Wir stärken die Pflege. Gemeinsam. Die wesentlichen Neuerungen des Ersten sowie die geplanten Neuerungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I und II) im Überblick Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für GesundheitStand 09/2015 Inhalt MODUL 1 Die Pflegesituation in Deutschland MODUL 2 Die Pflegestärkungsgesetze im Überblick MODUL 3 Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I): Die Neuerungen MODUL 4 Die Stärkung der Pflege aktuell: Praktische Erprobung und Einführung MODUL 5 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II): Die geplanten Neuerungen Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 MODUL 1 Die Pflegesituation in Deutschland Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für GesundheitStand 09/2015 1.1 DIE PFLEGESITUATION IN DEUTSCHLAND Herausforderung: Steigender Pflegebedarf Mehr Pflegebedürftige durch demografischen Wandel → Derzeit sind rund 2,6 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig.* → Prognose: Für 2030 geht man von rund 3,5 Millionen Pflegebedürftigen aus. → 1,5 Millionen Personen sind in Deutschland aktuell an Demenz erkrankt. → Prognose: 2050 wird die Zahl der Demenzkranken voraussichtlich etwa doppelt so hoch sein. *Quelle: Pflegestatistik 2013, Deutschlandergebnisse, Statistisches Bundesamt. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 1.2 DIE PFLEGESITUATION IN DEUTSCHLAND Die aktuelle Situation: Pflege in Deutschland Wo Pflege in Deutschland stattfindet → 71 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. → 48 Prozent der zu Hause gepflegten Menschen werden von Angehörigen versorgt. → 23 Prozent erhalten Unterstützung durch Pflegedienste. Häusliche Pflege ausschließlich durch Angehörige Häusliche Pflege mit Unterstützung eines Pflegedienstes 71 % der Pflegebedürftigen werden häuslich gepflegt 48 % 23 % 29 % der Pflegebedürftigen werden vollstationär gepflegt → 29 Prozent werden vollstationär gepflegt. (Pflegestatistik 2013, Deutschlandergebnisse, Statistisches Bundesamt, Zahlen gerundet) Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 1.3 DIE PFLEGESITUATION IN DEUTSCHLAND Die aktuelle Situation: Pflege in Deutschland Berufliche Pflege in Deutschland → Rund 12.750 ambulante Pflegedienste helfen Pflegebedürftigen, so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben zu können. → Mehr als 13.000 Pflegeeinrichtungen sichern die stationäre Pflege. → Über 1.000.000 Personen sind in Pflegediensten und Pflegeheimen beschäftigt. Mehr als 85 Prozent davon sind Frauen. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 MODUL 2 Die Pflegestärkungsgesetze im Überblick Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für GesundheitStand 09/2015 2.1 DIE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE IM ÜBERBLICK Die Pflegestärkungsgesetze im Überblick: Ziele und Aufgaben Mehr Unterstützung, mehr Leistungen → Die Bundesregierung trägt dem demografischen Wandel unserer Gesellschaft mit zwei Pflegestärkungsgesetzen Rechnung. → Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Es verbessert die Rahmenbedingungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte und weitet die Unterstützung aus. → Mit der Verabschiedung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Es bildet eine neue Grundlage für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 2.2 DIE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE IM ÜBERBLICK Die Pflegestärkungsgesetze im Überblick: Ziele und Aufgaben Stärkung der individuellen Versorgung → Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff trägt dazu bei, die Pflegeleistungen stärker an den Fähigkeiten der Pflegebedürftigen auszurichten. → Die Leistungen der Pflegeversicherung werden spürbar verbessert und individualisiert, die Pflege wird flexibler. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 2.3 DIE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE IM ÜBERBLICK Die Pflegestärkungsgesetze im Überblick: Ziele und Aufgaben Mehr Leistungen, stabile Finanzierung → Der Kreis der Leistungsberechtigten wird ausgeweitet. → Zur Finanzierung steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung in zwei Schritten: 2015 um 0,3 und 2017 um 0,2 Prozentpunkte. → Zusätzlich wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Die jährlichen Mittel von 1,2 Mrd. Euro machen die Pflegeversicherung zukunftsfähig und entlasten die Beitragszahler ab 2035, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 MODUL 3 Das Erste Pflegestärkungsgesetz: Die Neuerungen Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für GesundheitStand 09/2015 3.1 DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz I: Pflegebedürftige stärken Leistungsbeträge steigen → Insgesamt ergeben sich Leistungsverbesserungen in Höhe von 2,4 Milliarden Euro, davon rund 1,4 Milliarden Euro in der ambulanten Pflege und etwa 1 Milliarde Euro in der stationären Pflege. → Die meisten Leistungsbeträge steigen um vier Prozent. → Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege sind jetzt auch für rein körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige verfügbar. → Stärker bezuschusst werden zudem Umbaumaßnahmen, um Wohnungen an die Pflegesituation anzupassen. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 3.2 DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz I: Pflegebedürftige stärken Ausbau von Leistungen → Die Leistungen für die häusliche Pflege werden ausgebaut und flexibler gestaltet. → Tages- und Nachtpflege können künftig in vollem Umfang neben Sach- und Geldleistungen genutzt werden. → Erstmalig können auch demenziell erkrankte Personen ohne Pflegestufe (sog. „Pflegestufe 0“) Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 3.3 DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz I: Pflegebedürftige stärken Ausbau von Leistungen → Der Betrag zur Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen bezieht sich seit 1. Januar 2015 auch auf Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“, beispielsweise für demenziell Erkrankte, sofern sie an der Gründung einer solchen Wohngruppe beteiligt sind. → Auch im stationären Bereich profitieren Pflegebedürftige: Die Anzahl der zusätzlichen Betreuungskräfte wird deutlich erhöht. Und die zusätzliche Betreuung kommt künftig allen Pflegebedürftigen zugute, nicht nur den demenziell Erkrankten. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 3.4 DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz I: Angehörige stärken Ausbau von Leistungen → Wesentliches Element des Ersten Pflegestärkungsgesetzes ist die Stärkung der pflegenden Angehörigen. → Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege können flexibler und in größerem Umfang in Anspruch genommen werden. → Die zusätzlichen niedrigschwelligen Betreuungsangebote werden um Entlastungsangebote wie Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen ergänzt. → Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf in Anspruch nehmen und erhält Lohnersatzleistungen. Das neue Pflegeunterstützungsgeld wurde mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zum 1. Januar 2015 eingeführt. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 3.5 DAS ERSTE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG I): DIE NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz I: Pflegekräfte stärken Personalbasis stärken → Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen steigt. Zusätzliche Mittel der Pflegeversicherung, die durch das PSG I zur Verfügung gestellt werden, machen einen Anstieg von rund 20.000 weiteren Kräften auf dann bis zu 45.000 zusätzliche Betreuungskräfte möglich. Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, für alle in der stationären Pflege versorgten Pflegebedürftigen ein ergänzendes Angebot an Betreuung und Aktivierung zu bieten. → Zudem verbessert sich die im Gesetz regelmäßig vorgesehene Betreuungsrelation von bisher 1:24 auf eine zusätzliche Betreuungskraft für 20 Pflegebedürftige. → Im Pflegealltag wird Bürokratie abgebaut und zugleich die notwendige Qualitätssicherung erhalten. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 MODUL 4 Die Stärkung der Pflege aktuell: Praktische Erprobung und Einführung Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für GesundheitStand 09/2015 4.1 DIE STÄRKUNG DER PFLEGE AKTUELL: PRAKTISCHE ERPROBUNG UND EINFÜHRUNG Die Stärkung der Pflege aktuell: Praktische Erprobung und Einführung Rechtliche Grundlagen und Zeitplan → Am 25. Juli 2015 ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention eine Ergänzung des SGB XI durch den neuen § 17a SGB XI in Kraft getreten. → Es bedeutet einen Vorgriff auf die Bestimmungen zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zum Begutachtungsinstrument. Sie werden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz endgültig getroffen. → Das Pflegestärkungsgesetz II soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten und zum 1. Januar 2017 wirksam sein. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 4.2 DIE STÄRKUNG DER PFLEGE AKTUELL: PRAKTISCHE ERPROBUNG UND EINFÜHRUNG Das passiert aktuell: Praktische Erprobung und Einführung Die Grundlage: Modellprojekte zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der neuen Pflegegrade → Zur Vorbereitung auf das Pflegestärkungsgesetz II wurde das neue Begutachtungsinstrument 2014 durch koordinierte Modellprojekte in echten Begutachtungssituationen getestet. → Die Modellprojekte schlossen Begutachtungen im häuslichen Umfeld wie auch in stationären Pflegeeinrichtungen ein. → In einem Projekt wurden dabei auch die Versorgungsaufwände für pflegerische, gesundheitliche und betreuerische Leistungen in der stationären Pflege untersucht. Die Erprobungen wurden wissenschaftlich begleitet: · Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bildet die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen besser ab und ermöglicht damit eine bessere und differenziertere Erfassung individueller Problemlagen und Selbständigkeitspotenziale. · Die Auswertung gab Hinweise, welches Verhältnis die Leistungen in den Pflegegraden abhängig vom Pflegeaufwand in der stationären Pflege haben sollten. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 4.3 DIE STÄRKUNG DER PFLEGE AKTUELL: PRAKTISCHE ERPROBUNG UND EINFÜHRUNG Das passiert aktuell: Entbürokratisierung in der Umsetzungsphase → Für die Pflegepraxis in der Langzeitpflege wird bereits jetzt ein drängendes Anliegen in Angriff genommen: Zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation wurde ein neues Strukturmodell für die ambulante und die stationäre Pflege entwickelt. → Das neue Strukturmodell befindet sich gerade in der Implementierungsphase und steht für alle interessierten Einrichtungen offen. Informationen und die Möglichkeit, an dem Projekt teilzunehmen, finden Sie unter www.ein-step.de → Zur Schulung von Mitarbeitenden erhalten teilnehmende Einrichtungen unmittelbare Unterstützung durch die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Verbände. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 4.4 DIE STÄRKUNG DER PFLEGE AKTUELL: PRAKTISCHE ERPROBUNG UND EINFÜHRUNG Das passiert aktuell: Entbürokratisierung in der Umsetzungsphase → Die Dokumentationspraxis wird auf einen vierstufigen Pflegeprozess und eine systematische Berücksichtigung der persönlichen Perspektiven der Pflegebedürftigen ausgerichtet. → Den Einstieg in den Pflegeprozess bildet die neue Strukturierte Informationssammlung (SIS). In der SIS werden die Wünsche der Pflegebedürftigen, die Beurteilung der Pflegeund Betreuungsbedarfe durch die Pflegefachkraft sowie die individuellen pflegerelevanten Risiken dokumentiert. → Dadurch wird künftig das Berichteblatt grundlegend verändert. In der stationären Pflege muss im Rahmen der Grundpflege nicht mehr jede routinemäßige Handlung einzeln abgezeichnet werden. → In der Summe bedeutet das: Pflegekräfte werden künftig von Dokumentationspflichten entlastet, um wieder mehr Zeit für die direkte Pflege zurückzugewinnen. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 MODUL 5 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz: Die geplanten Neuerungen Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für GesundheitStand 09/2015 5.1 DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz II: Pflegebedürftige stärken Passgenaue Leistungen für Pflegebedürftige → Mit dem PSG II wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. → Das darauf fußende neue Begutachtungsinstrument ermöglicht, Fähigkeiten und Beeinträchtigungen Pflegebedürftiger individueller zu erfassen und führt zu passgenaueren Pflegeleistungen. → In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Begutachtung einbezogen. → Dies führt zur Schaffung von fünf Pflegegraden statt der bisherigen drei Pflegestufen. Alle Pflegebedürftigen haben im jeweiligen Pflegegrad Anspruch auf die gleichen Leistungen – egal ob sie körperlich, demenziell oder psychisch beeinträchtigt sind. Ausschlaggebend für die Pflegeleistungen ist der Grad der Selbständigkeit. → Dabei wird der Grundsatz „Reha vor Pflege“ gestärkt: Es wird ein einheitliches Verfahren geben, das Rehabilitationsempfehlungen durch die Gutachterinnen und Gutachter regelt. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 5.2 DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz II: Pflegebedürftige stärken Selbständigkeit steht im Vordergrund → Es gilt, die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen und die Ansprüche von Menschen mit Demenz nachhaltig zu stärken. Das neue Leistungsrecht setzt dieses Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um. → Mit der neuen Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 5.3 DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz II: Pflegebedürftige stärken Einfache Überleitung in das neue System → Für Menschen, deren Pflegebedürftigkeit spätestens am 31. Dezember 2016 festgestellt wurde, gelten einfache Übergangsregeln. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. → Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden. → Es gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang – die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr. → So werden z. B. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Pflegebedürftige der sogenannten „Pflegestufe 0“ oder in einer der Pflegestufen I–III werden, wenn sie in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet (sog. doppelter Stufensprung). Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 5.4 DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz II: Pflegekräfte stärken Verbesserung durch zusätzliche Betreuungskräfte → In voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben künftig alle Versicherten Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sollen die Kräfte nur unter Anleitung von qualifizierten Pflegekräften, im Team und in enger Kooperation mit weiteren Fachkräften erbringen und insoweit Pflegekräfte unterstützen. → Die Einrichtungen müssen mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen schließen und zusätzliche Betreuungskräfte einstellen. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 5.5 DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz II: Angehörige stärken Bessere Beratung und Schulung für Angehörige → Die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung werden neu strukturiert und ausgeweitet. Die Beratung selbst wird qualitativ verbessert. → Die Pflegekassen müssen künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anbieten. → Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort verbessert werden. → Sofern die Betroffenen eingewilligt haben, ist vorgesehen, dass die Empfehlungen des MDK zur Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelversorgung von den Pflegekassen künftig gleich als Antrag zu werten sind. Damit ist eine schnellere Abwicklung möglich. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 5.6 DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN Das Pflegestärkungsgesetz II: Finanzierung stärken Sichere Finanzierungsbasis → Zur Finanzierung des PSG II wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozent angehoben. → Dadurch und durch die Beitragssatzanhebung im PSG I werden in Zukunft etwa 5 Milliarden Euro jährlich mehr für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 5.7 DAS ZWEITE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ: DIE GEPLANTEN NEUERUNGEN Das PSG II ist die weitreichendste Reform seit Einführung der Pflegeversicherung. Es verändert das Pflegesystem für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte grundlegend. Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für Gesundheit Stand 09/2015 Vielen Dank! Praxisseiten Pflege – Das Fachangebot für die Pflegepraxis des Bundesministeriums für GesundheitStand 09/2015
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