FAQ für den Lehrerrat Datenschutz Lehrer Für viele Schulleiter besitzt Öffentlichkeitsarbeit sehr hohe Priorität. Im Spannungsfeld zwischen dem allgemeinen Interesse an der Veröffentlichung von Informationen über die Schule sowie die dort Tätigen und dem Recht jeder einzelnen Lehrkraft auf informationelle Selbstbestimmung ergeben sich immer wieder Fragen zum Datenschutz. Welche Daten von Kolleginnen und Kollegen dürfen auf der Homepage veröffentlicht werden? Bei der Gestaltung ihrer Internet-Homepage möchten viele Schulen ein breites Informationsspektrum anbieten, sich umfassend präsentieren, ihre besonderen Leistungen und Vorzüge herausstellen und aus diesem Grund auch gerne spezifische Informationen über die an der Schule beschäftigten Lehrkräfte und deren Aufgabengebiete sowie schulische Aktivitäten veröffentlichen. Die weltweite Verfügbarkeit der Daten für jeden beliebigen Dritten kann für die Betroffenen aber einen erheblichen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. In Nordrhein-Westfalen gestatten die §§ 12 und 9 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Veröffentlichung von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Büroanschriften und dienstlichen Rufnummern sowie dienstlichen E-Mail-Adressen der Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals ohne deren Einwilligung, sofern keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Gleichwohl sind die Betroffenen vor einer Veröffentlichung zu informieren. Das IFG NRW gilt im Übrigen nur für öffentliche Schulen in Nordrhein-Westfalen. Die anderen Bundesländer kennen keine Regelungen, die den §§ 12 und 9 Absatz 3 IFG NRW entsprechen. Für die Veröffentlichung von Fotos muss immer eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden. Einen Mustertext für die Einwilligung von Lehrkräften finden Sie unter www.lehrer-online.de/einwilligung-lehrkraefte.php. Keine Lehrkraft kann zu einer Freigabe ihres Fotos verpflichtet werden. TIPP: Sofern eine Lehrerliste auf Ihrer Schulhomepage veröffentlicht werden soll, achten Sie darauf, dass vorher die Betroffenen informiert werden. Weisen Sie die Schulleitung gegebenenfalls darauf hin, dass sie sich vor der Veröffentlichung von Fotos schriftlich das Einverständnis geben lassen muss – und eine Ablehnung der Freigabe durch die Lehrkraft anstandslos zu respektieren hat. Wie verhält es Sprechstunden? sich mit Vertretungsplänen, Wegen der Gefahr der Erstellung Abwesenheitsprofils“ durch Dritte ist die Stundenplänen sowie eines „Anwesenheitsbzw. Veröffentlichung eines aktuellen Vertretungsplans auf den frei zugänglichen Seiten der Schulhomepage nicht ohne Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte zulässig. Zumindest umstritten (und außerhalb NRWs nicht ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig) ist die Veröffentlichung von Stundenplänen und Sprechstundenverzeichnissen auf der frei zugänglichen Homepage. Solange nur die, die es angeht, Kenntnis von bestimmten personenbezogenen Daten erhalten, ist dies unbedenklich. Dort, wo jedermann unkontrolliert und nach Belieben Zugriff auf solche Daten erhält, sind die Grenzen des Datenschutzes überschritten. Die Veröffentlichung von Vertretungsplänen über digitale schwarze Bretter innerhalb der Schule ist zulässig, ebenso wie die Bereitstellung über einen passwortgeschützten Bereich der Homepage oder ein schulisches Intranet, sofern der Zugriff nur für Berechtigte mit nachweisbarem rechtlichem Interesse an der Information erlaubt ist. TIPP: Wenn Ihre Schule beabsichtigt, Stundenpläne, Vertretungspläne oder Sprechstundenverzeichnisse auf der Schulhomepage zu veröffentlichen, sollte hierfür ein passwortgeschützter Bereich oder ein schulisches Intranet eingerichtet werden. Welche Daten gehören auf den Vertretungsplan? Vertretungspläne sollen u.a. dazu dienen, das durch den Stundenplan vorbereitete Verhalten von Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Schülerinnen und Schüler benötigen Informationen, wenn sie einen anderen als den geplanten Lernort aufsuchen müssen. Vertretende Lehrkräfte benötigen Informationen, um den Vertretungsunterricht fachlich übernehmen zu können. Um diesen Zwecken zu genügen, dürfen Name (ggf. als Kürzel), Fach und Unterrichtsstunde erkrankter oder sonst verhinderter Lehrkräfte sowie Name (oder Namenskürzel), Unterrichtsfach, -stunde und Räumlichkeit der jeweiligen Vertretung auf dem Vertretungsplan angegeben werden. Der Vertretungsgrund darf auf keinen Fall in den Plänen angegeben werden, denn Unterlagen über Erkrankungen zählen zu den besonders vertraulich zu behandelnden Personalaktendaten, die vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter zu schützen sind. Eine derart spezifische Information des Kollegiums oder der Schüler ist unzulässig. Muss ich Eltern meine Telefonnummer oder private Mailadresse mitteilen? Für viele Lehrerinnen und Lehrer sehr anstrengend ist die Kommunikation mit den Eltern: „Mein Sohn ist in Deutsch aber doch besser als 3!“, „Ich wollte fragen, was in der nächsten Klassenarbeit drankommt“, „Wie machen Sie eigentlich mündliche Noten?“, „Meine Tochter hat erzählt, dass Sie sie heute vor die Tür gestellt haben, das wird ein Nachspiel haben“, „Bitte rufen Sie mich wegen meines Sohnes sofort zurück!“ … Keine Lehrkraft kann verpflichtet werden, ihre private Telefonnummer oder Mailadresse an Eltern herauszugeben. Für Gespräche mit Eltern gibt es an der Schule eine Sprechstunde und einen Elternsprechtag. In begründeten Ausnahmefällen kann man die Beratung auch außerhalb dieser festgelegten Zeiten terminieren. Grundsätzlich ist die Kommunikation per E-Mail eine gute Möglichkeit, da man nicht beim Essen, der Tagesschau oder anderen wichtigen Dingen gestört wird und zeitlich relativ flexibel reagieren kann (d.h.: eine Mail kann auch einmal einen Tag warten). Eine gute Möglichkeit sind dienstliche E-Mail-Adressen, die die Eltern und Schüler auch auf der Schulhomepage finden können. Sollte es an Ihrer Schule keine dienstlichen Mailadressen geben, kann es für die einzelnen Lehrkräfte sinnvoll sein, eine zusätzliche Mailadresse bei einem anderen Anbieter einzurichten, die nur dienstlich genutzt wird. So lässt sich Berufliches und Privates besser trennen (und man wird nicht z.B. im Urlaub mit Nachfragen zur Note der letzten Klassenarbeit behelligt). Muss ich der Schulleitung meine Mobilfunknummer mitteilen? Da es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, ein Handy zu besitzen, kann auch keine Lehrkraft verpflichtet werden, der Schulleitung eine Mobilfunknummer mitzuteilen. Anders liegt der Fall, wenn Schulen an ihre Lehrkräfte Diensthandys ausgeben. Selbst dann sollte aber im Sinne einer gesundheitsförderlichen Schulkultur geregelt sein, dass Lehrkräfte in ihrer Freizeit nicht ständig erreichbar sein müssen; denn erwiesenermaßen erhöht die ständige Erreichbarkeit durch Handys die Belastung für Arbeitnehmer und führt zu Stress. Rechtliche Grundlagen: Das Datenschutzgesetz NRW enthält die allgemeinen Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen. Speziell für Schulen sind die umfassenden Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulgesetz NRW im § 120 und den beiden Verordnungen VO-DV I und VO-DV II festgelegt. Die VO-DV II beschäftigt sich mit den zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer. ______________ Weitere Hinweise finden Sie unter www.lo-recht.de und in der Broschüre Datenschutz an Schulen in NRW. Handreichung für Schulleitungen von Birgit Giering und Dirk Allhoff, hrsg. von der Medienberatung NRW (2015). Für eine konkrete Beratung stehen Ihnen auch Ihre PhV-Personalräte zur Verfügung. -----------------Dr. Rebekka Junge (Bonn)
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