WASSERRECHTSVERLEIHUNG der Gemeinde Fideris

WASSERRECHTSVERLEIHUNG
der
Gemeinde Fideris
nachstehend Gemeinde genannt
an die
Kraftwerk Fideris AG, in Gründung, mit vorgesehenem Sitz in
Fideris
nachstehend Konzessionär genannt
handelnd durch die Gründeraktionäre
Gemeinde Fideris und SN Energie AG (Schwanden)
betreffend die
Nutzung der Wasserkraft des Berg-, Malanser- und Arieschbaches
22. Januar 2016
Art. 1 Umfang des Nutzungsrechtes
Die Gemeinde erteilt dem Konzessionär das Recht, die Wasserkraft der beiden nachfolgenden Gewässer zur Erzeugung elektrischer Energie wie folgt (gemäss untenstehender
Skizze) zu nutzen:
-
Bergbach ab Kote ca. 1776 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote ca. 870 m ü. M.
(Wasserrückgabe) mit einer nutzbaren Wassermenge von bis zu 650 l/s.
-
Malanserbach ab Kote ca. 1872 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote ca. 870 m ü.
M. (Wasserrückgabe) mit einer nutzbaren Wassermenge von bis zu 150 l/s.
Art. 2 Dotierwasser
Die Dotierwassermenge setzt sich zusammen aus der festen Dotierung und aus der
saisonal abgestuften proportionalen Dotierung.
Die Dotierwassermengen betragen:
Fassung
Bergbach
Dotierung
Feste Dotierung
Dotierwassermengen
Dez.. – Mai
Juni/Juli
Aug./Sept.
Oktober
November
10
10
10
10
10
20%
20%
10%
Proport. Dotierung
Malanserbach
Feste Dotierung
Proport. Dotierung
5
5
5
5
5
20%
30%
30%
10%
Art. 3 Technische Unterlagen
Für den Umfang des Nutzungsrechts sind die nachstehenden technischen Unterlagen
massgebend:
a.
Landeskarte Ausschnitt [Massstab 1:25‘000] vom 30. Oktober 2015;
b.
Gesuch um Erteilung der Konzession für das Kraftwerk Fideris Gemeinde Fideris und
SN Energie AG 30. November 2015
c.
Technischer Bericht Widmer – Ingenieure AG 30. Oktober 2015.
Art. 4 Dauer der Konzession
Die Konzession tritt am Tag ihrer rechtskräftigen Genehmigung durch die Regierung
des Kantons Graubünden in Kraft. Sie wird auf die Dauer von 80 Jahren ab der
ordentlichen Inbetriebnahme des Werks erteilt.
2/9
Art. 5 Fristen
1
Die Beliehene reicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eintritt der
Rechtskraft der Konzession bei der zuständigen kantonalen Behörde das Projektgenehmigungsgesuch ein.
2
Innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftigem Projektgenehmigungsentscheid hat die
Beliehene mit dem Ausbau der Anlagen zu beginnen und diesen innerhalb einer weiteren
Frist von drei Jahren zu beenden.
3
Die obgenannten Fristen können angemessen erstreckt werden, sofern die Gründe für
eine allfällige Verspätung nicht von der Konzessionärin verschuldet worden sind, wie z.B.
geologische
Hindernisse,
Sicherheitsgründe,
Rechtsmittel,
Verzögerungen
im
Projektgenehmigungsverfahren und dergleichen. Fristerstreckungen bedürfen der
Genehmigung durch die Regierung. Der entsprechende Nachweis ist von der
Konzessionärin zu erbringen.
4
Werden die Fristen aus Gründen, die von der Beliehenen zu vertreten sind, erstreckt, ist
nach Ablauf einer Karenzfrist von einem Jahr ein Wartegeld im Umfang von 50 % des
jeweiligen Wasserzinses für die Dauer der verlängerten Frist zu entrichten.
5
Werden die Fristen gemäss Abs. 1 und 2 oder verlängerte Fristen gemäss Abs. 3
versäumt, kann die Konzession gestützt auf Art. 65 lit. a des Bundesgesetzes über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) und Art. 39 Abs. 1 lit. a BWRG von der
Regierung als verwirkt erklärt werden.
Art. 6 Ausführungspläne
1
Nach Beendigung der Bauarbeiten sind den zuständigen Behörden im Zusammenhang
mit der Kollaudation die wichtigsten Ausführungspläne in der verlangten Anzahl zu
übergeben. Die Kollaudation erfolgt innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der
Anlagen.
2
Die Konzessionärin ist berechtigt, Änderungen oder Erweiterungen des Projekts
vorzunehmen, soweit solche einer zweckmässigeren Ausnützung der verliehenen
Wasserkraft dienlich sein sollten. Die Konzedentin wird einer derartigen Umgestaltung des
Projektes, soweit sie keine öffentlichen Interessen verletzt, ihre Zustimmung geben und die
erteilte Konzession der veränderten Nutzung anpassen; soweit dies keine Erweiterung der
Nutzung bedeutet, erfolgt die Anpassung kostenlos. Die Genehmigung der Regierung des
Kantons Graubünden gemäss Art. 11 BWRG bleibt vorbehalten.
3
Abweichungen von den generellen Plänen, welche sich aus der Ausarbeitung der
Detailpläne als notwendig oder zweckmässig erweisen sollten, bilden, sofern die
Grundlagen der Konzession nicht verändert werden, keinen Grund für die Aufhebung der
Konzession und sollen gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen genehmigt werden
(Art. 26 BWRG und Art. 14 BWRV).
3/9
Art. 7 Konzessionsgebühr
Der Konzessionär zahlt der Gemeinde bei Inkrafttreten der Konzession eine einmalige
Konzessionsgebühr. Diese beträgt 80 % des bei vollständiger Nutzung der verliehenen
Wasserkräfte den Gemeinde jährlich geschuldeten Wasserzinses.
Art. 8 Wasserzins
1
Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme der Anlagen zahlt der Konzessionär
für die in den Anlagen nutzbare Wasserkraft einen jährlichen Wasserzins, der sich nach
dem maximal zulässigen Ansatz berechnet, welchen die Gemeinde nach der jeweils
geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung beanspruchen kann.
2
Mit dem dergestalt festgelegten Wasserzins sind auch alle nachträglich eingeführten
Abgaben abgegolten, welche im Zusammenhang mit der Nutzung der Gewässer stehen.
Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des kantonalen Rechts und des
Bundesrechts.
3
Der Wasserzins ist der Gemeinde jeweils auf den 31. Januar für das vergangene Jahr zu
bezahlen.
Art. 9 Grund und Boden der Gemeinden
1
Die Gemeinde tritt dem Konzessionär für die ganze Dauer der Konzession den für die
Erstellung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Gemeindeboden, gegen
angemessene Entschädigung zu Eigentum ab oder räumt die erforderlichen, beschränkten,
dinglichen oder obligatorischen Rechte ein.
2
Die Grundbuchkosten trägt der Konzessionär.
3
Kommt eine gütliche Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die
Enteignungskommission des zuständigen Enteignungskreises.
Art. 10 Privatrechte und Rechte Dritter
Allfällig bestehende Privatrechte, Rechte Dritter und auf älterer Konzession beruhende
Rechte am Wasserlauf werden durch die vorliegende Konzession nicht berührt. Es ist
Sache des Konzessionärs, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen. Gelingt
ihm das nicht, kann der Konzessionär aufgrund der Art. 60 ff. BWRG sowie Art. 46 f.
WRG das Expropriationsrecht verlangen.
4/9
Art. 11 Materialgewinnung
1
Der Konzessionär kann auf Boden der Gemeinde - mit Ausnahme von konzessionierten
Kieswerken - Sand, Kies und Steine für den Bau der Anlagen unentgeltlich und
gebührenfrei gewinnen, soweit dadurch die Deckung des eigenen Bedarfs der Gemeinden
und ihrer Einwohner nicht beeinträchtigt wird.
2
Die Konzessionär hat sich vor Inangriffnahme der Ausbeutung jedes einzelnen
Materialgewinnungsplatzes mit der Gemeinde zu verständigen.
3
Es ist Sache des Konzessionärs, die erforderlichen kantonalen Bewilligungen einzuholen.
Art. 12 Strassen und Wege
1
Vor dem Bau des Kraftwerks ist der Zustand der öffentlichen Strassen, Wege, Brücken
oder andere Anlagen aufzunehmen. Nach Fertigstellung des Kraftwerks sind diese im
denselben oder besseren Zustand zu hinterlassen. Stellen sich während des Betriebs und
der Instandhaltung der Kraftwerksanlage überdurchschnittliche Abnützungen der
öffentlichen Strassen, Wege, Brücken oder anderer Anlagen heraus, hat der Konzessionär
für die dadurch verursachten, erhöhten Unterhaltskosten aufzukommen.
2
Allfällige neue Strassen, Wege und Seilbahnen auf dem Gebiet der Gemeinden, die zum
Bau und Betrieb der Anlagen nötig sind, hat der Konzessionär auf eigene Rechnung zu
erstellen und zu unterhalten, wobei die Unterhaltspflicht für die Strassen, welche zur
Wasserfassung und zur Zentrale führen, bis zum Ende der Konzession und für die übrigen
Erschliessungsanlagen bis zum Ende der Bauarbeiten dauert. Diese Strassen und Wege
sind für den Gemeingebrauch offen, soweit dieser den Werkbetrieb nicht beeinträchtigt,
und sie können anschliessend von den Gemeinden unentgeltlich übernommen werden.
Werden sie nicht übernommen und vom Konzessionär nicht mehr benötigt, hat dieser den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
3
Der Konzessionär hat bei der Trasseeführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht
zu nehmen, soweit ihm dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen.
4
Die Projekte für die Erstellung allfälliger Strassen und Wege ist der Gemeinde bzw. dem
zuständigen kantonalen Departement rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 13 Land- und Forstwirtschaft
1
Der wegen des Baus der Anlagen zu fällende Waldbestand wird vom Konzessionär
aufgrund der Rodungsbewilligung und auf eigene Kosten gerodet und verwertet. Der
Konzessionär vergütet die Gemeinde den Wert des Waldbestands aufgrund einer neutralen
forstwirtschaftlichen Schätzung.
2
Im Übrigen ist der Konzessionär verpflichtet,
5/9
a)
beim Bau aller Anlagen den Wald, die Wiesen und die Weiden möglichst zu schonen;
b)
anstelle der Gemeinde für die der forstlichen Bewirtschaftung entzogenen
Waldflächen Ersatz zu leisten, und zwar gemäss den Anordnungen, welche die
zuständigen Instanzen aufgrund der Forstgesetzgebung zur Erhaltung des
Waldareals treffen;
c)
eintretende Erschwernisse in der forstlichen Bewirtschaftung im Einvernehmen mit
den Waldeigentümern zu beheben;
d)
die forstwirtschaftlichen Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsschädigung
usw.) wegen des Fällens von Waldbeständen aufgrund einer neutralen
forstwirtschaftlichen Schätzung, zu vergüten;
e)
bei der Erstellung von Transportanlagen (Seilbahnen usw.), die den Anlagen
vorübergehend oder dauernd dienen, den Bedürfnissen der Forstwirtschaft
angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 14 Wasserbau
1
Führen Bau oder Betrieb der Anlagen zu Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen,
die sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder den wasserbaulichen Zustand des
Gewässers nachteilig auswirken, hat der Konzessionär auf eigene Kosten alle von den
zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehrungen
auszuführen. Überdies hat sie für allenfalls eingetretenen Schaden Ersatz zu leisten.
2
Insbesondere ist der Konzessionär auch verpflichtet, schädliche Ablagerungen und
Abschwemmungen, welche sich wegen allfälliger Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
Art. 15 Haftpflicht und Versicherungspflicht
1
Der Konzessionär ist im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze für allen Schaden
verantwortlich und haftbar, der durch Erstellung, Bestand oder Betrieb der Anlagen an
Personen und an öffentlichem und privatem Eigentum entsteht.
2
Der Konzessionär versichert seine Anlagen gemäss den Bestimmungen von Bund und
Kanton.
Art. 16 Unterhalt der Anlagen
1
Der Konzessionär ist verpflichtet, alle Anlagen und Einrichtungen jederzeit in dem
Zustand zu erhalten und in der Weise zu betreiben, wie es die öffentlichen Interessen und
gesetzlichen Vorschriften verlangen.
6/9
2
Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen werden durch das zuständige kantonale
Departement beaufsichtigt. Die Aufsichts- und Polizeiorgane haben jederzeit freien Zutritt
zu den Anlagen.
3
Die staatliche Aufsicht entbindet den Konzessionär in keiner Weise von seiner Haftpflicht.
Art. 17 Berücksichtigung der einheimischen Volkswirtschaft
Für Bau und Unterhalt der Anlagen berücksichtigt der Konzessionär, unter der
Voraussetzung leistungs- und konkurrenzfähiger Angebote, die lokale, regionale und
kantonale Wirtschaft. Vorbehalten bleiben zwingende rechtliche Bestimmungen.
Art. 18 Steuern
Die Steuerpflicht des
Steuergesetzgebung.
Konzessionärs
richtet
sich
nach
der
jeweils
geltenden
Art. 19 Gebühren und sonstige Aufwendungen
1
Alle Gebühren, welche vom Kanton für die Durchführung der in dieser Konzession und in
der Gesetzgebung vorgesehenen Prüfungen, Untersuchungen und periodischen
Revisionen erhoben werden und die mit der Genehmigung dieser Konzession und ihrer
allfälligen Übertragung verbundenen Staatsgebühren gehen zu Lasten des Konzessionärs.
2
Andere Gebühren, die im Zusammenhang mit dieser Konzession notwendigerweise
anfallen, gehen ebenfalls zu Lasten des Konzessionärs.
3
Entstehen durch den Bau der Anlagen Kosten für die Verlegung oder Neubestimmung
von Triangulations- und Nivellementspunkten der eidgenössischen Landesvermessung,
sind diese vom Konzessionär zu tragen.
Art. 20 Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession
Änderungen, Übertragungen und Erneuerungen der Konzession bedürfen der Zustimmung
der Konzedentin und der Genehmigung durch die Regierung. Die Entscheide betreffend
Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur gemäss Art. 6 BWRV sowie die
Übertragung der Konzession können vom Gemeindevorstand getroffen werden.
Für die Übertragung der Konzession sind Art. 42 WRG und Art. 10 BWRG massgebend.
7/9
Art. 21 Vorzeitiges Erlöschen der Konzession, Rückkauf, Ablauf der Konzession und
Heimfall
1
Als Gründe für ein vorzeitiges Erlöschen der Konzession gelten die in Art. 64 lit. b und Art.
65 WRG sowie in Art 39 ff. BWRG umschriebenen Tatbestände.
2
Ein Rückkauf der Kraftwerkanlagen während der Konzessionsdauer ist ausgeschlossen.
Art. 22 Ablauf der Konzession und Heimfall
Die Konzession erlischt unter Vorbehalt von Art. 21 ohne weiteres durch Ablauf ihrer Dauer
(Art. 64 lit. a WRG und Art. 38 BWRG).
Der Heimfall richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Konzessionserteilung geltenden Wasserrechtsgesetzgebung von Bund und
Kanton.
Art. 23 Massgebliches Recht
Das Rechtsverhältnis zwischen den Konzessionsparteien wird durch den vorliegenden
Konzessionsvertrag samt Beilagen und den jeweils geltenden Regelungen der
Wasserrechtsgesetzgebung von Bund und Kanton bestimmt. Vorbehalten bleiben die
Heimfallregelung gemäss Art. 21a sowie in jedem Fall die wohlerworbenen Rechte der
Konzessionärin.
Art. 24 Streitigkeiten
Über Streitigkeiten, die sich aus den Konzessionsverhältnissen für die Parteien ergeben,
entscheiden die dafür zuständigen Instanzen.
Art. 25 Genehmigung durch die Regierung
Zu ihrer Gültigkeit bedarf die vorliegende Konzession der Genehmigung der Regierung.
Art. 26 Ausfertigung
Diese Konzessionsurkunde ist in 5 Exemplaren ausgefertigt und von den Parteien
unterschrieben. Der Konzessionär und die Gemeinde erhalten je ein Exemplar, der Kanton
Graubünden deren drei (zuhanden des BVFD, des Wasserwerkkatasters sowie des
Staatsarchivs).
8/9
Ort…………..........................., den ……........
…………………………..............................
Für die Gemeinde Fideris
…………………………..............................
Für die Gemeinde
(als Gründeraktionärin)
…………………………..............................
Für die SN Energie
(als Gründeraktionärin)
Genehmigt von der Regierung mit Beschluss vom …………………………..............................
(Protokoll Nr. .............…………….............)
Namens der Regierung
Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
…………………………..............................
………………………….............................
9/9