24. November 2015 • Folie 1 Planen - ins rechte Licht setzen Markus

Planen - ins rechte Licht setzen
Markus Chastonay, Amt für Umwelt Solothurn
24. November 2015
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Folie 1
Inhaltsverzeichnis
Wo kann die Gemeindebehörde wirken?
Information
Planen
Vorschriften
Bauen
Planen - ins rechte Licht setzen
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Folie 2
Die Gemeinde informiert
Informationsbroschüre
der Gemeinde Küsnacht
Planen - ins rechte Licht setzen
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Folie 3
Der Kanton informiert
Informationsbroschüre
des Kantons Solothurn
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Folie 4
Die Gemeinde informiert
Ausstellung
Die Schattenseiten von Klang und Licht
www.stillenacht-ausstellung.ch
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Folie 5
Die Gemeinde plant
Beleuchtung bei Ortsplanungen, Gestaltungsplänen,
Quartierplänen
Beispiel Gemeinde Oberwil:
10.
10.1
Gewerbezone
Beleuchtung
Aussenbeleuchtungen sind bezüglich Ausrichtung,
Lichtlenkung, Helligkeit und Lichtsteuerung entsprechend dem
Stand der Technik so einzurichten, dass unnötige
Lichtemissionen vermieden werden.
Die Erstellung von himmelwärtsgerichteten Anlagen
(Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder
ähnliche Lichtquellen) ist nicht zulässig.
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Folie 6
Die Gemeinde plant
Richtlinie für die Beleuchtung öffentlicher Aussenräume
der Stadt Bern
Die Richtlinie definiert Grundsätze bezüglich:
• Sicherheit
• Erkennbarkeit der Stadt
• Lichtverschmutzung
• Energie
In den Bereichen
• Altstadt
• Aussenquartieren
• Parkanlagen und Spielplätze
• Anleuchtungen
(z.B. Heiliggeistkirche)
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Folie 7
Die Gemeinde plant
Plan Lumière der Stadt Luzern
Ziele:
• die Stärken der Stadt ins rechte Licht zu rücken
• die Aufenthaltsqualität für Einheimische und Touristen zu
verbessern
• das Sicherheitsempfinden und das Orientierungsvermögen
zu erhöhen
• aufgesetzte Lichteffekte zugunsten eines harmonischen
Gesamtbildes zurücknehmen
• die Lichtverschmutzungen zu vermeiden
• den Energieverbrauch reduzieren
• auf sensible Landschaftsbereiche und Tierarten Rücksicht
nehmen
• das Leuchtenmobiliar zu vereinheitlichen
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Folie 8
Die Gemeinde plant
Masterplan Beleuchtung der Stadt
Opfikon
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Folie 9
Die Gemeinde erlässt Vorschriften
Kunstlichtreglement der Stadt Luzern
Grundsatz
Eine Kunstlichtanlage, die den Grundsätzen des „Plan
Lumière“ widerspricht, Mensch oder Tier blendet, die Umwelt
beeinträchtigt oder das Stadtbild in der Nacht stört, wird
nicht bewilligt.
Der Stadtrat erlässt Richtlinien für
• Allgemeinbeleuchtung (Strassen, Plätze, Wege…)
• Kommerzielles Licht (Reklamen, Schaufenster…)
• Szenografisches Licht (Sehenswürdigkeiten…)
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Folie 10
Die Gemeinde erlässt Vorschriften
Auszug aus dem Polizeireglement der Gemeinde
Recherswil
§ 16 Umweltschutz; Grundsatz
Übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke
oder Ortsgebrauch nicht zulässige, die Nachbarschaft
schädigende oder belästigende Einwirkungen wie Rauch….
Strahlungen oder Lichteffekte und dergleichen sind untersagt.
§ 25 Lichtemissionen
Leuchtende Reklamen sowie Beleuchtungen von Reklamen
sind von 23.00-06.00 Uhr auszuschalten. Die
Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe
Ausnahmen gestatten.
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Folie 11
Bauen
Gemeinde als Bauherr
Bedürfnisse der Einwohner abdecken
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Sicherheit
Finanzen (Unterhalt, Investitionen,
Energiekosten)
Lichtverschmutzung
Vorbildfunktion
Gemeinde als Baubehörde
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Einfordern der notwenigen
Baugesuchsunterlagen
Kontrolle der Bauvorschriften
Beurteilung von Baugesuchen
(z.B. 5-Punkteplan,
Beleuchtungskonzept)
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Folie 12
Die Gemeinde als Vorbild
Beleuchtung in Landquart
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Folie 13
Die Gemeinde als Baubehörde
Obergösgen SO
Empfehlung in der Baubewilligung
Die Baukommission empfiehlt die Aussenbeleuchtung auf ein
vernünftiges Mass zu beschränken. Der Einsatz von
Bewegungsmeldern und Zeitschaltuhren ist empfehlenswert.
Jede Leuchte sollte grundsätzlich zum Boden hin gerichtet
sein. Leuchtkörper sollten so abgeschirmt werden, dass das
Licht nur dorthin gelangt, wo es seinem Beleuchtungszweck
dient. Strahler, welche direkt in den Himmel gerichtet werden
sind zu vermeiden.
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Folie 14
Die Gemeinde als Baubehörde
Beleuchtungskonzept eines Auto-Occasionscenters
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Folie 15
5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen
Der 5-Punkteplan
1.
2.
3.
4.
5.
Notwendigkeit
Abschirmung
Ausrichtung
Anspruchshaltung
Zeitmanagement
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Folie 16
5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen
1. Notwendigkeit
Sind sämtliche Leuchten notwendig?
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Folie 17
5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen
2. Abschirmung
Sind alle Leuchten konsequent abgeschirmt, so dass
nur Licht auf das auftritt, was beleuchtet werden
muss?
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Folie 18
5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen
3. Ausrichtung
Sind die Leuchten von oben nach unten gerichtet?
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Folie 19
5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen
4. Anspruchshaltung
Weisen die geplanten Leuchten eine angemessene
Beleuchtungsstärke resp. –dichte auf?
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Folie 20
5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen
5. Zeitmanagement
Sind Regelvorrichtungen (Bewegungssensor,
Zeitschaltuhr) vorgesehen, um während der
allgemeinen Nachtruhe 22h bis 6h das Licht
auszuschalten oder auf ein Minimum zu reduzieren?
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Folie 21
SIA - Richtlinie 491, zur Beurteilung von Baugesuchen
Norm für Architekten und Planer
SIA-Norm 491: (Stand März 2013)
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Folie 22
Beispiele
Die neue Weihnachtsbeleuchtung der Stadt Solothurn senkt den
Energieverbrauch um 90%.
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Folie 23
Fragen
Ins rechte Licht
gesetzt?
DANKE
Bildquelle: www.darksky.ch
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Folie 24