Weisung 8.2 Auftrag zur Erstellung eines DNA

Oberstaatsanwaltschaft
Weisung Nr. 8.2
Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils und Berichterstattung über
übereinstimmende Profile1
Art. 255 ff. StPO
Die Oberstaatsanwältin des Kantons Schwyz
in der Erwägung, dass
zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens einer beschuldigten Person eine
Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann,
die Polizei berechtigt ist, die nicht invasive DNA-Probe mit einem Wangenschleimhautabstrich (WSA) anzuordnen,
die Kompetenz zur Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils dagegen bei der Staatsanwaltschaft liegt,
das DNA-Profil zum Vergleich mit vorhandenen Tatortspuren, zur Klärung der Identität, insbesondere mit Blick auf eine frühere Registrierung unter anderen Personalien oder weil die
beschuldigte Person früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen
oder Vergehen gab, erforderlich ist und dessen Erstellung bei folgenden (Anlass-) Delikten
als zwingend erscheint:
vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
Mord (Art. 112 StGB)
Totschlag (Art. 113 StGB)
vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),
vorbehältlich des Vorliegens eines Strafantrags
vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Raufhandel (Art. 133 StGB)
Angriff (Art. 134 StGB)
Diebstahl (Art. 139 StGB),
exklusiv geringfügiger Diebstahl (Art. 172ter StGB)
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Raub (Art. 140 StGB)
Erpressung (Art. 156 StGB)
Nötigung (Art. 181 StGB)
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB)
Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
Vergewaltigung (Art. 190 StGB)
Schändung (Art. 191 StGB)
Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB)
Pornografie (Art. 197 StGB)
Menschenhandel (Art. 182 StGB)
Brandstiftung (Art. 221 StGB)
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG)
in Anwendung von Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 11 Abs. 1 Bst. a DNAProfilgesetz verfügt:
1. Von jedem WSA, der auf Anordnung der Polizei im Kanton Schwyz einer beschuldigten
Person wegen eines vorstehend genannten Verbrechens oder Vergehens abgenommen
wurde, wird ein DNA-Profil erstellt, soweit die Strafverfolgung in die Kompetenz einer
Staatsanwaltschaft im Kanton Schwyz fällt und vom (Anlass-) Delikt eine DNA-haltige
Spur vorliegt und/oder die beschuldigte Person früher oder im laufenden Strafverfahren
in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Vergehen gegen das StGB oder das BetmG gab,
namentlich weil sich Hinweise aus den Informationssystemen der Polizei, aus dem aktuellen Vorwurf der Begehung mehrerer solcher Verbrechen oder Vergehen, aus einem
Geständnis, aus anderen Aussagen oder aus anderen abgenommenen Beweisen dafür
ergeben.
Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Probenahme und des Erstellens eines DNAProfils durch die Staatsanwaltschaft im Einzelfall.
2. Die Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) wird beauftragt,
das Profil zu erstellen und es in die Eidgenössische DNA-Datenbank eingeben zu lassen.
3. Die Leitung des IRM und die von ihm beauftragten Mitarbeitenden werden darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sind, die DNA-Profilbestimmung nach bestem Wissen und
Gewissen vorzunehmen. Sie werden auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird,
wer in einem gerichtlichen Verfahren einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten
abgibt. Alle Beteiligten haben Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO und die
Schweigepflichten zu beachten; die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnen Erkenntnisse unterliegen der Geheimhaltung.
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4. Mitteilung an:
die Polizei, mit dem Auftrag, die Notwendigkeit der Probenahme und DNAProfilerstellung zur Klärung
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des Tatvorwurfs (Anlassdelikt) und/oder
des Verdachts auf Beteiligung der beschuldigten Person an unaufgeklärten oder
zukünftigen Verbrechen oder Vergehen
zuhanden der Strafverfahrensakten zu konkretisieren;
sowie durch die Polizei an:
die beschuldigte Person, nachgenannt, mit dem besonderen Hinweis auf das Einspruchsrecht;
das IRM mit dem WSA.
5. Die beschuldigte Person ist berechtigt, gegen die Anordnung der DNA-Profilerstellung
unverzüglich durch einfache Erklärung auch ohne Begründung Einspruch zu erheben.
Von der sofortigen Erstellung des DNA-Profils gestützt auf diese Allgemeinverfügung
wird entsprechend Abstand genommen. Über das weitere Vorgehen entscheidet die Verfahrensleitung. Wird Einspruch erhoben, entfällt die Beschwerdemöglichkeit.
6. Gegen den Entscheid der Verfahrensleitung kann nach Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen
seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz, erhoben werden.
Die Oberstaatsanwältin
lic. iur. Carla Contratto
Ort und Datum:
Ausgehändigt an:
(Beschuldigte Person: Name/Vorname/Geburtsdatum)
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Ausgehändigt durch:
(Polizeifunktionär/in: Name/Vorname)
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Inkraftsetzung: 15. August 2015
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Ersetzt die WOSTA vom 1. Januar 2011