zu 100% bewertet. - Inländische sowie ausländische, im Inland amtlich notierte festverzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere werden zu 60 % des Kurswertes bzw. Rücknahmepreises bewertet. (2) Soweit hiernach ein realisierbarer Wert von Pfandgegenständen nicht festgesetzt ist, können der Verpfänder und die NORD/LB die Vereinbarung von Wertansätzen und Wertmaßstäben verlangen. Hierbei werden sich der Verpfänder und die NORD/LB an der Einschätzung der betreffenden Werte durch den Markt orientieren und dem Risiko einer Änderung dieser Einschätzung und von Mindererlösen im Verwertungsfall durch angemessene Abschläge Rechnung tragen. (3) Der Verpfänder und die NORD/LB können die Vereinbarung abweichender Wertansätze oder Wertmaßstäbe für die Bewertung der Pfandgegenstände verlangen, wenn sich infolge von zwischenzeitlichen Veränderungen die vereinbarten Wertansätze oder Wertmaßstäbe als erheblich überhöht oder zu niedrig erweisen. 7. Rechtswirksamkeit Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Erklärung nach § 8 GwG ¹ Ich handele/Wir handeln für eigene Rechnung Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Verpfänder(s) Ort, Darum. Unterschrift der NORD/LB Legitimation des/der Verpfänder(s) Ausweis (Art des Dokuments, Nr., ausgestellt von, am/anderweitige Form der Legitimation ²) Datum, Unterschrift des Sachbearbeiters 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) 2 Die Vorlage eines Ausweises ist nur dann entbehrlich, wenn der Verpfänder persönlich bekannt ist und eine Legitimation anlässlich der Eröffnung des hier aufzuführenden Kontos erfolgt ist.
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