29. Verpfändung (46,6 KiB)

Formular 15 von 16
Dieses Feld wird von der NORD/LB ausgefüllt.
NORD/LB
Bereich Agrar-Banking
6884/6884
Kontoform
Kontonummer
30151 Hannover
Verpfändung von Sparguthaben, Festgeldern und Wertpapieren, die bei
einem anderen Institut unterhalten werden
Zwischen (nachstehend „Verpfänder" genannt)
Name und Anschrift des Verpfänders
und der NORD/LB wird folgendes vereinbart:
1. Gegenstand der Verpfändung1
(1) Der Verpfänder verpfändet der NORD/LB hiermit seine bei
Name und Anschrift des konto-/depotführenden Instituts
unterhaltenen, im folgenden näher bezeichneten Pfandgegenstände:
Nachstehend aufgeführte Sparguthaben mit
dreimonatiger Kündigungsfrist einschließlich Zinsen:
Bezeichnung
Ausgenommen sind jedoch
- im Ausland ruhende Wertpapiere
- eigene Aktien, Genußrechte, Genußscheine und nachrangige
Verbindlichkeiten der Bank
- Aktien, Genußrechte, Genußscheine und nachrangige Verbindlichkeiten nachstehender Unternehmen
Unternehmen in deren Mehrheitsbesitz die Bank steht oder von denen sie
abhängig ist
seine Ansprüche - vor allem Lieferungs- und
Herausgabeansprüche -, die ihm wegen der in dem/den
nachstehend aufgeführten, bei dem oben genannten Institut
unterhaltenen Wertpapierdepot(s) verbuchten, im Ausland
ruhenden Wertpapiere einschließlich der Zins-,
Gewinnanteilscheine nebst Erneuerungsscheinen jetzt und
künftig zustehen:
Bezeichnung
unter Übergabe der jeweiligen Sparurkunden.
Nachstehend bezeichnete Festgeldeinlagen einschließlich
Zinsen
Bezeichnung
In dem/den nachstehend aufgeführten Wertpapierdepot(s) jetzt
und künftig verbuchte Wertpapiere einschließlich der Zins- und
Gewinnanteilscheine nebst Erneuerungsscheinen sowie die
auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien:
Bezeichnung
1
(2) Zum Zwecke der Verpfändung tritt der Verpfänder hiermit
der NORD/LB seine Ansprüche gegen das oben genannte
Institut auf Herausgabe der Pfandgegenstände ab.
(3) Der Verpfänder verpflichtet sich, diese Verpfändung dem
oben genannten Institut unverzüglich anzuzeigen mit der Bitte
den Empfang der Anzeige der NORD/LB zu bestätigen.
2. Orderpapiere
Soweit sich in den Depots Orderpapiere befinden und soweit
solche zukünftig in die Depots aufgenommen werden, wird der
Verpfänder diese Papiere, wenn nicht bereits geschehen, mit
einem Blankoindossament versehen.
Guthaben und Wertpapiere, die nach dem 5. VermBG angelegt sind, fallen für die Dauer der Bindung nicht unter die Verpfändung.
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3. Sicherungszweck
Die Verpfändung erfolgt zur Sicherung aller bestehenden,
künftigen und bedingten Ansprüche, die der NORD/LB aus
der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Verpfänder
zustehen. Hat dieser die Haftung für Verbindlichkeiten eines
anderen Kunden der NORD/LB übernommen (z.B. als Bürge),
so sichert die Verpfändung die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld erst ab deren Fälligkeit.
4. Verwertungsrecht der NORD/LB
(1) Die NORD/LB ist berechtigt, die Pfandgegenstände zu verwerten, wenn der Pfandgeber trotz zweimaliger Mahnung mittels
eines „Margin Calls" die von der NORD/LB geforderten Sicherheitsleistungen (Margins) nicht erbringt. Die NORD/LB wird die
Pfandgegenstände nur in dem Umfange verwerten, als dies zur
Erfüllung der Marginforderungen erforderlich ist.
(2) Die NORD/LB wird die Verwertung der Pfandgegenstände
dem Verpfänder unter Fristsetzung schriftlich androhen. Stellt
der Abschluß dieses Vertrages für den Verpfänder ein Handelsgeschäft dar, beträgt die Frist mindestens eine Woche. In allen
übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
5. Rückgabe, Sicherheitenfreigabe
(1) Nach Befriedigung ihrer durch diese Verpfändung gesicherten Ansprüche hat die NORD/LB an den Verpfänder die Pfandgegenstände und einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung freizugeben. Dies gilt nicht, wenn die Pfandgegenstände
einem Dritten zustehen; dies ist zum Beispiel dann der Fall,
wenn das Pfandrecht kraft Gesetzes auf einen Dritten (z.B.
einen zahlenden Bürgen) übergegangen ist.
(2) Die NORD/LB ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer
durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf
Verlangen die Pfandgegenstände sowie auch etwaige andere,
ihr bestellte Sicherheiten nach ihrer Wahl an den jeweiligen
Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, sofern
der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten
% der
gesicherten Ansprüche der NORD/LB nicht nur vorübergehend
überschreitet. Sofern kein Prozentsatz eingesetzt ist, ist ein Satz
von 100% maßgeblich.
(3) Die NORD/LB wird bei der Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Verpfänders und
der Besteller zusätzlicher Sicherheiten Rücksicht nehmen.
6. Bewertung der Pfandgegenstände
(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung wird der realisierbare Wert der Pfandgegenstände wie folgt festgelegt:
- Euro-Guthaben werden zu 100% bewertet.
- Inländische sowie ausländische, im Inland amtlich notierte
festverzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere werden zu
60 % des Kurswertes bzw. Rücknahmepreises bewertet.
(2) Soweit hiernach ein realisierbarer Wert von Pfandgegenständen nicht festgesetzt ist, können der Verpfänder und die
NORD/LB die Vereinbarung von Wertansätzen und Wertmaßstäben verlangen. Hierbei werden sich der Verpfänder und die
NORD/LB an der Einschätzung der betreffenden Werte durch
den Markt orientieren und dem Risiko einer Änderung dieser
Einschätzung und von Mindererlösen im Verwertungsfall durch
angemessene Abschläge Rechnung tragen.
(3) Der Verpfänder und die NORD/LB können die Vereinbarung abweichender Wertansätze oder Wertmaßstäbe für die
Bewertung der Pfandgegenstände verlangen, wenn sich infolge
von zwischenzeitlichen Veränderungen die vereinbarten Wertansätze oder Wertmaßstäbe als erheblich überhöht oder zu niedrig
erweisen.
7. Rechtswirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam
sein oder nicht durchgeführt werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt.
Erklärung nach § 8 GwG ¹
Ich handele/Wir handeln für eigene Rechnung
Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Verpfänder(s)
Ort, Darum. Unterschrift der NORD/LB
Legitimation des/der Verpfänder(s)
Ausweis (Art des Dokuments, Nr., ausgestellt von, am/anderweitige Form der
Legitimation ²)
Datum, Unterschrift des Sachbearbeiters
1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)
2 Die Vorlage eines Ausweises ist nur dann entbehrlich, wenn der Verpfänder persönlich bekannt ist und eine Legitimation anlässlich der Eröffnung des hier
aufzuführenden Kontos erfolgt ist.