Datenschutz Lehrer

FAQ für den Lehrerrat
Datenschutz Lehrer
Für viele Schulleiter besitzt Öffentlichkeitsarbeit sehr hohe Priorität. Im
Spannungsfeld zwischen dem allgemeinen Interesse an der Veröffentlichung von
Informationen über die Schule sowie die dort Tätigen und dem Recht jeder einzelnen
Lehrkraft auf informationelle Selbstbestimmung ergeben sich immer wieder Fragen
zum Datenschutz.
Welche Daten von Kolleginnen und Kollegen dürfen auf der Homepage
veröffentlicht werden?
Bei der Gestaltung ihrer Internet-Homepage möchten viele Schulen ein breites
Informationsspektrum anbieten, sich umfassend präsentieren, ihre besonderen
Leistungen und Vorzüge herausstellen und aus diesem Grund auch gerne spezifische
Informationen über die an der Schule beschäftigten Lehrkräfte und deren
Aufgabengebiete sowie schulische Aktivitäten veröffentlichen. Die weltweite
Verfügbarkeit der Daten für jeden beliebigen Dritten kann für die Betroffenen aber
einen erheblichen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung
darstellen.
In
Nordrhein-Westfalen
gestatten
die
§§
12
und
9
Absatz
3
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Veröffentlichung von
Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen,
Büroanschriften und dienstlichen Rufnummern sowie dienstlichen E-Mail-Adressen
der Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals ohne deren Einwilligung, sofern
keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Gleichwohl sind die Betroffenen vor
einer Veröffentlichung zu informieren. Das IFG NRW gilt im Übrigen nur für
öffentliche Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Die anderen Bundesländer kennen keine Regelungen, die den §§ 12 und 9 Absatz 3
IFG NRW entsprechen.
Für die Veröffentlichung von Fotos muss immer eine schriftliche Einwilligung
eingeholt werden. Einen Mustertext für die Einwilligung von Lehrkräften finden Sie
unter www.lehrer-online.de/einwilligung-lehrkraefte.php. Keine Lehrkraft kann zu
einer Freigabe ihres Fotos verpflichtet werden.
TIPP: Sofern eine Lehrerliste auf Ihrer Schulhomepage veröffentlicht werden soll,
achten Sie darauf, dass vorher die Betroffenen informiert werden. Weisen Sie die
Schulleitung gegebenenfalls darauf hin, dass sie sich vor der Veröffentlichung von
Fotos schriftlich das Einverständnis geben lassen muss – und eine Ablehnung der
Freigabe durch die Lehrkraft anstandslos zu respektieren hat.
Wie verhält es
Sprechstunden?
sich
mit
Vertretungsplänen,
Wegen
der
Gefahr
der
Erstellung
Abwesenheitsprofils“ durch Dritte ist die
Stundenplänen
sowie
eines
„Anwesenheitsbzw.
Veröffentlichung eines aktuellen
Vertretungsplans auf den frei zugänglichen Seiten der Schulhomepage nicht ohne
Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte zulässig. Zumindest umstritten (und
außerhalb NRWs nicht ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig) ist die
Veröffentlichung von Stundenplänen und Sprechstundenverzeichnissen auf der frei
zugänglichen Homepage. Solange nur die, die es angeht, Kenntnis von bestimmten
personenbezogenen Daten erhalten, ist dies unbedenklich. Dort, wo jedermann
unkontrolliert und nach Belieben Zugriff auf solche Daten erhält, sind die Grenzen
des Datenschutzes überschritten.
Die Veröffentlichung von Vertretungsplänen über digitale schwarze Bretter innerhalb
der Schule ist zulässig, ebenso wie die Bereitstellung über einen passwortgeschützten
Bereich der Homepage oder ein schulisches Intranet, sofern der Zugriff nur für
Berechtigte mit nachweisbarem rechtlichem Interesse an der Information erlaubt ist.
TIPP: Wenn Ihre Schule beabsichtigt, Stundenpläne, Vertretungspläne oder
Sprechstundenverzeichnisse auf der Schulhomepage zu veröffentlichen, sollte hierfür
ein passwortgeschützter Bereich oder ein schulisches Intranet eingerichtet werden.
Welche Daten gehören auf den Vertretungsplan?
Vertretungspläne sollen u.a. dazu dienen, das durch den Stundenplan vorbereitete
Verhalten von Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften aktuellen Gegebenheiten
anzupassen. Schülerinnen und Schüler benötigen Informationen, wenn sie einen
anderen als den geplanten Lernort aufsuchen müssen. Vertretende Lehrkräfte
benötigen Informationen, um den Vertretungsunterricht fachlich übernehmen zu
können. Um diesen Zwecken zu genügen, dürfen Name (ggf. als Kürzel), Fach und
Unterrichtsstunde erkrankter oder sonst verhinderter Lehrkräfte sowie Name (oder
Namenskürzel), Unterrichtsfach, -stunde und Räumlichkeit der jeweiligen Vertretung
auf dem Vertretungsplan angegeben werden.
Der Vertretungsgrund darf auf keinen Fall in den Plänen angegeben werden, denn
Unterlagen über Erkrankungen zählen zu den besonders vertraulich zu behandelnden
Personalaktendaten, die vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter zu schützen sind. Eine
derart spezifische Information des Kollegiums oder der Schüler ist unzulässig.
Muss ich Eltern meine Telefonnummer oder private Mailadresse mitteilen?
Für viele Lehrerinnen und Lehrer sehr anstrengend ist die Kommunikation mit den
Eltern: „Mein Sohn ist in Deutsch aber doch besser als 3!“, „Ich wollte fragen, was in
der nächsten Klassenarbeit drankommt“, „Wie machen Sie eigentlich mündliche
Noten?“, „Meine Tochter hat erzählt, dass Sie sie heute vor die Tür gestellt haben,
das wird ein Nachspiel haben“, „Bitte rufen Sie mich wegen meines Sohnes sofort
zurück!“ …
Keine Lehrkraft kann verpflichtet werden, ihre private Telefonnummer oder
Mailadresse an Eltern herauszugeben. Für Gespräche mit Eltern gibt es an der Schule
eine Sprechstunde und einen Elternsprechtag. In begründeten Ausnahmefällen kann
man die Beratung auch außerhalb dieser festgelegten Zeiten terminieren.
Grundsätzlich ist die Kommunikation per E-Mail eine gute Möglichkeit, da man nicht
beim Essen, der Tagesschau oder anderen wichtigen Dingen gestört wird und zeitlich
relativ flexibel reagieren kann (d.h.: eine Mail kann auch einmal einen Tag warten).
Eine gute Möglichkeit sind dienstliche E-Mail-Adressen, die die Eltern und Schüler
auch auf der Schulhomepage finden können. Sollte es an Ihrer Schule keine
dienstlichen Mailadressen geben, kann es für die einzelnen Lehrkräfte sinnvoll sein,
eine zusätzliche Mailadresse bei einem anderen Anbieter einzurichten, die nur
dienstlich genutzt wird. So lässt sich Berufliches und Privates besser trennen (und
man wird nicht z.B. im Urlaub mit Nachfragen zur Note der letzten Klassenarbeit
behelligt).
Muss ich der Schulleitung meine Mobilfunknummer mitteilen?
Da es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, ein Handy zu besitzen, kann auch keine
Lehrkraft verpflichtet werden, der Schulleitung eine Mobilfunknummer mitzuteilen.
Anders liegt der Fall, wenn Schulen an ihre Lehrkräfte Diensthandys ausgeben. Selbst
dann sollte aber im Sinne einer gesundheitsförderlichen Schulkultur geregelt sein,
dass Lehrkräfte in ihrer Freizeit nicht ständig erreichbar sein müssen; denn
erwiesenermaßen erhöht die ständige Erreichbarkeit durch Handys die Belastung für
Arbeitnehmer und führt zu Stress.
Rechtliche Grundlagen:
Das Datenschutzgesetz NRW enthält die allgemeinen Vorgaben für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen.
Speziell für Schulen sind die umfassenden Bestimmungen über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Schulgesetz NRW im § 120 und den beiden
Verordnungen VO-DV I und VO-DV II festgelegt. Die VO-DV II beschäftigt sich mit
den zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer.
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Weitere Hinweise finden Sie unter www.lo-recht.de und in der Broschüre Datenschutz
an Schulen in NRW. Handreichung für Schulleitungen von Birgit Giering und Dirk
Allhoff, hrsg. von der Medienberatung NRW (2015).
Für eine konkrete Beratung stehen Ihnen auch Ihre PhV-Personalräte zur Verfügung.
-----------------Dr. Rebekka Junge (Bonn)