GVP Richter 01.01.2016_Berichtigung_06.01.16

Geschäftsverteilungsplan
des Sozialgerichts Neubrandenburg
für das Geschäftsjahr 2016
I. Es sind 17 Kammern gebildet. Besetzung der Kammern:
1. Kammer
Vorsitzende: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg
2. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Korzetz
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Gorn
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger
3. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Wiedner
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski
2. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann
4. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Henneberg
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Gorn
5. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Neumann
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz
6. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Pohlenz
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Grade
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski
7. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Pohlenz
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Grade
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski
8. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Gorn
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz
9. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Wiedner
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski
2. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann
-1-
10. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Henneberg
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Gorn
11. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Schober
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Grade
12. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Grade
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner
13. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger
1. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Schober
14. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Gorn
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz
15. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski
1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Schober
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann
16. Kammer
Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Grade
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz
2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner
17. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Neumann
1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg
2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz
Darüber hinaus vertreten sich die ordentlichen Kammervorsitzenden des Sozialgerichts
Neubrandenburg in weiterer Vertretung in der aufsteigenden Reihenfolge der Kammern,
wobei auf die 17. Kammer die 1. Kammer folgt. Sollte diese Regelung zu einer
Drittvertretung in der Person eines Kammervorsitzenden führen, wird dieser Vertreter
zunächst übersprungen, bis alle anwesenden Kammervorsitzenden jeweils zwei
Vertretungen wahrnehmen.
-2-
II. Verteilung der Geschäfte auf die Kammern:
Vorbemerkung:
Bestände verbleiben, soweit nicht ausdrücklich in Anlage 2 abweichend geregelt, in der
Kammer, in der sie am 31.12.2015 anhängig waren.
1. Kammer
1.
Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der
Bundesagentur für Arbeit.
2.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für Angelegenheiten der Arbeitsförderung.
3.
Erinnerungen gegen die Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen, Zeugen
und Kläger nach dem JVEG, die der Richterin bzw. dem Richter zur Entscheidung
vorgelegt werden (JE-Verfahren).
4.
Angelegenheiten des Sozialgerichts Neubrandenburg, für die die Zuständigkeit einer
anderen Kammer nicht begründet ist, u. a. AR-Verfahren (mit Ausnahme der
Schutzschriften in Angelegenheiten der Kranken- und Pflegeversicherung).
2. Kammer
1.
Angelegenheiten der Rentenversicherung (einschließlich solchen des Rentenüberleitungsrechts gemäß § 229a SGB VI) entsprechend der Zuweisung im Turnus
gemäß Anlagen 1 und 2, mit Ausnahme der Angelegenheiten gegen Zusatzversorgungsträger und Sonderversorgungsträger sowie Rentenversicherungsträger,
wenn auch die Berücksichtigung weiterer oder höherer Entgelte nach dem AAÜG
streitig ist, die der 10. Kammer zugewiesen sind, sowie mit Ausnahme der
Beitragsstreitverfahren, die der 8. Kammer zugewiesen sind.
2.
Rechts- und Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Rentenversicherung.
3. Kammer
1.
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
2.
Rechts- und Amtshilfeersuchen und Vollstreckungsgegenklagen, einschließlich
einstweiliger Anordnungen, in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
4. Kammer
Angelegenheiten der Krankenversicherung entsprechend der Zuweisung im Turnus
gemäß Anlagen 1 und 2, soweit sie nicht der 16. Kammer zugewiesen sind.
-3-
5. Kammer
1.
Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechtes.
2.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für das unter Ziffer 1 aufgeführte Sachgebiet.
6. Kammer
1.
Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes.
2.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für das unter Ziffer 1 aufgeführte Sachgebiet.
7. Kammer
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
8. Kammer
1.
Angelegenheiten der Rentenversicherung und der Krankenversicherung, soweit sie
die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung oder die Beitragseinziehung
betreffen (Beitragsstreitverfahren), mit Ausnahme der Fälle des Rentenüberleitungsrechts gemäß § 229a SGB VI.
2.
Angelegenheiten der Rentenversicherung, wie sie am 01.01.2016 in der 8. Kammer
anhängig waren, soweit der Bestand nicht gemäß Anlage 2 in die 2. Kammer zurück
übertragen wurde, ohne Zuweisung von neu eingehenden Verfahren.
9. Kammer
Kostenrecht, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist.
10. Kammer
1.
Angelegenheiten der Rentenversicherung gegen Zusatzversorgungsträger und
Sonderversorgungsträger sowie Rentenversicherungsträger, wenn auch die
Berücksichtigung weiterer oder höherer Entgelte nach dem AAÜG streitig ist.
2.
Übrige Angelegenheiten der Rentenversicherung (einschließlich solchen des Rentenüberleitungsrechts gemäß § 229a SGB VI) entsprechend der Zuweisung im Turnus
gemäß Anlagen 1 und 2, mit Ausnahme der Beitragsstreitverfahren, die der
8. Kammer zugewiesen sind.
11. Kammer
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
-4-
12. Kammer
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
13. Kammer
1.
Angelegenheiten der Unfallversicherung einschließlich der knappschaftlichen
Unfallversicherung.
2.
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
3.
Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter nach §§ 18, 21 und 22 SGG.
4.
Anträge über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 60 SGG außerhalb von
Verhandlungs- und Erörterungsterminen.
5.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für das unter Ziffer 1 aufgeführte Sachgebiet.
14. Kammer
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
15. Kammer
1.
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der
Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2.
2.
Angelegenheiten des Kindergeldrechts (Registerzeichen „KG“ und „BK“).
3.
Angelegenheiten des Elterngeld- und Erziehungsgeldrechtes.
4.
Rechts- und Amtshilfeersuchen für die unter Ziffern 2 und 3 aufgeführten
Sachgebiete.
16. Kammer
Angelegenheiten der Krankenversicherung, soweit Kläger und Beklagter
ausschließlich einerseits Krankenhäuser bzw. Träger von Krankenhäusern und
andererseits Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen sind.
17. Kammer
1.
Angelegenheiten der Krankenversicherung entsprechend der Zuweisung im Turnus
gemäß Anlagen 1 und 2, soweit sie nicht der 16. Kammer zugewiesen sind.
2.
Angelegenheiten der Pflegeversicherung, Registerzeichen „P“, einschließlich der
knappschaftlichen Pflegeversicherung
3.
Rechts- und Amtshilfeersuchen sowie Schutzschriften für die unter Ziffern 1 und 2
aufgeführten Sachgebiete.
-5-
III. Anlagen
Anlage 1: Allgemeine Zuständigkeitsregelungen
Anlage 2: Zuordnung im Turnus und Bestandsverteilung
Anlage 3: Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Präsidium des Sozialgerichts Neubrandenburg
Neubrandenburg, den 21. Dezember 2015
Hagemann
Korzetz
Pohlenz
Neumann
Wiedner
-6-
Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan 2016 des Sozialgerichts Neubrandenburg
Allgemeine Zuständigkeitsregelungen
I. Zu den Angelegenheiten der Krankenversicherung gehören auch:
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Mutterschutzgesetz,
b) alle Streitigkeiten wegen Beitragsforderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten, der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der
Arbeitslosenversicherung, soweit die Krankenkassen als zuständige Einzugsstelle
Kläger oder Beklagte sind.
II. Zu den Angelegenheiten der Arbeitsförderung gehören auch:
Streitsachen zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Erteilung von
Arbeitsbescheinigungen im Sinne des § 312 SGB III.
III. Folgende Verfahren, deren Zuordnung sich nicht zweifelsfrei aus der AktenO SGB
ergibt, werden unter dem Registerzeichen R geführt:
- Streitigkeiten nach der Satzung der Seemannskasse,
- Streitigkeiten nach § 19 Abs. 2 Entwicklungshelfergesetz,
- Streitigkeiten nach § 27 Abs. 2 berufliches Rehabilitationsgesetz,
- Streitigkeiten nach § 6 Entschädigungsrentengesetz,
- Streitigkeiten nach § 6 Versorgungsruhensgesetz,
- Streitigkeiten nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
Beitrittsgebiet,
- Streitigkeiten nach der Künstlersozialversicherung,
- Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
IV. Zu den Angelegenheiten des Kostenrechtes (der 9. Kammer) gehören:
Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz,
gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder die Festsetzung der Vergütung
einer/eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin/
Rechtsanwaltes, die der Richterin/dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden.
V. Güterichter
Als Güterichter im Sinne von § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO werden entsprechend
einer Vereinbarung mit dem Präsidium des Sozialgerichts Rostock die Güterichter des
Sozialgerichts Rostock auch für den Bezirk des Sozialgerichts Neubrandenburg
bestimmt.
VI. Im Übrigen gilt folgende Regelung
Die Zuständigkeit der Kammer richtet sich nach den Beklagten.
Für zugewiesene Sachen ist jeweils die Kammer zuständig, die über die Rechtmäßigkeit
des Verwaltungshandelns der betreffenden Behörde bzw. Körperschaft des öffentlichen
Rechts zu befinden hat.
-7-
VII. Wiederaufnahme
Für zurückverwiesene, wieder aufgenommene oder fortgesetzte Streitsachen und für
Sachen, in denen prozessbeendende Erklärungen angefochten werden, ist bei
Wiederaufnahme des Verfahrens die Zuständigkeit derjenigen Kammer begründet, in
welcher die Austragung erfolgt ist. Ist diese Kammer für Verfahren aus diesem
Rechtsgebiet nicht mehr zuständig oder existiert die Kammer nicht mehr, wird das
Verfahren wie eine neu eingegangene Sache eingetragen. Das wieder eingetragene
Verfahren wird im Sinne von Ziffer XII. als später eingegangen behandelt.
VIII. Reihenfolge
Gehen mehrere Sachen für ein Sachgebiet an einem Tag ein, so werden die
Eintragungen in das Prozessregister in alphabetischer Reihenfolge der Klägernamen
vorgenommen.
Bei mehreren Eingängen von Klägern, deren Namen mit demselben Buchstaben
beginnen, erfolgt die Eintragung nach der alphabetischen Reihenfolge der weiteren
Buchstaben des Namens, sodann des zuerst genannten Vornamens.
Bei zusammengesetzten Namen ist der Anfangsbuchstabe des Hauptbestandteiles des
Namens entscheidend (z.B. de Vries, Anfangsbuchstabe V; Freiherr von Richthofen = R;
Schulte zu Wiesch = Sch).
Bei Namen von Versicherungsträgern, juristischen Personen und Körperschaften des
öffentlichen Rechts ist der Anfangsbuchstabe des wesentlichen Ortshinweises
entscheidend (z. B. Deutsche Rentenversicherung Nord = N; AOK Neubrandenburg = N).
Bei Doppelnamen ist der erste groß geschriebene Name des Klägers maßgeblich (z. B.
Meyer-Hagen = M; Schmidt-Waren = S).
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden sogleich nach Eingang dem
Registerführer zur unverzüglichen Eintragung vorgelegt. Werden mehrere Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes dem Registerführer gleichzeitig zur Eintragung vorgelegt,
gilt die oben genannte alphabetische Reihenfolge.
IX. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Hinsichtlich der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Zuständigkeit
abweichend von der Endziffernverteilung und der Turnusverteilung der Anlage 2 wie folgt
geregelt:
Sofern für einen Sachbereich mehrere Kammern zuständig sind, erfolgt die Zuteilung der
Sachen im Turnus abwechselnd und ausgerichtet an der Bezeichnung der Kammern
aufsteigend im Wechsel 1 zu 1.
Ist eine Kammer mit einem laufenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
befasst, so ist sie auch für später anhängig werdende Verfahren in der Hauptsache und
im einstweiligen Rechtsschutz zuständig.
Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, so ist bis zum Abschluss dieses
Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer auch für nachfolgende Anträge auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes gegeben. Wird der Turnus so unterbrochen, erhält die
übergangene Kammer das darauf folgende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
soweit keine Zuständigkeit durch Zusammenhang begründet ist.
Gehen ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz und das Hauptsacheverfahren am
gleichen Tag ein, bestimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die
Zuständigkeit. Bei mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die am
gleichen Tag eingehen, entscheidet der Zeitpunkt des Einganges über die Reihenfolge
der Eintragung. Bei Eingang zur gleichen Zeit ist entsprechend Ziffer VIII am Ende zu
verfahren.
Ziffern XII. und XIII. gelten für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend.
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X. Anträge auf Prozesskostenhilfe
Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe zu bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der
Zuständigkeit des/der Vorsitzenden, der zur Zeit für das Verfahren zuständig ist.
XI. Kammerübergreifende Übernahme
Unter den Voraussetzungen des § 113 SGG kann ein Verfahren kammerübergreifend
übernommen werden.
XII. Mehrere Verfahren eines Klägers/einer Klägerin
Erhebt eine natürliche Person weitere Klagen in demselben Sachgebiet, so wird für die
weiteren Klagen die Zuständigkeit der Kammer begründet, die bereits für das erste
Klageverfahren zuständig ist. Dies gilt nicht, soweit zum Zeitpunkt der Erhebung der
weiteren Klage die zuerst rechtshängig gewordene Klage bereits erledigt ist. Verfahren
gegen Zusatz- und Sonderversorgungsträger gelten als eigenes Sachgebiet.
XIII. Mehrere Verfahren einer Bedarfsgemeinschaft
Ist bereits ein Verfahren eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft oder der
Bedarfsgemeinschaft insgesamt anhängig, ist die Kammer auch für weitere Verfahren der
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuständig. Das gilt auch, wenn die Frage der
Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft selber streitig ist.
XIV. Neben- und Folgeentscheidungen
Für Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch erledigten Verfahren, insbesondere
Kostengrundentscheidung
und
nachträgliche
Prüfung
zur
Aufhebung
von
Prozesskostenhilfe, soweit diese in die richterliche Zuständigkeit fällt, gilt:
AS-Sachen der 8. Kammer fallen in die Bearbeitung der 11. Kammer;
AS-Sachen der 9. Kammer und der 16. Kammer fallen in die Bearbeitung der 12.
Kammer;
AS-Sachen der 12. Kammer, soweit Neben- und Folgeentscheidungen bis zum
15.03.2015 offen waren, fallen in die Bearbeitung der 7. Kammer;
U-Sachen fallen in die Bearbeitung der 13. Kammer;
R-Sachen mit Beitragsstreitverfahren fallen in die Bearbeitung der 8. Kammer. Im
Übrigen fallen R-Sachen der 4. Kammer mit geraden Endziffern in die Bearbeitung
der 2. Kammer und mit ungeraden Endziffern in die Bearbeitung der 10. Kammer;
KR-Sachen, mit Ausnahme der KR-Sachen der 16. Kammer, fallen bei ungeraden
Endziffern in die Bearbeitung der 17. Kammer und bei geraden Endziffern in die
Bearbeitung der 4. Kammer.
Im Übrigen fällt die Zuständigkeit für Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch
erledigten Verfahren in die Kammer entsprechend der Kammerziffer des Aktenzeichens.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen zum Kostenrecht, die in die Zuständigkeit der
9. Kammer fallen (Angelegenheiten des Kostenrechts, Ziffer IV. der Anlage 1), sowie
Entscheidungen nach Ziffer VII. der Anlage 1 (Wiederaufnahme).
-9-
Anlage 2 zum Geschäftsverteilungsplan 2016 des Sozialgerichts Neubrandenburg
(berichtigt am 06.01.2016)
1. Zuordnung im Turnus
I. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "R" werden, soweit sie nicht
ausdrücklich der 8. Kammer (Beitragsstreitverfahren) oder der 10. Kammer (Zusatz- und
Sonderversorgung) zugewiesen sind, wie folgt verteilt:
auf die 2. Kammer:
auf die 10. Kammer:
6 Verfahren
4 Verfahren.
II. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "KR" werden, soweit sie nicht
der 8. und der 16. Kammer zugewiesen sind, wie folgt verteilt:
auf die 4. Kammer :
auf die 17. Kammer :
Verfahren mit geraden Endziffern
Verfahren mit ungeraden Endziffern
III. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "AS" werden wie folgt im Turnus
verteilt:
3. Kammer:
7. Kammer:
11. Kammer:
12. Kammer:
13. Kammer:
14. Kammer:
15. Kammer:
3 Verfahren
4 Verfahren
5 Verfahren
4 Verfahren
3 Verfahren
3 Verfahren
5 Verfahren
IV. Ergibt sich aus der Anlage 1 eine der Turnuszuteilung entgegenstehende Zuteilung, wird
der Turnus unterbrochen und das Verfahren - unter Anrechnung auf den Turnus eingetragen. Dies gilt auch für eingehende Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Erfolgt eine Eintragung in derselben Kammer nach Anlage 1 Ziffer VII. (Wiederaufnahme)
oder nach Verfahrenstrennung, erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus.
2. Bestandsverteilung
I. Bestände verbleiben, soweit nicht nachfolgend anders geregelt, in der Kammer, in der sie
am 31. Dezember 2015 anhängig waren.
II. In die Zuständigkeit der 1. Kammer werden aus der 17. Kammer die am 31.12.2015
anhängigen JE-Verfahren übertragen.
III. In die Zuständigkeit der 8. Kammer werden aus der 2. Kammer, aus der 4. Kammer und
aus der 10. Kammer die am 31.12.2015 anhängigen Beitragsstreitverfahren (Angelegenheiten der Rentenversicherung und der Krankenversicherung, soweit sie die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung oder die Beitragseinziehung betreffen)
mit Ausnahme der Fälle des Rentenüberleitungsrechts gemäß § 229a SGB IV übertragen.
IV. In die Zuständigkeit der 2. Kammer werden aus dem Bestand der 10. Kammer
120 Klageverfahren, die nach dem 30.06.2014 eingegangen sind, übertragen, beginnend
jeweils mit dem ältesten Verfahren, bezogen auf den Stichtag 20.12.2015. Von der
Übertragung ausgenommen sind Verfahren, in denen ein Gerichtsbescheid erlassen
- 10 -
wurde oder die bereits terminiert sind bzw. in denen RiSG Henneberg bereits verhandelt
oder mündlich erörtert hat. Verfahren, einschließlich solcher des einstweiligen Rechtsschutzes, werden unter Anrechnung auf die Gesamtzahl zusammen übertragen, wenn
sie im Sachzusammenhang stehen.
V. In die Zuständigkeit der 2. Kammer werden aus dem Bestand der 8. Kammer diejenigen
Verfahren zurück übertragen, die zum Stichtag 15.12.2015 bereits durch RiSG Korzetz
terminiert waren, in denen ein Gerichtsbescheid erlassen wurde oder in denen RiSG
Korzetz bereits verhandelt oder mündlich erörtert hat. Darüber hinaus werden aus dem
Bestand der 8. Kammer alle nach dem 30.11.2014 eingegangenen Klageverfahren in die
2. Kammer zurück übertragen, mit Ausnahme der Beitragsstreitverfahren.
VI. In die Zuständigkeit der 3. Kammer werden aus dem Bestand der 12. Kammer
100 Klageverfahren, die nach dem 30.06.2012 eingegangen sind, und aus dem Bestand
der 14. Kammer 100 Klageverfahren, die nach dem 30.06.2013 eingegangen sind, unter
entsprechender Anwendung von Anlage 1 Ziffern XII. (mehrere Verfahren eines Klägers)
und XIII. (Bedarfsgemeinschaft), übertragen, beginnend jeweils mit dem ältesten
Verfahren, bezogen auf den Stichtag 20.12.2015. Von der Übertragung ausgenommen
sind Verfahren, in denen ein Gerichtsbescheid erlassen wurde oder die bereits terminiert
sind bzw. in denen RiSG Grade bereits verhandelt oder mündlich erörtert hat. Verfahren,
einschließlich solcher des einstweiligen Rechtsschutzes, werden unter Anrechnung auf
die Gesamtzahl zusammen übertragen, wenn sie im Sachzusammenhang stehen.
VII. In die Zuständigkeit der 16. Kammer werden aus den Beständen der 4. und der
17. Kammer die anhängigen Klageverfahren in Angelegenheiten der Krankenversicherung übertragen, soweit Kläger und Beklagter ausschließlich einerseits
Krankenhäuser bzw. Träger von Krankenhäusern und andererseits Krankenkassen
oder Verbände von Krankenkassen sind.
- 11 -
Anlage 3 zum Geschäftsverteilungsplan 2016 des Sozialgerichts Neubrandenburg
Die Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Kammern und die Festlegung
der Reihenfolge ihrer Heranziehung werden wie folgt geregelt:
1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden den Kammern gemäß der anliegenden
Listen A, B und C zugeteilt.
Die 1., 2., 3., 4., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16. und 17. Kammer greifen gemeinsam
auf die Liste A zurück, wobei die Heranziehungsliste mit den zwischenzeitlich erfolgten
Änderungen (Anlage) fortgeführt wird. Maßgebend für die Heranziehung ist jeweils das Datum
des Einganges der ersten Ladungsverfügung des Kammervorsitzes für diesen Sitzungstag
auf der Geschäftsstelle. Gehen am selben Tag Ladungsverfügungen verschiedener
Vorsitzenden ein, die auf dieselbe Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
zugreifen, richtet sich die Reihenfolge der Heranziehung nach der numerischen Reihenfolge
der Kammern.
Für die 5. Kammer gilt die Liste B.
Für die 6. Kammer gilt die Liste C.
2. Die nach §§ 17 Abs. 3, 60 SGG für ein Verfahren ausgeschlossenen Richterinnen und Richter
sind bei der Heranziehung für den betroffenen Sitzungstag zu übergehen und die/der
listennächste ehrenamtliche Richter/in ist heranzuziehen.
Die/Der so übergangene ehrenamtliche Richter/in ist für den nächsten Termin heranzuziehen,
für den ehrenamtliche Richter/innen noch nicht bestimmt sind und für den sie/er nicht nach §
17 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist.
Als ausgeschlossen gemäß § 17 Abs. 3 SGG gelten Bedienstete eines Krankenversicherungsträgers für einen Sitzungstag, für den Streitigkeiten aus dem Bereich der Krankenversicherung terminiert sind. Die zu § 17 Abs. 3 SGG getroffene Regelung ist entsprechend
anzuwenden.
3. Beschäftigte der Gemeinden, Ämter, Kreise und der Bundesagentur für Arbeit werden für
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht herangezogen. Die Regelung
unter Ziffer 2 gilt entsprechend.
4. Verhinderung
a) Ist eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamtlicher Richter verhindert, an einer
Sitzung teilzunehmen,
oder
b) wird eine bereits geladene Sitzung aufgehoben oder auf einen anderen Tag verlegt und
war die ehrenamtliche Richterin bzw. der ehrenamtliche Richter bereits geladen,
so gilt sie/er für die weitere Ausschöpfung der Liste als herangezogen. Für sie/ihn ist die/der
für eine spätere Sitzung noch nicht geladene listennächste ehrenamtliche Richter/in
heranzuziehen.
c) Wird es durch die Verhinderung einer bereits geladenen ehrenamtliche Richterin bzw.
eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters erforderlich, binnen einer Frist bis zu 1
Woche vor dem Termin - und damit kurzfristig – eine/n andere/n ehrenamtlichen Richter/in
zu laden, so gelten jene ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die der kurzfristigen
Ladung nicht nachkommen können, nicht als herangezogen.
Der bzw. die nachzuladende Richter/in ist telefonisch zu laden. Wenn er/sie telefonisch
nicht erreicht werden kann, gilt diese/r als nicht erreichbar. Es ist die/der nächstberufene
telefonisch erreichbare Richter/in zu laden.
5. Scheiden eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus, so tritt an die
Stelle auf der Heranziehungsliste der/die für sie/ihn neuberufene Richter/in.
6. Wird aus besonderen Gründen von der Reihenfolge abgewichen (§ 6 Ziff. 1 S. 2 SGG), so tritt
durch die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterin bzw. des ehrenamtlichen Richters
keine Unterbrechung in der weiteren Ausschöpfung der Liste ein. In derartigen Fällen sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
- 12 -
Liste A
a) Kreis der Arbeitgeber
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
Eifel, Roland
Hübner, Birgit
Bieschke, Volker
Dr. Kruse, Peter
Wilken, Dietmar
Jahnke, Siegmar
Fitzke, Helmut
Lorenz, Christine
Prof. Dr. Oppermann, Roman Frank
Jahn, Regine
Trense, Fred
Prof. Dr. Werle, Egon
N.N. (Schneider, Heidemarie, gestrichen am 10.12.2015)
Stork, Birgit
Benthien, Hans-Joachim
Leffler, Andrea
Lübs, Grit
Mesekow, Liane
Meyer, Uwe
Juhnke, Margit
N.N. (Prof. Dr. Teschke, Gerd, gestrichen am 23.04.2015)
Behrns, Kai
Berling, Karl
Birkner, Christiane
Gaschler, Ilona
Granitzki, Wolfgang
Henning, Erich
Stabenow, Kerstin
Kamm, Bringfriede
Segebarth, Undine
Müller, Almut
Neubauer, Hartwig
Pfoth, Antje
Schneider, Claudia
Peters, Karina
Schulz, Marco
Prof. Dr. Seider, Harald
Tödter, Gerald
N.N. (Wichmann, Bettina, gestrichen am 17.04.2015)
Heine, Cindy
- 13 -
b) Kreis der Versicherten
1. Karwe, Uwe
2. Dumke, Angelika
3. Wendler, Cornelia
4. Wagener, Monika
5. Hülsdünker, Heinrich
6. Klaus, Regina
7. Ramien, Frank
8. Görich, Cornelia
9. N.N. (Nölte-Hopp, Katja, gestrichen am 22.04.2015)
10. N.N (Ernst, Viola, gestrichen am 17.04.2015)
11. Wirth, Astrid
12. George, Doris
13. Jablonski, Manuela
14. Werth, Marlis
15. Weigmann, Knut
16. Hoffmann, Christina
17. Knodel, Christa
18. Schulz, Mike
19. Schulze-Rathsack, Adela
20. Langbecker, Bernd
21. Matzke, Steffi
22. Schmoock, Kirsten
23. Henkel, Renate
24. Jacholke, Dorén
25. Bräuer, Cordula
26. Kummer, Susanne
27. Stoll, Heidi
28. Bieler, Dietmar
29. Santamaria Diaz, Gerlind
30. Schön, Dieter
31. Wittbrodt, Bärbel
32. Beilke, Maik
33. Gellenthin, Manuel
34. Uteß, Stefanie
35. Lemanski, Martina
36. Welthe, Erich
37. Anhorn, Andrea
38. Fuhrmann, Dietmar
39. Langbecker, Ricarda
40. Trummer, Donald
- 14 -
Liste B
a) Mit der Kriegsopferversorgung vertraute Personen:
1.
2.
3.
4.
Strobach, Grit
Stegemann, Ansgar
Krüger-Pöhlitz, Michael
Verch, Thomas
b) Versorgungsberechtigte
1.
2.
3.
4.
Sack, Eckhard
Schmidt, Ramona
Börs, Wolfgang
Bitter, Karin
Liste C
1. Wolff, Michael
2. Nepperschmidt, Kathrin
3. Becker, Manuela
4. Mielke, Uwe
5. Klopsch, Renate
6. Hartz, Steffi
7. Mewes, Stefanie
8. Scheunemann, Simone
9. Taraschewski, Gerald
10. Niedergesäß, Rainer
11. Zerbe, Gudrun
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