- G 5258 I a - Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Trier für die Zeit ab dem 01.10.2015: Richter am Amtsgericht Ziegler ist mit Wirkung zum 01.10.2015 an das Amtsgericht Trier abgeordnet worden. Aus diesem Grund wird der Geschäftsverteilungsplan für das Amtsgericht Trier mit Wirkung ab dem 01.10.2015 wie folgt geändert: I. Es bearbeiten Dezernat 1: Direktor des Amtsgerichts Theis a) b) c) d) die Entscheidungen über die Richterablehnung in Straf- und Bußgeldverfahren die Angelegenheiten, die nach der Schiedsmannsordnung Rheinland-Pfalz dem Amtsgericht zur Entscheidung zugewiesen sind, die Regelinsolvenzverfahren, einschließlich Bestand. die Zwangsvollstreckungssachen, mit Ausnahme der den Dezernaten 8 a und b unter d) zugewiesenen Sachen (Anordnung der Zwangshaft nach §§ 334 AO, 54 PVG RhlPf, 67 VerwVollstrG RhlPf), die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen , einschließlich Bestand Vertreter: Zu a),b),c) Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier; zu d) Richterin am Amtsgericht Klas im Verhinderungsfall zu c): Richterin am Amtsgericht Klas Dezernat 2: Richterin am Amtsgericht Patzak (3/4 Arbeitskraft; Vorsitzende des Jugendschöffengerichts I) a) die Jugendschöffengerichtssachen mit den Anfangsbuchstaben B – K einschließlich Bestand, b) die Jugendrichtersachen (außer Gs-Sachen), einschließlich der Bußgeld- und Erzwingungshaftsachen, der Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 1 2 OWiG) mit den Anfangsbuchstaben B – K einschließlich Bestand, c) die Rechtshilfe in Straf- und Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende (außer Gs-Sachen) sowie in Jugendschutzsachen (einschließlich Bestand). Vertreter: Richterin am Amtsgericht Winterholler Dezernat 3: Richter Dr. Anton (1/2 Arbeitskraft) a) die Bußgeldsachen gegen Erwachsene aus Straßenverkehrsrecht einschließlich Bestand, b.) die Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene sowie die Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren betr. Erwachsene, jeweils einschließlich Bestand. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Lübke Dezernat 4: Richterin am Amtsgericht Nicklas a) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-, Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittelstrafsachen) mit den Anfangsbuchstaben C,F,H – N einschließlich Bestand. b) die beim erweiterten Schöffengericht anhängig werdenden Sachen als Beisitzer; c) die Privatklagesachen Vertreter: Richterin am Amtsgericht A. Scholten Dezernat 5: 2 Richter am Amtsgericht Ferring (Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts I) a) die beim Schöffengericht oder erweiterten Schöffengericht anhängig werdenden Strafsachen mit Ausnahme der Wirtschafts-, Steuer- und Monopolsachen (einschließlich Bestand), b) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen), soweit es sich um Wein-, Lebensmittel-, Umwelt- und Betäubungsmittelsachen handelt (einschließlich Bestand), c) die Wahl der Schöffen, die Auslosung der Schöffen sowie die Feststellung der Jahresliste und der Dienstliste der Schöffen nach § 45 GVG sowie die bzgl. der Schöffen zu treffenden Entscheidungen nach § 53 GVG. Vertreter: Richterin am Amtsgericht I. Scholten Dezernat 6 Richterin am Amtsgericht I. Scholten (3/4 Arbeitskraft) (Vorsitzende des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts II) a) die bei dem Schöffengericht oder erweiterten Schöffengericht anhängig werdenden aa) Steuerstrafsachen, bb) Monopolstrafsachen, cc) Wirtschaftsstrafsachen, einschließlich Bestand. b) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen), soweit es sich um Wirtschafts-, Steuer- und Monopolsachen handelt einschließlich Bestand c) alle Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit Ausnahme der Straßenverkehrsrechtssachen einschließlich Bestand Vertreter: Richter am Amtsgericht Ferring 3 Dezernat 7: Richterin am Amtsgericht Winterholler (Vorsitzende des Jugendschöffengerichts II) a) die Jugendschöffengerichtssachen mit den Anfangsbuchstaben A, L – Z (einschließlich Bestand), b) die Jugendrichtersachen (außer Gs-Sachen), einschließlich der Bußgeld- und Erzwingungshaftsachen, der Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 2 OWiG) mit den Anfangsbuchstaben A, L – Z einschließlich Bestand, c) die Wahl und Auslosung der Jugendschöffen sowie die Feststellung der Jahresliste und der Dienstliste der Schöffen nach § 45 GVG und die bzgl. Der Jugendschöffen zu treffenden Entscheidungen nach § 53 GVG, d) RinAG Winterholler nimmt zudem die Aufgaben des Vollzugsleiters für die Vollstreckung von Freizeit – und Kurzarresten beim AG Trier wahr. e) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-, Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittelstrafsachen) mit den Anfangsbuchstaben D,E,G einschließlich Bestand. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Patzak Dezernat 8a Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie-Haas (1/2 Arbeitskraft) a) die Haftrichtersachen gemäß RA 280 einschließlich solcher gegen Heranwachsende und Jugendliche, (insoweit als Jugendrichter) b) die Ermittlungsrichtersachen (§ 162 StPO) gem. RA 290 einschließlich solcher gegen Heranwachsende und Jugendliche (insoweit als Jugendrichter) sowie die auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 162 StPO vorzunehmenden Zeugenvernehmungen in Haft- und Ermittlungsrichtersachen, soweit nicht die Zuständigkeit des Dez. 7 b) cc) gegeben ist, c) die beschleunigten Verfahren vor dem Strafrichter (§§ 417 ff. StPO) einschließlich solcher gegen Heranwachsende (insoweit als Jugendrichter), wenn aa) d. Beschuldigte vorgeführt und die Hauptverhandlung sofort durchgeführt wird, oder bb) ein Antrag nach § 127 b StPO gestellt wird, d) die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abgabenordnung 4 § 67 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (GVBl. 1952 S. 101), e) die Entscheidungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, f) die amtsrichterlichen Entscheidungen betreffend die Auslieferungshaft gem. §§ 21 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), g) die unter dem Registerzeichen XIV mit Zusatz B einzutragenden Haftsachen und sonstige richterliche Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in den Kalenderwochen: 2,3, 5, 6, 9,10,14,15,16,19,22,23,27,28,30,31,34,35,36,39,42,43,46,47,50,51 Vertreter: RAG Flesch sowie im Verhinderungsfalle (ausgenommen Erholungsurlaub) montags: RinAG A. Scholten dienstags: RAG Ferring mittwochs: RinAG Nicklas donnerstags: RinAG Winterholler freitags: RinAG Patzak Eine einmal begründete Zuständigkeit als Vertreter bleibt bis zur Beendigung des Vertretungsfalles für alle in der Sache anstehenden Entscheidungen bestehen. Maßgebend ist immer das Eingangsdatum. Dezernat 8b Richter am Amtsgericht Flesch (1/2 Arbeitskraft) a) die Haftrichtersachen gemäß RA 280 einschließlich solcher gegen Heranwachsende und Jugendliche, (insoweit als Jugendrichter) b) die Ermittlungsrichtersachen (§ 162 StPO) gem. RA 290 einschließlich solcher gegen Heranwachsende und Jugendliche (insoweit als Jugendrichter) sowie die auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 162 StPO vorzunehmenden Zeugenvernehmungen in Haft- und Ermittlungsrichtersachen, soweit nicht die 5 Zuständigkeit des Dez. 7 b) cc) gegeben ist, c) die beschleunigten Verfahren vor dem Strafrichter (§§ 417 ff. StPO) einschließlich solcher gegen Heranwachsende (insoweit als Jugendrichter), wenn aa) d. Beschuldigte vorgeführt und die Hauptverhandlung sofort durchgeführt wird, oder bb) ein Antrag nach § 127 b StPO gestellt wird, d) die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abgabenordnung § 67 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (GVBl. 1952 S. 101), e) die Entscheidungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, f) die amtsrichterlichen Entscheidungen betreffend die Auslieferungshaft gem. §§ 21 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), g) die unter dem Registerzeichen XIV mit Zusatz B einzutragenden Haftsachen und sonstige richterliche Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). in den Kalenderwochen: 1,4,7,8,11,12,13,17,18,20,21,24, 25,26,29 ,32,33,37,38,40,41,44,45,48, 49,52,53 Vertreter RAG Dr. Werwie-Haas sowie im Verhinderungsfalle (ausgenommen Erholungsurlaub) montags: RinAG A. Scholten dienstags: RAG Ferring mittwochs: RinAG Nicklas donnerstags: RinAG Winterholler freitags: RinAG Patzak Eine einmal begründete Zuständigkeit als Vertreter bleibt bis zur Beendigung des Vertretungsfalles für alle in der Sache anstehenden Entscheidungen bestehen. Maßgebend ist immer das Eingangsdatum. 6 Dezernat 9 a: Richterin am Amtsgericht A. Scholten a.) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-, Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittelstrafsachen) mit den Anfangsbuchstaben O – S, einschließlich Bestand, b.) die Rechtshilfe in Straf- und Bußgeldsachen gegen Erwachsene (außer in Jugendschutzsachen) und Disziplinarsachen einschließlich Bestand, Vertreter: Richterin am Amtsgericht Nicklas Dezernat 9 b: Richterin am Amtsgericht Lübke (1/2 Arbeitskraft) a) die Strafsachen gegen Erwachsene (außer Privatklagesachen, Steuer-, Wein-, Monopol-, Lebensmittel-, Wirtschafts-, Umwelt- und Betäubungsmittelstrafsachen) mit den Anfangsbuchstaben A, B, T-Z einschließlich Bestand b) die auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO vorzunehmenden Zeugenvernehmungen in Haft- und Ermittlungsrichtersachen, soweit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen Verfahrensgegenstand sind, einschließlich Bestand; Vertreter: zu a) Richter Dr. Anton zu b) Richterin am Amtsgericht Dr. Werwie-Haas in den Kalenderwochen: 2,3, 5, 6, 9,10,14,15,16,19,22,23,27,28,30,31,34,35,36,39,42,43,46,47,50,51 Richter am Amtsgericht Flesch in den Kalenderwochen: 1,4,7,8,11,12,13,17,18,20,21,24, 25,26,29 ,32,33,37,38,40,41,44,45, 48, 49, 52,53 Dezernat 10: Richter am Amtsgericht Ziegler die Betreuungs-, Vormundschafts- und Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3 FamFG sowie solche nach dem PsychKG mit den Anfangsbuchstaben Anfangsbuchstaben A – I, K (einschließlich Bestand). Vertreter: Richterin am Amtsgericht I. Scholten 7 im Verhinderungsfall: Richterin am Amtsgericht Klas Dezernat 11: Richter am Amtsgericht D. Becker: (Vorsitzender des Familiengerichts I) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl; Vertreter: Richter am Landgericht Heinemann Dezernat 12: Richterin am Amtsgericht Dr. Epp: (Vorsitzende des Familiengerichts III) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl; Vertreter: Richterin am Amtsgericht Orth Dezernat 13: Richter am Landgericht Heinemann (Vorsitzender des Familiengerichts IV) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl einschließlich Bestand. Vertreter: Richter am Amtsgericht D. Becker Dezernat 14: Richter am Landgericht Heinemann (Vorsitzender des Familiengerichts II) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl. Vertreter: Richter am Amtsgericht D. Becker 8 Dezernat 15: Richterin am Amtsgericht Orth (Vorsitzende des Familiengerichts V) die Familiensachen nach der Turnusregelung entsprechend der Verteilerzahl. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Dr. Epp Dezernat 16a: Richterin am Amtsgericht I. Scholten (3/4 Arbeitskraft) die Betreuungs-, Vormundschafts- und Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3 FamFG sowie solche nach dem PsychKG mit den Anfangsbuchstaben J, S einschließlich Bestand; Vertreter: Richterin am Amtsgericht Klas im Verhinderungsfall: Richter am Amtsgericht Ziegler Dezernat 16b: Richter am Amtsgericht Köhler (ständiger Vertreter des Direktors) die Entscheidungen über die Richterablehnung in Zivil- und Vollstreckungssachen (einschließlich Insolvenzverfahren). Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Theis; im Verhinderungsfall: Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier 9 Dezernat 17: Richterin am Amtsgericht Klas a) die Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich Bestand b) die Betreuungs-, Vormundschafts- und Adoptionssachen gem. § 186 Nr. 1 – 3 FamFG sowie solche nach dem PsychKG mit den Anfangsbuchstaben L – R, T - Z (einschließlich Bestand). Vertreter: zu a) Direktor des Amtsgerichts Theis im Verhinderungsfall: Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier zu b) Richter am Amtsgericht Ziegler im Verhinderungsfall: Richterin am Amtsgericht I. Scholten Dezernat 18 a: zur Zeit nicht besetzt Dezernat 18 b: Richterin am Amtsgericht Selbach (3/4 Arbeitskraft) - die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben C und S sowie die WEG-Sachen, - die ab Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N, P und Q mit den Endziffern 9 und 0 Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Baur Dezernat 19: Richterin am Amtsgericht Poser (1/2 Arbeitskraft) 10 - die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben F, R und W, Vertreter: Richterin am Amtsgericht Selbach Dezernat 20 a): Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier (weiterer aufsichtsführender Richter) a) - die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben A, H, K, T und U; - die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N, P und Q mit den Endziffern 4 – 6 und 8 b) die Entscheidung über die Richterablehnungen in Familien-, Betreuungs- u. Vormundschaftssachen. Vertreter: zu a) Richter am Amtsgericht Wingenfeld zu b) Richter am Amtsgericht Köhler, im Verhinderungsfall: Direktor des Amtsgerichts Theis Dezernat 20 b): Richterin am Amtsgericht Baur (1/2 Arbeitskraft) - die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben B, D und I - die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N, P und Q mit der Endziffer 7 Vertreter: Richterin am Amtsgericht Poser 11 Dezernat 21: Richter am Amtsgericht Wingenfeld: a) - die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben E,G, J, L, M, O,V, X,Y und Z; - die Zivilsachen mit den Anfangsbuchstaben N, P und Q mit den Endziffern 1–3 b) c) d) e) die Nachlasssachen, die Personenstandssachen, die Beratungshilfesachen, die Grundbuchsachen. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier Zum Güterichter wird bestellt: DiRAG Theis II. Die vorstehende Verteilung der richterlichen Geschäfte bezieht sich nur auf die eingehenden Sachen. Hinsichtlich der bereits anhängigen Sachen bleibt eine nach den bisherigen Regelungen begründete Zuständigkeit bestehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit als Haftrichter geht jeder anderen Tätigkeit vor. III. 12 1. Die in der vorstehenden Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich aufgeführten Geschäfte werden Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier zugewiesen. 2. Zu den zugewiesenen Geschäften gehört auch die Rechtshilfe, soweit in vorstehender Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung erfolgt ist. 3. Verfahren gegen namentlich nicht bekannte Personen werden von dem Richter bearbeitet, dessen Dezernat der Buchstabe U (= unbekannt) zugeteilt ist. IV. A) Besondere Bestimmungen in Straf- und Bußgeldsachen: 1. Für die Verteilung nach Buchstaben ist maßgebend der Anfangsbuchstabe des Familiennamens. Die zum Namen gehörenden Adelsbezeichnungen und Zusätze wie Freiherr, Graf, von, van, ten, Mc, Mac, O und dergleichen bleiben unberücksichtigt. Der Zuname "Singh" südasiatischen Ursprungs gilt nicht als Familienname; maßgebend ist der voran- oder nachgestellte Name. 2. Richtet sich eine Strafsache gegen mehrere Beschuldigte, so ist hinsichtlich der richterlichen Zuständigkeit maßgebend der Name des ältesten Beschuldigten. 3. Verkehrssachen sind alle Strafsachen, in denen das Hauptgewicht der Anklage auf den im Straßenverkehr begangenen Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten beruht. 4. Betäubungsmittelsachen sind alle Strafsachen, in denen das Hauptgewicht der Anklage auf Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beruht. 5. Ab Terminierung einer Sache findet zwischen Strafrichtern keine Abgabe untereinander statt; ausgenommen in Fällen der Abgabe zwecks Verfahrensverbindung zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung. 6. Zuständigkeit in besonderen Fällen: In Fällen, in denen gemäß § 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen wird, ist derjenige Richter der Abteilung zuständig, der nach vorstehender Geschäftsverteilung der aktuelle Vertreter des Richters ist, in dessen Dezernat die betreffende Strafsache gehört. 7. In den Fällen, in denen dem Amtsgericht Sachen gemäß § 354 Abs. 2 StPO als "anderem Gericht" durch Entscheidung der oberen Gerichte zugewiesen 13 worden sind oder gemäß § 140 a GVG das Amtsgericht Trier als örtlich zuständiges Gericht bestimmt ist, sind das Schöffengericht und die Strafrichter gemäß vorstehender Geschäftsverteilung zuständig. Werden Entscheidungen, die nach § 453 StPO zu treffen sind, gemäß § 462 a Abs. 2 StPO ganz oder teilweise an das Amtsgericht abgegeben, so sind, wenn die Abgabe von einem Amtsgericht oder Schöffengericht erfolgt, die Strafrichter entsprechend den ihnen dort zugewiesenen Geschäften, und wenn die Abgabe von einem höheren Gericht erfolgt, der Richter des Dezernats 9 zuständig. B) Besondere Bestimmungen in Zivilprozesssachen: 1. Richtet sich in Zivilprozesssachen oder Familiensachen ein Verfahren gegen mehrere Antragsgegner oder Beklagte, so ist für die richterliche Zuständigkeit maßgebend der Name desjenigen, der im Alphabet vorgeht. Im Übrigen ist für die Verteilung nach Buchstaben maßgebend: a) bei Klagen gegen natürliche Personen, der Anfangsbuchstabe des Familiennamens. Die zum Namen gehörenden Adelsbezeichnungen und Zusätze wie Freiherr, Graf, von, van, ten, Mc, Mac, O und dergleichen bleiben unberücksichtigt. Der Zuname "Singh" südasiatischen Ursprungs gilt nicht als Familienname; maßgebend ist der voran- oder nachgestellte Name; b) bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtliche Sondervermögen und Banken in erster Linie die in der amtlichen Benennung angegebene örtliche Bezeichnung, in zweiter Linie der Anfangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der amtlichen Bezeichnung oder des Firmennamens, wobei jedoch das Wort "Land" oder „Deutschland“, sofern es nicht Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes ist, außer Betracht bleibt, c) bei Klagen gegen Versicherungen das erste Wort des eingetragenen Namens, wobei Artikel außer Betracht bleiben; d) bei Klagen gegen Firmen, Gesellschaften, Vereine, Anstalten und andere juristische Personen, die einen Familien- und - oder Ortsnamen (= Kommunen) enthalten, in erster Linie der Familienname und in zweiter Linie der Ortsname, gleichgültig, ob sie als Hauptwort, Eigenschaftswort oder Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes vorkommen; bei mehreren Namen gilt der erste, bei Fehlen eines Familien- oder Ortsnamens das erste Hauptwort der Firma, wie sie im Handelsregister oder Vereinsregister eingetragen ist; Bezeichnungen der Organisationsform wie "Gesellschaft", "Verein", "Verband" sind dabei außer Betracht zu lassen. Buchstabenkombinationen gelten als Hauptwort; e) bei Klagen gegen den Testamentsvollstrecker der Name des Erblassers; 14 f) bei Klagen gegen den Verwalter einer Insolvenzmasse der Name des Gemeinschuldners; g) bei Klagen nach §§ 323, 767, 768 ZPO (nicht in Familiensachen), wenn ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Trier vorausgegangen ist, der für das Ursprungsverfahren maßgebende Buchstabe; h) bei Aufgebotssachen der Name des Klägers bzw. des Antragstellers; i) bei Klagen gegen Wohnungseigentumsgemeinschaften der amtliche Straßenname. 2. Im Falle eines Hinzutretens, Wegfalls oder Austauschs von Parteien findet keine Abgabe untereinander statt. Im Übrigen findet ab Terminierung bzw. Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und schriftlichen Verfahrens nach §§ 128, 495 a ZPO sowie nach Zuleitung eines Prozeßkostenhilfegesuches keine Abgabe untereinander statt. 3. Ab erster Bearbeitung untereinander statt. 4. Bei Verbindungen ist maßgeblich die Sache, die ursprünglich den höheren Streitwert hatte, bei gleichem Streitwert die zuerst beim Amtsgericht Trier eingegangene Sache, bei am selben Tag eingegangenen Sachen diejenige mit dem niedrigeren Aktenzeichen. 5. Beim Zusammentreffen einer WEG-Sache mit allg. Zivilsachen ist für alle Verfahren die WEG Zuständigkeit maßgebend. C) einer FG-Familiensache findet keine Abgabe Besondere Bestimmungen in Familiensachen 1. Für die Familienrichter ist ein Turnusverfahren eingeführt. Die Dienstanweisung des Direktors des Amtsgerichts betreffend die Erfassung und Zuordnung der neuen Eingänge in Familiensachen in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. 2. Sämtliche neue Eingänge in Familiensachen, welche in die Zuständigkeit des Richters fallen, sind unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle zuzuleiten und dort mit einem gesonderten Eingangsstempel zu versehen. 15 Die Eingänge des Tages werden täglich bis 11:30 Uhr, gesammelt. Die Nacherfassung von Eingängen an dienstfreien Tagen ist bis zur Stichzeit des nachfolgenden Arbeitstages vorzunehmen. Die Eingänge werden jeweils alphabetisch geordnet; maßgebend hierfür ist die Bezeichnung des Beklagten/Antragsgegners nach B 1. Gehen an einem Tag mehrere Klagen oder Anträge gegen denselben Beklagten/Antragsgegner ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Klägers/Antragstellers. Gehen an einem Tag mehrere Sachen gegen verschiedene Beklagte/Antragsgegner desselben Familiennamens ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Beklagten/Antragsgegners. Die so sortierten Verfahren werden mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer versehen. Die Eingänge werden anschließend nach folgender Verteilerzahl den einzelnen Richtern zugeordnet: Richter am Amtsgericht D. Becker: Verteilerzahl: 4 Richterin am Amtsgericht Orth: Verteilerzahl: 4 Richter am Landgericht Heinemann als Vorsitzender Dezernat 13: Verteilerzahl: 2 des Familiengerichts IV; Richter am Landgericht Heinemann als Vorsitzender des Familiengerichts II; Dezernat 14: Verteilerzahl: 2 Richterin am Amtsgericht Dr. Epp: Verteilerzahl: 4 Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, werden demselben Dezernat unter Anrechnung des Verteilerschlüssels zugeordnet. War eine der an einer Familiensache beteiligten Personen in einer seit Einführung von "MAJA" beim Amtsgericht Trier anhängig gewesenen Familiensache beteiligt, so wird das neue Verfahren dem Dezernat zugewiesen, in dem das frühere Verfahren anhängig war; waren mehrere Dezernate vorbefasst, so wird die Sache dem Dezernat zugewiesen, bei dem die nach dem Aktenzeichen jüngere Sache anhängig war. Auch diese Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den Turnus. Wurde vorstehender Sachverhalt bei der Zuteilung zunächst übersehen, so wird das Verfahren nachträglich dem Dezernat zugeordnet, bei dem die erste Sache des betreffenden Personenkreises anhängig ist. Abgaben sind innerhalb des Familiengerichts im Rahmen des Verteilerschlüssels auszugleichen, einschließlich der nach § 140 II Nr. 3, III FamFG abgetrennten Verfahren, nicht jedoch abgetrennte Verfahren nach § 140 II Nr. 1,2,4,5 FamFG. Ruhende oder weggelegte Verfahren verbleiben in dem Dezernat, in welchem sie anhängig waren. Besteht ein solches Dezernat nicht mehr, werden sie dem nunmehr zuständigen Dezernat zugewiesen. Für Familiensachen ist der heutige oder frühere gemeinsame Familienname (Ehename) der Parteien oder Beteiligten maßgebend, hilfsweise der Name des 16 Beklagten oder Antragsgegners. War eine der an einer Familiensache beteiligten Personen in einer bei Einführung des Turnusverfahrens bei dem Amtsgericht Trier noch anhängigen Familiensache beteiligt, so wird das neue Verfahren dem Dezernat zugewiesen, in dem das frühere Verfahren anhängig ist. Eilsachen werden - unabhängig von dem normalen Verteilungsmodus - mit der ersten freien Ordnungsnummer des laufenden Erfassungszeitraums versehen und dem Dezernat unter Anrechnung auf den Verteilerschlüssel sofort zugeleitet, das turnusmäßig an der Reihe ist. Eilsachen sind Verfahren, die sofort entschieden werden müssen; das sind Unterbringungssachen nach § 1631 b BGB; Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB, § 8a SGB VIII; Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz; Verfahren betreffend die Herausgabe eines Kindes, die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn eine Entführung droht oder akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Ändert sich nach dem Eingang der Sache bei Gericht der für die Einteilung maßgeblichen Name oder scheidet eine Partei, deren Name für die Einteilung maßgeblich war, aus dem Verfahren aus, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Dezernenten unverändert erhalten. Auch bei einer Erweiterung der Sache bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Dezernats unverändert. D) Besondere Bestimmungen Adoptionssachen: in Vormundschafts-, Betreuungs- und 1. In Vormundschafts- und Adoptionssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Betroffenen. 2. Ab erster Bearbeitung einer Sache findet zwischen den Richtern keine Abgabe untereinander statt. V. Vertretung bei Verhinderung des zunächst berufenen Vertreters: 1. Es vertreten sich untereinander: a) die Richter der Dezernate 10, 11,12, 13, 14,15, 16a, 17 in folgender Reihenfolge: 1. 2. 3. 4. 5. Heinemann Orth D. Becker Dr. Epp Ziegler 17 6. 7. b) Klas I. Scholten die Richter der Dezernate 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a), 8b), und 9a), 9b) in folgender Reihenfolge: 1. Ferring 2. Winterholler 3. Nicklas 4. Patzak 5. I. Scholten 6. A. Scholten 7. Lübke 8. Dr. Anton 9. Flesch 10. Dr. Werwie-Haas c) die Richter der Dezernate 1,16b, 18b-21 in folgender Reihenfolge: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Wingenfeld Dr. Wittschier Poser Selbach Baur Theis Der danach zuständige Richter bleibt zuständig, auch wenn ein anderer Richter hinzukommt oder die Reihenfolge aus anderen Gründen geändert wird. Für die Gruppenzuständigkeit ist der erstzuständige Richter maßgebend. 2. Bei Verhinderung aller Richter der jeweiligen Gruppe vertreten sich die Gruppen entsprechend der angegebenen Reihenfolge derart, dass die Richter der Gruppe a) durch die der Gruppe c), diese durch die der Gruppe b) und diese durch die der Gruppe a) vertreten werden. 3. Als Verhinderungsfall gelten insbesondere die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes und die Leitung von Arbeitsgemeinschaften. 18 VI. Sitzungstage: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. I. Scholten Montag Dienstag Mittwoch Freitag Saal 74 Saal 54 Saal 74 Saal 54 Richterin am Amtsgericht A. Scholten: Donnerstag Saal 74 Richter am Amtsgericht Ferring: Montag Donnerstag Freitag Saal 76 Saal 54 Saal 63 Richterin am Amtsgericht Patzak: Dienstag Donnerstag Saal 76 Saal 76 DirAG Theis: Montag Saal 56 Richter am Amtsgericht D. Becker: Mittwoch Saal 459 Richterin am Amtsgericht Dr. Epp: Donnerstag Saal 459 Richterin am Landgericht Felix Heinemann : Montag Freitag Saal 459 Saal 459 Richterin am Amtsgericht Baur: Dienstag Saal 58 Richter am Amtsgericht Dr. Wittschier: Mittwoch Freitag Saal 58 Saal 58 Richterin am Amtsgericht Nicklas: Dienstag Donnerstag Saal 63 Saal 63 Richter am Amtsgericht Wingenfeld: Freitag Saal 56 Richterin am Amtsgericht Orth: 19 14. 15. Dienstag Saal 459 Richterin am Amtsgericht Poser: Donnerstag Saal 58 Richterin am Amtsgericht Winterholler: Montag Mittwoch Saal 63 Saal 63 16. Richterin am Amtsgericht Lübke: Montag Dienstag Saal 58 Saal 74 17. Richterin am Amtsgericht Selbach: Mittwoch Saal 60 18. Richter Dr. Anton Dienstag Freitag Saal 56, Saal 74 Trier, den 30.09.2015 Das Präsidium des Amtsgerichts ………………………………. gez. Theis Direktor des Amtsgerichts ………………………. gez. Dr. Wittschier Richter am Amtsgericht …………………………… Orth Richterin am Amtsgericht (urlaubsbedingt abwesend) gez. Theis Wingenfeld Richter am Amtsgericht (urlaubsbedingt an der Unterzeichnung verhindert) …………………………… gez. Lübke Richterin am Amtsgericht 20
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