Disclose Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Ausgabe 1, 2016 Die moderne Unternehmensberichterstatung reicht weit über finanzielle Kennzahlen hinaus. Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Disclose Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Die moderne Unternehmensberichterstattung reicht weit über finanzielle Kennzahlen hinaus. Neues Jahr, neues Disclose – willkommen hoch zwei! «Unternehmensberichterstattung» heisst das Leitthema unserer neusten Disclose-Ausgabe. Mit gutem Grund, denn es betrifft Sie und uns Tag für Tag. Über die letzten Jahrzehnte sind die rechtlichen und regulatorischen Anforderungen an die Unternehmensberichterstattung laufend gestiegen, häufig im Zusammenhang mit dem Schlagwort «Transparenz»: Investoren verlangen Klarheit über die Sicherheit und Entwicklung ihrer Investitionen, Analysten über den Wahrheitsgehalt der Unternehmensdaten, die Öffentlichkeit über das Verantwortungsbewusstsein der Unternehmen und Staaten schliesslich über die Steuerrelevanz von Kundendaten. So gehört die Unternehmensberichterstattung zu den Dauerbrennern auf Ihrer Agenda als Verantwortungs- und Entscheidungsträger. Alex Astolfi Leiter Wirtschaftsprüfung Schweiz Der Umfang unserer aktuellen Disclose-Ausgabe zeigt das enorme Spektrum der Unternehmensberichterstattung. Sie beinhaltet zahlreiche nichtfinanzielle Parameter der Wertschöpfung wie Nachhaltigkeit, Unternehmenskultur, Selbstverständnis, integriertes Denken, Dialogbereitschaft, Risikoverhalten und die Einschätzung zukünftiger Entwicklungen. Die einzelnen Berichte und Berichterstattungsprozesse greifen oft ineinander und lassen sich nicht immer messerscharf abtrennen. Doch eines haben sie alle gemeinsam: Richtig und klug umgesetzt lassen sie sich für eine weitsichtige Steuerung und langfristige unternehmerische Verantwortung nutzen. Mit dem vorliegenden Disclose möchten wir Sie auf den neusten Stand der Entwicklungen bringen und Ihnen Übersicht verschaffen. Wir zeigen auf, welche harten und weichen Faktoren in die Ausgabe 1, 2016 Disclose 2 Unternehmensberichterstattung einfliessen, welche Berichtsformen existieren, was diese beinhalten müssen und wie Sie diese als Mehrwert nutzen. Zum ersten Mal seit Jahren dürfen wir Ihnen einen Gastautor präsentieren. Wir danken Prof. Dr. Thomas Berndt vom Institut für Finanzwissenschaft, Finanzrecht und Law and Economics der Wir sind für Sie da! Universität St. Gallen für seinen Eröffnungsbeitrag. Ich wünsche Ihnen eine facettenreiche Lektüre und einen weitsichtigen Start ins neue Jahr. Alex Astolfi Leiter Wirtschaftsprüfung Schweiz +41 58 792 81 95 [email protected] Ihr Alex Astolfi Ausgabe 1, 2016 Disclose 3 Im Fokus Unternehmensberichterstattung: nicht nur Mehraufwand, sondern auch Mehrwert von Prof. Dr. rer. CorporateGovernance-Bericht: Unternehmenskultur in Wort und Tat pol. Thomas Berndt – Seite 5 von Patrick Balkanyi – Seite 31 Integrated Reporting: besser als reine Compliance Vergütungsbericht: Transparenz aus unterschiedlichen Perspektiven von Rolf Johner – Seite 10 von Stefan Haag – Seite 37 Finanzbericht: Trend zu individuellen finanziellen Kernbotschaften Steuertransparenz: «Wind of Change» für die Wirtschaftswelt von Bruno Rossi – Seite 18 von Laurenz Schneider – Seite 47 Lagebericht: die Pflicht als Kür nutzen Nichtfinanzielle Berichterstattung: verantwortungsvoll und weitsichtig führen von Daniel Suter – Seite 25 von Stephan Hirschi – Seite 52 Neuer Revisionsbericht: mehr Transparenz, mehr Vertrauen von Joanne Burgener – Seite 61 Update – Seite 69 Zu diesen Themen: Umgang mit Geschäftsinformationen – Derivatehandel Leserservice – Seite 85 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Unternehmensberichterstattung: nicht nur Mehraufwand, sondern auch Mehrwert Die Unternehmensberichterstattung befindet sich in einer Phase rascher und tief greifender Veränderungen. Deren Ursachen sind vielfältig: Neue Geschäfts- und Finanzierungsmodelle, das Aufkommen digitaler Publikationsmöglichkeiten, eine wachsende Regulierungsdichte und das verbreitete Bedürfnis nach Nachhaltigkeit und Compliance treiben den Wandel voran. Die Firmen benötigen künftig eine integrierte Berichterstattung, um finanzielle und nichtfinanzielle Informationen logisch zusammenzuführen. G ute Unternehmensberichte zeichnen sich durch drei Qualitäten aus. Erstens ist eine Unternehmensberichterstattung dann gut, wenn sie sich an den Erwartungen der Adressaten orientiert. Zu denen gehören in vorderster Linie die Investoren, sowohl die Fremd- als auch die Eigenkapitalgeber. Zweitens sind die Konsistenz und die Vergleichbarkeit der Berichterstattung wichtig. Es darf zum Beispiel nicht sein, dass in einem Jahr Informationen zu einem bestimmten Thema vermittelt werden und diese im folgenden Jahr wieder unter den Tisch fallen. Analysten können Firmen nur dann bewerten, wenn sie zwischen Prof. Dr. rer. pol. Thomas Berndt Professor Universität St. Gallen den Geschäftsperioden vergleichen können. Vergleiche müssen auch zwischen Unternehmen möglich sein. Drittens müssen Unternehmensberichte gut lesbar sein. Eine benutzerfreundliche Darstellung von Informationen in Form von Texten, Tabellen und Grafiken erlaubt es dem Leser, rasch und unmissverständlich das Wesentliche zu erfassen. Das bedeutet, dass nebensächliche Informationen oder aussageschwache Bilder weggelassen werden. Suche nach Form und Inhalt Ausgabe 1, 2016 Disclose 5 In den letzten Jahren wurde die Unternehmensberichterstattung vor neue Herausforderungen gestellt. Die Menge an vermeintlich oder tatsächlich notwendigen Informationen ist angestiegen. Auch deren Veränderungsdynamik hat zugenommen. Manche Investoren sprechen von einem wachsenden «Dickicht an Informationen» oder von einer «Informationsüberdosis». Allerdings waren es oft gerade Investoren, die immer mehr Informationen von den Firmen verlangten. Ein weiterer Grund für das Anschwellen der Informationsflut liegt im Wandel der unternehmerischen Wirklichkeit. Zum einen haben viele Geschäftsmodelle an Komplexität zugelegt. Firmen bewegen sich auf völlig neuen Marktfeldern und erschliessen sich unkonventionelle Kreise von Fremd- und Eigenkapitalgebern. Zum anderen öffnen sich durch die digitale Revolution und die Entwicklung zum Unternehmen 4.0 neue Kommunikationswege (vgl. CorporateGovernance-Bericht). Fast alle Unternehmen befinden sich in einem Suchprozess, was die Formen und Inhalte ihrer Unternehmensberichterstattung anbelangt. Sie fragen sich, welche Informationen in welchen Bericht integriert werden sollen; sie überlegen, was als Hardcopy ausgedruckt und was im Internet in elektronischer Form publiziert werden soll. Nicht alle Investoren schätzen den Trend zur digitalen Berichterstattung. Viele können sich nur schwer von gedruckten und bebilderten Geschäftsberichten verabschieden. Die gegenwärtige Experimentierphase erschwert die Vergleichbarkeit und Analyse von Unternehmensberichten. Manche Firmen verkennen das Ziel und den Zweck einer Unternehmensberichterstattung und missverstehen den Geschäftsbericht als eine Art Marketinginstrument. Zu viel grafische Kreativität und attraktive Bebilderung ist kontraproduktiv. Es geht darum, die Aussagen im Sinne einer wirtschaftlichen Lagebeurteilung auf den Punkt zu bringen (vgl. Lagebericht). Regulatorische Aufarbeitung der Finanzkrise Ein grosser Teil der steigenden Informationsflut ist auf die wachsende Zahl neuer Gesetze, Verordnungen und Standards zurückzuführen. Obwohl die Finanzkrise mittlerweile sieben Jahre zurückliegt, ist deren regulatorische Aufarbeitung immer noch im Ausgabe 1, 2016 Disclose 6 Gang (vgl. Steuertransparenz). Zwar nehmen Regelwerke wie Basel III von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) oder Erlasse der Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) primär den Bankensektor ins Visier. Doch die neuen Regulierungen beeinflussen indirekt auch die Geschäftstätigkeit und Berichterstattung der Unternehmen, die nicht dem Finanzsektor zuzurechnen sind. Die börsenkotierten Gesellschaften sind bei der Rechnungslegung und Finanzberichterstattung mit vielen neuen Vorschriften des International Accounting Standard Boards (IASB) und des Financial Accounting Standards Boards (FASB) konfrontiert. Die neuen Bestimmungen in den International Financial Reporting Standards (IFRS) und in den United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP) sind so zahlreich und komplex, dass ihre Inkraftsetzung immer wieder in die Zukunft verschoben wird (vgl. Finanzbericht). Mit Blick auf die Schweiz ist speziell zu erwähnen, dass durch die Annahme der Minder-Initiative und die daraus hervorgegangene Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) hierzulande domizilierte börsenkotierte Aktiengesellschaften seit dem 1. Januar 2014 einen Vergütungsbericht erstellen müssen (vgl. Vergütungsbericht). Nachhaltigkeit als Trend Seit einiger Zeit greifen viele Unternehmen die Thematik der Nachhaltigkeit in ihrer Unternehmensberichterstattung auf (vgl. Nichtfinanzielle Berichterstattung). Dabei spiegelt sich der Wandel der Unternehmensrealität wohl am deutlichsten wider. Firmen entwickeln ihre Geschäftsmodelle in Richtung «green and clean tech» weiter und stellen ihre Produkte nach höheren ökologischen und sozialen Standards her. Wenn sich Unternehmen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit tatsächlich verbessern, dann liegt es auf der Hand, in der Berichterstattung darauf hinzuweisen – nach dem Motto: Tue Gutes und sprich darüber! Nachhaltige Firmen kommen den Bedürfnissen jener Investorengruppen entgegen, die ihre Anlageentscheidungen auch aufgrund von Nachhaltigkeitskriterien treffen. Und sie nehmen Rücksicht auf die öffentliche Meinung, die mit wachsender Ablehnung auf Unternehmen reagiert, die sich ökologisch und sozial Ausgabe 1, 2016 Disclose 7 nicht korrekt verhalten. Mittlerweile schreiben auch die Regulatoren das Thema Nachhaltigkeit auf ihre Fahnen. Nach der Europäischen Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Europarats zum Beispiel müssen bestimmte Grossunternehmen künftig in ihren Rechenschaftsberichten ihre Strategien, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange offenlegen (vgl. Lagebericht). Sie müssen zeigen, wie sie die Achtung der Menschenrechte gewährleisten, Korruption bekämpfen und Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen sicherstellen. Initiative zum Integrated Reporting Vertreter von öffentlichen Institutionen, Unternehmen, Prüfungsgesellschaften, Börsen und standardsetzende Organisationen riefen im August 2010 das International Integrated Reporting Council (IIRC) ins Leben (vgl. Integrated Reporting). Diese Initiative zur integrierten Berichterstattung ist ein vielversprechender Ansatz, finanzielle und nichtfinanzielle Informationen logisch zu verknüpfen. Es darf nicht sein, dass die Zahlen eines Finanzberichts etwas anderes erzählen als die Sachverhalte, die beispielsweise in einem Nachhaltigkeitsbericht dargestellt werden. Ein kritischer Investor wird immer nachfragen, wie sich beschriebene Nachhaltigkeitsmassnahmen auf monetäre Werte wie Umsatz, Personalaufwand, Forschung und Entwicklung oder Patente auswirken. Eine integrierte Berichterstattung ist nur glaubwürdig, wenn die Mitarbeiter des Unternehmens selbst integriert denken und handeln. Andernfalls wirkt der Nachhaltigkeitsbericht aufgesetzt. Kritische Investoren und Analysten werden solche Berichte umgehend als Alibiübung entlarven. Für die Form der integrierten Berichterstattung gibt es bislang noch keinen Königsweg. Auch hier befinden sich die Unternehmen in einer Such- und Experimentierphase. Die Firmen orientieren sich an BestPractice-Beispielen und gehen schrittweise vor. Sie nehmen nach und nach Themen der integrierten Berichterstattung auf und stimmen die einzelnen Berichte schrittweise aufeinander ab. Bis tatsächlich vollständig integrierte Reports vorliegen werden, dürfte es noch einige Jahre dauern. Ausgabe 1, 2016 Disclose 8 Neue Rolle für die Revision Im Rahmen der integrierten Berichterstattung ist insbesondere die Rolle des Prüfers noch ungeklärt. Manche Unternehmen schrecken davor zurück, Nachhaltigkeitsthemen in einen prüfungspflichtigen Geschäftsbericht aufzunehmen. Sie fürchten, dass sie unerwünschte Präzedenzfälle schaffen und den Kreis der revisionspflichtigen Informationen unnötig erweitern (vgl. Neuer Revisionsbericht). In der Tat besteht das Risiko, dass Prüfer künftig bei Nachhaltigkeitsberichten ein Testat verweigern könnten. Doch den Unternehmen bieten sich auch Chancen. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsprüfung (IDW) verabschiedete beispielsweise 2011 den Prüfungsstandard (PS) 980 «Grundsätze ordnungsgemässer Prüfung von Compliance Management Systemen». Mittlerweile schätzen manche Unternehmen den PS 980, weil er die Grundelemente eines Compliance-Management-Systems aufzeigt und trotzdem genügend individuelle Freiheit für dessen Ausgestaltung lässt. Wir sind für Sie da! Prof. Dr. rer. pol. Thomas Berndt Professor Universität St. Gallen +41 71 224 70 70 [email protected] Fazit Die Ansprüche an die Unternehmensberichterstattung steigen. Neben dem Finanzbericht erwarten viele Investoren auch nichtfinanzielle Informationen zu Themen wie Nachhaltigkeit und Compliance. Neue Vorschriften von IFRS und US GAAP lassen die Informationsflut zusätzlich anschwellen. Die Bestimmungen der standardsetzenden Organisationen IASB und FASB sind im Vergleich zu früher weder einfacher noch verständlicher geworden. Letztlich wird der Wandel der Unternehmensberichterstattung von einem komplexen Zusammenspiel aus berechtigten Investoreninteressen, von der Entwicklung von Kommunikationsmedien, von neuen Geschäfts- und Finanzierungsmodellen sowie von einer zunehmenden Regulierungsdichte getrieben. Viele grosse und international tätige Firmen befinden sich in einer Experimentierphase. Sie probieren einerseits die Möglichkeiten der digitalen Vermittlung aus, andererseits suchen sie nach Wegen zur Etablierung einer integrierten Berichterstattung. Wir empfehlen, einen Fahrplan zur ständigen Verbesserung der Unternehmensberichterstattung zu erstellen und sich an diesen zu halten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von den Regulierungen in der Finanzberichterstattung früher oder später ebenso betroffen wie die grossen. Die meisten warten jedoch ab. Sie lassen Chancen ungenutzt an sich vorbeiziehen, weil sie Unternehmensberichterstattung eher als lästige Erfüllung regulatorischer Pflichten verstehen und weniger als eine umfangreiche Kommunikation der eigenen Geschäftsbemühungen. Doch Unternehmensberichterstattung kostet nicht nur, sondern liefert auch einen Mehrwert: Eine kontinuierliche, nachhaltige und transparente Berichterstattung schafft Vertrauen bei den Investoren. Ausgabe 1, 2016 Disclose 9 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Integrated Reporting: besser als reine Compliance Mit einem integrierten Reporting (IR) zeigen Sie auf, wie Ihr Unternehmen Wert generiert. Dank prinzipienbasierter Leitplanken sind Berichterstattung und Bericht so individuell wie Ihr Unternehmen selbst. Denn Ihre Investoren sollen nicht nur Ihnen und den publizierten Informationen glauben, sondern auch daran, dass Ihre Organisation wirklich an Wert gewinnt. I R basiert auf einem Rahmenwerk (IR Framework), das die Kommunikation geschaffener Werte und zukünftiger Herausforderungen stärkt. Die integrierte Offenlegung überträgt reine Informationen in verständliches Wissen. Sie äussert sich zu Unternehmens- und Marktumfeld, Strategie und Ressourcenallokation, Geschäftsmodell, Governance, Chancen und Risiken, Performance und Erfolgsaussichten. Der IR-Bericht soll den Unternehmen helfen, das Fundament und den Charakter ihrer Wertschöpfung (vgl. Abbildung 1) zu verstehen und für andere glaubhaft darzulegen – gerade für Investoren und Analysten. Rolf Johner Partner, Wirtschaftsprüfung Ausgabe 1, 2016 Disclose 10 Abbildung 1: Wertschöpfungsprozess im Integrated-Reporting-Modell nach IIRC Externes Umfeld Aufgabe und Vision Governance Finanzen Geschäftsmodell Produktion Intellektuelles Potenzial Performance Input Humankapital Geschäftsaktivitäten Produktion Output Ergebnisse Intellektuelles Potenzial Humankapital Soziales und Beziehungen Natur Finanzen Soziales und Beziehungen Strategie und Ressourcenallokation Chancen und Risiken Natur Zukunftsaussichten Im Namen des Weitblicks Die im Zusammenhang mit der Unternehmensberichterstattung massgeblichen Organisationen – das International Accounting Standards Board (IASB), die International Federation of Accountants (IFAC), die Global Reporting Initiative (GRI) und The Prince‘s Accounting for Sustainability Project (A4S) – haben im August 2010 das International Integrated Reporting Council (IIRC) als IRStandardsetzer etabliert. Am 9. Dezember 2013 legte das IIRC das IR-Framework vor. Das IIRC unterstützt Unternehmen in der Kommunikation ihrer Wertschöpfung als Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung (vgl. Unternehmensberichterstattung). Erklärtes Ziel ist es, integriertes Reporting im Denken und in der Praxis von öffentlichen und privaten Organisationen zu verankern; die Umsetzung erfolgt auf Unternehmensebene. Bis 2017 soll dem IR-Rahmenwerk der Durchbruch in der Praxis gelingen. Rund um den Globus aktuell Integriertes Reporting ist mittlerweile weltweit aktuell. In manchen Ländern wie Südafrika oder Brasilien gilt es als Voraussetzung für die Kotierung an der Börse. In Japan zum Beispiel haben im Jahr 2015 130 Organisationen einen IR-Bericht veröffentlicht. In England Ausgabe 1, 2016 Disclose 11 sind es über 10 % des wichtigsten britischen Aktienindex (Financial Times Stock Exchange FTSE 100 Index). Schweiz am Warmlaufen «Die BM&FBOVESPA (die In der Schweiz ist die Umsetzung der integrierten Berichterstattung unterschiedlich stark ausgeprägt. 2013 führten wir die PwC-Studie «Creating value through corporate reporting» durch. Dabei beurteilten wir die 20 Firmen des Swiss Market Index (SMI) nach den sieben Kriterien des Frameworks. Im Rahmen dieser Erhebung stellten wir fest, dass Schweizer Unternehmen in gewissen Teilbereichen mit sehr gutem Beispiel vorangehen. Die grösseren empfiehlt, dass Schweizer Unternehmen räumen Schlüsselthemen der Nachhaltigkeitsberichterstattung hohe bis sehr hohe Priorität ein, zumindest intern. Wo genau die Umsetzung heute steht, ist schwierig abzuschätzen, da IR-Berichte hierzulande selten publiziert werden. brasilianische Börse) Unternehmen angeben sollen, ob sie einen regulären integrierten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen und wie dieser verfügbar ist, und wenn sie keinen Bericht veröffentlichen, warum sie dies nicht tun. Die IR vs. GRI-G4 Die Prinzipien von IR und der vierten Ausgabe der Global Reporting Initiative (GRI-G4) weisen gewisse Überschneidungen auf. Beiden Werken gemeinsam ist das Konzept der Wesentlichkeit. So können im Nachhaltigkeitsbericht Themen als wesentlich aufgeführt sein, die es auch für die integrierte Berichterstattung sind. Zudem steht bei beiden Initiativen der interne Gestaltungsprozess über dem formalen Bericht. Dieser bringt die Resultate verbal und visuell zum Ausdruck und ist bei IR breiter gefasst als bei GRI-G4. Mehr zum Vergleich von IR und anderen Standards lesen Sie in unserem Artikel «Nichtfinanzielle Berichterstattung». BM&FBOVESPA ist der Meinung, dass die Praxis «Bericht oder Erklärung» dazu beitragen wird, dass eine stetig steigende Anzahl der kotierten Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt.» Fernrohr für Verwaltungsrat und Management Schon wieder ein neuer Bericht! So reagieren manche Führungspersonen auf die Frage nach einer integrierten Berichterstattung. Am liebsten würden sie das Erstellen eines IR-Berichts wegdelegieren. Zu Unrecht: Integrierte Berichterstattung gehört auf die Agenda der strategischen und operativen Führung. Denn sowohl der Verwaltungsrat als auch die Geschäftsleitung können mit einer integrierten Berichterstattung aufzeigen, wo ihr Unternehmen Wert schafft und wie es die Ressourcen Geld, Arbeitskräfte oder Umwelt einsetzt. Mithilfe von IR erhalten Unternehmenssteuerung und -leitung Klarheit über die Werttreiber Ausgabe 1, 2016 Disclose 12 und über die Wirkung von Strategie, Chancen, Risiken, Erfolgspotenzial und Kontrollen. Damit unterstützen sie die strategische Entscheidungsfindung. Integriertes Reporting beginnt bei der Analyse der Wesentlichkeit, umfasst das Verständnis der Wertschöpfung und schliesst mit der Kontrolle der Zielerreichung und einer Rundumsicht der Offenlegung ab. In diesem Sinn ist IR Ausdruck eines ganzheitlichen Unternehmertums (vgl. Abbildung 2). Was Investoren wollen Entscheidend für die integrierte Berichterstattung ist die regelmässige Auseinandersetzung des Unternehmens mit dem Thema, vor allem der Dialog mit Investoren und Analysten. Aus dieser Interaktion erfahren Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, auf welche finanziellen und nichtfinanziellen Schlüsseldaten sie sich konzentrieren sollten. IR bringt damit Vorteile, die jene der reinen Compliance klar übersteigen. Investoren und Analysten konzentrieren sich in der Bewertung von Unternehmen in erster Linie auf metrische Kennzahlen. Ihre Modelle und Betrachtungen über die zu erwartenden Geldflüsse reichern sie mit ihrer Einschätzung der Branchen und Märkte, ihrem Wissen über Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, der strategischen Orientierung und weiteren Informationen über eine Gesellschaft an. Umso wichtiger ist es, das Informationsbedürfnis von Investoren zu kennen und diesen die wesentlichen Aspekte der unternehmerischen Prosperität verständlich darzustellen. Abbildung 3 erläutert die Themenschwerpunkte von Investoren und die Bedeutung von Informationen für die Berichterstattung. Genau diese Themen werden von der integrierten Berichterstattung aufgenommen. Ausgabe 1, 2016 Disclose 13 Abbildung 4 zeigt, welche Informationsquellen Investoren am häufigsten nutzen. Perspektiven bündeln Mit der integrierten Berichterstattung kann ein Unternehmen aufzeigen, warum es sich im Rahmen seiner Leistungserbringung Ausgabe 1, 2016 Disclose 14 und damit auch der Steigerung des Unternehmenswerts zum Beispiel um einen starken Innovationsprozess (R&D), stabile und langjährige Handelsbeziehungen, Effizienz im Ressourcenverbrauch oder um den kontinuierlichen Aufbau des Humankapitals kümmert. Die Geldgeber wiederum können aufgrund einer breit gefassten Darstellung besser abschätzen, wie sich ein solches Engagement langfristig auf den Unternehmenswert auswirkt und welche Parameter diesen beeinflussen. Eine integrierte Berichterstattung erleichtert in der Konsequenz die Beschaffung von Fremd- oder Eigenkapital. Inhalt vor Form Der jährliche IR-Bericht stellt «nur» das Resultat oder die Erkenntnisse eines umfassenden Prozesses dar, die als finanzielle und nicht-finanzielle Key Performance Indicators (KPIs) bezeichnet werden. Idealerweise ist ein IR-Bericht so einfach abgefasst, dass ihn nicht nur der geschulte Experte, sondern auch ein Privatinvestor oder Medienvertreter ohne spezifische Fachkenntnisse versteht. Gerade weil er sich nach einem Rahmenwerk und nicht nach gesetzlichen Vorschriften richtet, soll er die Schwerpunkte, Sicht und Sprache des Unternehmens wiedergeben. Er muss darlegen, mit welcher Strategie welche Risiken vermindert werden sollen, was im Berichtsjahr erreicht wurde und wie diese Ziele gemessen werden. Dabei sollten auch Initiativen zur Sprache kommen, die sich nicht oder nur bedingt quantifizieren lassen. Integrated Reporting einführen und verankern Die Definition der Wesentlichkeit, die genaue Kenntnis der Wertschöpfung und das Wissen um deren Auswirkungen sind die Grundlagen für die Einführung eines integrierten Reportingpozesses in Ihrem Unternehmen. In der Praxis empfehlen wir ein schrittweises Vorgehen. Ausgabe 1, 2016 Disclose 15 Abbildung 5: Integrated Reporting einführen und verankern Blick auf die Aussenwelt und Kommunikation mit Interessengruppen d Scha ed Umw elt st erlu en/V M ie H R n Eine neue Unternehmenssprache Politik ten gkei Fähi g fahrun und Er Überwachen Managen g un Plan Umw elt Messen Identifizieren Fi t Budge Ruf Ze itp la n na nz en Südafrika: mit gutem Beispiel voran In Südafrika sind die Anforderungen an eine gute Unternehmensführung historisch geprägt und in den «King Reports on Corporate Governance» festgehalten. Diesen liegen die Elemente «leadership», «sustainability» und «good corporate citizenship» zugrunde. Kurz: Verantwortung als gesellschaftlich wertvolles Gut. Damit wollte man der neuen, im Aufbau befindlichen Gesellschaft einen Corporate-Governance-Rahmen geben, der die wirtschaftliche Verantwortung einbindet. Basierend auf den King Reports verlangt die südafrikanische Börse (JSE)1 einen IR-Bericht für die Kotierung. Entsprechend legen die meisten kotierten Unternehmen einen solchen vor. Einige privatwirtschaftliche Organisationen haben nachgezogen und einen internen IR-Prozess gestartet, oder sie geben ebenfalls einen IR- Ausgabe 1, 2016 Disclose 16 Bericht heraus. IR ist in Südafrika noch nicht in der DNA der Unternehmen oder deren Denken verankert; die meisten sehen ihre Pflicht mit der Publikation eines IR-Berichts getan. Eine Abstimmung von internem und externem Reporting fehlt. Trotzdem: Einige Unternehmen nutzen IR-Informationen für den hauseigenen Entscheidungsprozess. In Südafrika werden die IR-Berichte von der Geschäftsleitung vorbereitet. Die Arbeit konzentriert sich in einem ersten Schritt auf die Definition von Zielgruppen und deren Bedürfnisse – vorwiegend von Investoren. Dieses Wissen wird anschliessend mit Informationen aus Gesprächen mit internen und externen Schlüsselfiguren angereichert. Hauptakteure in diesem Prozess sind CFO, InvestorRelations-Teams und Nachhaltigkeitsverantwortliche. Abgesegnet wird der IR-Bericht vom Audit Committee. Wir sind für Sie da! Die betroffenen Unternehmen stehen der JSE-Vorgabe wohlwollend gegenüber. Sie erachten IR als willkommenes Instrument, um ihre Wertschöpfung zu kommunizieren. Die Investoren sind geteilter Meinung: Langfristig denkende Finanzprofis erachten IR als nützlich, kurzfristig ausgerichtete sind weniger überzeugt davon. Am Beispiel der JSE-kotierten Mobilfunkgesellschaft Vodacom Rolf Johner Partner, Wirtschaftsprüfung +41 58 792 77 42 [email protected] erfahren Sie hier, wie ein IR-Bericht aufgebaut sein kann. Fazit Die integrierte Berichterstattung schafft eine effektive und effiziente Reportingkultur. Denn Transparenz muss Ihr Unternehmen nicht unbedingt verletzlich machen, sondern kann neue Kräfte freisetzen. Darum sollten Sie als Verantwortungs- und Entscheidungsträger sich mit integriertem Reporting auseinandersetzen und die aktuellen Entwicklungen im Auge behalten. Schon heute können Sie Schlüsselthemen und wesentliche Ressourcen identifizieren, deren Dringlichkeit einordnen und intern zur Sprache bringen. So schärfen Sie das firmeneigene Bewusstsein und starten einen wertvollen Prozess. 1. Johannesburg Stock Exchange Ausgabe 1, 2016 Disclose 17 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Finanzbericht: Trend zu individuellen finanziellen Kernbotschaften Die Revision des Rechnungslegungsgesetzes im Schweizer Obligationenrecht (OR) und neue International Financial Reporting Standards (IFRS) beeinflussen die Aufgaben der Unternehmensführung beim Erstellen des Jahresabschlusses. Wer den finanziellen Teil eines Geschäftsberichts liest, muss rasch und präzise erkennen können, wie es um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens steht. Doch die steigende Komplexität der Finanzberichterstattung widerspricht dem Streben nach Transparenz. D ie an der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange) kotierten Unternehmen erstellen ihre Finanzberichte nach verschiedenen anerkannten Standards (vgl. Abbildung 1). Die gängigsten sind IFRS, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Danach folgen die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) und an dritter Stelle die auf den Swiss GAAP FER basierenden Vorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA für die Banken (hauptsächlich Kantonalbanken). An vierter Stelle schliesslich folgen die United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP). Der Anteil der Jahresabschlüsse nach Swiss GAAP FER aller SIX-kotierten Gesellschaften stieg seit 2012 von 18 % auf 27 %. Der Wechsel zu Swiss GAAP FER fand vor allem auf Kosten von IFRS statt, deren Anteil im gleichen Zeitraum von 68 % auf 61 % fiel. Die Quoten von US GAAP und Banken blieben stabil. Bruno Rossi Partner, Wirtschaftsprüfung Ausgabe 1, 2016 Disclose 18 Die SIX unterscheidet bei der Kotierung von Effekten zwischen verschiedenen regulatorischen Standards, je nach Effektenkategorie, Kotierungsvoraussetzung und Rechnungslegungsstandard (vgl. Abbildung 2). Swiss GAAP FER wird immer beliebter bei grossen Schweizer Unternehmen, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden. Die übrigen Gesellschaften und Stiftungen bauen ihre Rechnungslegung auf den Vorschriften des OR auf. Wie das OR verlangen auch die internationalen Standards und Swiss GAAP FER die Anwendung des Vorsichtsprinzips. Trotzdem unterscheiden sie sich grundlegend von den Vorschriften des OR, da sie eine faire Darstellung der finanziellen Lage eines Unternehmens anstreben. Das OR als nationale Gesetzgebung stellt das Ausgabe 1, 2016 Disclose 19 Vorsichtsprinzip in den Mittelpunkt, um den Gläubigerschutz sicherzustellen. Es erlaubt stille Reserven aufgrund von Abschreibungen und Rückstellungen, die in der Regel höher ausfallen als bei den anderen Standards. Abschlüsse nach OR sind zudem deutlich weniger detailliert. Auswirkungen des revidierten OR Das Schweizer Parlament verabschiedete Ende 2011 die Revision des Rechnungslegungsgesetzes. Die neuen OR-Bestimmungen sind rechtsformenunabhängig, jedoch grössenspezifisch. Sie traten am 1. Januar 2013 in Kraft und müssen 2015 zum ersten Mal bei Einzelabschlüssen und 2016 bei konsolidierten Abschlüssen angewendet werden. Das revidierte OR beeinflusst die Einzelabschlüsse der börsenkotierten Muttergesellschaften. Es gibt zwei Änderungen, die sich möglicherweise einschneidend auswirken. 1. Darstellung von eigenen Aktien. Diese wurde jener von IFRS und Swiss GAAP FER angepasst. Eigene Aktien sind künftig als Abzug vom Eigenkapital und nicht mehr als Vermögenswert mit einer Reserve im Eigenkapital auszuweisen. 2. Bewertung von Vermögenspositionen wie Beteiligungen. Diese konnten früher als Gruppe bewertet werden. In Zukunft haben sie im Regelfall als Einzelbewertungen zu erfolgen. Die neue Darstellung der eigenen Aktien wird teilweise zu einer deutlichen Senkung des Eigenkapitals führen. Hingegen muss sich erst noch zeigen, ob die Einführung der Einzelbewertung einen einschneidenden Einfluss auf die veröffentlichten Jahresberichte der börsenkotierten Muttergesellschaften hat. Erst wenige kotierte Gesellschaften wendeten bereits für die Jahresrechnung 2014 in ihrem publizierten Einzelabschluss das neue Rechnungslegungsrecht an. Das revidierte OR stellt zusätzliche Anforderungen an grössere Unternehmen. Diese Vorschriften sind von jenen der ordentlichen Revision abgeleitet und gelten für Firmen, auf die zwei der drei 20/40/250-Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zutreffen. Das heisst: Die Bilanzsumme ist höher als CHF 20 Mio. Der Umsatzerlös steigt auf über CHF 40 Mio. Die Zahl der Mitarbeiter beträgt im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Vollzeitstellen. Ausgabe 1, 2016 Disclose 20 Grössere Unternehmen müssen künftig einen Abschluss nach einem der oben genannten Rechnungslegungsstandards erstellen, falls sie nicht bereits für die Konzernrechnung einen OR-anerkannten Standard anwenden. Diese zusätzlichen Anforderungen werden in der Praxis nur einen geringen Einfluss haben. IFRS und US GAAP nähern sich an Das für IFRS zuständige IASB verabschiedete in den vergangenen Jahren mehrere neue Vorschriften. IFRS 9 beispielsweise formuliert klare Anforderungen an die Bewertung von Finanzinstrumenten. IFRS 10, 11 und 12 passten die Regelungen und Erläuterungen zur Konsolidierung an. Weitere Neuerungen bei IFRS betreffen die Kriterien zur Umsatzerfassung. Dazu tritt 2018 IFRS 15 («revenue from contracts with customers») in Kraft. Dieser wird bei manchen Firmen zu Umstellungen von Höhe und Zeitpunkt der Umsatzverbuchung führen. Möglicherweise werden die betroffenen Unternehmen dazu ihre IT-Systeme anpassen oder gar ersetzen müssen. Noch nicht abgeschlossen ist die Debatte über die Einführung eines neuen Standards zur Bilanzierung von Leasinggeschäften. Dieser wird voraussichtlich eine (je nach Branche massive) Erhöhung der Bilanzsumme bewirken, weil die Nutzungsrechte als Vermögenswert und Finanzschuld erfasst werden müssen. Die internationale und die Schweizer Finanzberichterstattung haben sich im letzten Jahrzehnt stark weiterentwickelt. Der bedeutendste Trend liegt in der wachsenden Konvergenz zwischen IFRS und US GAAP. IFRS basierte ursprünglich auf Rechnungslegungsprinzipien, während US GAAP vor allem aus Regeln bestand. Zwar gibt es immer noch markante Unterschiede zwischen den beiden Positionen. Doch sie näherten sich einander an, indem jede Elemente und Eigenschaften der anderen übernahm. IFRS ist der weltweit am weitesten verbreitete Standard. Er ist im europäischen Kontinent verwurzelt, wird heute aber auch auf anderen Kontinenten angewendet, insbesondere in Asien und Australien. Seine Vormachtstellung kam zustande, weil die amerikanische Börse seit 2007 für nicht amerikanische Gesellschaften Abschlüsse nach IFRS ohne Überleitung auf US GAAP erlaubt. In vielen Ländern ist IFRS mittlerweile auch für nicht Ausgabe 1, 2016 Disclose 21 börsenkotierte Gesellschaften zugelassen. Unterschiedliche Transparenzgebote IFRS enthält einige Transparenzgebote, die viel detaillierter sind als jene von Swiss GAAP FER und OR. So schreibt beispielsweise das OR die Offenlegung von Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen vor, während IFRS zum Thema Pensionskassen und -stiftungen zahlreiche detaillierte Angaben verlangt. Die von IFRS eingeforderten Informationen können mehrere Seiten umfassen und sind für Laien kaum verständlich. Damit stellt sich die Frage, ob die Kernaussagen anhand einer solchen Fülle an Informationen einfach zu identifizieren sind. IFRS schreibt zudem vor, sämtliche von der Muttergesellschaft kontrollierten Gesellschaften in den Konsolidierungskreis einzubeziehen. Demnach werden auch Stiftungen und Pensionskassen, die nach Schweizer Recht unabhängige Gesellschaften sind, in der Konzernrechnung abgebildet. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ist zwar international gängig, setzt sich jedoch über die jeweilige lokale Rechtsordnung hinweg. Problematisch kann die Pflicht zur Offenlegung von Rückstellungen für laufende Rechtsfälle sein. Aus den veröffentlichten Prozessrückstellungen kann die Gegenpartei möglicherweise erkennen, was die Geschäftsleitung vom Prozessverlauf erwartet. Die zur Publizität verpflichtete Gesellschaft muss also unter Umständen einen prozesstaktischen Nachteil hinnehmen. Zudem hängen die Höhe einer Rückstellung und der Zeitpunkt ihrer Verbuchung vom angewendeten Recht oder Standard ab. Häufig wird eine Prozessrückstellung nach OR zu einem früheren Zeitpunkt verbucht als nach IFRS. Diese beiden Beispiele zu den unterschiedlichen Transparenzgeboten zeigen, dass die verschiedenen Rechnungslegungsstandards und Rechtsvorschriften nur beschränkt vergleichbar sind. Bei der Wahl des Standards für die eigene Jahresrechnung sollte eine Geschäftsleitung dieser Tatsache Rechnung tragen. Abweichende Aussagen Jede Änderung im gewählten Rechnungslegungsstandard beeinflusst die Tätigkeit in der Unternehmensführung. Der Verwaltungsrat muss sich mit den neuen Vorschriften befassen, da die Erstellung eines Ausgabe 1, 2016 Disclose 22 Jahresberichts zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört. Ebenso ist seine Aufgabe das Rechnungswesen sowie die Finanzkontrolle und -planung auszugestalten und den Geschäftsbericht zu erstellen. In seinen Aufgabenbereich fällt zudem die kritische Durchsicht und Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Geschäftsberichts inklusive Finanzteil. Eine Analyse von Geschäftsberichten zeigt, dass vermehrt finanzielle Kernbotschaften kommuniziert werden. Dabei werden Kennzahlen verwendet, die im geprüften Abschluss so nicht offengelegt werden dürfen. Ein Beispiel: Gesellschaften in der Pharmaindustrie rechnen die Abschreibungen auf immateriellen Vermögenswerten oft aus ihrem Kernergebnis heraus. Damit wollen sie den unterliegenden Geschäftsverlauf verständlicher darlegen. Die Unternehmensverantwortlichen sind der Meinung, dass die Erfolgsrechnung, die Abschreibungen enthält, und die Geldflussrechnung, die von den Abschreibungen nicht betroffen ist, den Geschäftsverlauf zu wenig klar aufzeigen. Wenn Diskrepanzen zwischen den Aussagen im erläuternden Teil des Geschäftsberichts (vgl. Lagebericht) und jenen im Finanzteil entstehen, sind zusätzliche Erläuterungen nachzuliefern. Falls sich der Trend zu individuellen finanziellen Kernbotschaften ausserhalb des geprüften Finanzberichts fortsetzt, wird es mit der Zeit nicht mehr möglich sein, Firmen und deren Strategien miteinander zu vergleichen. Ausserdem wird auch das Ziel der Finanzberichterstattung infrage gestellt: Transparenz schaffen. Diese geht verloren, wenn ein dichtes Regelwerk mit detaillierten Angaben nicht mehr genügt und eine Gesellschaft Angaben definieren muss, um den Geschäftsverlauf verständlich darzustellen. Finanzanalysten, Investoren und andere interessierte Leser werden damit überfordert sein. Nur noch die nach den gleichen Standards und Angaben verfassten Finanzberichte werden mit geringem Aufwand vergleichbar sein. Wir sind für Sie da! Bruno Rossi Partner, Wirtschaftsprüfung +41 58 792 59 75 [email protected] Fazit In der Finanzberichterstattung geht es um Transparenz. Der interessierte Leser – sei er nun ein Verwaltungsrat, Geschäftsleitungsmitglied, Analyst oder ein anderer Stakeholder – muss in einem Finanzbericht rasch und präzise jene Informationen finden, die er sucht. Die heutigen Finanzberichte schweizerischer Unternehmen besitzen eine hohe Aussagekraft. IFRS und US GAAP Ausgabe 1, 2016 Disclose 23 machen detaillierte Vorgaben. Kundige Leser gewinnen viele wertvolle Erkenntnisse aus der Lektüre. Sie sind in der Lage, die nach internationalen Standards erstellten Jahresrechnungen miteinander zu vergleichen. Der Nachteil der internationalen Standards ist deren Komplexität. Nicht nur fachliche Laien, auch Spezialisten können in der heutigen Informationsdichte die Übersicht verlieren – und Kernaussagen können verloren gehen. Die Vorschriften von Swiss GAAP FER sind bedeutend weniger umfassend. Einige Unternehmen haben in den letzten Jahren von IFRS zu Swiss GAAP FER gewechselt, andere den Geschäftsverlauf mit Kennzahlen erläutert, die von IFRS nicht verlangt werden. Da stellt sich die Frage, welches Rechnungslegungsregelwerk für die Schweiz am relevantesten ist. Globale Unternehmen mit internationalem Aktionariat wenden häufig IFRS an. Mittelgrossen Unternehmen hingegen genügt Swiss GAAP FER. Für Letztere gilt: Weniger Information ist oft mehr, denn die nach Swiss GAAP FER erstellten Finanzberichte sind übersichtlicher und leichter zu lesen. Weniger relevant wird das OR bleiben, weil es auch weniger transparent ist. Ausgabe 1, 2016 Disclose 24 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Lagebericht: die Pflicht als Kür nutzen Für den Lagebericht gibt es eine Vielzahl an Gesetzen und Standards. Und damit auch mehr als einen Namen. Alle verlangen sie vom Unternehmen eine Bestandsaufnahme des Berichtsjahrs und einen mehr oder weniger scharfen Blick in die Zukunft. In der Beurteilung der weichen Faktoren eines Lageberichts ist der Abschlussprüfer gefordert. Den Unternehmen bietet er eine wertvolle Chance zur Vertrauensbildung – die leider nur wenige nutzen. S chweizerisches Obligationenrecht, Swiss GAAP FER, EURichtlinien, IFRS, US GAAP: Sie alle sehen für die Unternehmensberichterstattung einen Lagebericht vor; auch wenn sie ihn nicht so nennen. Die Ausprägung variiert je nach Land und Regelwerk. Nachfolgend eine Übersicht über den Status quo. Lagebericht nach Schweizerischem Obligationenrecht OR Daniel Suter Partner, Wirtschaftsprüfung In der Schweiz umfasst der Geschäftsbericht eines Unternehmens nach OR die Jahresrechnung, den Lagebericht und die Konzernrechnung, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben wird. Unternehmen, die zwei der 20/40/250-Kriterien überschreiten und damit zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen einen Lagebericht erstellen, so will es Art. 961 OR. Art. 961c OR verlangt, dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens aus einer Perspektive darstellt, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommt. Konkret heisst das: Er muss über die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, die Durchführung einer Risikobeurteilung, die Bestellungs- und Auftragslage, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, aussergewöhnliche Ereignisse sowie über Zukunftsaussichten informieren. Der Lagebericht darf der Darstellung der Ausgabe 1, 2016 Disclose 25 wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen. Art. 961 OR bleibt in den meisten Fällen toter Buchstabe. Denn die Unternehmen, die die 20/40/250-Anforderung erfüllen, erstellen oftmals eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Und dieser sieht je nachdem das Erstellen eines Lageberichts vor. Jahresbericht nach Swiss GAAP FER Im schweizerischen Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER wird der Lagebericht als Jahresbericht im Rahmenkonzept beschrieben und muss die folgenden Aspekte enthalten: Skizzierung des wirtschaftlichen Umfelds des Berichtsjahrs und der Zukunftserwartungen Kommentierung der Bestandteile der Jahresrechnung anhand wesentlicher Bilanz- und Erfolgskennzahlen und ihrer Entwicklung Kommentierung der weiteren Entwicklung der Organisation, insbesondere der Chancen und Risiken für das folgende Geschäftsjahr Dieser Rechnungslegungsstandard verlangt eine zukunftsorientiertere Betrachtung als das OR. Leistungsbericht nach Swiss GAAP FER 21 Swiss GAAP FER 21 regelt die Rechnungslegung von gemeinnützigen Non-Profit-Organisationen (NPO). Diese Fachempfehlung will die Aussagekraft und Vergleichbarkeit von NPO-Berichterstattungen erhöhen. Der Besonderheit des fehlenden Gewinnstrebens und der Mittelbeschaffung von NPOs wird entsprochen, indem die Jahresrechnung durch eine Rechnung über die Veränderung des Kapitals und einen Leistungsbericht ergänzt wird. Dieser soll zum Beispiel Elemente wie Zweck, Ziele, erbrachte Leistungen, Angaben zur Geschäftsleitung und Verbindungen zu nahestehenden Personen enthalten. In diesem Sinn entspricht der Leistungsbericht einem erweiterten Lagebericht. Lagebericht nach EU-Richtlinien 2013/34/EU Ausgabe 1, 2016 Disclose 26 Seit dem 26. Juni 2013 ist die Europäische Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Europarats (EU-Richtlinie) in Kraft. Sie hat die vierte und siebte EU-Richtlinie abgelöst. Diese sogenannte Bilanzrichtlinie wurde von den Mitgliedstaaten in länderspezifisches Recht übertragen. Die Anforderungen an den Lagebericht sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgeprägt. Nach Art. 19 der EU-Richtlinie muss ein Unternehmen oder Konzern seinen Geschäftsverlauf und seine wirtschaftliche Lage so darstellen, dass sich ein den Tatsachen entsprechendes Bild ergibt. Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse vom Geschäftsverlauf, vom Geschäftsergebnis und von der Lage des Unternehmens, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Weiter soll der Lagebericht auf die folgenden Aspekte eingehen: Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind Voraussichtliche Entwicklungen der Gesellschaft Forschung und Entwicklung Angaben über den Erwerb einer Aktie Managementbericht nach IFRS Das International Accounting Standards Board (IASB) hat zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) ein Rahmenkonzept für die Darstellung des Managementberichts (Management Commentary) herausgegeben. Dieser ist nicht Bestandteil der IFRS und wird als Empfehlung für die Praxis (Practice Statement) gesehen. Damit bleibt der Managementbericht unverbindlich, ausser das lokale Gesetz oder die lokale Börse schreiben ihn vor. Der Managementbericht sieht Kommentare zu den folgenden Inhalten vor: Darstellung von Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Darstellung des Geschäftsverlaufs aus Sicht des Managements Ergänzung und Erläuterung der im Abschluss dargestellten Informationen Im Managementbericht sind sowohl zukunftsgerichtete Informationen als auch solche enthalten, die für die Rechnungslegung relevante, qualitative Anforderungen aufweisen. Er soll Informationen verfügbar machen, mit denen der Leser die Ertragskraft des Unternehmens, die Strategiemassnahmen des Ausgabe 1, 2016 Disclose 27 Managements und dessen Pläne für den Geschäftsverlauf beurteilen kann. Dazu gehören wesentliche Risiken, die Risikostrategie, der Einfluss der im Abschluss nicht dargestellten Ressourcen und die Bedeutung von nichtfinanziellen Faktoren (vgl. Nichtfinanzielle Berichterstattung). In der Schweiz verlangt die Börse keinen Managementbericht. Allerdings äussern sich Unternehmen, die nach IFRS abschliessen, in ihrem Geschäftsbericht sowieso zur finanziellen Lage. Nur schon deshalb, weil ein solcher Kommentar zu einer verantwortungsvollen Berichterstattung gehört. «Notes» nach US GAAP und Form 20-F Die United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP) als allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze in den USA wurden hauptsächlich zur besseren Information aktueller und potenzieller Kapitalgeber entwickelt. Sie verlangen neben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung einen Anhang («Notes») mit einem ausführlichen Lagebericht. Form 20-F ist eine Berichtsvorgabe der US-Securities and Exchange Commission (SEC). Sie gilt für alle «ausländischen Wertpapieremittenten», die Aktien an einer US-Börse gelistet haben. In Form 20-F muss das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vorlegen. Die Vorgabe übernimmt die Funktion eines Lageberichts und setzt einen Schwerpunkt auf detaillierte Angaben betreffend Historie und Werdegang des Unternehmens sowie auf Risikofaktoren, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist. Muss statt Anspruch Die Verantwortung eines Lageberichts und dessen Freigabe für die Publikation liegen beim Verwaltungsrat, die Erstellung bei der Geschäftsleitung. Schweizer Unternehmen erachten den Lagebericht häufig als lästige Pflicht und nehmen nur selten eine umfassende und noch seltener eine integrierte Sichtweise ein (vgl. Integrated Reporting). Zu Unrecht, denn der Lagebericht liesse sich als strategische Chance nutzen, um sich den Anlegern als gut aufgestelltes und weitsichtig berichterstattendes Unternehmen zu präsentieren und das Vertrauen in die Unternehmensberichterstattung und damit sein Renommee zu stärken. Denn je klarer der Lagebericht, desto besser lässt sich die Wertschöpfung eines Unternehmens darstellen – und verstehen. Ausgabe 1, 2016 Disclose 28 Abschlussprüfer gefordert Nach OR oder Swiss GAAP FER sind nur die Jahresrechnung und – falls vorhanden – die Konzernrechnung Gegenstand der Abschlussprüfung, nicht aber der Lagebericht. Dieser gehört zu den sonstigen Informationen. Der Abschlussprüfer ist zwar nicht für die Ordnungsmässigkeit der sonstigen Informationen verantwortlich, wohl aber dafür, dass die sonstigen Informationen im Vergleich zum geprüften Abschluss keine Unstimmigkeiten enthalten. Stellt der Abschlussprüfer Unstimmigkeiten fest, muss das Unternehmen entscheiden, ob der geprüfte Abschluss oder die sonstigen Informationen zu berichtigen sind. Bei der EU-Richtlinie soll der Abschlussprüfer kontrollieren, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahrs in Einklang steht und nach den geltenden Anforderungen erstellt wurde. Im Unterschied zu OR und Swiss GAAP FER handelt es sich hier um eine positive Bestätigung. Damit geht die Pflicht des Prüfers bei einem Abschluss nach EU-Recht weiter als bei einem Abschluss nach Schweizer Recht. Achtung Stolpersteine Der Lagebericht stellt sowohl für den Ersteller als auch für den Abschlussprüfer eine grosse Herausforderung dar. Im EU-Lagebericht zum Beispiel sollen Risiken und Unsicherheiten aufgeführt werden. Das bedingt eine detaillierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Gerade heikle Geschäftsfälle können hier zu einem gewissen Interessenkonflikt um die Publikationswürdigkeit von Informationen führen. Eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, die dem Umfang und der Komplexität angemessen ist, birgt auch weiche Faktoren. Diese wiederum sind schwierig zu definieren, darzustellen und zu prüfen. Hier empfiehlt es sich, die Informationen aus derselben Perspektive zu betrachten und mit gleichen Ellen zu messen. Aufwand optimieren möglich Die EU-Richtlinie anerkennt die zentrale Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Wirtschaft und ist sich des hohen Aufwands eines Lageberichts bewusst. Darum verfolgt sie das Prinzip der «Vorfahrt für KMU» («think small first») und erlaubt den Mitgliedstaaten, KMU von der Offenlegung nichtfinanzieller Ausgabe 1, 2016 Disclose 29 Informationen zu befreien und den Aufwand für die Unternehmensberichterstattung in einem vernünftigen Mass zu halten. Auch in technischer Hinsicht lässt sich der Aufwand für die Erstellung eines korrekten Lageberichts optimieren. Hier laufen Daten aus verschiedenen Quellen und Systemen zusammen; damit steigt die Fehleranfälligkeit. Um diese Problematik in den Griff zu bekommen, sind heute diverse IT-basierte Hilfsmittel erhältlich. Mit dem Redaktionssystem SmartNotes zum Beispiel können die Unternehmen Informationen aus verschiedenen Quellen zusammenführen und ihren Finanz- oder Geschäftsbericht schnell und fehlerfrei erstellen und anpassen. Wir sind für Sie da! Daniel Suter Partner, Wirtschaftsprüfung +41 58 792 53 59 [email protected] Fazit Der Lagebericht präsentiert den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Die Bezeichnung und auch die zwingenden Inhalte unterscheiden sich je nach Regulator und Rechnungslegungsstandard. Der Lagebericht enthält nicht nur rückblickende, sondern auch zukunftsgerichtete und sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Elemente. Daraus ergibt sich für den Abschlussprüfer die Herausforderung, nicht nur die finanziellen Aspekte der Vergangenheit, sondern auch Aussagen zur Zukunft und zu qualitativen Aspekten zu analysieren und einzuschätzen. Dem Unternehmen hingegen bietet der Lagebericht die Möglichkeit, seine Strategie zu erläutern und im Sinn einer integrierten Berichterstattung über Herkunft und Zukunft des Unternehmenswerts zu berichten. Leider wird dieser Mehrwert in der Schweiz noch wenig erkannt. Ausgabe 1, 2016 Disclose 30 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Corporate-Governance-Bericht: Unternehmenskultur in Wort und Tat In einem Corporate-Governance-Bericht zeigen Sie auf, wie Ihr Unternehmen weitsichtiges Denken im Interesse Ihrer Dialoggruppen – insbesondere der Investoren – mit Struktur auf- und mit passenden Massnahmen umsetzt. In diesem Sinn schaffen Sie mit dem Corporate-Governance-Bericht nachhaltige Transparenz. Wie weit Sie dabei gehen, liegt in Ihrem Ermessen. I n der Wirtschaftswelt existieren unterschiedliche Begriffsinterpretationen der Corporate Governance und damit auch des Corporate-Governance-Berichts. Wir verstehen darunter die Dokumentation darüber, wie ein Unternehmen seine Führungs- und Überwachungsstruktur aufbaut, im Alltag umsetzt und mit Führungsthemen wie der Unternehmenskultur, dem ethischen Verhalten oder der Compliance verbindet. Denn eine gute Corporate Governance gewährleistet eine verantwortungsvolle, qualifizierte, transparente und auf den langfristigen Erfolg ausgerichtete Unternehmensführung und soll der Organisation selbst, ihren Eigentümern und den externen Interessengruppen dienen. Patrick Balkanyi Partner, Wirtschaftsprüfung Ein Kind der Geschichte Den Anstoss für die regulatorische Verankerung des CorporateGovernance-Berichts gaben die Unternehmensskandale und -zusammenbrüche um die Jahrtausendwende. Die Finanzkrise hat einige Jahre später die Dringlichkeit einer solchen Offenlegung wiederholt akzentuiert. Auch die hochemotionale Abstimmung über die Minder-Initiative im März 2013, in deren Folge die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) ausgearbeitet und in Kraft gesetzt wurde, hat die Aktualität der Thematik erneut zum Ausdruck Ausgabe 1, 2016 Disclose 31 gebracht. Weitläufig verankert Die Pflicht zur Offenlegung von Grundsätzen der Unternehmensführung geht aus verschiedenen regulatorischen Werken und Empfehlungen auf nationaler und internationaler Ebene hervor: Obligationenrecht (OR): Das OR schreibt die Pflicht eines Corporate-Governance-Berichts zwar nicht vor. Allerdings gehen aus Art. 716a die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats hervor. Im Corporate-Governance-Bericht werden dessen Arbeitsweise und Aufgabenteilung, die personelle Zusammensetzung sämtlicher Verwaltungsratsausschüsse, deren Aufgaben sowie die Kompetenzabgrenzung detailliert beschrieben. SIX Exchange Regulation: Die «Richtlinien betreffend Information zur Corporate Governance» vom 1. September 2014 sind für Publikumsgesellschaften anzuwenden, die an der SIX Swiss Exchange hauptkotiert sind. Damit sollen die Unternehmen den Investoren bestimmte Schlüsselinformationen in geeigneter Form zur Verfügung stellen. In den SIX-Richtlinien ist zudem geregelt, welche Angaben Unternehmen machen müssen, die der VegüV unterstehen. economiesuisse: Der «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» von 2002 hat die Corporate Governance als Instrument der Selbstregulierung etabliert. Die aktualisierten Fassungen von 2007 und 2014 betonen das Konzept des nachhaltigen Unternehmenserfolgs als Leitstern einer sinnvollen «Corporate Social Responsibility». FINMA: Im Rundschreiben (RS) 2008/24 «Überwachung und interne Kontrollen bei Banken» und im RS 2008/32 «Corporate Governance, Risikomanagement und Internes Kontrollsystem bei Versicherern» konkretisiert die FINMA die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zur Corporate Governance für Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen. OECD: Die Neufassung von 2004 der «Grundsätze der Corporate Governance» haben die Corporate-Governance-Agenda in OECD- Ausgabe 1, 2016 Disclose 32 Mitglieds- sowie Nichtmitgliedsländern vorangebracht und liefern präzise Orientierungshilfen für länderspezifische Gesetzes- und Regulierungsinitiativen. Inhalt mit Gehalt Der Corporate-Governance-Bericht legt per Stichtag dar, wie ein Unternehmen organisiert und geführt wird. Konkret zeigt er auf, welche Aufgaben in der Verantwortung des Verwaltungsrats liegen, welche Ausschüsse dieser konstituiert (z. B. Audit Committee, Compensation Committee, Governance and Nomination Committee), mit welchen Mitgliedern diese besetzt sind und was dort besprochen wird. Als Teil des Jahresberichts ist der Corporate-GovernanceBericht öffentlich zugänglich – und damit dem kritischen Blick diverser Dialoggruppen ausgesetzt. Der formelle Gegenstand und Umfang eines Corporate-Governance-Berichts sind in den Richtlinien der SIX detailliert festgeschrieben. Dazu gehören Konzernstruktur und Aktionariat, Kapitalstruktur, Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen, Mitwirkungsrechte der Aktionäre, Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen, Revisionsstelle und Informationspolitik. Jenseits der Pflicht Der regulatorischen Publizitätspflicht liegen grundlegendere und damit existenziellere Fragen zugrunde: Was versteht ein Unternehmen unter «guter» Governance? Welche Strategie verfolgt es? Wie beeinflusst diese seine Corporate Governance? Wie reagiert das Unternehmen auf Schlüsselrisiken? Und wie wird es geleitet und überwacht? Die strategische Unternehmensführung ist also gut beraten, sich mit diesen Fragen detailliert auseinanderzusetzen und mit dem Corporate-Governance-Bericht schlüssige Antworten darauf zu geben. Nur so kann das Unternehmen dem Leser verständlich darlegen, wie es seine Werte gewissenhaft erhält und weiterentwickelt. Vielschichtige Verantwortung Für den Corporate-Governance-Bericht zeichnet der Verwaltungsrat verantwortlich. Idealerweise gibt er die Gliederung der Inhalte vor; immerhin beschreiben diese, wie er seine Führungs- und Überwachungsfunktion wahrnimmt. In diesem Sinn ist der Corporate-Governance-Bericht ein starkes Führungsinstrument, mit Ausgabe 1, 2016 Disclose 33 dem der Verwaltungsrat seiner Gewissenhaftigkeit in Bezug auf die Strategie, die Auswahl, das Entlohnungssystem sowie die Kontrolle des Managements Aus- und Nachdruck verleiht. Auf dem Radar der Prüfer Regulatorisch muss ein Corporate-Governance-Bericht nicht geprüft werden. Trotzdem gehört dessen Lektüre zur Pflicht der Revisoren. Denn die Schweizer Prüfungsstandards PS 720 bzw. ISA 7201 verlangen, dass der Prüfer Dokumente, die den geprüften Abschluss enthalten, durchliest und allfällige wesentliche Unstimmigkeiten zwischen dem Abschluss und den anderen Informationen in diesen Dokumenten moniert. Der revidierte International Standard of Auditing ISA 7202 vom April 2015 verlangt vom Abschlussprüfer neu, dass dieser künftig in seinem Prüfbericht explizit festhält, dass er auf keine solchen Unstimmigkeiten gestossen ist. Die Bestimmungen des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) werden üblicherweise von EXPERTsuisse in die Prüfungsstandards übernommen und von der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) für die Schweiz als verpflichtend anwendbar erklärt. Bestnoten für Schweizer Aktiengesellschaften SIX-kotierte Unternehmen haben in der Corporate Governance über die letzten Jahre deutlich zugelegt und sich sowohl strukturell als auch formell stark weiterentwickelt. So publizieren sie heute nicht nur ein oberflächliches Minimum an Informationen, sondern legen nachvollziehbar dar, wie der Verwaltungsrat arbeitet. Trotzdem könnten Schweizer Unternehmen sich gerade inhaltlich noch verbessern und zum Beispiel offenlegen, wie das Risikomanagement funktioniert und wie Risiken konkret abgedeckt werden. Objektives Selbstbild Ein guter Corporate-Governance-Bericht zeichnet sich durch eine hohe Objektivität und Verständlichkeit aus. Er legt die Mindestinhalte gemäss SIX-Vorgaben transparent und prägnant auf wenigen Seiten dar. Das Risikomanagement ist zwar nicht Teil der Berichterstattung über die Corporate Governance. Trotzdem muss der Leser verstehen können, wie ein Unternehmen Risiken rechtzeitig erkennt, Chancen ausmacht und mit welchen Anreizen Ausgabe 1, 2016 Disclose 34 und Massnahmen es beides steuert. Das Erstellen eines CorporateGovernance-Berichts entspricht der hohen Kunst des Selbstporträts. Dabei muss das Unternehmen sein subjektives Wissen um seine wahren Werte mit dem Objektivitätsanspruch seiner Interessengruppen verknüpfen. Mit der Offenlegung der Anforderungs-, Erfahrungs- und Wahlkriterien für Verwaltungsratsund Ausschussmitglieder, ihrer Amtszeiten und Verantwortlichkeiten und des Prozesses der Selbstbeurteilung schafft die Unternehmensführung die geforderte Transparenz über Führungssystem und -politik. Für den Leser entsteht so nicht nur mehr Klarheit, sondern auch die Möglichkeit, mehrere Unternehmen miteinander zu vergleichen. Attest einer gelebten Unternehmenskultur Sowohl für börsenkotierte multinationale Unternehmen als auch für Schweizer Familienunternehmen eröffnet ein guter CorporateGovernance-Bericht ein interessantes Potenzial – und eine holistische Perspektive (vgl. Integrated Reporting). Mit Inkrafttreten des überarbeiteten Berichts der Abschlussprüfung muss sich der Verwaltungsrat nämlich fragen, welche zusätzlichen Informationen er im Corporate-Governance-Bericht offenlegen will, um auf einen allfälligen Erklärungsbedarf aufgrund von Key Audit Matters (KAM) aus dem Revisionsbericht mit schlüssigen Inhalten reagieren zu können (vgl. Neuer Revisionsbericht). Damit noch nicht genug: Der Corporate-Governance-Bericht könnte sich in Zukunft zu einem festen Bestandteil einer integrierten Berichterstattung entwickeln, die sich ganzheitlich zu Risikomanagement, KAM, Nachhaltigkeit, ethischem Verhalten, Markenwerten oder anderen Führungs- und Compliancethemen äussert und diese mit nachvollziehbaren Massnahmen konkretisiert. So konzipiert würde der Corporate-Governance-Bericht aufzeigen, inwiefern die Unternehmenskultur wirklich gelebt wird; von den Mitarbeitern genauso wie von den Führungsgremien selbst. Wenn ein Konzern oder ein Familienbetrieb offenlegt, welche Kernwerte er pflegt, wie er diese aktuell hält und auf deren Missbrauch reagiert, macht er die Compliance zu einem zentralen Führungsparameter. In dieser Interpretation wird ein CorporateGovernance-Bericht mithelfen, Lücken zwischen Kommunikation und Realität oder zwischen den Erwartungen der Dialoggruppen und sich selbst zu schliessen. Wir sind für Sie da! Patrick Balkanyi Partner, Wirtschaftsprüfung +41 43 268 26 76 [email protected] Ausgabe 1, 2016 Disclose 35 Fazit Mit einem Corporate-Governance-Bericht zeigen Sie Ihren Interessengruppen so objektiv wie möglich auf, wie Ihr Unternehmen die nachhaltige Wertentwicklung sicherstellt; ganz gleich, ob Sie einem Gross- oder Familienunternehmen vorstehen. Obwohl es sich um einen Rechenschaftsbericht und eine Momentaufnahme handelt, sollte dieser Bericht auch Aufschluss darüber geben, wie Sie zukünftige Herausforderungen angehen. Darum halten Sie mit dem Corporate-Governance-Bericht in einer etwas progressiveren und ganzheitlichen Betrachtung der Unternehmensberichterstattung ein griffiges Instrument in den Händen, um Ihre Unternehmenskultur langfristig zu verankern, klar zu kommunizieren und gezielt zu steuern – auch oder gerade in turbulenten Zeiten mit komplexen Marktmechanismen und unter den Argusaugen von Öffentlichkeit und Mitbewerbern. 1. Schweizer Prüfungsstandard 720: «Die Pflichten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informationen in Dokumenten, die den geprüften Abschluss enthalten» bzw. ISA 720: «The Auditor’s Responsibilities Relating to Other Information in Documents Containing Audited Financial Statements» 2. «The Auditor’s Responsibilities Relating to Other Information» Ausgabe 1, 2016 Disclose 36 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Vergütungsbericht: Transparenz aus unterschiedlichen Perspektiven Der Vergütungsbericht ist neu fester Bestandteil Ihrer gesetzlich geregelten Unternehmensberichterstattung. Als Rechenschaftsbericht legt er dar, was die Aktionäre dem Management als Vergütungspaket zugestehen. Damit stellt er eine lange und laut geforderte Transparenz her. Was man allerdings oft nicht bedenkt: Ein und dieselbe Vergütung kann in unterschiedlichen Teilen der Berichterstattung mit unterschiedlichen Zahlen dargestellt sein – und alle sind richtig. D er Vergütungsbericht ist eine Rechenschaftsablage zur Genehmigung durch die Aktionärsversammlung über das Entgelt von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Beirat. Die quantitativen Angaben im Vergütungsbericht muss die Revisionsstelle prüfen. In der Praxis häufig anzutreffende qualitative Erläuterungen dienen dem Verständnis der Vergütungssysteme und unterliegen keiner Prüfung. Gesellschaftspolitischer Hintergrund Stefan Haag Director, Wirtschaftsprüfung Die Pflicht zur Publikation eines Vergütungsberichts ist aus einem wachsenden Missfallen gegenüber den Honorierungspraktiken des Managements grosser Unternehmen hervorgegangen. Dieser Argwohn hat in der Abstimmung über die Minder-Initiative im März 2013 einen weiteren Höhepunkt erlebt und in der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) seine juristische Ausgestaltung gefunden. Die Öffentlichkeit sollte auf das Thema aufmerksam gemacht und exzessiven Managementbezügen Einhalt geboten werden. Vielschichtige Pflicht Ausgabe 1, 2016 Disclose 37 Die VegüV regelt für Schweizer Aktiengesellschaften, deren Aktien im In- oder Ausland börsenkotiert sind, das Vorgehen bei Entschädigungen an das Management. Sie verlangt, dass im Vergütungsbericht die zugesprochenen Vergütungen an gegenwärtige und frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats offengelegt werden. Der Vergütungsbericht muss auch die Vergleichszahlen des Vorjahrs enthalten. Für die Offenlegung ist es unerheblich, ob die Leistungsempfänger in der Schweiz angestellt sind oder hier arbeiten und im Ausland wohnen. Darüber hinaus benennt die VegüV unzulässige Vergütungen wie Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden. Auch wenn der Vergütungsbericht der Generalversammlung (GV) nicht zur Abstimmung vorgelegt werden muss, trägt er zu einem informierten Entscheid des Aktionärs im Rahmen der Vergütungsabstimmung (Say-on-Pay) bei. Rechtliche Grundlagen Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) Die VegüV ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft und verlangt einen Vergütungsbericht für Geschäftsjahre ab 2014. Sie übersteuert das Transparenzgesetz, nicht aber all dessen Bestimmungen. Der Vergütungsbericht ersetzt ausschliesslich die Anhangsangaben gemäss Art. 663bbis OR, wobei die Abgangsentschädigungen gelöscht und bestimmte Ergänzungen (Antrittsprämien, Zusatzbetrag für Geschäftsleitungsmitglieder) und Umformulierungen vorgenommen wurden. Obligationenrecht (OR) – Art. 663c OR ist noch immer in Kraft. Demnach müssen Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, ihre bedeutenden Aktionäre samt Beteiligungsgrad im Anhang zur Bilanz aufführen. – Art. 958c OR beschreibt die Grundsätze einer ordnungsmässigen Rechnungslegung, Art. 958d Abs. 2–4 regelt die Vorjahreszahlen, Währung, Sprache und Art. 958f die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher. Ausgabe 1, 2016 Disclose 38 – Art. 959c OR regelt die Offenlegung für alle Unternehmen, die dem Rechnungslegungsrecht unterliegen. Abs. 2 Ziff. 11 verlangt auch für nicht kotierte Unternehmen die Offenlegung von Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden. SIX Exchange Regulation Die «Richtlinien betreffend Information zur Corporate Governance» der SIX Exchange Regulation sind aus dem Börsengesetz abgeleitet und wurden am 1. September 2014 publiziert. Art. 6 hält fest, dass die Informationen zur Corporate Governance im Geschäftsbericht in einem eigenen Kapitel zu veröffentlichen sind. Hier kann auf andere Stellen im Geschäftsbericht inklusive Vergütungsbericht oder auf andere, leicht zugängliche Quellen verwiesen werden. Abgrenzungsfragen Unternehmen mussten erstmals für das Geschäftsjahr 2014 einen Vergütungsbericht im Sinn der VegüV erstellen. Dieser löste die Offenlegung nach Art. 663bbis OR ab. Die beiden Vorschriften weisen inhaltlich viele Gemeinsamkeiten auf. Deshalb war das Erstellen eines Vergütungsberichts für die Unternehmen an sich keine Hexerei. Insgesamt haben bereits viele Gesellschaften ein hohes Mass an Transparenz erreicht. Trotzdem ergeben sich in der Praxis noch Fragen bei der Anwendung. Insbesondere bei langfristigen Vergütungen stellt sich die Frage, wie diese transparent offengelegt werden sollen, zumal sich deren Wert im Zeitablauf ändern kann und je nach Verwendungszweck anders darzustellen ist. Ein vereinfachtes Beispiel soll die Problematik erläutern. Die Aktionäre der Muster AG gewähren in einem prospektiven Sayon-Pay-Verfahren dem CEO eine aktienbezogene Vergütung in Form eines Optionsplans. Der CEO kann zehn Aktien gratis beziehen, sofern er in den Geschäftsjahren 1 und 2 für den Konzern der Muster AG tätig ist. Die Optionen unterliegen anschliessend einer Sperrfrist von einem Jahr. Zum Zeitpunkt der Generalversammlung im Geschäftsjahr 1 liegt der Aktienkurs bei CHF 10. Ende Geschäftsjahr 2 hat die Aktie des Unternehmens einen Kurswert von CHF 30, nach Ablauf der Sperrfrist – also nach drei Ausgabe 1, 2016 Disclose 39 Jahren – einen solchen von CHF 50 erreicht. Der Sozialversicherungsbeitrag liegt bei 10%, berechnet auf dem Wert der Aktien im Zeitpunkt der Optionsausübung. Am Ende des dritten Jahrs übt der CEO seine Option aus. Zur Erfüllung der Verpflichtung werden die erforderlichen Aktien im Jahr 3 an der Börse zum Kurswert beschafft. Wir gehen davon aus, dass der CEO die höchste Vergütung in der Geschäftsleitung hat und bei einer Tochtergesellschaft der Muster AG angestellt ist. Wahrheit als Resultat unterschiedlicher Perspektiven Wie viel ist das dem CEO zugesprochene Paket in unserem Beispiel wirklich wert? Dieser Frage gehen wir anhand der Darstellung dieser Entschädigung im Vergütungsbericht und in den Finanzabschlüssen nach IFRS und nach OR nach. Zur Vereinfachung bleiben steuerliche Aspekte unberücksichtigt. Im Vergütungsbericht über das Geschäftsjahr 1 wird die gesamthafte Zuteilung von zehn Optionen im Wert von je CHF 10 einschliesslich der voraussichtlich abzuführenden Sozialabgaben von 10 %, also ein Gesamtbetrag von CHF 110, offengelegt. Dies entspricht auch dem Gesamtbetrag, über den die Aktionäre abgestimmt haben. Da der Vergütungsbericht eine Rechenschaftsablage hinsichtlich Say-on-Pay darstellt, erscheint nach anerkannter Praxis in den Folgejahren keine weitere Offenlegung erforderlich. Für den IFRS-(Konzern-)Abschluss ist der Wert der Option von CHF 10 am Tag der Gewährung für die gesamte Vesting-Periode massgebend. Da der CEO die Ansprüche über die Geschäftsjahre 1 und 2 erwirbt, verteilt sich der Gesamtaufwand für die aktienbasierte Vergütung über diese beiden Jahre, also CHF 50 pro Jahr. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Sozialabgaben führt dies zu einer Aufwanderfassung von CHF 55 im Jahr 1 und von CHF 75 im Jahr 2. Der Aufwand im Geschäftsjahr 2 ergibt sich aufgrund der Gesamtleistung einschliesslich Sozialabgaben von CHF 130 (CHF 100 für zehn Aktien zu CHF 10 + 10 % von zehn Aktien zum Wert von CHF 30 im zweiten Jahr) abzüglich des bereits im ersten Jahr erfassten Aufwands. Die zusätzlich geschuldeten Sozialabgaben im Jahr 3 von CHF 20 (10 % von zehn Aktien zum Wert von CHF 50 im dritten Jahr abzüglich bereits erfasster Sozialabgaben von CHF 30) sind als Aufwand im Zeitpunkt der Ausübung zu verbuchen. Über drei Jahre betrachtet ergibt sich in den IFRS-Abschlüssen ein Ausgabe 1, 2016 Disclose 40 Aufwand von CHF 150. Nach IFRS sind die Vergütungen an den CEO nicht individuell offenzulegen. Vielmehr ist der gesamte Aufwand eines Geschäftsjahrs an Personen in Schlüsselfunktionen aufgeteilt nach den Aufwandarten (kurz- und langfristige Leistungen, Vorsorgeleistungen, Abgangsentschädigungen und aktienbasierte Vergütungen) darzustellen. Da kein arbeitsvertragliches Verhältnis zwischen der Muster AG und dem CEO existiert, ist diese aktienbasierte Vergütung weder im Einzelabschluss der Muster AG nach OR zu erfassen noch dort nach Art. 959c Abs. 2 Ziff. 11 OR offenzulegen. Vielmehr erfolgt die handelsrechtliche Verbuchung in der Tochtergesellschaft der Muster AG, rechtlich der Arbeitgeber des CEO. Die Tochtergesellschaft hat eine Verbindlichkeit im Umfang des anteiligen Marktwerts der Aktien sowie der darauf zu leistenden Sozialabgaben (letztlich zehn Aktien zu CHF 50 + 10 % Sozialabgaben). Sie erfasst entsprechend einen Aufwand von CHF 55 im ersten Jahr, einen solchen von CHF 275 im zweiten Jahr (zehn Aktien zu CHF 30 + 10 % Sozialabgaben abzüglich Aufwand des ersten Jahrs) und CHF 220 im dritten Jahr (zehn Aktien zu CHF 50 + 10 % Sozialabgaben abzüglich Aufwand der ersten beiden Jahre). Betrachtet man nun die von der Muster AG publizierte Berichterstattung sowie die Jahresrechnung nach OR der Tochtergesellschaft über die drei Jahre, so enthalten diese die folgenden Werte für die oben beschriebene Transaktion: Zum gleichen Sachverhalt liegen also unterschiedliche Aussagen mit unterschiedlichen Zahlen vor: Die Angaben im Vergütungsbericht können sich von den Werten in der Konzernrechnung oder im Einzelabschluss unterscheiden. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass Ausgabe 1, 2016 Disclose 41 die verschiedenen Werte für ein und dieselbe Vergütung allesamt korrekt im Sinne der jeweils anzuwendenden Bestimmungen sind und von der Revisionsstelle entsprechend testiert werden. Der Vergleich von Vergütungselementen in verschiedenen Berichterstattungen kann also Erwartungslücken öffnen. Zeit ist auch hier oft Geld Gerade für Long-Term-Incentive-Programme (LTI-Programme) mit aktienbasierten Vergütungskomponenten spielt der Faktor Zeit eine zentrale Rolle. Für die Bewertung derartiger Vergütungselemente ist das Jahr der Zuteilung bzw. der Gewährungszeitpunkt (Grant Date; oft der Tag der Generalversammlung) relevant. Aufgrund von Kursschwankungen und zeitlichen Abgrenzungen können sich die Beträge im Vergütungsbericht sowie in der Finanzberichterstattung unterscheiden. Deshalb sollten die verwendete Wertbasis sowie der Zeitpunkt der Bewertung in den einzelnen Berichten erläutert werden. Während der Vergütungsbericht auf die betragsmässige Zuteilung der Vergütungen fokussiert, steht bei der Finanzberichterstattung nach IFRS die periodengerechte Erfassung des Aufwands aus dieser Zuteilung im Vordergrund. Die Finanzberichterstattung nach OR schliesslich richtet sich nach der Erfüllung dieses Geschäfts. Vergütungsglossar Accrual-Prinzip: zentraler Grundsatz in der Rechnungslegung. Das Prinzip besagt, dass Ein- und Auszahlungen nicht zum Zeitpunkt ihres Zu- oder Abflusses erfolgswirksam (also nicht ereignisorientiert) erfasst, sondern den Perioden zugeordnet werden, denen sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (vgl. z. B. International Accounting Standard IAS 1.25, Rahmenkonzept Swiss GAAP FER Ziff. 11 und 12, Art. 958b OR). Bonus: variable Vergütung, wobei der Begriff im Arbeitsrecht nicht klar definiert wird. Er kann als Lohnbestandteil oder Gratifikation ausgelegt sein. Boni können als Leistung in bar und/oder in Form von Aktien und Optionen ausgerichtet werden. Sie werden nach dem Accrual-Prinzip offengelegt. Ausgabe 1, 2016 Disclose 42 Grant Date: Gewährungszeitpunkt, zu dem der Marktwert einer gewährten Aktie oder Option festgelegt wird. Bei einer retrospektiven Abstimmung über ein aktienbasiertes Vergütungsprogramm wird der Grant Date Value nachträglich am Tag der Generalversammlung festgelegt. Long-Term Incentives (LTI): langfristig ausgestaltete Vergütungen zur Bindung und Motivation von Mitarbeitenden, insbesondere Führungskräften sowie besonders begabten und wichtigen Mitarbeitenden. LTI für zukünftige Leistungen werden im Vergütungsbericht im Jahr der Zuteilung offengelegt. Mitarbeiteroption: Form der Mitarbeiterbeteiligung. Sie berechtigt den Arbeitnehmer, eine definierte Anzahl Aktien während eines vereinbarten Zeitraums zu einem im Voraus festgesetzten Preis zu erwerben. Im Rahmen von Beteiligungsprogrammen werden häufig nicht handelbare und nicht übertragbare Optionen zugeteilt. Performance Share Units (PSU): unentgeltliche Übertragung von Aktien an einen Mitarbeiter, bei der zusätzlich Leistungsziele erfüllt werden müssen. Restricted Share Units (RSU): Aktie mit Sperrfunktion. In Abgrenzung zur Mitarbeiteroption erfolgt die Zuteilung unentgeltlich, d. h., der Mitarbeiter muss keinen Ausübungspreis bezahlen. Ferner liegen der Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien und die Übertragung der damit verbundenen Aktionärsrechte nicht im Einfluss des Mitarbeiters. Say-on-Pay: Retrospektive oder prospektive Mitsprache der Aktionärsversammlung bei der Vergütung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung. Short-Term Incentives (STI): kurzfristige Vergütungskomponenten, meist mit Boni gleichgesetzt. Vesting-Periode (Erdienungszeitraum): Zeitraum, über den sich ein Mitarbeiter eine Leistung erwirbt. Ausgabe 1, 2016 Disclose 43 Kopf und Zahl Das Prinzip von Say-on-Pay nach VegüV basiert auf Geldbeträgen, nicht auf der Anzahl zugesprochener Titel oder Optionen. Bei einfachen Vergütungssystemen ergibt dieser Grundsatz durchaus Sinn; schliesslich wollen die Aktionäre bei den Lohnbeträgen für ihr Management mitreden. Bei aktienbasierten Vergütungen wird dieser Ansatz in der prospektiven Auslegung komplex, da er künftige Kursentwicklungen nicht abbilden kann. Ein geschätzter, zugesagter Wert kann über die Jahre schwanken. So sehr sich die Aktionäre über ihren Kapitalgewinn durch eine positive Kursentwicklung freuen dürften, so sehr kann auch der Wert einer aktienbasierten Vergütung steigen, der sie zum Gewährungszeitpunkt in geringerer Höhe zugestimmt haben. Auch bei retrospektiv zugesprochenen Boni können zudem Abweichungen zur Rechnungslegung entstehen, da die Bücher zum Zeitpunkt der Generalversammlungen bereits geschlossen sind. Augen auf bei Sozialversicherungsbeiträgen Sozialversicherungsbeiträge im engeren Sinn sind ein Rentenversprechen an die Mitarbeiter. Die VegüV verlangt, dass das Unternehmen Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen, als Vergütung ausweist. Damit muss der Arbeitgeber seine Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge offenlegen. Grundsätzlich gibt es für den Zeitpunkt der Offenlegung zwei Varianten. Entweder werden die Beiträge A) zur ausgewiesenen Vergütung dazugerechnet und gemeinsam mit der Vergütung im Zeitpunkt der Zuteilung offengelegt oder B) abgekoppelt von der ausgewiesenen Vergütung erst im Jahr der effektiven Bezahlung ausgewiesen. Wie obiges Beispiel illustriert hat, können die Sozialversicherungsbeiträge im Zeitablauf erheblich voneinander abweichen, zumal sich neben der Wertbasis auch andere Faktoren ändern können wie die Beitragssätze oder das massgebende Sozialversicherungssystem durch einen Wohnortwechsel des Mitarbeiters. Um grösstmögliche Transparenz herzustellen, wäre auch eine Kombination der beiden Varianten im Vergütungsbericht denkbar, indem sowohl die geschätzten Sozialversicherungsbeiträge Ausgabe 1, 2016 Disclose 44 bei Zuteilung der Vergütung wie auch die tatsächlich darauf abgerechneten Beiträge offengelegt werden. Nicht immer das letzte Wort Mit Say-on-Pay hat die Aktionärsversammlung zwar das Sagen hinsichtlich Vergütungen an das Management, aber nicht unbedingt das letzte Wort. Denn die Inhalte einer solchen Abstimmung werden zusätzlich von anderen bindenden Vorgaben wie etwa dem Arbeitsrecht oder den Sozialversicherungsbestimmungen beeinflusst. Wenn einem Schlüsselmitarbeiter zum Beispiel ein mehrjähriges Anreizsystem in einer Say-on-Pay-Abstimmung zugestanden wurde und er kündigt, so hat er über den gesamten Zeitraum seiner Kündigungsfrist (für Mitglieder der obersten Führungsebene in der Regel ein Jahr) Anrecht auf die Vergütungen, auch wenn er am Tag seiner Kündigung von seinen operativen Funktionen freigestellt wird. Unter dem prüfenden Blick Der Vergütungsbericht unterliegt der Prüfung durch die Revisionsstelle. Diese muss allerdings nur Informationen gemäss Art. 14–16 VegüV prüfen. Dazu gehören die quantitativen Elemente der Vergütungen, Kredite und Darlehen. Qualitative Aspekte wie eine Beschreibung der Vergütungsphilosophie, der Vergütungsinstrumente oder Festsetzungsprozesse unterliegen nicht der Prüfung. Und auch über die Zweckmässigkeit eines Vergütungssystems im Hinblick auf dessen strategische Relevanz sowie die Angemessenheit der Vergütungen hat ein Prüfer nicht zu befinden. Der Prüfer muss sich bei der Revision bewusst sein, dass vermeintlich gleiche Sachverhalte nach unterschiedlichen Regeln abgebildet werden. Er muss sicherstellen, dass in jeder Darstellung die Bestimmungen für die jeweilige Optik eingehalten und korrekt umgesetzt wurden. Im Vergütungsbericht prüft er, ob die Entschädigungskomponenten den Bestimmungen der VegüV entsprechen und richtig ausgewiesen sind. Also zum Beispiel, ob die richtigen Personen in den richtigen Funktionen genannt werden oder ob die Anzahl der Personen in der Geschäftsleitung stimmt. Wenig zu bemängeln, viel zu erklären Schweizer Aktiengesellschaften, die der VegüV folgen müssen, handhaben ihre Vergütungspflichten im Allgemeinen rechtskonform. Bei der Prüfung treten diesbezüglich nur selten Probleme auf. Die Ausgabe 1, 2016 Disclose 45 Vergütungsthematik erfreut sich, wie für ein Erstanwenderthema typisch, eines hohen öffentlichen Interesses. Trotzdem ist und bleibt Transparenz für die Unternehmen ein anspruchsvolles Unterfangen, gerade wenn sie Vergütungssysteme mit Langfristkomponenten verständlich darstellen müssen. Aus den ersten Erfahrungen der letzten beiden Jahre wird sich eine anerkannte Praxis mit einfach darstellbaren Modellen herausbilden. Antworten gesucht Herausforderungen wie oben beschrieben ergeben sich aus weiteren Fragen zu Vergütungsleistungen; zum Beispiel aus der Offenlegung von Honoraren, die ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung aufgrund eines Beratungsmandats erhält. Hält das Mitglied das Beratungsmandat als natürliche Person und bezieht es das Honorar direkt oder indirekt, ist dieses als Vergütung an das Mitglied im Vergütungsbericht offenzulegen. Falls das Beratungsmandat mit einer Drittgesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft) besteht, hängt die Offenlegungspflicht vorerst davon ab, ob die Drittgesellschaft als nahestehende Person qualifiziert ist. Auf diese und ähnliche Fragen gibt EXPERTsuisse mit der Publikation «Ausgewählte Fragen und Antworten bei der Prüfung von Vergütungsberichten in Übereinstimmung mit der VegüV» (aktualisierte Fassung vom 18. August 2015) Auskunft. Wir sind für Sie da! Stefan Haag Director, Wirtschaftsprüfung +41 58 792 71 29 [email protected] Fazit Im Vergütungsbericht stellen Sie Ihren Umgang mit Vergütungen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung verständlich und strukturiert dar. Angesichts des sensiblen Themas wird hier eine hohe Transparenz von Ihnen verlangt. Diesem Anspruch werden Sie dann gerecht, wenn Sie retrospektive Say-on-Pay-Abstimmungen mit einfachen Vergütungsmodellen anstreben, Ihren Vergütungsbericht VegüV-konform erstellen und sich für eine detaillierte Offenlegung auf Personenebene entscheiden. Komplexe Systeme bergen die Gefahr von Datenflut und damit von Intransparenz. Beim Erstellen Ihres Vergütungsberichts sollten Sie allfällige buchhalterische Verzerrungen aus unterschiedlichen Betrachtungsweisen kennen. Sie sind gut beraten, deren Folgen für Ihren Jahresbericht, Ihre Rechnungslegung abzuklären und eine optimale Darstellung für Ihr Unternehmen festzulegen. Ausgabe 1, 2016 Disclose 46 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Steuertransparenz: «Wind of Change» für die Wirtschaftswelt Die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Europäischen Union (EU) getriebenen Vorschriften führen zu mehr Transparenz in den Unternehmen. Sie werfen – ähnlich wie bei Privatpersonen – die Frage auf, ob ein Unternehmen angemessen zum Staatshaushalt beiträgt. Diese Frage wird damit zusehends zur Moralfrage. Der Ruf nach mehr Transparenz verändert die Steuerlandschaft grundlegend und nachhaltig. So sind vor allem internationale Unternehmen gefordert. T ransparenz und grenzüberschreitender Informationsaustausch, so lauten die Zauberformeln, die Weltmarktunternehmen zu einem neuen Verhalten bewegen sollen. Dabei ist zwischen zwei Themenfeldern zu unterscheiden: Einerseits fordern verschiedene Initiativen das Country-byCountry-Reporting, also die länderspezifische Berichterstattung von Finanzkenn- und Steuerzahlen, und die Anpassung von Vorschriften zur Dokumentation konzerninterner Verrechnungspreise. Damit werden die Unternehmen verpflichtet, den Steuerbehörden mehr und detailliertere Laurenz Schneider Director, Steuer & Rechtsberatung Informationen nach Ländern gegliedert offenzulegen. Das Country-by-Country-Reporting soll eine Gesamtübersicht der weltweiten Verteilung der Gewinne und bezahlten Steuern multinationaler Unternehmen sowie Angaben zur Lage von Vermögenswerten und Geschäftsaktivitäten darstellen. Andererseits werden den Steuerbehörden durch den spontanen oder sogar automatischen grenzüberschreitenden Austausch ausländische Steuerinformationen zugänglicher gemacht. Hier steht der Austausch von Steuerrulings im Vordergrund. Beim spontanen Informationsaustausch gibt eine Steuerbehörde Ausgabe 1, 2016 Disclose 47 vorhandene Informationen an einen anderen Staat weiter, wenn sie dessen Interesse an diesen Informationen vermutet – also nicht, weil die Daten explizit eingefordert wurden. Ein solches Interesse ist zu vermuten, wenn der betroffene Staat die fraglichen Informationen für die Anwendung und Durchsetzung seines Steuerrechts brauchen kann. Der automatische Informationsaustausch geht noch einen Schritt weiter: Hier tauschen Steuerbehörden Steuerinformationen automatisch periodisch (meist quartalsweise) in einem vorgegebenen Modus untereinander aus. OECD macht Druck Unter der Ägide der G-8- und G-20-Staaten1 hat die OECD in den letzten Jahren einen Massnahmenkatalog gegen «Base Erosion and Profit Shifting» (BEPS) erarbeitet. Mit dem BEPS-Projekt verfolgt die OECD zwei Ziele: Erstens will sie eine internationale doppelte Nichtbesteuerung insbesondere von mobilen Erträgen durch das Ausnutzen unterschiedlicher nationaler Steuerregeln verhindern. Zweitens will sie sicherstellen, dass die Gewinne multinationaler Unternehmen dort besteuert werden, wo die gewinntreibenden Aktivitäten stattfinden. Am 5. Oktober 2015 hat die OECD ihren Schlussbericht zu den 15 BEPS-Massnahmen und ihre Empfehlungen veröffentlicht. Es werden weitere Instrumente folgen, mit denen die OECD die korrekte Umsetzung der BEPS-Massnahmen überwachen kann. Diese sind nicht industriespezifisch, sondern richten sich grundsätzlich an sämtliche multinationalen Unternehmen. Ein Country-by-Country Reporting soll jedoch nach Empfehlung der OECD vorerst für multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen EUR obligatorisch sein. Zwei Schwerpunkte mit hohen Ansprüchen Besondere Aufmerksamkeit gilt den Transparenzregeln zum Country-by-Country-Reporting und zur Verrechnungspreisdokumentation (BEPS-Massnahme 13) sowie dem spontanen Austausch von Steuerrulings (BEPS-Massnahme 5). Ausgabe 1, 2016 Disclose 48 Die Massnahme 13 definiert den Inhalt des Country-by-CountryReporting und legt Angaben zur Struktur sowie zum Inhalt der Verrechnungspreisdokumentation fest (zweiteiliger Aufbau aus «Master File» und «Local Files»). Auf Länderebene müssen die Unternehmen den Steuerbehörden unter anderem die folgenden Angaben offenlegen: Umsatz mit unabhängigen Dritten und mit Konzerngesellschaften, Vorsteuergewinn, bezahlte Gewinnsteuern, Anzahl Mitarbeiter, hauptsächliche Geschäftsaktivitäten. Es bleibt den nationalen Gesetzgebern überlassen, wie sie diese Vorgaben in ihrem Landesrecht umsetzen. Die OECD hat nicht festgelegt, ob Kennzahlen wie Umsatz oder Vorsteuergewinn durch die Aggregation der Zahlen auf Basis geprüfter statutarischer Einzelabschlüsse («bottom-up») oder durch die Allokation von IFRS-Konzernzahlen auf die einzelnen Länder («top-down») zu ermitteln sind. Die Massnahme 5 bezweckt den spontanen grenzüberschreitenden Austausch von Steuerrulings, die «schädliche Steuerregimes» betreffen oder möglicherweise den Grundsätzen und Zielen von BEPS widersprechen. Für die Schweiz stehen die als schädlich erachteten Rulings für Holdingund Verwaltungsgesellschaften, gemischte Gesellschaften und die Prinzipalrulings im Fokus. Im Weiteren zeigt die Massnahme 5 auf, wie die Staaten ihre zukünftige Rulingpraxis ausgestalten sollen. Gesetzgeber weltweit dabei Parallel zum BEPS-Projekt hat auch die EU ihre Richtlinien angepasst, die ab dem 1. Januar 2016 den Weg zum automatischen Rulingaustausch ebnen. Zudem werden zurzeit rund um den Globus nationale Gesetze zu Verrechnungspreisen und deren Dokumentation angepasst und erweitert. Auch Schweizer Konzerne können von solchen Regeln betroffen sein – mindestens indirekt, wenn diese auf ihre ausländischen Konzerngesellschaften anwendbar sind. Die Teilnahme der wichtigsten Wirtschaftsstandorte am BEPSProjekt soll zu einheitlicheren Regeln für den weltweiten Steuerwettbewerb führen («level playing field»). Schweiz schon länger aktiv Wie andere OECD-Staaten muss auch die Schweiz gewisse Ausgabe 1, 2016 Disclose 49 Anpassungen ihres Rechts und ihrer Steuerpraxis vornehmen, damit sie die BEPS-Massnahmen umsetzen kann. Einige Aspekte davon hat sie bereits im Entwurf der Unternehmenssteuerreform III berücksichtigt; so etwa die Abschaffung der Steuerregimes für Holding- und Verwaltungsgesellschaften und gemischte Gesellschaften oder die Prinzipalrulings. Beim spontanen Informationsaustausch bietet die Schweiz ebenfalls Hand. Ende 2013 hat sie das multilaterale «Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen» der OECD und des Anpassungen ihres Rechts und ihrer Steuerpraxis vornehmen, damit Europarats unterzeichnet. Damit hat sie sich zur Einführung des sie die BEPS-Massnahmen umsetzen kann. Einige Aspekte davon hat spontanen Informationsaustauschs verpflichtet, wie dies die BEPSsie bereits im Entwurf der Unternehmenssteuerreform III Massnahme 5 vorsieht. Die Schweizer Steuerbehörden sollen ab 2018 berücksichtigt; so etwa die Abschaffung der Steuerregimes für Steuerdaten von 2017 spontan austauschen. Der Bundesrat hat im Holding- und Verwaltungsgesellschaften und gemischte Sommer 2015 seine Botschaft dazu ans Parlament verabschiedet und Gesellschaften oder die Prinzipalrulings. die parlamentarische Beratung über die Ratifizierung des Beim spontanen Informationsaustausch bietet die Schweiz ebenfalls Abkommens in Gang gesetzt. Bis in rund drei Jahren soll die Hand. Ende 2013 hat sie das multilaterale «Übereinkommen über rechtliche Grundlage für ein Country-by-Country-Reporting im die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen» der OECD und des Schweizer Recht vorliegen. Europarats unterzeichnet. Damit hat sie sich zur Einführung des spontanen Informationsaustauschs verpflichtet, wie dies die BEPSInternational Schweizer Massnahme 5 vorsieht.tätige Die Schweizer Steuerbehörden sollen ab 2018 Steuerdaten von 2017 spontan austauschen. Der Bundesrat hat im Unternehmen gefordert Sommer 2015 seine Botschaft dazu ans Parlament verabschiedet und die parlamentarische Beratung übergibt dieauch Ratifizierung Die Umsetzung des BEPS-Projekts Schweizerdes Abkommens insoGang gesetzt. Bis in rund dreiauf. Jahren soll die Unternehmen manche Herkulesaufgaben Der spontane rechtliche Grundlage Country-by-Country-Reporting im Rulingaustausch stelltfür dieein wohl wichtigste Forderung dar. Demnach Schweizer vorliegen.einige Schlüsselfragen beantworten: müssen dieRecht Unternehmen Welche Rulings wurden in der Schweiz und weltweit abgeschlossen, und welche sind noch in Kraft? Bei welchen Rulings werden die International tätige Schweizer Steuerbehörden wahrscheinlich Daten austauschen? Welche Unternehmen gefordert Informationen können so an welche ausländischen Steuerbehörden gelangen? Was bedeutet das zum Beispiel für die Besteuerung Die Umsetzung des BEPS-Projekts gibt auch Schweizer ausländischer Konzerngesellschaften? Zudem müssen die Unternehmen so manche Herkulesaufgaben auf. Der spontane Unternehmen prüfen, wie sie etwa die Umformulierung in einen Rulingaustausch stellt die wohl wichtigste Forderung dar. Demnach BEPS-konformen Wortlaut vornehmen oder wie sie die Angaben für müssen die Unternehmen einige Schlüsselfragen beantworten: den Austausch in relevante und irrelevante Informationen gliedern. Welche Rulings wurden in der Schweiz und weltweit abgeschlossen, Eventuell gilt es zu überlegen, wie sie sich aus einem Ruling und welche sind noch in Kraft? Bei welchen Rulings werden die zurückziehen und auf eine passende Alternative umsteigen. Im Steuerbehörden wahrscheinlich Daten austauschen? Welche Hinblick auf das Country-by-Country-Reporting stehen die Informationen können so an welche ausländischen Steuerbehörden Datenbeschaffung und die damit verbundenen Prozesse im gelangen? Was bedeutet das zum Beispiel für die Besteuerung Vordergrund: Wo sind welche Zahlen wie schnell verfügbar? Wie ausländischer Konzerngesellschaften? Zudem müssen die sicher sind die Datenquellen? Aus der Auswertung und Darstellung Unternehmen prüfen, wie sie etwa die Umformulierung in einen dieser Zahlen können Schweizer Unternehmen erkennen, ob sie ihre BEPS-konformen Wortlaut vornehmen oder wie sie die Angaben für Konzernstruktur oder ihre Verrechnungspreisgestaltung anpassen den Austausch in relevante und irrelevante Informationen gliedern. Eventuell gilt es zu überlegen, wie sie sich aus einem Ruling zurückziehen und auf eine passende Alternative umsteigen. Im Hinblick auf das Country-by-Country-Reporting stehen die Wir sind für Sie da! Wir sind für Sie da! Laurenz Schneider Director, Steuer & Rechtsberatung +41 58 792 59 38 [email protected] m Ausgabe 1, 2016 Disclose 50 müssen. Fazit Fakt ist: Die Entwicklungen im Bereich der Steuertransparenz fegen wie ein «Wind of Change» durch den Wirtschaftsstandort Schweiz und die Schweizer Unternehmenslandschaft. Als Führungskraft eines multinationalen Unternehmens sollten Sie deshalb die Schlüsselfragen aus dem Country-by-Country-Reporting und aus dem Austausch von Steuerrulings klären; immerhin müssen Sie allfällige Anpassungen in Ihrem Konzern bereits vor Ende 2016 vornehmen. 1. G8: Gruppe der sieben bedeutendsten Industrienationen plus Russland. Dazu gehören Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, USA und das Vereinigte Königreich. G20: Gruppe der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer. Dazu gehören die G8-Staaten plus Argentinien, Australien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Mexiko, Saudi-Arabien, Südafrika, Südkorea, die Türkei und die restliche EU. Ausgabe 1, 2016 Disclose 51 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Nichtfinanzielle Berichterstattung: verantwortungsvoll und weitsichtig führen Die nichtfinanzielle Berichterstattung beschreibt Ihren Umgang mit Schlüsselthemen, die sich auf Ihr Unternehmen auswirken können – auch finanziell. Sie bedingt einen vielschichtigen Prozess der Bewusstwerdung und Bewusstmachung. Denn wer sich selber und seinen Dialoggruppen die Auswirkungen seiner Wertschöpfung verdeutlicht, strebt eine langfristige Wertsicherung an und übernimmt unternehmerische Verantwortung. U nter nichtfinanzieller Berichterstattung verstehen wir die Offenlegung von Informationen, die nicht auf die üblichen Finanzkennzahlen abstützen, den Anspruchsgruppen aber trotzdem die wesentlichen Wertschöpfungsbereiche eines Unternehmens verständlich machen – weit über die Jahresrechnung hinaus. So haben einige immaterielle Vermögensgegenstände ihren Ursprung in einer Vielzahl nichtfinanzieller Kennzahlen. Stephan Hirschi Director, Wirtschaftsberatung Für die Grossen wesentlich In der heutigen Auslegung ist die nichtfinanzielle Berichterstattung für grosse, international tätige Unternehmen relevanter als für KMU. Diese können betroffen sein, wenn sie über die Lieferkette eines weltweit exportierenden oder importierenden Konzerns Teil eines Offenlegungsbereichs sind. Auf globaler Ebene hängt die Relevanz der nichtfinanziellen Berichterstattung vor allem davon ab, welche kulturellen oder wirtschaftlichen Schwerpunkte aus der Geschäftstätigkeit hervorgehen und in der Berichterstattung berücksichtigt werden sollen. Bewegte Geschichte Ausgabe 1, 2016 Disclose 52 Der Ursprung der nichtfinanziellen Berichterstattung liegt – wie so manche weltweite Entwicklung – in der Folge von Missständen, in diesem Fall im Umweltbereich. Ereignisse wie Tschernobyl oder Schweizerhalle (1986) haben schon vor Jahrzehnten einerseits schärfere Umweltgesetze auf den Plan gerufen. Andererseits wurden die Unternehmen in Themen wie Arbeitssicherheit, Entlöhnung oder Umgang mit Mitarbeitern von diversen Seiten immer kritischer gemustert. Kurz vor der Jahrtausendwende hat die Global Reporting Initiative (GRI) ihren ersten Standard für eine nachhaltige Berichterstattung vorgelegt. Parallel dazu haben einzelne Industrien ihre eigenen Rahmenbedingungen geschaffen. So setzt der Verein für Umweltmanagement und Nachhaltigkeit in Finanzinstituten (VfU) Richtlinien für Banken, das European Chemical Industry Council (Cefic) für die Chemie und die Cement Sustainability Initiative (CSI) des World Business Council for Sustainable Development (WBCSD) für die Zementindustrie. In der Schweiz gab es immer wieder politische und öffentliche Vorstösse, Vorgaben für das nichtfinanzielle Reporting gesetzlich zu verankern. Sie blieben bis heute erfolglos. Über den bundesrätlichen Auftrag für eine «Grüne Wirtschaft» wird derzeit debattiert. Aktuell spielen die folgenden Akteure und Richtlinien eine nennenswerte Rolle: UN Global Compact: Die zehn Prinzipien des UN Global Compact sind aus diversen internationalen Grundrechten wie den Menschenrechten, dem Arbeitsrecht, den Rio-Resolutionen oder der UN-Konvention gegen Korruption abgeleitet. Für die Unternehmen bilden sie das Fundament eines integren Verhaltens. UN Sustainable Development Goals: Die Division für Sustainable Development (DSD) fördert und implementiert Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen. Diese Zielsetzungen werden von den Unternehmen häufig als Norm verstanden, um die gesellschaftlichen Ansprüche in ihre nachhaltige Entwicklung einzubinden. GRI-G4: Auf europäischer Ebene gilt der vierte Release der GRI vom Mai Ausgabe 1, 2016 Disclose 53 2013 als Mass der Dinge. Die GRI-G4 stellt keine verbindliche Gesetzgebung, sondern ein richtungsweisendes Rahmenwerk dar. Kern dieser Version ist das Prinzip der Wesentlichkeit (vgl. Abbildung 1). Integrated Reporting (IR): Das International Integrated Reporting Council (IIRC) hat am 9. Dezember 2013 ein Rahmenkonzept (IR-Framework) für eine integrierte Berichterstattung veröffentlicht. Dieser ganzheitliche Ansatz soll einen holistischen Blick auf die Leistung eines Unternehmens und dessen Teilbereiche ermöglichen. EU-Direktive1 zur Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen: Dieses Regelwerk hat die EU-Kommission im April 2014 abgesegnet und ihren Mitgliedstaaten die nationale Umsetzung auferlegt. Hier handelt es sich um einen prinzipienbasierten Standard für multinationale Unternehmen mit über 500 Mitarbeiter, der den Anwendern einen gewissen Spielraum offenlässt. Betroffen sind ungefähr 6000 Grossunternehmen und Konzerne in der EU. Sustainability Accounting Standards Board (SASB) Als Gegenstück zum Financial Accounting Standards Board (FASB) verlangt dieses US-amerikanische Gremium mit seinen Standards, dass US-börsenkotierte Unternehmen bei einem SECFiling nach dem 10-K-Berichtsformat und Nicht-USUnternehmen nach dem 20-F-Berichtsformat offenlegen. Sustainability Accounting Standards Board (SASB): Die US-Behörde für die Kontrolle des Wertpapierhandels (Securities Exchange Commission, SEC) bezeichnet als Form 10-K einen Jahresbericht in standardisierter Form. Einen solchen müssen Unternehmen mit einem Vermögen von über zehn Millionen US-Dollar abgeben. Die 20-F-Berichtsform gilt für alle ausländischen Wertpapieremittenten, die Aktien an den US-Börsen gelistet haben. Principles for Responsible Investments (PRI): Ausgabe 1, 2016 Disclose 54 Die sechs Prinzipien der Vereinten Nationen (UN) setzen Leitplanken, an denen sich die Finanzwelt orientieren kann, um eine umwelt- und sozialverträgliche Unternehmensführung sicherzustellen. Sie basieren auf dem ESG-Grundsatz (Environmental, Social and Corporate Governance). Weitere Prinzipien der Finanzwelt: Dazu gehören beispielsweise die Green Bond Principles, Equator Principles oder Principles for Sustainable Insurance. Diese Grundsätze kommen in der Finanzwelt insbesondere bei Transaktionen zur Anwendung oder setzen einen Rahmen für Investitionsziele. Prinzip der Wesentlichkeit Die GRI-G4 rückt das Prinzip der Wesentlichkeit in den Mittelpunkt. Dieses soll verhindern, dass die Berichterstattung zu einer Datensammlung ohne Fokus verkommt. Mit einer Wesentlichkeitsanalyse soll das Unternehmen vorab die wichtigsten Themen aus Sicht sämtlicher Dialoggruppen wie Behörden, Bewohnern, Lieferanten oder Mitarbeitern identifizieren. Anschliessend kann es jene Bereiche ausmachen, auf die sich seine unternehmerische Tätigkeit ökonomisch, ökologisch oder sozial wesentlich auswirkt. Dabei steht die gesamte Wertschöpfungskette im Zentrum. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass ein Unternehmen aufgrund seiner Beziehungen zu Lieferanten Kinderarbeit als einen wesentlichen Aspekt betrachten muss, auch wenn dieses Thema im Unternehmen nicht relevant ist. Abbildung 1 zeigt, wie die wichtigsten Rahmenwerke und Standards Wesentlichkeit definieren und wie sie ihre Definitionen gegenüber ihren Kernzielgruppen kommunizieren. Ausgabe 1, 2016 Disclose 55 Ein Frage der Verantwortung Die nichtfinanzielle Berichterstattung stellt das Unternehmen vor eine hochkomplexe Schlüsselfrage: Wie kann es nichtfinanzielle Werte vermitteln, die seine unternehmerische Verantwortung zum Ausdruck bringen? Die Antwort findet das Management in der Wertschöpfungskette des Unternehmens. Es muss zuerst vollständige Klarheit über die produktive Tätigkeit des Unternehmens und deren Folgen für sämtliche Anspruchsgruppen erlangen. So gilt es, zu verstehen, mit welchem Input (z. B. Rohstoff) welcher Output (Produkte oder Dienstleistungen) und schliesslich welcher Outcome (z. B. Kundennutzen) entsteht und wer davon in welcher Weise betroffen ist. Aus einer solchen Matrix lassen sich die wesentlichen Verantwortungsfelder ableiten. Im Rahmen einer nichtfinanziellen Berichterstattung spiegelt das Unternehmen seine Schlüsselthemen und nimmt den Dialog mit seinen Anspruchsgruppen auf – im Idealfall gezielt und regelmässig. Verantwortung geht also nicht nur aus einem firmeneigenen, ethischen Anspruch hervor. Sie entsteht mit den Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf Menschen und Themenfelder. Ausgabe 1, 2016 Disclose 56 Hohe Ziele Transparenz und Kommunikation werden oft als Ziele der nichtfinanziellen Berichterstattung genannt. Das stimmt nur bedingt. Transparenz ist vielmehr ein Resultat; sie schafft weder Mehrwert, noch verhindert sie Risiken. Und Kommunikation ist die Vermittlung selbst und die Wahl des passenden Kanals oder Formats. Die der nichtfinanziellen Berichterstattung vorgelagerten und zugrundeliegenden Prozesse schärfen das Bewusstsein für eine langfristige Wert- und damit Existenzsicherung des Unternehmens. Konkret heisst das: Risiken und Abhängigkeiten kontrollieren, Ressourcen sicherstellen, Lieferkette aufrechterhalten, Vertrauen von Kernzielgruppen sichern. Dazu muss ein Unternehmen sich selber verstehen, sich seiner mehrschichtigen Verantwortung bewusst sein, diese verständlich offenlegen und schliesslich – ganz wichtig – von seinen Anspruchsgruppen verstanden werden (vgl. Integrated reporting). Wer sein Unternehmen aus einer derartigen Perspektive führt, handelt weitsichtig und wertorientiert. Keine Garantie Das Offenlegen nichtfinanzieller Informationen ist kein Garant für Risiko- oder Fehlerfreiheit. Es gibt immer Risiken, die ein Unternehmen nicht kontrollieren kann oder deren Schlagkraft es falsch einschätzt. Auch das Fehlverhalten von Individuen lässt sich nie vollständig ausschliessen. Und schliesslich sind sogar Fehler in der Offenlegung möglich. Die nichtfinanzielle Berichterstattung lässt kein Schwarz-Weiss-Denken zu. Sie verlangt von Unternehmern, Prüfern und Lesern, dass sie den Kontext und die Verknüpfung der Einflussfaktoren in die Aufbereitung und Interpretation der Informationen einbeziehen. Darum lassen sich nichtfinanziellen Berichte unterschiedlicher Firmen auch selten eins zu eins miteinander vergleichen. Mehr Klarheit, mehr Wert Ein Unternehmen fragt sich zu Recht, was ihm eine solche Offenlegung bringt. Nichtfinanzielle Berichterstattung als reine Kommunikations- oder Marketingoffensive einzusetzen, bringt vermutlich den nichtigsten Nutzen. Der grösste Mehrwert entfaltet sich dann, wenn eine nichtfinanzielle Offenlegung den eigenen Ansprüchen an Information und Klarheit sowie denjenigen von Eigentümern, Öffentlichkeit, Medien oder Mitarbeitern gerecht wird Ausgabe 1, 2016 Disclose 57 und gleichzeitig die unternehmerische Tätigkeit am besten darlegt. Sie lässt sich zudem als Mittel zur Differenzierung im Konkurrenzumfeld nutzen. So oder so hängt sie unmittelbar von der Unternehmenskultur und der Denkweise von Verwaltungsrat und Management ab. TIMM – Auswirkungen messen und managen Um nichtfinanzielle Informationen in Auswirkungen finanzieller Art zu transferieren, haben wir das Vorgehensmodell TIMM (Total Impact Measurement and Management) (vgl. Abbildung 2) konzipiert. Damit können Unternehmen erstmals die Folgen ihres Handelns für Umwelt, Gesellschaft, Steuern und Wirtschaft anhand von diversen Kerngrössen monetär bewerten. TIMM ist eine gute Entscheidungsgrundlage für das Management. Sie dient der Wesentlichkeitsbetrachtung und erweitert das Verständnis der eigenen Leistungen und Produkte, was ins Risikomanagement einfliessen kann. Ausgabe 1, 2016 Disclose 58 Abbildung 2: TIMM (Total Impact Measurement & Management), das ganzheitliche Rahmenwerk von PwC Ganzheitlich Gesellschaftliche, steuerliche und wirtschaftliche Dimensionen ganzheitlich betrachten. Auswirkungen Über die Inputs und Outputs hinaus auf die Ergebnisse und Auswirkungen blicken – den eigenen Fussabdruck verstehen. Messung Die Auswirkungen in Zahlen und Geld ausdrücken – Wert in einer Sprache, die die Geschäftswelt versteht. Management Alternativen auswerten und Spannungsfelder optimieren bessere Entscheidungen treffen. Finanzieller Erfolg Klare Chefsache Historisch bedingt steht die nichtfinanzielle Berichterstattung aktuell meistens auf dem Pflichtenheft von Verantwortungsträgern aus den Bereichen Umwelt oder Arbeitssicherheit. Allerdings kann sich hier Betriebsblindheit breitmachen. Wir erachten diese Art der Offenlegung als eindeutige Aufgabe von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, schliesslich handelt es sich um eine Frage der Ausgabe 1, 2016 Disclose 59 langfristigen Unternehmensentwicklung. Dabei empfehlen wir der Führungsetage, die Aussensicht einzubeziehen, damit sich die Berichterstattung weiterentwickeln und relevant halten lässt – zum Beispiel durch ein mehrjährig getaktetes Storytelling. Prüfung? Jein. Eine Prüfung des Berichts nichtfinanzieller Leistungswerte ist in der Schweiz nicht regulatorisch vorgeschrieben. Natürlich werden im Rahmen der gesetzlichen Revision einzelne Themenfelder sowieso geprüft. In Frankreich ist die Revision der Offenlegung Wir sind für Sie da! nichtfinanzieller Informationen im Gesetz verankert. Doch auch für solche Prüfungen gilt: Sie verhindern nicht, dass ein Unternehmen negativ wahrgenommen wird, eine schlechte Bewertung erhält oder misswirtschaftet. Legt eine Unternehmensleitung Informationen offen, müssen diese belastbar sein – nichtfinanzielle genauso wie finanzielle. Das heisst, dass das Management für nichtfinanzielle Aspekte dieselben Qualitätsansprüche ansetzen sollte wie für Finanzdaten. Stephan Hirschi Director, Wirtschaftsberatung +41 58 792 27 89 [email protected] Fazit Nichtfinanzielle Themen können finanzielle Folgen haben und eine Wertsteigerung, -gefährdung oder -vernichtung bewirken – selbst wenn sie nicht oder nur teilweise reguliert sind. Strategischen und operativen Führungsverantwortlichen von international tätigen Firmen empfehlen wir, sich der nichtfinanziellen Berichterstattung zu stellen, wesentliche Themen auszumachen, das Ziel der Offenlegung festzulegen und nach aussen transparent zu kommunizieren. Wer seinen Anspruchsgruppen die Auswirkungen seiner unternehmerischen Tätigkeit auf nichtfinanzielle Aspekte erläutert, versteht sein Metier und lenkt es zielsicher. In diesem Sinn zeugt die nichtfinanzielle Berichterstattung von verantwortungsvollem Unternehmertum. 1. Richtlinie 2014/95/EU zur Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen. Ausgabe 1, 2016 Disclose 60 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Im Fokus: Unternehmensberichterstattung Neuer Revisionsbericht: mehr Transparenz, mehr Vertrauen Der neue Revisionsbericht gewährt einen gründlichen Einblick in den Prüfprozess. Er ist die Antwort des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) auf den Ruf nach mehr Transparenz im Nachgang zur Finanzkrise. Den Unternehmen bietet er eine Chance, ihre Reputation dank zusätzlicher Informationen zu stärken. H aben Aufsichtsgremien, Kontrollen und Prüfer versagt? Diese Frage war in der Aufarbeitung der Finanzkrise häufig und deutlich zu hören. Das IAASB als verantwortliches Gremium für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Grundsätze zur Abschlussprüfung hat diese Unsicherheit zum Anlass genommen, die Bestimmungen für den Revisionsbericht zu überarbeiten. Transparenz bringt Vertrauen Joanne Burgener Partner, Wirtschaftsprüfung Der neue Bericht soll vornehmlich zur Schliessung der Erwartungslücke zwischen der Revisionsgesellschaft und den Anspruchsgruppen des Unternehmens, insbesondere den Investoren, beitragen. Mit weiterführenden Informationen und einem entsprechend erweiterten Umfang stellt er die wesentlichen finanziellen Risiken eines Unternehmens und die Art und Weise dar, wie diese in der Prüfung angegangen wurden. Damit stösst der neue Revisionsbericht eine intensivere Auseinandersetzung aller Parteien mit dem Auftrag und der Durchführung der Prüfung an und fördert das Vertrauen in diese. Das IAASB spricht Klartext Im Rahmen seines Reformprojekts hat das IAASB verschiedene International Standards on Auditing (ISA) revidiert und diverse Ausgabe 1, 2016 Disclose 61 Änderungen im Revisionsbericht vorgeschrieben. Einerseits geht es um die Struktur des Berichts (wonach beispielsweise das Prüfungsurteil an erster Stelle kommt), anderseits um neue Bestandteile. Die grosse Neuerung betrifft die sogenannten Key Audit Matters (KAMs, zu Deutsch «bedeutsame Sachverhalte, die im Rahmen der Prüfung beurteilt wurden»). Diese müssen gemäss einem neuen ISA im Revisionsbericht von Unternehmen, die Eigenoder Fremdkapital kotiert haben, umschrieben werden, unabhängig davon, nach welchem Rechnungslegungsstandard die Jahres- oder Konzernrechnung erstellt wird. Der neue Standard legt die Hintergründe zu den KAMs und deren Ermittlung fest. Dabei handelt es sich um dem Management und dem Audit Committee bekannte Punkte, weil die Prüfungsrisiken sowohl im Prüfungsplan als auch im umfassenden Bericht an das Audit Committee und an den Verwaltungsrat enthalten sind. Die Beschreibung der KAMs im Revisionsbericht muss so erfolgen, dass der Leser das damit verbundene Risiko aus Sicht des Prüfers erkennt. Die Sichtweise des Unternehmens wird dadurch eingebracht, dass der Revisionsbericht auf die entsprechende Anmerkung im Anhang der Jahres- oder Konzernrechnung verweist. Abschliessend zieht der Prüfer eine objektive Schlussfolgerung. Goodwill als KAM – ein Beispiel Der nachfolgende Auszug aus dem Revisionsbericht 2014 der Sage-Gruppe (UK) zeigt auf, inwiefern die externe Revision den Goodwill als KAM identifiziert und prüferisch adressiert hat: Im Fokus: Wertminderung des Goodwills Aus zwei Gründen haben wir die Wertminderung des Goodwills in den Mittelpunkt unserer Betrachtungen gestellt: Zum einen fällt die Goodwill-Bilanz sehr hoch aus (GBP 1’433 Millionen per 30. September 2014). Zum anderen hat sich das Management in ihrer Beurteilung des Nutzungswerts der «Cash Generating Units» (CGUs) zu den zukünftigen Geschäftsergebnissen und zu den Diskontsätzen für zukünftige Cashflow-Prognosen geäussert. Wegen des ausgewiesenen Wertminderungsbedarfs von GBP Ausgabe 1, 2016 Disclose 62 44,3 Millionen im laufenden Jahr konzentrierten wir uns in unserer Prüfung auf den bilanzierten Goodwill der brasilianischen CGU. Die restliche Goodwill-Bilanz dieser Unit beträgt ca. GBP 76,8 Millionen. Die Gruppe hat das Geschäft in Brasilien im Jahr 2012 gestartet. Seither wurde die Leistung hier durch eine landesweite makroökonomische Verschlechterung beeinträchtigt, die für das laufende Jahr schliesslich zu einer Wertminderung führte. Ein Schlüsselelement der Goodwill-Bilanz zeigt sich bei den beiden US-amerikanischen Units SBS und SPS mit einem Gesamtwert von GBP 687,7 Millionen. Zwar sieht das Management aufgrund früherer Leistungswerte hier einen deutlichen Spielraum nach oben zwischen dem Nutzungswert der CGUs und deren aktuellem Bilanzwert. Für uns hingegen blieb dies wegen der beträchtlichen Höhe der Goodwill-Bilanz nach wie vor ein Schwerpunktthema. Vorgehen unserer Prüfung Im Rahmen unserer Prüfung beurteilten und analysierten wir, wie das Management seine Cashflow-Prognosen aufgebaut hat und dabei vorgegangen ist. Wir wollten klären, ob alle relevanten CGUs – einschliesslich Brasilien und USA – erfasst wurden. Dabei stellten wir fest, dass das Management seinen klar dokumentierten Prozess zur Erstellung der zukünftigen Cashflow-Prognosen genau befolgt hat. Die Prognosen wurden rechtzeitig einer Begutachtung und Analyse durch die Direktion unterzogen und stimmten mit dem vom Verwaltungsrat genehmigten Budget überein. Wir verglichen die Zahlen des laufenden Jahres mit denjenigen des Geschäftsjahres 2014, die in der Vorjahresprognose enthalten waren. Damit konnten wir erkennen, ob eine der Prognose rückblickend als optimistisch gegolten hätte. Die tatsächliche Leistung in Brasilien war niedriger als erwartet. Daher bildete das Management im laufenden Jahr das Ertragswachstum und die Umsatzrendite von 2014 ab. Im Hinblick auf die vergangenen Leistungen von Brasilien halten wir diese Einschätzung für angemessen. Im Weiteren analysierten wir für alle CGUs – insbesondere für Brasilien und die USA – die Annahmen des Managements bei seinen Prognosen für langfristige Wachstumsraten durch den Vergleich mit Prognosen aus Wirtschaft und Industrie und Ausgabe 1, 2016 Disclose 63 den Diskontsatz durch Berechnung der Kosten für das Kapital des Unternehmens und für vergleichbare Organisationen, dabei berücksichtigten wir die spezifischen Faktoren des geografischen Gebiets. Unsere Betrachtung zeigte, dass die Annahmen des Managements konsistent waren und unseren Erwartungen entsprachen. Schliesslich gingen wir der Frage nach, wie sensibel das Management die Berechnungen für seine CGUs durchgeführt hatte. Wir kamen zum Schluss, dass die Annahmen für Ertragswachstum und Diskontsatz am sensibelsten waren. Für sämtliche CGUs mit Ausnahme von Brasilien errechneten wir jenen Schwellenwert, bis zu dem die Annahmen für das Eintreten einer Wertminderung verschoben werden müssten. Gemeinsam mit dem Management diskutierten wir die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschiebung. Unser gemeinsames Fazit: Eine solche wäre unwahrscheinlich. Bei Brasilien beurteilten wir die Einschätzung des Managements für das jährliche Ertragswachstum (11 %), die Umsatzrendite (26 %) und den Diskontsatz (17 %) als annehmbar. Allerdings würde sich jede Änderung dieser Annahmen direkt auf den Wertminderungsbedarf auswirken. Die Anwendung der überarbeiteten bzw. des neuen ISA ist verpflichtend für Unternehmen, deren Geschäftsjahre am oder nach dem 15. Dezember 2016 enden. Dazu gehören alle in der Schweiz kotierten Gesellschaften. In England und Holland ist der neue Revisionsbericht bereits für die Geschäftsjahre 2013 bzw. 2014 regulatorisch verankert. Die Rückmeldungen der Unternehmen und Investoren aus diesen Pionierländern sind durchwegs positiv. KAMs – Schlüssel in der Lektüre Sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Sachverhalte lassen sich als KAM einstufen. Zu den nichtfinanziellen KAMs gehören beispielsweise die für die Jahresrechnung relevanten IT-Systeme oder interne Kontrollen. Finanzielle Sachverhalte von besonderer Wichtigkeit finden sich zum Beispiel im Goodwill, in Rückstellungen, Steuern oder bei der Umsatzerfassung. Ausgangspunkt der Identifikation der KAMs sind für den Prüfer ein intensiver Dialog mit den Verantwortungs- und Entscheidungsträgern des Unternehmens Ausgabe 1, 2016 Disclose 64 sowie seine Erkenntnisse aus den Vorjahresprüfungen (vgl. Abbildung 1). Die Inhalte sollen objektiv und so umfassend wie nötig dargestellt werden. Eine Schlussfolgerung zu einem KAM ist zwar nicht zwingend vorgesehen, aber empfehlenswert. Denn sie liefert dem Leser zentrale Informationen und eine wertvolle Entscheidungsgrundlage. Viel dran, mehr drin Sowohl inhaltlich als auch formell hat sich im neuen Revisionsbericht einiges grundlegend verändert. Der Aufbau ist nach wie vor klar vorgeschrieben. Allerdings ist er um einiges detaillierter und individueller auszugestalten, da er einerseits einen umfassenderen Einblick in die Prüfungsdurchführung gewährt und sich andererseits über die KAMs äussert. In Ergänzung zu den ISA wird in Grossbritannien und in den Niederlanden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zusätzlich die Angabe der Wesentlichkeit (Materiality) und des Prüfungsumfangs (Scope) verlangt, was einen noch tieferen Einblick ermöglicht. Wir sind bestrebt, dass auch für börsenkotierte Schweizer Unternehmen neu neben dem Prüfungsansatz die Wesentlichkeit und der Prüfungsumfang im Bericht integriert werden, da diese die Transparenz wesentlich erhöhen. Abbildung 2 stellt den Aufbau des neuen Revisionsberichts schematisch dar und zeigt die bisherigen und die Ausgabe 1, 2016 Disclose 65 geänderten Elemente. Abbildung 2: Bisherige und neue Bestandteile des neuen Revisionsberichts Für alle Anwender der ISA 1 Prüfungsurteil – Fokus auf positives/negatives Gesamturteil 2 Grundlage des Prüfungsurteils Zusätzlich nur für börsenkotierte Unternehmen Freiwillig, nur für börsenkotierte Unternehmen 3 4 Prüfungsansatz inklusive Darstellung Materialität und Prüfungsumfang Angaben zur Unternehmensfortführung 6 Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Verwaltungsrats 7 Verantwortung der Revisionsstelle 8 Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Alte Bestandteile des Revisionsberichts 5 Besonders wichtige Sachverhalte (Key Audit Matters) 9 Unterschrift mit Namen des verantwortlichen Prüfers Neue Bestandteile des Revisionsberichts (zusätzlich) Mehr Information, mehr Diskussion Der neue Revisionsbericht wird in voller Länge publiziert, unabhängig davon, ob ein Schweizer Unternehmen einen Abschluss nach IFRS, US GAAP oder Swiss GAAP FER erstellt. Da er umfassender ausfällt, entsteht für das Management ein gewisser Mehraufwand: Es muss sich mit den erwähnten Prüfungsrisiken, der Wesentlichkeit und dem Prüfungsumfang intensiver auseinandersetzen. Diese Debatte wird auch künftig hinter verschlossenen Türen stattfinden, nur wird der Prüfer deren Ergebnis im Revisionsbericht kommunizieren. Gut möglich, dass die Ausgabe 1, 2016 Disclose 66 Unternehmensleitung ihren Anspruchsgruppen zukünftig mehr Fragen zum Jahresbericht beantworten muss. Für diesen Fall ist sie optimal vorbereitet, wenn sie sich mit Umfang und Inhalt der Revision fundiert und frühzeitig beschäftigt hat. Prüfung im Aufwind «Wir bei PwC verpflichten Die Investoren haben hohe Erwartungen an die Revision. Mit dem neuen Revisionsbericht erhält die Abschlussprüfung spätestens ab Ende des Jahres 2016 Aufwind: Sie trägt nach Einschätzung internationaler Experten in nachvollziehbarer Weise massgeblich zum Verständnis der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens und damit zur internen und externen Vertrauensbildung bei. Es ist das Ziel des IAASB, mit der erhöhten Transparenz des Berichts das umzusetzen. So erhöhen Verständnis für die Objektivität der Revision sowie deren Renommee zu steigern. uns, die neuen ISA wir das Vertrauen der Gesellschaft in die Revision. Dabei werden wir neben dem Prüfungsansatz auch die Wesentlichkeit und den Prüfungsumfang im Wo steht die Schweiz, und welche offenen Fragen bestehen? Revisionsbericht In der Schweiz wird die Ausgestaltung des Revisionsberichts in den Schweizer Prüfungsstandards (PS) geregelt. Diese stellen die spezifisch darstellen und angeben. Wir wollen die KAMs möglichst eine objektive Folgerung Umsetzung der ISA für die Schweiz dar und entstehen aus einem intensiven Dialog von Revisionsberufsverband (EXPERTsuisse) und Prüfungsgesellschaften. ziehen. Damit Es ist zu erwarten, dass die Prüfungsgesellschaften mit den gemäss ISA freiwilligen Berichterstattungen (Wesentlichkeit und Prüfungsumfang) unterschiedlich umgehen werden. Weiter wird der Stärkung ihrer untersucht, inwieweit die Berichterstattung über die KAMs die Geheimhaltungspflicht der Revisionsstelle tangiert. Mit einem neuen Rundschreiben hat die eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) den neuen Prüfungsstandard für börsenkotierte Unternehmen mit Geschäftsjahren, die am oder nach dem 21. Dezember 2016 enden, als anwendbar erklärt. Eine Frühanwendung für das Geschäftsjahr 2015 ist möglich. Mit dieser Regelung geht die Schweiz schneller voran als Deutschland, wo der neue ISA erst 2017 eingeführt werden soll. unterstützen wir die Unternehmen aktiv bei Reputation.» Wir sind für Sie da! Joanne Burgener Partner, Wirtschaftsprüfung +41 58 792 68 02 [email protected] Ausgabe 1, 2016 Disclose 67 Fazit Der neue Revisionsbericht ist für Ihr börsenkotiertes Unternehmen mehr als ein neu gestalteter Bericht. Er bietet Ihnen eine grosse Chance, ihre Reputation und das Vertrauen in Ihr Unternehmen zu stärken. In der Umsetzung empfehlen wir einen detaillierten Ansatz mit einem hohen Konkretisierungsgrad, da der Bericht so mehr Transparenz gewährt und dem Thema Revision auf Führungsetage einen neuen Tiefgang verleiht. In diesem Sinn sehen wir den neuen Revisionsbericht als Revolution in der Wirtschaftsprüfung. Ausgabe 1, 2016 Disclose 68 Update Umgang mit Geschäftsinformationen: Umdenken zahlt sich aus! von Christian Hug – Seite 70 Derivatehandel: Wie das FinfraG Organisationen ausserhalb des Finanzsektors beeinflusst von James Nelson – Seite 79 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Update Umgang mit Geschäftsinformationen: Umdenken zahlt sich aus! Die Digitalisierung prägt Ihren Alltag und erhöht die Informationsflut. Ein strategischer Umgang mit Unterlagen und Daten jeglicher Art (Informationen) garantiert deren zweckmässige Verwaltung, Nutzung, Aufbewahrung und Löschung. Somit können Sie relevante physische bzw. digitalisierte oder elektronische Informationen schnell auffinden, verarbeiten und nutzen. Hand aufs Herz: Ist das in Ihrem Unternehmen so? E indeutig Chefsache: Geschäftsunterlagen und -daten bzw. Informationen sind für Ihr Unternehmen erfolgs- und vielleicht sogar existenzentscheidend. Denn damit steuern und kontrollieren Sie Ihr Unternehmen, entwickeln Produkte und Dienstleistungen, erkennen Risiken und Chancen und erfüllen Buchführungspflichten oder andere rechtliche Anforderungen, zum Beispiel eine Produktgarantie. Anhand von authentischen, unversehrten Informationen sind Sie in der Lage, Ihre Position auch in schwierigen Situationen wie etwa bei einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Nicht zuletzt helfen adäquate Informationen dabei, Produktivität, Effizienz und Flexibilität zu steigern. Es geht heute nicht mehr nur um Fragen der Archivierung, sondern auch ganz allgemein um den Umgang mit Informationen. Diese müssen klassifiziert werden; relevante Christian Hug Senior Manager, Wirtschaftsprüfung Informationen sind die Hauptträger Ihres Erfolgs: Sie bündeln sämtliches Wissen aus Forschung, Entwicklung, Produktion und Services sowie das Wissen von Partnern und Kunden über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg – ein Kapital, das es zu schützen und zu nutzen gilt. Erhöhten Ansprüchen genügen Noch immer werden die rechtlichen Anforderungen im Umgang mit Informationen sehr unterschiedlich umgesetzt – nicht immer Ausgabe 1, 2016 Disclose 70 gesetzeskonform. Mit der zunehmenden Forderung nach Transparenz und der steigenden Anzahl von Gesetzen werden Ihre Zielgruppen immer anspruchsvoller. Der Kunde möchte massgeschneiderte Produkte und Dienstleistungen beziehen und gleichzeitig von Innovationen profitieren. Die Behörden erwarten Nachweise, dass Sie die regulatorischen Vorgaben befolgen. Die Gesellschaft verlangt ein nachhaltiges und vertrauenswürdiges Handeln. Sie wiederum wollen die Effizienz und Effektivität Ihres Unternehmens steigern, sich aufs Wesentliche konzentrieren und Wettbewerbsvorteile schaffen. Erfolgsfaktoren identifizieren Als Verantwortungs- und Entscheidungsträger vertreten Sie eine betriebliche Perspektive: Sie müssen schneller, einfacher und effizienter werden, um sich weiterzuentwickeln. Die geografisch unterschiedlichen Standorte Ihrer Geschäftseinheiten erschweren dabei die effiziente Zusammenarbeit, insbesondere bei aufwendigen, papierbasierten Prozessen. Damit Informationen in Echtzeit zur Verfügung stehen, müssen Sie diese Prozesse automatisieren und durch eine elektronische Verarbeitung, Ablage und Aufbewahrung ersetzen, d.h. auch, dass relevante Informationen, die auf Papier sind, digitalisiert werden müssen. Nur so bleiben Sie auf dem Markt agil. Damit Ihnen das gelingt, ist der Umgang mit Geschäftsinformationen als Teil Ihrer Unternehmensprozesse zu verstehen, und es ist klar festzulegen, wie Sie mit relevanten Informationen nach innen und aussen umgehen. Wenn Sie eine solche 360°-Sicht in Ihrem Unternehmen verankern und die Kontrolle über Ihre Unterlagen und Daten übernehmen, machen Sie sich zentrale Marktvorteile zunutze: mehr Effizienz, mehr Transparenz, mehr Vertrauen. Mehrfache Herausforderung Der erfolgreiche Umgang mit Geschäftsinformationen beruht auf dem Zusammenspiel von Technologien, Geschäftsprozessen in Fachund Unterstützungsbereichen und Compliance (vgl. Abbildung 1). Diese drei Bereiche stellen Ihr Unternehmen vor eine Reihe von Herausforderungen. Allen gemeinsam ist, dass sie von Ihnen ein Umdenken im Verständnis und im Umgang mit Informationen erfordern. Ausgabe 1, 2016 Disclose 71 Abbildung 1: Dreiteiliges Fundament eines kohärenten Umgangs mit Geschäftsinformationen Geschäfts‑ prozesse Integriertes Geschäftsdatenmanagement Compliance Technologien Technologien: digital Schritt halten Über die letzten Jahre wurden nicht nur Informationen digitalisiert, sondern ganze Geschäftsprozesse, Kommunikationsabläufe und der (automatische) Austausch mit externen Anspruchsgruppen in die digitale Welt verschoben. So wird beispielsweise von Rechnungsstellern der elektronische Versand von Rechnungen und Belegen gefordert (E-Invoicing), oder Unterlagen – selbst beglaubigte – lassen sich bei Behörden häufig elektronisch beziehen. Auch Nachweise zur Einhaltung von Regulatorien und der Buchführungspflicht fallen heute elektronisch an. Ihre Aufgabe ist es, diese Daten zu validieren, weiterzuverarbeiten, aufzubewahren und zu löschen. Da sich ihre Richtigkeit nur elektronisch feststellen lässt, ist die Aufbewahrung in physischer Form untersagt. Zum Beispiel verlieren elektronische Rechnungen ihre Gültigkeit, sobald Sie diese ausdrucken. Das Tempo der Digitalisierung zeigt sich unter anderem in neuen und weiterentwickelten Technologien, Systemen und Dienstleistungen. Parallel dazu hat sich die Nutzung von Informationen komplett gewandelt, sodass die Technologien heute einer ausgeprägten Mobilität gerecht werden müssen und Sie einen Medienbruch verhindern sollten. Gleichzeitig muss das in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen wie etwa dem Datenschutz geschehen. Ausgabe 1, 2016 Disclose 72 Nicht nur Ihre Kernkompetenz, sondern auch Ihre unterstützenden Bearbeitungs- und Entscheidungsprozesse beeinflussen den Lebenszyklus von Informationen. Deshalb müssen Sie neue Technologien und Systeme – wie beispielsweise die Cloud – evaluieren und gezielt einsetzen. Nicht selten steht dabei Ihre Geschäfts- und IT-Architektur als Ganzes zur Debatte: Sie müssen alte Systeme, Applikationen und Funktionen ablösen und neue nach den Anforderungen Ihres Betriebs und der Gesetze einführen. Integrität sicherstellen Die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV) gibt vor, dass die Integrität (also die Echtheit und Unverfälschbarkeit), die Lesbarkeit und die Nachvollziehbarkeit Ihrer aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und Daten nachweisbar sein müssen. Während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist müssen die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Informationen und damit der Originalzustand sichergestellt sein. Diese und weitere Vorgaben gehören ins Pflichtenheft Ihrer Compliance. Geschäftsprozesse: Abläufe und Informationszyklen umgestalten Die digitale Revolution zwingt Sie, Ihren Umgang mit Informationen zu überdenken. Sie müssen sich fragen, welche Informationen digitalisiert und welche Geschäftsprozesse automatisiert werden sollen. Dadurch können sich Ihre Mitarbeiter aufs Wesentliche konzentrieren. Und Sie vermeiden, dass Ihre Kosten für Administration, Ablage und Suche überproportional ansteigen. Geschäfte werden vermehrt elektronisch abgeschlossen. Für Sie bedeutet das, dass Sie den Vertragsabschluss und die zu jenem Zeitpunkt aktuellen Konditionen elektronisch festhalten müssen, damit sie sich nachvollziehen lassen. Um diese Herausforderungen zu meistern, sollten Sie den Lebenszyklus von Informationen steuern und deren Abhängigkeiten untereinander erkennen (vgl. Abbildung 2). Deshalb wird das Erarbeiten und Umsetzen einer Dokumentenverwaltungs- und Archivierungsstrategie für Ihr Ausgabe 1, 2016 Disclose 73 Unternehmen unerlässlich. Nur so können Sie relevante Informationen wieder finden und gewinnbringend nutzen. Eine moderne und effiziente Verwaltung von Unterlagen und Daten beginnt bereits bei der Entstehung von Informationen. Abbildung 2: Der vereinfachte Lebenszyklus von Informationen 1 Entstehung/ Eingang 5 2 Teilen Löschung/ Vernichtung Verarbeitung/ Bearbeitung Verwenden Verwalten Analysieren Entscheiden 4 3 Aufbewahrung/ Werterhaltung Genehmigung/ Final/Abschluss Compliance: Gesetze und Verordnungen einhalten Eine grosse Aufgabe besteht darin, die zahlreichen Vorgaben der geltenden Regelwerke und ihrer Aktualisierung einzuhalten – gerade wenn Sie in Ländern mit unterschiedlichen Rechtsanforderungen agieren. Bei gesetzlich oder regulatorisch relevanten Informationen (Buchführung, MWST, Zoll, Datenschutz usw.) müssen Sie ausserdem deren Vollständigkeit, Integrität, Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit über den gesamten Lebenszyklus sicherstellen. Dabei sind besonders im grenzüberschreitenden Umfeld nicht selten spezielle Verfahren wie elektronische Signaturen und Verschlüsselungstechniken vorgegeben. Vorsicht vor Risiken und Nebenwirkungen bei Nichteinhaltung Ausgabe 1, 2016 Disclose 74 Wenn Sie die gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen missachten, drohen Ihnen unter anderem die folgenden Risiken: Busse und Strafverfolgung Verlust des Vorsteuerabzuges der Mehrwertsteuer auf den Lieferantenrechnungen Aberkennung der reduzierten Mehrwertsteuersätze auf den Kundenrechnungen Reputationsschäden Beweislosigkeit in juristischen Verfahren zu Ihren Ungunsten Verlust von Lizenzen und Marktzugängen Wenn Sie Ihre Geschäftsunterlagen und -daten gesetzlich und regulatorisch korrekt verwalten, vermeiden Sie allfällige Kosten für die Umsetzung von Anforderungen oder Recherchen durch behördliche Anfragen. Aus Erfahrung wissen wir, dass inkonsistente Ablagen von Unterlagen und Daten bei behördlichen Anfragen sowie deren interne Aufarbeitung enorm teuer werden können – sowohl beim eigenen Personal als auch bei den Aufwänden externer Parteien (E-Discovery). Vielschichtige Lösung Der zeitgemässe Umgang mit Geschäftsinformationen besteht darin, dass Sie Dokumente und Belege aktiv und systemunterstützt verwalten, Datenquellen erschliessen und die entsprechenden ITSysteme und Abläufe unterhalten, die diese Informationen regelkonform verwalten und zusammenführen; von der Entstehung über die Aufbewahrung bis zur Vernichtung. Eine kluge Verwaltung von Informationen ist also mehr als reine Archivierung – aber auch deutlich mehr Wert. Mehr als ein Gesetz Eine Übersicht über die wesentlichen Gesetzestexte finden Sie hier. Für die Verwaltung und Archivierung von Ausgabe 1, 2016 Disclose 75 Geschäftsinformationen gelten in der Schweiz in erster Linie die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung (Art. 957–963 OR) sowie die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV). Über diese Grundlagen hinaus existieren diverse Spezialbestimmungen aus anderen Rechtsgebieten. Die Verordnung über elektronische Daten und Informationen (ElDl-V) regelt beispielsweise den Versand von elektronischen Rechnungen. Das Datenschutzgesetz spielt bei der Archivierung von Daten auf Servern im Ausland und bei der Zusammenarbeit mit Outsourcing-Dienstleistern eine besondere Rolle. Auch das Steuerrecht umfasst Aufbewahrungsvorschriften. Geldwäschereigesetz und Spielbankengesetz wiederum enthalten spezielle Regeln für Finanzintermediäre und Spielbanken hinsichtlich der Aufbewahrung branchenspezifischer Unterlagen. Die Banken schliesslich müssen zudem die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer beachten. In Schritten vorgehen Manche Unternehmen scheuen den Aufwand für die Umsetzung eines kohärenten Geschäftsinformationsmanagements. Allerdings müssen Sie nicht unbedingt auf einen Schlag an allen Standorten und in allen Bereichen ein komplett neues Modell implementieren. Schon durch die Neugestaltung oder Entschlackung einzelner Vorgänge oder Phasen verschaffen Sie sich Schritt für Schritt klare Vorteile. Abbildung 3 zeigt einen möglichen Ansatz. Ausgabe 1, 2016 Disclose 76 Abbildung 3: Den Umgang mit Geschäftsinformationen (Information Governance) als Mehrwert verstehen – nicht nur als Mehraufwand 1. Gap-Analyse Sie definieren das Ziel, das Sie im Umgang mit Geschäftsinformationen erreichen wollen. Dabei berücksichtigen Sie sämtliche Anspruchsgruppen und holen deren Anforderungen ein. Anhand der Gap-Analyse identifizieren Sie die Lücken, die zwischen der aktuellen Ausgangslage und Ihrem Ziel entstehen. 2. Strategie und Lösungsansätze Sie entwickeln eine kohärente Strategie für Ihren Umgang mit Geschäftsinformationen. Basis dafür ist die Gap-Analyse und die Erhebung der internen und externen Faktoren wie Geschäfts- und Organisationsstruktur, Informationsfluss und -lebenszyklus, Sicherheit, IT und Stakeholder. Anhand der Lösungsansätze sollen die Lücken schrittweise geschlossen und Ihre Geschäftsprozesse optimiert werden. 3. Compliance-Anforderungen Sie identifizieren die für Sie relevanten Gesetze und regulatorischen Anforderungen. Denn diese Grundlagen stellen einige Anforderungen an den Umgang und die Qualität Ihrer Informationen. Zum Beispiel bezogen auf Integrität und Lesbarkeit, Schutz vor schädlicher Einwirkung, Nachvollziehbarkeit und Authentizität sowie Benutzbarkeit und Verfügbarkeit. Insbesondere bei der Interpretation der Anforderungen und deren Deklination für das Unternehmen ist Vorsicht geboten. Hier kann es sinnvoll sein, externe Unterstützung beizuziehen. 4. Konzept Bevor Sie mit der Umsetzung der Strategien und Lösungsansätze beginnen, brauchen Sie ein Grob- und Detailkonzept. In einem solchen sind die Definition der Verantwortlichkeiten und die Planung der schrittweisen Umsetzung zentral, damit Sie Ihr Projektziel erreichen können. In dieser Phase sollten Sie sich mit dem Kulturwandel auseinandersetzen und Ihre Mitarbeiter schulen. 5. Umsetzung Damit Sie Ihr Detailkonzept erfolgreich umsetzen können, sollten Sie die Komplexität mit Hilfe von Teilzielen und Meilensteinen reduzieren und die Umsetzung schrittweise vorantreiben. Kern dieser Phase sind die strukturelle Anpassung der Systeme und die Optimierung der Prozesse. Um in der Komplexität die Übersicht zu behalten, lohnt sich der kontinuierliche Abgleich mit der Gap-Analyse, Ihrer Strategie sowie den internen und externen Anforderungen. Gegebenenfalls müssen Sie Phasen 1 bis 4 wiederholen. Ausgabe 1, 2016 Disclose 77 Anders denken Ja, die prozessuale und technische Einführung einer modernen Informationsverwaltung ist komplex und anspruchsvoll. Gerade der Wunsch, alle Bereiche einzubinden und sämtliche Anforderungen zu erfüllen, lässt die Komplexität ansteigen. Allerdings besteht Ihre schwierigste Aufgabe darin, eine neue kulturelle Perspektive im Unternehmen zu etablieren: Der Umgang mit Geschäftsinformationen soll nicht als lästige Pflicht, sondern als Wir sind für Sie da! Christian Hug Senior Manager, Wirtschaftsprüfung +41 58 792 23 66 [email protected] vielschichtige Chance verstanden werden. Fazit Der Umgang mit geschäftsrelevanten Informationen erfordert ein ganzheitliches Verständnis von Informationen über die gesamte Wertschöpfungskette, über die gesetzlichen und regulatorischen Verpflichtungen und über einzelne Bereiche Ihrer Organisation hinweg. Es geht also um weit mehr als um die reine Archivierung von Unterlagen und Daten. Denn diese sind vorwiegend digital und betreffen den gesamten Informationslebenszyklus, also von der Entstehung über die zeitgerechte Bereitstellung und Aufbewahrung bis zur Vernichtung. Wer seine relevanten Geschäftsinformationen im Griff hat, erhöht die Effizienz und Effektivität von Abläufen und IT-Systemen, gewährt eine optimale Compliance, optimiert sein Risikomanagement, spart Kosten und verschafft sich so einen nachhaltigen Vorsprung im Wettbewerb. Ausgabe 1, 2016 Disclose 78 Disclose — Ausgabe 1, 2016 disclose.pwc.ch Update Derivatehandel: Wie das FinfraG Organisationen ausserhalb des Finanzsektors beeinflusst Für Schweizer Firmen, die mit derivativen Finanzinstrumenten handeln, erscheint ein neues Regulierungsinstrument am Horizont. Das anstehende Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) wird nicht nur die Finanzdienstleistungsindustrie, sondern auch andere Schweizer Organisationen beeinflussen, die mit Derivaten handeln. R egulatorische Änderungen sind in der Vorbereitung, da die Schweiz einen Schulterschluss mit der internationalen Gemeinschaft sucht. Am 19. Juni 2015 nahm das Parlament das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) in der Schlussabstimmung an. Es tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die neue Gesetzgebung sieht Regularien vor, die denen der Europäischen Union (Europäische Marktinfrastrukturregulation für Derivate, EMIR) und der USA (Dodd-Frank Act) ähneln. 2009 veröffentlichten die G20-Staaten Verfahren zur Regulierung des Derivatehandels, um das Risiko der Marktinstabilität zu reduzieren. Die EMIR-Regulation wurde in der Folge im Jahr 2012 von der Europäischen Kommission verabschiedet. Da die meisten derivativen Transaktionen in der Schweiz mit Gegenparteien in der Europäischen Union erfolgen, soll das FinfraG eine Angleichung an die regulatorischen Umgebungen herbeiführen, um systemische Gegenparteirisiken zu reduzieren und die Transparenz des Derivatemarktes sicherzustellen. Die Änderung wird dazu beitragen, James Nelson Manager, Wirtschaftsprüfung dass der Zugang zu den internationalen Märkten transparent bleibt. Auch stellt das Gesetz eine Chance für die betroffenen Firmen dar, die Reife bestehender Risikomanagementsysteme erneut auf den Prüfstand zu stellen. Für die Umsetzung des neuen Standards wurden Übergangszeiträume vorgesehen. Die erste Verpflichtung des FinfraG ist die Ausarbeitung schriftlicher Dokumente, in denen dargelegt ist, wie die Organisationen die Umsetzung des FinfraG bis Ausgabe 1, 2016 Disclose 79 1. Januar 2016 planen. Weitere Verpflichtungen treten in den nachfolgenden Phasen in Kraft. Betroffene Unternehmen Die neue Gesetzgebung ist breit aufgestellt und gilt für alle Organisationen, die einen registrierten Sitz in der Schweiz haben und mit derivativen Finanzinstrumenten handeln. Firmen werden je nach Art des Geschäfts und dem Umfang und der Art des Derivatehandels einer der vier Gegenparteiklassifizierungen (vgl. Abbildung 1) zugeordnet. Diese Kategorien bestimmen wiederum, welchen Anforderungen des FinfraG das Geschäft entsprechen muss. Im Allgemeinen kann eine Organisation ihre Klassifizierung nach dem Standard in (Abbildung 1) bestimmen. Da dieser Standard jedoch bestimmte Nuancen bei der Bestimmung offen lässt, kann es für Organisationen hilfreich sein, einen Gutachter einzuschalten. Ausgabe 1, 2016 Disclose 80 Abbildung 2: In welche Kategorie gehören Sie? Schweizerische Einheit, die mit Derivaten handelt? Ja Nein Finanzielle Gegenpartei? Nicht betroffen, wenn eine formale Entscheidung getroffen wird Ja Nein Über der 8-Mrd.-CHF-Schwelle Ja Finanzielle Gegenpartei Über der 1,1/3,3-Mrd.-CHF-Schwelle* Nein Kleine finanzielle Gegenpartei (FC) Ja Nichtfinanzielle Gegenpartei Nein Kleine nichtfinanzielle Gegenpartei (NFC) * Ausser Derivate zur Risikominimierung, die direkt mit der Geschäftsaktivität, dem Liquiditätsmanagement oder dem Assetmanagement der Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind. Definition eines Derivats nach dem FinfraG Der Standard definiert Derivate allgemein als Finanzverträge, die keine Kassatransaktionen sind und deren Wert von einer anderen Basis (wie einem Zinssatz, Wechselkurs oder Rohstoffpreisindex) abhängt. Derivatkontrakte für Strom und Gas sind unter bestimmten Bedingungen von dieser Definition ausgeschlossen. Das Gesetz schliesst darüber hinaus strukturierte Produkte, Rückkäufe und Wertpapierleihgeschäfte, Optionsscheine sowie Verträge zur physischen Abrechnung von Waren aus. Die letzte Ausnahme ist besonders für Schweizer Organisationen ausserhalb des Finanzdienstleistungssektors von Bedeutung. Zum Beispiel wäre ein Unternehmen, das mit Holz handelt und dies über Holzterminkontrakte abwickelt, von den Bestimmungen des FinfraG für diese Art von Geschäft befreit, vorausgesetzt, dass die Terminkontrakte nur zur physischen Lieferung führen. Massnahmen der Geschäftsleitung bei kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien Ausgabe 1, 2016 Disclose 81 Die überwiegende Mehrheit der Schweizer Organisationen ausserhalb des Finanzdienstleistungssektors wird als kleine nichtfinanzielle Gegenpartei eingestuft werden und wird vergleichsweise wenige Anforderungen des Gesetzes erfüllen müssen, die unten aufgeführt sind. Die Geschäftsleitung einer kleinen nichtfinanziellen Gegenpartei ist verpflichtet, Prozesse und Kontrollen einzurichten, damit die Organisation verschiedene Leistungsanforderungen erfüllen kann. Reporting: Ausser Transaktionen zwischen zwei kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien unterliegen alle börsengehandelten und OTC-Derivate-Transaktionen dem Reporting an ein durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) autorisiertes oder anerkanntes Transaktionsregister. Dies gilt ebenso für konzerninterne Derivate. Im Gegensatz zur EMIR-Verordnung ist gemäss dem FinfraG nur eine der Gegenparteien zum Reporting verpflichtet. Im Standard wird eine hierarchische Ordnung vorgeschrieben, die festlegt, welche Gegenpartei bei einem Geschäft dem Reporting unterliegt. In diesem Fall wäre die Partei, die ein Reporting abgibt, normalerweise keine kleine nichtfinanzielle Gegenpartei. In einigen Situationen jedoch, z. B. wenn die handelnde Gegenpartei nicht dem FinfaG untersteht, kann eine kleine nichtfinanzielle Gegenpartei zur Partei werden, die das Reporting abgibt. Risikominderung: OTC-Derivate (ausser Währungsswaps und Termingeschäfte), die nicht über eine zentrale Gegenpartei ein Clearing durchführen, müssen Anforderungen zur Risikominderung erfüllen. Die Anforderungen, die für kleine nichtfinanzielle Gegenparteien gelten, umfassen (i) die Bestätigung der vertraglichen Bedingungen der derivativen Transaktionen mit den Gegenparteien, (ii) die Aufstellung von Verfahren zur Anerkennung und Schlichtung von Streitigkeiten mit Gegenparteien zu einem frühen Zeitpunkt und (iii) eine mindestens halbjährliche Portfoliokompression1, wenn sie mehr als 500 offene OTC-Transaktionen halten, für die kein zentrales Clearing durchgeführt wird. Kleine nichtfinanzielle Gegenparteien sind von der Anforderung, offene Derivatepositionen täglich zu bewerten, sowie von der Verpflichtung zum Austausch von Sicherheiten mit den Gegenparteien befreit. Ausgabe 1, 2016 Disclose 82 Bedeutung für Schweizer Firmen Ist Ihre Organisation bereit für das FinfraG? Das FinfraG wird für unterschiedliche Organisationen eine unterschiedliche Bedeutung haben. Wie wir beim Inkrafttreten der EMIR-Verordnung in der Europäischen Union gesehen haben, werden Firmen in grossem Masse davon profitieren, dass sie ihre Folgenabschätzungen und die Umsetzung von Lösungen frühzeitig vornehmen. Kleine nichtfinanzielle Gegenparteien werden erkennen, dass die Reportingverpflichtungen für den Derivatehandel in den meisten Fällen durch die Gegenpartei getragen werden. Diese Organisationen werden nichtsdestotrotz alle potenziellen Reporting-Verpflichtungen identifizieren und die Standards für das Betriebsrisikomanagement einhalten müssen, einschliesslich Bestätigung der vertraglichen Bedingungen; sie werden Verfahren für das Risikomanagement und die Streitschlichtung aufstellen und bei grösseren Portfolios eine Portfoliokompression durchführen müssen. Kleinere Organisationen werden vielleicht sehen, dass ein Gesundheitscheck ihrer bestehenden Politik und ihrer Praktiken eine hinreichend pragmatische Antwort ist. Auditoren kleiner nichtfinanzieller Gegenparteien müssen nun zusätzlich die Compliance einer Organisation mit dem FinfraG auditieren und ihre Ergebnisse dem Verwaltungsrat präsentieren. Wir ermutigen Unternehmen dazu, ihre Auditoren in ihre Lösungen miteinzubeziehen und ihre Bedürfnisse in Bezug auf die Compliance zu diskutieren. Wir sind für Sie da! James Nelson Manager, Wirtschaftsprüfung +41 58 792 51 34 [email protected] Ausgabe 1, 2016 Disclose 83 Fazit Wirtschaftsprüfer können wertvolle Einblicke in die Roadmap eines Unternehmens auf dem Weg zur Compliance bieten, denn sie werden am Ende berichten müssen, ob die Compliance mit dem Standard bei jedem Unternehmen erreicht ist. Ist Ihre Organisation bereit für das FinfraG? 1. Die Portfoliokompression ist eine Methode zur Reduzierung der gesamten theoretischen offenen Derivate und somit zur Verminderung des Gegenparteirisikos. Sie wird erreicht, wenn zwei oder mehrere Gegenparteien Derivate in ein Portfolio einbringen, das terminiert und durch einen Surviving Derivativekontrakt ersetzt wird, dessen theoretischer Wert geringer ist als der theoretische Gesamtwert der vorherigen Instrumente. Ausgabe 1, 2016 Disclose 84 Leserservice Frühere Disclose-Ausgaben Disclose – Ausgabe 2, 2015 Disclose – Ausgabe 1, 2015 Disclose – Ausgabe 1, 2014 Im Fokus: Neue Geschäftsmodelle Im Fokus: Risikomanagement Im Fokus: Audit Committees Update: Zoll und Handel; USTR III; VegüV; IFRS 9 Update: Neue Vorschriften für den Anhang der Jahresrechnung; COSO im nichtfinanziellen Bereich; IFRS 15; Swiss GAAP FER im Trend Update: Hedge Accounting unter IFRS 9; Konzept der Wesentlichkeit; COSOUpdate; Revisionsbericht; Umsetzung Minder-Initiative Disclose – Dezember 2013 Disclose – Juni 2013 Disclose – Dezember 2012 Im Fokus: Informationssicherheit Im Fokus: Corporate Governance Im Fokus: Rechnungslegung Update: neues Rechnungslegungsrecht; Kosten der Compliance; neuer Leasingstandard; Minder-Initiative Update: Wird der Wirtschaftsprüfer zum Whistleblower?; ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen; Schweizer Prüfungsstandards; Integrated Reporting Update: eingeschränkte Revision; Comment Letters; projektbegleitende Prüfung von Grossprojekten Ausgabe 1, 2016 Disclose 85 Weitere Publikationen In depth – New IFRSs for 2015 Das Audit Committee Die Publikation vermittelt einen Überblick über die Änderungen an bestehenden IFRS, neue Standards und Interpretationen, die per Ende 2015 in Kraft treten. Der Leitfaden umreisst die Anforderungen dieser Standards an die Rechnungslegung. Praxiswissen für AuditCommittee-Mitglieder hinsichtlich der Anforderungen und Aufgaben World Watch Illustrative IFRS consolidated financial statements for 2015 year ends News and opinion on issues affecting business today World Watch widmet sich regelmässig aktuellen Fragen der Corporate Governance und der Unternehmensberichterstattung. Die Publikation bietet einen Überblick über die Themen Governance, Finanzberichterstattung, Assurance und Reporting im weiteren Sinne und enthält Nachrichten aus aller Welt. In dieser Publikation fasst PwC den aktuellen Stand von gesetzlichen, regulatorischen und De-factoVorschriften sowie den gelebten Alltag eines Audit Committee zusammen. Dabei beleuchten wir von den Industrieunternehmen bis zu den Finanzinstituten diverse Aspekte aus allen in der Schweiz relevanten Wirtschaftsbereichen. Diese Publikation schildert die konsolidierte Finanzberichterstattung für eine fiktive Produktions-, eine Grosshandels- und eine Einzelhandelsgruppe. Sie basiert auf den Rechnungslegungsvorschriften und Interpretationen nach IFRS, die für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, massgebend sind. Executive Compensation & Corporate Governance 2015 Die Erhebung ist eine der umfangreichsten Schweizer Untersuchungen zur Höhe und Struktur der Vergütung, die Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder zwischen 2007 und 2014 erhalten haben. Der Bericht enthält eine umfassende Darstellung der derzeitigen Vergütung von Führungskräften börsenkotierter Schweizer Unternehmen (SMI und SMIM) sowie eine kurze Zusammenfassung der Vergütungen in Small-Caps. IFRS disclosure checklist 2015 Anhand der Checkliste können die Unternehmen rasch und systematisch überprüfen, ob sie die Anforderungen an die Offenlegung nach IFRS erfüllen. Die aktuelle Ausgabe berücksichtigt alle Standards und Interpretationen für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Neuerungen gegenüber dem Vorjahr sind auf den ersten Blick ersichtlich. Ausgabe 1, 2016 Disclose 86 Bestellformular Leserservice Ich bestelle (kostenlos): In depth – New IFRSs for 2015 (Englisch) Das Audit Committee – Praxiswissen für Audit-Committee-Mitglieder hinsichtlich der Anforderungen und Aufgaben Deutsch Französisch Englisch Executive Compensation & Corporate Governance 2015 (Englisch) Illustrative IFRS consolidated financial statements for 2015 year ends (Englisch) IFRS disclosure checklist 2015 (Englisch) Meine Adresse (bitte ausfüllen bzw. Visitenkarte beilegen): Name: Vorname: Firma: Funktion: Adresse: PLZ/Ort: Telefon: E-Mail: Bitte kopieren Sie den Talon, und senden Sie ihn an: PricewaterhouseCoopers AG, Anja Brun, Birchstrasse 160, Postfach, 8050 Zürich, Fax +41 58 792 18 65, oder per E-Mail: [email protected] Ausgabe 1, 2016 Disclose 87 Impressum Mitwirkende Herausgeber: PricewaterhouseCoopers AG, Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung, Birchstrasse 160, 8050 Zürich Konzept, Redaktion und Gestaltung: PricewaterhouseCoopers AG, Zürich Redaktion: dietexterin.ch, eine Marke der momenton gmbh, Rüti Design und Umsetzung: ; Graf Moll & Partner, Corporate Publishing GmbH, Zürich Interactive Things GmbH, Zürich Legal Disclaimer The information contained in this site is for general guidance on matters of interest only. The application and impact of laws can vary widely based on the specific facts involved. 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