Zwischen den Vertragsparteien Fiducia IT AG, Karlsruhe, (im Folgenden Fiducia genannt), der GAD eG, Münster (im Folgenden GAD genannt), dem Gesamtbetriebsrat der Fiducia IT AG sowie dem Gesamtbetriebsrat der GAD eG (beide im Folgenden GBR genannt) wird nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss geschlossen. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 1 von 27 Präambel ................................................................................................................................................. 3 A. Allgemeines ..................................................................................................................................... 4 §1 Geltungsbereich .......................................................................................................................... 4 §2 Gegenstand ................................................................................................................................. 4 §3 Gestaltung des Integrationsprozesses ........................................................................................ 4 §4 Mitbestimmung bei Errichtung neuer Betriebe .......................................................................... 5 B. Grundsätze zur Beschäftigungs- und Standortsicherung ................................................................ 6 §5 Rechtsnachfolge .......................................................................................................................... 6 §6 Qualifizierte Standortsicherung .................................................................................................. 6 §7 Umgang mit Neueinstellungen und Einsatz externer Mitarbeiter .............................................. 6 §8 Ausgliederung .............................................................................................................................. 7 §9 Beschäftigungssicherung ............................................................................................................. 8 § 10 Stellenbesetzungen ..................................................................................................................... 8 § 11 Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ................................................................................ 9 § 12 Rahmenbedingungen zu Arbeitsplatzangeboten ........................................................................ 9 § 13 Ausgleichsleistungen bei Versetzungen an einen anderen Standort ........................................ 11 § 14 Qualifizierung / Weiterbildung .................................................................................................. 14 § 15 Ausbildung und Übernahme ..................................................................................................... 15 § 16 Altersteilzeit .............................................................................................................................. 15 § 17 Abschlagsfrei in Altersrente (AiA) ............................................................................................. 18 § 18 Weitergeltung der betrieblichen Altersversorgungen .............................................................. 18 § 19 Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ................................................................................... 18 § 20 Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ............................................................... 19 § 21 Ermittlung der Abfindung .......................................................................................................... 19 § 22 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft ............ 22 C. Sonstige Regelungen ..................................................................................................................... 22 § 23 Personalplanung und – Entwicklung ......................................................................................... 22 § 24 Zwischenzeugnis ........................................................................................................................ 22 § 25 Grundsatz der Freiwilligkeit ...................................................................................................... 22 § 26 Betriebliche Übung für Fiducia/GAD Arbeitnehmer ................................................................. 23 § 27 Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung......................................................................... 23 § 28 Zuschuss zur Altersversorgung .................................................................................................. 24 § 29 Härtefonds ................................................................................................................................. 24 § 30 Ausschluss von Doppelansprüchen ........................................................................................... 24 § 31 Konfliktregelung / paritätische Kommission ............................................................................. 24 § 32 Laufzeit ...................................................................................................................................... 25 § 33 Schlussbestimmungen ............................................................................................................... 25 Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 2 von 27 Präambel Fiducia und GAD verhandeln über den Zusammenschluss beider Unternehmen. GAD und Fiducia sind wirtschaftlich gesunde, innovative und wettbewerbsfähige Unternehmen, die die IT in der genossenschaftlichen Finanzgruppe maßgeblich verantworten. Die Aufsichtsräte der GAD und Fiducia haben in ihren Sitzungen am 17.07.2014 / 25.07.2014 die Zusammenschlussvereinbarung über den Zusammenschluss der Gesellschaften beraten. Die Beschlussfassungen der Anteilseignerversammlungen zum Zusammenschluss sind jeweils am 26.11.2014 / 04.12.2014 vorgesehen. Die aus diesem Zusammenschluss hervorgehende Gesellschaft trägt den Namen Fiducia & GAD IT AG (im Folgenden Fiducia & GAD IT AG oder Zielunternehmen genannt). Durch den Zusammenschluss ergibt sich ein erhebliches strategisches Potenzial. Dies gilt es zu nutzen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Wachstum zu erzielen und auf diese Weise auch die Arbeitsplätze dauerhaft zu sichern. Hierbei erwarten die Eigentümer des neuen Unternehmens auch Synergien, die die Kostensituation der Banken bei mindestens gleichbleibender Qualität langfristig verbessern. Zur langfristigen Beschäftigungs- und Standortsicherung wurde am 08.07.2014 die Gesamtbetriebsvereinbarung Beschäftigungsund Standortsicherung abgeschlossen, die durch diese Gesamtbetriebsvereinbarung ergänzt und konkretisiert wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigten des Zielunternehmens dessen wichtigster Erfolgsfaktor sind und bleiben. Sie verleihen dem Zielunternehmen seine Identität. Ihre Leistungsbereitschaft und die Identifikation mit dem Zielunternehmen haben für den Erfolg des Zusammenschlusses eine hohe Bedeutung. Die Fiducia und die GAD räumen daher der Bindung der Beschäftigten an das Zielunternehmen hohe Priorität ein. Im Mittelpunkt des Zusammenschlusses wird die Schaffung einer neuen gemeinsamen und teamorientierten Kultur stehen. Vor dem Hintergrund einer noch nicht abgeschlossenen Konzeptionsphase für die neue Unternehmensstruktur schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung, mit dem Ziel, die Rechte der Beschäftigten abzusichern und eine höchstmögliche Sozialverträglichkeit für den gesamten Veränderungsprozess sicherzustellen und so einen Beitrag zur Stabilität und Handlungsfähigkeit im Veränderungsprozess zu leisten. Die Einbindung der Arbeitnehmervertretungen erfolgt rechtzeitig und umfassend in vertrauensvoller Zusammenarbeit. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 3 von 27 A. Allgemeines §1 Geltungsbereich Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer von Fiducia, GAD und der Fiducia & GAD IT AG mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Für die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gilt ausschließlich § 15 dieser GBV. Nach Übernahme von Auszubildenden gelten die übrigen Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Mit dem Begriff "Arbeitnehmer" werden sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte angesprochen. §2 Gegenstand Gegenstand dieser Vereinbarung sind Regelungen, die die Rahmenbedingungen des Zusammenschlusses von Fiducia und der GAD beschreiben, die Folgen für die Arbeitnehmer und Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse daraus regeln und einen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer aus den künftigen betrieblichen Veränderungen sicherstellen. Umfasst sind auch Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung. §3 Gestaltung des Integrationsprozesses 1. Der Zusammenschluss von Fiducia und GAD beinhaltet eine Vielzahl von unternehmens- und betriebsorganisatorischen sowie personellen Maßnahmen, die im Hinblick auf die mehrjährige Umsetzungsphase, komplex miteinander verbunden sind und die einzeln sowie in ihrer Gesamtheit vielfältige Auswirkungen auf die Arbeitnehmer mit sich bringen können. 2. Die Parteien stimmen überein, dass die zu regelnden Auswirkungen und Folgen des Zusammenschlusses in einem Integrationsprozess noch zu entwickeln und zu beschreiben sein werden. Der Integrationsprozess beginnt am 01.01.2015. 3. Auf der Grundlage der vorliegenden Gesamtbetriebsvereinbarung werden zu allen organisatorischen Änderungen bis zum Ende der Laufzeit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung jeweils begleitende Interessenausgleichsvereinbarungen abgeschlossen. Für die darin beschriebenen Maßnahmen gelten die Regelungen dieser GBV *. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der jeweils betroffenen Arbeitnehmer. In separaten Interessenausgleichsverfahren wird das Ob sowie das Wann und Wie der beabsichtigten Maßnahmen, deren konkrete Umsetzung, sowie die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Konsequenzen verhandelt und festgelegt. Erst nach Abschluss des jeweiligen Interessenausgleichsverfahrens kann mit der Umsetzung der darin geregelten Maßnahmen begonnen werden. 4. Die Parteien sind darüber einig, dass die Maßnahmen nicht zu einer einseitigen Belastung der Belegschaften einer der beiden Seiten (Fiducia / GAD) führen wird. * siehe Protokollnotiz am Ende dieser Vereinbarung. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 4 von 27 5. Personelle Maßnahmen sollen so weit wie möglich sozialverträglich gestaltet werden. 6. Die Unterrichtung und Beratung der Arbeitnehmervertretungen zu den Gegenständen dieser Vereinbarung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass die Unterrichtung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (auch Teilergebnisse) so frühzeitig und umfassend zu den jeweiligen betrieblichen Änderungen erfolgen muss, dass die Beratung noch Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers haben kann. 7. Die systematische und gesteuerte Begleitung des Fusionsprozesses ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Integration der beiden Häuser. In den unterschiedlichen Phasen werden dabei differenzierte Schwerpunkte gesetzt. In der Vorbereitung der Fusion wird bis Ende des Jahres 2014 das Change-Konzept gemeinsam von GAD und Fiducia erarbeitet und mit den Arbeitnehmervertretern besprochen. Die Erfahrungen beider Häuser werden dabei berücksichtigt und der Umgang mit den vorhandenen kulturprägenden Aktivitäten (bspw. Mitarbeiterbefragungen, Führungskräftefeedback, Kommunikations- und Qualifizierungsmaßnahmen) abgestimmt. In 2015 sind folgende Schwerpunkte zentral: • • • • • die Besetzung der Führungspositionen und die Entwicklung und Kommunikation der gemeinsamen Vision für das neue Unternehmen. Beides sind notwendige Voraussetzungen, um den Arbeitnehmern mehr Klarheit und Entscheidungsgrundlagen für ihre persönliche Perspektive zu geben, die Neugestaltung der Strukturen, die Gestaltung einer gemeinsamen Kultur, die Sicherstellung des notwendigen Knowhow-Transfers und Aufbau sowie die Entwicklung der sich neu zusammensetzenden Teams. Dieses Change-Konzept wird über die gesamte Dauer der Integrationsphase anlassbezogen weiterentwickelt und die Wirksamkeit regelmäßig durch geeignete Maßnahmen (z. B. Personalentwicklungs-Controlling) überprüft. §4 Mitbestimmung bei Errichtung neuer Betriebe Bei Errichtung neuer Betriebe sind zur Gewährleistung einer effektiven Arbeitnehmervertretung der dort einzustellenden Arbeitnehmer betriebliche bzw. tarifliche Regelungen im Sinne von §§ 21a, 21b BetrVG zu treffen. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 5 von 27 B. Grundsätze zur Beschäftigungs- und Standortsicherung §5 Rechtsnachfolge 1. Die Fiducia & GAD IT AG tritt gemäß § 20 UmwG in die Tarifverträge und gem. § 324 UmwG, in Verbindung mit § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung bestehenden Arbeitsverhältnisse (Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge) ein. 2. Dies beinhaltet auch die voll umfängliche Anerkennung der erworbenen Dienstzeiten in der Fiducia / GAD bzw. deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und Rechtsvorgängern. §6 Qualifizierte Standortsicherung 1. Die Vertragschließenden vereinbaren, dass alle Standorte der Fiducia (Karlsruhe, München, Berlin) und GAD (Münster, Frankfurt/Main) mindestens bis zum Ende der Laufzeit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erhalten werden. 2. Aufgaben und Funktionen werden zwischen allen Standorten so verteilt, dass die bestehenden Qualitäten der Betriebe mindestens erhalten bleiben. Diese Standortsicherung steht einer Konzentration bestimmter Aufgaben und der Bildung von Kompetenzcluster an bestimmten Standorten nicht entgegen, auch wenn damit die Verlagerung von Tätigkeiten einhergeht. 3. Alle Standorte werden ausgewogen weiterentwickelt und an Wachstumschancen beteiligt. §7 Umgang mit Neueinstellungen und Einsatz externer Mitarbeiter 1. Die Beschäftigung externer Mitarbeiter (über 24 Monate) ist grundsätzlich nur zulässig, sofern sie Arbeitsplätze interner Arbeitnehmer nicht gefährdet. Neueinstellungen oder Stellenbesetzungen auch in Form von Werk- oder Dienstverträgen oder sonstiger externer Mitarbeiter dürfen nur erfolgen, wenn keine geeigneten und vom Stellenabbau bedrohten Arbeitnehmer aus dem Unternehmen unmittelbar oder nach einer Qualifizierung innerhalb einer angemessenen Frist, von in der Regel 6 Monaten, zur Verfügung stehen. Externe Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1 sind Fremdmitarbeiter, die im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen für IT und bankfachliche Themenstellungen eingesetzt werden sollen. Hiervon ausgenommen sind Mitarbeiter von Herstellerunternehmen bzw. deren Dienstleister im Rahmen des Produktsupports. 2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Planungen zum Einsatz externer Mitarbeiter dem zuständigen Betriebsrat mit Abschluss der Bündelung der Beschaffungswege vor dem Abschluss bedarfsbezogen vorzulegen. Dabei ist zu begründen, warum der Einsatz unverzichtbar ist. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 6 von 27 3. Der Arbeitgeber legt im Rahmen der Personalplanung eine Übersicht zu den im Unternehmen eingesetzten Externen zur Verfügung, die grundsätzlich folgende Angaben enthält: • • • • • • • • Name Organisationseinheit Eintrittsdatum Vertragslaufzeit Gesamtdauer des Einsatzes Aufgabe Für die Aufgabenerfüllung notwendige Qualifikation Auswirkungen auf vorhandene Arbeitnehmer 4. Die Parteien stimmen überein, dass externe Mitarbeiter grundsätzlich zur Abdeckung kurzfristiger Kapazitätsengpässe und im Rahmen definierter Projekte eingesetzt werden, soweit keine internen Arbeitnehmer mit entsprechendem Knowhow zur Verfügung stehen. Bei mehrjährigen Einsatzzeiten mit derselben Aufgabe (mehr als 24 Monaten) ist von einem Dauerbedarf auszugehen, der die frühzeitige Planung eines Knowhow-Transfers auslöst und bis zum Ausscheiden des Externen abgeschlossen sein muss. 5. Es wird in 2015 im neuen Unternehmen eine Bündelung der Beschaffungswege vorgenommen, um die Transparenz für das Unternehmen zu gewährleisten. 6. Um Knowhow-Verlust durch die Reduzierung von externen Mitarbeitern zu vermeiden, erfolgt eine frühzeitige Planung für die Qualifizierung der internen Arbeitnehmer. Ein Vorgehenskonzept für die Erstellung dieser Qualifizierungsplanung wird durch den Arbeitgeber erarbeitet und mit den Arbeitnehmervertretern abgestimmt. Inhalte dieses Konzeptes sind beispielsweise betroffene Organisationseinheit, Name des zu Qualifizierenden, Art und Vorgehensweise zur individuellen Qualifizierung usw.. §8 Ausgliederung 1. Ausgliederungen von Betrieben oder Betriebsteilen gemäß § 613a BGB sind bis zum 31.12.2019 ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ausgliederungen auf bereits mit Unterzeichnung dieser GBV bestehende Töchter- und Beteiligungsgesellschaften (größer/gleich 45%) der Fiducia bzw. GAD am gleichen Standort. Sollten eventuell Nachteile im Rahmen einer Ausgliederung entstehen, wird die GBV Zusammenschluss angewendet. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren des Weiteren, dass vor Ablauf dieser Vereinbarung Ausgliederungen von in den Betrieben der Fiducia und GAD befindlichen innerbetrieblichen Dienstleistungen sowie von Betrieben bzw. Betriebsteilen an Unternehmen außerhalb des Konzerns ausgeschlossen sind. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 7 von 27 3. Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nach einer Ausgliederung in der Tochter-/Beteiligungsgesellschaft betriebsbedingt beendet, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch gemäß § 21 Ziff. 1 und Ziff. 3 Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei der Tochter/Beteiligungsgesellschaft zu, soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger oder zumutbarer Arbeitsplatz nach § 12.1 bzw. § 12.2 in der Fiducia & GAD IT AG angeboten werden kann. §9 Beschäftigungssicherung 1. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind vor dem 31.12.2019 ausgeschlossen. Dieser Kündigungsschutz gilt nicht für Arbeitnehmer, die im Falle des Betriebsübergangs von Fiducia / GAD zum aus dem Zusammenschluss entstehenden neuen Unternehmen gem. § 613a BGB der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber widersprechen. 2. Betriebsbedingte Änderungskündigungen, die einen Standortwechsel für Arbeitnehmer zur Folge hätten, sind vor dem 31.12.2019 ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Wechsel des Dienstsitzes (z. B. bei Telearbeitsplätzen). § 10 Stellenbesetzungen 1. Fiducia / GAD und die Rechtsnachfolgerin Fiducia & GAD IT AG stellen sicher, dass Arbeitnehmer in allen Betriebsstätten von innerbetrieblichen Stellenausschreibungen an den im jeweiligen Betrieb üblichen Stellen und/oder mit dem üblichen Medium so früh Kenntnis erlangen, dass sie am Auswahlverfahren teilnehmen können. Die innerbetriebliche Stellenausschreibung hat mindestens für eine Laufzeit von drei Wochen zu erfolgen. 2. Innerbetriebliche Bewerber aus Bereichen, die nach Bekanntgabe der jeweiligen betriebsändernden Maßnahmen von Stellenabbau oder Ausgliederung betroffen sind sowie zu übernehmende Auszubildende, sind bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Eignung und Befähigung nach einer Qualifizierung von in der Regel bis zu 6 Monaten erreicht werden kann. 3. Verliert ein Arbeitnehmer aufgrund von Umstrukturierungen seine Stelle, wird dieser bei der Besetzung anderer freier Stellen in seinem fachlichen Tätigkeitsbereich am Standort vorrangig berücksichtigt, sofern der Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet ist bzw. innerhalb einer angemessenen Frist von in der Regel 6 Monaten (im Einzelfall und in Abhängigkeit der angestrebten Stelle auch länger) qualifiziert werden kann. Unter gleich geeigneten Arbeitnehmern ist vorrangig unter dem Aspekt des Ausschlusses bzw. der Minderung sozialer Nachteile zu entscheiden. 4. Darüber hinaus können die Stellenausschreibungen aus der genossenschaftlichen Organisation sowie des Konzerns und der Beteiligungsunternehmen über das InternetPortal „VR-Karriere“ bzw. über die Homepage der jeweiligen Unternehmen eingesehen werden. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 8 von 27 5. Zur Auswahl von Führungskräften werden standardisierte Auswahlverfahren eingeführt. An der Festlegung der Auswahlrichtlinien sind die zuständigen Arbeitnehmergremien zu beteiligen. Bei der Besetzung der Führungskräftepositionen für die Startorganisation im Jahr 2015 werden die Arbeitnehmervertreter, unabhängig vom einzusetzenden Auswahlverfahren, in einer aktiven Rolle beteiligt. § 11 Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz 1. Versetzungen auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz am selben Standort sind zulässig. Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz am selben Standort nicht zur Verfügung, ist eine einvernehmliche Versetzung auf einen zumutbaren Arbeitsplatz am selben Standort zulässig 2. Bis zum 30.09.2016 erfolgen keine Versetzungen an einen anderen Standort mit unterschiedlichen Tarifwerken. Es wird davon ausgegangen, dass spätestens bis zum 30.09.2016 eine Harmonisierung der tariflichen und betrieblichen Regelungen erfolgt ist. Längstens bis zu diesem Termin erfolgt die Zusammenarbeit projektbezogen nach den heute geltenden Regelungen. Versetzungen an einen anderen Standort sind ausschließlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich herbeigeführt zulässig. 3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen; Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG bleiben unberührt. § 12 Rahmenbedingungen zu Arbeitsplatzangeboten 1. Gleichwertiger Arbeitsplatz Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn die unter a – e genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a. Die Anforderungen des angebotenen Arbeitsplatzes entsprechen der bisherigen Qualifikation und Kenntnis des Arbeitnehmers bzw. die erforderliche Qualifikation kann durch eine Qualifizierung gemäß § 14 erworben werden. b. Das künftige Bruttojahresentgelt gem. § 21 Ziff. 1 entspricht mindestens dem Bruttojahresentgelt des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Versetzung. c. Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet unter Übernahme der tatsächlichen / bescheinigten Betriebszugehörigkeit fortgesetzt. Die Beibehaltung einer bereits vereinbarten Befristung steht dem nicht entgegen. d. Die Regelarbeitszeit im Hinblick auf Lage 1 und Umfang der individuellen Arbeitszeit bleibt unverändert bestehen. 1 Ausgenommen funktionsspezifische Anwesenheitszeiten an den Standorten Münster und Frankfurt, sofern sich die tägliche Regelarbeitszeit um maximal plus/minus drei Stunden auf Basis der bestehenden Regelungen verschiebt. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 9 von 27 e. Der Dienstsitz bleibt am bisherigen Standort einschließlich Telearbeit/Fiducia und Anlaufstelle/GAD. 2. Zumutbarer Arbeitsplatz Ein Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn die unter § 12.1 a – e genannten Voraussetzungen kumulativ mit folgender Ausnahme erfüllt sind: Ausnahme zu § 12.1. b. Hierfür gilt: Die Anforderungen des angebotenen Arbeitsplatzes weichen hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale nicht mehr als eine Tarifgruppe / Gehaltsgruppe bei gleicher Stufenzuordnung im Sinne des anzuwendenden Tarifvertrages von der bisherigen Tätigkeit nach unten ab und entsprechen überwiegend der bisherigen Qualifikation und Kenntnis des Arbeitnehmers bzw. die erforderliche Qualifikation kann durch eine Qualifizierung gemäß § 14 erworben werden. In diesem Fall wird die Entgeltdifferenz über einen Zeitraum von zwei Jahren zu 100% ausgeglichen, für das dritte und vierte Jahr zu 50 % ausgeglichen. Diese feste Pauschale nimmt nicht an der Tarifentwicklung teil. Die Zahlung fließt weder bei der Berechnung von Zuschlägen, noch beim Stundenlohn mit ein. Die Zahlung dieses Ausgleichs wirkt sich nicht auf die künftige Gehaltsentwicklung des Arbeitnehmers aus. 3. Unzumutbar ist ein Arbeitsplatz, der weder gleichwertig noch zumutbar ist. Der Wechsel auf einen unzumutbaren Arbeitsplatz ist ausgeschlossen. § 11 dieser Vereinbarung bleibt unberührt. 4. Informationspflichten zum Arbeitsplatzangebot bei Versetzung Den Arbeitnehmern sind mit dem Angebot eines neuen oder geänderten Arbeitsplatzes an demselben Standort mindestens zwei Wochen, bei einem Standortwechsel mindestens sechs Wochen vor der geplanten Arbeitsaufnahme am neuen oder geänderten Arbeitsplatz die Art der Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt in schriftlicher Form mitzuteilen. Die schriftliche Unterrichtung enthält mindestens: • • • • • • • Beginn der Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz Art der Tätigkeit und Qualifikationsanforderungen bei GAD Eingruppierung Grundgehalt; bei Fiducia Eingruppierung tarifliches oder außertarifliches Bruttomonatsgehalt Standort, Funktion, Organisationseinheit Arbeitszeit nach Lage und Umfang Aussage zur Gleichwertigkeit/ Zumutbarkeit des angebotenen Arbeitsplatzes gemäß § 12.1 und 12.2. Die Angabe der jeweils geltenden kollektivrechtlichen Regelungen am neuen Standort in elektronischer Form Bei standortübergreifenden Versetzungsangeboten werden die schriftlichen Angebote (ggf. in Listenform, soweit mehrere Arbeitnehmer betroffen sind) gleichzeitig dem abgebenden und aufnehmenden Betriebsrat mit gleichem Inhalt in schriftlicher Form Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 10 von 27 mitgeteilt. Bei Arbeitnehmer i. S. § 2 Abs. 2 SGB IX sowie auch Gleichgestellte i. S. § 2 Abs. 3 SGB IX werden zusätzlich die Schwerbehindertenvertretungen informiert. Dem Arbeitnehmer wird Gelegenheit gegeben, sich für die Dauer bis zu einer Woche am neuen Arbeitsplatz über die Anforderungen der angebotenen Stelle(n) zu informieren. Anfallende Reisekosten bis zu 5 Arbeitstagen werden über die geltenden Reisekostenregelungen abgerechnet. Für diese Reisen erfolgt eine pauschale Zeitgutschrift im Rahmen der jeweiligen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit (38 bzw. 38,5 Stunden). Für den Fall, dass es mehrere Angebote gibt und diese Zeitgutschrift nicht ausreicht, werden angemessene, individuelle Lösungen mit den Arbeitnehmern vereinbart. Im Anschluss daran, aber innerhalb von 3 Wochen nach der schriftlichen Unterrichtung, teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, ob der Arbeitsplatz angenommen oder abgelehnt wird. Urlaub, Krankheit etc. werden auf die Frist nicht angerechnet. Nach Annahme des Versetzungsangebotes durch den Arbeitnehmer sind die zuständigen Betriebsräte gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. 5. Über Streitfälle entscheidet die Kommission gemäß § 31. Das Beschwerderecht nach § 84 ff BetrVG steht dem Betroffenen offen. § 13 Ausgleichsleistungen bei Versetzungen an einen anderen Standort Bis zum 30.09.2016 erfolgen keine Versetzungen an einen anderen Standort mit unterschiedlichen Tarifwerken. Es wird davon ausgegangen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Harmonisierung der tariflichen und betrieblichen Regelungen erfolgt ist. Bis zu diesem Termin erfolgt die Zusammenarbeit projektbezogen nach den heute geltenden Regelungen. Ab diesem Zeitpunkt gelten für freiwillige Versetzungen an einen anderen Standort die nachfolgenden Regelungen. Für einvernehmliche Versetzungen an einen anderen Standort des gleichen Tarifwerks gelten die nachfolgenden Regelungen bereits vor der Harmonisierung. 1. Fahrtkostenausgleich für den täglichen Pendler Nach Versetzung werden alternativ für max. 24 Monate folgende Leistungen gewährt: • • Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln stellt der Arbeitgeber eine Bahncard 100, 2. Klasse zur Verfügung. Sonstige öffentliche Verkehrsmittel (kein Taxi) werden gegen Nachweis / Beleg in Höhe von max. 100 € je Monat übernommen. Bei Benutzung des eigenen Pkws werden die gefahrenen Kilometer vom Wohnort zum neuen Standort und zurück mit dem jeweils gültigen steuerlichen Entfernungspauschalsatz pro Kilometer bis zu max. 600,00 € pro Monat erstattet. Hiervon kann z.Zt. nur die einfache Entfernung steuerfrei erstattet werden, der darüber hinausgehende Betrag ist steuerpflichtig. Dieser Fahrtkostenausgleich wird nicht gewährt, wenn am neuen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung eingerichtet oder der Hauptwohnsitz verlegt wird. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 11 von 27 2. Doppelte Haushaltsführung / Zweitwohnsitz Doppelte Haushaltsführung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht täglich vom neuen Standort an den Hauptwohnsitz zurückkehrt. Es werden folgende Kosten erstattet: a. Mehraufwendung Unterbringung 1. - 3. Monat: gegen Nachweis 100% der Rechnung (bspw. Hotel) bis zu max. 100 € täglich bzw. der Miete für Zweitwohnung (Kaltmiete und Nebenkosten) bis zu max. 1.000 € je Monat. 4. - 24. Monat: gegen Nachweis die Übernahme der Miete für die Zweitwohnung (Kaltmiete und Nebenkosten) bis zu max. 500 € je Monat. b. Verpflegungsmehraufwendungen Für Verpflegungsmehraufwendungen wird eine tägliche Pauschale in Höhe von 24 € nach den derzeit gültigen steuerlichen Vorschriften (z. Zt. 3 Monate) gewährt. c. Familienheimfahrten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kostenerstattung für eine Heimfahrt an den bisherigen Wohnort pro Arbeitswoche für die Dauer von 24 Monaten ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme am neuen Standort. Es werden alternativ für max. 24 Monate folgende Leistungen gewährt: - - - Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln stellt der Arbeitgeber eine Bahncard 100, 2. Klasse zur Verfügung. Sonstige öffentliche Verkehrsmittel (kein Taxi) werden gegen Nachweis / Beleg in Höhe von max. 100 € je Monat übernommen. Bei Benutzung des eigenen Pkws werden die gefahrenen Kilometer vom neuen Standort zum Hauptwohnsitz und zurück mit dem jeweils gültigen steuerlichen Entfernungspauschalsatz pro Kilometer bis zu max. 600,00 € pro Monat erstattet. Hiervon kann z.Zt. nur die einfache Entfernung steuerfrei erstattet werden, der darüber hinausgehende Betrag ist steuerpflichtig. Bei Benutzung eines Flugzeuges (economy) werden gegen Nachweis für die ersten 12 Monate die tatsächlichen Kosten (hin und zurück) erstattet. Ab dem 13. Monat gilt alternativ: • eine Bahncard 100, 2. Klasse wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt sowie die Kosten für sonstige öffentliche Verkehrsmittel werden bis zu max. 100 € monatlich erstattet oder • die Flugkosten werden gegen Nachweis bis zu dem Wert einer Bahncard 100, 2. Klasse zzgl. max. 100 € monatlich für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattet. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 12 von 27 Änderungen der für die Berechnung der Erstattung maßgebenden Verhältnisse sind der Fiducia & GAD IT AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Meldungen führen zur Rückforderung zu viel erhaltener Beträge. 3. Leistungen bei Verlegung des Hauptwohnsitzes Die Leistungen bei Verlegung des Hauptwohnsitzes können bis zum Ablauf von 24 Monaten in Anspruch genommen werden. Bei vorheriger Inanspruchnahme der Leistungen für die doppelte Haushaltsführung muss die Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb von 13 Monaten erfolgt sein. Sonst besteht kein Anspruch auf die nachfolgenden Leistungen. a. Umzugskosten Wechseln Arbeitnehmer wegen einer Versetzung an einen anderen Standort den Hauptwohnsitz, so haben sie jeweils Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen: - - Die Umzugskosten werden gegen Nachweis bis zu einer Höhe von 8.000 € übernommen. Der Arbeitnehmer legt hierzu dem Arbeitgeber 3 Angebote vor. Für Nebenkosten wird eine Pauschale in Höhe von 5.000 € gewährt. Dieser Betrag erhöht sich für den mit umziehenden Ehe-/Lebenspartner/in um 3.000,00 € und jedes mit umziehende Kind um 3.000,00 €. Zum Ausgleich höherer Aufwendungen bei der Miete / dem Kauf wird pauschal einmalig 1.000 € gezahlt. Notwendige Umbauten für schwerbehinderte Arbeitnehmer werden unter Berücksichtigung von öffentlichen Zuschüssen über den Härtefonds gem. § 29 unterstützt. b. Maklergebühren Ortsübliche Maklergebühren für Mietobjekte werden gegen Nachweis bis zu einer Höhe von 4.000 € erstattet. Dies gilt auch für den Kauf von Wohneigentum. 4. Mobilitätsprämie/Speedprämie Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb von 12 Monaten ab Versetzung erhält der Arbeitnehmer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 500 € je Monat zwischen dem Umzugsmonat und dem Ende des 24. Monats gerechnet ab Versetzungstermin als Einmalbezug. Doppelansprüche aus bestehenden Tarifverträgen / Betriebsvereinbarungen sind ausgeschlossen. Für Dienstreisen und Dienstfahrten gelten die jeweiligen betrieblichen Regelungen. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 13 von 27 Sollte der Arbeitnehmer vor Ablauf von 24 Monaten ab Verlegung seines Hauptwohnsitzes durch Eigenkündigung ausscheiden, sind die Leistungen nach Ziffer 3 und 4 für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens vor Ablauf der 24 Monate 1/24 zurück zuzahlen. 5. Lage der Arbeitszeit Versetzte Arbeitnehmer können bis zur Verlegung des Hauptwohnsitzes, längstens jedoch für 24 Monate ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme am neuen Arbeitsplatz, die Lage der wöchentlichen Regelarbeitszeit unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des zuständigen Betriebsrates so gestalten, dass von der 5-Tage-Woche auf die 4-Tage-Woche abgewichen werden kann. 6. Arbeitszeitreduzierung Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Arbeitnehmer bei standortübergreifenden Versetzungen einen Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit entsprechend § 8 TzBfG haben. Hierbei wird sich der Arbeitgeber dafür einsetzen, den Wunsch des Arbeitnehmers - auch bei der Bewertung der betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Dies findet auch Anwendung auf zeitlich befristete Arbeitszeitverkürzung. § 14 Qualifizierung / Weiterbildung 1. Im Hinblick auf die sich ändernden Anforderungen an Aufgaben und Funktionen durch geänderte Arbeitsinhalte, Methoden oder technische Systeme werden zeitnah mit den Arbeitnehmervertretungen entsprechende Verfahrensweisen zur Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs festgelegt, um einen geordneten Knowhow-Aufbau und die Weiterbildung der Arbeitnehmer sicher zu stellen. 2. Ändern sich infolge von betrieblichen Veränderungen die Anforderungen an den Arbeitsplatz, hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Einarbeitung in die geänderte Tätigkeit (Qualifizierung). 3. Bei der Festlegung der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Qualifizierungsprogramme sind die jeweils zuständigen Arbeitnehmergremien im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zu beteiligen. Die zuständigen Arbeitnehmergremien sind quartalsweise über die Ziele, Inhalte der Qualifizierungsprogramme, ihre Durchführung und ihre Wirksamkeit zu informieren. 4. Für jede Qualifizierung wird ein individueller Qualifizierungsplan vereinbart, in dem die Qualifizierungsmaßnahmen detailliert und die Kriterien für einen erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung festgelegt sind. Führen im Einzelfall durchgeführte Qualifizierungsmaßnahmen nicht im vorgesehenen Zeitraum zu dem gewünschten Erfolg, wird der Qualifizierungsplan entsprechend angepasst. 5. Für Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitnehmer gelten die jeweils gültigen betrieblichen Regelungen. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 14 von 27 § 15 Ausbildung und Übernahme 1. Diese Regelung gilt für alle Auszubildenden und Studierenden (duales Studium) – im Folgenden Auszubildende genannt, die sich in einem Ausbildungsverhältnis in der Fiducia, GAD oder Fiducia & GAD IT AG befinden. 2. Ausbildungs- und Studienverträge bleiben unverändert bestehen und die Ausbildungsgänge werden an dem jeweiligen Standort zu den bisherigen Bedingungen weitergeführt. Notwendige Anpassungen der bestehenden Ausbildungsgänge und die Einführung neuer sind zulässig. 3. Für die Übernahme der Auszubildenden nach erfolgreicher Prüfung finden die Regelungen der Standorte Anwendung. § 16 Altersteilzeit Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach Maßgabe dieser Vorschrift steht unter dem Vorbehalt, dass die Verschmelzung in 2015 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Arbeitnehmer der Fiducia & GAD IT AG der Geburtsjahrgänge 1952 – 1956 haben einen Anspruch auf Altersteilzeit. Dieser Anspruch entsteht mit der Wirksamkeit der angestrebten Verschmelzung der GAD eG auf die Fiducia IT AG. Arbeitnehmer der Jahrgänge 1957 und 1958 können einen Antrag auf Altersteilzeit stellen, über die der Arbeitgeber nach betrieblichen Belangen entscheidet. Anträge auf Altersteilzeit können ab der Beschlussfassung der Anteilseigner zum Zusammenschluss gestellt werden. Eine Altersteilzeit kann frühestens nach der Eintragung des Zusammenschlusses in das Handelsregister beginnen. Alle Anträge sind bis zum 31.12.2015 an die Personalabteilung zu stellen. In 2016 wird erstmalig geprüft, ob weitere Jahrgänge in die Regelung einbezogen werden. Die ATZ Angebote werden nach folgenden Kriterien gestaltet: • Das Altersteilzeitverhältnis für die Jahrgänge 1952 - 1954 beträgt mindestens 24 Monate. längstens aber wie folgt: Geburtsjahrgänge: 1952: 30 Monate (zwei Jahre plus sechs Monate) 1953: 31 Monate (zwei Jahre plus sieben Monate) 1954: 32 Monate (zwei Jahre plus acht Monate) Das Altersteilzeitverhältnis für die Jahrgänge 1955 bis 1958 darf die Dauer von 24 Monaten nicht unter- und 60 Monaten nicht überschreiten. • Die aktive Phase der Blockaltersteilzeit muss bis zum 31.12.2019 beendet sein. • Die ATZ-Teilzeitarbeit muss bis zum 30.06.2022 beendet sein. • Vor Eintritt in die Altersteilzeit muss eine Mindestbetriebszugehörigkeit von 10 Jahren bestehen. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages nach den Bestimmungen des AltTZG ist die Fiducia & GAD IT AG verpflichtet, die Arbeitnehmer auf eventuelle Rentenminderungen hinzuweisen. Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Altersteilzeit beträgt die Hälfte seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 15 von 27 Die Altersteilzeit kann • • als Blockaltersteilzeit (die Arbeitszeit wird während der Gesamtdauer so verteilt, dass die anfallende Arbeit in der ersten Hälfte geleistet wird und in der zweiten Hälfte entsprechend von dem erworbenen Zeitguthaben abgebaut wird) oder als ATZ-Teilzeitarbeit (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um 50 % über die gesamte Laufzeit der ATZ-Vereinbarung) vereinbart werden. Über die Annahme dieses Zeitmodells entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Belange abschließend. Ist aus betriebsbedingten Gründen Mehrarbeit unvermeidbar, ist diese in Freizeit auszugleichen. 1. Vergütung / Aufstockungszahlungen a. Die Berechnung des Arbeitsentgeltes für die Altersteilzeit erfolgt gemäß AltTZG. Die Aufstockung des Bruttoteilzeitentgelts erfolgt auf 85 % des Vollzeitnettoentgelts unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit, das der Arbeitnehmer ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Berechnungsgrundlage ist das Bruttojahresentgelt gemäß § 21 a dieser GBV, aufgeteilt auf 12 Monatsgehälter in aktiver und passiver ATZ-Phase. Für die Berechnung dieses Nettoarbeitsentgelts ist die auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis anzuwendende Steuerklasse maßgebend. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden auf 100 % der bisherigen Beitragshöhe aufgestockt. Der missbräuchliche Wechsel der Steuerklasse im Vorfeld der Altersteilzeit ist unzulässig. b. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge berechnen sich nach den jeweils gültigen Regelungen. Sie sind, soweit sie steuerfrei sind, nicht in den Aufstockungsbetrag einzubeziehen. c. Das Arbeitsentgelt nimmt an Tarifsteigerungen teil, dies gilt auch für die Freistellungsphase. 2. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses erhalten Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, bzw. den jeweils gültigen Regelungen (ggfs. Krankengeldzuschuss, bzw. Krankengeldaufstockung). 3. Urlaubsansprüche a. Der Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit richtet sich nach den jeweiligen betrieblichen Regelungen. b. Für Arbeitnehmer, die ein Blockaltersteilzeitmodell wählen besteht im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat (mindestens 15 Beschäftigungstage) Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Mit Beginn der Freistellungsphase ist der Anspruch auf Jahresurlaub abgegolten. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 16 von 27 4. Absicherung der „Gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung“ a. Für Arbeitnehmer, die nach dem Gesetz zur Altersteilzeit ihre Arbeitszeit reduzieren, wird die Differenz der Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Fiducia & GAD IT AG während der gesamten Laufzeit in Höhe von 100% des jeweiligen Bruttogehalts basierend auf der individuellen Arbeitszeit vor Eintritt in die Altersteilzeit, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, übernommen. b. Für Arbeitnehmer, die von der Altersteilzeit Gebrauch machen, werden in der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge auf Basis des letzten Bruttogehalts vor Eintritt in die Altersteilzeit berechnet und während der gesamten Laufzeit bezahlt. 5. Vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses a. Während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit ist eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen. b. Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung, das sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätten. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleiben hierbei außer Betracht. Bei Tod des Arbeitnehmers in Altersteilzeit steht dieser Anspruch den Erben zu (Störfall/Rückabwicklung). 6. Vermögenswirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen während der Altersteilzeit richten sich nach den jeweils gültigen Regelungen. 7. Beschäftigungsverbot Die Arbeitnehmer dürfen neben ihrer Altersteilzeit keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des §8 des SGB IV überschreiten oder für die sie aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Lohnersatzleistung erhalten. Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entfällt der Anspruch auf die Aufstockungszahlung nach §§ 16.1a und 16.5. Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, die die Arbeitnehmer schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt haben. 8. Mitwirkungs- und Erstattungspflichten a. Arbeitnehmer in Altersteilzeit haben Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die ihre Vergütungsansprüche oder den Anspruch auf Aufstockungszahlungen berühren können, der Fiducia & GAD IT AG unverzüglich mitzuteilen. b. Erfüllen die Arbeitnehmer ihre Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht oder geben sie unrichtige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte, die ihre Vergütungsansprüche oder ihren Anspruch auf Aufstockungszahlungen berühren können, hat die Fiducia & GAD IT AG ein Zurückbehaltungsrecht. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 17 von 27 § 17 Abschlagsfrei in Altersrente (AiA) Der Anspruch auf AiA nach Maßgabe dieser Vorschrift steht unter dem Vorbehalt, dass die Verschmelzung in 2015 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Alle Arbeitnehmer der Fiducia & GAD IT AG der Geburtsjahrgänge 1952 – 1956, haben unter den folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung für die vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente: • • Es wurde kein Altersteilzeitangebot gemäß § 16 angenommen und es besteht eine Mindestbetriebszugehörigkeit von 10 Jahren. Dieser Anspruch entsteht mit der Wirksamkeit der angestrebten Verschmelzung der GAD eG auf die Fiducia IT AG. Gemäß § 187a SGB VI werden die Beiträge bis zu der Höhe gezahlt, die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlichen Beitragszahlung als höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. § 18 Weitergeltung der betrieblichen Altersversorgungen 1. Die betrieblichen Altersversorgungssysteme von Fiducia und GAD werden auf der Basis der derzeit gültigen Grundlagen an den bisherigen Standorten mit den jeweils vereinbarten Geltungsbereichen in Form (Versorgungsweg) und Leistungsplan in das neue Unternehmen übertragen und wie bisher fortgeführt. Bei Versetzungen an andere Standorte verbleibt es für die betroffenen Arbeitnehmer bei dem für sie gültigen Altersversorgungssystem, sofern Arbeitgeberbeiträge bereits eingezahlt bzw. Rückstellungen gebildet wurden (Erfüllung der Wartezeit). Ansonsten gelten die Versorgungsbestimmungen des aufnehmenden Standortes. 2. Doppelansprüche sind ausgeschlossen. § 19 Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 1. Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung in ihrem bisherigen Arbeitsbereich und deren innerbetriebliche Vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz außerhalb der Fiducia & GAD IT AG gemäß nachfolgenden Regelungen. 2. Auf Antrag des ausscheidenden Arbeitnehmers ist ein qualifiziertes Zwischenzeugnis innerhalb von 6 Wochen zu erteilen 3. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist mit dem Ende der Beschäftigung zu erteilen. 4. Für Vorstellungsgespräche und Behördengänge hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung. Für diese Freistellung erhält der betroffene Arbeitnehmer eine pauschale Zeitgutschrift in Höhe von 16 Stunden auf ein separates Zeitkonto. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 18 von 27 § 20 Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Für Arbeitnehmer, die das Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes am Standort abgelehnt haben und daher wegen einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Änderungskündigung ausscheiden, erhalten eine Abfindung gem. § 21 Ziff. 2. Ansprüche aus § 28 sind ausgeschlossen. 2. Arbeitnehmer, die im Rahmen dieser Vereinbarung einen Aufhebungsvertrag gem. § 25 abschließen, erhalten eine Abfindung gem. § 21 Ziff. 1. 3. Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis auf einem unzumutbaren Arbeitsplatz zunächst fortsetzen, das Arbeitsverhältnis jedoch innerhalb einer Erprobungsphase von sechs Monaten nach dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme am neuen Arbeitsplatz fristgerecht kündigen, steht ein Anspruch auf eine Abfindung gem. § 21 Ziff. 1 zu. Die Abfindung wird auf Basis des Arbeitsentgeltes des vorhergehenden Arbeitsplatzes gezahlt. 4. Arbeitnehmern der (ehemaligen) Fiducia, deren Telearbeitsvereinbarung zum Ende der Vereinbarung oder früher arbeitgeberseitig beendet wird und aus diesem Grund innerhalb eines Quartals nach Beendigung des Telearbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis arbeitnehmerseitig gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet wird, steht ein Anspruch auf Abfindung gem. § 21 Ziff. 1 zu. 5. Arbeitnehmern der ehemaligen GAD deren Vereinbarung einer dezentralen Anlaufstelle arbeitgeberseitig beendet wird und denen aus diesem Grund innerhalb eines Quartals nach Beendigung der Vereinbarung das Arbeitsverhältnis arbeitnehmerseitig gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet wird, steht ein Anspruch auf Abfindung gem. § 21 Ziff. 1 zu. 6. Arbeitnehmer, die wegen einer betrieblichen Veränderungsmaßnahme gem. § 2 dieser Vereinbarung einen gleichwertigen Arbeitsplatz ablehnen und deshalb betriebsbedingt ausscheiden, erhalten keine Abfindung. § 21 Ermittlung der Abfindung Die Abfindung besteht aus einer Grundabfindung sowie aus weiteren Abfindungsbestandteilen. In allen Fällen, in denen ein Anspruch auf eine Grundabfindung besteht, entsteht auch ein Anspruch auf die weiteren Abfindungsbestandteile nach § 21 Ziffer 3. 1. Die Grundabfindung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Ziffer 2 bis 5 bzw. § 8 Ziff. 3 wie folgt berechnet: Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bemessungsgrundlage 40 Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 19 von 27 Für die Berechnung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Betriebszugehörigkeit und Lebensalter werden zum Tag des Ausscheidens monatsgenau auf zwei Nachkommastellen berechnet. Angefangene Monate werden als volle Monate gerechnet. Als Bemessungsgrundlage gilt das jeweilige Bruttojahresentgelt geteilt durch 12 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Bruttojahresentgelt ermittelt sich für die Standorte Münster und Frankfurt wie folgt: • • • • • • • • Grundgehalt laut Tarifvertrag x 12 Urlaubsgeld Sozialzulage Treueprämie Schichtzulage der letzten 12 Monate Ausgleichszulage für leistungsgeminderte Arbeitnehmer x 12 13. Gehalt 0,5 Gehalt Das Bruttojahresentgelt ermittelt sich für die Standorte Karlsruhe, Berlin und München wie folgt: • • • • • • • • Monatliches Tarifgehalt inkl. Besitzstandszulage x 12 Ausgleichsabschlag x 12 übertarifliche Zulagen x 12 Gehaltsausgleichszulagen x 12 Schichtzulage der letzten 12 Monate Sozialzulage x 12 13. Gehalt 14. Gehalt Soweit der Arbeitnehmer zeitweise in Voll- und Teilzeit beschäftigt war, wird die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Jahre, ausgehend vom Austrittstermin, für die Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Betrieblich veranlasste Verkürzungen der wöchentlichen Arbeitszeit werden nicht berücksichtigt. Für Arbeitnehmer, die sich zum Beendigungszeitpunkt in Elternzeit oder in Pflegezeit befinden wird die unmittelbar vor der Elternzeit/Pflegezeit vereinbarte Arbeitszeit berücksichtigt, dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer während der Elternzeit/Pflegezeit mit verringerter Arbeitszeit beschäftigt wird. Die Grundabfindung ist in der Höhe auf den Bruttobetrag von 160.000 € begrenzt. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 20 von 27 2. Die Grundabfindung beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Ziffer 1: Die Grundabfindung beträgt für Arbeitnehmer, die einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen 20.000 €. 3. Weitere Abfindungsbestandteile Für jedes unterhaltsberechtigte Kind werden als weitere Abfindung 3.000,00 € brutto gezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer durch geeignete Dokumente glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte dem Grunde nach gegeben und zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nachgewiesen sind. 0,5 Eintragungen in der Lohnsteuerkarte werden als „ein Kind“ gerechnet. Arbeitnehmer i. S. § 2 Abs. 2 SGB IX sowie auch Gleichgestellte i. S. § 2 Abs. 3 SGB IX erhalten eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 5.000,00 € brutto, soweit sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Grad der Behinderung gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen haben. 4. Fälligkeit der Abfindung Die Zahlung der Abfindung wird am Tage des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses fällig. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten eine Auszahlung im Austritts- und/oder Folgejahr vereinbart werden. Der Anspruch auf Abfindung ist ab Entstehung vererblich. Greift der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich an, so wird die Abfindung erst an dem Tag der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fällig, sofern das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. 5. Ausschluss von Abfindungsansprüchen Keine Abfindung erhalten Arbeitnehmer: • • • • • • bei denen das Arbeitsverhältnis mit der Befristung endet, bei denen das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vereinbarten Altersteilzeit endet, deren Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich wirksam gekündigt oder aus diesen Gründen wirksam einvernehmlich beendet wird die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen (ausgenommen § 20 Abs. 4 und 5) deren Arbeitsverhältnis durch Ablehnung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes endet bei denen das Arbeitsverhältnis durch Rentenbezug oder AiA (§ 17) endet. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 21 von 27 § 22 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft Für diese Arbeitsverhältnisse gelten nach § 613a BGB die entsprechenden Regelungen. Darüber hinaus erfolgt zur weiteren Absicherung die Gesamtzusage des Arbeitgebers (siehe am Ende dieser Regelung). Für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis in einer zum 07.07.2014 bestehende Tochter bzw. Beteiligungsgesellschaft fortsetzen, gelten die Rechte aus der GBV Beschäftigungs- und Standortsicherung vom 08.07.2014 weiter. C. Sonstige Regelungen § 23 Personalplanung und – Entwicklung 1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, im Oktober 2014 ein Personalplanungsgespräch mit dem Verhandlungsgremium durchzuführen. Dabei sind zu den nachfolgenden Punkten vollständige Informationen mindestens drei Wochen vor dem Gespräch schriftlich vorzulegen: • • • • Personalplanung Personalentwicklung Personalbedarf Personalbewegungsbilanz 2. Die Konkretisierung des Verfahrens der folgenden Gespräche (z.B. Gesprächsrhythmus) wird mit dem zuständigen Arbeitnehmergremium festgelegt. Die Rechte der örtlichen Betriebsräte bleiben davon unberührt. 3. Das erste Personalplanungsgespräch im Sinne der §§ 92ff BetrVG findet bis spätestens 31.10.2014 statt. § 24 Zwischenzeugnis Allen Arbeitnehmern der Fiducia / GAD und der Fiducia & GAD IT AG ist, soweit sich ihre Arbeitsaufgabe oder ihr direkter fachlicher oder disziplinarischer Vorgesetzter ändert, auf Verlangen, spätestens nach acht Wochen ab Geltendmachung, ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen. § 25 Grundsatz der Freiwilligkeit 1. Die Parteien stimmen überein, dass die Umstrukturierungs- und Veränderungsprozesse weitgehend auf freiwilliger Basis erfolgen sollen. 2. Die zuständigen Arbeitnehmergremien sind über die Planung von Aufhebungsverträgen und die Verwendung der frei werdenden Stellen zu unterrichten. Ihnen wird vor Beginn des Programms ein Musteraufhebungsvertrag zur Verfügung gestellt, aus dem die Gestaltung und die grundsätzlichen Inhalte hervorgehen. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 22 von 27 3. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt der doppelten Freiwilligkeit. 4. Bei einem freiwilligen Austritt aus dem Unternehmen sind die §§ 20, 21 aus dieser GBV Zusammenschluss anzuwenden. 5. Der Arbeitgeber behält sich vor, über die Laufzeit dieser Vereinbarung Aufhebungsangebote gemäß § 21 Ziff. 1 zu machen. 6. Den zuständigen Arbeitnehmergremien sind spätestens zwei Wochen vor Übergabe des Aufhebungsangebotes die Informationen zu betroffenen Funktionsbereichen und vorgesehenen Arbeitnehmern vorzulegen. 7. Arbeitnehmer können eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gemäß dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Personalabteilung beantragen. 8. Bei Beantragung durch einen Arbeitnehmer ist das zuständige Arbeitnehmergremium unmittelbar zu informieren soweit der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht. Sofern kein Aufhebungsvertrag zustande kommt, entstehen dem Arbeitnehmer keine Nachteile. § 26 Betriebliche Übung für Fiducia/GAD Arbeitnehmer Die bei der Fiducia/GAD aufgrund betrieblicher Übung gewährten Leistungen bleiben im Geltungsbereich der bisherigen Standorte in der Fiducia & GAD IT AG unverändert weiter bestehen. § 27 Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung Wurde aufgrund einer Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ein Vertrag mit einer Pensionskasse oder Lebensversicherung geschlossen, verzichtet der Arbeitgeber darauf, die nach dieser Vereinbarung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers geleisteten Arbeitgeberbeiträge zu dieser Altersversorgung zurückzufordern und räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, die Altersversorgung nach Arbeitsvertragsende auf eigene Rechnung fortzuführen, soweit dies mit der betreffenden Vertragskonstellation möglich ist. Der Arbeitgeber wird den jeweiligen Versicherungsträger in diesem Fall schriftlich hierüber in Kenntnis setzen. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 23 von 27 § 28 Zuschuss zur Altersversorgung Die in der Regel mit dem Arbeitsplatzverlust bei älteren Arbeitnehmern verbundene geringere Einzahlung in die Altersversorgung soll hiermit zum Teil ausgeglichen werden. Arbeitnehmer, die eine Abfindung gemäß § 21 Ziff. 1 erhalten, bekommen einen Zuschuss zur Altersversorgung. Der Zuschuss wird zunächst nach folgender Formel ermittelt, soweit der Betrag einen positiven Wert ergibt, wird dieser Betrag, jedoch maximal 20.000,00 €, als Einmalbetrag zur Auszahlung gebracht: Berechnungsformel: ( ) Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bemessungsgrundlage 40 § 29 - 160.000 Härtefonds Für besondere persönliche Härtefälle der betroffenen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber insgesamt 100.000,00 € zur Verfügung. Bei Bedarf ist eine Aufstockung möglich. Arbeitnehmer können Leistungen hieraus beim örtlichen Betriebsrat oder Arbeitgeber schriftlich beantragen. Arbeitgeber und zuständiger Betriebsrat entscheiden hierüber einvernehmlich und zeitnah. Ein Rechtsanspruch auf Bezahlung eines Betrages besteht nicht. Eventuell entstehende Härtefälle werden im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Betriebsräten gelöst. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, gilt § 31 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. § 30 Ausschluss von Doppelansprüchen Soweit Arbeitnehmer einen Anspruch auf andere Abfindungszahlungen (vertraglich vereinbarte oder in Bezug genommene Abfindungsregelungen, Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG im Rahmen eines gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Vergleichs, Tarifvertrag, Sozialplantarifvertrag etc.) und/oder Nachteilsausgleichsansprüche haben, sind diese auf die Leistungen aus dieser Gesamtbetriebsvereinbarung anzurechnen. § 31 Konfliktregelung / paritätische Kommission Kommt es im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zu Streitigkeiten, so verpflichten sich die Parteien zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen zur Beilegung. Kann der Konflikt nicht beigelegt werden, kann jede Partei die Einberufung der in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung angeführten paritätischen Kommission verlangen. Die Kommission tritt unverzüglich zusammen. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, setzt sich die Kommission aus jeweils drei Beisitzern zusammen. Sollte in dieser Kommission keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet eine nach § 76 BetrVG zu bildende Einigungsstelle in der Besetzung von jeweils 3 Beisitzern verbindlich. Der Vorsitzende wird alternierend von Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat bestimmt. Das erste Vorschlagsrecht hat der Gesamtbetriebsrat. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 24 von 27 § 32 Laufzeit 1. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet zum 31.12.2019. Sie steht unter dem Vorbehalt des rechtswirksamen Zusammenschlusses der Fiducia IT AG und der GAD eG. 2. Eine ordentliche Kündigung ist vor Ablauf ausgeschlossen. 3. Die Parteien verpflichten sich jährlich zu einem gemeinsam bestimmten Zeitpunkt, spätestens aber zum 31.07.2018 gemeinsam zu überprüfen, ob die Planungsziele im Sinne des § 3 (Gestaltung des Integrationsprozesses) erreicht werden. Dazu wird die Wirksamkeit der hier vereinbarten Regelungen in Bezug auf die Planungsziele regelmäßig überprüft, mögliche Anpassungsbedarfe werden frühzeitig zwischen den Parteien verhandelt. Für den Fall, dass die Planungsziele, nicht erreicht werden, werden Verhandlungen zu Anpassungsbedarfen zur Fortentwicklung dieser GBV, auch zur Fortführung der Gesamtzusage des Arbeitgebers, über den 31.12.2019 hinaus nach Erkenntnisfortschritt bis zum 31.12.2018 aufgenommen. § 33 Schlussbestimmungen Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung zum Zusammenschluss Fiducia/ GAD eine Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 77 BetrVG ist. 1. Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen Günstigere Regelungen durch Einzelvereinbarungen, Tarifvertrag oder Gesetz werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Kollektive Vereinbarungen, die dieser Gesamtbetriebsvereinbarung widersprechen, gelten nachrangig. 2. Schriftformerfordernis Ergänzungen und Veränderungen sind mit Zustimmung der Vertragsparteien möglich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 3. Regelungslücken Sollten sich Sachverhalte ergeben, welche in dieser Vereinbarung nicht geregelt worden sind und einer Regelung bedürfen, ist hierüber zwischen den vertragsschließenden Parteien zu verhandeln. Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Seite 25 von 27 4. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden oder im Widerspruch zu tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen in Kraft. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der ersetzten Regelung Gewollten möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke. Datum Stempel, Unterschrift GAD Datum Stempel, Unterschrift Fiducia Name in Klarschrift Name in Klarschrift Datum Datum Stempel, Unterschrift GBR GAD Name in Klarschrift Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Stempel, Unterschrift GBR Fiducia Name in Klarschrift Seite 26 von 27 Gesamtzusage der Arbeitgeber: „Bei Ausgliederungen von Betrieben oder Betriebsteilen der Muttergesellschaft in Tochterund Beteiligungsgesellschaften (größer/gleich 45 %) verpflichtet sich die Fiducia & GAD IT AG, sofern den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern daraus Nachteile entstehen, diese für die Laufzeit dieser GBV gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB individualrechtlich entsprechend dieser GBV auszugleichen. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Ausgliederung in eine Tochter- und Beteiligungsgesellschaft (größer / gleich 45 %) weitere Betriebsübergänge längstens bis zum 31.12.2019, gleich welchen Rechtsgrundes und welcher Art, erfolgt. Doppelansprüche sind ausgeschlossen.“ Datum Stempel, Unterschrift GAD Name in Klarschrift Datum Stempel, Unterschrift Fiducia Name in Klarschrift *Protokollnotiz zu § 3 Nr. 3: Sollten im Rahmen der GBV Zusammenschluss bei den zukünftig abzuschließenden Interessenausgleichsvereinbarungen Nachteile für Arbeitnehmer entstehen, die über die GBV Zusammenschluss nicht abgedeckt sind, wird über diese konkreten Fälle verhandelt und entsprechende Regelungen in der GBV Zusammenschluss ergänzend aufgenommen. Datum Stempel, Unterschrift GAD Datum Stempel, Unterschrift Fiducia Name in Klarschrift Name in Klarschrift Datum Datum Stempel, Unterschrift GBR GAD Name in Klarschrift Gesamtbetriebsvereinbarung Zusammenschluss Stempel, Unterschrift GBR Fiducia Name in Klarschrift Seite 27 von 27
© Copyright 2024 ExpyDoc