Newsletter Cash & Liquidity 2 2015

Verband Deutscher Treasurer e.V. – Friedrichstraße 4 – 65611 Brechen – www.vdtev.de
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Finanzsymposium Mannheim: Informationsaustausch CGI TWIST BSB Working
Group und elektronische Abrechnung / camt.086
Im Rahmen des Finanzsymposiums in Mannheim lädt der VDT zu einem
Informationsaustausch zum Thema Transparenz bei Bankgebühren und elektronische
Abrechnung im camt.086 Format ein.
Weithin wird über den Stand der internationalen CGI Working Group TWIST BSB, bestehend
aus Vertretern von Corporates, Banken und Software Anbietern, berichtet. Hier ist den
Aktiven insbesondere an einer Diskussion aller Beteiligten gelegen: welche Aspekte sind
Ihnen besonders wichtig? Was muss aus Ihrer Sicht weiterhin im Focus der
Standardisierungs- und Harmonisierungsprozesse stehen?
Daher möchten wir alle Interessierten einladen, sich an der Diskussion zu beteiligen:
Donnerstag, 11.06.2015
Treffpunkt: Stand des VDT
15.00 Uhr
Moderation:
Christine Pitzen, Deutsche Post DHL Group und Norbert Hambloch, STRABAG Property &
Facility Services GmbH und Mitglieder des Fachressorts Cash & Liquidity
Außerdem freut sich das Team der Geschäftsstelle über Ihren Besuch an
unserem Messestand!
Austausch VDT/Deutsche Bundesbank
Am 24. April 2015 fand der zweite Austausch zwischen dem VDT und der Deutschen
Bundesbank statt. Damit wurde die begonnene Serie fortgesetzt. Eine Gruppe von
Arbeitsgruppenmitgliedern aus dem Fachressort Cash & Liquidity traf sich mit Vertretern aus
den Zentral-Bereichen Zahlungsverkehr. Als Themen standen neben dem Nachgang und
einem Update zu aktuellen Themen SEPA-Themen (R-Transaktionen, Gebühren und
Formatstandardisierungen) sowie das neue Thema „Instant Payments“ auf der Agenda.
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Nachfolgend finden Sie kurze Zusammenfassungen unserer diskutierten Themen:
SEPA
Ausgehend vom gemeinsamen Schreiben des VDT, Paypal und dem Deutschen
Fundraisingverband zu Interbankenentgelten bei R-Transaktionen wurde auch über die
verwirrende Verwendung von Reason Codes diskutiert. Der EPC hat im April 2015 eine
aktualisierte Version seiner „Guidance on Reason Codes for SDD R-transactions“
veröffentlicht. Eine EBA-Arbeitsgruppe SMART (SEPA Migration Action Taskforce) hat eine
Übersicht “Local practices, products and requirements in post-migration SEPA”
veröffentlicht. Bei dem Übergang zu „IBAN only“ lauert eine latente Gefahr zur Verwirrung
bei der Rückgabe mit dem code AC01 – IBAN falsch. Das kann auch daran liegen, dass zu
einem IBAN eine falsche BIC zugesteuert wurde, die bei der so adressierten Bank dieses
Konto jedoch nicht existiert. Hier sieht auch die Bundesbank noch Nachholbedarf in der
Qualität von anderen Verzeichnissen für die Zuordnung SEPA-BIC zu IBAN, Deutschland ist
mit dem BLZ-Band auf gutem Weg.
Die Formatvielfalt der SEPA-Dialekte macht insbesondere Corporates zu schaffen, die
deutsche Multibank-Standrads gewohnt sind und nun SEPA-Dateien bei ausländischen
Banken einreichen wollen. Ebenso ist die Erweiterung für den AZV, Ablösung DTAZV,
wünschenswert. Bei dem Ausblick auf CGI-MP – Dialekte ein bankübergreifender Standard
weit entfernt, aber in der Ablösung von verschiedensten nationalen Formaten auf dem
richtigen Weg.
IBAN-Diskriminierung
Die EU Kommission achtet verstärkt auf die Umsetzung des Art. 9 der SEPA-Verordnung *).
Demnach erlaubt der europäische Gesetzgeber die Abwicklung von Überweisungen und
Lastschriften in Euro innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich nur noch mittels der
SEPA-Produkte (SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschriften). Dem europäischen Gesetzgeber ist
für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes auch von
entscheidender Bedeutung, dass die Ausführung von Zahlungsdiensten über
Zahlungsdienstleister, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, möglich ist.
Daher sieht Artikel 9 der SEPA-Verordnung (Zugänglichkeit von Zahlungen) vor, dass Zahler
bzw. Zahlungsempfänger nicht vorgeben dürfen, in welchem Mitgliedstaat Zahlungskonten
zu führen sind. Damit soll es Zahlungsdienstnutzern ermöglicht werden, den europaweiten
Zahlungsverkehr nur über ein Zahlungskonto abzuwickeln.
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Artikel 9: Zugänglichkeit von Zahlungen
(1) Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber
eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses
Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
(2) Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift
verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines
Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses
Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Art. 9 der SEPA-Verordnung ist an Zahler und Zahlungsempfänger gerichtet. Vor diesem
Hintergrund sind Corporates gebeten darauf zu achten, dass sie ihre Geschäftspraxis den
Vorgaben entsprechend ausgestalten, d.h. z.B. wohl gemeinte „Vorbefüllungen“ von
Überweisungsträgern, ebenso bei Lastschriftmandaten mit „DE“ könnten als eine
Abweichung von bzw. als ein Verstoß gegen Art. 9 ausgelegt werden.
*) SEPA-Verordnung Verordnung EU Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 vom 14. März 2012, geändert mit Verordnung (EU) Nr.
248/2014 vom 26. Februar 2014
Vorstehende Zusammenfassung finden Sie hier auch als Word-Dokument in ENGLISH
zu Ihrer weiteren Verwendung.
Darstellung von IBAN in lesbaren 4er-Blöcken
Auch der VDT empfiehlt den Corporates, dass sie ihre IBAN in gedruckter Form stets in 4erBlöcken getrennt durch Leerstellen darstellen. Und das nicht nur auf der Geschäftspost mit
der „eigenen IBAN“, sondern auch in allen Kundenmitteilungen, Mandatsvordrucken,
Vorankündigungen (pre-notification) und allen weiteren Medien mit Angabe eines IBAN.
Überweisungen mit falschen Angaben durch Übertragungsfehler werden so verhindert.
Darüber hinaus ist die Sicht-Kontrolle ist so viel menschenlesbarer und dient somit der
erhöhten Sicherheit im Zahlungsverkehr.
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Instant Payments
Hierbei handelt es sich um eine elektronische Zahlungsverkehrslösung, deren Ausübung
üblicher Weise innerhalb von wenigen Sekunden stattfindet und 24/7/365 zur Verfügung
steht. Die Lösung soll Zahlarten wie Retail, Person-2-Person, e-commerce und mobile
umfassen. Von den Institutionen EU-Kommission, ERPB, EZB wird mindestens ein EU-weites
einheitliches Schema gewünscht. Es wird an Machbarkeitsstudien und
Umsetzungskonzepten gearbeitet. Von Seiten der Banken werden Zweifel am business case
geäußert. Die Bundesbank ist über verschiedene Arbeitsgruppen und Institutionen
(z.B. EACHA) an den Arbeiten beteiligt.
RMB-Clearing
Darüber hinaus wurden die Initiativen der Deutschen Bundesbank zur Unterstützung des
RMB-Clearings am Bankenplatz Frankfurt erläutert, Bank of China als Clearing-Bank. Der
Adressat der Informationen sind KMU – die vereinfachten Möglichkeiten sollen den Handel
mit China fördern.
Zusammenfassung
Der Termin bei der Bundesbank war insgesamt äußerst informativ und die Diskussion sehr
konstruktiv. Es wurde seitens der Bundesbank ausdrücklich begrüßt, über den VDT die
Austauschmöglichkeit mit Corporates und deren Anliegen zu haben. Daher wird der
Austausch zwischen dem VDT und der Bundesbank regelmäßig fortgeführt werden.
Elektronisches Rechnungsformat für die Bankgebühren camt.086/ZugFerd;
Bankgebühren mit Umsatzsteuer
Seitens der Corporates wird die Verwendung des camt.086 zur Abrechnung von
Bankgebühren gefordert. Da Banken zwischenzeitlich aber Leistungen wie Zinsen und
Gebühren mit Umsatzsteuer belegen können, ist es erforderlich dass der camt.086 zur
umsatzsteuerlich anerkannten Rechnung fortentwickelt wird. Zwischenzeitlich hat der
Arbeitskreis „e-Invoicing und elektronische Bankbestätigungen“, in dem neben Mitgliedern
des VDT Wirtschaftsprüfer, Softwarehersteller, Vertreter des Wirtschaftsministeriums u.a.
mitarbeiten, einen Formatvorschlag für den camt.086 erarbeitet, der die Mindestangaben
enthält, die an eine Rechnung gestellt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Gleichzeitig wurde ein ZugFerd Format erarbeitet, dass es auch Banken ermöglicht eine
elektronische Rechnung zu senden, die keinen camt.086 anbieten (können).
Damit dieser Vorschlag für den camt.086/ZugFerd auch umgesetzt wird, suchen wir noch
Mitstreiter, die sich bei der Etablierung dieses Standards einbringen wollen. Im nächsten
Step soll der neue Standard mit Bankvertretern besprochen werden. Meldung bitte bei der
Geschäftsstelle.
Für den elektronischen Kontoauszug im Format MT940 gibt es bereits seit 2014 einen neuen
Geschäftsvorfallcode 837 für die Umsatzsteuer, der jedoch nicht von allen Banken genutzt
wird. Oftmals werden die Gebühren incl. Umsatzsteuer brutto belastet, ohne die
Umsatzsteuer mit dem GVC 837 gesondert zu buchen. Bitte fragen Sie in Ihrer Buchhaltung/
Steuerabteilung nach, wie ihre Bank(en) vorgeht.
Arbeitskreis Leitfaden „Working Capital”
Ziel des Arbeitskreises „Working Capital“ ist die Erstellung eines VDT Leitfadens für
Corporate Treasurer mit Sitz in Deutschland, in denen Working Capital als wichtige
Steuerungsgröße angesehen wird. Mit Hilfe des Leitfadens soll eine ressortübergreifende
Sicht auf Working Capital Management und die damit verbundenen Steuerungsprozesse
sowie Entscheidungswege etabliert werden. Damit umfasst die Zielgruppe des Leitfadens
neben dem Corporate Treasurer auch die Entscheidungsebene des CFO sowie weitere
Entscheider in den Unternehmensbereichen Beschaffung, Lagerhaltung, Vertrieb,
Distribution und Accounting.
Warum?
• Orientierungshilfe für die Annäherung an den Themenkomplex geben
• Hilfe zur Selbsthilfe für den Einstieg auf Basis von Praxisfällen
• Bestehende Prozesse überprüfen und aufeinander abstimmen
• Von den Erfahrungen / Beispielen anderer Corporates lernen
Der Leitfaden soll in 2016 in einer ersten Auflage fertiggestellt werden. Insbesondere die
Erfahrungen aus Mitgliedsunternehmen sind für das Gelingen des Leitfadens zu einem so
komplexen und überwiegend uneinheitlich definierten Themenfeld unverzichtbar. Daher
werden wir Ihnen im Laufe der kommenden Woche einen Fragebogen zukommen lassen und
bitten Sie schon heute um Ihre Unterstützung.
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Umfrage zum Cash Management
Das Fachressort Cash & Liquidity bittet Sie um Unterstützung einer Umfrage für eine
Bachelor Thesis eines VDT-Mitgliedes.
In dieser Bachelor Thesis geht es um den Aspekt einer Zentralisierung des Zahlungsverkehrs.
Es soll dabei aufgezeigt werden, welche verschiedenen Möglichkeiten es gibt
und welche weiteren Bereiche noch bedacht werden müssen, wenn ein bislang dezentral
geführter Zahlungsverkehr zentralisiert werden soll. Dabei wird untersucht welche Motive zu
einer Entscheidung über eine Zentralisierung führen und welche Effekte dabei genutzt bzw.
erwartet werden können. Ziel ist es, anhand eines beispielhaften international tätigen
Unternehmens, zu analysieren, welche Möglichkeit der Zentralisierung des Zahlungsverkehrs
zu präferieren wäre.
Die Umfrage finden Sie unter: http://www.survio.com/survey/d/G2R2O8J9V9J7S6Q5X
Der Link ist bis einschließlich 4. Juli 2015 erreichbar. Die Ergebnisse stellen wir Ihnen
anschließend zur Verfügung.
Aktuelles aus dem Verband
Fachtagungen
Finanzstrategie von Unternehmen – Bedeutung, Beitrag und Auswirkung auf
das Unternehmens-Treasury
29. September 2015 in Frankfurt am Main
18. Ordentliche Mitgliederversammlung
03. November 2015 in Frankfurt am Main
Grundlagenseminare
Weitere Informationen sowie Anmeldeunterlagen erhalten Sie direkt auf unserer Homepage.
Grundlagenseminar des deutschen Steuerrechts
11. - 12. September 2015 in Frankfurt am Main
Grundlagenseminar Controlling
09. - 10. Oktober 2015 in Frankfurt am Main
Grundlagenseminar Bilanzierung
13. - 14. November 2015 in Bad Vilbel
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