STE U E R N RAI N E R HAUSMAN N P H I L I P P R OT H S AT H I M E Y E R - N A N D I DIE PATENTBOX ALS STEUERPLANUNGSMODELL FÜR KMU Interessante Möglichkeit im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III Der Anwendungsbereich der Patentbox wurde im Zuge des OECD-Projekts zur Bekämpfung von Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) eng gesteckt und lässt den Staaten nur wenig Spielraum zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E). Dennoch dürfte die Patentbox insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bieten. 1. AUSGANGSLAGE Mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III) sollen die bestehenden kantonalen Steuerregime abgeschafft und durch neue, international anerkannte Massnahmen ersetzt werden. Für natürliche Personen (selbstständig Erwerbstätige, Einzelunternehmen und Personengesellschaften) wie auch für juristische Personen (Kapitalgesellschaften) soll im Rahmen einer Patentbox die Möglichkeit geschaffen werden, Erträge aus bestimmten immateriellen Gütern (IP) bei der kantonalen und kommunalen Einkommens- oder Gewinnsteuer privilegiert zu besteuern [1]. Die Patentbox bietet in der Schweiz ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besondere steuerplanerische Möglichkeiten. Welche Unternehmen als KMU qualifizieren und inwieweit diese von der Patentbox profitieren können, wird nachfolgend dargestellt [2]. 2. DEFINITION EINES KMU Das Schweizer Recht kennt keine eigentliche Definition des Begriffs der KMU. Als wesentliches Kriterium wird in der Regel die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen herangezogen. Nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) wird jedes marktwirtschaftlich tätige Unternehmen mit weniger als 250 Angestellten als KMU bezeichnet [3]. Dies entspricht auch dem Verständnis der Europäischen Union (EU). Innerhalb der EU gilt ein Unter nehmen mit weniger als 250 Beschäftigten als KMU, sofern es entweder einen Jahresumsatz von maximal EUR 50 Mio. erzielt oder sofern dessen Jahresbilanzsumme sich auf maximal EUR 43 Mio. beläuft [4]. Nach Angaben des Bundesamts für Statistik sind mehr als 99% der Schweizer Unternehmen KMU. Sie stellen gesamthaft 2/3 der Arbeitsplätze [5]. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) stellt für die Definition eines KMU nicht auf die Anzahl der beschäftigten Personen, sondern ausschliesslich auf den jährlichen Bruttoumsatz des betroffenen Unternehmens ab. Demzufolge sieht die OECD in ihrem finalen Bericht vom 5. Oktober 2015 zu Aktionspunkt 5 (Finaler Bericht der OECD zu Action 5) [6] in Bezug auf die Patentbox vor, dass Unternehmen, deren Bruttoumsatz aus Immaterialgüterrechten EUR 7,5 Mio. nicht übersteigt und deren gesamter bzw. konsolidierter Umsatz nicht mehr als EUR 50 Mio. beträgt [7], von einem weiter gefassten Patentbegriff profitieren können als jene Unternehmen, die aufgrund eines höheren Bruttoumsatzes nicht als KMU qualifizieren. Für die nicht als KMU erfassten Unternehmen wäre folglich – sofern ihre IP nicht unter eine der weiteren von der OECD aufgestellten und mit Patenten vergleichbaren Kategorien fallen [8] – eine Patentierung zwingend notwendig, um von einer Steuererleichterung für Einkünfte aus F&E profitieren zu können. RAINER HAUSMANN, PHILIPP ROTH, MLAW, LIC. IUR., RECHTSANWALT, WISS. ASSISTENT, LEHR- DIPL. STEUEREXPERTE, STUHL FÜR SCHWEIZE- PARTNER INTERNATIONAL RISCHES, EUROPÄISCHES TAX SERVICES, UND INTERNATIONALES EY, ZÜRICH STEUERRECHT, UNIVERSITÄT ZÜRICH, KNOWLEDGE MANAGER, TAX SERVICES, EY, ZÜRICH 3 | 2016 E X P E R T F O C U S 189 STE U E R N D ie Patentb ox als steuerplanungsmodell für kmu Abbildung 1: ART. 24A E-STHG Vergleich der bundesrätlichen und ständerätlichen Fassung Entwurf des Bundesrats vom 5. Juni 2015 Beschluss des Ständerats vom 14. Dezember 2015 Art. 24a Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten Art. 24a Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten Der Anteil des Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten, der auf dem Forschungs- und Entwicklungsaufwand der steuerpflichtigen Person beruht, wird mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen. 1 Wird die Steuer auf dem Erfolg aus einem Recht nach Absatz 1 erstmals ermässigt, so werden der diesem Recht zurechenbare, in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 25a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. 2 2bis Auf die Abrechnung nach Abs. 2 im Zeitpunkt des Boxeneintritts kann verzichtet werden, wenn die Kantone sicherstellen, dass diese Besteuerung dieses Aufwands innert 5 Jahren seit Einbringung in die Patentbox auf eine andere Weise erfolgt. 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den vergleichbaren Rechten und zur Berechnung des Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten. Damit ein KMU nach Auffassung der OECD von einem erleichterten Zugang zur Patentbox profitieren kann, muss – neben dem Kriterium der maximalen Umsatzgrenze – das in die Patentbox eingebrachte IP auch (a) neu, nützlich und nicht offensichtlich [9] sein, (b) im Wesentlichen mit Patenten vergleichbar sein und (c) in einem transparenten Zertifizierungsprozess durch eine von der Steuerverwaltung unabhängige Behörde registriert werden können. Staaten, die sich dafür entscheiden, im Rahmen ihrer Patentbox von der Regelung für KMU Gebrauch zu machen, müssen das Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) der OECD hierüber informieren und die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen für den Zertifizierungsprozess solcher vergleichbaren Rechte gegenüber der OECD erläutern [10]. SATHI MEYER-NANDI, LL.M. KING’S COLLEGE LONDON IN INTERNATIONAL FINANCIAL LAW, CONSULTANT, INTERNATIONAL TAX SERVICES, EY, ZÜRICH 190 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimungen, insbesondere zur Definition der vergleichbaren Rechte, zur Berechnung des qualifizierenden Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten sowie zu den Dokumentationspflichten der steuerpflichtigen Person, welche die Ermässigung beantragt. Als vergleichbare Rechte kann der Bundesrat namentlich nicht patentgeschützte Erfindungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Software definieren. Er stellt dabei eine wettbewerbsfähige Besteuerung von Erträgen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sicher. Die Ausführungsbestimmungen werden diesbezüglich periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. 3. ENTWURF EINER SCHWEIZER PATENTBOX UNTER BERÜCKSICHTIGUNG INTERNATIONALER STANDARDS Der bundesrätliche Gesetzesentwurf zur USR III [11] wurde am 5. Juni 2015 zuhanden des Parlaments verabschiedet und bereits in der Wintersession 2015 vom Ständerat beraten. Der Ständerat hat auf Antrag seiner beratenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) einige Anpassungen vor genommen, die unter anderem vorsehen, dass der Bundesrat namentlich nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU den Patenten gleichstellen kann (Abbildung 1) [12]. Der ständerätliche Gesetzesentwurf wird voraussichtlich in der Frühjahrssession 2016 vom Nationalrat beraten [13]. Die im ständerätlichen Gesetzesentwurf vorgesehene Erleichterung für KMU ist weit gefasst und überlässt die konkrete Definition der «mit Patenten vergleichbaren Rechte» dem Bundesrat. Die konkrete Ausgestaltung eines erleichterten Zugangs der KMU zur Patentbox kann allerdings nicht losgelöst von den Vorgaben und Empfehlungen der OECD im Rahmen von BEPS und insbesondere von Action 5 erfolgen. Die OECD-Standards geben vielmehr den maximal zulässigen Spielraum zur Ausgestaltung der Patentbox vor [14]. Es ist daher im Folgenden davon auszugehen, dass sich der Bundesrat an den Vorgaben der OECD orientieren wird. E X P E R T F O C U S 2016 | 3 STE U E R N D ie Patentb ox als steuerplanungsmodell für kmu Abbildung 2: BERECHNUNG DER GESAMTEINKÜNFTE AUS IP Gemäss Residualmethode (top down) Residualmethode Gesamter Gewinn (vor Steuern) Gewinn aus Finanzierungstätigkeit … verbleibender Residualgewinn Gewinn, der nicht auf Lizenzen oder dem Verkauf eines Produkts mit qualifizierendem IP beruht …verbleibender Residualgewinn Gewinn aus Routinefunktionen und Markenentgelten Anteil des Residualgewinns, der aufgrund des modifizierten Nexus-Ansatzes nicht der privilegierten Besteuerung unterliegt Residualgewinn Modifizierter Nexus-Ansatz Ordentlich steuerbare Einkünfte Up-lift (max. 30%) Qualifizierende Ausgaben (eigene Betriebsausgaben für Entwicklung des IP) ÷ Gesamtausgaben für Entwicklung des IP × Gesamteinkünfte aus IP (Residualgewinn) = Privilegiert steuerbare Einkünfte Nexus-Faktor Basierend auf: Daniel Gentsch/René Matteotti/Philipp Roth, Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, Schweizer Lizenzbox im Kontext der internationalen Entwicklungen, ST 2015/4, S. 305 ff., S. 308. 4.2 Qualifizierende IP. Als qualifizierende IP gelten – wie bereits oben dargelegt wurde – Patente und mit Patenten vergleichbare Rechte (Art. 24a Abs. 1 E-StHG), die der Bundesrat im Rahmen seiner Ausführungsbestimmungen und unter Berücksichtigung der Vorgaben der OECD noch im Detail zu definieren hat (Art. 24a Abs. 3 E-StHG). Die Anforderungen der OECD zur Bestimmung eines KMU sind im Grundsatz zwar deckungsgleich mit den Umsatz anforderungen der EU, entsprechen aber nicht den bislang in der Schweiz angewendeten Faktoren; bildet nach Auffassung der OECD doch die Umsatzgrenze – und nicht die Anzahl der beim Unternehmen beschäftigten Personen – das massgebliche Kriterium. Ob sich die Einführung einer solchen Umsatzgrenze als verfassungsrechtlich zulässig erweist und wie die Definition der mit Patenten vergleichbaren Rechte vom Bundesrat im Detail umgesetzt wird, kann derzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden und ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Vielmehr geht es nachfolgend darum, aufzuzeigen, welche steuerlichen Möglichkeiten die Patentbox unter den derzeit gegebenen Voraussetzungen einem in der Schweiz ansässigen KMU bieten kann, das über qualifizierende Patente oder mit diesen vergleichbare Rechte verfügt. 4.3 Berechnung des Boxenerfolgs. Die Berechnung der IPEinkünfte, die von einer reduzierten Besteuerung im Rahmen der Patentbox profitieren, erfolgt zweistufig: (1) Zunächst wird anhand der Residualmethode [16] der aus dem Gesamtgewinn der qualifizierenden IP fliessende Ertrag ermittelt (sog. Residualgewinn). (2) In einem zweiten Schritt wird der verbleibende Residualgewinn nach Massgabe des von der OECD vorgeschriebenen modifizierten Nexus-Ansatzes korrigiert, um den effektiv privilegierbaren Anteil des Residualgewinns festlegen zu können (Abbildung 2). 4. FUNKTIONSWEISE DER PATENTBOX 4.1 Qualifizierende Steuerpflichtige. Der Gesetzesentwurf zur USR III sieht vor, dass sowohl juristische Personen (Art. 24a Abs. 1 E-StHG, Entwurf Steuerharmonisierungsgesetz) wie auch natürliche Personen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 8a mit Verweis auf Art. 24a E-StHG) die Patentbox in Anspruch nehmen können, sofern sie über qualifizierende IP verfügen [15]. 4.3.1 Berechnung des Residualgewinns (Schritt 1). Der Residualgewinn wird wie folgt berechnet: Aus dem Gesamtgewinn (vor Steuern) eines Unternehmens werden zunächst der Gewinn aus Finanzierungstätigkeiten und alle weiteren Gewinne, die nicht auf Lizenzen oder dem Verkauf eines Produkts mit qualifizierendem IP beruhen, herausgerechnet. Ebenfalls herausgerechnet werden die Gewinne aus Routinefunktionen und eventuell vorhandene Markenentgelte [17] (Abbildung 2). 3 | 2016 E X P E R T F O C U S 191 STE U E R N D ie Patentb ox als steuerplanungsmodell für kmu Abbildung 3: AUFTRAGSFORSCHUNG Unternehmensbezogener vs. territorialer Ansatz Unternehmensbezogener Ansatz (EU-Staaten) Territorialer Ansatz (Nicht-EU-Staaten) EU-Co (IP-Inhaber) CH-Co (IP-Inhaber) F&E F&E aber: Up-lift aber: Up-lift F&E F&E EU-Mitgliedstaat Ausland 4.3.2 Korrektur des Residualgewinns mittels modifiziertem NexusAnsatz (Schritt 2). Der verbleibende Residualgewinn wird mit einem Faktor (von max. 1 bzw. < 1) multipliziert, der sich aus dem von der OECD vorgesehenen modifizierten Nexus-Ansatz ergibt (Nexus-Faktor). Der modifizierte Nexus-Ansatz bzw. die diesem zugrunde liegende Formel basiert auf dem Gedanken, dass eine Besteuerung der Einkünfte aus IP in dem Staat zu erfolgen hat, in dem die zugrunde liegende F&E betrieben wird. Liegt einem IP hingegen keine F&E in dem Staat zugrunde, der die hieraus fliessenden Einkünfte besteuert, sind diese Einkünfte – sofern verrechnungspreislich korrekt zugeteilt – grundsätzlich ordentlich zu besteuern (Abbildung 2). Der modifizierte Nexus-Ansatz soll demzufolge bei internationalen Sachverhalten sicherstellen, dass die Einkünfte aus einem IP nur dann privilegiert besteuert werden, wenn damit auch tatsächlich eine F&E im privilegierenden Staat gefördert wird. Hierdurch soll die internationale Verschiebung von Gewinnen aus mobilen Faktoren verhindert werden, indem diese nicht mehr losgelöst von der zugrunde liegenden Substanz steuerlich begünstigt werden können. Ein typisches, in der Schweiz ansässiges KMU dürfte in der Regel über keine wesentliche F&E im Ausland verfügen und damit nicht zum eigentlichen Adressatenkreis des OECD-BEPSProjekts zählen. Dennoch hat auch ein solches Unternehmen bei der Berechnung des Boxengewinns den modifizierten Nexus-Ansatz zu beachten. Für die Ermittlung des Nexus-Faktors werden die quali fizierenden Aufwendungen für die Entwicklung eines IP den Gesamtaufwendungen zur Entwicklung des IP gegenübergestellt. Als qualifizierende Aufwendungen gelten alle von der betroffenen Unternehmung selbst und in Zusammenhang mit dem entsprechenden IP ausgeführte F&E-Tätigkeit. Ebenfalls von den qualifizierenden IP erfasst werden die Aufwendungen für die Auftragsforschung verbundener Unternehmen innerhalb der Schweiz sowie von unabhängigen in- und ausländischen Dritten [18]. Grundsätzlich nicht erfasst werden hingegen die Aufwendungen für die Auftragsforschung durch verbundene ausländische Unternehmen (Abbildung 3) [19]. Diese werden einzig im Rahmen des Up-lift (d. h. einer maximal 30%igen Erhöhung der qualifizierenden Aufwendungen) erfasst (Abbildung 4). 192 F&E F&E aber: Up-lift F&E F&E CH Ausland Für ein in der Schweiz ansässiges und ausschliesslich in der Schweiz tätiges KMU ist in Bezug auf die Auftragsforschung hingegen einzig von Interesse, dass die beim Auftraggeber anfallenden Kosten für die F&E eines inländischen verbundenen oder unabhängigen Auftragsforschers unter dem modifizierten Nexus-Ansatz – zumindest für Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz – als qualifizierende Aufwendungen erfasst werden können (Abbildung 3). Folglich bleibt festzuhalten, dass ein Schweizer KMU, dessen F&E ausschliesslich im Inland erfolgt, grundsätzlich vollumfänglich von einer privi legierten Besteuerung des Boxengewinns profitieren kann (Nexus-Faktor = 1). Für die Berechnung des Nexus-Faktors sieht die OECD zudem vor, dass der privilegierbare Anteil des Boxengewinns grundsätzlich für jedes IP separat zu berechnen ist. Eine IP-bezogene Betrachtungsweise dürfte sich bei komplexer strukturierten Unternehmensgruppen mit grenzüberschreitenden Elementen, oder wenn ein Produkt mehrere IP enthält, als problematisch erweisen. Die OECD lässt für solche Fälle einen produktbezogenen Ansatz zu, indem bei einem Produkt, das mehrere IP enthält, die einzelnen IP bei der Berechnung des Nexus-Faktors nicht separat erfasst werden müssen. Der Nexus-Faktor ergibt sich folglich aus dem Verhältnis der qualifizierenden Aufwendungen für die Entwicklung des Produkts zu den Gesamtausgaben für die Entwicklung des Produkts (Abbildung 5) [20]. Auch eine Kategorisierung in ganze Produktfamilien ist seitens der OECD denkbar, sofern dies hinreichend begründet werden kann [21]. 4.4 Skalierungsfaktor. Die steuerliche Privilegierung der Einnahmen aus IP wird schliesslich erreicht, indem der Boxengewinn (Residualgewinn multipliziert mit dem NexusFaktor) im Umfang von maximal 90% von der Bemessungsgrundlage der kantonalen und kommunalen Einkommensoder Gewinnsteuer ausgenommen werden kann (Art. 24a Abs. 1 E-StHG) [22]. Die restlichen 10% des Boxengewinns werden hingegen ordentlich besteuert. Die 90%ige Befreiung von der Bemessungsgrundlage ist als eine maximal zulässige Entlastung zu verstehen. Die Kantone können auch eine geringere Entlastung vorsehen. Aus einem Skalierungsfaktor von 90% resultiert bei einem ordentlichen kantonalen E X P E R T F O C U S 2016 | 3 D ie Patentb ox als steuerplanungsmodell für kmu 3 | 2016 E X P E R T F O C U S STE U E R N 193 STE U E R N D ie Patentb ox als steuerplanungsmodell für kmu Abbildung 4: FUNKTIONSWEISE DES MODIFIZIERTEN NEXUS-ANSATZES Up-lift Up-lift (maximal 30%) Qualifizierende Ausgaben (eigene Betriebsausgaben für Entwicklung des IP) ÷ Gesamtausgaben für Entwicklung des IP × Gesamteinkünfte aus IP Erfasst werden die nicht qualifizierten Aufwendungen für die Entwicklung des IP Kosten für «Outsourcing» von F&E an: verbundene in- und ausländische Unternehmen (EU-Mitgliedstaaten) verbundene ausländische Unternehmen (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) Kosten für Akquisition von IP und kommunalen Gewinnsteuersatz von 20% ein kombinierter effektiver Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton und Gemeinde) für qualifizierende IP-Einkünfte juristischer Personen in der Höhe von 9,5%. 4.5 Steuerfolgen beim Eintritt in die Patentbox. Bei einem erstmaligen Eintritt in die Patentbox, d. h. wenn die Einkünfte aus qualifizierenden IP erstmals der Besteuerung nach Art. 24a Abs. 1 E-StHG unterstehen, ist auf dem steuerlichen Wert des bis zu diesem Zeitpunkt für die Entwicklung des betreffenden IP steuerlich geltend gemachten Aufwands sowie auf einem allfälligen zusätzlichen Abzug von F&E-Aufwendungen (Art. 25a E-StHG) grundsätzlich abzurechnen, d. h. die F&E-Aufwendungen müssen in der Steuerperiode des Boxeneintritts dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit diese Aufwendungen in den voran gegangenen Steuerperioden den in der Schweiz steuerbaren Gewinn vermindert haben (Art. 24a Abs. 2 E-StHG). Die Wiedereinbringung der bereits steuerlich geltend gemachten Aufwendungen beim Eintritt in die Patentbox führt unter Umständen zu sehr hohen einmaligen Steuerforderungen. Diese Eintrittsschwelle dürfte für einige KMU unter Umständen untragbare Liquiditätsabflüsse bewirken. Um die Eintrittsschwelle zumindest teilweise zu relativieren, hat der Ständerat einen neuen Abs. 2bis in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Art. 24a Abs. 2bis E-StHG sieht vor, dass auf die Abrechnung im Zeitpunkt des Boxeneintritts verzichtet werden kann, sofern die Kantone sicherstellen, dass die Besteuerung der bereits steuerlich geltend gemachten Aufwendungen innerhalb von 5 Jahren ab dem Eintritt in die Patentbox auf eine andere Weise erfolgt. Wie diese Erleichterung beim Boxeneintritt im Detail auszugestalten ist, überlässt Art. 24a Abs. 2bis E-StHG dem kantonalen Gesetzgeber. Denkbar wäre bspw. ein Steueraufschub respektive eine Aufteilung der Fälligkeit der Steuerforderung auf 5 Jahre oder aber auch die Einführung eines sogenannten «IP loss recapture mechanism», wie er bereits bei der niederländischen und liechtensteinischen Patentbox Anwendung findet und auch im Rahmen der Einführung der Patentbox in Italien vorgesehen ist [23]. Hiernach sind die IP-Einkünfte auch unter der Patentbox zunächst so lange ordentlich zu besteuern, bis sie den Betrag der bereits steuerlich geltend ge- 194 = Privilegiert steuerbare Einkünfte Berücksichtigung im Umfang von max. 30% der qualifizierenden Aufwendungen machten (wiedereingebrachten) F&E-Aufwendungen überschreiten, womit die im Zeitpunkt des Boxeneintritts wiedereingebrachten F&E-Aufwendungen im Ergebnis indirekt mit dem Boxengewinn verrechnet werden [24]. Sollte während der ersten fünf Jahre nach Boxeneintritt unter Anwendung des «IP loss recapture mechanism» nicht der gesamte wiedereingebrachte F&E-Aufwand mit dem Boxengewinn verrechnet werden können, müsste die verbleibende Differenz in der Steuerbilanz des Jahres n + 4 (Jahr des Boxeneintritts + 4 Jahre) grundsätzlich als steuerbarer Gewinn aufgerechnet werden, um der Regelung gemäss Art. 24a Abs. 2bis E-StHG zu entsprechen. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass die Abrechnung auf den steuerlich bereits in den Vorjahren geltend gemachten Aufwendungen im Zeitpunkt des Boxeneintritts gemäss der Botschaft des Bundesrats zur USR III auf den Verkehrswert des in die Patentbox eingebrachten IP zu beschränken ist [25]. Die Begrenzung auf den Verkehrswert des IP ist nach Auffassung des Bundesrats notwendig, da bei einem Eintritt in die Patentbox grundsätzlich auch die Aufwendungen gemäss Art. 25a E-StHG (erhöhter Abzug für F&E-Aufwendungen) erfasst werden müssen [26]. Eine solche Begrenzung auf den Verkehrswert des IP dürfte unter Umständen dann von Interesse sein, wenn ein bereits bestehendes und allenfalls nur noch wenig rentables IP ebenfalls in eine Patentbox eingebracht werden soll. Diesfalls dürfte der Verkehrswert des IP u. U. deutlich unter den in den Vorjahren aufgelaufenen und steuerlich bereits geltend gemachten F&E-Aufwendungen liegen. In einem solchen Fall wären die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen der Vorjahre nur bis maximal zur Höhe des Verkehrswerts des eingebrachten IP dem steuerbaren Gewinn im Jahr des Boxeneintritts hinzuzurechnen. 5. AUFZEICHNUNG UND NACHVERFOLGUNG DER MASSGEBLICHEN FAKTOREN (TRACKING AND TRACING) Der Nexus-Ansatz zur Berechnung des privilegierbaren Anteils der IP-Einkünfte basiert – entsprechend dem oben Dargestellten – auf den Aufwendungen für die zugrunde liegende F&E. Es ist daher für die Inanspruchnahme einer Patentbox von essenzieller Bedeutung, dass die F&E-Auf- E X P E R T F O C U S 2016 | 3 STE U E R N D ie Patentb ox als steuerplanungsmodell für kmu Abbildung 5: PATENT- VS. PRODUKTBEZOGENER ANSATZ Auswirkungen bei ausländischer Auftragsforschung IP A 450 (ausländische Auftragsforschung) 50 (inländische F&E) Produkt Patentbezogener Ansatz Up-lift = 15 Qualifizierende Ausgaben = 50 IP B ÷ Qualifizierende Ausgaben = 500 Produkt Produktbezogener Ansatz × Gesamteinkünfte = 2000 0 (ausländische Auftragsforschung) 500 (inländische F&E) Up-lift = 0 IP A+B Gesamtausgaben = 500 ÷ Gesamtausgaben = 500 × Qualifizierende Ausgaben = 550 ÷ Gesamtausgaben = 1000 × 6. FAZIT Gemäss dem finalen Bericht der OECD qualifizieren grundsätzlich nur Patente sowie gewisse patentähnliche IP für die Patentbox. Für KMU sieht die OECD hiervon allerdings eine 3 | 2016 E X P E R T F O C U S Privilegiert steuerbar = 260 = = Privilegiert steuerbar = 460 Privilegiert steuerbar = 200 1000 (Gesamtausgaben) 2200 (Einkünfte aus IP) Gesamteinkünfte = 2200 wendungen, aber auch das IP selbst sowie die aus dem IP resultierenden Einkünfte entsprechend aufgezeichnet werden. Sofern das steuerpflichtige Unternehmen nur über ein einziges IP verfügt, gestaltet sich die Aufzeichnung grundsätzlich einfach [27]. Komplex wird es hingegen, wenn das Unternehmen über mehrere IP oder über ein Produkt mit mehreren IP verfügt. In diesem Zusammenhang sieht die OECD vor, dass die Aufzeichnung der massgeblichen Faktoren auch produktbezogen oder u. U. auch bezogen auf einzelne Produktgruppen bzw. Produktfamilien erfolgen kann. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall allerdings nachzuweisen, dass eine auf die einzelnen IP bezogene Aufzeichnung praktisch nicht umsetzbar wäre [28]. Die konkrete Ausgestaltung der Dokumentationspflichten in Zusammenhang mit der Schweizer Patentbox ist vom Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen festzulegen (Art. 24a Abs. 3 E-StHG). In Bezug auf neu entwickelte IP lassen sich die Vorgaben der OECD denn auch grundsätzlich umsetzen, und die Unternehmen haben die Möglichkeit, hierfür die entsprechenden Aufzeichnungsmechanismen zu installieren. Der Nachweis von früheren F&E-Aufwendungen für bereits bestehende IP hingegen dürfte sich – insbesondere für kleinere KMU mit wenig detaillierten Jahresabschlüssen – als schwierig erweisen. Hier ist der Bundesrat gefordert, im Rahmen seiner Ausführungsbestimmungen entsprechende Massnahmen und erleichterte Dokumenta tionspflichten für bereits bestehende IP vorzusehen. = 500 (Gesamtausgaben) 200 (Einkünfte aus IP) Gesamteinkünfte = 200 450 (ausländische Auftragsforschung) 550 (inländische F&E) Up-lift = 165 500 (Gesamtausgaben) 2000 (Einkünfte aus IP) Privilegiert steuerbar = 1573 Privilegiert steuerbar = 1573 bedeutende Ausnahme vor: Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für ein KMU, werden dessen nicht patentierte, aber mit Patenten vergleichbare Erfindungen ebenfalls von der Patentbox erfasst [29]. Der ständerätliche Gesetzesentwurf zur Patentbox sieht dementsprechend vor, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Ausführungsbestimmungen zur USR III gewisse Erleichterungen für KMU vorsehen kann. Die Schweiz kennt keine eigentliche Definition eines KMU, hat sich bei der Ausgestaltung der Patentbox aber grundsätzlich an den Standards der OECD zu orientieren. Hiernach darf der jährliche Bruttoumsatz eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe EUR 50 Mio. nicht übersteigen, was in dieser Form auch den Regelungen der EU entspricht. Die OECD sieht im Zusammenhang mit der Patentbox allerdings noch eine weitere Einschränkung vor: Der aus den IP selbst erzielte jährliche Bruttoumsatz darf EUR 7,5 Mio. nicht übersteigen. Sollte ein KMU die vorgegebenen Umsatzgrenzen überschreiten, bleibt ihm letztlich nur der Gang zum Patentamt [30]. Ein Gang, der sich in Anbetracht der steuerlichen Vorteile aber dennoch lohnen dürfte. Die Patentbox kann einem in der Schweiz ansässigen KMU interessante steuerplanerische Möglichkeiten bieten, insbesondere da die begrenzenden Faktoren des modifizierten Nexus-Ansatzes bei einem in der Schweiz ansässigen und vor Ort produzierenden KMU kaum ins Gewicht fallen dürften. Die territorialen Einschränkungen der OECD konzentrieren sich nämlich primär auf die Regulierung grenzüberschreitender Sachverhalte. n 195 STE U E R N Anmerkungen: 1) Die Patentbox knüpft für die steuerliche Entlastung der Unternehmen an der Einnahmenseite an, weshalb in diesem Zusammenhang von der sog. Outputförderung gesprochen wird. Neben der Patentbox soll mit der USR III auf kantonaler Ebene die fakultative Einführung eines erhöhten Abzugs für Aufwendungen in Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung vorgesehen werden. Der erhöhte Abzug greift auf der Aufwandseite, weshalb man in diesem Zusammenhang auch von der sog. Inputförderung spricht (zur Funktionsweise der Inputförderung unter Art. 25a E-StHG siehe Daniel Gentsch/René Matteotti/Philipp Roth, Aufwandseitige Förderung von Forschung und Entwicklung, Vorschlag für eine verfassungskonforme und standortfördernde Ausgestaltung von Art. 25a Abs. 2 E-StHG, EF 2015/12, 1058 ff.). Grundsätzlich ist eine steuerliche Inputförderung neben der Patentbox bereits aus verfassungsrechtlicher Perspektive geboten, da innovative Unternehmen, die sich in der Aufbauphase befinden, meist (noch) keine Einnahmen erzielen, die für die Patentbox qualifizieren, und bei fehlender Inputförderung gegenüber reifen Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil erfahren würden. Ein solcher Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen, die bereits von einer Patentbox profitieren, liesse sich durch den erhöhten Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen einer Inputförderung zumindest teilweise ausgleichen (vgl. René Matteotti, Fairness im Steuerrecht – Schlaglichter auf Anspruch und Wirklichkeit in laufenden Steuerreformvorhaben, ASA 84 (2015/16), 51 ff., 67). 2) Auf die für ein regionales Unternehmen weniger relevanten Fragen in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Forschung und Entwicklung wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen (siehe hierzu Daniel Gentsch/René Matteotti/Philipp Roth, Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, Schweizer Lizenzbox im Kontext der internationalen Entwicklungen, ST 2015/4, 305 ff.). Der vorliegende Beitrag lässt zudem verfassungsrechtliche Fragen sowie Fragen in Zusammenhang mit dem europäischen Beihilferecht und dem WTO-Subventionsrecht ausser Acht (für eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Fragen vgl. René Matteotti, Fairness im Steuerrecht – Schlaglichter auf Anspruch und Wirklichkeit in laufenden Steuerreformvorhaben, ASA 84 (2015/16), 51 ff.; René Matteotti/Philipp Roth, The OECD’s Modified Nexus Approach for Patent Boxes – Is BEPS leading towards coherence or distortion in taxing income from intellectual property?, ASA 83 (2014/15), 755 ff.; Daniel Gentsch/René Matteotti/Philipp Roth, Aufwandseitige Förderung von Forschung und Entwicklung, Vorschlag für eine verfassungskonforme und standortfördernde Ausgestaltung von Art. 25a Abs. 2 E-StHG, EF 2015/12, 1058 ff.; Daniel Gentsch/ René Matteotti/Philipp Roth, Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, Schweizer Lizenzbox im Kontext der internationalen Entwicklungen, ST 2015/4, 305 ff.). 3) Vgl. Die Schweizer KMU-Politik: Zahlen und Fakten, abrufbar unter: http://www.kmu.admin.ch/politik/02961/index. html?lang=de, zuletzt besucht am 25. Januar 2016. 4) Innerhalb der von der Europäischen Kommission vorgegebenen Kategorie der KMU wird zudem ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz EUR 10 Mio. nicht übersteigt. Innerhalb der Kategorie der KMU wird zudem als ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen definiert, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz EUR 2 Mio. nicht überschreitet (Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunter- 196 D ie Patentb ox als steuerplanungsmodell für kmu nehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG), Artikel 2 des Anhangs, 36–41, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/ legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2003. 124.01.0036.01.DEU, zuletzt besucht am 25. Januar 2016). 5) Vgl. Die Schweizer KMU-Politik: Zahlen und Fakten, abrufbar unter http://www.kmu.admin. ch/politik/02961/index.html?lang=de, zuletzt besucht am 25. Januar 2016. 6) OECD/G20, Countering Harmful Tax Practices More Effectively, Taking into Account Transparency and Substance, BEPS Action 5, Final Report 2015 (zit. OECD, Finaler Bericht zu Action 5). Für mehr Information zum Finalen Bericht der OECD zu Action 5 siehe Markus F. Huber/Sita Mahawattage/Fabian Berr/Sathi Meyer-Nandi, Blickpunkt BEPS, StR 12/2015, 952 ff. 7) Hierbei wird auf einen Fünf-Jahres-Mittelwert abgestellt (OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 37). 8) Die OECD sieht in ihrem finalen Bericht zu Action 5 drei verschiedene Kategorien von mit Patenten vergleichbaren IP vor. Hiernach qualifizieren zunächst Patente im weiten Sinn wie bspw. gewisse Schutzzertifikate für bereits abgelaufene Patente (Patentverlängerung bzw. erweiterte Schutzzertifikate) sowie Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel und pharmazeutische Produkte für die Patentbox. Ebenfalls erfasst werden Gebrauchsmuster (d. h. den Schutzvoraussetzungen von Patenten ähnliche Rechte, wobei das Schweizer Recht den Gebrauchsmusterschutz bislang nicht kennt). In einer zweiten Kategorie wird zudem urheberrechtlich geschützte Software als qualifizierendes IP erfasst. Eine dritte Kategorie erfasst die vorliegend massgeblichen Erleichterungen für KMU (OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 34–38). 9) Mit «nicht offensichtlich» ist gemeint, dass die Innovation, die eine Erfindung zur Zeit ihres Anmeldedatums gegenüber irgendwelchen bereits bestehenden Produkten oder veröffentlichten Entwürfen mit sich bringt, nicht bereits offensichtlich gewesen sein darf. 10) Vgl. OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 37; Zudem ist beabsichtigt, dass das FHTP diese Kategorie bis 2020 genauer prüfen wird, vgl. OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 39–40. 11) Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz III vom 5. Juni 2015, BBl 2015 5069, 5097 ff. und 5152 f. (zur Patentbox). 12) Unternehmenssteuerreformgesetz III, Fahne Wintersession 2015, Beschluss des Ständerats, Geschäftsnummer 15.049 s, abrufbar unter: http://www.parlament.ch/sites/doc/CuriaFolgeseite/ 2015/20150049/S11%20D.pdf, zuletzt besucht am 25. Januar 2016. 13) Der vorliegende Beitrag basiert auf dem Stand vom 25. Januar 2016. Allfällige Anpassungen und Neuerungen des Nationalrats in der Frühjahrssession 2016 konnten nicht mehr berücksichtigt werden. 14) Taxsutra, R&D, patent boxes, expat taxation drive first day of technical discussions at Congress, IFA Kongress 2015 in Basel, Seminar A: «Patent Boxes» 31. August 2015. 15) Laut Botschaft des Bundesrats dient die Ausdehnung auf natürliche Personen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insbesondere auch den KMU (Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz III vom 5. Juni 2015, BBl 2015 5069, 5098 f.). 16) Zur Funktionsweise der Residualmethode siehe Daniel Gentsch/René Matteotti/Philipp Roth, Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, Schweizer Lizenzbox im Kontext der internationalen Entwicklungen, ST 2015/4, 305 ff., 308 und 312; sowie Rainer Hausmann/David P. Schneider, Schweizer Lizenzbox – eine echte Alternative?, StR 2/2015, 84 ff., 88 f. 17) Markenentgelte können aufgrund der Vorgaben der OECD unter keinen Umständen von einer Patentbox erfasst werden (OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 38). 18) Zur Funktionsweise der Schweizer Patentbox nach OECD-Standard siehe Daniel Gentsch/René Matteotti/Philipp Roth, Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, Schweizer Lizenzbox im Kontext der internationalen Entwicklungen, ST 2015/4, 305 ff.; Markus F. Huber/Sita Mahawattage/Fabian Berr/ Sathi Meyer-Nandi, Blickpunkt BEPS, StR 12/2015, 952 ff.; Rainer Hausmann/David P. Schneider, Schweizer Lizenzbox – eine echte Alternative?, StR 2/2015, 84 ff. 19) Für OECD-Staaten, die in ihrem nationalen Steuerrecht bzw. ihren Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen die Anrechnungsanstelle der Freistellungsmethode vorsehen, gelten auch die Aufwendungen für Auftragsforschung von ausländischen Betriebsstätten als qualifizierende Aufwendungen unter dem modifizierten Nexus-Ansatz (Daniel Gentsch/René Matteotti/ Philipp Roth, Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, Schweizer Lizenzbox im Kontext der internationalen Entwicklungen, ST 2015/4, 305 ff., 308 f.). 20) OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 30–31. 21) OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 58. 22) In diesem Zusammenhang kann durchaus kritisch hinterfragt werden, ob sich eine weitere Reduktion des Boxengewinns durch den Skalierungsfaktor bei vorangehender Berücksichtigung des Nexus-Ansatzes aus Sicht des internationalen Standortwettbewerbs als sinnvoll erweist. Eine Skalierung macht grundsätzlich dann Sinn, wenn nicht bereits der Nexus-Ansatz zu einer Einschränkung der privilegiert steuerbaren IPEinkünfte führt. Sollte der Nexus-Ansatz allerding bereits zu einer Reduktion des privilegiert steuerbaren Anteils der IP-Einkünfte führen, sollte auf eine zusätzliche Skalierung auf 90% aus Sicht des Standortwettbewerbs verzichtet werden. 23) Vgl. zum niederländischen Modell Lisa Evers/Helen Miller/Christoph Spengel, Intellectual Property Box Regimes, Effective Tax Rates and Tax Policy Considerations, Discussion Paper No. 13-070, Centre for European Economic Research 2013, 24. 24) Zur Funktionsweise des «IP loss recapture mechanism» bei der italienischen Patentbox siehe EY, Global Tax Alert, Italy issues instructions and important clarifications on Patent Box regime, 2. Dezember 2015. Siehe hierzu auch Marco Felder, IP Boxes from a European, Liechtenstein and Swiss Perspective, Zürich 2013, 112, mit weiteren Hinweisen (zur Funktionsweise des «IP loss recapture mechanism» der niederländischen Patentbox) und 186 f. mit weiteren Hinweisen (zur Funktionsweise des «IP loss recapture mechanism» der liechtensteinischen Patentbox). In Bezug auf die liechtensteinische Patentbox wird der «IP loss recapture mechanism» direkt aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2014 für juristische Personen und dem Hilfsformular G zur Steuererklärung (Immaterialgüterrechte) ersichtlich (Steuerverwaltung Fürstentum Liechtenstein, Wegleitung zur Steuererklärung 2014 für juristische Personen, 31, abrufbar unter: http://www.llv.li/files/onlineschalter/Doku ment-2201.pdf, zuletzt besucht am 25. Januar 2016; Hilfsformular G zur Steuererklärung 2014 für juristische Personen (Immaterialgüterrechte), abrufbar unter: http://www.llv.li/files/onlineschalter/ Dokument-2199.pdf, zuletzt besucht am 25. Januar 2016). 25) Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz III vom 5. Juni 2015, BBl 2015 5069, 5152. 26) Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz III vom 5. Juni 2015, BBl 2015 5069, 5152. 27) OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 53. 28) OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 58. 29) Gewisse weitere Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein (vgl. oben Kapitel 2). 30) Sofern die vorliegenden IP nicht vom allgemein erweiterten Patentbegriff der OECD erfasst werden oder es sich um urheberrechtlich geschützte Software handelt (vgl. OECD, Finaler Bericht zu Action 5, Ziff. 35–36). E X P E R T F O C U S 2016 | 3
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