WASSERRECHTSVERLEIHUNG der Gemeinde Fideris nachstehend Gemeinde genannt an die Kraftwerk Fideris AG, in Gründung, mit vorgesehenem Sitz in Fideris nachstehend Konzessionär genannt handelnd durch die Gründeraktionäre Gemeinde Fideris und SN Energie AG (Schwanden) betreffend die Nutzung der Wasserkraft des Berg-, Malanser- und Arieschbaches 22. Januar 2016 Art. 1 Umfang des Nutzungsrechtes Die Gemeinde erteilt dem Konzessionär das Recht, die Wasserkraft der beiden nachfolgenden Gewässer zur Erzeugung elektrischer Energie wie folgt (gemäss untenstehender Skizze) zu nutzen: - Bergbach ab Kote ca. 1776 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote ca. 870 m ü. M. (Wasserrückgabe) mit einer nutzbaren Wassermenge von bis zu 650 l/s. - Malanserbach ab Kote ca. 1872 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote ca. 870 m ü. M. (Wasserrückgabe) mit einer nutzbaren Wassermenge von bis zu 150 l/s. Art. 2 Dotierwasser Die Dotierwassermenge setzt sich zusammen aus der festen Dotierung und aus der saisonal abgestuften proportionalen Dotierung. Die Dotierwassermengen betragen: Fassung Bergbach Dotierung Feste Dotierung Dotierwassermengen Dez.. – Mai Juni/Juli Aug./Sept. Oktober November 10 10 10 10 10 20% 20% 10% Proport. Dotierung Malanserbach Feste Dotierung Proport. Dotierung 5 5 5 5 5 20% 30% 30% 10% Art. 3 Technische Unterlagen Für den Umfang des Nutzungsrechts sind die nachstehenden technischen Unterlagen massgebend: a. Landeskarte Ausschnitt [Massstab 1:25‘000] vom 30. Oktober 2015; b. Gesuch um Erteilung der Konzession für das Kraftwerk Fideris Gemeinde Fideris und SN Energie AG 30. November 2015 c. Technischer Bericht Widmer – Ingenieure AG 30. Oktober 2015. Art. 4 Dauer der Konzession Die Konzession tritt am Tag ihrer rechtskräftigen Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft. Sie wird auf die Dauer von 80 Jahren ab der ordentlichen Inbetriebnahme des Werks erteilt. 2/9 Art. 5 Fristen 1 Die Beliehene reicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Konzession bei der zuständigen kantonalen Behörde das Projektgenehmigungsgesuch ein. 2 Innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftigem Projektgenehmigungsentscheid hat die Beliehene mit dem Ausbau der Anlagen zu beginnen und diesen innerhalb einer weiteren Frist von drei Jahren zu beenden. 3 Die obgenannten Fristen können angemessen erstreckt werden, sofern die Gründe für eine allfällige Verspätung nicht von der Konzessionärin verschuldet worden sind, wie z.B. geologische Hindernisse, Sicherheitsgründe, Rechtsmittel, Verzögerungen im Projektgenehmigungsverfahren und dergleichen. Fristerstreckungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. Der entsprechende Nachweis ist von der Konzessionärin zu erbringen. 4 Werden die Fristen aus Gründen, die von der Beliehenen zu vertreten sind, erstreckt, ist nach Ablauf einer Karenzfrist von einem Jahr ein Wartegeld im Umfang von 50 % des jeweiligen Wasserzinses für die Dauer der verlängerten Frist zu entrichten. 5 Werden die Fristen gemäss Abs. 1 und 2 oder verlängerte Fristen gemäss Abs. 3 versäumt, kann die Konzession gestützt auf Art. 65 lit. a des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) und Art. 39 Abs. 1 lit. a BWRG von der Regierung als verwirkt erklärt werden. Art. 6 Ausführungspläne 1 Nach Beendigung der Bauarbeiten sind den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Kollaudation die wichtigsten Ausführungspläne in der verlangten Anzahl zu übergeben. Die Kollaudation erfolgt innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlagen. 2 Die Konzessionärin ist berechtigt, Änderungen oder Erweiterungen des Projekts vorzunehmen, soweit solche einer zweckmässigeren Ausnützung der verliehenen Wasserkraft dienlich sein sollten. Die Konzedentin wird einer derartigen Umgestaltung des Projektes, soweit sie keine öffentlichen Interessen verletzt, ihre Zustimmung geben und die erteilte Konzession der veränderten Nutzung anpassen; soweit dies keine Erweiterung der Nutzung bedeutet, erfolgt die Anpassung kostenlos. Die Genehmigung der Regierung des Kantons Graubünden gemäss Art. 11 BWRG bleibt vorbehalten. 3 Abweichungen von den generellen Plänen, welche sich aus der Ausarbeitung der Detailpläne als notwendig oder zweckmässig erweisen sollten, bilden, sofern die Grundlagen der Konzession nicht verändert werden, keinen Grund für die Aufhebung der Konzession und sollen gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen genehmigt werden (Art. 26 BWRG und Art. 14 BWRV). 3/9 Art. 7 Konzessionsgebühr Der Konzessionär zahlt der Gemeinde bei Inkrafttreten der Konzession eine einmalige Konzessionsgebühr. Diese beträgt 80 % des bei vollständiger Nutzung der verliehenen Wasserkräfte den Gemeinde jährlich geschuldeten Wasserzinses. Art. 8 Wasserzins 1 Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme der Anlagen zahlt der Konzessionär für die in den Anlagen nutzbare Wasserkraft einen jährlichen Wasserzins, der sich nach dem maximal zulässigen Ansatz berechnet, welchen die Gemeinde nach der jeweils geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung beanspruchen kann. 2 Mit dem dergestalt festgelegten Wasserzins sind auch alle nachträglich eingeführten Abgaben abgegolten, welche im Zusammenhang mit der Nutzung der Gewässer stehen. Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts. 3 Der Wasserzins ist der Gemeinde jeweils auf den 31. Januar für das vergangene Jahr zu bezahlen. Art. 9 Grund und Boden der Gemeinden 1 Die Gemeinde tritt dem Konzessionär für die ganze Dauer der Konzession den für die Erstellung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Gemeindeboden, gegen angemessene Entschädigung zu Eigentum ab oder räumt die erforderlichen, beschränkten, dinglichen oder obligatorischen Rechte ein. 2 Die Grundbuchkosten trägt der Konzessionär. 3 Kommt eine gütliche Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die Enteignungskommission des zuständigen Enteignungskreises. Art. 10 Privatrechte und Rechte Dritter Allfällig bestehende Privatrechte, Rechte Dritter und auf älterer Konzession beruhende Rechte am Wasserlauf werden durch die vorliegende Konzession nicht berührt. Es ist Sache des Konzessionärs, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen. Gelingt ihm das nicht, kann der Konzessionär aufgrund der Art. 60 ff. BWRG sowie Art. 46 f. WRG das Expropriationsrecht verlangen. 4/9 Art. 11 Materialgewinnung 1 Der Konzessionär kann auf Boden der Gemeinde - mit Ausnahme von konzessionierten Kieswerken - Sand, Kies und Steine für den Bau der Anlagen unentgeltlich und gebührenfrei gewinnen, soweit dadurch die Deckung des eigenen Bedarfs der Gemeinden und ihrer Einwohner nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Konzessionär hat sich vor Inangriffnahme der Ausbeutung jedes einzelnen Materialgewinnungsplatzes mit der Gemeinde zu verständigen. 3 Es ist Sache des Konzessionärs, die erforderlichen kantonalen Bewilligungen einzuholen. Art. 12 Strassen und Wege 1 Vor dem Bau des Kraftwerks ist der Zustand der öffentlichen Strassen, Wege, Brücken oder andere Anlagen aufzunehmen. Nach Fertigstellung des Kraftwerks sind diese im denselben oder besseren Zustand zu hinterlassen. Stellen sich während des Betriebs und der Instandhaltung der Kraftwerksanlage überdurchschnittliche Abnützungen der öffentlichen Strassen, Wege, Brücken oder anderer Anlagen heraus, hat der Konzessionär für die dadurch verursachten, erhöhten Unterhaltskosten aufzukommen. 2 Allfällige neue Strassen, Wege und Seilbahnen auf dem Gebiet der Gemeinden, die zum Bau und Betrieb der Anlagen nötig sind, hat der Konzessionär auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten, wobei die Unterhaltspflicht für die Strassen, welche zur Wasserfassung und zur Zentrale führen, bis zum Ende der Konzession und für die übrigen Erschliessungsanlagen bis zum Ende der Bauarbeiten dauert. Diese Strassen und Wege sind für den Gemeingebrauch offen, soweit dieser den Werkbetrieb nicht beeinträchtigt, und sie können anschliessend von den Gemeinden unentgeltlich übernommen werden. Werden sie nicht übernommen und vom Konzessionär nicht mehr benötigt, hat dieser den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. 3 Der Konzessionär hat bei der Trasseeführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, soweit ihm dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen. 4 Die Projekte für die Erstellung allfälliger Strassen und Wege ist der Gemeinde bzw. dem zuständigen kantonalen Departement rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 13 Land- und Forstwirtschaft 1 Der wegen des Baus der Anlagen zu fällende Waldbestand wird vom Konzessionär aufgrund der Rodungsbewilligung und auf eigene Kosten gerodet und verwertet. Der Konzessionär vergütet die Gemeinde den Wert des Waldbestands aufgrund einer neutralen forstwirtschaftlichen Schätzung. 2 Im Übrigen ist der Konzessionär verpflichtet, 5/9 a) beim Bau aller Anlagen den Wald, die Wiesen und die Weiden möglichst zu schonen; b) anstelle der Gemeinde für die der forstlichen Bewirtschaftung entzogenen Waldflächen Ersatz zu leisten, und zwar gemäss den Anordnungen, welche die zuständigen Instanzen aufgrund der Forstgesetzgebung zur Erhaltung des Waldareals treffen; c) eintretende Erschwernisse in der forstlichen Bewirtschaftung im Einvernehmen mit den Waldeigentümern zu beheben; d) die forstwirtschaftlichen Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsschädigung usw.) wegen des Fällens von Waldbeständen aufgrund einer neutralen forstwirtschaftlichen Schätzung, zu vergüten; e) bei der Erstellung von Transportanlagen (Seilbahnen usw.), die den Anlagen vorübergehend oder dauernd dienen, den Bedürfnissen der Forstwirtschaft angemessen Rechnung zu tragen. Art. 14 Wasserbau 1 Führen Bau oder Betrieb der Anlagen zu Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen, die sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder den wasserbaulichen Zustand des Gewässers nachteilig auswirken, hat der Konzessionär auf eigene Kosten alle von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehrungen auszuführen. Überdies hat sie für allenfalls eingetretenen Schaden Ersatz zu leisten. 2 Insbesondere ist der Konzessionär auch verpflichtet, schädliche Ablagerungen und Abschwemmungen, welche sich wegen allfälliger Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen. Art. 15 Haftpflicht und Versicherungspflicht 1 Der Konzessionär ist im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze für allen Schaden verantwortlich und haftbar, der durch Erstellung, Bestand oder Betrieb der Anlagen an Personen und an öffentlichem und privatem Eigentum entsteht. 2 Der Konzessionär versichert seine Anlagen gemäss den Bestimmungen von Bund und Kanton. Art. 16 Unterhalt der Anlagen 1 Der Konzessionär ist verpflichtet, alle Anlagen und Einrichtungen jederzeit in dem Zustand zu erhalten und in der Weise zu betreiben, wie es die öffentlichen Interessen und gesetzlichen Vorschriften verlangen. 6/9 2 Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen werden durch das zuständige kantonale Departement beaufsichtigt. Die Aufsichts- und Polizeiorgane haben jederzeit freien Zutritt zu den Anlagen. 3 Die staatliche Aufsicht entbindet den Konzessionär in keiner Weise von seiner Haftpflicht. Art. 17 Berücksichtigung der einheimischen Volkswirtschaft Für Bau und Unterhalt der Anlagen berücksichtigt der Konzessionär, unter der Voraussetzung leistungs- und konkurrenzfähiger Angebote, die lokale, regionale und kantonale Wirtschaft. Vorbehalten bleiben zwingende rechtliche Bestimmungen. Art. 18 Steuern Die Steuerpflicht des Steuergesetzgebung. Konzessionärs richtet sich nach der jeweils geltenden Art. 19 Gebühren und sonstige Aufwendungen 1 Alle Gebühren, welche vom Kanton für die Durchführung der in dieser Konzession und in der Gesetzgebung vorgesehenen Prüfungen, Untersuchungen und periodischen Revisionen erhoben werden und die mit der Genehmigung dieser Konzession und ihrer allfälligen Übertragung verbundenen Staatsgebühren gehen zu Lasten des Konzessionärs. 2 Andere Gebühren, die im Zusammenhang mit dieser Konzession notwendigerweise anfallen, gehen ebenfalls zu Lasten des Konzessionärs. 3 Entstehen durch den Bau der Anlagen Kosten für die Verlegung oder Neubestimmung von Triangulations- und Nivellementspunkten der eidgenössischen Landesvermessung, sind diese vom Konzessionär zu tragen. Art. 20 Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession Änderungen, Übertragungen und Erneuerungen der Konzession bedürfen der Zustimmung der Konzedentin und der Genehmigung durch die Regierung. Die Entscheide betreffend Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur gemäss Art. 6 BWRV sowie die Übertragung der Konzession können vom Gemeindevorstand getroffen werden. Für die Übertragung der Konzession sind Art. 42 WRG und Art. 10 BWRG massgebend. 7/9 Art. 21 Vorzeitiges Erlöschen der Konzession, Rückkauf, Ablauf der Konzession und Heimfall 1 Als Gründe für ein vorzeitiges Erlöschen der Konzession gelten die in Art. 64 lit. b und Art. 65 WRG sowie in Art 39 ff. BWRG umschriebenen Tatbestände. 2 Ein Rückkauf der Kraftwerkanlagen während der Konzessionsdauer ist ausgeschlossen. Art. 22 Ablauf der Konzession und Heimfall Die Konzession erlischt unter Vorbehalt von Art. 21 ohne weiteres durch Ablauf ihrer Dauer (Art. 64 lit. a WRG und Art. 38 BWRG). Der Heimfall richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der im Zeitpunkt der rechtskräftigen Konzessionserteilung geltenden Wasserrechtsgesetzgebung von Bund und Kanton. Art. 23 Massgebliches Recht Das Rechtsverhältnis zwischen den Konzessionsparteien wird durch den vorliegenden Konzessionsvertrag samt Beilagen und den jeweils geltenden Regelungen der Wasserrechtsgesetzgebung von Bund und Kanton bestimmt. Vorbehalten bleiben die Heimfallregelung gemäss Art. 21a sowie in jedem Fall die wohlerworbenen Rechte der Konzessionärin. Art. 24 Streitigkeiten Über Streitigkeiten, die sich aus den Konzessionsverhältnissen für die Parteien ergeben, entscheiden die dafür zuständigen Instanzen. Art. 25 Genehmigung durch die Regierung Zu ihrer Gültigkeit bedarf die vorliegende Konzession der Genehmigung der Regierung. Art. 26 Ausfertigung Diese Konzessionsurkunde ist in 5 Exemplaren ausgefertigt und von den Parteien unterschrieben. Der Konzessionär und die Gemeinde erhalten je ein Exemplar, der Kanton Graubünden deren drei (zuhanden des BVFD, des Wasserwerkkatasters sowie des Staatsarchivs). 8/9 Ort…………..........................., den ……........ ………………………….............................. Für die Gemeinde Fideris ………………………….............................. Für die Gemeinde (als Gründeraktionärin) ………………………….............................. Für die SN Energie (als Gründeraktionärin) Genehmigt von der Regierung mit Beschluss vom ………………………….............................. (Protokoll Nr. .............…………….............) Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor: ………………………….............................. …………………………............................. 9/9
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