Sandra Schneider Stadträtin Adam-Göuffi-Strasse 17 2502 Biel/Bienne EINSCHREIBEN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Speichergasse 12 3011 Bern Biel/Bienne, 15. Juni 2015 BESCHWERDE gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 18. Mai 2015 (RAD 9/2015) i.S. Teilrevision der Verordnung über das Parkieren (Parkierungsverordnung der Stadt Biel; SGR 761.11) Sehr geehrte Damen und Herren In oben genannter Angelegenheit reiche ich als Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein. RECHTSBEGEHREN 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 18. Mai 2015 sei aufzuheben. 2. Die Teilrevision der Verordnung über das Parkieren (Parkierungsverordnung der Stadt Biel) sei gemäss den Empfehlungen des Preisüberwachers anzupassen resp. anzuordnen. Eventualbegehren: a. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Stadt Biel zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Schreibens des Preisüberwachers zurückzuweisen. 3. Unter Kosten. FORMELLE FESTSTELLUNGEN 1. Gegen den Beschluss des Regierungsstatthalters kann innert 30 Tagen nach Erhalt eingereicht werden. Diese Frist wird eingehalten. 2. Die Rechtssache betrifft die Parkierungsverordnung der Stadt Biel. Ich als Beschwerdeführerin bin in der Stadt Biel stimmberechtigt. Dadurch ist eine erforderliche Beschwerdebefugnis ohne weiteres gegeben. SACHVERHALT 1. Der Gemeinderat der Stadt Biel hat an seiner Sitzung vom 21. Januar 2015 beschlossen, die Verordnung über das Parkieren (Parkierungsverordnung) teilweise zu revidieren. Die Verordnung stützt sich auf das Reglement über die Bewirtschaftung, Finanzierung und Erstellung öffentlicher Parkierungsanlagen. 2. Dem Preisüberwacher wurden vorgängig zum Beschluss des Gemeinderates die neuen Gebühren nicht unterbreitet. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in einem die Eidgenössische Schiedskomission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten betreffenden Entscheid festgehalten, dass eine unterlassene Konsultation des Preisüberwachers eine Bundesrechtsverletzung darstellt, die zur Aufhebung eines angefochtenen Entscheids führen kann (Vgl. dazu den Entscheid des Bundesgerichts betreffend Leerkassettenvergütung vom 24. März 1995 E. 4g, auszugsweise publiziert in VKKP 1b/1996, S. 93ff.). 3. Der Regierungsstatthalter von Biel/Bienne wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat zu klären, ob die vollumfängliche Abweisung rechtens ist und ob die Empfehlungen des Preisüberwachers Folge zu leisten sind. BEGRÜNDUNG 1. Die Beschwerdeführerin legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Bieler Parkierungsverordnung ein. Ebenso informierte sie den Preisüberwacher über die geplanten neuen Gebührentarife für das Parkieren. Ohne die Intervention der Beschwerdeführerin wüsste der Preisüberwacher gar nicht, dass in der Stadt Biel eine neue Tarifgestaltung in Kraft gesetzt werden soll. Der Preisüberwacher konnte seine Empfehlungen daher erst im Nachhinein und dank der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin abgeben. 2. Der Preisüberwacher unterbreitete dem Gemeinderat von Biel am 5. März 2015 seine Empfehlung. Gestützt auf die ihm vorstehenden Erwägungen gab der Preisüberwacher folgende Empfehlung ab: „Die jährliche Gebühr für die standortbezogene Dauerparkkarte für bestimmte Anlagen ist auf maximal Fr. 770.- und die Gebühr für die allgemeine Parkkarte Blaue Zone (24h) auf maximal Fr. 12.- festzusetzen.“ 3. Der Preisüberwacher hält in seiner Empfehlung den Umstand fest, dass eine unterlassene Konsultation des Preisüberwachers eine Bundesrechtsverletzung darstellt. Diese kann sogar zur Aufhebung eines angefochtenen Entscheids führen. Der Beschluss des Bieler Gemeinderates über die neuen Gebühren wurde dem Preisüberwacher nicht unterbreitet. Er konnte somit nicht frist- und formgerecht angehört werden. Seine in Punkt 2 erläuterten Empfehlungen können daher nur noch mittels dieser Beschwerde Berücksichtigung finden. 4. Der Preisüberwacher erachtet den Preissprung der standortbezogenen Jahresdauerparkkarten für bestimmte Anlagen von 528 Franken auf neu 1017 Franken als „krass“. Er empfiehlt eine Gebühr von maximal 770 Franken. Die allgemeine Parkkarte Blaue Zone / 24h von neu 16 Franken wird vom Preisüberwacher als „eindeutig überhöht“ bezeichnet und empfiehlt eine Erhöhung auf maximal 12 Franken. Die Empfehlungen des Preisüberwachers weichen damit nicht nur marginal, sondern sehr stark von den Tarifvorstellungen des Gemeinderats ab. 5. Die Beschwerdeführerin erachtet die Missachtung des Preisüberwachers durch den Bieler Gemeinderat als grobe Verletzung des Preisüberwachungsgesetz (PüG). Aus Sicht der Beschwerdeführerin missachtete der Gemeinderat den Preisüberwacher bewusst, da er von einer negativen Beurteilung der neuen Gebührentarife ausgehen musste. Da eine unterlassene Konsultation des Preisüberwachers eine Bundesrechtsverletzung darstellt, ist es nun am Verwaltungsgericht, die Parkierungsverordnung im Sinne der Empfehlungen des Preisüberwachers anzupassen oder dessen Anpassung anzuordnen. Das Preisüberwachungsgesetz gibt es zudem seit Dezember 1985. Der Bieler Gemeinderat kann daher nicht argumentieren, er wüsste nicht von der Konsultationspflicht. 6. Die Beschwerdeführerin anerkennt die Berücksichtigung der PreisüberwacherEmpfehlung durch den Regierungsstatthalter. Allerdings hinkt der von ihm gemachte Vergleich zwischen der Stadt Biel und der Stadt Luzern. Luzern ist ein anderer Kanton und zudem Kantonshauptstadt. Weiter verfügt die Stadt Luzern über mehr Einwohner (über 80‘000 Personen; Biel hat rund 54‘000 Einwohner), was die tendenziell höheren Gebühren zugunsten einer politisch gewollten Lenkungswirkung rechtfertigen kann. Umso schwerer wiegen daher die Warnungen des Preisüberwachers, als die Stadt fiskalische Interessen verfolgt, deren Zulässigkeit ohnehin fraglich ist. Aus Sicht der Beschwerdeführerin lässt sich die grosse Diskrepanz zwischen den gemeinderätlichen Gebührentarifen und den Empfehlungen des Preisüberwachers nur mit fiskalischen Interessen seitens der Stadt Biel logisch erklären. Zur Erinnerung: Der Gemeinderat möchte den Preis für die standortbezogene Dauerparkkarte um 92% erhöhen; der Preisüberwacher empfiehlt eine Erhöhung um maximal 45%. 7. Begründung zum Eventualbegehren: Dass die Stadt Biel den Preisüberwacher nicht berücksichtigt hat, erachtet die Beschwerdeführerin als grundsätzlich nicht heilbaren Mangel. Das entspricht, wie der Regierungsstatthalter grundsätzlich richtig festhält, auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Regierungsstatthalter heilte diesen Mangel mit Blick darauf, dass er über dieselbe Kognition verfüge wie die Gemeinde. Diese Argumentation überzeugt nicht. Erstens verliert die Beschwerdeführerin durch diese überaus grosszügige Heilungspraxis faktisch eine Rechtsmittelinstanz. Zweitens handelt es sich bei der Nichtberücksichtigung des Preisüberwachers durch die Gemeinde um einen schweren formellen Mangel, der praxisgemäss keine Heilung zulässt. Drittens hat der Regierungsstatthalter zwar volle Kognition, auferlegt sich aber auch mit Blick auf die Gemeindeautonomie eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung, was ja auch im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck kommt. BEWEISMITTEL Beilage 1: Entscheid des Regierungsstatthalter von Biel/Bienne vom 18. Mai 2015 Beilage 2: Empfehlung des Preisüberwachers vom 5. März 2015 KOSTEN Die Beschwerdeführerin verzichtet auf Geltendmachung einer Parteientschädigung. Aufgrund dessen und da es sich um ein einfaches Geschäft handelt, wird um eine Reduktion der Prozess- und Parteikosten gebeten. Die Verfahrenskosten der Beschwerde beim Regierungsstatthalter seien aufzuheben. Mit Blick auf die Schwere des formellen Mangels (Nichtberücksichtigung des Preisüberwachers) ist auf jeden Fall von einer Verfahrenskostenerhebung im vorinstanzlichen Verfahren abzusehen. Damit sind die eingangs gestellten Rechtsbegehren begründet. Ich bitte Sie höflich um Folgegebung. Die Ergänzung des Sachverhalts und die Nennung wie auch Einreichung weiterer Beweismittel bleiben vorbehalten. Mit freundlichen Grüssen Sandra Schneider in dreifacher Ausführung
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