Kommissionsvertrag - Fräulein Hübsch

Kommissionsvertrag
zwischen
Inhaberin: Michaela Wagner – Am Kreuzbichl 8 - 83677 Reichersbeuern - Telefon (08041) 7969745
E-Mail [email protected] - www.fraeulein-huebsch.de
nachfolgend „Kommissionärin“ genannt
und
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Vorname – Name
Anschrift (Straße, PLZ, Ort)
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E-Mail und/oder Telefon
Bankverbindung (nur wenn Überweisung gewünscht)
nachfolgend „Kommittentin“ genannt
§ 1 – Vertragsgegenstand
(1) Zwischen der Kommittentin und der Kommissionärin wird ein Kommissions- und Verwahrvertrag abgeschlossen.
(2) Die Kommittentin beauftragt die Kommissionärin (Fräulein Hübsch – Secondhand für Kind & Bauch) zum Verkauf der in der Anlage (Blatt 1 -___) genannten Kommissionsgüter.
(3) Die Kommittentin versichert, dass das/die Kommissionsgut/güter ihr alleiniges Eigentum sind und es sich um
keine illegalen Kopien von Originalware handelt.
(4) Nach Ablauf des Kommissionsvertrages nimmt die Kommissionärin die überlassenen Kommissionsgüter für
einen Monat in Verwahrung.
§ 2 – Dauer des Kommissionsvertrages
(1) Der Kommissionsvertrag beginnt am _____________________________ und endet mit Ablauf des
_____________________________ solange diese Frist nicht schriftlich verlängert wird.
(2) Sobald die Ware an Fräulein Hübsch Second Hand für Kind & Bauch übergeben wurde, kann die Kommittentin
die Ware vor Vertragsende nicht wieder zurückfordern oder aussortieren.
(3) Nach Ablauf des Kommissionsvertrages muss die Kommittentin die Ware unaufgefordert und nach vorheriger
Terminvereinbarung – spätestens bis Ende der unter § 6 Abs. 1 dieses Vertrages genannten einmonatigen
Verwahrfrist – bei der Kommissionärin abholen.
§ 3 – Beschaffenheit der Kommissionsware
(1) Die Kommissionsware ist in sauberem, gewaschenem, vollständigem und unbeschädigtem Zustand zu überlassen. Überlassene Textilien müssen zudem frei von schlechten Gerüchen (Nikotin-, Essensgerüche etc.) und frei
von Tierhaaren sein. Bekannte Mängel sind bei der Übergabe anzuzeigen.
(2) Werden Mängel von der Kommissionärin erst später erkannt, ist diese berechtigt das mangelhafte Stück preislich zu reduzieren, vom Vertrag auszuschließen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.
§ 4 – Eigentum, Haftung, Versicherung
(1) Die zum Verkauf überlassene Ware bleibt bis zum Verkauf ausschließlich Eigentum der Kommittentin.
(2) Die Kommissionsware wird nicht versichert, sodass das Risiko des Untergangs (Diebstahl etc.) oder der Beschädigung (Feuer, Vandalismus, Schäden höherer Gewalt etc.) die Kommittentin trägt. Es wird keine Gewährleistung übernommen.
§ 5 – Kommissionsgeschäft
(1) Die Kommissionärin führt das Kommissionsgeschäft in eigenem Namen auf Rechnung der Kommittentin aus.
(2) Für das Kommissionsgeschäft erhält die Kommissionärin (Fräulein Hübsch Secondhand für Kind & Bauch) von
der Kommittentin 40% (vierzig Prozent) des Bruttoverkaufserlöses der Kommissionsware.
(3) Der Verkaufspreis wird von der Kommissionärin festgelegt und ist in der Anlage zu diesem Vertrag vermerkt.
Wünsche bezüglich der Preisgestaltung sind von der Kommittentin bei Übergabe der Ware zu äußern.
(4) Die Kommissionärin ist berechtigt während der Vertragslaufzeit die Ware reduziert – und somit abweichend von
dem in der Anlage zu diesem Vertrag genannten Verkaufspreis – anzubieten. Eine vorherige Absprache mit der
Kommittentin oder eine nachträgliche Information der Selbigen ist hierfür weder notwendig noch vorgesehen.
(5) Die Auszahlung des Kommittentenanteils in Höhe von 60% (sechzig Prozent) des Bruttoverkaufserlöses erfolgt
nach Ablauf des Kommissionsvertrages. Eine (Teil-)Auszahlung während der Vertragslaufzeit ist im Einzelfall
abzusprechen (Kulanzsache); die Kommittentin hat hierauf jedoch keinen Anspruch.
(6) Die Kommittentin erhält den vereinbarten Anteil nur von Artikeln, die auch tatsächlich verkauft wurden.
(7) Die Auszahlungen an die Kommittentin können nach deren Wunsch in bar oder per Banküberweisung erfolgen.
Auch die Verrechnung mit Einkäufen bei Fräulein Hübsch Secondhand für Kind & Bauch ist möglich.
(8) Sollte der Kommittentenanteil nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Verwahrgeschäftes bei der Kommissionärin in bar abgeholt, oder die Bankverbindung zur Überweisung zur Verfügung gestellt werden, erlischt
der Anspruch.
§ 6 – Verwahrungsgeschäft
(1) Der sich an das Kommissionsgeschäft gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages anschließende Verwahrungsvertrag
wird für die Dauer von einem Monat – in vorliegendem Fall bis Ablauf des ___________________________
geschlossen.
(2) Die Kommissionärin ist in dieser Zeit nach wie vor berechtigt, die Kommissionsware zu verkaufen.
(3) Mit Ablauf der Verwahrungsfrist geht die Ware vollständig in das Eigentum der Kommissionärin über. Die Kommissionärin ist dann berechtigt die Ware nach eigenem Ermessen zu verwerten und/oder an eine karitative Einrichtung zu spenden. Eine finanzielle Entschädigung aus der Weiterverwertung steht der Kommittentin nicht zu.
§ 7 – Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Unvollständigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit einzelner Vertragsbestimmungen
berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die Kommittentin ist mit der Publikation einer Beschreibung der Ware nebst Foto im Internet
 einverstanden
 nicht einverstanden.
Reichersbeuern, den
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Kommissionärin
Fräulein Hübsch Secondhand für Kind & Bauch
Inh. Michaela Wagner
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Kommittentin