Kooperationsvereinbarung Gemeinsam gegen sexuelle

Stadt Karlsruhe
Sozial- und Jugendbehörde
KOOPERATIONSVEREINBARUNG
GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
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2 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
INHALT
1.Vorwort
3
2.Einführung
4
3. Unser Verständnis von sexueller Gewalt
4
3.1 Begriffsklärung: Opfer, Betroffene, Beteiligte,
Täterinnen/Täter5
3.2 Dynamik bei sexueller Gewalt –
„Kein Fall gleicht dem anderen“
3.2.1
5
Tatdynamik und Täterstrategien
5
3.2.2
Erlebnisweise des Opfers 6
3.2.3
Familiäre Risikofaktoren
7
3.2.4
Situation der Familienmitglieder
7
4. Aufgaben der kooperierenden Einrichtungen zum
Schutz des Kindeswohls vor sexueller Gewalt
8
8
4.2 Fachberatungsstellen gegen sexuelle Gewalt
8
4.2.1
Fachberatungsstelle AllerleiRauh
8
4.2.2
Fachberatungsstelle Wildwasser und
FrauenNotruf e. V.
8
4.3.1
4.3.2
9
Die Psychologischen Beratungsstellen
Ost und West der Stadt Karlsruhe
9
Der Psychosoziale Dienst (PSD)
9
4.4 Klinik für Kinder- und Jugendmedizin/Klinik für
Kinderchirurgie9
4.5 Abteilung Kindertageseinrichtungen
5.Arbeitsprinzipien
9
9
5.1 Arbeitsprinzipien des Sozialen Dienstes
10
5.2 Arbeitsprinzipien der Fachberatungsstellen
10
5.2.1Grundhaltung
10
5.2.2Arbeitsweise
10
5.2.3Strafanzeige
11
5.3 Arbeitsprinzipien der Psychologischen
Beratungsstellen Ost und West der Stadt Karlsruhe 11
5.4 Arbeitsprinzipien der Kliniken
11
5.5 Arbeitsprinzipien der Abteilung
Kindertageseinrichtungen11
6. Vorgehen bei Hinweisen auf sexuelle Gewalt
12
6.1 Allgemeine fachliche Grundsätze der Intervention
12
6.2 Vorgehen auf der Prozessebene
13
6.3 Hilfen zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos
und zur Entwicklung und Umsetzung
von Schutzkonzepten
13
6.3.1
Die Anonyme Fallberatung
13
6.3.2
Die Beratung durch die insoweit erfahrenen
Fachkraft (ieF) 14
6.3.3
Die Hilfekonferenz (HK)
14
6.3.4
Hilfeprozessmoderation (HPM)
15
17
7.1 Umgang mit Informationen der Kinder/Jugendlichen17
8.Konfrontationsgespräche
18
8.1 Sicherstellung des Opferschutzes vor
Konfrontationen der Täterin/des Täters und
Informationen an nicht missbrauchende Elternteile 18
8.2 Gespräch mit dem/den nicht missbrauchenden
Elternteil/en18
8.3 Konfrontationsgespräch mit dem Täter/der Täterin
9. Kooperation und Hilfeangebote 9.1 Angebote und Hilfen zum Schutz von Opfern
4.1 Sozialer Dienst der Sozial- und Jugendbehörde
4.3 Hauptabteilung Beratung der Stadt Karlsruhe
7. Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung durch
sexuelle Gewalt
18
19
19
9.1.1
Zeitnah einzuleitende Hilfen und akute
Schutzkonzepte19
9.1.2
Beteiligung des Familiengerichtes
20
9.1.3
Hilfen zur Erziehung
20
9.1.4
Betreuter Umgang nach § 18 Absatz 3
Sozialgesetzbuch VIII, beaufsichtigter
und begleiteter Umgang gemäß
§ 1684 Absatz 4 BGB
20
9.1.5
Weitergehende Maßnahmen und
Angebote zum Opferschutz
21
9.2 Hilfeangebote für Täterinnen und Täter
und Beschuldigte
21
10.Ausblick
22
11. Anhang – Arbeitshilfen und weiterführende
Texte und Informationen
22
11.1 Hinweise zur Gesprächsführung mit Kindern (und
Jugendlichen), die sexuelle Gewalt erlebt haben
22
11.2 Verfügung Direktion SJB zur Strafanzeige
23
11.3 Mögliche Form für eine Mitteilung im Rahmen
von § 8a SGB VIII an den Sozialen Dienst
25
11.4 Vorgehensweise bei Verdacht auf sexuellen
Missbrauch in den städtischen Einrichtungen zur
Kinder- und Schülertagesbetreuung 26
11.5 Leitfaden Klinikum Karlsruhe
27
11.6Gesetzestexte
33
11.6.1 § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung)33
11.6.2 Familiengerichtliche Maßnahmen bei
Gefährdung des Kindeswohls
33
11.7Literaturverzeichnis
34
11.8Internetlinks
35
12.Impressum
36
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 3
1. VORWORT
Das Thema „Sexuelle Gewalt“ ist nach wie vor hochaktuell und stellt spezielle
Anforderungen an die Jugendhilfe. Um den Kinderschutz zu gewährleisten,
erfordert das gemeinsame Vorgehen der beteiligten Einrichtungen, neben
fachlichem Wissen, klare Absprachen. Seit Erscheinen der ersten Auflage
der Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit bei sexueller Gewalt
gab es mittlerweile mehrere gesetzliche Änderungen, die auch diese dritte
Überarbeitung und Aktualisierung unserer Broschüre notwendig gemacht
haben. Zudem haben sich Arbeitsinhalte und Zusammenarbeitsstrukturen
weiter entwickelt.
Auch diese Aktualisierung hat davon profitiert, dass die Mitarbeitenden der
Redaktionsgruppe unterschiedliche fachliche Kompetenzen mitbringen. Bereits
gesammelte Erfahrungen schärften zudem den Blick für das Wesentliche.
„Gemeinsam gegen sexuelle Gewalt“ setzt den Rahmen für die fachlich
fundierte Kooperation zwischen den fallbeteiligten Kolleginnen und Kollegen.
Sie ist somit Handlungsorientierung und Leitfaden. Die institutionelle
Zusammenarbeit bekommt eine aktualisierte, sichere Basis für eine einfühlsame
und wirksame Hilfe für Jungen und Mädchen, die von sexueller Gewalt
betroffen sind.
Im Ergebnis ist die aktualisierte Kooperationsvereinbarung für alle
Kooperationspartner eine verlässliche Arbeitsgrundlage.
Ich danke allen Mitwirkenden für ihr Engagement.
Josef Seekircher
Direktor der Sozial- und Jugendbehörde
www.karlsruhe.de
4 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
2. EINFÜHRUNG
Unter der gemeinsamen Projektleitung der Leitenden des
Sozialen Dienstes und des Psychosozialen Dienstes der
Stadt Karlsruhe hatte bereits 2003 ein interdisziplinärer
Arbeitskreis die Erstauflage dieser Kooperationsvereinbarung
bei sexueller Gewalt zur Wahrung verbindlicher Konzepte und
Qualitätsstandards erarbeitet. 2009 wurde eine Aktualisierung
der Erstauflage veranlasst. Das 2012 eingeführte
Bundeskinderschutzgesetz machte die hier vorgelegte, erneute
Aktualisierung der Kooperationsvereinbarung gegen sexuelle
Gewalt notwendig.
Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer insoweit erfahrenen
Fachkraft, und die Möglichkeit, Kinderschutz durch
beaufsichtigten Umgang zu gewährleisten.
Wiederum hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus
Fachkräften des Sozialen Dienstes, der Fachberatungsstelle
„AllerleiRauh“ der Stadt Karlsruhe und „Wildwasser und
FrauenNotruf e. V.“, die Überarbeitung bezüglich gesetzlicher
Veränderungen sowie Einarbeitung weiterentwickelter
Standards und Kooperationsstrukturen übernommen. Die
Fachkräfte haben die Aufgabe, einen wirksamen Schutz für
die betroffenen Kinder und Jugendlichen sicherzustellen
und die Nachsorge kompetent zu regeln. Jeder einzelne
Handlungsschritt erfordert in einer häufig akuten Situation
eine zeitnahe intensive Kooperation der beteiligen Fachkräfte
der verschiedenen Einrichtungen und Abteilungen. Es gilt,
die Zusammenarbeit qualitativ abzusichern und dabei die
Handlungsräume für die jeweilige fachliche Einschätzung
oder Aufgabe zu erhalten. Hierzu gibt die Vereinbarung viele
konkrete Anregungen.
Diese Kooperationsvereinbarung ist konkrete Arbeitsgrundlage
für die beteiligten Kooperationspartner:
In der Neuauflage wurde besonderer Wert darauf gelegt,
die gesetzlichen Neuerungen in Bezug auf Kinder- und
Opferschutz einzuarbeiten, zum Beispiel den § 8b, SGB
VIII. Außerdem werden zwei zunehmend bedeutungsvolle
Instrumente des Kinderschutzes genauer dargestellt: Die
Der Schwerpunkt dieser Vereinbarung liegt auf sexueller
Gewalt im Nahbereich der Opfer. Grund dafür ist, dass
hauptsächlich in diesen Fällen eine enge Zusammenarbeit
zwischen dem Sozialen Dienst und den Beratungsstellen
erforderlich ist, zum Beispiel wegen Sorgerechtsfragen. Bei
Fremdtäterinnen und Fremdtätern ist das weniger der Fall.
„„
„„
Sozialer Dienst, Stadt Karlsruhe,
„AllerleiRauh“ Fachberatungsstelle bei sexueller Gewalt,
Stadt Karlsruhe,
„„
„Wildwasser und FrauenNotruf e. V.“,
„„
Psychosozialer Dienst, Stadt Karlsruhe
„„
Abteilung Kindertageseinrichtungen, Stadt Karlsruhe
„„
Psychologische Beratungsstellen Ost und West, Stadt
Karlsruhe,
„„
Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Stadt Karlsruhe,
„„
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Stadt Karlsruhe
„„
Kinderchirurgie, Stadt Karlsruhe.
3. UNSER VERSTÄNDNIS VON SEXUELLER GEWALT
Der Definition von Sgroi (1982) folgend ist „sexuelle
Ausbeutung von Kindern durch Erwachsene (oder ältere
Jugendliche) eine Handlung eines Erwachsenen mit einem
Kind, das aufgrund seiner emotionalen und intellektuellen
Entwicklung und aufgrund des ungleichen Machtverhältnisses
zwischen Erwachsenen und Kindern nicht in der Lage ist,
dieser sexuellen Handlung informiert und frei zuzustimmen.
Dabei nutzt der Erwachsene seine Autorität und die
Abhängigkeit des Kindes aus, um das Kind zur Kooperation zu
überreden oder zu zwingen. Zentral ist dabei die Verpflichtung
zur Geheimhaltung, die das Kind zur Sprachlosigkeit,
Wehrlosigkeit und Hilflosigkeit verurteilt.“1
Wir verwenden hier folgende Definition: „Ein sexueller
Übergriff unter Kindern liegt dann vor, wenn sexuelle
Handlungen durch das übergriffige Kind erzwungen werden
beziehungsweise das betroffene Kind sie unfreiwillig duldet
oder sich unfreiwillig daran beteiligt. Häufig wird dabei ein
Machtgefälle zwischen den beteiligten übergriffigen und
betroffenen Kindern ausgenutzt, indem zum Beispiel durch
Versprechungen, Anerkennung, Drohung oder körperliche
Gewalt Druck ausgeübt wird. Die zentralen Merkmale
von sexuellen Übergriffen sind demnach Unfreiwilligkeit
und Machtgefälle. Beide Merkmale können in vielfältigen
Erscheinungsformen auftreten.“2
Von sexueller Gewalt durch Erwachsene oder ältere
Jugendliche abzugrenzen sind sexuelle Übergriffe unter
Kindern: Bei Kindern im Vor- und Grundschulalter ist
normalerweise noch kein solches Maß an Planung und
Bewusstheit gegeben wie es bei Erwachsenen und älteren
Jugendlichen vorauszusetzen ist.
Das Thema der sexuellen Gewalt an Mädchen und Jungen
wurde unter dem Stichwort „sexueller Missbrauch“
im deutschen Sprachraum eingeführt. Wir verwenden
die Bezeichnungen „sexueller Missbrauch“, „sexuelle
Misshandlung“, „sexuelle Ausbeutung“ und „sexuelle oder
sexualisierte Gewalt an Mädchen und Jungen“ synonym.
1 Sgroi, S. M. (Hrsg.) (1982). Handbook of Clinical Intervention in Child Sexual
Abuse. Lexington, Massachusetts: Lexington Books.
2 Freund, U. & Riedel-Breidenstein, D. (2004). Sexuelle Übergriffe unter
Kindern. Köln: Mebes & Noack.
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 5
3.1
BEGRIFFSKLÄRUNG: OPFER,
BETROFFENE, BETEILIGTE,
TÄTERINNEN/TÄTER
Die dem jeweiligen Einzelfall anzupassenden, flexiblen
Vorgaben dieser Kooperationsvereinbarung wirken diesen
Gefahren entgegen.
3.2.1
Opfer:
Opfer sind im Sinne der Definition direkt durch sexuelle
Gewalt geschädigte Personen.Die Bezeichnung zielt nicht
darauf, Betroffenen eine passive Opferrolle zuzuweisen, es soll
vielmehr die besondere Schutzbedürftigkeit Betroffener nach
einem sexuellen Missbrauch im Vordergrund stehen.3
„„
„„
„„
Betroffene:
Alle Personen innerhalb der Familiensysteme, auf die die
Tat Folgewirkungen hat; das sind der nicht-missbrauchende
Elternteil, Geschwister und weitere enge Bezugspersonen im
Familiensystem.
(Mutmaßliche) Täterinnen und Täter:
Wir verwenden den Begriff Täterin/Täter, wenn Kinder oder
Jugendliche konkrete, plausible Aussagen über sexuelle
Handlungen machen und die Person als Täterin/Täter
benennen. Der von uns benutzte Begriff „Täterin/Täter“ ist
nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Begriff. Folglich
kann sich die Problematik ergeben, dass ein fachlich belegter
sexueller Missbrauch strafrechtlich nicht nachweisbar ist.
Beteiligte:
Wir verwenden in dieser Vereinbarung den Begriff nach
der gesetzlichen Definition „Beteiligter“. Der öffentlich
rechtliche Auftrag zur Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen (entsprechend ihrem Entwicklungsstand),
Sorgeberechtigten und allen zum Verfahren Hinzugezogenen
(Fachberatungsstellen, Sozialer Dienst und ähnliche) findet
sich im SGB VIII.
3.2
DYNAMIK BEI SEXUELLER GEWALT –
„KEIN FALL GLEICHT DEM ANDEREN“
Bei sexueller Gewalt sind subjektive Problemsichten und
Lösungsvorstellungen eher die Regel als die Ausnahme.
Neben standardisierten Vorgehensweisen sind deshalb der
Blick auf die Dynamik des Einzelfalls und die Wahrung von
Ermessensspielräumen wichtig.
Die Intervention ist eine notwendige öffentliche Einmischung
in die familiäre Selbstbestimmung, die sich in dem Dilemma
bewegt, zu früh, zu spät, zu viel oder zu wenig zu sein.
Jeder Eingriff von außen birgt die Gefahr einer sekundären
Schädigung für ein Kind. Forschungsergebnisse weisen
Tabuisierung, Geheimhaltung und Angst als gängige Themen
in den Familien, aber auch bei den befassten Institutionen
nach. Die fachlichen Interventionen greifen häufig in
Systeme ein, die intransparent und mit hoher Eigendynamik
funktionieren. Gleichzeitig sind die Kenntnisse der
Professionellen über die betreffenden Familiensysteme häufig
lücken- oder sogar fehlerhaft.
Die Folge dieser komplizierten Ausgangssituation kann fachliche
Überforderung sein. Damit verbunden sind dann Gefahren wie
Problemverlagerung, Entstehung von Stellvertreterkonflikten
oder das Risiko, das eigene fachliche Handeln in erster Linie auf
den professionellen Selbstschutz auszurichten.
3 Bundesministerium für Justiz (2012). Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch
in einer Einrichtung – Was ist zu tun? Frankfurt: Zarbock.
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
TATDYNAMIK UND TÄTERSTRATEGIEN
Täter und Täterinnen sind meist Vertrauenspersonen.
Der sexuelle Missbrauch wird stets vom Täter/von der
Täterin initiiert.
In der Regel planen Täter und Täterinnen die sexuellen
Übergriffe.
Täter und Täterinnen schenken den Kindern und
Jugendlichen zunächst besondere Aufmerksamkeit und
Zuwendung.
In Alltagssituationen kommt es zu den ersten sexuellen
Übergriffen. Oftmals stellen die Täter und Täterinnen sie
als zufällig dar und testen somit die Reaktion des Kindes
darauf.
Häufig erfolgt danach eine Isolierung des Kindes.
Meist ist eine auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung
zu beobachten.
Zusätzliche extreme körperliche Gewalt ist eher selten.
Man kann zwischen einmaligen Übergriffen und länger
dauernden Missbrauchserfahrungen betroffener Kinder und
Jugendlicher unterscheiden.
Täter und Täterinnen missbrauchen in der Regel wiederholt.
Täter und Täterinnen sondieren nach ihrer ersten
Kontaktaufnahme und entscheiden sich für die
möglichst widerstandsunfähigen Kinder beziehungsweise
Jugendlichen.
Um das Opfer zu binden, werden von Tätern und
Täterinnen oft „Tricks“ angewandt (zum Beispiel
Geschenke, Bevorzugung, Hofieren, Mitgefühl wecken und
so weiter), welche beim Opfer ein Gefühl von Mitschuld
erzeugen und es erschweren, sich zu offenbaren.4
Situation bei innerfamiliären Tätern und Täterinnen
Bei innerfamiliärem Missbrauch besteht zwischen Kind
und Täter/Täterin bereits ein emotionales Verhältnis. Die
Bedürfnisse des Kindes nach Liebe und Nähe werden für
eigene sexuelle und Machtbedürfnisse umgedeutet. Täter
und Täterinnen nutzen die Abhängigkeit des Kindes aus, weil
sie wissen, dass die betroffenen Kinder emotional abhängig
sind und sie deshalb ein leichtes Spiel haben. Ganz bewusst
versuchen Täter und Täterinnen die Wahrnehmung der
Kinder zu verschleiern: „Du fandest es doch auch schön“.
Ein Teil der innerfamiliären Täter findet sich in der Gruppe
der „Stiefväter“. Sie suchen sich gezielt alleinerziehende
Partnerinnen, um dadurch leichter einen Zugang zu ihrem
Opfer zu bekommen.
4 a.j.s. Information Dezember 97, Dokumentation einer Fachtagung,
Zusammenfassung von Ursula Enders
6 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
Innerfamiliäre Täter und Täterinnen nutzen ihre Machtstellung
und treiben einen Keil nicht nur in die Beziehung des Kindes
zum anderen Elternteil, sondern verhindern auch häufig,
dass ein solidarisches Verhalten zwischen den Geschwistern
entsteht. Missbrauchende Väter und Mütter spielen ihre
Kinder mit System gegeneinander aus, säen Eifersucht und
Streit und beugen so einer Aufdeckung ihres Verhaltens vor.
Situation bei außerfamiliären Tätern und Täterinnen
Bei außerfamiliärem Missbrauch ist meist von einer
Unterstützungsbereitschaft der Eltern im Hilfeprozess
auszugehen. Es gibt aber auch Situationen, in denen Eltern
auf unterschiedliche Weise in das Missbrauchsgeschehen
verstrickt sind. Manchmal bestehen zum Beispiel sehr enge
nachbarschaftliche Beziehungen, freundschaftliche oder
finanzielle Abhängigkeiten, die dazu beitragen, dass sich
Eltern nicht schützend vor ihre Kinder stellen.
Wenn Eltern eigene schwerwiegende soziale und psychische
Probleme haben, ist ihnen häufig der Blick auf Notlagen ihrer
Kinder verstellt. Es kann aber auch sein, dass die Kinder, die
Opfer von außerfamiliärem sexuellen Missbrauch geworden
sind, schon Missbrauchserfahrungen in der eigenen Familie
machen mussten und das Problem in der Familie stark
tabuisiert ist.
Wenn der Täter oder die Täterin eine nahe Bezugsperson ist,
von der das Kind auch Aufmerksamkeit und Zuwendung
erfährt, fühlen sich Mädchen und Jungen dieser Person oft
auch verbunden. Sie wollen, dass der Missbrauch aufhört,
dass die Familie aber zusammenbleibt. Einer Bestrafung des
Täters/der Täterin stehen sie oft ambivalent gegenüber. Auf
den unerträglichen Druck der Situation reagieren sie häufig
mit einer Vielzahl von Verhaltensauffälligkeiten.
3.2.2
1. Kinder denken anders als Erwachsene:
„„
Link: w
ww.karlsruhe.de/b3/soziales/hilfsangebote/
kinderschutz/infomaterial
Insbesondere Opfer, aber auch das Team, brauchen
besondere Hilfestellung bei der Verarbeitung eines
entsprechenden Vorfalls. Klare Richtlinien und
Positionierungen, ein Beschwerdemanagement für
Kinder/Jugendliche und ihre Bezugspersonen sowie
Raum und Gelegenheiten für Fachkräfte, eigene ungute
Gefühle hinsichtlich Umgangsformen mit Kindern und
Jugendlichen offen anzusprechen, sind hierbei wichtig.
Gibt es Hinweise auf sexuelle Gewalt durch
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, umfasst das
rechtliche Handlungsrepertoire der Einrichtungsträger
arbeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche und
strafrechtliche Interventionen. Die betroffenen Kinder und
Jugendlichen sollten über geplante Schritte und deren
Zeiträume informiert werden und alle Unterstützung
erhalten. Die Frage einer Strafanzeige sollte immer im
Einzelfall geprüft werden.
Kindlicher Zentrismus (bis etwa sieben Jahre):
Je jünger Kinder sind, desto eher konstruieren sie
Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge, wobei sie
Ereignisse ursächlich auf sich beziehen. Sie denken,
dass ihnen sexuelle Gewalt geschieht, weil sie etwas
Bestimmtes getan oder unterlassen haben.
2. Kinder erleben Erwachsene als übermächtig:
„„
„„
„„
„„
Erwachsene kontrollieren und definieren die Realität
von Kindern.
Kinder orientieren sich an den (Wert-)Urteilen
Erwachsener und versuchen, ihre eigene Welt danach
zu organisieren.
Aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung können
Kinder die Fähigkeiten und Möglichkeiten Erwachsener
nicht realitätsgerecht einschätzen.
Hinsichtlich sexueller Gewalt bedeutet dies, dass
ein betroffenes Kind einer Täterin/einem Täter
ausgesetzt ist, der tatsächlich über einen oder mehrere
Lebensbereiche des Kindes bestimmt.
3. Kinder sind auf Erwachsene angewiesen:
„„
„„
Täter und Täterinnen in Institutionen:
Diese Tätergruppe stellt einen Sonderfall dar, auf den an
anderer Stelle eingegangen wird. Bei Anhaltspunkten
für sexuelle Gewalt durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
der Stadt regelt die Städtische Vereinbarung „Sexuelle
Gewalt in Institutionen – Standards zur Prävention und
Intervention“ das weitere Vorgehen.
ERLEBNISWEISE DES OPFERS5 6 7 8
„„
Kinder brauchen Zuwendung und Aufmerksamkeit von
ihren Bezugspersonen, um ein Selbstwertgefühl und
Selbstbewusstsein aufbauen zu können.
Je weniger Zuwendung und Aufmerksamkeit Kinder in
ihrer Familie oder ihrem sozialen Umfeld erhalten, umso
eher kann sich eine missbrauchende Person Zugang zu
ihnen verschaffen, indem sie genau diese Defizite des
Kindes für ihre Zwecke ausnutzt.
Kinder sind aufgrund ihrer strukturellen Abhängigkeit
auf die Fürsorge und den Schutz durch Erwachsene
angewiesen. Durch einen sexuellen Übergriff nutzen
Täterinnen und Täter diese Angewiesenheit der Kinder
auf Erwachsene aus.
Situation sexuell missbrauchter Kinder und Jugendlicher
Betroffene Kinder und Jugendliche fühlen sich einem
Täter/einer Täterin oft restlos ausgeliefert. Sie können die
Fähigkeiten und Möglichkeiten eines Erwachsenen nicht
realistisch einschätzen und schreiben ihnen unbegrenzte
Macht zu. Eine Hilfe von außen liegt dann außerhalb ihres
Vorstellungsvermögens. Sie sind oft isoliert und glauben,
die Einzigen zu sein, denen so etwas passiert. Täter und
Täterinnen erzeugen zudem oft Schuld- und Schamgefühle
beim Kind beziehungsweise dem/der Jugendlichen, die es
eine Aufdeckung der sexuellen Übergriffe fürchten lassen.
Die Ambivalenz und die Belastung für die Kinder und
Jugendlichen dauern oft noch über die Aufdeckung hinaus an.
5 Brange, D. & Deegener, G. (1996). Sexueller Missbrauch an Kindern, Ausmaß,
Hintergründe, Folgen. Weinheim Psychologie Verlags Union.
6 Becker, M. & Selg, H. (1998). Lehrer/innen als Multiplikator/innen
elternzentrierter Prävention sexueller Misshandlung. Forschungsbericht.
7 Bullens, R. (1995): Der Grooming Prozeß – oder das Planen des Missbrauchs.
In B. Marquardt-Mau (Hrsg.), Schulische Prävention gegen sexuelle
Kindesmißhandlung. Weinheim: Juventa, Seite 55 – 67.
8 Deegener, G. (1995). Sexueller Missbrauch: Die Täter. Weinheim: Psychologie
Verlags Union.
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 7
Alter der Opfer bei Beginn länger
andauernder sexueller Misshandlung
3.2.3
FAMILIÄRE RISIKOFAKTOREN
Isolation
Familien ohne Außenkontakte sind stärker gefährdet.
Abhängigkeit
Durch fehlende Außenkontakte werden Familienmitglieder
stark voneinander abhängig. Auch betroffene Kinder und
Jugendliche sind sich über ihre völlige Abhängigkeit im Klaren
und haben Angst, die Familie zu verlieren.
Grenzenlosigkeit
Isolation und Abhängigkeit verwischen die Grenzen zwischen
einzelnen Personen und Generationen.
Sonderrollen
Missbrauchte Kinder und Jugendliche haben oft Sonderrollen
innerhalb der Familie, zum Beispiel „Lieblingskind“ oder auch
„Sündenbock“.
Bekanntschaftsgrad zwischen Täter und Opfer
Vorstellungen eine Rolle spielen, wie die einer „allmächtigen
und allwissenden Mutter“.
Oft wollen und können Eltern die Aussage ihres Kindes
(zunächst) nicht glauben und stellen sie in Frage. Sie können
die sexuelle Ausbeutung ihrer Tochter oder ihres Sohnes oft
kaum als Realität akzeptieren. Gleichzeitig werfen sie sich
vor, in ihrer wichtigsten Elternpflicht, ihr Kind zu schützen,
versagt zu haben. Sobald sie nach und nach die Tat realisieren,
entwickeln viele Eltern eine große Wut auf den Täter oder die
Täterin. Wenn sie diese Wut im Beisein des Opfers äußern,
kann dies zusätzliche Ängste beim betroffenen Mädchen oder
Jungen auslösen. In den ersten Wochen konzentrieren sich
viele Eltern, oft gerade die Väter darauf, die äußere Situation
zu managen und nehmen dabei die eigenen Gefühle wenig
wahr. Oft beginnen sie erst nach einigen Wochen, neben ihrer
Wut auch die Trauer zu fühlen. Einfühlsame und behutsame
Begleitung kann helfen, alle mit der Belastung verbundenen
Gefühle anzuerkennen. Eine besondere Gefahr liegt darin,
wenn Eltern in ihrer Not auch wütend auf das Opfer
reagieren. Auch weil sie damit bei allen Familienmitgliedern
die weitere Auseinandersetzung mit dem Problem blockieren.
Extrem belastend ist es, wenn ein Elternteil, meist die
Mutter erfährt, dass das Kind vom eigenen Partner
missbraucht wurde. Es ist schwer zu realisieren, dass
der eigene Partner, zu dem bis dahin eine intime und
vertrauensvolle Beziehung bestand, dem eigenen Kind so
schaden konnte. Der Schutz des eigenen Kindes ist plötzlich
unvereinbar geworden mit dem Fortbestehen der eigenen
Paarbeziehung und der Identität als „heile“ Familie. Eigene
Bedürfnisse nach Fortbestehen der Partnerschaft können
die betroffenen Elternteile in tiefe Konflikte stürzen. Diese
sind umso gravierender, je stärker die Abhängigkeit vom
missbrauchenden Partner ist. Auch finanzielle Aspekte können
dabei eine wichtige Rolle spielen.
Die Sicherheit der Kinder (der Jugendlichen) muss auch
unabhängig von der psychischen Belastung der Eltern
immer Priorität haben. Kann die dafür nötige räumliche
Trennung zwischen Opfer und Täter oder Täterin nicht
anders gewährleistet werden, müssen betroffene Kinder
und Jugendliche außerhalb der Familie in Obhut genommen
werden.
3.2.4
SITUATION DER FAMILIENMITGLIEDER
Situation der nicht-missbrauchenden Eltern(teile)
Wenn Eltern vom Missbrauch ihres Kindes erfahren, fallen
sie meist in eine tiefe Krise und reagieren schockiert. Häufig
stellen sie ihre eigene Wahrnehmung grundsätzlich in Frage:
Wie konnte ihre eigene Realität so fern der Wirklichkeit
sein? Die Annahme, sie hätten etwas bemerken und ihr
Kind schützen müssen, geht einher mit Schuld-, Schamund Hilflosigkeitsgefühlen. Hier können auch kulturelle
Situation der Geschwister 9
Kommt es zum innerfamiliären Missbrauch, sind auch
die Geschwister mitbetroffen, zum Beispiel dadurch, dass
mehrere Kinder missbraucht werden, dass die Geschwister
etwas wissen oder der sexuelle Missbrauch ihnen verborgen
bleibt. Dadurch verändert sich die Beziehung zwischen
den Geschwistern. Geschwister spüren die Veränderung,
Gewalt und Sexualisierung in der Beziehung zwischen Täter
und Opfer und sind oft mit schwierigen Gefühlen in der
Geschwisterbeziehung konfrontiert, zum Beispiel:
„„
„„
Eifersucht auf das vermeintliche „Lieblingskind“, das mit
Geschenken und Aufmerksamkeit überhäuft wird
Schuldgefühle, weil sie die Schwester oder den Bruder
nicht schützen konnten
9 Enders, U. (1995). Zart war ich, bitter war’s. Köln: Kiepenheuer & Witsch.
8 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
„„
Distanz gegenüber dem Opfer aus Angst vor dem Täter und
Abhängigkeit.
Wie schon beschrieben, nutzen Täter und Täterinnen innerhalb
der Familie ihre Machtstellung auch, um solidarisches
Verhalten zwischen Geschwistern zu unterdrücken. Sie spielen
die Kinder gegeneinander aus. Auch wenn Geschwister
nicht selbst missbraucht werden, sondern den Missbrauch
von Schwester oder Bruder beobachten oder erahnen,
verhindern oft Scham und Angst den Austausch über den
Missbrauch. Auch das Miterleben von (sexueller) Gewalt in der
Familie kann traumatisierend wirken. Daher benötigen auch
Geschwister Unterstützung und gegebenenfalls Beratung.
4. AUFGABEN DER KOOPERIERENDEN EINRICHTUNGEN ZUM
SCHUTZ DES KINDESWOHLS VOR SEXUELLER GEWALT
Der gemeinsame Auftrag, auf einen wirksamen Schutz
der betroffenen Mädchen und Jungen hinzuwirken, soll
in unterschiedlichen institutionellen und konzeptionellen
Zuständigkeiten verwirklicht werden.
4.1
SOZIALER DIENST DER SOZIALUND JUGENDBEHÖRDE
Die Zuständigkeit des Sozialen Dienstes der Sozial- und
Jugendbehörde, Stadt Karlsruhe, richtet sich nach den §§ 85,
86 und 87 ff. SGB VIII. Der Auftrag der Jugendhilfe wird in
§ 1, Absatz 3, Satz 2 und 3 SGB VIII definiert: Danach sollen
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung
beraten und unterstützt sowie Kinder und Jugendliche vor
Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. § 8 Absatz 3
SGB VIII sichert zu, dass Kinder und Jugendliche auch ohne
Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten werden,
wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage
erforderlich ist und durch die Mitteilung der Beratungszweck
vereitelt würde.
4.2
Die Angebote der Fachberatungsstellen unterstützen im
Umgang mit Vermutungen und bei der Bewertung von
Hinweisen auf sexuelle Gewalt sowie bei der Entwicklung
eines wirksamen Schutzkonzeptes für betroffene Kinder und
Jugendliche. Sie bieten unter anderem:
„„
„„
„„
„„
„„
Daraus ergeben sich im Falle eines Verdachts bis hin zu einem
belegten Fall von sexualisierter Gewalt an Minderjährigen
unter anderem folgende Pflichten und Aufgaben für den
Sozialen Dienst:
„„
Beratungsangebote für Betroffene und deren Familien;
„„
Vermittlung an andere geeignete Fachberatungsstellen;
„„
Beratung und Weitervermittlung von Tätern;
„„
„„
„„
„„
Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB
VIII sowie Hilfeplanung und Durchführung;
bei gewichtigen Anhaltspunkten erfolgt ein KWG
Überprüfungsverfahren nach den geltenden Standards des
Sozialen Dienstes;
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII bei Bedarf;
Anrufung des Familiengerichts nach § 8 a Absatz 3 SGB
VIII (vergleiche 12.7.1.), falls zum Schutz des Kindeswohls
erforderlich.
Im Rahmen der Abwägung des Gefährdungsrisikos nach § 8 a
SGB VIII ist zu prüfen, ob eine Anzeige zum Schutz der Opfer
notwendig ist. Soll nach Meinung der Fallverantwortlichen
eine Strafanzeige erstattet werden, wird der Vorgang mit
entsprechender Begründung zu Prüfung der Notwendigkeit
einer Strafanzeige dem Leiter des Sozialen Dienstes vorgelegt
(Verfügung der Direktion von 2013)
FACHBERATUNGSSTELLEN
GEGEN SEXUELLE GEWALT
„„
ganzheitliche entwicklungspsychologische Diagnostik nach
sorgfältiger Abwägung der Rahmenbedingungen,
Beratung und Therapie für Mädchen und Jungen, die von
sexualisierter Gewalt betroffen sind,
Beratung für unterstützende Familienangehörige und
andere Bezugspersonen,
Prozessbegleitung,
Beratung für Fachkräfte (auch Beratung als „insoweit
erfahrene Fachkräfte“ (ieF) nach § 8a SGBVIII),
anonyme Beratung – in beiden Fachstellen möglich.
4.2.1
FACHBERATUNGSSTELLE ALLERLEIRAUH
Die Fachberatungsstelle AllerleiRauh der Sozial- und
Jugendbehörde Karlsruhe arbeitet auf der Grundlage der
§§ 8 Absatz 3, 8a Absatz 1+2, 9, 14 und 28 des SGB VIII.
Sie ist zuständig für Mädchen und Jungen, Jugendliche und
junge Erwachsene bis 27 Jahre, die von sexueller Gewalt/
Übergriffen betroffen sind, sowie deren Bezugspersonen
und Fachkräfte, die mit der Thematik konfrontiert sind. Der
Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Karlsruhe.
4.2.2
FACHBERATUNGSSTELLE WILDWASSER
UND FRAUENNOTRUF E. V.
Die Fachberatungsstelle Wildwasser und FrauenNotruf e. V.
wird auf der gesetzlichen Grundlage nach §§ 8 Absatz 3,
8a Absatz 1+2, 9 und 14 SGB VIII tätig. Wildwasser und
FrauenNotruf e. V. ist zuständig für Mädchen und Frauen,
die von sexueller Gewalt betroffen sind, sowie deren
Bezugspersonen und Fachkräfte, die mit dem Problem
sexueller Gewalt konfrontiert sind. Der Zuständigkeitsbereich
erstreckt sich auf Stadt- und Landkreis Karlsruhe.
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 9
4.3
HAUPTABTEILUNG BERATUNG
DER STADT KARLSRUHE
4.3.1
DIE PSYCHOLOGISCHEN BERATUNGSSTELLEN
OST UND WEST DER STADT KARLSRUHE
Die Psychologischen Beratungsstellen Ost und West
bieten Beratung und Therapie an auf Grundlage der §§
28, 16, 17, 35a und 41 des SGB VIII. Die zwei regional
arbeitenden Beratungsstellen sind multidisziplinär
(Fachrichtungen: Psychologie, Sozialpädagogik, Heilpädagogik,
Erziehungswissenschaften) zusammengesetzt.
Opfer vor weiteren Übergriffen. Sie beziehen bei Bedarf
weitere Fachstellen wie AllerleiRauh hinzu und wirken bei der
Hilfeplanung mit. Ziel ist neben dem vorrangigen Schutz des
Kindes die Unterstützung der Familie, mit dieser bedrohlichen
Situation umgehen zu können.
4.4
KLINIK FÜR KINDER- UND
JUGENDMEDIZIN/KLINIK
FÜR KINDERCHIRURGIE
Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt
Karlsruhe.
Die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin sowie die Klinik
für Kinderchirurgie werden bei Patientinnen und Patienten,
bei denen der (Verdacht auf) sexuellen Missbrauch
besteht, gemäß § 8a, Absatz 2 SGB VIII tätig. Neben der
Diagnosesicherung stehen geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Kinder und Jugendlichen im Vordergrund.
Der Einzugsbereich der Kliniken ist überregional. Für
Patientinnen und Patienten aus dem Stadtgebiet besteht
eine Kooperationsvereinbarung mit dem Sozialen Dienst der
Stadt Karlsruhe. Je nach Bedarf bestehen darüber hinaus
Kooperationen mit den Fachberatungsstellen.
4.3.2
4.5
Gibt es während einer Beratung/Therapie Hinweise auf
sexuellen Missbrauch, wird in Zusammenarbeit mit der
Fachstelle AllerleiRauh eine fallbezogene Absprache für die
weitere Arbeit mit den Klienten getroffen. Ein Mitarbeiter
ist besonders qualifiziert, mit männlichen Jugendlichen, die
sexuell übergriffig waren, Therapiegespräche zu führen.
DER PSYCHOSOZIALE DIENST (PSD)
Der Psychosoziale Dienst ist eine Abteilung der
Psychologischen Fachdienste der Hauptabteilung Beratung
der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe mit dem
besonderen Arbeitsauftrag, auf Vermittlung des Sozialen
Dienstes und anderer Abteilungen des Jugendamtes Karlsruher
Klientinnen und Klienten in besonders schwierigen sozialen
Lebenslagen Beratung und Unterstützung anzubieten. Der
PSD tut dies regionalisiert und aufsuchend auf den rechtlichen
Grundlagen des SGB VIII und des Kinderschutzgesetzes. Das
Team besteht aus Dipl.-Psychologinnen und -Psychologen
verschiedener therapeutischer Ausrichtung und mit
Erfahrungen im Umgang mit unterschiedlichen Formen der
Kindeswohlgefährdung. Sie sind deshalb auch als „Insoweit
erfahrene Fachkräfte“ nach § 8a und 8b des SGB VIII tätig.
Sie sind regional den Bezirksgruppen des Sozialen Dienstes
zugeordnet. Die enge Vernetzung mit anderen sozialen
Einrichtungen ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit.
In Fällen von (Verdacht auf) sexuelle Gewalt in Familien
beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunächst selbst
die Betroffenen und arbeiten mit am Schutz der (möglichen)
ABTEILUNG
KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
Die Kindertageseinrichtungen (Kindergärten,
Kindertagesstätten und Schülerhorte) arbeiten auf der
Grundlage des § 22 SGB VIII, in Bezug auf sexuelle Gewalt
nach § 8a SGB VIII. So ist laut § 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII,
durch „Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen,
die Leistungen nach diesem Buch erbringen (…) sicher zu
stellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag (…) in
entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung
des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft
hinzuziehen“.
Daraus ergibt sich, dass es im Falle eines Verdachtes
Aufgabe der Erzieherinnen und Erzieher ist, diesen mit
dem Team und der Einrichtungsleitung zu besprechen. Die
Verdachtsmomente sind zu dokumentieren. Die zuständige
Fachberaterin ist zu informieren, gegebenenfalls wird eine
Mitarbeiterin der Fachberatungsstelle AllerleiRauh als insoweit
erfahrene Fachkraft hinzugezogen. Mit ihr wird die weitere
Vorgehensweise abgesprochen, unter Beachtung der SJBinternen Vorschrift vom 10. Februar 2006.
5. ARBEITSPRINZIPIEN
Für alle Beteiligten gilt es zunächst bei Anhaltspunkten
für sexuelle Gewalt „Ruhe zu bewahren“ um planvoll
vorzugehen. Überhastetes Eingreifen schadet nur, denn oft
ist nicht das Kind beziehungsweise der/die Jugendliche in
einer akuten Krise, sondern es sind die Personen, die den
Missbrauch vermuten beziehungsweise davon erfahren. Die
Kontaktpersonen möchten häufig schnellstens den Missbrauch
beenden, um dem Kind zu helfen und selbst (!) wieder in
Ruhe schlafen zu können. Doch jede zu frühe Konfrontation
liefert das Mädchen/den Jungen erneuter Gewalt aus.
Unterschiedliche und abgestufte Handlungsempfehlungen je
nach Art der vorliegenden Hinweise werden im Kapitel 6.2.
differenziert beschrieben.
Um auf der Prozessebene fachlich planvoll und mit der
notwendigen Ruhe vorzugehen, ist es für Professionelle
und die Bezugspersonen oft hilfreich, sich klarzumachen,
dass eine mögliche Missbrauchssituation vielleicht schon
über einen längeren Zeitraum besteht und nur mit einer
fachlich solide geplanten Intervention beendet werden
kann. Es bedarf einer guten Kooperation aller Beteiligten
und einer Schritt für Schritt zu erarbeitenden Strategie,
um den Kindern/Jugendlichen zu helfen (Enders, 1995,
Seite 122f).
10
10 Enders, U. (1995). Zart war ich, bitter war’s. Köln: Kiepenheuer & Wietsch.
10 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
5.1
ARBEITSPRINZIPIEN DES
SOZIALEN DIENSTES
Beim Sozialen Dienst besteht eine den Betroffenen
zugewandte Haltung. Es wird mit dem gesamten
Bezugssystem unter ressourcen- und schutzorientierten
Aspekten gearbeitet. Nach dem SGB VIII sind Kinder/
Jugendliche sowie die Sorgeberechtigten und weitere
Bezugspersonen Adressaten der Hilfeangebote und der
Interventionen.
Das heißt, im Hilfesystem bietet der Soziale Dienst in
allparteilicher Funktion Leistungen sowohl für Betroffene als
auch deren Familien an.
Hinsichtlich der Leistungen im Rahmen eines
Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII übernimmt der Soziale
Dienst die Fallverantwortung und ist für die Prozesssteuerung
zuständig. Der Soziale Dienst arbeitet im Kinderschutz nach
folgenden Standards und Grundsätzen:
„„
Beteiligung von Betroffenen und deren Familien
„„
Beteiligung von Fachkräften
„„
„„
„„
Einhaltung von Qualitätsstandards bezüglich der
Bearbeitung und des Informationsaustauschs
Kooperation mit dem Familiengericht
Einsatz von verschiedenen Instrumenten der Kooperation
Diese Standards sind auch als Broschüre abrufbar unter:
www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/sodi/infomaterial
5.2
ARBEITSPRINZIPIEN DER
FACHBERATUNGSSTELLEN
5.2.1
GRUNDHALTUNG
Die parteiliche Grundhaltung der Beratenden schreibt die
Verantwortung für die sexuelle Gewalt eindeutig der Täterin/
dem Täter zu. Das Unrecht wird benannt und das Verhalten
der Täterinnen und Täter wird als falsch und schädigend
eingestuft.
Parteiliche Arbeit bedeutet, das Machtungleichgewicht
zwischen Täterin/Täter und Opfer wahrzunehmen und den
Betroffenen deutlich zu machen. Opfer sexueller Gewalt
erleben sich in den meisten Fällen als hilflos, ohnmächtig und
ausgeliefert. Um dieser Dynamik im Hilfeprozess bewusst eine
andere entgegen zu setzen, orientiert sich beim parteilichen
Ansatz das fachliche Handeln an den Bedürfnissen, Wünschen
und Interessen des Opfers.
Im Beratungskontakt werden die von sexueller Gewalt
betroffenen oder bedrohten Mädchen und Jungen
ganzheitlich mit all ihren Gefühlen, Fähigkeiten und
Ressourcen wahrgenommen und nicht auf ihre sexuelle
Gewalterfahrung reduziert.
Ziel von Beratung ist die Stärkung der betroffenen Mädchen
und Jungen in ihrer Gesamtpersönlichkeit. Im Hilfeprozess
stehen die betroffenen Kinder und Jugendliche im
Mittelpunkt. Die Beratung basiert auf dem Recht betroffener
Mädchen und Jungen auf Schutz und Hilfe.
Die Beendigung der Gewalt hat dabei immer oberste
Priorität, nicht die Aufrechterhaltung beziehungsweise
Wiederherstellung der Familie.
Die Fachberatungsstellen verstehen sich als
Interessenvertretung der von sexueller Gewalt betroffenen
Mädchen und Jungen und artikulieren deren Bedürfnisse und
Sichtweisen in der institutionellen Zusammenarbeit.
5.2.2
ARBEITSWEISE
Die eigene Arbeitsweise wird den betroffenen Mädchen
und Jungen unter Berücksichtigung ihres Alters und
Entwicklungsstandes transparent gemacht und die jeweiligen
Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen
Helfenden werden ihnen erklärt.
Gerade in Gefährdungssituationen ist es von besonderer
Bedeutung, die Opfer in die Hilfeplanung einzubeziehen. Die
notwendigen Handlungsschritte werden frühestmöglich mit
Ihnen besprochen, und es wird altersentsprechend darauf
geachtet, dass sie die geplanten Angebote annehmen und
Entscheidungen mittragen können, die zu ihrem Schutz
erforderlich sind.
Die sorgeberechtigten Eltern der Opfer haben ein Recht auf
angemessene Beteiligung und Beratung. Zu beachten ist,
dass eine zu frühe Beteiligung der Eltern im Hilfeprozess den
Schutz und die Sicherheit des betroffenen Kindes und damit
den Zweck der Hilfe gefährden kann (siehe § 8, Absatz 3
SGB VIII, Anlage 12.7.1.) Die Einbeziehung erfordert daher
sorgfältige Prüfung und Planung.
Liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
durch sexuelle Gewalt vor, werden wissenschaftliche
Vorgehensweisen der Hypothesenbildung berücksichtigt, das
heißt verschiedene Erklärungsmöglichkeiten für auffällige
Verhaltensweisen oder für kindliche Aussagen werden gesucht
und überprüft.
Um die Opfer bestmöglich vor weiteren Manipulationen
oder Drohungen zu schützen und betroffenen Kindern und
Jugendlichen einen sicheren und geschützten Beratungsraum
zu gewährleisten, werden Täterinnen/Täter und in Verdacht
stehende Personen in den Fachberatungsstellen nicht
beraten. Unterstützenden Familienmitgliedern und/oder
Vertrauenspersonen der Betroffenen wird bei Bedarf eine
eigene Beraterin/ein eigener Berater zur Seite gestellt.
Für die Beratungsstelle in städtischer Trägerschaft,
AllerleiRauh, sind die Standards der städtischen
Hauptabteilung Beratung (HAB) zum Umgang mit
Kindeswohlgefährdung (§ 8a Absatz 4 SGB VIII)
verpflichtend. Entsprechend gilt bei Hinweisen auf
eine Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Gewalt das
„Mehraugen-Prinzip“: Sobald ein Hinweis bekannt wird,
erfolgt eine Einschätzung der Gefährdung innerhalb des
Fachteams. Diese Besprechung ersetzt das in § 8a (4) SGB
VIII vorgesehene Einschalten einer insoweit erfahrenen
Fachkraft (i.e.F), da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der HAB als ieF anzusehen sind. Die Vorgesetzten werden
unverzüglich informiert. Die Gefährdungseinschätzung ist
durch die fallverantwortliche Fachkraft zu dokumentieren.
Die Dokumentation (Anlage 1 des Standards) wird auch
nach Beendigung des Beratungsprozesses, den gesetzlichen
Verjährungsfristen entsprechend (Eintritt der Volljährigkeit
einschließlich der zehn darauffolgenden Jahre), in einem
gesicherten Behältnis aufbewahrt.
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 11
Wird im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung eine akute
Gefährdung des Kindeswohles festgestellt, erfolgt auch hier
eine schriftliche Dokumentation und unmittelbar danach die
Meldung an den Sozialen Dienst durch die fallverantwortliche
Fachkraft. Hier werden die Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Kindeswohls weitergegeben. Zeitgleich werden die
Vorgesetzten einschließlich Leitung der Hauptabteilung
Beratung informiert. Die Erziehungsberechtigten werden über
die Datenweitergabe informiert, soweit dies den Schutzzweck
nicht gefährdet (4 Absatz 3 KKG).11
In Einzelfällen kommt es vor, dass im Rahmen einer
gerichtsnahen Beratung von Eltern, die in Trennung leben und
die miteinander auf einem hohen Konfliktlevel streiten, der
Vorwurf erhoben wird, ein Elternteil habe das gemeinsame
Kind sexuell missbraucht. Dieser Vorwurf wird im Rahmen
einer Beratung nach dem Elternkonsens-Modell bearbeitet.
Gegebenenfalls werden die Eltern an entsprechende
Fachberatungsstellen oder das Familiengericht verwiesen.
5.2.3
Die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin und die Klinik für
Kinderchirurgie richten sich bei (Verdacht auf) sexuellem
Missbrauch nach ihrem internen Interventionsleitfaden.
Der Schutz der Kinder und Jugendlichen ist vorrangig. Je
nach Verdachtsmomenten erfolgt die Einschaltung des
Sozialen Dienstes/Jugendamtes. Es findet eine geplante
Hilfekonferenz in der Klinik statt. Weitergehende Hilfs- und
Sicherungsmaßnahmen werden mit dem Sozialen Dienst/
Jugendamt abgesprochen. Die Fallverantwortung liegt dann
beim Sozialen Dienst/Jugendamt.
STRAFANZEIGE
Die Fachberatungsstellen erstatten keine Strafanzeige.
Opfer und Bezugspersonen werden über Opferrechte
informiert und in ihrem Entscheidungsprozess für oder gegen
eine Strafanzeige unterstützt. Als oberster Grundsatz gilt, dass
die Entscheidung der Ratsuchenden respektiert wird.
Wenn Opfer oder Betroffene rechtliche Beratung möchten
oder eine Strafanzeige erstatten wollen, wird ihnen dabei
Unterstützung und Begleitung angeboten.
5.3
ARBEITSPRINZIPIEN
DER PSYCHOLOGISCHEN
BERATUNGSSTELLEN OST UND
WEST DER STADT KARLSRUHE
Die PBSts arbeiten grundsätzlich nach den Prinzipien der
Freiwilligkeit, Verschwiegenheit und Selbstbestimmung der
Ratsuchenden. In Fällen sexueller Gewalt gegen Kinder
oder Jugendliche (beziehungsweise dem Verdacht darauf)
geraten diese Prinzipien möglicherweise in Konflikt mit
Erfordernissen zum Schutz des Kindeswohls. Nach § 8a SGB
VIII und den Handlungsempfehlungen der Bundeskonferenz
für Erziehungsberatung können die PBSts zunächst
versuchen, den Schutz des Kindes beziehungsweise der/
dem Jugendlichen durch Beratung und gegebenenfalls
Empfehlung weiterer Hilfen sicherzustellen. Gelingt dies
nicht, sind die Mitarbeitenden verpflichtet, den Sozialen
Dienst des Jugendamtes zu informieren, nach Möglichkeit mit
Wissen und Zustimmung der Betroffenen, solange dies den
Schutzzweck nicht gefährdet.
In der Beratung stehen die betroffenen Kinder und
Jugendlichen im Mittelpunkt. Es erfolgt eine klare
Positionierung zum Wohl und zum Schutz der Kinder/
Jugendlichen. Die eigene Arbeitsweise und die erforderlichen
Schritte zu ihrem Schutz werden mit den betroffenen
Kindern und Jugendlichen besprochen. Bei Bedarf
erfolgen Interventionen zur psychischen Stabilisierung. Die
sorgeberechtigten Eltern der Opfer werden am Hilfeprozess
beteiligt, sofern dies nicht den Schutz der betroffenen Kinder
und Jugendlichen gefährdet. Die Bedeutung des Missbrauchs
wird erarbeitet, Ressourcen werden gesucht und Bedingungen
für ein Ende des Missbrauchs und einen respektvollen
Umgang miteinander erörtert. In der Regel erfolgt eine
Weitervermittlung der Eltern und Kinder/Jugendlichen an
entsprechende Fachberatungsstellen oder an niedergelassene
Therapeutinnen und Therapeuten.
11 Standards zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung in den Abteilungen der
Hauptabteilung Beratung, Stadt Karlsruhe, 2013
5.4
5.5
ARBEITSPRINZIPIEN DER KLINIKEN
ARBEITSPRINZIPIEN DER ABTEILUNG
KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
Die Kindertageseinrichtungen arbeiten grundsätzlich zum
Schutz des Kindeswohls. Im Mittelpunkt stehen das Kind und
seine Entwicklung. Um den Schutzauftrag bezüglich sexuellen
Missbrauchs erfüllen zu können, bedarf es des Wissens
um entsprechende Anzeichen (körperliche und psychische
Auffälligkeiten, sexualisiertes Verhalten, entsprechende
Zeichnungen und so weiter). Bedeutung hat hierbei auch das
Thema „Prävention“ (wie zum Beispiel Gefühle verbalisieren,
„Nein“ sagen, Kinder stärken). Um das fachliche Basiswissen
sicherzustellen, nehmen die Erzieherinnen und Erzieher an
von der Fachberatungsstelle AllerleiRauh oder Abteilung
Kindertageseinrichtungen organisierten Fortbildungen teil.
In allen städtischen Einrichtungen liegt ein verbindliches
Ablaufschema (siehe Anhang) zum Vorgehen bei Hinweisen
auf sexuellen Missbrauch vor, für deren Einhaltung die
Leitung der Kindertageseinrichtung verantwortlich ist. Da
die Informationen, die die Kindertageseinrichtungen über
die häuslichen Verhältnisse der betroffenen Kinder erhalten,
hochsensibel sind, findet der Sozialdatenschutz besondere
Beachtung.
12 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
6. VORGEHEN BEI HINWEISEN AUF SEXUELLE GEWALT
Der fachliche Umgang mit ersten Anhaltspunkten auf sexuelle
Gewalt stellt eine Herausforderung für das professionelle
Bezugsumfeld dar. Die Vermutung, ein Kind oder eine
Jugendliche/ein Jugendlicher könne sexuelle Gewalt12 erleben,
entsteht durch Verhaltensauffälligkeiten, Beobachtungen
12 Wir haben uns in der Neuauflage entschieden, den Begriffen
„Anhaltspunkte“, „Vermutung“ beziehungsweise „Hinweise auf sexuelle
Gewalt“ Vorzug zu geben vor dem Begriff „Verdacht“, um auch in der
Terminologie deutlich zu machen, dass sich unser Vorgehen in erster Linie am
Kindeswohl orientiert (und Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
überprüft), während der Begriff „Verdacht“ mit anderer Bedeutung in der
Strafverfolgung gebräuchlich ist.
6.1
von Betreuungspersonen und/oder durch Äußerungen von
Mädchen und Jungen. In einem ergebnisoffenen Prozess
soll die Bedeutung dieser Hinweise im Zusammenwirken der
beteiligten Fachkräfte geklärt werden.
In dem im Jahr 2012 verabschiedeten
Bundeskinderschutzgesetz, § 8a SGB VIII, ist das konkrete
Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung formuliert. Im
nachfolgenden Kapitel werden allgemeine fachliche
Grundsätze und die gesetzlichen Hilfsinstrumente erläutert.
ALLGEMEINE FACHLICHE GRUNDSÄTZE
DER INTERVENTION13
13 Bange, D. (2000). Die Regeln der Kunst. Sozialmagazin 25/10, Seite 24 – 32.
1. Ruhe bewahren
Ein koordiniertes Vorgehen organisieren.
2. Flexibilität bewahren
Vorgegebene Verfahrensweisen auf den Einzelfall hin nutzen, gegebenenfalls nach anderen/weiteren
Handlungsmöglichkeiten suchen.
3.Teamarbeit
Verschiedene Sichtweisen einholen, fachlich qualifizierte Entscheidungsprozesse herleiten, emotionale
Entlastung verschaffen.
4. Raum für Intuition
Die eigenen Gefühle, Fantasien und Irritationen (auch im Team) ernst nehmen als möglichen Hinweis auf die
Situation der Familie.
5.Sorgfältige
Dokumentation
Alle Informationen und Beobachtungen sollen nachvollziehbar und erkennbar nach Fakten, Vermutungen,
eigener Wahrnehmung und Interpretation dokumentiert werden.
6. Wahrhaftigkeit der
Kinder/Jugendlichen
unterstellen
Nicht jede Silbe ist als objektive Wahrheit zu bewerten, sondern im Beratungsprozess (Persönliche- und
Metaebene) erfolgt die gemeinsame Suche nach Realität, dabei Korrekturen zulassen, nach der Bedeutung
fragen.
7.Alternativhypothesen
überprüfen
In jeder Prozessphase sollen auch Alternativen zugelassen und überprüft werden.
8. Einbeziehen der
Vorgesetzten
Wichtig (Dienst- und Fachaufsicht) ist eine gemeinsam getragene Interventionsstrategie; bei Dissens empfiehlt
sich zur Konfliktbearbeitung eine Moderation hinzuzuziehen oder den Vorgesetzten-Entscheidungsweg
sorgfältig zu dokumentieren.
9. Datenschutz beachten
Vertrauen und Schweigepflicht sind konstituierende Elemente der Beratung. Es ist abzuwägen und gesetzlich
zu prüfen, welche Informationen weitergegeben werden. Selbst zur kollegialen Beratung ist in der Regel eine
anonymisierte Form ausreichend.
10.Spezialwissen einholen
Anonymisierte Fallbesprechungen mit Fachberatungsstellen, Ärzten, “Insofern erfahrener Fachkraft“
(vergleiche 6.3.2).
11.Hilfekonferenz
Sie ist nach erster Einschätzung und Rücksprache mit der vorgesetzten Person, möglichst vor einer Intervention
zu initiieren. Beteiligt werden alle mit der Familie befassten Professionellen und gegebenenfalls Experten,
zwecks gemeinsamer Einschätzung und Strategie sowie Aufgabenverteilung siehe Punkt 6.3. Wichtig sind klare
Absprachen darüber, wer was wann unternimmt.
12.Hilfeprozessmoderation
Es empfiehlt sich für die Übernahme der Hilfekoordination, eine Person ohne Dienst- und Fachaufsicht mit
Steuerungskompetenz auszustatten  siehe 6.3.4
13.Ressourcen der Kinder/
Jugendlichen beachten
Die Kompetenzen und Stärken sowie Reserven im Bezugssystem in die Hilfeplanung einbeziehen.
14.Wünsche der Kinder/
Jugendlichen beachten
Die Interventionsschritte sollen altersgerecht erklärt werden, dabei auf die Empfindungen, Widerstände und
eigenen Vorstellungen eingehen.
15.Jeder „Partei“ einen
Ansprechpartner
Alle betroffenen Personen – Opfer, Beschuldigte, nicht missbrauchende Elternteile, Geschwisterkinder –
sollten ein eigenständiges, möglichst geschlechterdifferenziertes Beratungs- und Hilfeangebot bekommen.
Rollenkonfusionen sollten durch verschiedene Helferpersonen vermieden werden.
16.Auswertung
Eingeleitete Aktionen werden in ihrer Wirkung analysiert, das Miteinander und der Prozess ausgewertet,
gegebenenfalls die Hilfeprozessmoderation beendet. Ergebnisse dieser Selbstevaluation können in
interdisziplinäre Arbeitskreise transportiert werden.
17.Supervision
Sie kann hilfreich sein wegen der Tendenz von Beginn an, dem Konsens Vorrang einzuräumen und einen
konstruktiven Streit um die richtigen Interventionen zu vermeiden, da alle Abweichungen das Gruppenideal
gefährden könnten.
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 13
6.2
VORGEHEN AUF DER PROZESSEBENE
1. Uneindeutige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Gewalt
Verhaltensauffälligkeiten oder Äußerungen eines Kindes, die auf sexuelle Gewalt hindeuten können, für die es aber auch andere mögliche
Erklärungen gibt.
Vorgehen mit:
Kind
Eltern
Fachliche Kooperation
Vertrauensbeziehung ausbauen
Über Verhaltensauffälligkeiten des Kindes
informieren
Austausch mit Kolleginnen und Kollegen
suchen, alternative Erklärungen für Verhalten
überlegen
Beobachtungen dokumentieren, suggestive
Befragung vermeiden
Im Gespräch Erklärungen für
Verhalten suchen
Leitung informieren
Präventive Angebote für die ganze Gruppe in
Kindertageseinrichtung, Schule
Keine vorschnelle Konfrontation mit Verdacht
Anonyme Beratung bei den
Fachberatungsstellen
2. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Gewalt
Es liegen konkrete Hinweise auf sexuelle Gewalt vor, beziehungsweise vage Hinweise auf sexuelle Gewalt verdichten und/oder konkretisieren sich.
Vorgehen mit:
Kind
Eltern
Fachliche Kooperation
Vorgehen wie oben
Auf Auffälligkeiten bezogene Angebote in
Absprache mit Fachberatungsstelle
Information an den Sozialen Dienst,
gem. § 8 a SGB VIII
In Absprache mit der ieF Gespräch mit den
Eltern, um einzuschätzen, wie sie für den
Schutz des Kindes aktivierbar sind (keine
vorschnelle Konfrontation mit Verdacht)
Einbeziehen der insoweit erfahrenen Fachkraft/
Hilfekonferenz (siehe 6.3.2 und 6.3.3):
Informationsaustausch, Planung, Absprache,
Hypothesenprüfung
3. Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Gewalt
Ein Kind benennt konkret mindestens eine sexuelle Handlung und die Person, die diese Handlung am Kind vorgenommen oder das Kind zu dieser
veranlasst hat, oder andere Fakten belegen sexuelle Gewalt.
Vorgehen mit:
Kind
Eltern
Fachliche Kooperation
Äußerungen des Kindes ernst nehmen und
seinen Mut anerkennen, sich mitzuteilen
Nach Absprache mit erfahrener
Fachkraft/Hilfekonferenz:
Eltern werden informiert über Aussage des
Kindes. Mit ihnen wird geklärt, ob sie den
Schutz des Kindes gewährleisten können
Planung und Überprüfung des Schutzes mit
Unterstützung der erfahrenen Fachkraft/
Hilfekonferenz (siehe 6.3.3).
Gegebenenfalls stellt der Soziale Dienst
den Schutz sicher durch Inobhutnahme und
Anrufung des Familiengerichts
Aussage des Kindes und seine emotionale
Befindlichkeit sorgfältig dokumentieren
Einleitung weiterer Hilfen bei Bedarf und in Absprache
Kind informieren, welche Schritte zu seinem
Schutz eingeleitet werden
Strafanzeige nur in Absprache und nach sorgfältiger Abwägung des Kindeswohls (Haltung der
Kooperationspartner zur Strafanzeige vergleiche Kapitel 5.2.3 und 11.2)
6.3
HILFEN ZUR ABSCHÄTZUNG DES
GEFÄHRDUNGSRISIKOS UND ZUR
ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG
VON SCHUTZKONZEPTEN
Um die einzelnen Fachkräfte dabei zu unterstützen, komplexe
und vieldeutige Gefährdungssituationen einzuschätzen
und um zum Schutz betroffener Kinder und Jugendlicher
wirkungsvoll zusammenzuarbeiten, stehen verschiedene Hilfen
zu Verfügung:
6.3.1
DIE ANONYME FALLBERATUNG
Die Fachberatungsstellen AllerleiRauh und Wildwasser &
FrauenNotruf e. V. bieten Institutionsberatung in einer Vielzahl
von Fragestellungen an, die im Zusammenhang mit einer
möglichen Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Gewalt
auftauchen können. Schon bei diffusen Signalen gibt es für
Professionelle die Möglichkeit, sich in anonymer Fallberatung
zum weiteren Vorgehen zu orientieren.
Darüber hinaus bieten AllerleiRauh und Wildwasser &
FrauenNotruf e. V. eine weitere, im Rahmen von § 8a und b
des SGB VIII beschriebene Hilfe an:
14 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
6.3.2
DIE BERATUNG DURCH DIE INSOWEIT
ERFAHRENE FACHKRAFT (ieF)
Aufgabe der ieF:
IeF unterstützen fallverantwortliche Fachkräfte dabei,
Signale für Kindeswohlgefährdung zu erkennen und fachlich
qualifiziert einzuschätzen.
Die insoweit erfahrene Fachkraft unterstützt und berät auf der
Basis einer pseudonymisierten Falldarstellung der ratsuchenden
Fachkraft bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos und bei
der Planung der notwendigen nächsten Handlungsschritte. Für
Mitarbeitende in der Jugendhilfe erfolgt die Einschaltung einer
ieF auf Grundlage des § 8a, SGB VIII. Auch andere Personen,
die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und in
ihrer beruflichen Tätigkeit mit gewichtigen Anhaltspunkten
für Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Gewalt konfrontiert
sind, können die Beratung durch eine ieF in Anspruch
nehmen. (§ 8b, SGB VIII, § 4, KKG)
Was bei der Hinzuziehung einer ieF zu beachten ist:
Vorgesetzte beziehungsweise Träger der Einrichtung
müssen über das Hinzuziehen der ieF informiert werden
6.3.3
DIE HILFEKONFERENZ (HK)
„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für
die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte einzuschätzen.“ (§ 8a Absatz 1 SGB
VIII). Bei der HK kann diese gemeinsame Einschätzung der
fallbeteiligten Fachkräfte vorgenommen werden. Damit ist sie
zentraler Bestandteil des Hilfeprozesses. Außerdem erfüllt sie
folgende weitere Aufgaben:
„„
„„
„„
„„
gegenseitige Konsultation und Koordination der Beteiligten
an einem Fall
Informationssammlung über die Familie als Ganzes und
einzelne Mitglieder
gemeinsame Problemdefinition und Gefahren- sowie
Gefährdungseinschätzung
Entwicklung von Hilfemöglichkeiten
„„
„„
„„
Gegenüber der ieF bleibt die Anonymität des Kindes und
seiner Familie gewahrt.
„„
Verantwortung der ieF
„„ Sie prüft kritisch Hypothesen und Fakten, die für und
gegen Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Gewalt
sprechen.
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
Sie benennt offene Fragen und Unklarheiten und sorgt so
für größtmögliche Vollständigkeit und mehr Eindeutigkeit
bei Gewichtungen und Entscheidungen.
Sie bringt Fachkenntnisse ein, die die anfragenden
Fachleute bei der Vervollständigung und Bewertung von
Beobachtungen unterstützen.
Sie achtet darauf, dass die Beobachtungsdokumentation
fachlichen Standards entspricht.
Sie achtet darauf, dass alle Vereinbarungen präzise
festgehalten sind und soweit möglich terminiert werden.
Sie weist auf die Notwendigkeit eines unterschriftsfähigen
Protokolls hin, das von allen am Beratungsgespräch mit der
ieF Beteiligten unterschrieben wird.
„„
Sie macht gegebenenfalls die Meldung an den Sozialen
Dienst.
Sie dokumentiert den Fall inklusive der Beratung durch die
ieF gemäß ihrer eigenen Richtlinien.
Dokumentation fachlichen Vorgehens und gemeinsame
Zielvereinbarungen
Folgende Kooperationsbasis ist für die HK erforderlich:
Gemeinsames Ziel ist es, die Handlungsmöglichkeiten zum
Schutz der Kinder/Jugendlichen auszuschöpfen.
„„
„„
Transparenzwahrung der Arbeit für alle Beteiligten
„„
Sie dokumentiert ihre Beratung, so wie es ihrem fachlichen
Standard entspricht.
Verantwortung der fallverantwortlichen Fachkraft
„„ Sie behält die Fallverantwortung und entscheidet letztlich,
ob sie das Kindeswohl gefährdet sieht und entsprechende
Schritte unternimmt.
Entscheidung hinsichtlich Übernahme der Fallverantwortung
(dies wird in der Regel der Soziale Dienst sein)
Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer kommen alle mit der
Familie retro- und prospektiv befassten Professionellen
infrage, sowie geladene externe Fachkräfte beziehungsweise
ieF. Eigene Themen für die HK sind die Einbeziehung nichtmissbrauchender Elternteile sowie die Konfrontation der
Beschuldigten. Grundsätzlich sind die Sorgeberechtigten und
die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen über
den Verlauf des Hilfeprozesses zu informieren, soweit nicht
deren Schutz und der Erfolg des Hilfeprozesses gefährdet
werden.
„„
„„
Aufgabenverteilung und Klärung der
Verantwortungsübernahmen/Verbindlichkeiten, so dass der
Schutzauftrag nach § 8a gewährleistet ist
„„
„„
Die fachliche Selbstverantwortlichkeit der Teilnehmenden
bleibt bestehen.
Auftrags- beziehungsweise institutionsbezogene Grenzen
werden respektiert.
Fortbestehende Diskrepanz/Dissenz bezüglich des
Vorgehens wird dokumentiert.
Therapie, Beratung und Kontrolle werden als gleichwertige
Prozessleistungen angesehen.
Indikationen für die Notwendigkeit einer HK können sein:
Mehrere Institutionen und Einzelbezugspersonen sind an
der Familie retro- und/oder prospektiv beteiligt.
„„
„„
Die Gefährdungseinschätzung ist nicht eindeutig.
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 15
„„
„„
„„
„„
Es gibt Diskrepanzen in der Bewertung der Anhaltspunkte
für eine Kindeswohlgefährdung.
Es steht eine Entscheidung bezüglich des weiteren
Vorgehens an.
Es gibt Störungen in der Kooperation.
Der Bezugsrahmen der betroffenen Kinder/Jugendlichen
hat sich verändert.
„„
„„
Eine am Fall beteiligte Person hat das Bedürfnis
gegenseitiger Konsultation angemeldet.
Aufgrund des Ungleichgewichts der Beteiligten gibt es
Rollen- und neuen Zielklärungsbedarf.
Aufwand, zeitnahe Umsetzbarkeit und das zu erwartende
Ergebnis müssen beim Einsatz der
HK und einer Hilfeprozessmoderation (HPM) überprüft
werden.
Empfehlung für einen strukturierten Ablauf der HK:
1.Informationsphase
„„
„„
„„
„„
„„
„„
Informationssammlung
Problemdefinition
Ressourcenerhebung
Zielbeschreibung
Beziehungskontakt-Reflexion
Hilfemöglichkeiten
2.Beurteilungsphase
vergleiche Kapitel 7
3.Koordinierungsphase
„„
„„
„„
„„
4.Abschlussrunde
„„
„„
„„
6.3.4
Vorgehen/Aufgabenverteilung
offene Reste in Bezug auf Gefährdungsrisiko einschätzen
Entscheidung bezüglich der Informationswege
Kontrolltermin vereinbaren
Befindlichkeit bezüglich Ablauf und Ergebnis eruieren
inhaltliche Reste und weiterer Umgang damit klären
Protokollverteiler festlegen
HILFEPROZESSMODERATION (HPM)
Zur Qualitätssicherung des Hilfeprozesses kann von jeder am
Hilfeprozess beteiligten Fachkraft aus einer Pool-Liste14 eine
Hilfeprozessmoderation gesucht werden, die dann folgende
Aufgaben übernimmt:
„„
Einladung der Teilnehmenden zu einer HK
„„
Moderation der HK
„„
Kontrolle der Einhaltung der Absprachen aus de
Hilfekonferenzen
Insbesondere achtet der/die HPM auf:
Beteiligung aller, die mit dem Kind beziehungsweise der/
dem Jugendlichen in professionellem Kontakt stehen
Zur Beendigung des Hilfeprozesses soll die HPM eine
Abschlusskonferenz einberufen, in der eine gemeinsame
Auswertung des Verlaufs und der Ergebnisse stattfindet.
Der Hilfeprozess in dem Sinne endet, wenn ein Hilfekonzept
umgesetzt wird, welches den realisierbaren Schutz des Kindes
beziehungsweise der/des Jugendlichen herstellt.
Profilvoraussetzungen für HPM:
Erforderlich sind durch Fortbildung und/oder Arbeitskreise und
Praxis erworbene fachliche und juristische Grundkenntnisse
des Problembereichs „Sexuelle Gewalt“ sowie praktische
Erfahrungen im Umgang mit Opfern und Betroffenen.
Die HPM soll in keiner direkten Vorgesetztenfunktion
(Fachaufsicht) zu den fallbearbeitenden Professionellen stehen
und möglichst nicht im selben Team arbeiten.
„„
„„
„„
„„
„„
„„
Einhaltung datenschutzrechtlicher Bedingungen
Reihenfolge von Faktensammlung, auch möglichst konkrete
Benennung der bekannten Missbrauchshandlungen, dann
Interpretation und Bewertung
Betroffenenrepräsentanz zur Vermeidung von
Stellvertreterkonflikten
Vorrangigkeit des Kinderschutzes
Erstellung eines Ergebnisprotokolls (anonymisierte
Falldaten, Zielvereinbarung, Festlegung des Verteilers)
14 Siehe Anhang 11.1
Eine aktuelle Liste der Fachkräfte, die bereit sind eine HPM
zu übernehmen, ist im Sekretariat der Psychologischen
Fachdienste unter 133-5012 und bei der Beratungsstelle
Wildwasser und FrauenNotruf unter 859173 telefonisch zu
erfragen.
16 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
Hinweise auf Kindeswohlgefährung (KWG) durch sexuelle Gewalt
zum Beispiel:
Schulen
Kindertageseinrichtungen
Beratungsstellen
Ärztinnen und Ärzte
Verbände
Fachberatung („insoweit erfahrene Fachkraft“)
JA
Gefährdung im Sinne von § 8a, b, SGB VIII besteht
NEIN
Sozialer Dienst
Hilfekonferenz:
Schutzauftragserfüllung der Fallbeteiligten im Sinne von § 8 a, SGB VIII.
Bei Bedarf Hilfeprozessmoderation (HPM) hinzuziehen
Konsens im Fallverstehen anstreben, Festlegen der jeweiligen Aufgaben, Konsens mit Familie anstreben,
Planung von
1. Konfrontationsgespräch mit Eltern (einzeln),
2. Schutzkonzept für das Opfer (zum Beispiel Inobhutnahme),
3. Hilfekonzept für das gesamte Familiensystem (möglichst unter Beteiligung aller Familienmitglieder)
bei größtmöglicher Transparenz.
Ziel: Schutz des Opfers, das heißt Trennung von Täterin/Täter und Opfer
Sozialer Dienst und fallbeteiligte Fachkraft
Konfrontationsgespräch mit den Sorgeberechtigten/Eltern
NEIN
Eltern gewährleisten Opferschutz
Sozialer Dienst
Inobhutname
Familiengericht
Ablaufdiagramm der Kooperation bei sexueller Gewalt nach Isele (2002)
JA
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 17
7. VORLIEGEN EINER KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
DURCH SEXUELLE GEWALT
Sobald eine Kindeswohlgefährdung durch sexuelle
Gewalt vorliegt, sind konkrete Schritte zum Schutz eines
Opfers sexueller Gewalt einzuleiten.
Einen besonders hohen Stellenwert bei der Gesamtbewertung
haben Aussagen von Kindern/Jugendlichen, die sowohl eine
oder mehrere sexuelle Handlungen benennen als auch die
Person, die diese mit ihnen oder an ihnen initiiert hat. Die
Aussage eines Kindes ist dabei auf dem Hintergrund seines
Alters, Entwicklungsstandes und des Kontextes, in dem die
Aussage entstanden ist, zu beurteilen.
Die Beurteilung der kindlichen Aussage kann in kollegialer
Beratung oder in der Hilfekonferenz erfolgen. Unter
Umständen sind hierfür auch zusätzliche Informationen des
Opfers erforderlich, die durch die Person, der sich das Opfer
anvertraut hat, eingeholt werden können. Suggestive Fragen
sind dabei sorgfältig zu vermeiden.
Hilfreich für die Gesamtwertung, in der Praxis
aber selten, sind darüber hinaus:
„„ ein Geständnis der Täterin/des Täters (dabei ist zu
berücksichtigen, dass ein außergerichtliches Geständnis
nicht gleichzusetzen ist mit einem Geständnis vor Gericht
im Rahmen eines Strafverfahrens
„„
„„
eine eindeutige ärztliche Bewertung eines körperlichen
Befundes, dass sexuelle Gewalt vorliegt (dies allein lässt in
der Regel keine Aussagen über die Täterin/den Täter zu))
Fotos, Filme oder gegebenenfalls Texte die sexuelle
Übergriffe dokumentieren
Betroffene Kinder/Jugendliche äußern sich sowohl gegenüber
professionellen Helferinnen und Helfern (zum Beispiel
Lehrkräfte und Fachkräfte im Erziehungsdienst und so weiter)
als auch gegenüber engen Bezugspersonen (zum Beispiel
gegenüber der Mutter, den Geschwistern, einer Freundin).
Es kommt gelegentlich auch vor, dass Bezugspersonen den
Missbrauch direkt beobachten und diese Beobachtung an den
Sozialen Dienst oder an die Fachberatungsstellen weiterleiten.
In allen Fällen wird die Einberufung einer Hilfekonferenz
empfohlen, um die Aussagen der berichtenden Personen
einzuschätzen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz
des Opfers einzuleiten
7.1
UMGANG MIT INFORMATIONEN
DER KINDER/JUGENDLICHEN
Liegt die Aussage eines Mädchen oder Jungen vor,
ist es wichtig, diese so wortgenau wie möglich zu
dokumentieren.
Die Entstehungsbedingungen der Aussage sind hierbei zu
berücksichtigen und möglichst auch zu dokumentieren.
Sowohl Eltern als auch Fachleute sind darauf hinzuweisen,
dass es wichtig ist, die Kinder und Jugendlichen nicht zu
bedrängen und Suggestivfragen zu vermeiden. Außerdem
sollte ihnen nichts versprochen werden, was später nicht
gehalten werden kann.
Die Fachberatungsstellen unterstützen bei der Bewertung von
Äußerungen eines Kindes oder Jugendlichen, falls hier noch
Unsicherheiten bestehen.
Falls Strafanzeige bereits erstattet wurde oder
geplant ist, sollte abgewartet werden, ob von
Seiten der Ermittlungsbehörde oder des Gerichts
ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag gegeben
wird. In diesen Fällen wäre von einer Diagnostik in
Fachberatungsstellen und anderen intensiven Befragungen der
Kinder/Jugendlichen Abstand zu nehmen.
Bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für sexuelle
Gewalt in strittigen Trennungs- und Scheidungssituationen
kann im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens ein
psychologisches Sachverständigengutachten zur Klärung
des Missbrauchsvorwurfs beantragt werden. Da bis zur
Gutachtenerstellung oft Monate vergehen, sollte für das
Opfer möglichst umgehend ein stabilisierendes Angebot
gemacht werden. Dieses sollte den Schwerpunkt zunächst
auf Stabilisierung des Kindes/Jugendlichen und nicht auf
Traumabearbeitung legen, um die gutachterliche Beurteilung
der kindlichen Aussage nicht zu erschweren. Es ist hilfreich,
das therapeutische Angebot mit den Gutachterinnen und
Gutachtern abzustimmen.
18 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
8. KONFRONTATIONSGESPRÄCHE
8.1
SICHERSTELLUNG DES
OPFERSCHUTZES VOR
KONFRONTATIONEN DER
TÄTERIN/DES TÄTERS UND
INFORMATIONEN AN NICHT
MISSBRAUCHENDE ELTERNTEILE
Täterinnen- beziehungsweise Täterkonfrontationen sollten
nur stattfinden, wenn fachlich abgesicherte Fakten
die sexuelle Gewalt belegen. Der Schutz der Kinder/
Jugendlichen vor weiterer Gefährdung muss vor dem
Gespräch sichergestellt sein.
Es muss damit gerechnet werden, dass nicht missbrauchende
Eltern(teile) den Missbrauch (zunächst) nicht glauben
(können), besonders wenn es sich bei der Täterin/dem Täter
um eine wichtige Bezugsperson handelt. Gravierend ist
diese Gefahr einzuschätzen, wenn ein Elternteil über den
Missbrauch eines Kindes durch den derzeitigen Lebenspartner/
anderen Elternteil des Kindes informiert wird. Ähnlich
schwierig kann sich die Situation darstellen, wenn nicht
missbrauchende Eltern über den Missbrauch des Kindes durch
ein anderes Familienmitglied (zum Beispiel Geschwisterkind,
Großelternteil, Onkel) unterrichtet werden.
Deshalb ist es wichtig, den Zeitpunkt für die Information
von nicht missbrauchenden Eltern(teilen) über einen
innerfamiliären Missbrauch so zu wählen, dass durch die
Informationen eines Elternteils/der Eltern der Zweck der
Beratung – Schutz des Kindes vor sexueller Gewalt – nicht
vereitelt wird (vergleiche § 8a, Absatz 1 SGB VIII).
Bei einem familienexternen Missbrauch sind die Eltern
in Absprache mit dem Opfer so schnell wie möglich zu
informieren.
8.2
GESPRÄCH MIT DEM/DEN NICHT
MISSBRAUCHENDEN ELTERNTEIL/EN
Bei der Planung des Gespräches sollten folgende Punkte
berücksichtigt werden:
„„
„„
„„
Falls Opfer und Betroffene bei dem Gespräch anwesend
sein möchten, sollte dies respektiert werden.
Die Personen, die das Gespräch führen, sollten
ausreichendes Wissen über das konkrete
Missbrauchsgeschehen haben.
1. Glauben die Eltern den Aussagen des Kindes?
Lässt sich eine gemeinsame Sicht der Gefährdung des
Kindeswohls erarbeiten?
2. Wer tritt für den Schutz des Kindes ein?
Der Schutz des Kindes umfasst die räumliche Trennung
von der Täterin/dem Täter und den Schutz vor evtl.
Bedrohungen und Manipulationen und Kontaktaufnahme
der Täterin/des Täters. Kommt es zu einer vollständigen
Kooperation mit der (Rest-)Familie und kann der Schutz
des Kindes durch diese gewährleistet werden? Falls das
nicht der Fall ist, muss der Soziale Dienst entsprechende
Maßnahmen einleiten.
3. Bei allen weiteren Schritten ist die Perspektive des Opfers
zu berücksichtigen.
Insbesondere bezüglich einer Strafanzeige ist die Haltung
des Opfers von entscheidender Bedeutung. Diese sollte
nicht gegen seinen Willen erstattet werden.
4. Es ist wichtig, Eltern Hinweise für eine einfühlsame
Gesprächsführung mit dem Kind zu geben und ihnen von
einer Konfrontation des Opfers mit der Täterin/dem Täter
dringend abzuraten.
5. Nach Bekanntwerden von sexueller Gewalt sollten immer
weiterführende Beratungsangebote gemacht werden,
sowohl für das Opfer, als auch für die Eltern und die
Geschwister. Auch wenn Mutter oder Vater erst einmal
den Missbrauchsvorwürfen keinen Glauben schenken
können, sollten weitere Gesprächsangebote erfolgen
mit dem Ziel, dem missbrauchten Kind Unterstützung
durch die Eltern zu ermöglichen. Um Loyalitätskonflikte
zu vermeiden, ist es günstig, wenn Eltern und Opfer
Angebote bei unterschiedlichen Beraterinnen und
Beratern gemacht werden.
6. Zweifeln Eltern an einer Aussage ihres Kindes, kann es
hilfreich sein, ihnen zu verdeutlichen, was ihr Kind davon
abhalten kann, sich den Eltern mitzuteilen. Sinnvoll ist
auch zu besprechen, weshalb es für die Eltern schwer
war, den Missbrauch zu bemerken.
8.3
Im Sinne des Opferschutzes sind beim Konfrontationsgespräch
mit der Täterin/dem Täter folgende Ziele zu berücksichtigen:
„„
Wenn möglich, sollte eine der Personen, die das Gespräch
führen, der Mutter beziehungsweise dem Vater bekannt
sein.
„„
„„
Geeignete weiterführende Beratungsangebote für Eltern
und Opfer sollten eruiert sein.
Folgendes sollte im Verlauf eines oder mehrerer Gespräche
geklärt beziehungsweise berücksichtigt werden:
KONFRONTATIONSGESPRÄCH
MIT DEM TÄTER/DER TÄTERIN
„„
Falls der Täter/die Täterin sorgeberechtigt ist, sollte die
Zustimmung zur Übertragung der Alleinsorge auf den
anderen Elternteil verlangt werden. die Übertragung der
Alleinsorge kann nur durch das Familiengericht erfolgen
und muss gegebenenfalls. beantragt werden
Die Zustimmung des Täters/der Täterin zur räumlichen
Trennung vom Opfer und zu einer Unterbrechung des
Kontaktes sollte angestrebt werden.
Vermittlung des Täters/der Täterin an eine Hilfeinstitution
(siehe Anlage 9.2).
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 19
„„
Das Geständnis des Täters/der Täterin ist vor allem auch
aus der Perspektive des Opfers ein wichtiges Ziel. Es
stellt den nachhaltigsten Schutz vor Beschuldigungen der
Verleumdung oder Falschaussage dar.
„„
Vor dem Konfrontationsgespräch muss geklärt sein, wie der
Schutz des Kindes sichergestellt wird.
Gesprächsleitfaden:
Der Täter/die Täterin wird in groben Zügen über die
Missbrauchsvorwürfe informiert.
„„
Vorüberlegungen:
Wer führt das Konfrontationsgespräch?
„„
„„
„„
„„
„„
Altersgemäße Einbeziehung des Opfers
Das Gespräch sollte nicht von einer Person alleine
durchgeführt werden. Möglichst sollte eine Person
anwesend sein, die das Kind gut kennt.
„„
Konsequenzen der Aufdeckung werden aufgezeigt und die
Forderung bezüglich des zukünftigen Verhaltens gegenüber
dem Opfer klar benannt. Auch die Konsequenzen der
Nichteinhaltung dieser Forderungen werden benannt.
Der Täter/die Täterin wird auf ein weiterführendes
Hilfeangebot hingewiesen.
Notwendig ist ein genaues Wissen über das
Missbrauchsgeschehen, um einer Verunsicherung durch die
Täterin/den Täter vorzubeugen.
9. KOOPERATION UND HILFEANGEBOTE
Im Verlauf der Beratung und bei der Einleitung von weiteren
Hilfen arbeiten alle beteiligten Fachkräfte in enger Absprache
miteinander, um möglichst passgenaue Hilfekonzepte für
Betroffene, deren Familien und Täter oder Täterinnen zu
erarbeiten.
Bei außerfamiliärem Missbrauch wird in der Regel von
der Unterstützungsbereitschaft der Sorgeberechtigten
ausgegangen. Es bleibt einzuschätzen, inwieweit sie in der
Lage sind den Schutz ausreichend zu gewährleisten und
welche Unterstützung sie und das Opfer dazu benötigen.
Instrumente der Kooperation können dabei sein:
Folgende Möglichkeiten zum Schutz der Opfer stehen
Betroffenen und Fachkräften zur Verfügung:
„„
Hilfekonferenzen
„„
Runde Tische
„„
NIU-Konferenzen
9.1.1
„„
Im Rahmen dieser Prozesse werden die Absprachen
über weiteres Vorgehen, Aufgabenverteilung, weitere
Kommunikation und den Informationsfluss schriftlich
festgehalten und allen Beteiligten zur Verfügung gestellt.
In die Hilfeplanung des Sozialen Dienstes nach § 36 SGB VIII
werden alle relevanten Beteiligten mit einbezogen.
9.1
ANGEBOTE UND HILFEN ZUM
SCHUTZ VON OPFERN
Der Schutz der Opfer hat in Fällen von sexueller Gewalt
oberste Priorität, dazu kann es notwendig werden, akute
Schutzkonzepte umzusetzen und parallel dazu eine
Perspektive zur Unterstützung der Betroffenen, ihren Familien
und Tätern oder Täterinnen zu erarbeiten.
Bei Fällen von sexueller Gewalt innerhalb der Familie wird
in der Regel von der Erfordernis einer räumlichen Trennung
zwischen Opfer und Täter oder Täterin ab Zeitpunkt der
Aufdeckung ausgegangen. Es bleibt einzuschätzen, ob dies
mit dem Opferinteresse übereinstimmt.
freiwillige Vereinbarungen zwischen den Sorgeberechtigten
und den relevanten Fachkräften
„„
Die Koordination des Prozesses wird im Allgemeinen vom
Sozialen Dienst übernommen, sollte der Soziale Dienst nicht
involviert sein, klären die Beteiligten die Prozesskoordination
untereinander.
„„
„„
„„
„„
„„
„„
ZEITNAH EINZULEITENDE HILFEN
UND AKUTE SCHUTZKONZEPTE
über eine Aussetzung des Umgangsrechtes zwischen
Opfer und Täterin/Täter beziehungsweise die Festlegung
auf die Durchführung betreuten Umgangsrechtes und/
oder
bezüglich einer fachlichen/fachärztlichen Diagnostik
und der therapeutischen Versorgung beziehungsweise
Bearbeitung der Ereignisse
Ressourcennutzung des sozialen Umfeldes im Sinne
eines Kontakt- und sozialen Kontrollnetzes bis hin zu
Unterbringungsalternativen
Gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz,
§§ 1,2 GewSchG (Kontakt- und Näherungsverbot;
Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung an den
schützenden Elternteil
einstweilige gerichtliche Anordnung zur Aussetzung
des Umgangsrechts oder einstweilige Regelungen zum
Sorgerecht bei Kindeswohlgefährdung nach § 1666, 1666a
BGB iVm §§ 155, 157 FamFG
Aufnahme von Mutter und Opfer im Frauen- und
Kinderschutzhaus
Kinder- und jugendpsychiatrische-/kinderklinische
Versorgung ambulant und/oder stationär
20 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
„„
„„
„„
Hinzuziehung der Klinisch-forensischen Gewaltambulanz
Universitätsklinikum Heidelberg15
Opferschutz im Strafverfahren
Mögliche Ansätze für Täterarbeit, die zur Entlastung des
Opfers beitragen können:
„„
„„
„„
„„
„Deutsche Standards zum begleiteten Umgang“ (BMFSFJ,
2008) legen die Form des betreuten Umgangs fest. Hierbei
wird zwischen drei Möglichkeiten unterschieden:
Einbeziehung von Bewährungshilfe oder
Jugendgerichtshilfe
Täterberatung oder -therapie
Prüfung zur Erstattung einer Strafanzeige
Inobhutnahme nach §§ 42 SGB VIII als unmittelbare
Intervention
9.1.2
BETEILIGUNG DES FAMILIENGERICHTES
Wenn beabsichtigte Hilfen und notwendige Schutzkonzepte
nicht umgesetzt werden können, ist das Familiengericht
wegen Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach
§ 8a SGB VIII anzurufen. Ebenso ist zu verfahren,
wenn einer notwendigen Inobhutname durch die
Personensorgeberechtigten widersprochen wird. Bei Gefahr im
Verzug kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch
das Familiengericht zur akuten Sicherung des Kindeswohls
nötig werden.
9.1.3
HILFEN ZUR ERZIEHUNG
In individueller Absprache und in enger Beteiligung der
Betroffenen, kann der Soziale Dienst zur Unterstützung der
Familien Hilfen zur Erziehung gewähren.
Die Art der Hilfe, deren Beginn, Ausgestaltung und Intensität
werden im Einzelfall mit allen relevanten Beteiligten vereinbart.
9.1.4
BETREUTER UMGANG NACH § 18
ABSATZ 3 SOZIALGESETZBUCH VIII,
BEAUFSICHTIGTER UND BEGLEITETER
UMGANG GEMÄSS § 1684 ABSATZ 4 BGB
Das Recht der Kinder/Jugendlichen auf Umgang mit jedem
Elternteil ist im § 1684 BGB verankert und wurde mit
§ 1685 BGB ausgeweitet auf andere Personen, zu denen eine
Bindung besteht. Nach § 18 Absatz 3 SGB VIII haben Kinder,
Jugendliche und Eltern Anspruch (gegenüber der Jugendhilfe)
auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des
Umgangsrechts.
„„
Unterstützter Umgang
„„
Begleiteter Umgang
„„
Beaufsichtigter Umgang
Je nach der im Einzelfall ermittelten Indikation wird
entschieden, in welcher Form die Umgangskontakte zu
begleiten sind (BMFSFJ, 2008; siehe auch Karlsruher Standards
für den begleitenden Umgang, 2009).
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für sexuelle Gewalt/
sexuellen Missbrauch ist dabei Folgendes zu berücksichtigen:
Abhängig vom Alter des Kindes und der Gesamtsituation
kann zur weiteren Klärung das Familiengericht hinzugezogen
werden. In einem familienrechtlichen Verfahren kann ein
aussagepsychologisches oder familienpsychologisches
Sachverständigengutachten eingeholt werden. Darüber
fasst das Gericht einen Beschluss. Es kann für das Kind
ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Das Gericht
kann Weisungen und Auflagen beschließen, zum Beispiel
Beratung anordnen. Das Gericht kann bei Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung von sich aus ein Verfahren nach §§
1666, 1666 a BGB einleiten
Solange die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt werden konnten,
müssen bei der Entscheidung über künftige Umgangskontakte
mit der Person die möglicherweise Gewalt ausgeübt hat,
die Risiken hinsichtlich zweier konkurrierender Hypothesen
eingeschätzt werden:
Hat der oder die Verdächtige keine sexuelle Gewalt ausgeübt,
bedeutet eine langfristige Aussetzung des Umgangs
den Verlust einer möglicherweise für das Kind wichtigen
Bezugsperson. Dieses Risiko gewinnt besonderes Gewicht,
wenn sich der Eindruck verfestigt, dass das Vorbringen einer
Vermutung einen instrumentalisierenden Hintergrund hat
und die vorgebrachten Beobachtungen nicht der Realität
entsprechen. Hat dagegen die betreffende Person tatsächlich
sexuelle Gewalt ausgeübt, bringen Umgangskontakte, auch
wenn sie begleitet werden, unter anderem folgende Gefahren
mit sich:
„„
„„
15 Untersucht werden können Personen, die nach gewaltsamen Ereignissen,
auch Unfällen, Verletzungen erlitten haben oder bei denen Spuren (zum
Beispiel DNA-Spuren) zur Klärung beitragen könnten. Auch bietet die
klinisch-forensische Ambulanz eine Sicherung von biologischem Material zum
Nachweis von Vergiftungen, etwa bei Gabe von KO-Tropfen, an.
Eine frühzeitige Untersuchung sollte vor allem nach häuslicher Gewalt, bei
Verdacht auf Kindsmisshandlung, Kindsmissbrauch, Vergewaltigung, Gewalt
an älteren Menschen oder nach sonstigen gewaltsamen Übergriffen wie
Schlägereien oder Angriffen mit gefährlichen Gegenständen erfolgen.
Für Betroffene ist die Untersuchung kostenlos, für Ärzte besteht die
Möglichkeit einer konsiliarischen Beiziehung. Im Allgemeinen ist bei
der Untersuchung Minderjähriger eine Einverständniserklärung der
Sorgeberechtigten nötig, außer es handelt sich um einen rechtfertigenden
Notstand.
Die rechtsmedizinischen BereitschaftsärztInnen können nach Absprache auch
nach Karlsruhe kommen, zum Beispiel in eine kindergynäkologische Praxis
oder Klinik. Es können sich die Betroffenen selbst oder Fachdienste an die
Ambulanz wenden.
http://www.klinikum.uni-heidelberg.de/Gewaltambulanz.131103.0.html
Ärztlichen Bereitschaftsdienst: Telefon: 0152 / 54648393 rund um die Uhr
erreichbar
„„
„„
„„
„„
Das Kind kann durch die Täterin oder den Täter beeinflusst,
bedroht oder instrumentalisiert werden.
Er oder sie kann (auch unausgesprochen) das
Schweigegebot erneuern.
Der vorhandene Loyalitätskonflikt wird verstärkt.
Das Kind kann in dem Erleben bestärkt werden, dass es vor
weiteren Übergriffen nicht geschützt wird.
Schädliche Annahmen des Kindes können untermauert
werden, zum Beispiel dass es selbst nicht schützenswert ist
oder das Erlebte „normal“ war.
Solange nicht für reale Sicherheit gesorgt ist, können
traumatische Erfahrungen nicht verarbeitet werden.
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 21
Sollen im weiteren Verlauf nach Abwägen aller Risiken
Umgangskontakte stattfinden, kommt allenfalls ein
beaufsichtigter Umgang in Frage. Fortlaufend muss dann
darauf geachtet werden, dass die Umgangskontakte dem
Kindeswohl dienen: Dabei darf nicht nur das beobachtete
Verhalten des Kindes während der Umgangssituation
ausgewertet werden. Vielmehr muss darüber hinaus genau
beobachtet werden, wie sich das Kind vor und nach den
Umgangskontakten verhält. Das liegt daran, dass Kinder auf
die erlebte Gewalt oft so reagieren, dass sie ihr Verhalten an
die Erwartungen der schädigenden Person extrem anpassen.
Die erlebte Belastung der Kinder wird deshalb häufig nicht in
der eigentlichen Umgangssituation sondern eher davor und
danach deutlich (vergleiche Weinberg & Korrittko, Info für
Erziehungsberatungsstellen, Februar 2013).
Nach Feststellung einer Kindeswohlgefährdung
durch sexuelle Gewalt:
Wenn eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde, weil
eine umgangsberechtigte Person sexuelle Gewalt ausgeübt
hat, ist es erforderlich, weitere Umgangskontakte mit dieser
Person zu unterbinden. Nur in seltenen „Ausnahmefällen“
und unter eng abgesteckten Bedingungen kann nach
einiger Zeit und unter sorgfältiger Abwägung der Risiken
(siehe oben) ein beaufsichtigter Umgang in Betracht
kommen. Voraussetzung ist, dass sowohl das Kind als
auch der gewalttätige Elternteil jeweils an therapeutischen
Maßnahmen teilnehmen, die von unabhängigen Einrichtungen
beziehungsweise niedergelassenen TherapeutInnen angeboten
werden müssen. Die Teilnahme des gewalttätigen Elternteils
durch gerichtliche Beratungsauflagen sicherzustellen, wird
stets erforderlich sein. Darüber hinaus ist fortdauernd darauf
zu achten, dass ein Einverständnis mit der Durchführung
von beaufsichtigtem Umgang seitens des Kindes und des
betreuenden Elternteils vorliegt und der Umgang dem
Kindeswohl nicht schadet; bei Bedarf ist die Therapeutin
beziehungsweise der Therapeut des Kindes hierzu anzuhören
(BMFSFJ, 2008, Seite 73). Voraussetzung hierbei ist, dass
die Täterin oder der Täter im Rahmen des therapeutischen
Prozesses bereits sichere Einsicht in sein Problemverhalten hat,
die volle Verantwortung für das Geschehene übernimmt und
nicht dem Kind (indirekt) die Schuld zuweist. Zudem sollte er
sich in einem vorher mit der Therapeutin beziehungsweise
dem Therapeuten des Kindes besprochenen Setting bei dem
Kind und den anderen Familienmitgliedern für seine sexuellen
Übergriffe entschuldigt haben.
9.1.5
„„
„„
WEITERGEHENDE MASSNAHMEN UND
ANGEBOTE ZUM OPFERSCHUTZ
Opferschutz im Strafverfahren durch Erhebung einer
Nebenklage und Bestellung einer opferanwaltlichen
Vertretung als Nebenklagevertretung, Bestellung eines
Zeugen oder Verletztenbeistandes.
Mögliche Ansätze für Täterarbeit, die zur Entlastung des
Opfers beitragen können:
„„
„„
Einbeziehung von Bewährungshilfe oder
Jugendgerichtshilfe
Täterberatung oder -therapie
Um die Kooperation der Täterin/des Täters zu sichern, kann
eine Strafanzeige oder deren Androhung hilfreich sein.
9.2
HILFEANGEBOTE FÜR TÄTERINNEN
UND TÄTER UND BESCHULDIGTE
Forensische Ambulanz Baden (FAB)
Schlossplatz 23
Telefon: 0721 47043933, Fax: 0721 47043939
(Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr)
Psychotherapeutisches Notfalltelefon:
0173 510 71 71 (täglich 6 bis 24 Uhr)
E-Mail: [email protected]
Internet: www.fab-ka.de
Durch die Forensische Ambulanz Baden (FAB) – in Trägerschaft
der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e. V. – soll
eine Lücke im Opferschutz geschlossen werden.
Die FAB bietet zum einen deliktorientierte
Einzelpsychotherapie im Rahmen von Bewährungsauflagen an.
Zum anderen ist sie aber auch Anlaufstelle für Personen, die
polizeilich oder behördlich erstmals auffällig geworden sind.
Die psychotherapeutische Behandlung von Tatgeneigten im
Rahmen des Programmes „Keine Gewalt- oder Sexualstraftat
begehen“ bietet Hilfe für Personen, die befürchten, eine
Gewalt- oder Sexualstraftat zu begehen. Dieses Programm ist
für einkommensschwache Personen vollkommen kostenfrei.
Die Kontaktaufnahme ist nicht nur den Betroffenen selbst
möglich, sondern auch Behörden oder Sozialträgern.
brücke – Gespräche, Information, Lebensberatung
Kronenstraße 23, 76133 Karlsruhe
Telefon: 0721 385038
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 10 bis 13 Uhr und
15 bis 18 Uhr, Mittwoch 16 bis 20 Uhr
Internet: www.bruecke-karlsruhe.de
Die Brücke bietet Beratung für Menschen in Krisen und
Konfliktsituationen
Ehe-, Familien- und Partnerschaftsberatung e. V. Karlsruhe
Nelkenstraße 17, 76135 Karlsruhe (am Gutenbergplatz)
Telefon: 0721 842288
Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr,
Dienstag bis Donnerstag 14 bis 17 Uhr
Internet: www.eheberatung-karlsruhe.de
Stadt Karlsruhe, Psychologische Beratungsstelle West
Otto-Sachs-Straße 6, 76137 Karlsruhe
Telefon: 0721 133-5360
In der Psychologischen Beratungsstelle der Stadt Karlsruhe
gibt es einen Mitarbeiter, der in Einzelfällen Therapiegespräche
mit sexuell übergriffigen Jugendlichen führt (nur Stadt
Karlsruhe).
22 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
10. AUSBLICK
Diese Kooperationsvereinbarung stellt den angestrebten
Handlungsrahmen für die Kooperation der beteiligten
Einrichtungen bei Fällen sexueller Gewalt gegen Kinder und
Jugendliche in Karlsruhe dar. Sie belässt den Einrichtungen
und Diensten Spielraum für individuell angepasste
Entscheidungen in eigener Verantwortung. Die strukturell und
fachlich bedingten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
werden nicht verändert.
Es ist notwendig, im Sozialen Dienst und in den Einrichtungen
der Jugendhilfe regelmäßig Fortbildungen zum Thema
„Fachlicher Umgang mit sexueller Gewalt“ anzubieten. Die
Teilnahme der Kooperationspartner am Interdisziplinären
Arbeitskreis gegen Sexuelle Gewalt von AllerleiRauh ist
sinnvoll für die notwendige kontinuierliche Vernetzung.
Die Kooperation mit den Gerichten, der Staatsanwaltschaft,
der Polizei und den Rechtsanwälten zu pflegen und weiter
auszubauen ist ein weiteres Handlungsfeld, um den Schutz
der Opfer sicherzustellen und zu gewährleisten. Gerade
wenn es um die Einschätzung der Gefahr geht, die Täter und
Täterinnen für andere Kinder darstellen können und um
Reduzierung der Wiederholungsgefahr, die von ihnen ausgeht,
ist die Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz wichtig.
11. ANHANG – ARBEITSHILFEN UND WEITERFÜHRENDE
TEXTE UND INFORMATIONEN
Diese Arbeitshilfen und Texte können ebenso wie die gesamte
Broschüre im Internet heruntergeladen werden:
www.karlsruhe.de/b3/soziales/hilfsangebote/kinderschutz/
infomaterial
oder
www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/allerleirauh/
beratung/angebote/fachkraftangebot
11.1
HINWEISE ZUR GESPRÄCHSFÜHRUNG
MIT KINDERN (UND JUGENDLICHEN),
DIE SEXUELLE GEWALT ERLEBT HABEN
1. Da sein für das Mädchen oder für den Jungen, sicheren Ort
schaffen, Ruhe und Zeit haben.
2. Zuhören.
In den meisten Fällen haben Kinder schon mehrfach
versucht sich mitzuteilen, aber keine Aufmerksamkeit bei
den Erwachsenen erlangt. Meistens fangen Kinder bei
ihren Erzählungen mit dem Harmlosen an, um zu testen,
ob sie eine angemessene Reaktion von den Erwachsenen
bekommen. Sie achten darauf, ob die Erwachsenen sich
unwohl fühlen und schonen sie dann. Deshalb sollte die
zuhörende Person nicht ausweichen, wenn ein Kind über
seine Missbrauchserfahrungen spricht. Wichtig ist aber
auch, das Kind nicht zu bedrängen, alles erzählen zu
müssen.
3. Die Sprache des Kindes benutzen.
Es sollten Worte gewählt werden, bei denen sich das
Kind wohl und verstanden fühlt. Nachfragen hilft, Worte
zu finden.
4. Sich auf die Seite des Kindes stellen.
Es ist wichtig das Kind ernst zu nehmen und nach
seinen Anliegen zu fragen. Äußerungen, denen
Schuldzuweisungen oder sogar Vorwürfe zu entnehmen
sind, sollten unbedingt vermieden werden.
5. Ruhig bleiben.
Durch eine panische Reaktion vermittelt man dem Kind,
dass seine Erfahrungen viel furchtbarer sind als das Kind
ahnte.
6. Stärken.
Es ist gut für die Mädchen oder Jungen auch ein Lob
zu hören, dass sie jetzt den Mut gefunden haben, über
ihre Erfahrungen zu sprechen. Im Gespräch sollte ein
Schwerpunkt auf die Dinge gelegt werden, die das Kind
auch gut gemacht hat, zum Beispiel dass es sinnvolle und
kluge Schutzmechanismen entwickelt hat, Hilfe gesucht
hat und dass es nicht das einzige Kind ist, dem so etwas
passiert ist.
7. Mit dem Kind zusammen nach Lösungen suchen.
Helfende Personen sollen nie über den Kopf des Kindes
hinweg handeln, sondern das Kind über alle Schritte
informieren, die sie unternehmen möchten. Uneinlösbare
Versprechungen sollten vermieden werden.
8. Hilfe suchen.
Die eigene emotionale Betroffenheit sollte nicht
gegenüber dem Kind, sondern gegen über unbeteiligten
Dritten ausgedrückt werden. Achten Sie dabei zum
Schutz des Kindes auf Vertraulichkeit ihrer Mitteilungen.
Weitere Ansprechpartner können natürlich auch die
Fachberatungsstellen sein.
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 23
11.2 VERFÜGUNG DIREKTION SJB ZUR STRAFANZEIGE
Anzeigen/Einleitung von Strafverfahren durch den Sozialen Dienst
24 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 25
11.3 MÖGLICHE FORM FÜR EINE MITTEILUNG IM RAHMEN
VON § 8A SGB VIII AN DEN SOZIALEN DIENST
Einschätzung über das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Gewalt
Datum:
____________________________________________
Institution:
____________________________________________
Name:
____________________________________________
Telefon:
____________________________________________
Name der minderjährigen Person:
________________________________________________________________________
Alter:
________________________________________________________________________
Lebensort der minderjährigen Person:
________________________________________________________________________
Informationsquelle:________________________________________________________________________
deren Beziehung zum betroffenen Kind:
________________________________________________________________________
geschilderter Sachverhalt:
______________________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________
Beschuldigte Person:
________________________________________________________________________
Welche Maßnahmen wurden zur Gefährdungseinschätzung getroffen?
______________________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________
Welche Hilfen wurden zur Abwendung der Gefährdung angeboten?
______________________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________
Einschätzung der „Insofern Erfahrenen Fachkraft“:
______________________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________
Einschätzung des Handlungsbedarfs:
______________________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift:____________________________________________
26 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
11.4
VORGEHENSWEISE BEI VERDACHT AUF SEXUELLEN MISSBRAUCH IN DEN
STÄDTISCHEN EINRICHTUNGEN ZUR KINDER- UND SCHÜLERTAGESBETREUUNG
Einrichtung
Einer Erzieherin oder einem Erzieher fällt Kind auf
(verbal, nonverbal, Spielverhalten) Besprechung im Gruppenteam/mit Leitung
Keine Konfrontation mit Eltern!
KT-Fachberatung*
Fallbesprechung – Klärung der Situation in der Gruppe –
Entscheidung Einbindung Fachdienste
Einbindung der Fachberatungsstelle AllerleiRauh als insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8a SGB VIII), Fall bleibt anonym; Ziel:
Beratung der Erzieherin beziehungsweise des Erziehers, Einschätzung der Situation des Kindes in der Familie, Entscheidung
weiterer Schritte beziehungsweise Vorgehensweisen (zeitlicher Verlauf, Gefährdung des Kindes). Erhärtet sich der
Verdacht, das heißt Kind hat Tat und Täter benannt oder es ist konkret absehbar, dass Maßnahmen zum Schutz des Kindes
erforderlich werden:
KT – Fachdienst – Einrichtung
„„
„„
„„
Kontaktaufnahme SoDi (Sozialer Dienst) (ohne Konfrontation der Eltern), Erörterung der Hilfemaßnahmen; Teilnahme
der Erzieherin/des Erziehers/Kindertageseinrichtung-Leitung an der SoDi-Teamsitzung – Notizen (Kindbeobachtungen)
können dem SoDi durch die Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (Rückgabe an KT).
Berichte werden von den Einrichtungen nicht erstellt.
Zeugenaussagen von Erziehenden vor dem Familiengericht nur auf Antrag des Gerichtes und nach Genehmigung durch
die Direktion Sozial- und Jugendbehörde.
Sozial- und Jugendbehörde | Jugendamt – Kindertageseinrichtungen (KT) – Februar 2013
* KT-Fachberatung:
Ilona Simon
Telefon: 133-5141
Fax: 133-5149
E-Mail: [email protected]
Tanja Riffel
Telefon: 133-5142
Fax: 133-5149
E-Mail: [email protected]
Sabine Herkt
Telefon: 133-5517
Fax: 133-5149
E-Mail: [email protected]
1. Ausführliche Anamnese mit detaillierter Erfassung der Entwicklungs- &
Sozialanamnese
Leitfaden zum
Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
- Vernachlässigung, körperliche und sexuelle Gewalt-
Der diensthabende Arzt/Ärztin (in der KINA, der Ambulanz oder auf Station) erhebt beim
vorgestellten/ aufzunehmenden Kind die Anamnese in möglichst ruhiger Umgebung. Dabei sollte
beachtet und dokumentiert werden:
-
Spielen die Bezugspersonen den Vorstellungsgrund auffällig herunter?
Wollen die Bezugspersonen ihr Kind gleich wieder mitnehmen?
Wirkt das Kind verhaltensauffällig (z.B. erstarrt, verängstigt, distanzlos, hysterisch)?
Ist das Kind ansprechbar?
2. Stationäre Aufnahme
In der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin und in der Klinik für Kinderchirurgie Karlsruhe werden
Kinder und Jugendliche wegen körperlicher oder psychischer Misshandlung, Vernachlässigung,
sexuellem Missbrauch oder des Verdachts auf Misshandlung oder Missbrauch vorgestellt –
entweder von Bezugspersonen, niedergelassenen Kinderärzten/innen oder anderen Institutionen
(Kindergärten, Schulen etc.). In evidenzbasierten Studien konnte nachgewiesen werden, dass bis
zu 3 % aller in einer Kinderklinik stationär aufgenommenen Kinder aktuelle Misshandlungs- oder
Missbrauchserfahrungen haben (zur Begriffsbestimmung siehe Anlage 6).
Bei jedem Verdacht ist eine stationäre Aufnahme herbeizuführen, auch wenn sich der Verdacht
später nicht bestätigen lässt.
-
Begründen Sie die stationäre Aufnahme mit den Symptomen, welche zur Vorstellung führten (Abklärung
Gerinnungsstörung, Knochenerkrankung, Beobachtung Schädelverletzung, Stoffwechselerkrankung etc.)
Versuchen Sie stets, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Bezugspersonen herzustellen.
Wichtig: Ruhe bewahren und sachlich bleiben!
Bei dringendem Verdacht und der Weigerung der Bezugspersonen, ihr Kind stationär aufnehmen zu lassen
unverzüglich den/die Oberarzt/ärztin einschalten (ggf. müssen das Jugendamt und/ oder die Polizei einbezogen
werden - immer dann, wenn Gefahr im Verzug ist).
Um eine angemessene Betreuung dieser Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien zu
ermöglichen, wurde ein Interventionsteam gegründet und dieser Leitfaden erstellt.
11.5 LEITFADEN KLINIKUM KARLSRUHE
Vorgehen im Einzelnen
(Stand Juni 2012)
Städtisches Klinikum Karlsruhe
3. Benachrichtigung des Interventionsteams
Das Problem von Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch kann nur in interdisziplinärer
Zusammenarbeit von Vertretern/innen der Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, der Jugendhilfe und
Rechtsprechung bewältigt werden. Eine Vernetzung der genannten Disziplinen ist deshalb
unbedingt erforderlich.
Ziele des Leitfadens:
- frühzeitiges Erkennen der Schädigung durch Vernachlässigung, Misshandlung oder
sexuellem Missbrauch
- Diagnosesicherung
- Einleitung geeigneter Maßnahmen zum Schutz und zur optimalen Behandlung des Kindes
Bei jedem Verdacht sollte so früh wie möglich ein/e Kollege/in des Interventionsteams
hinzugezogen werden (Vertretung in Klammern). Es sollte immer ein Vertreter des ärztlichen
Teams mit einbezogen werden.
Äußern Sie auf keinen Fall einen Verdacht – auch bei offensichtlichen Hinweisen –
gegenüber den Bezugspersonen!
OA Dr. Vöhringer
(OÄ Dr. V. Prietsch)
Dr. A. Krauth
OA Dr. Kosch
Dr. S. Oehmichen
Dipl. Psych. B. Siegrist
Dipl. Psych. H. Demant
Dipl. Soz-Arb. R. Ohambele
(Dipl. Soz-Päd. E. Mehler)
3206
3400
3280
3105
3717
3226
3226
1375
1378
Piepser 3206
Piepser 3400
Piepser 3651
Piepser 3105
Piepser 3717
Piepser 3226
Piepser 3211
Piepser 1375
Piepser 1378
4. Ausführliche Anamnese und Untersuchung mit differenzierter Dokumentation
Der/die zuständige/r Arzt/Ärztin (möglichst nur eine vertraute Kontaktperson) untersucht das
Kind ausführlich und dokumentiert sorgfältig (Dokumentationsbogen siehe Anlage 1).
Dabei ist zu beachten:
-
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 1 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
Die Bezugspersonen sollten bei der Untersuchung anwesend sein. Auffälligkeiten der Bezugspersonen-KindInteraktion werden vermerkt.
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 2 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 27
Alle Kinder und Jugendlichen, die wegen körperlicher oder psychischer Misshandlung,
Vernachlässigung, sexuellen Missbrauchs oder des Verdachtes auf Misshandlung oder
Missbrauch in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin vorgestellt werden, sollen wenn möglich – zum Schutz des Kindes und der Entlastung der Familie stationär
aufgenommen werden.
T
T
T
T
T
T
T
T
T
-
Ausführliche Dokumentation der von den Bezugspersonen berichteten Krankheitsgeschichte; auch
unglaubwürdige Darstellungen möglichst wortgetreu notieren, die Bezugspersonen damit aber nicht
konfrontieren. Auch divergierende Angaben werden ohne Kommentar notiert.
Die Untersuchung erfolgt bei vollständig entkleidetem Kind, Verletzungen werden auf dem Befundbogen
(Anlage 1) eingetragen.
Respektieren Sie, wenn sich das Kind zunächst verweigert (z. B. bei Untersuchungen im Genitalbereich).
Alle Verletzungen werden fotodokumentiert (Digital-Kamera ist auf der Intensivstation; Einverständniserklärung
der Bezugspersonen siehe Anlage 4).
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch in Absprache mit dem zuständigen Oberarzt gynäkologisches Konsil (bei
Anmeldung direktes vorbereitendes Gespräch mit der untersuchenden Oberärztin; diese Untersuchung muss in
sehr ruhiger Umgebung, ohne jeglichen Druck für das Kind stattfinden (u. U. Narkose-Untersuchung);
Begleitung des Kindes durch Frau Siegrist oder durch eine ärztliche Mitarbeiterin. Ein Sperma-Nachweis gelingt
innerhalb eines Zeitraumes von 8 Stunden.
Die ausführliche körperliche Untersuchung beinhaltet Neurostatus (bei Misshandlung im frühen Kindesalter
Augenhintergrund, ggfs. augenärztliches Konsil anfordern), Entwicklungsstand, Dokumentation Pflege- und
Allgemeinzustand, Einsicht in U-Heft und Impfbuch, Entwicklungs- und Sozialanamnese. Während des
stationären Aufenthaltes erfolgt eine Beobachtung und Dokumentation des Verhaltens von Kind und
Bezugspersonen, insbesondere durch das pflegerische und pädagogische Personal.
Anlage 1: Dokumentationsbogen Aufnahme
Dokumentationsbogen (nach Frank)
1) Personalien des Kindes
Name
geb.:
2) Aktuelle Anamnese (ggf. Rückseite)
Skizze zum Markieren der Befunde
Vorstellungsgrund (Begleitperson):
3) Untersuchungsbefunde
3.1Körperliche Untersuchung
5. Veranlassung weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen
3.1.1. Allgemeinzustand
Für die Veranlassung weiterer Untersuchungen bitte die Checkliste (siehe Anlage 2) ausfüllen und
die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen einleiten. Zusätzlich zur
sofortigen Fotodokumentation ist in manchen Fällen die Einschaltung der Rechtsmedizin nötig
(kommen aus Heidelberg akut zu uns ins Haus). Die Einschaltung der Rechtsmedizin erfolgt
entweder über uns oder im Wege einer strafrechtlichen Anzeige über die Kriminalpolizei – bitte
unbedingt früh mit dem Interventionsteam und dem jeweiligen Chefarzt klären.
Größe:
6. Management kritischer Situationen
Geschlecht: m / w Nationalität
Gewicht:
Kopfumfang:
Ernährungszustand:
Das Interventionsteam entscheidet im Einzelfall, wie und wann eine Konfrontation der
Misshandler/innen
und
evtl.
Mitwisser/innen
erfolgt.
Weitergehende
Hilfsund
Sicherungsmaßnahmen werden mit dem Interventionsteam abgesprochen. Zurückhaltung und
Sensibilität sind notwendig! Juristisch relevante Entscheidungen können nur von Institutionen der
Jugendhilfe (Jugendamt) und dem Familiengericht getroffen werden. Gespräche mit
Bezugspersonen finden geplant und immer unter Beteiligung von mindestens zwei Kollegen/innen
des Interventionsteams statt.
Pflegezustand:
7. Kooperation mit anderen Institutionen
Kratzspuren:
Hämatome:
Schwellungen:
Schleimhautläsionen:
Abschürfungen:
Verbrühung:
Schnittwunden:
Verbrennung:
Das Interventionsteam bezieht Vertreter/innen anderer Institutionen (Jugendamt, Kinder- und
Jugendpsychiatrie, FachberaterInnen für sexuellen Missbrauch) ein und initiiert eine
Helferkonferenz. Bereits in die Betreuung der Familie involvierte Dienste sowie der betreuende
Kinderarzt/ärztin werden zur Helferkonferenz eingeladen bzw. informiert (Entbindung von der
Schweigepflicht durch Bezugspersonen ist anzustreben; siehe Anlage 4). Korrespondenz mit
anderen Institutionen erfolgt ausschließlich über das Interventionsteam.
8. Fallverantwortung
Die Hauptverantwortung liegt bei der aufnehmenden Station (Oberarzt, Stationsarzt)
Fallmanagement, Krisengespräche sowie Entlassplanung erfolgt in enger Absprache mit dem
Interventionsteam. Wenn das Jugendamt einbezogen ist, erfolgt die Helferkonferenz in der Klinik
für Kinder- und Jugendmedizin. In der Helferkonferenz wird das weitere Vorgehen festgelegt. Die
juristische Fallverantwortung liegt beim Jugendamt. Überprüfung der beschlossenen Maßnahmen
sowie eine katamnestische Bewertung ist von den Teilnehmern/innen der Helferkonferenz
terminlich festzulegen.
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 3 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
Bekleidung:
Auffälligkeiten:
3.1.2. Hautzeichen (Lokalisation)
Bisswunden:
3.1.3. Innere Verletzungen (klinische Hinweise)
Stumpfes Bauchtrauma:
Subdurale Hämatome:
Vergiftungen:
Innere Blutungen:
Augenhintergrundsblutungen:
Frakturen:
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 4 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
28 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
-
3.1.4 Ano/genitale Befunde (ggf. gynäkologisches Konsil)
Frische Verletzungen:
Abstriche:
Narben:
Bakteriologie:
Entzündungszeichen
Anlage 2: Checkliste der Untersuchungen und therapeutischen
Maßnahmen (bitte vorne in die Akte)
Einträge von Station:
Interventionsteam
benachrichtigt:
Name:
Labor:
Drogenscreening
Datum:
Uhrzeit:
Gerinnung
Bakterologie:
Bildgebung:
Fotos:
Röntgen:
Szintigrafie:
Sonografie:
NMR/CT:
Augenarzt/ärztin:
HNO:
Kinderchirurgie:
3.2. Psychischer Befund des Kindes
3.2.1. Orientierender Entwicklungsstand (Motorik, Sprache, Kognition,
Sozialverhalten):
Altersentsprechend:
Defizite:
3.2.2. Störung des Sozialverhaltens (Aufnahme)
Gesteigerte Aktivität:
Aggressivität:
Asservation:
Kleider:
Sperma:
Einträge des Interventionsteams:
Kinder- und Jugendpsychiatrie:
(OÄ Frau Dr. Pelz; T 3912/ Station T 3920)
Jugendamt:
Name:
Informiert am/um (Uhrzeit):
Helferkonferenz:
Datum:
Uhrzeit:
Auffälliges Kontaktverhalten:
„Frozen watchfullness“
Teilnehmer/innen:
Getroffene Vereinbarungen:
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 5 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 6 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 29
Aufmerksamkeitsstörung:
Gynäkologie (immer in Begleitung von Ärztin aus KKJM):
[OÄ Dr. Ruf-Dördelmann (Piepser 2403);
OÄ Baumgärtel-Föry (Piepser 2404);
Zuständige Jugendämter
- Für die Landkreise über die entsprechenden Landratsämter
- Für den Stadtkreis Karlsruhe ist das Jugendamt nach Wohnbezirken strukturiert, die auch eine/n
zugeordnete/n Psychologen/in haben.
Die Kontaktaufnahme erfolgt über das Interventionsteam.
Anlage 4: Entbindung von der Schweigepflicht/ Einverständnis
für Foto- oder Digitaldokumentation
Entbindung von der Schweigepflicht
Kriminalpolizei
T 939-5555
Bei einer als gesichert anzusehenden Vergewaltigung: Dezernat 1.3; Herr Melcher (T 939-5500)
Familiengericht
T 926-6730
Hiermit entbinde ich ___________________________________________
von der Schweigepflicht gegenüber der
Wildwasser
T 859 173
Beratungsstelle für sexuellen Missbrauch an Mädchen/Frauen
Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Karlsruhe
Klinik für Kinderchirurgie Karlsruhe
Allerleirauh
T 133-5381
Beratungsstelle für sexuellen Missbrauch an Mädchen und Jungen
Kinderschutzbund
T 842208
Frauenhaus
T 567824
Karlsruhe, den________________________________________________
(Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten)
Name und Anschrift des/der Patienten/in:
Frauen- und Kinderschutzhaus
T 824466
____________________________________________________________
Rechtsmedizin Heidelberg
(kostenlose Beratung vor Ort)
T 0152-54648393
Im Rahmen der Untersuchung und Behandlung meines Kindes in der Klinik für
Kinder- und Jugendmedizin erkläre ich mich einverstanden, dass Befunde zu
meinem Kind per Foto oder digital dokumentiert werden.
__________
_____________________
(Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten)
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 7 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 8 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
30 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
Anlage 3: Relevante Schnittstellen und Institutionen
Anlage 5: Therapeutisch medizinische Maßnahmen
- sexueller Missbrauch -
1. Impfstatus überprüfen (v. a. Tetanus).
2. Sanierung des Scheidenmilieus bei Infektionen (wenn möglich lokal behandeln!)
-
Soor: z.B. Canesten 
Trichomonaden: z.B. Clont 
Bakterielle Vaginitis: z.B. Clont , Fluomycin ®; in leichten Fällen Sitzbäder mit
Betaisodonna Lösung möglich.
3. Gonorrhoe- und Lues-Prophylaxe:
Da bei Kindern meist davon auszugehen ist, dass kein sexueller Verkehr stattgefunden hat
und das Ereignis meist schon länger zurückliegt, ist diese Prophylaxe je nach klinischem Fall
zu erwägen.
4. Prophylaxe einer ungewollten Schwangerschaft:
Für die Prophylaxe einer ungewollten Schwangerschaft bleibt ein Zeitraum von 48 Stunden,
um gemeinsam mit der Jugendlichen, den Bezugspersonen und der Gynäkologie das
Vorgehen abzusprechen.
Die Wirksamkeit der Methode ist um so höher, je frühzeitiger die Behandlung nach
Stattfinden des ungeschützten Geschlechtverkehrs eingeleitet wird. Daher muss die
Tablette so bald wie möglich – vorzugsweise innerhalb von 12 Stunden nach dem
ungeschützten Geschlechtsverkehr – eingenommen werden, keinesfalls später als 72
Stunden (drei Tage) danach.
Unofem®
Anlage 6: Begriffsbestimmungen
(Leitlinien Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie & Jugendmedizin, Okt.2002)
Sowohl bei der emotionalen als auch bei der körperlichen Kindesmisshandlung, bei der emotionalen und der
körperlichen Vernachlässigung sowie der sexuellen Misshandlung, werden intra- und extrafamiliäre Formen
unterschieden. Formen extrafamiliärer Gewalt gegen Kinder und Jugendliche:
 Kinder und Jugendliche als Kriegsteilnehmer
 Kinderhandel einschließlich illegaler Adoption
 Prostitution von Kindern und Jugendlichen
 Pornographie unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
 Ausnützung durch Pädophile
 Sexuelle Belästigung durch Nicht-Familienmitglieder, Exhibitionismus
 Vergewaltigung und Tötung von Kindern
 Kindesentführung
 Gewalt gegen Kinder in Institutionen
 Vorenthalten von Erziehung und Bildung
 Vorenthaltung von gesundheitlicher Fürsorge.
Der Schwerpunkt dieser Leitlinie liegt im Bereich der intrafamiliären Formen von Gewalt gegen Kinder. Diese
beschreiben eine Störung der Eltern-Kind-Beziehung, die zu erkennbaren gesundheitlichen, d.h. seelischen
oder körperlichen Folgen beim Kind führt. Misshandlung als aktive Form und Vernachlässigung als passive
Form schädigenden elterlichen Verhaltens kommen häufig gleichzeitig vor.
Formen intrafamiliärer Gewalt gegen Kinder und
Jugendliche
körperliche Misshandlung wie Schläge, Stöße, Schütteln, Verbrennungen, Stiche usw.
spezifische Syndrome sind
 "battered child-Syndrom"
 Schütteltrauma des Säuglings ("shaking infant syndrome")
 Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom (in der englischsprachigen Literatur MeadowSyndrom), fälschlich "Munchausen by proxy" oder "Polle-Syndrome"
 nicht akzidentelle Vergiftungen
♦
Seelische Misshandlung: Hierunter versteht man alle Handlungen oder Unterlassungen von Eltern
oder Betreuungspersonen, die Kinder ängstigen, überfordern, ihnen das Gefühl der eigenen
Wertlosigkeit vermitteln und sie in ihrer seelischen Entwicklung beeinträchtigen können.
♦
Körperliche und seelische Vernachlässigung: Kinder werden vernachlässigt, wenn ihre
grundlegenden Bedürfnisse nicht gewährleistet sind, sie von Eltern oder Betreuungspersonen
unzureichend ernährt, gepflegt, gefördert, gesundheitlich versorgt, beaufsichtigt und/oder vor
Gefahren geschützt werden. Zum Beispiel:
 alimentär bedingte Dystrophie ("non organic failure of thrive")
 vermeidbare Gesundheitsschäden durch mangelnde Fürsorge, z.B. fehlende
Impfungen, Vitamin-D-Mangel-Rachitis, unzureichende Unterkunft und Kleidung
 frühkindliches Deprivationssyndrom
 emotionale intrafamiliäre Verwahrlosung
 psychosozialer Minderwuchs ("psychosocial dwarfism")
1,5 mg Tablette einmalig
♦ Sexueller Missbrauch: Hierunter versteht man die aktive und/oder passive Beteiligung von
Kindern und Jugendlichen an sexuellen Aktivitäten, denen sie auf rund ihres Entwicklungsstandes
oder anderen Gründen nicht frei oder verantwortlich zustimmen können. Dabei wird die
Unterlegenheit und Abhängigkeit der Kinder und Jugendlichen zur Befriedigung der Bedürfnisse von
Erwachsenen ausgenutzt.
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 9 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 10 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 31
♦
-
direktes Trauma durch Stoß, Quetschung (gegen Wirbelsäule), Riss, Blutung
Mesenterialwurzelabrisse durch Scherkräfte
Verkehrsunfälle
7,5 Jahre
81 % < 3 Stunden
Anamnese
Hauptsächlich betroffene Organe
Letalität
fast immer klar
Milz, Niere, rechter Leberlappen
21 % (selten isoliertes Trauma)
Misshandlungen
2,5 Jahre
100% > 3 Stunden, im Schnitt nach 13
Stunden
fehlend, vage, unklar, wechselnd
Linker Leberlappen, Hohlorgane
53 % meist isoliertes Trauma
Städtisches Klinikum Karlsruhe
Thorax:
meist asymptomatische Herz/Lungenkontusion
gelegentlich Pneumo- oder Hämatothorax
selten Bronchial/Gefäßabrisse
Abdomen:
•- Verhalten
beim ersten Arztkontakt
intramurales Duodenalhämatom (pathognomonisch ohne überzeugendes akzidentelle Eigenamnese)
•- verspätete
Vorstellung
des
Kindes
gravierenden
Verletzungen
Dünndarmperforation
( 60 %
Ileum,
30% bei
Duodenum,
10 % Ileum)
Magenperforation
selten bei geringfügig erscheinenden Problemen
•- dringliche
Vorstellung
Leber:
Verdachtsmomente für Kindesmisshandlung
An die
Sozial- und Jugendbehörde
der Stadt Karlsruhe
Leitung des Sozialen Dienstes
häufige Arztbesuche auch bei wechselnden Ärzten/Kliniken
das Kind wird trotz deutlicher Verletzungsspuren wegen anderer, oft geringfügiger Beschwerden
Am häufigsten betroffenes Organ, meist linker Leberlappen
vorgestellt
Je nach Schweregrad variable Symptomatik bis zum hypovolämischen Schock
•- es
gibt
keine
plausible
für%Verletzungen
GOT
> 200
+ GPT
> 100 + Erklärung
AP normal: 61
Wahrscheinlichkeit einer Leberverletzung im CT
GOT>
+ GPT > 250 + APErklärungen
normal 100 % durch
Wahrscheinlichkeit
einer Personen
Leberverletzung im CT
•- es
gibt400
unterschiedliche
verschiedene
Nieren:
• es besteht eine Diskrepanz der geschilderten Verletzungen, Vergiftungserscheinungen oder
2 häufigstes viszerales Organ, variable Ausprägung, Ausmaß der Hämaturie
Verhaltensweisen
zum Entwicklungsstand des Kindes.
korreliert
nicht mit dem Schweregrad
•
•
Zur Weiterleitung an die zuständige Bezirksgruppe
Sekretariat
Christa Blümle
Tel. 0721 974-3201 Fax -3209
[email protected]
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht
Unser Zeichen, unsere Nachricht
Nachmeldung/Fall bereits bei
Datum
in Arbeit!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Anlage 7: Schriftliche Mitteilung an das Jugendamt (nebenstehende Seite)
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 11 von 15
Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
Klinikdirektor
Prof. Dr. Joachim Kühr
Tel. 0721 974-3200 Fax -3209
[email protected]
Per Fax: 0721/ 133 – 5389
Pankreas: traumatische Pankreatitis und unerklärte Pseudozysten sind
hochverdächtig auf Kindesmisshandlung
Misshandlungstypische
Milz
ist im Gegensatz zu akzendentiellenVerletzungen
Trauma bei Kindesmisshandlung eher
Hauterscheinungen
und Verbrennungen
betroffen
finden sich bei 90 % der missbrauchen Kinder
-Sexueller
es finden
sich zwei Hauptmanifestationen : Hämatome und Verbrennungen
Missbrauch
Hämatome:

 Schleimhauteinblutungen
-  eine
exakte Altersbestimmung
nach der Hämatomfarbe ist nicht möglich

Nachweis
von Spermien
-
Hämatome
gleichen
Alters
 verschiedenfarbige
Gonorrhoe, Syphilis
und HIV können
bei Kindern
jenseits
dessein
Neugeborenenalters
-  gesichert
ist,Befunde
dass rot-blau-schwarz
jederzeit auftreten
Hämatome
frühestensoder
nacheines
18-24
Stunden

Auffällige
im Genital
- oder Analbereich
bei Fehlenkann;
einergelbe
schlüssigen
Vorgeschichte
Unfallgeschehens
Lokalisation:

 Gesicherte Infektion mit Chlamydien, Herpes genitales, Trichomonaden oder Hepatitis B beim präpubertären Kind (nur möglicher
-Hinweis)
die Missbrauchswahrscheinlichkeit ist abhängig von Lokalisation!
Akzidentell: bei einem weniger als 16 Jahre alten Mädchen
Verdächtig auf Misshandlung:

 Schwangerschaft
Stirn
Thorax
 . Eventuell unspezifische körperliche Symptome und Befunde
wie Bauchschmerzen,
Schläfe
Nase
Rücken
Kopfschmerzen,
Schwindel.
Kinn
Abdomen
Hüfte
Po
Becken
Genitale
Knie
Oberschenkel dorsal
Schienbeine
Ohren (Ohrfeige, Ohr ziehen, Ohr reißen)
Ellenbogen
Kieferwinkel, Mastoid, Wangen
Unterarm dorsal
Oberlippe, Frenulum (Zwangsfüttern)
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Stand Juni 2012
Hände palmar
Hals, Nacken (Würgemale)
Frau B. Siegrist, Kinder- und Jugendmedizin, SKK 14 vonUnterarm
15
und
Version siehe Eintrag QOH
ventralGültigkeit
( Schutz vor
Schlägen)
Schulter, Oberarme symmetrisch
Handrücken
wir möchten Sie hiermit über folgenden Sachverhalt informieren. Da aus unserer Sicht
eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist zur Verhinderung der Kindeswohlgefährdung ein
Bruch der Schweigepflicht gerechtfertigt (§ 34 StGB, § 1 Abs. 3 KJHG).
Name des Kindes:
Geburtstag:
Straße & Wohnort:
Vorstellungsgrund in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin:
Vorläufige Diagnose(n): z. B. V. a. Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, sexueller
Missbrauch
Begründung:
SKK; Fachl. Zuständigkeit, Gültigkeit und Version siehe Eintrag QOH
Leitfaden zum Vorgehen bei Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
Hämatom Muster:
multiple Hämatome verschiedenen Alters an verschiedenen und ungewöhnlichen Lokalisationen sind sehr verdächtig
-Handabdrücke: Kneif, Griffmarken, geschwollene Ohrläppchen
Abdrücke von Gegenständen: Gürtel, Riemen, Schlaufen, Schlingen, Stöcke
Bissmarken: Erwachsene haben > 3 cm interkaninen Durchmesser, Menschenbisse haben Quetschcharakter und sind
hufeisenförmig, Tierbisse sind punktförmig, lazeriert, enger, nach vorne Spitz zulaufend
Traumatische Alopezie
Verbrennungen:
10 % der Misshandlungen sind Verbrennungen
10- 20 % pädiatrischer Verbrennungen sind Misshandlungen
Kinder meist etwas Älter als sonst ( 2- 3 Jahre)
am häufigsten Verbrühungen ( 80 % heißes Wasser )
Immersionsverbrühungen (Eintauchverbrühungen)
glatte scharf demarkierte Begrenzungen, uniforme Verteilung
Handschuh, Strumpfmuster
oft im Rahmen von „Toilettentraining“-> Hände Füsse, Po
Körperfaltenaussparung bei gebeugter Extremität
Aussparung meist am Po durch Kontakt zum kühleren Wannenboden
Akzidentell:
Unregelmäßige Begrenzung, unregelmäßige Verteilung, unregelmäßige Tiefe:
reflektiert Zappeln, Schreck, Rückzug, Schmerz, Schutzversuch und spricht für akzidentelle Genese
Gesicht,/ Schulter /Arm / vorderer Thorax spricht für akzidentelle Genese
Kontaktverbrennungen:
scharf begrenzt, geometrisches Muster, die oft den beteiligten Gegenstand abbilden
pathognomonisch sind multiple Verbrennungen verschiedenen Alters an verschiedenen Körperstellen
ungewöhnliche Lokalisationen
akzidentelle Verbrennungen haben meist streifigen verwischten Charakter und betreffen meist die Erforschungswerkzeuge des
Kindes ( Hand palmar, Fingerspitzen) oder die „leading edges“
Bügeleisen Misshandlung:
geometrisches Muster, (akzidentell: gestreift verwischt)
Zigarettenmisshandlung:
tief 3 gradig, ausgestanzt, ca. 8 mm (akzidentell: Finger palmar, verwischt)
Klinik für Kinder- und
Jugendmedizin
Bitte nehmen Sie so bald als möglich mit uns Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu
besprechen. Die Mitteilung an die Eltern bitte ohne Namensnennung der Melder/innen. Die
Eltern sind noch nicht informiert/sind informiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. P. Vöhringer)
Oberarzt
(Dipl. Psych. B. Siegrist)
Interventionsteam Gewalt
Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH • Moltkestraße 90 • 76133 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721 974–0 • www.klinikum-karlsruhe.de
Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Freiburg
Aufsichtsratsvorsitzender: Bürgermeister Klaus Stapf
Geschäftsführer: Dipl.-Betriebswirt Markus Heming, Prof. Dr. Hans-Jürgen Hennes
Sitz der Gesellschaft: Karlsruhe; Registergericht Mannheim, HRB 106805
S1, S11 und Tram 2 Haltestellen: Moltkestraße und Kußmaulstraße
32 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
Alter
Inanspruchnahme med.Hilfe
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 33
11.6
GESETZESTEXTE
11.6.1 § 8A SGB VIII (SCHUTZAUFTRAG BEI
KINDESWOHLGEFÄHRDUNG)
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen
der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge
in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko
im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.
Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind
oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hier- durch der
wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht
in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung
der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und
notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten
oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die
Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen,
dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in
entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung
des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft
hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen,
dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf
die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für
erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die
angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die
Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts
für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt
auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten
nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende
Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht
abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das
Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit
die Familienwohnung oder eine andere Wohnung
zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der
Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte
aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein
Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der
elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen
Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht
auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
§ 155 FamFG – Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen,
sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind
vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache
mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens
einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das
Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine
Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen
zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch
glaubhaft zu machen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das
Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen
der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist,
hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die
Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges
Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen
zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
11.6.2 FAMILIENGERICHTLICHE MASSNAHMEN
BEI GEFÄHRDUNG DES KINDESWOHLS
§ 156 FamFG – Hinwirken auf Einvernehmen
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes,
das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen,
eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Absatz 2
nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und
dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung
zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an
einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation
oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung
angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das
Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige
Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das
Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich
anhören.
Geändertes Recht ab Juli 2008 – folgende Gesetze sind unter
anderem betroffen:
§ 1666 BGB. Gerichtliche Maßnahmen bei
Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des
Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern
nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden,
so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) bezieht sich auf die Vermögenssorge
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören
insbesondere
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur
Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt
es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf,
wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.
34 | KOOPERATIONSVEREINBARUNG GEMEINSAM GEGEN SEXUELLE GEWALT
§ 157 FamFG – Erörterung der Kindeswohlgefährdung;
einstweilige Anordnung
(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und
in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer
möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die
Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt (BIG)
(2002). Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt –
Handlungsleitlinien.
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu
dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt
die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn
dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen
erforderlich ist.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) (2008). Deutsche Standards zum begleiteten
Umgang. Empfehlungen für die Praxis. München: C.H.Beck.
(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
Schulgesetz Baden-Württemberg § 85
In der Folge der Änderung des Familienrechts wurde der § 85
wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und
Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes,
verpflichtendes Elterngespräch“.
b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
(3) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn
gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl
eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in
der Regel werden die Eltern vorher angehört. Zur Abwendung
einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt
zusammen.
(4) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein
Elternteil eine Einladung des Klassenlehrers oder Schulleiters
zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz unter
Vorsitz des Schulleiters gewichtige Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann die weitere
Einladung zum Gespräch mit dem Hinweis verbunden werden,
dass bei Nichtbefolgen das Jugendamt unterrichtet wird.
11.7
LITERATURVERZEICHNIS
Aktion Jugendschutz (a.j.s.) (1997). Dokumentation einer
Fachtagung: Zusammenfassung von Ursula Enders.
Bullens, R. (1995). Der Grooming-Prozess – oder das Planen
des Missbrauchs. In B. Marquardt-Mau (Hrsg.), Schulische
Prävention gegen sexuelle Kindesmisshandlung. München:
Juventa.
Bundesvernetzungsstelle autonomer FrauenNotrufe (BaF)
(2000). Infobrief Februar.
Deegener, G. (1995). Sexueller Missbrauch: Die Täter.
Weinheim: Psychologie Verlags Union.
Enders, U. (Hrsg.). (2008). Zart war ich, bitter war´s: Handbuch
gegen sexuellen Missbrauch. Köln: Kiepenheuer & Witsch.
Enders, U. & Bange, D. (2002). Väter. In: D. Bange und W.
Körner (Hrsg.), Handwörterbuch sexueller Missbrauch (Seite
682 – 685). Göttingen: Hogrefe.
Freund, U. & Riedel-Breidenstein, D. (2004). Sexuelle
Übergriffe unter Kindern. Köln: Mebes & Noack.
Isele, M. (2002). Koordination und Kooperation bei sexueller
Gewalt an Mädchen und Jungen in der Stadt Karlsruhe. Nicht
veröffentlichte Diplomarbeit/Universität Koblenz-Landau,
Abteilung Landau.
Informationszentrum Kindesmisshandlung/
Kindesvernachlässigung (IzKK) (2008). IzKK Nachrichten:
Sexuelle Gewalterfahrungen im Jugendalter. München: Druck
+ Medien.
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV)
(2002). Opferfibel: Rechtswegweiser für Opfer einer Straftat.
Frankfurt: Zarbock.
Sgroi, S. M. (Hrsg.). (1982). Handbook of Clinical Intervention
in Child Sexual Abuse. Lexington, Massachusetts: Lexington
Books.
Wegner, W. (1997). Misshandelte Kinder. Weinheim und Basel:
Beltz.
Bange, D. (2000). Die Regeln der Kunst. Sozialmagazin,
10(25), Seiten 24 – 32.
Weinberg, D. & Korritko, A. (2013). Instinktive Täuschung:
die verborgene Traumareaktion. Informationen für
Erziehungsberatungsstellen Fürth, 2, Seiten 21 – 25.
Bange, D. & Deegener, G. (1996). Sexueller Missbrauch
an Kindern: Ausmaß, Hintergründe, Folgen. Weinheim:
Psychologie Verlags Union.
Wetzels, P. (1997). Gewalterfahrungen in der Kindheit,
sexueller Missbrauch, körperliche Misshandlung und deren
langfristige Konsequenzen. Baden-Baden: Nomos.
Becker, M. & Selg, H. (1998). Lehrer/innen als Multiplikatoren/
innen elternzentrierter Prävention sexueller Misshandlung.
Bamberg: Forschungsbericht.
Bundesverband Frauenberatungsstellen und FrauenNotrufe
– Frauen gegen Gewalt e. V. (BFF). (2007). Beratung und
Begleitung von Mädchen und Frauen im Strafverfahren
(2. Auflage).
SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE | 35
11.8 INTERNETLINKS
„„
www.ajs-bw.de
Broschüren: sexuelle Übergriffe unter Kindern und
Jugendlichen, Computerspiele, Sexualität von Jungen und
von Mädchen und so weiter
Internetadressen der an der Redaktion dieser Broschüre
beteiligten Institutionen:
„„
„„
„„
www.bios-bw.de
Therapieangebot in Karlsruhe für Tatgeneigte und Täter
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
„„
www.bzga.de
Broschüren/Medien: Sexualaufklärung und
Grenzverletzungen für Kinder, Jugendliche und Eltern
www.dgfpi.de
Deutsche Gesellschaft zu Prävention und Intervention bei
Kindesmisshandlung und -vernachlässigung
www.dijuf.de
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V.:
Bearbeitet juristische Fragestellungen kompetent, Sitz in
Heidelberg
www.dji.de/izkk
Informationen, Praxiserfahrungen, Forschungsergebnisse
zum Schutz von Kindern vor Gewalt
www.donnavita.de
Literatur, Medien und Materialien
www.frauen-gegen-gewalt.de
Informationen, Beratung, Soforthilfe, Kontakte, Projekte
www.fonds-missbrauch.de
Fonds für Betroffene
www.hilfeportal-missbrauch.de
Hilfeportal für Betroffene
www.jugendschutz.net
kontrolliert das Internet und sorgt für die Einhaltung des
Jugendschutzes.
www.kein-raum-fuer-missbrauch.de
Kampagne – Kein Raum für Missbrauch
www.kein-taeter-werden.de
Präventionsnetzwerk: Behandlungsangebot für Tatgeneigte
www.kinderschutzzentren.org
Informationen zu rechtlichen Veränderungen beim
Kinderschutz, Fortbildungsangebote, Literatur
www.beauftragter-missbrauch.de
Unabhängiger Beauftragter der Bundesregierung für Fragen
des sexuellen Missbrauchs
www.schulische-praevention.de
Für Pädagogische Fachkräfte: Bundesweite
Präventionsangebote zu sexueller Gewalt
www.zartbitter.de
Bietet vielfältige Informationen zur Prävention und
Intervention bei sexueller Gewalt
„„
www.karlsruhe.de/sodi
Sozialer Dienst
www.karlsruhe.de/allerleirauh
AllerleiRauh www.wildwasser-frauennotruf.de
Wildwasser und FrauenNotruf
www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/psd
Psychosozialer Dienst
12. IMPRESSUM
Herausgeber
Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde
Bei der 1. Auflage 2003 haben mitgewirkt:
Sozialer Dienst: Eckhard Barth, Karin Hengst, Karin Weber
AllerleiRauh: Renate Fiedler, Margot Isele
Psychosozialer Dienst: Georg Rammer, Siegfried Mutschler-Firl
Wildwasser und FrauenNotruf e. V.: Christel Krista
Bei der 2. Auflage 2009 haben mitgewirkt:
Sozialer Dienst: Sabine Herkt, Karin Weber
AllerleiRauh: Renate Fiedler, Margot Isele
Wildwasser und FrauenNotruf e. V.: Christel Krista, Anka Krug
Psychosozialer Dienst: Siegfried Mutschler-Firl
Bei der 3. Auflage 2015 haben mitgewirkt:
Sozialer Dienst: Sandra Greiner, Michael Petermann
AllerleiRauh: Ralph Bölzner, Renate Fiedler, Margot Isele, Barbara Müller
Wildwasser und FrauenNotruf e. V.: Anka Krug, Iris Tischler
Titelbild
Felix Vorreiter, Sozial- und Jugendbehörde, nach einer Idee von Karin Weber
Foto: © Rainer Sturm www.pixelio.de
Layout:
Felix Vorreiter, Sozial- und Jugendbehörde
Druck
Gedruckt in der Rathausdruckerei auf 100 Prozent Recyclingpapier
Auflage
250
Download
www.karlsruhe.de/b3/soziales/hilfsangebote/kinderschutz/infomaterial
oder:
www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/allerleirauh/beratung/
angebote/fachkraftangebot
Stand 3. überarbeitete Auflage September 2015
Bezugsadresse
Stadt Karlsruhe
Sozial- und Jugendbehörde
Sekretariat Psychosozialer Dienst (PSD)
Otto-Sachs-Straße 6
76133 Karlsruhe
Telefon: 0721 133-5012