Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter des

- G 5258 I a -
Geschäftsverteilungsplan
für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Trier
für die Zeit ab dem 01.10.2015:
Richter am Amtsgericht Ziegler ist mit Wirkung zum 01.10.2015 an
das Amtsgericht Trier abgeordnet worden.
Aus diesem Grund wird der Geschäftsverteilungsplan für das
Amtsgericht Trier mit Wirkung ab dem 01.10.2015 wie folgt
geändert:
I.
Es bearbeiten
Dezernat 1:
Direktor des Amtsgerichts Theis
a)
b)
c)
d)
die Entscheidungen über die Richterablehnung in Straf- und Bußgeldverfahren
die Angelegenheiten, die nach der Schiedsmannsordnung Rheinland-Pfalz dem
Amtsgericht zur Entscheidung zugewiesen sind,
die Regelinsolvenzverfahren, einschließlich Bestand.
die Zwangsvollstreckungssachen, mit Ausnahme der den Dezernaten 8 a und b
unter d) zugewiesenen Sachen (Anordnung der Zwangshaft nach §§ 334 AO,
54 PVG RhlPf, 67 VerwVollstrG RhlPf), die Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungssachen , einschließlich Bestand
Vertreter:
Zu a),b),c) Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier;
zu d) Richterin am Amtsgericht Klas
im Verhinderungsfall zu c):
Richterin am Amtsgericht Klas
Dezernat 2:
Richterin am Amtsgericht Patzak
(3/4 Arbeitskraft; Vorsitzende des Jugendschöffengerichts I)
a)
die Jugendschöffengerichtssachen mit den Anfangsbuchstaben B – K
einschließlich Bestand,
b)
die Jugendrichtersachen (außer Gs-Sachen), einschließlich der Bußgeld- und
Erzwingungshaftsachen, der Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs.
1
2 OWiG) mit den Anfangsbuchstaben B – K einschließlich Bestand,
c)
die Rechtshilfe in Straf- und Bußgeldsachen gegen Jugendliche und
Heranwachsende (außer Gs-Sachen) sowie in Jugendschutzsachen
(einschließlich Bestand).
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht Winterholler
Dezernat 3:
Richter Dr. Anton (1/2 Arbeitskraft)
a)
die Bußgeldsachen gegen Erwachsene aus Straßenverkehrsrecht
einschließlich Bestand,
b.)
die Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene sowie die Anträge auf
gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren betr. Erwachsene, jeweils
einschließlich Bestand.
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht Lübke
Dezernat 4:
Richterin am Amtsgericht Nicklas
a)
die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-,
Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und
Betäubungsmittelstrafsachen) mit den Anfangsbuchstaben C,F,H – N
einschließlich Bestand.
b)
die beim erweiterten Schöffengericht anhängig werdenden Sachen als
Beisitzer;
c)
die Privatklagesachen
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht A. Scholten
Dezernat 5:
2
Richter am Amtsgericht Ferring
(Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts I)
a)
die beim Schöffengericht oder erweiterten Schöffengericht anhängig werdenden
Strafsachen mit Ausnahme der Wirtschafts-, Steuer- und Monopolsachen
(einschließlich Bestand),
b)
die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen), soweit es sich
um Wein-, Lebensmittel-, Umwelt- und Betäubungsmittelsachen handelt
(einschließlich Bestand),
c)
die Wahl der Schöffen, die Auslosung der Schöffen sowie
die Feststellung der Jahresliste und der Dienstliste der Schöffen nach § 45 GVG
sowie die bzgl. der Schöffen zu treffenden Entscheidungen nach § 53 GVG.
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht I. Scholten
Dezernat 6
Richterin am Amtsgericht I. Scholten
(3/4 Arbeitskraft)
(Vorsitzende des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts II)
a)
die bei dem Schöffengericht oder erweiterten Schöffengericht anhängig
werdenden
aa) Steuerstrafsachen,
bb) Monopolstrafsachen,
cc) Wirtschaftsstrafsachen,
einschließlich Bestand.
b)
die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen), soweit es sich
um Wirtschafts-, Steuer- und Monopolsachen handelt einschließlich Bestand
c)
alle Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit Ausnahme der
Straßenverkehrsrechtssachen einschließlich Bestand
Vertreter:
Richter am Amtsgericht Ferring
3
Dezernat 7:
Richterin am Amtsgericht Winterholler
(Vorsitzende des Jugendschöffengerichts II)
a) die Jugendschöffengerichtssachen mit den Anfangsbuchstaben A, L – Z
(einschließlich Bestand),
b) die Jugendrichtersachen (außer Gs-Sachen), einschließlich der Bußgeld- und
Erzwingungshaftsachen, der Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs.
2 OWiG) mit den Anfangsbuchstaben A, L – Z einschließlich Bestand,
c) die Wahl und Auslosung der Jugendschöffen sowie die Feststellung der
Jahresliste und der Dienstliste der Schöffen nach § 45 GVG und die bzgl. Der
Jugendschöffen zu treffenden Entscheidungen nach § 53 GVG,
d) RinAG Winterholler nimmt zudem die Aufgaben des Vollzugsleiters für die
Vollstreckung von Freizeit – und Kurzarresten beim AG Trier wahr.
e) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-,
Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittelstrafsachen)
mit den Anfangsbuchstaben D,E,G einschließlich Bestand.
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht Patzak
Dezernat 8a
Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie-Haas (1/2 Arbeitskraft)
a)
die Haftrichtersachen gemäß RA 280 einschließlich solcher gegen
Heranwachsende und Jugendliche, (insoweit als Jugendrichter)
b)
die Ermittlungsrichtersachen (§ 162 StPO) gem. RA 290 einschließlich solcher
gegen Heranwachsende und Jugendliche (insoweit als Jugendrichter) sowie die
auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 162 StPO vorzunehmenden
Zeugenvernehmungen in Haft- und Ermittlungsrichtersachen, soweit nicht die
Zuständigkeit des Dez. 7 b) cc) gegeben ist,
c)
die beschleunigten Verfahren vor dem Strafrichter (§§ 417 ff. StPO)
einschließlich solcher gegen Heranwachsende (insoweit als Jugendrichter),
wenn
aa) d. Beschuldigte vorgeführt und die Hauptverhandlung sofort durchgeführt
wird, oder
bb) ein Antrag nach § 127 b StPO gestellt wird,
d)
die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach
§ 334 Abgabenordnung
4
§ 67 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (GVBl. 1952 S. 101),
e)
die Entscheidungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
Rheinland-Pfalz,
f)
die amtsrichterlichen Entscheidungen betreffend die Auslieferungshaft gem. §§
21 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG),
g)
die unter dem Registerzeichen XIV mit Zusatz B einzutragenden Haftsachen
und sonstige richterliche Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)
in den Kalenderwochen:
2,3, 5, 6, 9,10,14,15,16,19,22,23,27,28,30,31,34,35,36,39,42,43,46,47,50,51
Vertreter:
RAG Flesch
sowie im Verhinderungsfalle (ausgenommen Erholungsurlaub)
montags:
RinAG A. Scholten
dienstags:
RAG Ferring
mittwochs:
RinAG Nicklas
donnerstags:
RinAG Winterholler
freitags:
RinAG Patzak
Eine einmal begründete Zuständigkeit als Vertreter bleibt bis zur Beendigung des
Vertretungsfalles für alle in der Sache anstehenden Entscheidungen bestehen.
Maßgebend ist immer das Eingangsdatum.
Dezernat 8b
Richter am Amtsgericht Flesch (1/2 Arbeitskraft)
a)
die Haftrichtersachen gemäß RA 280 einschließlich solcher gegen
Heranwachsende und Jugendliche, (insoweit als Jugendrichter)
b)
die Ermittlungsrichtersachen (§ 162 StPO) gem. RA 290 einschließlich solcher
gegen Heranwachsende und Jugendliche (insoweit als Jugendrichter) sowie die
auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 162 StPO vorzunehmenden
Zeugenvernehmungen in Haft- und Ermittlungsrichtersachen, soweit nicht die
5
Zuständigkeit des Dez. 7 b) cc) gegeben ist,
c)
die beschleunigten Verfahren vor dem Strafrichter (§§ 417 ff. StPO)
einschließlich solcher gegen Heranwachsende (insoweit als Jugendrichter),
wenn
aa) d. Beschuldigte vorgeführt und die Hauptverhandlung sofort durchgeführt
wird, oder
bb) ein Antrag nach § 127 b StPO gestellt wird,
d)
die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach
§ 334 Abgabenordnung
§ 67 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (GVBl. 1952 S. 101),
e)
die Entscheidungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
Rheinland-Pfalz,
f)
die amtsrichterlichen Entscheidungen betreffend die Auslieferungshaft gem. §§
21 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG),
g)
die unter dem Registerzeichen XIV mit Zusatz B einzutragenden Haftsachen
und sonstige richterliche Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG).
in den Kalenderwochen:
1,4,7,8,11,12,13,17,18,20,21,24, 25,26,29 ,32,33,37,38,40,41,44,45,48, 49,52,53
Vertreter
RAG Dr. Werwie-Haas
sowie im Verhinderungsfalle (ausgenommen Erholungsurlaub)
montags:
RinAG A. Scholten
dienstags:
RAG Ferring
mittwochs:
RinAG Nicklas
donnerstags:
RinAG Winterholler
freitags:
RinAG Patzak
Eine einmal begründete Zuständigkeit als Vertreter bleibt bis zur Beendigung des
Vertretungsfalles für alle in der Sache anstehenden Entscheidungen bestehen.
Maßgebend ist immer das Eingangsdatum.
6
Dezernat 9 a:
Richterin am Amtsgericht A. Scholten
a.) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-,
Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittelstrafsachen)
mit den Anfangsbuchstaben O – S, einschließlich Bestand,
b.) die Rechtshilfe in Straf- und Bußgeldsachen gegen Erwachsene (außer in
Jugendschutzsachen) und Disziplinarsachen einschließlich Bestand,
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht Nicklas
Dezernat 9 b:
Richterin am Amtsgericht Lübke (1/2 Arbeitskraft)
a) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-,
Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittelstrafsachen)
mit den Anfangsbuchstaben A, B, T-Z einschließlich Bestand
b) die auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO vorzunehmenden
Zeugenvernehmungen in Haft- und Ermittlungsrichtersachen, soweit Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wegen Misshandlung von
Schutzbefohlenen Verfahrensgegenstand sind, einschließlich Bestand;
Vertreter:
zu a)
Richter Dr. Anton
zu b)
Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie-Haas in den Kalenderwochen:
2,3, 5, 6, 9,10,14,15,16,19,22,23,27,28,30,31,34,35,36,39,42,43,46,47,50,51
Richter am Amtsgericht Flesch in den Kalenderwochen:
1,4,7,8,11,12,13,17,18,20,21,24, 25,26,29 ,32,33,37,38,40,41,44,45, 48, 49,
52,53
Dezernat 10:
Richter am Amtsgericht Ziegler
die Betreuungs-, Vormundschafts- und Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3
FamFG sowie solche nach dem PsychKG mit den Anfangsbuchstaben
Anfangsbuchstaben A – I, K (einschließlich Bestand).
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht I. Scholten
7
im Verhinderungsfall:
Richterin am Amtsgericht Klas
Dezernat 11:
Richter am Amtsgericht D. Becker:
(Vorsitzender des Familiengerichts I)
die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl;
Vertreter:
Richter am Landgericht Heinemann
Dezernat 12:
Richterin am Amtsgericht Dr. Epp:
(Vorsitzende des Familiengerichts III)
die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl;
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht Orth
Dezernat 13:
Richter am Landgericht Heinemann
(Vorsitzender des Familiengerichts IV)
die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl
einschließlich Bestand.
Vertreter:
Richter am Amtsgericht D. Becker
Dezernat 14:
Richter am Landgericht Heinemann
(Vorsitzender des Familiengerichts II)
die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl.
Vertreter:
Richter am Amtsgericht D. Becker
8
Dezernat 15:
Richterin am Amtsgericht Orth
(Vorsitzende des Familiengerichts V)
die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl.
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht Dr. Epp
Dezernat 16a:
Richterin am Amtsgericht I. Scholten
(3/4 Arbeitskraft)
die Betreuungs-, Vormundschafts- und Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3
FamFG sowie solche nach dem PsychKG mit den Anfangsbuchstaben J, S
einschließlich Bestand;
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht Klas
im Verhinderungsfall:
Richter am Amtsgericht Ziegler
Dezernat 16b:
Richter am Amtsgericht Köhler (ständiger Vertreter des Direktors)
die Entscheidungen über die Richterablehnung in Zivil- und Vollstreckungssachen
(einschließlich Insolvenzverfahren).
Vertreter:
Direktor des Amtsgerichts Theis; im Verhinderungsfall: Richter am Amtsgericht Dr.
Wittschier
9
Dezernat 17:
Richterin am Amtsgericht Klas
a) die Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich Bestand
b) die Betreuungs-, Vormundschafts- und Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3
FamFG sowie solche nach dem PsychKG mit den Anfangsbuchstaben L – R, T - Z
(einschließlich Bestand).
Vertreter:
zu a)
Direktor des Amtsgerichts Theis
im Verhinderungsfall:
Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier
zu b)
Richter am Amtsgericht Ziegler
im Verhinderungsfall:
Richterin am Amtsgericht I. Scholten
Dezernat 18 a:
zur Zeit nicht besetzt
Dezernat 18 b:
Richterin am Amtsgericht Selbach (3/4 Arbeitskraft)
- die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben C und S sowie die WEG-Sachen,
- die ab Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N, P und Q mit den Endziffern 9
und 0
Vertreterin:
Richterin am Amtsgericht Baur
Dezernat 19:
Richterin am Amtsgericht Poser (1/2 Arbeitskraft)
10
- die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben F, R und W,
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht Selbach
Dezernat 20 a):
Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier (weiterer aufsichtsführender Richter)
a)
- die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben A, H, K, T und U;
- die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N, P und Q mit den Endziffern
4 – 6 und 8
b)
die Entscheidung über die Richterablehnungen in Familien-, Betreuungs- u.
Vormundschaftssachen.
Vertreter:
zu a)
Richter am Amtsgericht Wingenfeld
zu b)
Richter am Amtsgericht Köhler, im Verhinderungsfall: Direktor des Amtsgerichts
Theis
Dezernat 20 b):
Richterin am Amtsgericht Baur (1/2 Arbeitskraft)
- die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben B, D und I
- die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N, P und Q mit der Endziffer 7
Vertreter:
Richterin am Amtsgericht Poser
11
Dezernat 21:
Richter am Amtsgericht Wingenfeld:
a)
- die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben E,G, J, L, M, O,V, X,Y und Z;
- die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N, P und Q mit den Endziffern
1–3
b)
c)
d)
e)
die Nachlasssachen,
die Personenstandssachen,
die Beratungshilfesachen,
die Grundbuchsachen.
Vertreter:
Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier
Zum Güterichter wird bestellt:
DiRAG Theis
II.
Die vorstehende Verteilung der richterlichen Geschäfte bezieht sich nur auf die
eingehenden Sachen. Hinsichtlich der bereits anhängigen Sachen bleibt eine nach
den bisherigen Regelungen begründete Zuständigkeit bestehen, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit als Haftrichter geht jeder
anderen Tätigkeit vor.
III.
12
1.
Die in der vorstehenden Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich aufgeführten
Geschäfte werden Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier zugewiesen.
2.
Zu den zugewiesenen Geschäften gehört auch die Rechtshilfe, soweit in
vorstehender Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich eine abweichende
Regelung erfolgt ist.
3.
Verfahren gegen namentlich nicht bekannte Personen werden von dem Richter
bearbeitet, dessen Dezernat der Buchstabe U (= unbekannt) zugeteilt ist.
IV.
A)
Besondere Bestimmungen in Straf- und Bußgeldsachen:
1.
Für die Verteilung nach Buchstaben ist maßgebend der Anfangsbuchstabe des
Familiennamens.
Die zum Namen gehörenden Adelsbezeichnungen und Zusätze wie Freiherr,
Graf, von, van, ten, Mc, Mac, O und dergleichen bleiben unberücksichtigt. Der
Zuname "Singh" südasiatischen Ursprungs gilt nicht als Familienname;
maßgebend ist der voran- oder nachgestellte Name.
2.
Richtet sich eine Strafsache gegen mehrere Beschuldigte, so ist hinsichtlich der
richterlichen Zuständigkeit maßgebend der Name des ältesten Beschuldigten.
3.
Verkehrssachen sind alle Strafsachen, in denen das Hauptgewicht der Anklage
auf den im Straßenverkehr begangenen Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten
beruht.
4.
Betäubungsmittelsachen sind alle Strafsachen, in denen das Hauptgewicht der
Anklage auf Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beruht.
5.
Ab Terminierung einer Sache findet zwischen Strafrichtern keine Abgabe
untereinander statt; ausgenommen in Fällen der Abgabe zwecks
Verfahrensverbindung zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung.
6.
Zuständigkeit in besonderen Fällen:
In Fällen, in denen gemäß § 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen wird, ist derjenige Richter der
Abteilung zuständig, der nach vorstehender Geschäftsverteilung der aktuelle
Vertreter des Richters ist, in dessen Dezernat die betreffende Strafsache
gehört.
7.
In den Fällen, in denen dem Amtsgericht Sachen gemäß § 354 Abs. 2 StPO
als "anderem Gericht" durch Entscheidung der oberen Gerichte zugewiesen
13
worden sind oder gemäß § 140 a GVG das Amtsgericht Trier als örtlich
zuständiges Gericht bestimmt ist, sind das Schöffengericht und die Strafrichter
gemäß vorstehender Geschäftsverteilung zuständig.
Werden Entscheidungen, die nach § 453 StPO zu treffen sind, gemäß § 462 a
Abs. 2 StPO ganz oder teilweise an das Amtsgericht abgegeben, so sind, wenn
die Abgabe von einem Amtsgericht oder Schöffengericht erfolgt, die Strafrichter
entsprechend den ihnen dort zugewiesenen Geschäften, und wenn die Abgabe
von einem höheren Gericht erfolgt, der Richter des Dezernats 9 zuständig.
B)
Besondere Bestimmungen in Zivilprozesssachen:
1.
Richtet sich in Zivilprozesssachen oder Familiensachen ein Verfahren gegen
mehrere Antragsgegner oder Beklagte, so ist für die richterliche Zuständigkeit
maßgebend der Name desjenigen, der im Alphabet vorgeht.
Im Übrigen ist für die Verteilung nach Buchstaben maßgebend:
a)
bei Klagen gegen natürliche Personen, der Anfangsbuchstabe des
Familiennamens. Die zum Namen gehörenden Adelsbezeichnungen und
Zusätze wie Freiherr, Graf, von, van, ten, Mc, Mac, O und dergleichen
bleiben unberücksichtigt. Der Zuname "Singh" südasiatischen Ursprungs
gilt nicht als Familienname; maßgebend ist der voran- oder nachgestellte
Name;
b)
bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtliche Sondervermögen und Banken in erster Linie die in der
amtlichen Benennung angegebene örtliche Bezeichnung, in zweiter Linie
der Anfangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der amtlichen
Bezeichnung oder des Firmennamens, wobei jedoch das Wort "Land"
oder „Deutschland“, sofern es nicht Bestandteil eines zusammengesetzten
Wortes ist, außer Betracht bleibt,
c)
bei Klagen gegen Versicherungen das erste Wort des eingetragenen
Namens, wobei Artikel außer Betracht bleiben;
d)
bei Klagen gegen Firmen, Gesellschaften, Vereine, Anstalten und andere
juristische Personen, die einen Familien- und - oder Ortsnamen (=
Kommunen) enthalten, in erster Linie der Familienname und in zweiter
Linie der Ortsname, gleichgültig, ob sie als Hauptwort, Eigenschaftswort
oder Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes vorkommen; bei
mehreren Namen gilt der erste, bei Fehlen eines Familien- oder
Ortsnamens das erste Hauptwort der Firma, wie sie im Handelsregister
oder
Vereinsregister
eingetragen
ist;
Bezeichnungen
der
Organisationsform wie "Gesellschaft", "Verein", "Verband" sind dabei
außer Betracht zu lassen. Buchstabenkombinationen gelten als
Hauptwort;
e)
bei Klagen gegen den Testamentsvollstrecker der Name des Erblassers;
14
f)
bei Klagen gegen den Verwalter einer Insolvenzmasse der Name des
Gemeinschuldners;
g)
bei Klagen nach §§ 323, 767, 768 ZPO (nicht in Familiensachen), wenn
ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Trier vorausgegangen ist,
der für das Ursprungsverfahren maßgebende Buchstabe;
h)
bei Aufgebotssachen der Name des Klägers bzw. des Antragstellers;
i)
bei Klagen gegen Wohnungseigentumsgemeinschaften der amtliche
Straßenname.
2.
Im Falle eines Hinzutretens, Wegfalls oder Austauschs von Parteien findet
keine Abgabe untereinander statt. Im Übrigen findet ab Terminierung bzw.
Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und schriftlichen Verfahrens nach
§§ 128, 495 a ZPO sowie nach Zuleitung eines Prozeßkostenhilfegesuches
keine Abgabe untereinander statt.
3.
Ab erster Bearbeitung
untereinander statt.
4.
Bei Verbindungen ist maßgeblich die Sache, die ursprünglich den höheren
Streitwert hatte, bei gleichem Streitwert die zuerst beim Amtsgericht Trier
eingegangene Sache, bei am selben Tag eingegangenen Sachen diejenige mit
dem niedrigeren Aktenzeichen.
5.
Beim Zusammentreffen einer WEG-Sache mit allg. Zivilsachen ist für alle
Verfahren die WEG Zuständigkeit maßgebend.
C)
einer
FG-Familiensache
findet
keine
Abgabe
Besondere Bestimmungen in Familiensachen
1.
Für die Familienrichter ist ein Turnusverfahren eingeführt.
Die Dienstanweisung des Direktors des Amtsgerichts betreffend die Erfassung und
Zuordnung der neuen Eingänge in Familiensachen in der jeweils geltenden Fassung
ist zu beachten.
2.
Sämtliche neue Eingänge in Familiensachen, welche in die Zuständigkeit des
Richters fallen, sind unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle zuzuleiten und dort mit
einem gesonderten Eingangsstempel zu versehen.
15
Die Eingänge des Tages werden täglich bis 11:30 Uhr, gesammelt. Die
Nacherfassung von Eingängen an dienstfreien Tagen ist bis zur Stichzeit des
nachfolgenden Arbeitstages vorzunehmen. Die Eingänge werden jeweils
alphabetisch geordnet; maßgebend hierfür ist die Bezeichnung des
Beklagten/Antragsgegners nach B 1.
Gehen an einem Tag mehrere Klagen oder Anträge gegen denselben
Beklagten/Antragsgegner ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem
Vornamen des Klägers/Antragstellers. Gehen an einem Tag mehrere Sachen gegen
verschiedene Beklagte/Antragsgegner desselben Familiennamens ein, so bestimmt
sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Beklagten/Antragsgegners. Die so
sortierten Verfahren werden mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer versehen.
Die Eingänge werden anschließend nach folgender Verteilerzahl den einzelnen
Richtern zugeordnet:
Richter am Amtsgericht D. Becker: Verteilerzahl: 4
Richterin am Amtsgericht Orth: Verteilerzahl: 4
Richter am Landgericht Heinemann als Vorsitzender
Dezernat 13: Verteilerzahl: 2
des Familiengerichts IV;
Richter am Landgericht Heinemann als Vorsitzender des Familiengerichts II;
Dezernat 14: Verteilerzahl: 2
Richterin am Amtsgericht Dr. Epp: Verteilerzahl: 4
Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, werden demselben
Dezernat unter Anrechnung des Verteilerschlüssels zugeordnet. War eine der an
einer Familiensache beteiligten Personen in einer seit Einführung von "MAJA" beim
Amtsgericht Trier anhängig gewesenen Familiensache beteiligt, so wird das neue
Verfahren dem Dezernat zugewiesen, in dem das frühere Verfahren anhängig war;
waren mehrere Dezernate vorbefasst, so wird die Sache dem Dezernat zugewiesen,
bei dem die nach dem Aktenzeichen jüngere Sache anhängig war. Auch diese
Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den Turnus.
Wurde vorstehender Sachverhalt bei der Zuteilung zunächst übersehen, so wird das
Verfahren nachträglich dem Dezernat zugeordnet, bei dem die erste Sache des
betreffenden Personenkreises anhängig ist.
Abgaben sind innerhalb des Familiengerichts im Rahmen des Verteilerschlüssels
auszugleichen, einschließlich der nach § 140 II Nr. 3, III FamFG abgetrennten
Verfahren, nicht jedoch abgetrennte Verfahren nach § 140 II Nr. 1,2,4,5 FamFG.
Ruhende oder weggelegte Verfahren verbleiben in dem Dezernat, in welchem sie
anhängig waren. Besteht ein solches Dezernat nicht mehr, werden sie dem nunmehr
zuständigen Dezernat zugewiesen.
Für Familiensachen ist der heutige oder frühere gemeinsame Familienname
(Ehename) der Parteien oder Beteiligten maßgebend, hilfsweise der Name des
16
Beklagten oder Antragsgegners.
War eine der an einer Familiensache beteiligten Personen in einer bei Einführung
des Turnusverfahrens bei dem Amtsgericht Trier noch anhängigen Familiensache
beteiligt, so wird das neue Verfahren dem Dezernat zugewiesen, in dem das frühere
Verfahren anhängig ist.
Eilsachen werden - unabhängig von dem normalen Verteilungsmodus - mit der
ersten freien Ordnungsnummer des laufenden Erfassungszeitraums versehen und
dem Dezernat unter Anrechnung auf den Verteilerschlüssel sofort zugeleitet, das
turnusmäßig an der Reihe ist.
Eilsachen sind Verfahren, die sofort entschieden werden müssen; das sind
Unterbringungssachen nach § 1631 b BGB; Verfahren wegen Gefährdung des
Kindeswohls nach § 1666 BGB, § 8a SGB VIII; Verfahren nach dem
Gewaltschutzgesetz; Verfahren betreffend die Herausgabe eines Kindes, die
elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn eine Entführung droht
oder akute Gefahr für Leib und Leben besteht.
Ändert sich nach dem Eingang der Sache bei Gericht der für die Einteilung
maßgeblichen Name oder scheidet eine Partei, deren Name für die Einteilung
maßgeblich war, aus dem Verfahren aus, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen
Dezernenten unverändert erhalten. Auch bei einer Erweiterung der Sache bleibt die
Zuständigkeit des bisherigen Dezernats unverändert.
D)
Besondere
Bestimmungen
Adoptionssachen:
in
Vormundschafts-,
Betreuungs-
und
1.
In Vormundschafts- und Adoptionssachen richtet sich die Zuständigkeit nach
dem Namen des Betroffenen.
2.
Ab erster Bearbeitung einer Sache findet zwischen den Richtern keine Abgabe
untereinander statt.
V.
Vertretung bei Verhinderung des zunächst berufenen Vertreters:
1.
Es vertreten sich untereinander:
a)
die Richter der Dezernate 10, 11,12, 13, 14,15, 16a, 17 in folgender
Reihenfolge:
1.
2.
3.
4.
5.
Heinemann
Orth
D. Becker
Dr. Epp
Ziegler
17
6.
7.
b)
Klas
I. Scholten
die Richter der Dezernate 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a), 8b), und 9a), 9b) in folgender
Reihenfolge:
1. Ferring
2. Winterholler
3.
Nicklas
4.
Patzak
5.
I. Scholten
6.
A. Scholten
7.
Lübke
8.
Dr. Anton
9.
Flesch
10. Dr. Werwie-Haas
c)
die Richter der Dezernate 1,16b, 18b-21 in folgender Reihenfolge:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Wingenfeld
Dr. Wittschier
Poser
Selbach
Baur
Theis
Der danach zuständige Richter bleibt zuständig, auch wenn ein anderer Richter
hinzukommt oder die Reihenfolge aus anderen Gründen geändert wird.
Für die Gruppenzuständigkeit ist der erstzuständige Richter maßgebend.
2.
Bei Verhinderung aller Richter der jeweiligen Gruppe vertreten sich die
Gruppen entsprechend der angegebenen Reihenfolge derart, dass
die Richter der Gruppe a) durch die der Gruppe c), diese durch die der Gruppe
b) und diese durch die der Gruppe a) vertreten werden.
3.
Als Verhinderungsfall gelten insbesondere die Wahrnehmung des
Sitzungsdienstes und die Leitung von Arbeitsgemeinschaften.
18
VI.
Sitzungstage:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
I. Scholten
Montag
Dienstag
Mittwoch
Freitag
Saal 74
Saal 54
Saal 74
Saal 54
Richterin am Amtsgericht A. Scholten:
Donnerstag
Saal 74
Richter am Amtsgericht Ferring:
Montag
Donnerstag
Freitag
Saal 76
Saal 54
Saal 63
Richterin am Amtsgericht Patzak:
Dienstag
Donnerstag
Saal 76
Saal 76
DirAG Theis:
Montag
Saal 56
Richter am Amtsgericht D. Becker:
Mittwoch
Saal 459
Richterin am Amtsgericht Dr. Epp:
Donnerstag
Saal 459
Richterin am Landgericht Felix Heinemann :
Montag
Freitag
Saal 459
Saal 459
Richterin am Amtsgericht Baur:
Dienstag
Saal 58
Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier:
Mittwoch
Freitag
Saal 58
Saal 58
Richterin am Amtsgericht Nicklas:
Dienstag
Donnerstag
Saal 63
Saal 63
Richter am Amtsgericht Wingenfeld:
Freitag
Saal 56
Richterin am Amtsgericht Orth:
19
14.
15.
Dienstag
Saal 459
Richterin am Amtsgericht Poser:
Donnerstag
Saal 58
Richterin am Amtsgericht Winterholler:
Montag
Mittwoch
Saal 63
Saal 63
16. Richterin am Amtsgericht Lübke:
Montag
Dienstag
Saal 58
Saal 74
17. Richterin am Amtsgericht Selbach:
Mittwoch
Saal 60
18. Richter Dr. Anton
Dienstag
Freitag
Saal 56,
Saal 74
Trier, den 30.09.2015
Das Präsidium des Amtsgerichts
……………………………….
gez. Theis
Direktor des Amtsgerichts
……………………….
gez. Dr. Wittschier
Richter am Amtsgericht
……………………………
Orth
Richterin am Amtsgericht
(urlaubsbedingt abwesend)
gez. Theis
Wingenfeld
Richter am Amtsgericht
(urlaubsbedingt an der
Unterzeichnung verhindert)
……………………………
gez. Lübke
Richterin am Amtsgericht
20