Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Neubrandenburg für das Geschäftsjahr 2016 I. Es sind 17 Kammern gebildet. Besetzung der Kammern: 1. Kammer Vorsitzende: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg 2. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Korzetz 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Gorn 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger 3. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Wiedner 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski 2. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann 4. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Henneberg 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Gorn 5. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Neumann 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz 6. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Pohlenz 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Grade 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski 7. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Pohlenz 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Grade 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski 8. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Gorn 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz 9. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Wiedner 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski 2. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann -1- 10. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Henneberg 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Gorn 11. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Schober 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Grade 12. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Grade 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner 13. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Dr. Traeger 1. Vertretung: Direktorin des Sozialgerichts Hagemann 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Schober 14. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Gorn 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz 15. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht von Gliszczynski 1. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Schober 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Neumann 16. Kammer Vorsitzender: Richter am Sozialgericht Grade 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Pohlenz 2. Vertretung: Richterin am Sozialgericht Wiedner 17. Kammer Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht Neumann 1. Vertretung: Richter am Sozialgericht Henneberg 2. Vertretung: Richter am Sozialgericht Korzetz Darüber hinaus vertreten sich die ordentlichen Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Neubrandenburg in weiterer Vertretung in der aufsteigenden Reihenfolge der Kammern, wobei auf die 17. Kammer die 1. Kammer folgt. Sollte diese Regelung zu einer Drittvertretung in der Person eines Kammervorsitzenden führen, wird dieser Vertreter zunächst übersprungen, bis alle anwesenden Kammervorsitzenden jeweils zwei Vertretungen wahrnehmen. -2- II. Verteilung der Geschäfte auf die Kammern: Vorbemerkung: Bestände verbleiben, soweit nicht ausdrücklich in Anlage 2 abweichend geregelt, in der Kammer, in der sie am 31.12.2015 anhängig waren. 1. Kammer 1. Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. 2. Rechts- und Amtshilfeersuchen für Angelegenheiten der Arbeitsförderung. 3. Erinnerungen gegen die Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen, Zeugen und Kläger nach dem JVEG, die der Richterin bzw. dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden (JE-Verfahren). 4. Angelegenheiten des Sozialgerichts Neubrandenburg, für die die Zuständigkeit einer anderen Kammer nicht begründet ist, u. a. AR-Verfahren (mit Ausnahme der Schutzschriften in Angelegenheiten der Kranken- und Pflegeversicherung). 2. Kammer 1. Angelegenheiten der Rentenversicherung (einschließlich solchen des Rentenüberleitungsrechts gemäß § 229a SGB VI) entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2, mit Ausnahme der Angelegenheiten gegen Zusatzversorgungsträger und Sonderversorgungsträger sowie Rentenversicherungsträger, wenn auch die Berücksichtigung weiterer oder höherer Entgelte nach dem AAÜG streitig ist, die der 10. Kammer zugewiesen sind, sowie mit Ausnahme der Beitragsstreitverfahren, die der 8. Kammer zugewiesen sind. 2. Rechts- und Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Rentenversicherung. 3. Kammer 1. Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 2. Rechts- und Amtshilfeersuchen und Vollstreckungsgegenklagen, einschließlich einstweiliger Anordnungen, in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 4. Kammer Angelegenheiten der Krankenversicherung entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2, soweit sie nicht der 16. Kammer zugewiesen sind. -3- 5. Kammer 1. Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechtes. 2. Rechts- und Amtshilfeersuchen für das unter Ziffer 1 aufgeführte Sachgebiet. 6. Kammer 1. Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. 2. Rechts- und Amtshilfeersuchen für das unter Ziffer 1 aufgeführte Sachgebiet. 7. Kammer Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 8. Kammer 1. Angelegenheiten der Rentenversicherung und der Krankenversicherung, soweit sie die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung oder die Beitragseinziehung betreffen (Beitragsstreitverfahren), mit Ausnahme der Fälle des Rentenüberleitungsrechts gemäß § 229a SGB VI. 2. Angelegenheiten der Rentenversicherung, wie sie am 01.01.2016 in der 8. Kammer anhängig waren, soweit der Bestand nicht gemäß Anlage 2 in die 2. Kammer zurück übertragen wurde, ohne Zuweisung von neu eingehenden Verfahren. 9. Kammer Kostenrecht, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist. 10. Kammer 1. Angelegenheiten der Rentenversicherung gegen Zusatzversorgungsträger und Sonderversorgungsträger sowie Rentenversicherungsträger, wenn auch die Berücksichtigung weiterer oder höherer Entgelte nach dem AAÜG streitig ist. 2. Übrige Angelegenheiten der Rentenversicherung (einschließlich solchen des Rentenüberleitungsrechts gemäß § 229a SGB VI) entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2, mit Ausnahme der Beitragsstreitverfahren, die der 8. Kammer zugewiesen sind. 11. Kammer Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. -4- 12. Kammer Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 13. Kammer 1. Angelegenheiten der Unfallversicherung einschließlich der knappschaftlichen Unfallversicherung. 2. Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 3. Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter nach §§ 18, 21 und 22 SGG. 4. Anträge über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 60 SGG außerhalb von Verhandlungs- und Erörterungsterminen. 5. Rechts- und Amtshilfeersuchen für das unter Ziffer 1 aufgeführte Sachgebiet. 14. Kammer Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 15. Kammer 1. Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2. 2. Angelegenheiten des Kindergeldrechts (Registerzeichen „KG“ und „BK“). 3. Angelegenheiten des Elterngeld- und Erziehungsgeldrechtes. 4. Rechts- und Amtshilfeersuchen für die unter Ziffern 2 und 3 aufgeführten Sachgebiete. 16. Kammer Angelegenheiten der Krankenversicherung, soweit Kläger und Beklagter ausschließlich einerseits Krankenhäuser bzw. Träger von Krankenhäusern und andererseits Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen sind. 17. Kammer 1. Angelegenheiten der Krankenversicherung entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Anlagen 1 und 2, soweit sie nicht der 16. Kammer zugewiesen sind. 2. Angelegenheiten der Pflegeversicherung, Registerzeichen „P“, einschließlich der knappschaftlichen Pflegeversicherung 3. Rechts- und Amtshilfeersuchen sowie Schutzschriften für die unter Ziffern 1 und 2 aufgeführten Sachgebiete. -5- III. Anlagen Anlage 1: Allgemeine Zuständigkeitsregelungen Anlage 2: Zuordnung im Turnus und Bestandsverteilung Anlage 3: Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Präsidium des Sozialgerichts Neubrandenburg Neubrandenburg, den 21. Dezember 2015 Hagemann Korzetz Pohlenz Neumann Wiedner -6- Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan 2016 des Sozialgerichts Neubrandenburg Allgemeine Zuständigkeitsregelungen I. Zu den Angelegenheiten der Krankenversicherung gehören auch: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Mutterschutzgesetz, b) alle Streitigkeiten wegen Beitragsforderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung, soweit die Krankenkassen als zuständige Einzugsstelle Kläger oder Beklagte sind. II. Zu den Angelegenheiten der Arbeitsförderung gehören auch: Streitsachen zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Erteilung von Arbeitsbescheinigungen im Sinne des § 312 SGB III. III. Folgende Verfahren, deren Zuordnung sich nicht zweifelsfrei aus der AktenO SGB ergibt, werden unter dem Registerzeichen R geführt: - Streitigkeiten nach der Satzung der Seemannskasse, - Streitigkeiten nach § 19 Abs. 2 Entwicklungshelfergesetz, - Streitigkeiten nach § 27 Abs. 2 berufliches Rehabilitationsgesetz, - Streitigkeiten nach § 6 Entschädigungsrentengesetz, - Streitigkeiten nach § 6 Versorgungsruhensgesetz, - Streitigkeiten nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet, - Streitigkeiten nach der Künstlersozialversicherung, - Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. IV. Zu den Angelegenheiten des Kostenrechtes (der 9. Kammer) gehören: Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder die Festsetzung der Vergütung einer/eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin/ Rechtsanwaltes, die der Richterin/dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden. V. Güterichter Als Güterichter im Sinne von § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO werden entsprechend einer Vereinbarung mit dem Präsidium des Sozialgerichts Rostock die Güterichter des Sozialgerichts Rostock auch für den Bezirk des Sozialgerichts Neubrandenburg bestimmt. VI. Im Übrigen gilt folgende Regelung Die Zuständigkeit der Kammer richtet sich nach den Beklagten. Für zugewiesene Sachen ist jeweils die Kammer zuständig, die über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der betreffenden Behörde bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts zu befinden hat. -7- VII. Wiederaufnahme Für zurückverwiesene, wieder aufgenommene oder fortgesetzte Streitsachen und für Sachen, in denen prozessbeendende Erklärungen angefochten werden, ist bei Wiederaufnahme des Verfahrens die Zuständigkeit derjenigen Kammer begründet, in welcher die Austragung erfolgt ist. Ist diese Kammer für Verfahren aus diesem Rechtsgebiet nicht mehr zuständig oder existiert die Kammer nicht mehr, wird das Verfahren wie eine neu eingegangene Sache eingetragen. Das wieder eingetragene Verfahren wird im Sinne von Ziffer XII. als später eingegangen behandelt. VIII. Reihenfolge Gehen mehrere Sachen für ein Sachgebiet an einem Tag ein, so werden die Eintragungen in das Prozessregister in alphabetischer Reihenfolge der Klägernamen vorgenommen. Bei mehreren Eingängen von Klägern, deren Namen mit demselben Buchstaben beginnen, erfolgt die Eintragung nach der alphabetischen Reihenfolge der weiteren Buchstaben des Namens, sodann des zuerst genannten Vornamens. Bei zusammengesetzten Namen ist der Anfangsbuchstabe des Hauptbestandteiles des Namens entscheidend (z.B. de Vries, Anfangsbuchstabe V; Freiherr von Richthofen = R; Schulte zu Wiesch = Sch). Bei Namen von Versicherungsträgern, juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist der Anfangsbuchstabe des wesentlichen Ortshinweises entscheidend (z. B. Deutsche Rentenversicherung Nord = N; AOK Neubrandenburg = N). Bei Doppelnamen ist der erste groß geschriebene Name des Klägers maßgeblich (z. B. Meyer-Hagen = M; Schmidt-Waren = S). Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden sogleich nach Eingang dem Registerführer zur unverzüglichen Eintragung vorgelegt. Werden mehrere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Registerführer gleichzeitig zur Eintragung vorgelegt, gilt die oben genannte alphabetische Reihenfolge. IX. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Hinsichtlich der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Zuständigkeit abweichend von der Endziffernverteilung und der Turnusverteilung der Anlage 2 wie folgt geregelt: Sofern für einen Sachbereich mehrere Kammern zuständig sind, erfolgt die Zuteilung der Sachen im Turnus abwechselnd und ausgerichtet an der Bezeichnung der Kammern aufsteigend im Wechsel 1 zu 1. Ist eine Kammer mit einem laufenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befasst, so ist sie auch für später anhängig werdende Verfahren in der Hauptsache und im einstweiligen Rechtsschutz zuständig. Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, so ist bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer auch für nachfolgende Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben. Wird der Turnus so unterbrochen, erhält die übergangene Kammer das darauf folgende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, soweit keine Zuständigkeit durch Zusammenhang begründet ist. Gehen ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz und das Hauptsacheverfahren am gleichen Tag ein, bestimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuständigkeit. Bei mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die am gleichen Tag eingehen, entscheidet der Zeitpunkt des Einganges über die Reihenfolge der Eintragung. Bei Eingang zur gleichen Zeit ist entsprechend Ziffer VIII am Ende zu verfahren. Ziffern XII. und XIII. gelten für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend. -8- X. Anträge auf Prozesskostenhilfe Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe zu bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der Zuständigkeit des/der Vorsitzenden, der zur Zeit für das Verfahren zuständig ist. XI. Kammerübergreifende Übernahme Unter den Voraussetzungen des § 113 SGG kann ein Verfahren kammerübergreifend übernommen werden. XII. Mehrere Verfahren eines Klägers/einer Klägerin Erhebt eine natürliche Person weitere Klagen in demselben Sachgebiet, so wird für die weiteren Klagen die Zuständigkeit der Kammer begründet, die bereits für das erste Klageverfahren zuständig ist. Dies gilt nicht, soweit zum Zeitpunkt der Erhebung der weiteren Klage die zuerst rechtshängig gewordene Klage bereits erledigt ist. Verfahren gegen Zusatz- und Sonderversorgungsträger gelten als eigenes Sachgebiet. XIII. Mehrere Verfahren einer Bedarfsgemeinschaft Ist bereits ein Verfahren eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft oder der Bedarfsgemeinschaft insgesamt anhängig, ist die Kammer auch für weitere Verfahren der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuständig. Das gilt auch, wenn die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft selber streitig ist. XIV. Neben- und Folgeentscheidungen Für Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch erledigten Verfahren, insbesondere Kostengrundentscheidung und nachträgliche Prüfung zur Aufhebung von Prozesskostenhilfe, soweit diese in die richterliche Zuständigkeit fällt, gilt: AS-Sachen der 8. Kammer fallen in die Bearbeitung der 11. Kammer; AS-Sachen der 9. Kammer und der 16. Kammer fallen in die Bearbeitung der 12. Kammer; AS-Sachen der 12. Kammer, soweit Neben- und Folgeentscheidungen bis zum 15.03.2015 offen waren, fallen in die Bearbeitung der 7. Kammer; U-Sachen fallen in die Bearbeitung der 13. Kammer; R-Sachen mit Beitragsstreitverfahren fallen in die Bearbeitung der 8. Kammer. Im Übrigen fallen R-Sachen der 4. Kammer mit geraden Endziffern in die Bearbeitung der 2. Kammer und mit ungeraden Endziffern in die Bearbeitung der 10. Kammer; KR-Sachen, mit Ausnahme der KR-Sachen der 16. Kammer, fallen bei ungeraden Endziffern in die Bearbeitung der 17. Kammer und bei geraden Endziffern in die Bearbeitung der 4. Kammer. Im Übrigen fällt die Zuständigkeit für Neben- und Folgeentscheidungen in statistisch erledigten Verfahren in die Kammer entsprechend der Kammerziffer des Aktenzeichens. Davon unberührt bleiben Entscheidungen zum Kostenrecht, die in die Zuständigkeit der 9. Kammer fallen (Angelegenheiten des Kostenrechts, Ziffer IV. der Anlage 1), sowie Entscheidungen nach Ziffer VII. der Anlage 1 (Wiederaufnahme). -9- Anlage 2 zum Geschäftsverteilungsplan 2016 des Sozialgerichts Neubrandenburg (berichtigt am 06.01.2016) 1. Zuordnung im Turnus I. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "R" werden, soweit sie nicht ausdrücklich der 8. Kammer (Beitragsstreitverfahren) oder der 10. Kammer (Zusatz- und Sonderversorgung) zugewiesen sind, wie folgt verteilt: auf die 2. Kammer: auf die 10. Kammer: 6 Verfahren 4 Verfahren. II. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "KR" werden, soweit sie nicht der 8. und der 16. Kammer zugewiesen sind, wie folgt verteilt: auf die 4. Kammer : auf die 17. Kammer : Verfahren mit geraden Endziffern Verfahren mit ungeraden Endziffern III. Neu eingehende Verfahren mit dem Registerzeichen "AS" werden wie folgt im Turnus verteilt: 3. Kammer: 7. Kammer: 11. Kammer: 12. Kammer: 13. Kammer: 14. Kammer: 15. Kammer: 3 Verfahren 4 Verfahren 5 Verfahren 4 Verfahren 3 Verfahren 3 Verfahren 5 Verfahren IV. Ergibt sich aus der Anlage 1 eine der Turnuszuteilung entgegenstehende Zuteilung, wird der Turnus unterbrochen und das Verfahren - unter Anrechnung auf den Turnus eingetragen. Dies gilt auch für eingehende Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Erfolgt eine Eintragung in derselben Kammer nach Anlage 1 Ziffer VII. (Wiederaufnahme) oder nach Verfahrenstrennung, erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus. 2. Bestandsverteilung I. Bestände verbleiben, soweit nicht nachfolgend anders geregelt, in der Kammer, in der sie am 31. Dezember 2015 anhängig waren. II. In die Zuständigkeit der 1. Kammer werden aus der 17. Kammer die am 31.12.2015 anhängigen JE-Verfahren übertragen. III. In die Zuständigkeit der 8. Kammer werden aus der 2. Kammer, aus der 4. Kammer und aus der 10. Kammer die am 31.12.2015 anhängigen Beitragsstreitverfahren (Angelegenheiten der Rentenversicherung und der Krankenversicherung, soweit sie die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung oder die Beitragseinziehung betreffen) mit Ausnahme der Fälle des Rentenüberleitungsrechts gemäß § 229a SGB IV übertragen. IV. In die Zuständigkeit der 2. Kammer werden aus dem Bestand der 10. Kammer 120 Klageverfahren, die nach dem 30.06.2014 eingegangen sind, übertragen, beginnend jeweils mit dem ältesten Verfahren, bezogen auf den Stichtag 20.12.2015. Von der Übertragung ausgenommen sind Verfahren, in denen ein Gerichtsbescheid erlassen - 10 - wurde oder die bereits terminiert sind bzw. in denen RiSG Henneberg bereits verhandelt oder mündlich erörtert hat. Verfahren, einschließlich solcher des einstweiligen Rechtsschutzes, werden unter Anrechnung auf die Gesamtzahl zusammen übertragen, wenn sie im Sachzusammenhang stehen. V. In die Zuständigkeit der 2. Kammer werden aus dem Bestand der 8. Kammer diejenigen Verfahren zurück übertragen, die zum Stichtag 15.12.2015 bereits durch RiSG Korzetz terminiert waren, in denen ein Gerichtsbescheid erlassen wurde oder in denen RiSG Korzetz bereits verhandelt oder mündlich erörtert hat. Darüber hinaus werden aus dem Bestand der 8. Kammer alle nach dem 30.11.2014 eingegangenen Klageverfahren in die 2. Kammer zurück übertragen, mit Ausnahme der Beitragsstreitverfahren. VI. In die Zuständigkeit der 3. Kammer werden aus dem Bestand der 12. Kammer 100 Klageverfahren, die nach dem 30.06.2012 eingegangen sind, und aus dem Bestand der 14. Kammer 100 Klageverfahren, die nach dem 30.06.2013 eingegangen sind, unter entsprechender Anwendung von Anlage 1 Ziffern XII. (mehrere Verfahren eines Klägers) und XIII. (Bedarfsgemeinschaft), übertragen, beginnend jeweils mit dem ältesten Verfahren, bezogen auf den Stichtag 20.12.2015. Von der Übertragung ausgenommen sind Verfahren, in denen ein Gerichtsbescheid erlassen wurde oder die bereits terminiert sind bzw. in denen RiSG Grade bereits verhandelt oder mündlich erörtert hat. Verfahren, einschließlich solcher des einstweiligen Rechtsschutzes, werden unter Anrechnung auf die Gesamtzahl zusammen übertragen, wenn sie im Sachzusammenhang stehen. VII. In die Zuständigkeit der 16. Kammer werden aus den Beständen der 4. und der 17. Kammer die anhängigen Klageverfahren in Angelegenheiten der Krankenversicherung übertragen, soweit Kläger und Beklagter ausschließlich einerseits Krankenhäuser bzw. Träger von Krankenhäusern und andererseits Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen sind. - 11 - Anlage 3 zum Geschäftsverteilungsplan 2016 des Sozialgerichts Neubrandenburg Die Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Kammern und die Festlegung der Reihenfolge ihrer Heranziehung werden wie folgt geregelt: 1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden den Kammern gemäß der anliegenden Listen A, B und C zugeteilt. Die 1., 2., 3., 4., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16. und 17. Kammer greifen gemeinsam auf die Liste A zurück, wobei die Heranziehungsliste mit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen (Anlage) fortgeführt wird. Maßgebend für die Heranziehung ist jeweils das Datum des Einganges der ersten Ladungsverfügung des Kammervorsitzes für diesen Sitzungstag auf der Geschäftsstelle. Gehen am selben Tag Ladungsverfügungen verschiedener Vorsitzenden ein, die auf dieselbe Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zugreifen, richtet sich die Reihenfolge der Heranziehung nach der numerischen Reihenfolge der Kammern. Für die 5. Kammer gilt die Liste B. Für die 6. Kammer gilt die Liste C. 2. Die nach §§ 17 Abs. 3, 60 SGG für ein Verfahren ausgeschlossenen Richterinnen und Richter sind bei der Heranziehung für den betroffenen Sitzungstag zu übergehen und die/der listennächste ehrenamtliche Richter/in ist heranzuziehen. Die/Der so übergangene ehrenamtliche Richter/in ist für den nächsten Termin heranzuziehen, für den ehrenamtliche Richter/innen noch nicht bestimmt sind und für den sie/er nicht nach § 17 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist. Als ausgeschlossen gemäß § 17 Abs. 3 SGG gelten Bedienstete eines Krankenversicherungsträgers für einen Sitzungstag, für den Streitigkeiten aus dem Bereich der Krankenversicherung terminiert sind. Die zu § 17 Abs. 3 SGG getroffene Regelung ist entsprechend anzuwenden. 3. Beschäftigte der Gemeinden, Ämter, Kreise und der Bundesagentur für Arbeit werden für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht herangezogen. Die Regelung unter Ziffer 2 gilt entsprechend. 4. Verhinderung a) Ist eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamtlicher Richter verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, oder b) wird eine bereits geladene Sitzung aufgehoben oder auf einen anderen Tag verlegt und war die ehrenamtliche Richterin bzw. der ehrenamtliche Richter bereits geladen, so gilt sie/er für die weitere Ausschöpfung der Liste als herangezogen. Für sie/ihn ist die/der für eine spätere Sitzung noch nicht geladene listennächste ehrenamtliche Richter/in heranzuziehen. c) Wird es durch die Verhinderung einer bereits geladenen ehrenamtliche Richterin bzw. eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters erforderlich, binnen einer Frist bis zu 1 Woche vor dem Termin - und damit kurzfristig – eine/n andere/n ehrenamtlichen Richter/in zu laden, so gelten jene ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die der kurzfristigen Ladung nicht nachkommen können, nicht als herangezogen. Der bzw. die nachzuladende Richter/in ist telefonisch zu laden. Wenn er/sie telefonisch nicht erreicht werden kann, gilt diese/r als nicht erreichbar. Es ist die/der nächstberufene telefonisch erreichbare Richter/in zu laden. 5. Scheiden eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus, so tritt an die Stelle auf der Heranziehungsliste der/die für sie/ihn neuberufene Richter/in. 6. Wird aus besonderen Gründen von der Reihenfolge abgewichen (§ 6 Ziff. 1 S. 2 SGG), so tritt durch die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterin bzw. des ehrenamtlichen Richters keine Unterbrechung in der weiteren Ausschöpfung der Liste ein. In derartigen Fällen sind die Gründe aktenkundig zu machen. - 12 - Liste A a) Kreis der Arbeitgeber 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. Eifel, Roland Hübner, Birgit Bieschke, Volker Dr. Kruse, Peter Wilken, Dietmar Jahnke, Siegmar Fitzke, Helmut Lorenz, Christine Prof. Dr. Oppermann, Roman Frank Jahn, Regine Trense, Fred Prof. Dr. Werle, Egon N.N. (Schneider, Heidemarie, gestrichen am 10.12.2015) Stork, Birgit Benthien, Hans-Joachim Leffler, Andrea Lübs, Grit Mesekow, Liane Meyer, Uwe Juhnke, Margit N.N. (Prof. Dr. Teschke, Gerd, gestrichen am 23.04.2015) Behrns, Kai Berling, Karl Birkner, Christiane Gaschler, Ilona Granitzki, Wolfgang Henning, Erich Stabenow, Kerstin Kamm, Bringfriede Segebarth, Undine Müller, Almut Neubauer, Hartwig Pfoth, Antje Schneider, Claudia Peters, Karina Schulz, Marco Prof. Dr. Seider, Harald Tödter, Gerald N.N. (Wichmann, Bettina, gestrichen am 17.04.2015) Heine, Cindy - 13 - b) Kreis der Versicherten 1. Karwe, Uwe 2. Dumke, Angelika 3. Wendler, Cornelia 4. Wagener, Monika 5. Hülsdünker, Heinrich 6. Klaus, Regina 7. Ramien, Frank 8. Görich, Cornelia 9. N.N. (Nölte-Hopp, Katja, gestrichen am 22.04.2015) 10. N.N (Ernst, Viola, gestrichen am 17.04.2015) 11. Wirth, Astrid 12. George, Doris 13. Jablonski, Manuela 14. Werth, Marlis 15. Weigmann, Knut 16. Hoffmann, Christina 17. Knodel, Christa 18. Schulz, Mike 19. Schulze-Rathsack, Adela 20. Langbecker, Bernd 21. Matzke, Steffi 22. Schmoock, Kirsten 23. Henkel, Renate 24. Jacholke, Dorén 25. Bräuer, Cordula 26. Kummer, Susanne 27. Stoll, Heidi 28. Bieler, Dietmar 29. Santamaria Diaz, Gerlind 30. Schön, Dieter 31. Wittbrodt, Bärbel 32. Beilke, Maik 33. Gellenthin, Manuel 34. Uteß, Stefanie 35. Lemanski, Martina 36. Welthe, Erich 37. Anhorn, Andrea 38. Fuhrmann, Dietmar 39. Langbecker, Ricarda 40. Trummer, Donald - 14 - Liste B a) Mit der Kriegsopferversorgung vertraute Personen: 1. 2. 3. 4. Strobach, Grit Stegemann, Ansgar Krüger-Pöhlitz, Michael Verch, Thomas b) Versorgungsberechtigte 1. 2. 3. 4. Sack, Eckhard Schmidt, Ramona Börs, Wolfgang Bitter, Karin Liste C 1. Wolff, Michael 2. Nepperschmidt, Kathrin 3. Becker, Manuela 4. Mielke, Uwe 5. Klopsch, Renate 6. Hartz, Steffi 7. Mewes, Stefanie 8. Scheunemann, Simone 9. Taraschewski, Gerald 10. Niedergesäß, Rainer 11. Zerbe, Gudrun -------------------------------------------------------------- - 15 -
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