Bundesverband professioneller Bildanbieter Sofortiger

info
Bundesverband professioneller Bildanbieter
Sofortiger Ausschüttungsstopp bei VG Bild-Kunst
Verwaltungsrat zieht Konsequenzen aus Reprobel-Urteil des EuGH
- Alexander Koch / 01.12.2015 Bildagenturen, die bei der VG Bild-Kunst Mitglied sind, werden von dieser in den nächsten
Tagen zur Rückzahlung oder zur Erklärung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung
aufgefordert. Am 27.11.2015 entschieden die Verwaltungsräte der VG Bild-Kunst wie auch
der VG Wort die Ausschüttungen an Verlage wie auch an Bildagenturen sofort auszusetzen.
Damit zogen die Verwertungsgesellschaften die Konsequenz aus dem vom EuGH
gesprochenen Reprobel-Urteil.
Hintergrund ist die weiterhin zu klärende Frage, ob eine Verwertungsgesellschaft Verlagen
wie auch Bildagenturen als Inhaber (nur) übertragener Rechte Geld auszahlen darf.
Regelungen wie § 63a UrhG dienen dem Zweck, Urheber vor einer übermäßigen Abtretung
ihrer gesetzlichen Vergütungsansprüche zu beschützen. Dem lässt sich leicht
entgegenhalten, dass Rechtevermarkter wie auch Rechteverwerter durch ihre Investitionen
die Werkauswertung überhaupt ermöglichen und ebenfalls durch freigestellte Nutzungen
einen Verlust erleiden. In Deutschland konkretisierte sich die Frage durch den Rechtsstreit
Martin Vogel vs. VG Wort, der gerade beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig ist. In der parallel von Hewlett Packard gegen die belgische Verwertungsgesellschaft Reprobel geführten
Klage bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die zuerst genannte Meinung. Leider
konnte das Argument des Gerichts wenig überzeugen: Weil die Europäische InfoSocRichtlinie Verlage nicht nennt, könnten sie angeblich keinen Schaden durch gesetzlich
befreite Nutzungen erleiden. Diese sehr formalistische Abgrenzung geht nicht auf den
Umstand ein, dass auch Bildagenturen und Verlage durch vom Gesetz befreite Nutzungen
einen Verlust erleiden.
Weil das vom EuGH erlassene Urteil sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf den von Martin
Vogel gegen die VG Wort geführte Klage auswirken dürfte, haben die
Verwertungsgesellschaften weitere Ausschüttungen an Verlage und Bildagenturen mit
sofortiger Wirkung ausgesetzt. So nimmt die VG Bild-Kunst an, dass die derzeitige
Ausschüttungspraxis mit großer Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist. Dies ist eine Abkehr von
der noch im Juli getroffenen Entscheidung, an Verlage und Bildagenturen Gelder nur mit einer
harten Rückzahlungserklärung auszuschütten.
Die Verwertungsgesellschaften gehen nun einen Schritt weiter und bereiten mögliche
Rückerstattungsanprüche vor. Aus ihrer treuhänderischen Fürsorgepflicht sind sie gehalten,
fehlerhaft gezahlte Beträge von den Verlagen wie auch von den Bildagenturen
zurückzufordern. Auf der Basis der dreijährigen Regelverjährung sind die Ausschüttungen der
Jahre 2012 bis 2015 betroffen. Weil vor allem der Anspruch auf Rückerstattung des im Jahr
2012 ausgezahlten Betrages Ende 2015 zu verjähren droht, müssen die Verwertungsgesellschaften nun handeln. Sofern die betroffenen Bildagenturen den im Jahr 2012 ausgezahlten
Betrag nicht sofort rückerstatten wollen, können sie per vorformulierter Erklärung auf die Einrede der Verjährung verzichten. Vor einer Unterzeichnung sollte die Erklärung rechtlich
überprüft werden. Der BVPA-Geschäftsstelle ist die Endfassung der Verzichtserklärung noch
unbekannt.
BVPA · Bergstraße 92 · 12169 Berlin · Telefon +49 30 3249917 · Fax +49 30 3247001 · [email protected] · www.bvpa.org
USt-IdNr. DE136623033 · Deutsche Bank PG-Kunden: IBAN DE32 1007 0024 0024 2222 00 · BIC DEUTDEDBBER
Postbank Berlin: IBAN DE03 1001 0010 0071 1111 01 · BIC PBNKDEFF · Vereinsregister: Amtsgericht Charlottenburg · Berlin · Nr. 11416NZ
info
Bundesverband professioneller Bildanbieter
Eine endgültige Klärung der Rechtslage liegt weiterhin nicht vor. Entscheidend dürfte der
Ausgang der von Martin Vogel gegen die VG Wort geführte Rechtsstreit sein. So muss der BGH
nun entscheiden, inwieweit er die Vorgaben des EuGH auf den deutschen Fall übertragen
kann. Mit einer Entscheidung des BGH wird im Laufe des kommenden Jahres gerechnet.
Verweist er die Sache an das OLG München zurück oder legt er seinerseits dem EuGH Fragen
vor, kann sich der Rechtsstreit um weitere 3 bis 5 Jahre verlängern. Weitere Verzögerungen
können sich durch Gesetzgebungsverfahren ergeben, weil das Urhebervertragsrecht in
Deutschland und die InfoSoc-Richtlinien in Europa Gegenstand der bevorstehenden
Gesetzesänderungen sind. Hieraus ergibt sich die unschöne Konsequenz, dass Bildagenturen
weiterhin den Aufwand der Meldung ihrer Ansprüche tätigen müssen, ohne zu wissen, ob sie
nochmals an Ausschüttungen partizipieren werden. Der BVPA setzt sich für eine schnellere
Klärung durch den Gesetzgeber ein.
Bei dem ganzen Streit wird unverständlicherweise der Umstand komplett ausgeblendet, dass
Verlage wie auch Bildagenturen die Urheber an denen von ihnen generierten Einnahmen
beteiligen. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat in seiner Pressemitteilung vom
12.11.2015 bereits angekündigt, dass die Verlage gezwungen seien, „ihre Kalkulationen in
jeder Beziehung anzupassen, auch was die Autorenvergütung betrifft.“ Das lässt sich leicht
auf die Bildagenturen übertragen: Erleiden die Agenturen einen Einnahmeverlust, müssen sie
die Höhe der Beteiligung der Bildautoren und Lieferanten überdenken. Der Weg ist aber nicht
risikofrei, weil dies als Umgehung des oben genannten Urheberschutzes missverstanden
werden kann.
Fazit: Um eine sofortige Rückzahlung oder sogar einen Mahnbescheid zu vermeiden, wird den
Bildagenturen empfohlen, zunächst auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Weil die
Gefahr einer Rückerstattung der in den Jahren 2012 bis 2015 erhaltenen Gelder sich
verhärtet, sind sie gehalten, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Nähere Informationen
erhalten Sie von der BVPA-Geschäftsstelle. Bildagenturen die nicht Mitglied sind, können
sich gerne über die Hotline an den BVPA wenden (# 09001 324 333 - 1,49 € / Minute).