Ausgabe 08 - August 2015 Das Magazin der IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH THEMA DES MONATS Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende) Mehr auf Seite 10 Das Magazin der IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH querbeet - Ausgabe August 2015 Liebe Leser, der Sommer neigt sich langsam zur Neige und ab Septem- alles um gemeinnützige Körperschaften. In dieser Ausga- ber beginnt wieder der (steuerliche) Alltag. Die meisten be finden Sie auch ein BFH-Urteil zum Spendenabzug als von Ihnen waren im Urlaub und sind voller Elan und Sonderausgabe (S.3). Zuwendungsbestätigungen sind kreativer Ideen an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Um immer wieder Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen durch Ideen und Anregungen zu Veränderungen geht es auch bei die Finanzverwaltung bei gemeinnützigen Organisatio- unserem 1. Leipziger NPO-Forum "Mut zur Verände- nen und Einrichtungen. Als besondere Problemfelder rung" am 15. Oktober diesen Jahres. Nähere Informatio- stellen sich dabei die Abgrenzung zwischen Geld- und nen finden Sie auf der letzten Seite, den Veranstaltungs- Sachspenden sowie Spenden als Verzicht der Rückzahlung flyer erhalten Sie in den nächsten Tagen. Wir würden uns von getätigten Aufwendungen dar. Daher möchten wir auf sehr freuen, Sie als Tagungsteilnehmer begrüßen zu das zitierte BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerken- dürfen. Wir sind uns sicher, dass Sie viel Input für das nung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor Management in Ihrer Nonprofit-Organisation mitneh- vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) auf men werden. Besonders gespannt sind wir auf die drei der Seite 10 verweisen. Diese Problematik zeigte sich in Impulsreferate, ein Top-Berater aus Wien, ein ehemaliger den letzten Monaten verstärkt bei etlichen Mandanten. Weltmeister im Bobfahren und ein Museumsdirektor werden ihre spannenden Erfahrungen zu Veränderungen Einen schönen Spätsommer ohne negative steuerliche in ihrem Berufsleben erzählen. Dabei dreht sich natürlich Überraschungen wünschen Ihnen Andreas Dzaack Steuerberater [email protected] Jens Kesseler Berater [email protected] Inhalt dieser Ausgabe • Sonderausgabenabzug: Wann ist eine Spende fremdnützig? S.3 • Arbeitsrecht: Wann liegt ein Arbeitsverhältnis vor? S.4 • Gemeinnützigkeit: Keine Wortklauberei bei Auslegung der Satzung S.5 • Rechtsverfolgung: Wann haben Vereine Anspruch auf Prozesskostenhilfe? S.5 • Profifußball: „Signing fees“ müssen aktiv abgegrenzt werden S.6 • Krankenhausapotheke: Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Medikamentenabgabe im Fokus S.6 • Quintessenz Management KG - Der Partner für NPOs für Strategie-, Organisations- &... S.7 • Naturpark Dübener Heide | Verein Dübener Heide e.V. S.8 • Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten... S.10 • Stiftungskooperationen – Projektpartner als Hilfspersonen S.11 STEUERRECHTLICHES Sonderausgabenabzug: Wann ist eine Spende fremdnützig? Gemeinnützige Organisationen sind auf Spenden angewiesen, um ihren Geschäftsbetrieb finanzieren zu können. Als Anreiz für den Spender sieht der Gesetzgeber einen Sonderausgabenabzug vor, der zu einer Steuerersparnis führt. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanz- Erwartung eines besonderen Vorteils ge- hof (BFH) wollte der Kläger ein Grundstück geben wird und die Spendenmotivation im von einer gemeinnützigen Organisation Vordergrund steht. Die Unentgeltlichkeit erwerben. Bei den Verkaufsverhandlungen ist für die Spende und damit für den Spen- stellte er der Organisation eine Spende in denabzug Aussicht. Das Grundstück wurde schließ- Spende darf weder privat- noch gruppen- lich nach längeren Verhandlungen tat- nützig, sondern ausschließlich fremdnüt- sächlich an ihn verkauft. Drei Jahre nach zig sein, das heißt zur Förderung des Ge- dem Abschluss des Vertrags trat eine ge- meinwohls verwendet werden. Ein Spen- meinnützige GmbH, an der der Verkäufer denabzug ist daher ausgeschlossen, wenn des Grundstücks beteiligt war, an den die Ausgaben zur Erlangung einer Gegen- Käufer heran und bat um eine „möglichst leistung des Empfängers getätigt werden. großzügige Spende“. Nachdem der Kläger Es reicht schon aus, wenn die Zuwendung seine Zuwendung geleistet hatte, wollte er an den Empfänger unmittelbar und ur- die Spende als Sonderausgabe abziehen, sächlich mit einem von diesem oder einem was ihm das Finanzamt versagte. Es war Dritten gewährten Vorteil zusammen- der Auffassung, dass zwischen der Spende hängt, wobei dieser nicht unmittelbar und dem Kaufvertrag ein Zusammenhang wirtschaftlicher Natur sein muss. Da der bestand und die Spende damit nicht unent- Kläger eingeräumt hatte, die Spendenzu- geltlich erfolgt war. sage im Rahmen der Kaufverhandlungen konstitutives Merkmal. Die erteilt zu haben, bestand nach Ansicht des Die Klage dagegen blieb, wie auch das Gerichts ein unmittelbarer Zusammen- Revisionsverfahren vor dem BFH, erfolg- hang zwischen der Spende und dem los. Laut BFH ist ein Sonderausgabenabzug Grundstückskauf. nur möglich, wenn die Spende ohne die 3 Steuerberatungsgesellschaft mbH Möchten Sie themenverwandte Artikel lesen? Klicken Sie einfach auf den abgebildeten Link. Arbeitsrecht: Wann liegt ein Arbeitsverhältnis vor? Vereine können ihre Zwecke nur durch Helfer umsetzen. Die rechtliche Einordnung dieser Unterstützung ist eine Frage der Bezeichnung im Vertrag und der Umsetzung. Worauf es ankommt, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Fall geklärt, in dem sich die Kustodin eines Museums und der Verein, der das Museum betrieb, stritten. Die Kustodin war Mitglied des Vereins. Mit ihrem Mann konnte sie im Museumsgebäude neben einer Wohnung weitere Räume für eigene Zwecke nutzen. Statt einer Miete hatte sie oder ihr Mann die Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Ihre Tätigkeit war bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass bereits nicht hinreichend deutlich gewor- kein Arbeitsverhältnis bestand. Arbeit- den, welche Tätigkeiten genau aufgrund nehmer sei, wer aufgrund eines privat- welcher Vorgaben im Rahmen welcher der rechtlichen Vertrags im Dienste eines an- verschiedenen Vertragsbeziehungen aus- deren zur Leistung weisungsgebundener, geübt worden seien. Zudem sei die Klägerin fremdbestimmter Arbeit in persönlicher nicht verpflichtet gewesen, erforderlich Abhängigkeit verpflichtet sei. Dieses Wei- werdende Tätigkeiten selbst zu erbringen. sungsrecht könne Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Hinweis: Nach Ansicht der Richter sind für die Das könne zwar auch bei anderen Rechts- Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen verhältnissen der Fall sein, bei einem Ar- Umstände maßgeblich, unter denen die beitsverhältnis sei die Begrenzung der Dienste zu erbringen sind. Der objektive Ge- persönlichen Freiheit aber besonders dicht. schäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Die Parteien seien aufgrund der Mitglied- Vereinbarungen und der praktischen Durch- schaft der Klägerin in dem Verein und führung des Vertrags zu entnehmen. Wider- aufgrund mehrerer weiterer Verträge mit- sprechen sich Vereinbarung und tatsächliche einander verbunden gewesen. Insofern sei Durchführung, ist Letztere maßgebend. 4 Steuerberatungsgesellschaft mbH Möchten Sie diesen Artikel weiterlesen? Klicken Sie einfach auf den abgebildeten Link. querbeet - Ausgabe August 2015 Gemeinnützigkeit: Keine Wortklauberei bei Auslegung der Satzung Gemeinnützige Organisationen sind in der Regel von zahlreichen Steuerarten befreit (z. B. von der Körperschaft- und Gewerbesteuer). Allerdings müssen sie dafür in tatsächlicher und formeller Hinsicht einige Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen sie erhaltene Mittel (z. B. Spenden oder erzielte Zinseinnahmen) „selbstlos“ und zur Verwirklichung des Satzungszwecks einsetzen. Außerdem dürfen die Mitglieder des Vereins nicht „begünstigt“ werden. Diese Voraussetzungen muss der Verein nicht nur tatsächlich leben. Nein, dieses Verhalten muss sich bereits aus der Satzung ergeben. In einem kürzlich entschiedenen Fall musste das Finanzamt prüfen, ob die inländische Tätigkeit eines britischen - gemeinnützigen - Colleges den strengen deutschen Anforderungen genügt. Das College selbst wurde vor (so wörtlich) „Jahrhunderten“ gegründet. Offenbar war auch die Satzung genauso alt und enthielt selbstverständlich nicht die Begriffe „Selbstlosigkeit“ und „Begünstigungsverbot“, weshalb der Betriebsprüfer die Gemeinnützigkeit für deutsche Besteuerungszwecke aberkannte. Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg widersprachen der Meinung des Betriebsprüfers allerdings und sagten, dass die Satzung auszulegen sei, wobei eine allzu kleinliche „Wortklauberei“ zu vermeiden ist. Hinweis: Falls Ihr Verein oder Ihre Organisation keine „Jahrhunderte“ alte Organisation mit britischen Wurzeln ist, sollten Sie sich sicherheitshalber an die strengen Vorgaben der Finanzverwaltung halten. Rechtsverfolgung: Wann haben Vereine Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Wenn ein Verein, dem die finanziellen Mittel fehlen, Klage erheben oder sich gegen eine Klage verteidigen muss, stellt sich die Frage, ob er Prozesskostenhilfe erhalten kann. In einem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ging es um einen Verein, der einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte, den die erste Instanz ablehnte. Der Verein wandte sich gegen diesen Beschluss, hatte aber auch vor dem OVG aus mehreren Gründen keinen Erfolg: Das Gericht hat bestätigt, dass grundsätzlich auch Vereine als juristische Personen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe haben. Voraussetzung hierfür sei, dass dem Verein die erforderlichen Mittel für den Prozess fehlen, auch seine Mitglieder nicht in der Lage sind, ihm die Mittel zur Verfügung zu stellen, und die Unterlassung der Rechtsverfolgung den allgemeinen Interessen zuwiderläuft. Hinweis: Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen zuwider, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde und die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen würde und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen hätte. 5 Möchten Sie diese Artikel in voller Länge lesen? Folgen Sie einfach dem abgebildeten QR-Code bzw. Link. querbeet - Ausgabe August 2015 Profifußball: „Signing fees“ müssen aktiv abgegrenzt werden Bevor im Profifußball der Ball rollt, müssen die beteiligten Vereine reichlich Geld in die Hand nehmen, um sich vielversprechende Spieler einzukaufen. Sofern ein Spieler bislang bei einem anderen Verein unter Vertrag stand, zahlen aufnehmende Vereine häufig hohe Transferentschädigungen an den Abgebenden. Hinweis: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011 müssen Vereine diese Ablösezahlungen als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler aktivieren und über die Vertragslaufzeit abschreiben. Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile von der Finanzverwaltung anerkannt. Gehörte der Spieler zuvor vertraglich keinem Verein an, muss der anwerbende Verein häufig ebenfalls tief in die Tasche greifen und sogenannte Handgelder oder „signing fees“ an den Spieler selbst bzw. dessen Spieleberater zahlen. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist darauf hin, dass die vorgenannte BFH-Rechtsprechung zu Transferentschädigungen nicht auf die bilanzielle Behandlung von Handgeldern und „signing fees“ übertragen werden kann, da der aufnehmende Verein durch letztere Zahlungen kein immaterielles Wirtschaftsgut erwirbt. Stattdessen müssen Vereine Möchten Sie diese Artikel in voller Länge lesen? Folgen Sie einfach dem abgebildeten QR-Code bzw. Link. für Handgelder und „signing fees“ einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, denn es liegen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vor, die Aufwand für eine spätere Zeit darstellen. Hinweis: Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist ein Instrument zur periodengerechten Gewinnabgrenzung; er bildet vor dem Abschlussstichtag angefallene Ausgaben ab, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Krankenhausapotheke: Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Medikamentenabgabe im Fokus Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass Krankenhausapotheken von steuerbefreiten Krankenhäusern nicht mehr die Merkmale eines Zweckbetriebs erfüllen und als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten sind, soweit sie nicht nur ihr, sondern auch andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefern. Der Grund dafür ist, dass sie durch diese Tätigkeit in eine Wettbewerbssituation mit gewerblichen Apotheken treten. Nach der Weisung begründen auch folgende andere Betätigungen, die Krankenhausapotheken zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Medikamentenabgabe gegen gesondertes Entgelt an ehemalige ambulante und stationäre Patienten (zur Überbrückung), Medikamentenlieferungen an folgende Einrichtungen: ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, Polikliniken, Institutsambulanzen, sozialpädiatrische Zentren, ermächtigte Krankenhausärzte (soweit kein Innenumsatz des Trägers der Krankenhausapotheke vorliegt) und öffentliche Apotheken, Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Beschäftigte des Krankenhauses Die vorgenannten Einzeltätigkeiten können nicht dem von der Abgabenordnung definierten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zugeordnet werden. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb sind nicht erfüllt, da sich die Apotheke mit den Tätigkeiten in eine (vermeidbare) Wettbewerbssituation zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken begibt. 6 IQ NETZWERK IQ Netzwerkpartner geben Auskunft. Quintessenz Management KG - Der Partner für NPOs für Strategie-, Organisations- & Controlling-Beratung Die Quintessenz Management KG wurde 2003 in Leipzig gegründet und ist fest in die IQ Group integriert. Sie hat ihren Hauptsitz in Leipzig und ein Büro in Berlin. Sie beschäftigt derzeitig 3 MitarbeiterInnen. Die Gesellschaft unterstützt insbesondere gemeinnützige Organisationen 3. Planen von Aktionen und Entscheidungen Büro Leipzig 4. Handeln – Umsetzen der Entscheidungen 5. Bewertung der Organisationsperformance 6. Reflexion und Transfer der Inhalte auf und Einrichtungen bei der Strategieent- die eigene Arbeitssituation der Teil- wicklung, bei dem Aufbau des Controllings nehmerInnen sowie bei der Umstrukturierung. Auch als Treuhänder für Treuhandstiftungen ist sie Durch aktives Experimentieren mit Ver- mittlerweile tätig. Die Quintessenz Ma- haltensweisen und Lerninhalten wird der nagement KG führt auch das beliebte Lernprozess beschleunigt. Die hohe Reali- Planspiel „NPO-Manager“ durch. tätsnähe führt zu starker kognitiver und Springerstraße 9 04105 Leipzig Telefon +49 (0)341 200 1935 Telefax +49 (0)341 961 4513 Büro Berlin Friedrichstraße 171 10117 Berlin Telefon +49 (0)30 920 383 2900 Telefax +49 (0)30 920 383 2901 emotionaler Beteiligung, die den LernproDas Planspiel dient dazu, Wissen zur Or- zess unterstützt. Die Lerninhalte können ganisationssteuerung interaktiv zu ver- auf den spezifischen Kontext der Organi- mitteln. Dabei treffen die TeilnehmerInnen sation angewandt werden. Jedes Ge- in Teams Entscheidungen und erleben schäftsjahr wird ein Jahresabschluss er- deren Auswirkungen „hands-on“ anhand stellt und die Entwicklung anhand be- der im Planspiel simulierten Organisation. triebswirtschaftlicher Kennzahlen hinter- Zusammenhänge Wirkungsketten fragt. Die Teamleistungen werden auf werden so spielerisch erlebbar und auf die und Basis der erzielten Ergebnisse analysiert, eigene Arbeitssituation übertragbar wodurch der Erfolg oder Misserfolg von macht. Der Lernprozess erfolgt dabei in 6 strategischen Entscheidungen, operativer Schritten: Umsetzung und Entscheidungsfindungsabläufen im Team erkennbar wird. Der Transfer in die eigene Organisation erfolgt 1. Trainer-Briefing vor jedem simulierten Jahr 2. Diskussion der Inputs im Managementteam durch darauf aufbauende, maßgeschneiderte Beispiele und Übungen aus der eigenen Organisation. Learnings werden erarbeitet und sofort umgesetzt. 7 Weitere Informationen zu unserem Planspiel erhalten Sie hier: IQ MANDANTEN Naturpark Dübener Heide | Verein Dübener Heide e.V. Das NaturparkHaus der Dübener Heide weitere Tipps für Ausflüge in die Natur- in Bad Düben präsentiert eine multime- landschaft sowie in die Städte und Kom- dia Ausstellung über den Naturraum munen mit ihren Natur- und Kulturan- Dübener Heide. Diese beschäftigt sich geboten. mit dem Naturpark heute und in der Zukunft. Es geht um Landschaft, Wild- Der Besuch des NaturparkHauses, das tiere, Moore und die Rolle der Menschen am Stadteingang von Bad Düben gleich im Wandel ihrer Heimat. Die Ausstellung hinter der Muldebrücke liegt, lohnt ist in verschiedene Themenbereiche sich – für Gäste der Stadt, Schulklassen gegliedert. und Naturfreunde. Außerdem finden Einer zielt dabei auf die Dübener Heide dort regelmäßig Vorträge statt und im Zeichen des Klimawandels ab. Die Sonderausstellungen können besucht Schau bedient sich moderner Medien, werden. Und das Beste: Der Eintritt ist liefert frei. grundlegende Informationen über den Naturpark Dübener Heide. Das NaturparkHaus gilt dabei als Aushänge- Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 10 schild für den gesamten Landschafts- bis 17 Uhr (November bis Februar 10 bis raum Dübener Heide, der Teile Sachsens 16 Uhr), Samstag 10 bis 13 Uhr (Novem- und Sachsen-Anhalts umfasst. An einer ber bis Februar 10 bis 16 Uhr). Gästeinformation erhalten Besucher Kontakt Naturpark Dübener Heide | Verein Dübener Heide e.V. Büro Sachsen (NaturparkHaus): Neuhofstraße 3 04849 Bad Düben Telefon 034243 72993 Telefax 034243 342009 Regiocrowd - Das Portal für Zeit- und Geldspenden Büro Sachsen-Anhalt: Ortsteil Tornau Krinaer Straße 2 06772 Gräfenhainichen Urlaub heißt nicht unbedingt faulenzen: Wer die Ferien in der Dübener Heide verbringt, kann einen Teil seiner freien Zeit für Naturschutzprojekte spenden. Über die Plattform regiocrowd. de werden darüber hinaus Gelder für regionale Projekte gesammelt. Hinter dem Portal für Zeit- und Geldspenden „Regiocrowd“ steht ein engagiertes Team des Naturpark - Verein Dübener Heide e.V. . Gemeinsam mit vielen Unterstützern aus Sachsen und ganz Deutschland übernimmt der Verein bereits seit 1930 Verantwortung für die Bewahrung der wunderschönen Landschaft nördlich von Leipzig. Neue Wege zu gehen und innovative Methoden wie Crowdfunding in die bürgerschaftlich organisierte Vereinsarbeit zu integrieren, ist ein entscheidender Schritt, um diese wichtige Arbeit erfolgreich fortsetzen zu können. Mit der vom Freistaat Sachsen geförderten Plattform verknüpft der Verein lokale Anbieter und Menschen, die sich mit ihrem Geld oder ihrer Zeit in der Dübener Heide einsetzen möchten. 8 www.naturpark-duebener-heide.com [email protected] QUERBEET FRAGT NACH Thomas Klepel Naturparkleiter Dübener Heide Was ist Ihr Lieblingsort? Haben Sie einen Lieblingskünstler? Im Kreise meiner Familie. Christo und Jeanne-Claude, wie sie es mit der Verhüllung des Reichstages geschafft haben, die Phantasien von Menschen zu beflügeln. Was geht Ihnen gegen den Strich? Haben Sie ein Lieblingsrestaurant? Wenn Menschen in Ihren Stärken und Fähigkeiten nicht erkannt und gefördert werden. Die orientalische Küche und Gastfreundlichkeit bei Shady in Leipzig sind für uns etwas Besonderes. An welchem Ort können Sie am besten entspannen? Die Ruhe in einer Kirche/Dom wirkt auf mich tiefenentspannend. Welche Eigenschaft schätzen Sie bei anderen am meisten? Optimismus. Wie sieht für Sie der perfekte Sonntag aus? Eine sonnig-gesellige Radtour entlang eines Flusses mit regional kulinarischen Pausen hat das Potenzial zu einem perfekten Tag zu werden. Was schätzen Sie als Mandant an der IQ? Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen? Durch die fachliche Begleitung und vertrauensvolle Beratung ist IQ zu einer Säule der Entwicklung der Dübener Heide als bürgerschaftlich getragener Naturpark im Norden von Leipzig geworden. Das Rosie-Projekt von Graeme Simsion 9 IQ STEUER Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende) Jens Kesseler Berater [email protected] In dem Schreiben des BMF (koordinierter Ländererlass) vom 25.11.2014 , IV C 4 - S-2223 / 07 / 0010 :005, werden die Anforderungen der Finanzbehörden zu Zuwendungsbestätigungen über den Steuerberatungsgesellschaft mbH Verzicht von vereinbarten Aufwendungsersatz oder Vergütungen genannt. In vielen Organisationen, insbesondere im Bereich Sport und Kultur, ist diese Problematik derzeitig hochbrisant. Hier drohen Nachzahlungen in Form der Ausstellerhaftung in Höhe von 30 % der ausgestellten Zuwendungsbestätigungen, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung derartiger Spenden nicht vorliegen. Bei vielen gemeinnützigen Vereinen und der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag Kapitalgesellschaften den aufzunehmen, die einen Aufwendungser- nächsten Monaten Mitglieder- bzw. Ge- satzanspruch regeln und damit die ver- sellschafterversammlungen an, wo es bundenen möglichen Verzichtsspenden sich anbietet entsprechende Beschlüsse in zulassen. stehen in 10 Möchten Sie diesen Artikel weiterlesen? Klicken Sie dafür einfach auf den abgebildeten Link. IQ STIFTUNGSFORUM Stiftungskooperationen – Projektpartner als Hilfspersonen Größere Projektwirkung, höherer Wahrnehmungsgrad, zunehmendes Kreativitätspotential – Kooperationen sind ein Schlüssel dazu. Aus den Köpfen der Entscheidungsträger steuerbegünstigter Stiftungen ist der Begriff nicht mehr wegzudenken. Angesichts der wachsenden Bedeutung tigten Satzungsziele selbständig und ei- von Gemeinschaftsprojekten im Non- genverantwortlich verwirklichen (BFH v. Profit-Bereich tritt eine Vorschrift her- 17.02.2010, I R 2/08, BStBl. II 2010, 1006). vor, die bisher kaum im Blickpunkt stand: das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO. Bei einer Projekterfüllung unter Zuhilfe- Während die Regelung die Selbstverwirk- nahme einer anderen gemeinnützigen lichung der Satzungszwecke fordert, be- Organisation als Hilfsperson sollte, um dingen Kooperationen naturgemäß Ele- beiden Organisationen die Gemeinnüt- mente wie Arbeitsteilung und Mitwir- zigkeit zu wahren, auf Folgendes geachtet kung. werden: Einerseits sollte der Auftraggeber eindeutig festlegen, welche Aufgabe die Die Projektbeteiligten befinden sich in der Hilfsperson zu erfüllen hat, andererseits Praxis nicht immer auf Augenhöhe – sollte er der Hilfsperson bei der Verwirk- gemeinnützige Stiftungen binden ihre lichung so viel Raum lassen, dass sie die Kooperationspartner oftmals in die eige- Tätigkeit selbständig und eigenverant- ne Zweckerfüllung ein. Ergänzend zur wortlich realisieren kann. eigenständigen Umsetzung lässt der Gesetzgeber daher sog. Hilfspersonen zu, Die beschriebene Kooperationskonstella- sofern das Wirken jener wie das eigene tion ist für alle Rechtsformen des gemein- Wirken anzusehen ist (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO). nützigen Bereichs, auch für Vereine und Handelt es sich bei den Helfern ebenfalls gGmbHs, relevant. um Körperschaften des Dritten Sektors, stellt sich regelmäßig die Frage, ob sie mit ZUM THEMA: Der Autor, Dr. Martin der beauftragten Maßnahme die eigenen Schunk, wird zu dieser Tematik auf dem Satzungszwecke unmittelbar verfolgen. 1. Leipziger NPO-Forum „Mut zur Verän- Der BFH bejaht dies im Grundsatz, inso- derung“ am 15.10.2015 referieren. fern die Hilfspersonen ihre steuerbegüns- 11 Steuerberatungsgesellschaft mbH Diesen und weitere Artikel finden Sie auf iq-steuer.de. Klicken Sie einfach auf den abgebildeten Link. Büro Leipzig Springerstraße 9 04105 Leipzig Steuerberatungsgesellschaft mbH T +49 341. 200 19 35 F +49 341. 200 19 36 5 Zahlungstermine Steuern/Abgaben: September - 2015 Donnerstag, 10.09.2015 (14.09.2015 *) Montag, 28.09.2015 - Einkommensteuer - Sozialversicherungsbeiträge - Lohnsteuer - Umsatzsteuer * = Zahlungsschonfrist Save the Date 1. Leipziger NPO-Forum: "Mut zur Veränderung" Vision-Strategie-Struktur 15.10.2015 ACHTUNG neuer Veranstaltungsort: Aufgrund der zu erwartenden großen Nachfrage sind wir in das sehr zentral gelegene „pentahotel“ ausgewichen. pentahotel Leipzig (5 Min vom Hbf Leipzig), Großer Brockhaus 3, 04103 Leipzig www.pentahotels.com/de/hotels/leiph-leipzig/everything Veranstalter: iq-inhouse-seminare in Zusammenarbeit mit Quintessenz Management KG Gemeinnützige Organisationen, unabhängig von Ihrer Rechtsform, stehen derzeitig vor vielen wirtschaftlichen und strategischen Herausforderungen. Bisherige Strukturen und Ausrichtungen scheinen oft überholt, um den Wirkungsgrad der NPO zu halten oder gar zu steigern. Wir wollen mit diesem Forum, das jedes Jahr stattfinden wird, Anregungen und Lösungsansätze für modernes Management von Non-Profit-Organisationen geben. Es werden durch erstklassige Experten und Praktiker aus Deutschland, Österreich und der Schweiz in Impulsreferaten und Workshops insbesondere Kenntnisse und Erfahrungen zur Strukturveränderung, Organisationsoptimierung, Probleme und Lösungsvorschläge bei Umstrukturierungen, Chancen der wirtschaftlichen Betätigung sowie zum Fundraising vermittelt. Die Veranstaltung endet mit einer Podiumsdiskussion, die Diana Schell , bekannt aus TV und Radio, moderieren wird. Danach können bei einem Get together Kontakte geknüpft und Ideen ausgetauscht werden. Wir freuen uns auf einen spannenden Kongresstag zu diesen zukunftsweisenden Themenstellungen und natürlich darauf, Sie am 15.10.2015 begrüßen zu dürfen. Buchung unter allen IQ-Kontaktdaten / Veranstaltungsflyer erscheint in den nächsten Tagen Beginn: 10:00 Uhr, Ende 18:30 Uhr, danach get together (open end) Tagungsgebühr: EUR 150,- für Mandanten der IQ Tagungsgebühr: EUR 190,- für Nichtmandanten der IQ (einschließlich Verpflegung und Tagungsmaterialien) Disclaimer querbeet bietet lediglich allgemeine Informationen. Wir übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. In keinem Fall sind diese geeignet, eine kompetente Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen die IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH gerne zur Verfügung. querbeet unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesondere der Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedürfen der Zustimmung der Herausgeber. 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