Wir stärken die Pflege. Gemeinsam.

Wir stärken die Pflege.
Gemeinsam.
Die wesentlichen Neuerungen des Ersten sowie
die geplanten Neuerungen des Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes (PSG I und II) im Überblick
Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für GesundheitStand 09/2015
Inhalt
MODUL 1
Die Pflegesituation in Deutschland
MODUL 2
Die Pflegestärkungsgesetze im Überblick
MODUL 3
Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I): Die Neuerungen
MODUL 4
Die Stärkung der Pflege aktuell: Praktische Erprobung und Einführung
MODUL 5
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II): Die geplanten Neuerungen
Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit
Stand 09/2015
MODUL 1
Die Pflegesituation in Deutschland
Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für GesundheitStand 09/2015
1.1
DIE PFLEGESITUATION IN DEUTSCHLAND
Herausforderung:
Steigender Pflegebedarf
Mehr Pflegebedürftige durch demografischen Wandel
→ Derzeit sind rund 2,6 Millionen Menschen in Deutschland
pflegebedürftig.*
→ Prognose: Für 2030 geht man von rund 3,5 Millionen
Pflegebedürftigen aus.
→ 1,5 Millionen Personen sind in Deutschland aktuell an Demenz erkrankt.
→ Prognose: 2050 wird die Zahl der Demenzkranken voraussichtlich
etwa doppelt so hoch sein.
*Quelle: Pflegestatistik 2013, Deutschlandergebnisse, Statistisches Bundesamt.
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Stand 09/2015
1.2
DIE PFLEGESITUATION IN DEUTSCHLAND
Die aktuelle Situation:
Pflege in Deutschland
Wo Pflege in Deutschland stattfindet
→ 71 Prozent der Pflegebedürftigen
werden zu Hause versorgt.
→ 48 Prozent der zu Hause
gepflegten Menschen werden
von Angehörigen versorgt.
→ 23 Prozent erhalten Unterstützung
durch Pflegedienste.
Häusliche Pflege
­ausschließlich
durch Angehörige
Häusliche Pflege mit
Unterstützung eines
­Pflegedienstes
71 %
der Pflegebedürftigen
­werden häuslich gepflegt
48 %
23 %
29 %
der Pflegebedürftigen
werden vollstationär
gepflegt
→ 29 Prozent werden vollstationär
gepflegt.
(Pflegestatistik 2013, Deutschlandergebnisse, ­Statistisches Bundesamt, Zahlen gerundet)
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1.3
DIE PFLEGESITUATION IN DEUTSCHLAND
Die aktuelle Situation:
Pflege in Deutschland
Berufliche Pflege in Deutschland
→ Rund 12.750 ambulante Pflegedienste helfen Pflegebedürftigen, so
lange wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben zu können.
→ Mehr als 13.000 Pflegeeinrichtungen sichern die stationäre Pflege.
→ Über 1.000.000 Personen sind in Pflegediensten und Pflegeheimen
beschäftigt. Mehr als 85 Prozent davon sind Frauen.
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MODUL 2
Die Pflegestärkungsgesetze
im Überblick
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2.1
DIE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE IM ÜBERBLICK
Die Pflegestärkungsgesetze im Überblick:
Ziele und Aufgaben
Mehr Unterstützung, mehr Leistungen
→ Die Bundesregierung trägt dem demografischen Wandel unserer
Gesellschaft mit zwei Pflegestärkungsgesetzen Rechnung.
→ Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ist am 1. Januar 2015 in Kraft
getreten. Es verbessert die Rahmenbedingungen für Pflegebedürftige,
Angehörige und Pflegekräfte und weitet die Unterstützung aus.
→ Mit der Verabschiedung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II)
wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Es bildet eine neue
Grundlage für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen.
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Stand 09/2015
2.2
DIE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE IM ÜBERBLICK
Die Pflegestärkungsgesetze im Überblick:
Ziele und Aufgaben
Stärkung der individuellen Versorgung
→ Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff trägt dazu bei, die Pflegeleistungen
stärker an den Fähigkeiten der Pflegebedürftigen auszurichten.
→ Die Leistungen der Pflegeversicherung werden spürbar verbessert und
individualisiert, die Pflege wird flexibler.
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Stand 09/2015
2.3
DIE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE IM ÜBERBLICK
Die Pflegestärkungsgesetze im Überblick:
Ziele und Aufgaben
Mehr Leistungen, stabile Finanzierung
→ Der Kreis der Leistungsberechtigten wird ausgeweitet.
→ Zur Finanzierung steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung in zwei
Schritten: 2015 um 0,3 und 2017 um 0,2 Prozentpunkte.
→ Zusätzlich wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Die jährlichen
Mittel von 1,2 Mrd. Euro machen die Pflegeversicherung zukunftsfähig
und entlasten die Beitragszahler ab 2035, wenn die geburtenstarken
Jahrgänge ins Pflegealter kommen.
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MODUL 3
Das Erste Pflegestärkungsgesetz:
Die Neuerungen
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3.1
DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz I:
Pflegebedürftige stärken
Leistungsbeträge steigen
→ Insgesamt ergeben sich Leistungsverbesserungen in Höhe von
2,4 Milliarden Euro, davon rund 1,4 Milliarden Euro in der ambulanten
Pflege und etwa 1 Milliarde Euro in der stationären Pflege.
→ Die meisten Leistungsbeträge steigen um vier Prozent.
→ Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege sind
jetzt auch für rein körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige verfügbar.
→ Stärker bezuschusst werden zudem Umbaumaßnahmen, um Wohnungen
an die Pflegesituation anzupassen.
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3.2
DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz I:
Pflegebedürftige stärken
Ausbau von Leistungen
→ Die Leistungen für die häusliche Pflege werden ausgebaut und
flexibler gestaltet.
→ Tages- und Nachtpflege können künftig in vollem Umfang neben
­­Sach- und Geldleistungen genutzt werden.
→ Erstmalig können auch demenziell erkrankte Personen ohne
Pflegestufe (sog. „Pflegestufe 0“) Leistungen der teilstationären
­­Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.
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3.3
DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz I:
Pflegebedürftige stärken
Ausbau von Leistungen
→ Der Betrag zur Anschubfinanzierung von ambulant betreuten
Wohngruppen bezieht sich seit 1. Januar 2015 auch auf Versicherte in
der sogenannten „Pflegestufe 0“, beispielsweise für demenziell Erkrankte,
sofern sie an der Gründung einer solchen Wohngruppe beteiligt sind.
→ Auch im stationären Bereich profitieren Pflegebedürftige: Die Anzahl der
zusätzlichen Betreuungskräfte wird deutlich erhöht. Und die zusätzliche
Betreuung kommt künftig allen Pflegebedürftigen zugute, nicht nur den
demenziell Erkrankten.
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Stand 09/2015
3.4
DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz I:
Angehörige stärken
Ausbau von Leistungen
→ Wesentliches Element des Ersten Pflegestärkungsgesetzes ist die Stärkung
der pflegenden Angehörigen.
→ Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege können flexibler und
in größerem Umfang in Anspruch genommen werden.
→ Die zusätzlichen niedrigschwelligen Betreuungsangebote werden um
Entlastungsangebote wie Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen ergänzt.
→ Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann eine bis zu
zehntägige Auszeit vom Beruf in Anspruch nehmen und erhält Lohnersatzleistungen.
Das neue Pflegeunterstützungsgeld wurde mit dem Gesetz zur besseren
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zum 1. Januar 2015 eingeführt.
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3.5
DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz I:
Pflegekräfte stärken
Personalbasis stärken
→ Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in den voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen steigt. Zusätzliche Mittel der Pflegeversicherung, die durch das
PSG I zur Verfügung gestellt werden, machen einen Anstieg von rund 20.000 weiteren
Kräften auf dann bis zu 45.000 zusätzliche Betreuungskräfte möglich. Aufgabe der
zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, für alle in der stationären Pflege versorgten
Pflegebedürftigen ein ergänzendes Angebot an Betreuung und Aktivierung zu bieten.
→ Zudem verbessert sich die im Gesetz regelmäßig vorgesehene Betreuungsrelation von
bisher 1:24 auf eine zusätzliche Betreuungskraft für 20 Pflegebedürftige.
→ Im Pflegealltag wird Bürokratie abgebaut und zugleich die notwendige
Qualitätssicherung erhalten.
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MODUL 4
Die Stärkung der Pflege aktuell:
Praktische Erprobung und Einführung
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4.1
DIE STÄRKUNG DER PFLEGE AKTUELL: PRAKTISCHE ERPROBUNG UND EINFÜHRUNG
Die Stärkung der Pflege aktuell:
Praktische Erprobung und Einführung
Rechtliche Grundlagen und Zeitplan
→ Am 25. Juli 2015 ist mit dem Gesetz zur Stärkung der
Gesundheitsförderung und der Prävention eine Ergänzung des
SGB XI durch den neuen § 17a SGB XI in Kraft getreten.
→ Es bedeutet einen Vorgriff auf die Bestimmungen zum neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff und zum Begutachtungsinstrument.
Sie werden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz endgültig getroffen.
→ Das Pflegestärkungsgesetz II soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten
und zum 1. Januar 2017 wirksam sein.
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Stand 09/2015
4.2
DIE STÄRKUNG DER PFLEGE AKTUELL: PRAKTISCHE ERPROBUNG UND EINFÜHRUNG
Das passiert aktuell:
­Praktische ­Erprobung und Einführung
Die Grundlage: Modellprojekte zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
und der neuen Pflegegrade
→ Zur Vorbereitung auf das Pflegestärkungsgesetz II wurde das neue Begutachtungsinstrument
2014 durch koordinierte Modellprojekte in echten Begutachtungssituationen getestet.
→ Die Modellprojekte schlossen Begutachtungen im häuslichen Umfeld wie auch in stationären
Pflegeeinrichtungen ein.
→ In einem Projekt wurden dabei auch die Versorgungsaufwände für pflegerische, gesundheitliche
und betreuerische Leistungen in der stationären Pflege untersucht. Die Erprobungen wurden
wissenschaftlich begleitet:
· Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bildet die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der
Pflegebedürftigen besser ab und ermöglicht damit eine bessere und differenziertere Erfassung
individueller Problemlagen und Selbständigkeitspotenziale.
· Die Auswertung gab Hinweise, welches Verhältnis die Leistungen in den Pflegegraden
abhängig vom Pflegeaufwand in der stationären Pflege haben sollten.
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Stand 09/2015
4.3
DIE STÄRKUNG DER PFLEGE AKTUELL: PRAKTISCHE ERPROBUNG UND EINFÜHRUNG
Das passiert aktuell: Entbürokratisierung
in der Umsetzungsphase
→ Für die Pflegepraxis in der Langzeitpflege wird bereits jetzt ein
drängendes Anliegen in Angriff genommen: Zur Entbürokratisierung der
Pflegedokumentation wurde ein neues Strukturmodell für die ambulante
und die stationäre Pflege entwickelt.
→ Das neue Strukturmodell befindet sich gerade in der Implementierungsphase und steht für alle interessierten Einrichtungen offen.
­Informationen und die Möglichkeit, an dem Projekt teilzunehmen,
­finden Sie unter www.ein-step.de
→ Zur Schulung von Mitarbeitenden erhalten teilnehmende Einrichtungen
unmittelbare Unterstützung durch die Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren der Verbände.
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4.4
DIE STÄRKUNG DER PFLEGE AKTUELL: PRAKTISCHE ERPROBUNG UND EINFÜHRUNG
Das passiert aktuell: Entbürokratisierung
in der Umsetzungsphase
→ Die Dokumentationspraxis wird auf einen vierstufigen Pflegeprozess und eine
systematische Berücksichtigung der persönlichen Perspektiven der Pflegebedürftigen
ausgerichtet.
→ Den Einstieg in den Pflegeprozess bildet die neue Strukturierte Informationssammlung
(SIS). In der SIS werden die Wünsche der Pflegebedürftigen, die Beurteilung der Pflegeund Betreuungsbedarfe durch die Pflegefachkraft sowie die individuellen
pflegerelevanten Risiken dokumentiert.
→ Dadurch wird künftig das Berichteblatt grundlegend verändert. In der stationären Pflege
muss im Rahmen der Grundpflege nicht mehr jede routinemäßige Handlung einzeln
abgezeichnet werden.
→ In der Summe bedeutet das: Pflegekräfte werden künftig von Dokumentationspflichten
entlastet, um wieder mehr Zeit für die direkte Pflege zurückzugewinnen.
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MODUL 5
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz:
Die geplanten Neuerungen
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5.1
DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz II:
Pflegebedürftige stärken
Passgenaue Leistungen für Pflegebedürftige
→ Mit dem PSG II wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt.
→ Das darauf fußende neue Begutachtungsinstrument ermöglicht, Fähigkeiten und
Beeinträchtigungen Pflegebedürftiger individueller zu erfassen und führt zu passgenaueren
Pflegeleistungen.
→ In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst
und in die Begutachtung einbezogen.
→ Dies führt zur Schaffung von fünf Pflegegraden statt der bisherigen drei Pflegestufen.
Alle Pflegebedürftigen haben im jeweiligen Pflegegrad Anspruch auf die gleichen Leistungen –
egal ob sie körperlich, demenziell oder psychisch beeinträchtigt sind. Ausschlaggebend für die
Pflegeleistungen ist der Grad der Selbständigkeit.
→ Dabei wird der Grundsatz „Reha vor Pflege“ gestärkt: Es wird ein einheitliches Verfahren geben,
das Rehabilitationsempfehlungen durch die Gutachterinnen und Gutachter regelt.
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Stand 09/2015
5.2
DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz II:
Pflegebedürftige stärken
Selbständigkeit steht im Vordergrund
→ Es gilt, die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen und die Ansprüche von
Menschen mit Demenz nachhaltig zu stärken. Das neue Leistungsrecht
setzt dieses Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um.
→ Mit der neuen Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in
sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher
Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus
ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
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5.3
DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz II:
Pflegebedürftige stärken
Einfache Überleitung in das neue System
→ Für Menschen, deren Pflegebedürftigkeit spätestens am 31. Dezember 2016 festgestellt wurde,
gelten einfache Übergangsregeln. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht,
wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet.
→ Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen
unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden.
→ Es gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch
weiterhin mindestens in gleichem Umfang – die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.
→ So werden z. B. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen
automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Pflegebedürftige der sogenannten
„Pflegestufe 0“ oder in einer der Pflegestufen I–III werden, wenn sie in ihrer Alltagskompetenz
eingeschränkt sind, in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet (sog. doppelter Stufensprung).
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5.4
DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz II:
Pflegekräfte stärken
Verbesserung durch zusätzliche Betreuungskräfte
→ In voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben künftig
alle Versicherten Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote.
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sollen die Kräfte nur unter
Anleitung von qualifizierten Pflegekräften, im Team und in enger
Kooperation mit weiteren Fachkräften erbringen und insoweit
Pflegekräfte unterstützen.
→ Die Einrichtungen müssen mit den Pflegekassen entsprechende
Vereinbarungen schließen und zusätzliche Betreuungskräfte einstellen.
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5.5
DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz II:
Angehörige stärken
Bessere Beratung und Schulung für Angehörige
→ Die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung werden neu strukturiert
und ausgeweitet. Die Beratung selbst wird qualitativ verbessert.
→ Die Pflegekassen müssen künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige und
ehrenamtliche Pflegepersonen anbieten.
→ Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit der Pflegeberatung mit weiteren
Beratungsstellen vor Ort verbessert werden. → Sofern die Betroffenen eingewilligt haben, ist vorgesehen, dass die Empfehlungen des
MDK zur Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelversorgung von den Pflegekassen künftig
gleich als Antrag zu werten sind. Damit ist eine schnellere Abwicklung möglich.
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Stand 09/2015
5.6
DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN
Das Pflegestärkungsgesetz II:
Finanzierung stärken
Sichere Finanzierungsbasis
→ Zur Finanzierung des PSG II wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung
zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozent angehoben.
→ Dadurch und durch die Beitragssatzanhebung im PSG I werden in
Zukunft etwa 5 Milliarden Euro jährlich mehr für Pflegeleistungen zur
Verfügung stehen.
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Stand 09/2015
5.7
DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN
Das PSG II ist die weitreichendste Reform
seit Einführung der Pflegeversicherung.
Es verändert das Pflegesystem für Pflegebedürftige,
Angehörige und Pflegekräfte grundlegend.
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Stand 09/2015
Vielen Dank!
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